Baureglement

Agriswil

Document

Numer
2241
Vischnanca
Agriswil
Chantun
Fribourg
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
26-10-2005

Karte

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Datotecas

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KANTON FREIBURG

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GEMEINDE AGRISWIL

Einzonung Wohnzone (WZ)

Planungs- und Baureglement Änderung

STAUFFACHER & PARTNER Ing. - und Vermessungsbüro Bernstrasse ge) 3280 Murten

öffentliche Auflage

Publikation im Amtsblatt vom 17. Juni 2005 1. Oberamt des Seebezirks Murten 2. Gemeindeverwaltung Agriswil

Angenommen durch den Gemeinderät Agriswil:

Der Gemeindepräsident:/ Die Gemeindeschreiberin: Fa Ber - — un

Genehmigt durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion: Der Staatsrat, Direktor:

Datum: 7. 1:1, 065 Var \

Gemeinde Agriswil: Einzonung Wohnzone 30.03.2005 Planungs- und Baureglement

Aktueller Zustand

23. Artikel: Wohnzone (WZ)

Charakter

1 Die Wohnzone ist den Wohnnutzungen vorbehalten. Es sind freistehende Wohnhäuser (freistehende Einzelwohnhäuser und Mehrfamilienhäuser) sowie zusammengebaute Einzelwohnhäuser gestattet (ARzZRPBG Art. 53).

2 Nebst Wohnnutzungen sind auch stille erbliche und Dienstleistungen zulässig, sofern sie das gesunde Wohnen (Art. 47, 154 RPBG) und die Bauten den Charakter der Wohnzone nicht beein gen.

3 Der Anteil der Wohnnu an der gesamten Nutzfläche {Art. 54 und 55 ARZRPBG) muss mindestens 50 % betragen.

8 Gebäudelänge: Die Gebäudelärge ist auf 25 m beschränkt. 6 Abstände: Die Grenzabstände richten sich nach Art. 62 ff ARZRPBG.

7 Gesamthöhe: Die Gesamthöhe der Bauten ({Firsthöhe) beträgt maximal 6 m.

8 Gebäudehöhe: Die max. Gebäudehöhe beträgt 4.5 m

9 Die max. Ausnützungsziifer beträgt 0,46.

10 In der Wohnzone gelten die Bestimmun: der Empfindlichkeitsstufe 11 gemäss LSV. get =

Gemeinde Agriswil: Einzonung Wohnzone 30.03.2005 Planungs- und Baureglement

Änderungen

23. Artikel: Wohnzone {WZ)

Charakter

1 Die Wohnzone ist den Wohnnutzungen vorbehalten. Es sind freistehende Wohnhäuser (freistehende Einzelwohnhäuser und Mehrfamilienhäuser) sowie zusammengebaute Einzelwohnhäuser gestattet (ARZRPBG Art. 53).

2 Nebst Wohnnutzungen sind auch stille 'erbliche Nutzungen und Dienstleistungen zulässig, sofern sie das gesunde Wohnen (Art. 47, 154 RPBG) und die Bauten den Charakter der Wohnzone nicht beeinträchtigen.

3 Der Anteil der onen an der gesamten Nutzfläche (Art. 54 und 55 ARZRPBG) muss mindestens 50 % betragen.

5 Gebäudelänge: Die Gebäudelänge ist auf 25 m beschränkt. 8 Abstände: Die Grenzabstände richten sich nach Art. 62 ff ARZRPBG.

7 Gesamthöhe: Die Gesamthöhe der Bauten {Firsthöhe) beträgt maximal 6 m.

8 Gabäudehöhe: Die max. Gebäudehöhe beträgt 4.5 m

9 Die max. Ausnützungsziffer beträgt 0,45.

10 In der Wohnzone gelten die Bestimmui der Empfindlichkeltsstufe II gemäss LSV. ” non

2 Die Differenz zwischen der Höhe des fertig gestalteten Geländes und

dem natürlichen Gelände darf 0.80 m nicht übersteigen.

Die Neigung der an der Grundstücksgrenze erstellten Böschungen darf das Verhältnis 1:4 (Höhe : Länge) ab gewachsenem Boden nicht übersteigen