Baureglement

Alterswil

Document

Numer
2291
Vischnanca
Alterswil
Chantun
Fribourg
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
18-03-2026

Karte

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Datotecas

2306_20260318_Tafers_Alterswil_ACA_RCU.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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Kanton Freiburg " Gemeinde Tafers Ortschaft Alterswi 1

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Gemeindebaureglement

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Genehmigungsauflagen

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April 2023

urbaplan

PROJEKTLEITU NG urbaplan Christian Stettler

RAUMPLANUNG, STÄDTEBAU, UND UMWELT urbaplan Christian Stettler, Noemi Häussler boulevard de perolles 31 1700 Fribourg +41 26 322 26 01 www.urbaplan.ch ISO 9001 :2015 zertifiziert

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1nhaltsve rze ichn is

1.

II.

ALLGEMEINE VO RSCHRIFTE N Ar tikel 1 Zweck Art i ke l 2 Gesetz liche Gru nd lagen Artik e l 3 Geltungsbereich Arti k el 4 Bestandte il e

Art. 5 Verbindlichkeit

ZO N ENVORSCH R I FTEN GE N ERELLE VORSC H RIFTEN Arti ke l 6 Deta i I ba u u ngs pi ä ne Art i ke l 7 Deta i lersc h I i essu ngsbewi 11igu nge n

Art. 8 Ortsbi l dschu tz per i mete r (Kategorie 3)

Ar tikel 9 Ha rmon i s i er u ngspe r i m ete r Ar t ikel 10 Geschützte Kul turgüter

Art. 11 Archäologische Perimeter

Artike l 12 H i stor i sche Verkehrswege

Art. 13 Naturobj ekte

Arti ke l 14 Fliessgewässer Art i ke l 15 Natu rg efahren Artike l 16 Belastete Standorte Artike l 17 Abstände SPE ZI FI SC H E ZON ENVORSCH R I FTEN Arti k el 18 Kernzone ( KZ) Arti kel 1 9 Wohnzone schwacher Dichte (WSD)

Art. 20 Wohnzone m i ttlere r Dichte (WMD)

Art ikel 21 Mischzone (MZ) Artike l 22 Arbeitszone (AZ)

Artik el 23 Zo ne von allgemeinem Interesse (ZAI) Ar ti k el 24 Materialabbauzone (MAZ) Art ikel 25 Landwirtschaftszone (LZ) Ar t ike l 26 N aturschutzzonen NSZ 111. ANDERE VORSCHRIFTEN Art i ke l 27 Waldareal Ar t ik el 28 Hangzusch l ag

Art. 29 Parkierung

Ar ti ke l 30 Energie I V. STRAFBEST I MMUNGEN Art ikel 31 Wi derhandlungen V. SCH LUSSB EST I MM U NGEN

Art. 32 Aufhebung

Ar ti ke l 33 1n krafttreten V 1. GENEHM I GU N G

5 5 5 5 5

5 6 6 6 6 6 7 7

8 8

9 9 10 12 12 13 13 15

16 17

18 19 19 20 20 21 21 21 21 22 23 23 24 24 24

25

ANHANG:

> >

Ku lturgüter (Verzeichnis, Vorschriften) Grenzabstände zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals

L L 1

L 22129-GBR Alterswil-230414

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3

22129-GBR Alterswil-2304I4

4

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1.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Zweck

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Das vorliegende Reglement legt die Nutzung des Gemeindegebietes und die Vorschriften zur

r r r:

Erhaltung, Erstellung und Veränderung von Gebäuden und Anlagen fest. Es bezweckt eine rationelle und harmonische Entwicklung der Gemeinde unter Berücksichtigung der übergeordneten Gesetzgebung.

Art. 2 r

Die gesetzlichen Grundlagen dieses Reglements bilden:

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Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

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18. MRZ. 2026

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Gesetzliche Grundlagen

S,4-

> >

das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG) und seine Verordnung (RPV), das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) und sein Ausführungsreglement (RPBR),

>

das kantonale Strassengesetz (StrG) und sein Ausführungsregelement (ARStrG),

>

sowie alle übrigen eidgenössischen und kantonalen und Gesetze und Beschlüsse, welche mit der kommunalen Raumplanung in Verbindung stehen.

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1

Art. 3 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Reglements haben für das gesamte Gemeindegebiet Gültigkeit. Sie sind für alle Bauten, Anlangen, Arbeiten und Nutzungsänderungen im Sinne der kantonalen Gesetzgebung anwendbar.

Art. 4 Bestandteile

Der verbindliche Teil der Ortsplanung setzt sich zusammen aus

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>

dem Richtplandossier Bodennutzung, Verkehr, Landschaft sowie der Übersicht über den Stand der Erschliessung;

>

dem Zonennutzungsplan, den Detailbebauungsplänen und dem Planungs- und Baureglement.

Art. 5 Verbindlichkeit

Die Richtplanung ist behördenverbind lich.

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Die Nutzungsplanung ist behörden- und grundeigentümerverbindlich.

l 1. 1

l„ l„ 150 14-GBR Allerswil-230414

1 .... .

5

11.

ZON ENVORSCHR IFTEN

GENERELLE VORSCHRIFTEN

Art. 6 Detailbauungspläne

Im Zonennutzungsplan sind die bestehenden Detail bebauungspläne bezeichnet, für welche spezifische Vorschri ften gelten.

27 weitere Artikel

Art. 7 Detailerschliessungsbewilligungen

Im Zonennutzungsplan sind die Sektoren bezeichnet, die einer Detailerschliessungsbewi ll igungspfl icht unterstellt sind. Baubewilligungen werden in diesen Sektoren nur auf der Grundlage einer bewilligten Detailerschl iessung erteilt.

Art. 8 1. Perimeter

Ortsbildschutzperimeter (Kategorie 3)

Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Gebiete, für welche nachstehen<iP. Sr.hutzvorschriften gelten. Diese wirken überlagernd zu den spezifischen Zonenvorschriften und sind auf Neu- und Umbauten innerhalb des Perimeters anwendbar.

2. Spezialvorschriften

Die Bnuvorhnbcn hnbcn Rücksicht zu nehmen auf die geschützten und für dus Ortsbild charakteristischen Nachbarsbauten, insbesondere betreffend >

Volumen und Höhen: die Gesamt- und Fassadenhöhen dürfen jene der ortsbildtypischen oder geschützten Nachbarsbauten nicht überragen;

>

Fassadengestaltung: die Anordnung der Öffnungen sol l sich jenen der geschützten Bauten oder ortstypischen Nachbarsbauten anpassen , namentlich in Bezug auf die Dimensionen , Proportionen und ihr Verhältnis zur Mauertläche;

>

Dachformen: für Bedachungen sind traditionelle Dachformen zu verwenden; die Firstrichtung sowie die Dachaufbauten und -öffnungen haben sich an die der bestehenden Bauten anzupassen .

>

Materialien und Farbwahl: sie sollen im Einklang mit den geschützten oder ortstypischen Nachbarbauten stehen .

3. Umgebungsgestaltung

Das natürliche Gelände darf nur geringfügig verändert werden, vor al lem müssen bestehende Mauern und Pflästerungen, sowie markante Baumgruppen, die eine wesentl iche Komponente der Siedlungsstruktur bilden, erhalten bleiben. Der Anteil der Grünfläche (Wiesen, Gärten) ist ebenfalls zu erhalten, bei Neugestaltungen sind lokale Pflanzenarten zu verwenden.

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6

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4. Verfahren

Die Vorprüfung gemäss RPBG ist für alle Bauvorhaben obligatorisch.

Art. 9 1. Ziel

Der im Zonennutzungsplan eingezeichnete Perimeter dient dem Umgebungsschutz des ge-

Siehe Genehmigungs• beschluss der RIMU vom

18. MRZ. 2026

wie der wesentlichen Bestandteile der Umgebung (Bepflanzung, Mauern und Bodenbeläge). Folgende Vorschriften sind für Neu- und Umbauten anwendbar.

Neubauten sind in einer grösstmögl ichen Distanz zum geschützten Objekt zu realisieren; die Gesamthöhe darf bei Neu und Umbauten die Höhe des Dachgesimses des geschützten Objekt nicht überragen; die Materialien und Farben der Fassaden und Dächer sollen diskret und auf jene des geschützten Objektes abgestimmt sein.

3. Umgebungsgestaltung

Es sind lediglich geringfügige Änderungen am bestehenden Terrain zugelassen, die Stellung und die Ausmasse von Neu- und Anbauten ist entsprechend anzupassen.

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schützten Kulturobjekts Kirche, respektive der Erhaltung der charakteristischen Ansichten so-

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2. Neu- und Umbauten

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Harmonisierungsperimeter

Gegebenenfalls ist die Wirkung von Neu- und Umbauten durch gestalterische Massnahmen, wie Bepflanzungen mit einheimischen Bäumen und Sträuchern, zu mindern. 4. Verfahren

Die Vorprüfung gemäss RPBG ist für alle Bauvorhaben obligatorisch .

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Art. 10 r

Der Zonennutzungsplan bezeichnet die für die geschützten Gebäude und Kulturgüter anwend-

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bare Schutzkategorie. Das Verzeichnis der geschützten Güter, sowie eine Zusammenstel lung der Vorschriften für bauliche Eingriffe an diesen, befinden sich im Anhang. 1. Schutzkategorien Kategorie 3

Der Schutz umfasst: >

>

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Geschützte Kulturgüter

Kategorie 2

Der Schutz umfasst zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 3:

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>

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>

Kategorie 1

die Gebäudehülle (Fassade, Dach); die innere Tragstruktur und die allgemeine Anordnung des Grundrisses.

die Dekorelemente der Fassade, insbesondere Natursteine, alte Fenster und Türen, Schi lder sowie künstlerische Schreiner-, Maler- und Schmiedearbeiten; die allgemeine Raumanordnung und die repräsentativsten Elemente der Innenausstattung (Täferungen, Decken und Fussböden).

Der Schutz umfasst zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 2:

1

Verkleidungen und Dekorationen von Wänden, Decken und Fussböden, Wandschränke, Türen,

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Öfen und Cheminees, die kunsthandwerkl ich oder kunsthistorisch von Bedeutung sind .

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2. Umgebungsgestaltung

Handelt es sich bei der Umgebungsgestaltung um eine wesentl iche Komponente des Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang, unabhängig der Schutzkategorie ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der Umgebungsgestaltung (Bodenbelag, Baumbe-

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stand, Mauern etc.) aus.

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7

Solaranlagen zur thermischen Wärmegewinnung sind in die Dächer von An- oder Nebenbauten

3. Solaranlagen

einzufügen; ist dies nicht möglich, sind generell folgende Regeln zu beachten: >

die Kollektoren sind als zusammenhängende Fläche in die Dachhaut einzufügen und werden vorzugsweise am unteren Dachrand oder als Band, das in einem harmonischen Verhältnis zur Dachfläche steht, angebracht;

>

die Kollektorenränder verlaufen parallel zu jenen des Daches, die Neigung ihrer Oberfläche ist identisch mit jener des Daches und soll bündig in die Dachoberfläche eingebaut werden;

>

die Farbe der Kollektorenumrahmungen ist jener der Kol lektoren ähnlich;

>

wo nötig werden Unregelmässigkeiten der Dachform mit Anschluss- und Füllstücken von gleicher Farbe und Oberflächenbeschaffenheit wie die Kollektoren ausgeglichen;

Photovoltaikanlagen sind auf geschützten Gebäuden grundsätzlich zu vermeiden.

Entdeckungen von historisch oder künstlerisch wertvollen Kulturgütern (Malereien, Stukkatu-

4 Meldepflicht

ren, Öfen, Decken, Böden, Mauern usw.) müssen vom Eigentümer oder Entdecker unverzügl ich dem Amt für Kulturgüter gemeldet werden. Fur alle Bau- und Renovationsarbeiten ist die Vorprüfung gemäss RPBG obligatori$d1.

5. Verfahren

Das Amt für Kulturgüter ist berechtigt Sondierungen am Baukörper zu veranlassen, die Kosten gehen zu seinen Lasten.

Art. 11 Archäologische Perimet er

Innerhalb der im Zonennutzungsplan eingetragenen archäologischen Perimeter ist für jede

1. Verfahren

neue Baute oder Änderungen an bestehenden GehäurlP.n 11nrl am natOrlir.hen Gelände eine Vorprüfung gemäss RPBG obligatorisch. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

2 . Sondierungs- und Grab-

arbeiten

Das Amt für Archäologie ist ermächtigt, in diesen Perimetern Sondierungs- und Grabungsarbeiten durchzuführen. Wer ein Ku lturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden.

3. Meldepflicht

Art. 12 Historische Verkehrswege

Der Zonennutzungsplan bezeichnet die geschützten historischen Verkehrswege.

1. Schutzkategorien

Der Schutz umfasst je nach Kategorie:

Kategorie 2

>

die Linienführung;

Objekte mit Substanz

>

die wegsäumenden Baumreihen und Hecken;

>

die Böschungen und Gräben;

>

das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, Einfriedungen usw.);

Kategorie 1 Objekte mit viel Substanz

zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 2 : >

den Wegbelag

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2. Ausbauarbeiten

Ausbauarbeiten welche die Erschliessungsfunktion eines Weges sicherstellen (Verbreiterung, Trottoir, Stabilisierung) sind zugelassen, sollten sie nach fachmännischer Art ausgeübt werden und die Substanzerhaltung gewährleisten.

3. Verfahren

Die Vorprüfung gemäss RPBG ist für alle Bauvorhaben obligatorisch.

Art. 13 1. Schutzumfang

Naturobjekte

Naturobjekte wie Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölz sowie Einzelbäume und Baumreihen sind in ihrer reichhaltigen Artenzusammensetzung als belebende Landschaftselemente sowie als Lebensräume für Pflanzen und Tiere auf dem ganzen Gemeindegebiet zu erhalten.

2. Pflegepflicht

Die Naturobjekte sind durch die Grundeigentümer zu pflegen und unter Beachtung des Schutz-

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ziels gelegentl ich abschn ittsweise und selektiv bzw. periodisch zurückzuschneiden oder zu

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durchforsten.

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3. Beseitigungsverbot

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Verboten sind alle Massnahmen, welche die Schutzobjekte in ihrer Existenz gefährden, wie Abbrennen, Giftanwendung sowie Beschädigung der Wurzeln durch Beweidung und zu nahes Umpflügen ist verboten, ebenso das Pflanzen von standortfremden Bäumen und Sträuchern.

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4. Ersatz der Schutzobjekte

Das Beseitigen geschützter Naturobjekte im Falle von Krankheitsbefall , Sicherheitsrisiken,

r

Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

übergeordneten Interessen untersteht der Genehmigung der Gemeinde, respektive der zustän-

18. MRZ. 2026

digen kantonalen Behörde (Ufergehölz). In dieser wird sein Ersatz an einer geeigneten Stelle, mögl ichst in einem Renaturierungsperimeter (siehe Richtplan), festgelegt.

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Die Kosten gehen zu Lasten des Besitzers oder des Verursachers.

Art. 14 1. Raumbedarf für Fliessgewässer

FI iessgewässer

Der Raumbedarf umgrenzt den Bereich der für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen sowie der Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken, notwendig ist.

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2. Sektoren mit Bezeichnung des Raumbedarfs

Siehe Genehmigungs• beschluss der RIMU vom

18. MRZ. 2026 5-~

Innerhalb des Raumbedarfs der Fliessgewässer dürfen keine Bauten und An lagen (Änderung des natürlichen Geländes, Anbringen von Umzäunungen, Materialdepon ien usw.) erstellt werden. Erlaubt sind ausschliesslich Eingriffe zwecks Unterhalt und Pflege des Gewässers.

Bauprojekte oder Anlagen müssen einen Mindestabstand von 4 m zur äusseren Grenze des Raumbedarfs einhalten .

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3. Nicht oder ohne Bezeich-

Für im Zonennutzungsplan nicht oder ohne Raumbedarf erfasste Fliessgewässer ist für Bauten

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nung des Raumbedarfs

und Anlagen ein Grenzabstand von mindestens 20 m ab der Uferlinie des mittleren Hochwas-

erfasste Fliessgewässer

serstandes einzuhalten. Bei eingedolten Gewässern ist dieser Abstand ab der Rohrachse zu

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messen. Die zuständige Behörde kann diesen erhöhen, wenn dies auf Grund der Art des Ge-

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wässers oder seines Uferbereiches notwendig erscheint.

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4. Eingedolte Fliessgewässer

Auf eingedolten Fliessgewässern darf nicht gebaut werden. Bei der Bau- und Anlageplanung ist genügend Raum für ihre spätere Freilegung zu gewährleisten. Die zuständige Behörde kann ergänzende Detailuntersuchungen zur Erfassung des Raumbedarfs verlangen, namentl ich betreffend Abflusskapazitäten, Belastung usw.

5. Bauvorhaben in der Nähe

Das Niveau von Bauten und Anlagen ist so zu wählen, dass diesen keine Überschwemmungsgefahr droht. Allenfalls können in Ergänzung der Gefahrenkarte (Hochwasser) oder des Raum-

von Fliessgewässern

bedarfs für Fliessgewässer Detailuntersuchungen angefordert werden. Für die Detailbebauungspläne sind die Bau- und Erschliessungsniveaus pro Sektor festzu legen. Sfehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

usw.) in das Gewässer ist das Rücklaufrisiko zu prüfen, gegebenenfalls sind besondere Sicher-

18. MRZ. 2026

heitsmassnahmen vorzusehen (z.B. Rücklaufklappe und Installation von Pumpen).

3.3 6. Bestehende Bauten

Bei Ableitung des Oberflächenwassers von Untergeschossen (Zufahrtsrampen, Aussentreppen

~ Bei einem Wiederaufbau bestehender Gebäude muss die Mögl ich keit einer Bauversetzung ausserhalb dem Raumbedarf geprüft werden .

Art. 15 1. Vorschriften

Naturgefahren

Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Gebiete, die Naturgefahren ausgesetzt sind.

Je nach Fal l kann die zuständige Behörde folgende Elemente zu Lasten des Gesuchstellers Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

verlangen:

> Erstellung geologischer / geotechnischer und/oder hydrologischer/ hydraulischer Studien ,

18. MRZ. 2026

s. 0,

welche die Bebaubarkeit des Grundstücks nachweisen (für Gebiete außerhalb der Bauzone);

> Erstellung geologischer/ geotechnischer und/oder hydrologischer/ hydrau lischer Stud ien, welche die zu treffenden unerlässlichen Bau- und Schutzmaßnahmen definieren;

> Bau- und/oder Schutzmassnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Menschen und Sachwerten. Je nach Umständen (Bebauungsstand, Art der Gefahr), und um eine Vervielfachung einzelner Studien zu verhindern, können die für die betroffenen Bauten umzusetzenden Massnahmen im Rahmen einer Gesamtstudie festgelegt werden. Die Erstellung dieser Gesamtstudie wird durch die Gemeinde koordin iert. 2. Allgemeine Massnahrnen

Für alle Bauvorhaben in einem Gefahrengebiet: >

muss im Sinne von Art. 137 RPBG und Art. 88 RBPR ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden.

> können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden .

3.

Gebiet mit Restgefähr-

Dieses Gebiet bezeichnet die geringen Gefährdungen , die nach der Durchführung von aktiven

dung

oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefährdungen mit hoher Intensität und äusserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen; gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder

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10

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Notfallpläne als notwendig erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt werden.

4.

Gebiet mit geringer

Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es

Gefährdung

können Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden. Sensible Objekte benötigen : > die Durchführung einer ergänzenden Studie. >

5.

besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst.

Gebiet mit mittlerer

Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. In diesem Gebiet ist Bauen erlaubt (aus-

Gefährdung

ser für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen: > Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen

und

Sachwerten zu treffen. > Der Gesuchsteller hat dem Baubewi lligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, die die Art

1

der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt.

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> Die zuständ igen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs

und angesichts der Art des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien.

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6. Gebiet mit erheblicher Gefährdung

Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in diesem Gebiet verboten: > Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten, >

(

Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten auf Grundstücken, für die zuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren oder erst errichtet werden müssten.

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>

Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Gebäude mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen, welche die Geschossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen würde.

Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen können die folgenden Arbeiten bewilligt werden: >

L

Standortgebundene

Bauten

und

An lagen von

grösserem

öffentlichem

Interesse.

vorausgesetzt, dass Bau- und Schutzmassnahmen getroffen werden; >

Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, Isolation, San itär-, Elektro- und Heizungsan lagen, Kanalisationen). Diese Arbeiten müssen die Natur der betreffenden Gefahr berücksichtigen und so ausgeführt werden, dass sie die Sicherheit und den Schutz des Gebäudes vergrössem (Verminderung der Risiken);

>

Sanierungs- und SchutzarbeitenKleinbauten und Anbauten, sofern dadurch die Risikooder Gefahrenlage nicht verstärkt wird. Hierbei sind folgende Mindestbedingungen einzuhalten: begrenzte Eingriffe auf und unter dem Boden, begrenzte Erdbewegungen (in Wahrung der ursprünglichen Massenbilanz), unerhebliche Überlastungseffekte.

7. Gefahrenhinweis gebiet

Dieses Gebiet weist auf das Vorhandensein einer Gefahr hin, ohne dass jedoch ihre Stufe (Intensität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde. Vor jedem Baugesuch ist die Gefahrenstufe in einer Studie zu bestimmen. Anschliessend sind

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11

die Massnahmen umzusetzen, die der somit ermittelten Gefahrenstufe entsprechen .

Art. 16 Belastete Standorte

Für die im Zonennutzungsplan erfassten belasteten Standorte kann das Amt für Umwelt bei Neu- und Umbauten Untersuchungen gemäss Artikel 3 AltlV verlangen.

Art. 17 Abstände

1. Strasse

Bestehen keine speziellen Strassenbaulinien, so gelten die Abstände laut Strassengesetz.

2 . Wald

Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20 m sofern der Zonennutzungsplan oder ein Detai Ibebauungsplan keinen anderen Abstand vorsieht.

3. Gehölze ausserhalb des Waldareals

4. Fliessgewässer

Die im Anhang 2 definierten Grenzabstände zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals sind anwendbar.

siehe Artikel 14

Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

18. MRZ. 2026 ~

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12

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r:

SPEZIFISCHE ZONENVORSCHRIFTE N

Art. 18 1. Nutzung

Kernzone (KZ)

Folgende Nutzungen sind zugelassen:

>

Wohnen

>

Verkaufslokale,

Dienstleistungen (private und öffentliche), Gewerbe.

2. Bauweise

Offen

3. Lärmempfindlichkeitsstufe

ES 111

4. Geschossflächenziffer

maximal 1.9

5. Überbauungsziffer

maximal 0 .6

6. Gesamthöhe h

maximal 13 m (=First-/ Attikahöhe) Fassadenhöhe Fh (Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dachkonstruktion / OK Brüstung Attikageschoss) maximal 10 m

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7 . Grenzabstand

h/2, mindestens jedoch 4 m

8. Spezialvorschriften

In den im Zonennutzungsplan bezeichneten Gebieten sind folgende Spezialvorschritten anwendbar:

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Sektor Dorfzentrum Für den Sektor Dorfzentrum (Art. 32, 34, 775, 1360, 1917 GB) gilt:

(Nr. 18 -1) Die im ZNP bezeichneten Baulinien und Pflichtbaul inien gelten als m inimalen Grenzabstand.

Bei Baulinien besteht keine Anbaupflicht. Auskragende Gebäudeteile, die über die Bau linie ragen, sind nicht erlaubt. Bei Pflichtbaulinien besteht Anbaupflicht der Hauptfassade. Vor- und rückspringende Gebäu-

L 1

deteile wie Dachvorsprünge, Arkaden, überdeckte, offene Treppenhäuser und zurückgesetzte Zugänge sind möglich, sofern die Hauptfassade auf der Baul inie mit Anbaupflicht liegt.

Für die zu erhaltenden Gebäude gelten die folgenden Höhenkoten (für Neubauten ist das GBR anwendbar) : Art. GB

Gebäudetei 1

Kote (müm)

32

Heutige Hauptbaute Hotel Alpenrose

771.0

Flachdachanbauten

764.0

Heutige Hauptbaute Rest. Traube Treff

767.0

Flachdachanbauten

765.0

34

l

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775

Heutige Hauptbaute (geschütztes Kulturgut „alte Bäcke- 767.0 rei")

1360

Heutige Flachdach baute

764.5

1917

Heutige Flachdachbaute

762.0

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L

13

Für die bisherigen Hauptbauten (Hotel Alpenrose und Restaurant Traube Treff) ist ein (traditionelles) Sattel- oder Krüppelwalmdach, eingedeckt mit dunkelgrauen Dachziegeln vorgeschrieben.

Der Siedlungsrand entlang der Landwirtschaftszone ist zu gestalten (z.B . mittels Baumreihen oder anderen Bepflanzungsmassnahmen). Allfäll igen Stützmauern sind unter besonderer Berücksichtigung ihrer landschaftlichen Integration zu gestalten. Dorfkern Süd (Nr.18.2)

Für die Bebauung des Sektors Dorfkern-Süd sind folgende Elemente zu berücksichtigen :

>

Die Hauptbauten (Wohnen, Gewerbe) sowie überdeckte Parkplätze sind zwischen der Kantonsstrasse und der im Zonennutzungsplan festgelegten Bauli nie zugelassen.

>

Die Hauptfassaden entlang der Kantonsstrasse sind auf eine einheitl ich festzulegende, für alle Gebäude obl igatorische Baulinie zu setzen.

>

Die Südfassade der Gebäude ist terrassenförmig zu gestalten (Versetzung der Fassade pro Etage), dabei kommt nur die Gesamthöhe h zur Anwendung (siehe Punkt 6).

>

Der Sektor südlich der Baulinie ist den Erschliessungsanlagen (Strassen, offene Parkplätze u.ä.) sowie der Umgebungsgestaltung vorbehalten. Der Zugang zu den Landwirtschaftsflächen ist weiterhin sicherzustellen.

>

der Siedlungsrand entlang der Landwi;tschaftszone ist zu gestalten (z.ß. mittels ßaumreihen oder anderen Bepflanzungsmassnahmen). Allfäl lige Stützmauern sind unter besonderer Berücksichtigung ihrer landschaftl ichen Integration zu gestalten

Sektor Hofmatte (18.3)

Für die Grundstücke in der Kernzone KZ (Art.1166 und 1339 GB) gilt, ÜZ ist nicht anwendbar.

Das massgebende Terrain wird mit einer Schnittl inie vom talseitigen Strassenrand der talseitigen l:.rschliessungsstrasse zum talseitigen Strassenrand der bergseitigen Erschliessungsstrasse bestimmt. Ist keine Erschliessungsstrasse als Referenz vorhanden wird das natürliche Terrain aufgrund der Topographie ermittelt. Die im ZNP bezeichneten Baulinien gelten als min imalen Grenzabstand . Es besteht keine Anbaupflicht. Auskragende Gebäudeteile, die über die Baulinie ragen, sind nicht erlaubt. Für bestehende Gebäude gi lt die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 69 RPBG.

9. Detailbebauungsplan

Der Detailbebauungsplan „Riedmatte" ist anwendbar.

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Art. 19 1. Nutzung

Wohnzone schwacher Dichte (WSD)

Folgende Nutzungen sind zugelassen :

> Wohnen (freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser) > Büros, Dienstleistungen und Gewerbe, innerhalb von Wohngebäuden, sofern sie mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind.

2. Bauweise

Offen

3. Lärmempfindlichkeitsstufe

ES 11

4. Geschossflächenziffer

maximal 1.2

5. Überbauungsziffer

maximal 0.4

6. Gesamthöhe h

maximal 10 m (=First-/ Attikahöhe) Fassadenhöhe Fh (Schnittpunkt der Fassade m it der Oberkante der Dachkonstruktion / OK

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Brüstung Attikageschoss): maximal 7 m

7. Grenzabstand

h/2, mindestens jedoch 4 m

8. Spezialvorschriften

In den im Zonennutzungsplan bezeichneten Gebieten sind fo lgende Spezialvorschriften anwendbar:

Sektor Hofmatte (19.1)

Das massgebende Terrain wird mit einer Schnittlinie vom talseitigen Strassenrand der talseitigen Erschliessungsstrasse zum talseitigen Strassenrand der bergseitigen Erschliessungsstrasse bestimmt. Ist keine Erschl iessungsstrasse als Referenz vorhanden wird das natürliche Terrain aufgrund der Topographie ermittelt.

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L 22129-GBR Alterswil-230414

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15

Art. 20 Wohnzone mittlerer Dichte (WMD)

Folgende Nutzungen sind zugelassen:

1. Nutzung

>

freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser sowie Mehrfamilienhäuser

>

Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe, sofern sie dem Wohnen untergeordnet sind. In Mehrfami lienhäusern sind diese Nutzungen auf 25% der gesamten Geschossfläche begrenzt.

2. Bauweise

Offen

3. Lärmempfindlichkeitsstufe

ES 11

4. Geschossflächenziffer

maximal 1.6

5. Überbauungsziffer

0.4

6. Gesamthöhe h

maximal 13 m (= First-/ Attikahöhe) Fassadenhöhe Fh (Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dachkonstruktion / OK Brüstung Attikageschoss): maximal 10 m

7. Grenzabstand

h/2, mindestens jedoch 4 m

8. Spezialvorschriften

In den im Zonennutzungsplan bezeichneten Gebieten sind folgende Spezialvorschriften anwendbar:

Sektor Hofmatte (20.ll

Das massgebende Terrain wird mit einer Schnittl inie vom talseitigen Strassenrand der talseit igen Erschliessungsstrasse zum talseitigen Strassenrand der bercsP.itigfm Frsr.hl iP.ss1rngsstrnsse bestimmt. Ist keine Ersch liessungsstrasse als Referenz vorhanden wird das natürliche Terrain aufgrund der Topogrnµllie errriillell. Die im ZNP bezeichneten Baulinien gelten als minimalen Grenzabstand. Es besteht keine Anbaupflicht. Auskragende Gebäudeteile, die über die Baulinie ragen, sind nicht erlaubt.

9. Obligatorischer Detailbebauungsplan ,,Bergsicht II" Folgende Planungsziele sind zu berücksichtigen:

>

Sied lungs- und Landschaftskonzept

>

Verd ichtete Bauweise

>

Gesamthöhe h max. 8 m

>

Wärmeverbund ermöglichen

>

Geotechn isches Gutachten betreffend Hangwasser

22129-GBR Alterswil-230414

16

r

r r r r r r r f

Art. 21 1. Nutzung

Mischzone (MZ)

Folgende Nutzungen sind zugelassen:

>

Wohnen

>

Gewerbe, Dienstleistungen

Der Anteil der Gewerbe- und Dienstleistungsnutzungen beträgt mindestens 25 % der gesamten Geschossfläche.

2. Bauweise

Offen

3. Lärmempfindlichkeitsstufe

ES 111

4. Geschossflächenziffer

maximal 1.3 (Ausnahme siehe 8 . Spezialvorschriften)

5. Überbauungsziffer

maximal 0.6

6. Gesamthöhe h

maximal 10 m (= First-/ Attika höhe)

r. r.; r [

Fassadenhöhe Fh (Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dachkonstruktion / OK Brüstung Attikageschoss): maximal 7 m

r 7. Grenzabstand

h/2, mindestens jedoch 4 m

8. Spezialvorschriften

In den im Zonen nutzungsplan bezeichnet en Gebieten sind folgende Spezialvorschriften anwendbar:

21.1 Sektor Geriwil Die best ehenden Gebäude können innerhalb ihrer Volumen voll ausgebaut und gemäss den

Zonenvorschriften genutzt werden. Die Vorschriften für die Gebäuded imensionen (Absätze 4 bis 7) sind nur bei Neu- oder Wiederaufbauten einzuhalten.

21.2 übrige Sektoren Ausser nicht dem Wohnen und Arbeiten dienende Nebenbauten werden kei ne neuen reinen

Wohnbauten bewilligt. Die bestehenden können im Rahmen der Zonenvorschrit ten erhalten, wiederaufgebaut, umgebaut und erweitert werden, sofern sie die Geschossflächenziffer von maximal 0.8 einhalten.

22129-GBR Alterswi 1-230414

17

Art. 22 1. Nutzung

Arbeitszone (AZ)

Folgende Nutzungen sind zugelassen,

>

Gewerbe, Industrie und zugehörige Lagerflächen

>

Dienstleistungsbetriebe und Ausstellungsräume

Verkaufsflächen sind nur als Ergänzung zu den oben erwähnten Nutzungen zugelassen (keine Waren für den tägl ichen Bedarf). Die notwendigen Wohnungen zur Beaufsichtigung der Betriebe können innerhalb der Gebäudevolumen zugelassen werden.

2. Bauweise

Offen

3. Lärmempfindlichkeitsstufe ES 111 (Ausnahmen siehe 8. Spezialvorschriften)

4. Baumassenziffer

maximal 7.5 m3/m 2

6. Gesamthöhe h

maximal 13 m (=First-/ Attikahöhe). Ausnahme siehe Punkt 8. Spezialvorschriften Fassadenhöhe Fh (Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dachkonstruktion / OK Brüstung Attikageschoss): maximal 10 m.

7. Grenzabstand

h/2, mindestens jedoch 4 m Die Erhöhung des Abstandes aufgrund des Mehrlängenzusch lags gemäss RPBR ist nur gegenüber anderen Bauzonen anwendbar.

8. Spezialvorschriften

22.l Zone Schlossacker Gesamt höhe h: maximal 15 m

Fassadenhöhe Fh: maximal 12 m

22.2 Zone Galtern

Lärmempfindlichkeitsstufe ES IV Innerhalb des auf dem Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeters sind folgende Spezialvorschriften anwendbar:

>

Die Zonenerweiterung auf den Parzellen 123 und 787 GB (Teilflächen) ist aussch liesslich für die projektierten Anlagen des bestehenden Recyclingbetriebs reserviert. Es sind lediglich Bauten und Anlagen zugelassen, die für die Lagerung und Bearbeitung der Materialien nötig sind (Plätze, Plattformen, Überdachungen etc.). Verwaltungs- und Wohnräume oder Gebäude die einer anderen als der Recycling- und Lagernutzung dienen, sind nicht zugelassen.

>

Ent lang der Zonengrenze welche an den Gübelbach grenzt ist ein 4m breiter Streifen hindernisfrei zu halten (keine Anlagen oder Materiallager).

>

Entlang der Bachböschung dürfen aufgrund der Rutschgefahr grundsätzlich keine Materialen gelagert werden.

Die neue Hecke (Erweiterung der bestehenden Hecke) darf nur mit einheimischen Arten angepflanzt werden.

22129-GBR Alterswil-230414

18

r r

r r

Art. 23 1. Nutzung

Folgende Nutzungen sind zugelassen: >

>

r

r r r r r

Zone von allgemeinem Interesse (ZAI)

öffentl iche Bauten und Anlagen private Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse (Kultur, Gesundheit, Sport, technische Versorgung etc.).

2. Bauweise

Offen

3. Lärmempfindlichkeitsstufe

ES 111

4 . Geschossflächenziffer

maximal 1.15

5. Überbauungsziffer

maximal 0.35

6. Gesamthöhe h

maximal 15 m (= First-/ Attikahöhe)

r,

r

Fassadenhöhe Fh (Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dach konstruktion / OK

r r

Brüstung Attikageschoss): maximal 12 m 7 . Grenzabstand

h/2 mindestens jedoch 4 m

(

r 1

Art. 24 1. Nutzung

(

Materialabbauzone (MAZ)

Folgende Nutzungen sind zugelassen : >

Materialabbau

>

und alle weiteren mit der Materialaufbereitung im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten gemäss vorhandenen oder einzuholenden Baubewilligungen.

2. Bewilligte Aktivitäten und Anlagen

Es sind nur An lagen zugelassen, welche für die in der Bewilligung genehmigten Aktivitäten nötig sind. Diese Anlagen sind im Rahmen einer künftigen Wiederinstandsetzung der landwirtschaftlichen Nutzung des Abbaustandortes abzubauen .

l l

L: L; L;

l ,

3 .l ärmempfindlichkeitsstufe

ES IV

4. Spezialvorschriften

>

Die Vorschriften der Abbaubewilligungen sind vorbehalten.

> --Ger im Zonennutrnngsplan eingetragsne Perimeter« Deponie und Aufarbeitung vofl-l.A€ftSiehe Genehmigungs-

beschluss der RIMU vom

steHeA " ist für die Deponie und Aufarbeitung von IAertstoffen bestimmt.

18. MRZ. 2026

s.4-

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L L,

22129-GBR Alterswil-230414

19

Art. 25 1. Nutzung

Landwirtschaftszone (LZ)

Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird, oder im Gesamtinteressen landwirtschaftlich genutzt werden soll.

2. Lärmempfindlichkeitsstufe ES 111

3. Zonenkonforme Bauten und Anlagen

Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft bewilligt werden können, wird abschliessend

4 . Verfahren

Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Baute oder einer Anlage

von der bundesrechtlichen Gesetzgebung geregelt.

ausserhalb der Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD).

Das Einreichen eines Vorprüfungsgesuches wird empfohlen.

Art. 26 Naturschutzzonen NSZ

Die im Zonennutzungsplan erfassten Naturschutzzonen bezwecken die Schonung, 13ewahrung und Pflege naturkundlich interessanter, sowie ökologisch, ästhetisch und soziokulturel l sch ützenswerter Landschaftsteile.

Naturschutzzone Sensegraben NSZ-S

Naturschutzzone Galternbach N SZ-G

Die Vorschriften des kantonalen Nutzungsplans „Naturschutzgebiet Sensegraben", genehmigt am 25. Februar 2003, sind anwendbar. Die intakte Bachlandschatt entlang des Galternbaches dient der Naherholung; folgende Vorschriften sind anwendbar: >

Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

dienende Bauten und An lagen zugelassen. Sie haben sich in die Landschaft zu integrieren; >

18. MRZ. 2026 s:··1 Naturschutzzone Feuchtgebiete NSZ-F

es sind lediglich landwirtschaftliche und dem Schutz und dem Unterhalt des Gewässers

der Naherholung dienende Installationen (Wege, Brücken, Bänke, Rastplätze) sind zugelassen;

>

die bestehenden Naturobjekte (Bäume, Hecken) sind zu erhalten und zu pflegen .

Für die im Zonennutzungsplan aufgrund ihrer Bedeutung als Lebensraum für eine schutzwürdige Tier- und Pflanzenwelt aufgeführten Feuchtgebiete Gübel, Schüracher, Vaucher's Mösl i, gelten folgende Vorschriften : >

es sind keine Bauten zugelassen;

>

Auffüllungen und Ablagerungen sind nicht erlaubt;

>

ihre Ausdehnung ist zu erhalten und ihr Unterhalt durch die Eigentümer, in Koordination mit dem Projekt Landwirtschaft und Landschaft, zu gewährleisten;

>

der Wasserhaushalt darf nicht verändert werden;

>

die landwirtschaftliche Nutzung des Umgebungsbereichs ist unter Beachtung des Schutzzweckes gestattet;

>

für das Gebiet Gübel besteht gemäss Vereinbarung mit der Gemeinde ein Düngeverbot.

22129-GBR Alterswil-230414

20

r

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III. AN DERE VORSCHRI FTEN

1 Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom

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1 8. MRZ. 2026 5 . .3

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Art. 27 r

Waldareal

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Das Waldareal wird durch sie ~oFstgesetz:gebung definiert und geschützt

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Art. 28 r

Hangzuschlag

Bei Bauten am Hang wird für die Fassadenhöhe Fh talseitig ein Zuschlag von 1 m gewährt. Als

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Hang gilt ein gewachsenes Terrain mit einer Neigung ab 10%, gemessen in der Falll inie innerhalb des Gebäudegrundrisses.

r

n

Art. 29 r

Der Bedarf der notwendigen Parkfelder P (aufgerundete Werte) wird entsprechend der jeweili-

r

gen Nutzungen wie folgt festgelegt:

1. Wohnnutzungen

Parkierung

1 P/100m 2 BGF (Bruttogeschossfläche), mindestens 1 P/Wohnung Für zusammengebaute Einzelwohnhäuser und Mehrfam ilienhäuser sind zusätzl ich 10% der erforderlichen Parkfelder als Besucherparkplätze zu erstellen. Bei Neu- und Umbauten von Mehrfami lienhäusern sind genügend gedeckte Veloabstellplätze gemäss der VSS-Norm SN 640 065 von 2011 zu erstellen .

l

2. Andere Nutzungen

l

Der Bedarf der notwendigen Parkfelder für Handels-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe wird grundsätzl ich gemäss VSS-Normen festgelegt.

1 3 . Nutzungsänderung

Bei Nutzungsänderungen oder Mangel an vorhandenen Parkfeldern bei bestehenden Gebäuden

l

kann der Gemeinderat eine Anpassung der Anzahl Parkfelder gemäss den VSS-Normen verlan-

L

gen .

l

l. L

4. Ersatzabgabe

Für nicht erstellte oder nicht erstellbare Parkfelder wird eine Ersatzabgabe auf der Grundlage des Gemeindereglements über Verwaltungsgebühren und Ersatzabgaben im Raumplanungsund Bauwesen erhoben.

L L

L.

L L 22129-GBR Alterswil-230414

L

21

Art. 30 Energie

1. Neubauten

Neubauten haben ihren Wärmebedarf hauptsächlich durch erneuerbare Energien (inklusive Wärmeverbünde und Abwärme} zu decken.

2. Bestehende Bauten

Beim Ersatz von Wärmeerzeugungsanlagen (Heizung und Warmwasser} in bestehenden Gebäuden ist deren Wärmebedarf für Brauchwasser hauptsächlich durch erneuerbare Energien (inklusive Wärmeverbünde und Abwärme) zu decken.

3. industrielle Prozesswärme Obige Bestimmungen bleiben ausgenommen für den Bereich der industriellen Prozesswärme.

4. Solaranlagen

Das Verfahren bezüglich der Solaranlagen ist durch das Bundesrecht und kantonales Recht geregelt. Im Übrigen ist die Richtl inie über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen der Raumplanungs-, Umwelt- und Baud irektion (RUBD) anwendbar.

22 129-GBR Alterswi l-23041 4

22

r r r r r r r r r

IV. STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 31 Widerhandlungen

Widerhandlungen gegen die Vorschri ften des vorliegenden Reglements werden nach den Bestimmungen des RPBG geahndet.

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L. L 22129-GBR Alterswil-230414

23

V.

SCHLUSSBESTIMMU NGEN

Art. 32 Aufhebung

Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben:

>

das Planungs- und Baureglement vom 26 .01.1993 (inkl. seither genehmigte Änderungen);

>

der Zonennutzungsplan vom 26.01.1993 (inkl. seither genehmigte Änderungen);

>

alle Bestimmungen, die dem Zonennutzungsplan und seinem Reglement entgegenstehen.

Folgende Detailbebauungspläne werden aufgehoben:

>

Schlossacker, genehmigt am 31.05.1995 ;

>

Aeckerli, genehmigt am 10 .10.1980;

>

Geuer, genehmigt am 18.08.1981 ;

>

Unterer Geuer, genehmigt am 02.10.1978 ;

>

Strukturplan Aeckerli , genehmigt am 26.01.1993;

>

Strukturpläne Dorfkern 1, 11 und 111, genehmigt am 26.01.1993.

>

Dorfzentrum, genehm igt am 12.05.2011

>

Hofmatte, genehmigt am 12.05.2011

Art. 33 1nkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobi lität und Umwelt in Kraft.

22129-GBR Alterswil-230414

24

r r r r r

VI. GENEHMIGUNG

r....

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1. Öffentliche Auflage

Im Amtsblatt Nr. 47 vom 25. November 2022

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2. Ergänzende öffentliche Auflage

Im Amtsblatt Nr. 50 vom 16. Dezember 2022

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2. Angenommen vom Gemeinderat Tafers

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am

2o. MRZ. 2023

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Markus Mauron Der Gemeindeammann

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1 3. Genehmigt durch die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobil ität und Umwelt (RIMU)

am:

L L

1 8. MRZ. 2026

1~~ 22129-GBR Alterswil-23041 4

25

15014-GBR Alterswil-221122

26

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Anhang

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r r r Kulturgüter (Verzeichnis, Vorschriften) Grenzabstände zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals

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15014-GBR Alterswil-230414

27

150I4-GBR Alterswi l-2304I4

28

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Anhang 1 Kulturgüter

1-

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r

Verzeichnis der geschützten Kulturgüter

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Vorschriften für bauliche Eingriffe an geschützten Kulturgütern

1

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15014-GBR Alterswil-230414

29

15014-GBR Alterswil-230414

30

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VERZEICHNIS DER GESCHÜTZTEN KULTURGÜTER 1

1

1

'

'

1

I

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Beniwil, Ober

9A

Speicher

13

214

8

2

Beniwil, Ober

16

Landsitz Beniwil

13

763

B

2

Flue

0 Rui

Burgruine Obermaggenberg

40

721

A

1

Galteren

23 D

Speicher

7

123

B

3

Galteren, Under

58D

Speicher

8

141

A

2

Geriwil

3

Bauernhaus

20

390

A

1

Geriwil

6

Bauernhaus

20

412

C

3

Geriwil

11

Bauernhaus

20

410

C

3

Geriwil

20

Schmiede

20

413

C

3

Geuer

26

Wohnhaus Erwin + Anita Gross

19

1019

B

2

Hauptstrasse

124

Bauernhaus

20

408

A

1

Heimberg

llC

Ofenhaus

26

519

8

3

r.

Heimberg

118

Speicher

26

516

8

3

Hergarten

0 Mo 1

Menhir

31

483

A

3

r

Hergarten

0 Mo 2

Menhire

31

623

A

3

Hergarten

68

Speicher

31

483

A

2

Hofmatt

1708

Speicher

27

538

8

3

r

Holz, Zum

101

Kapelle von Seliholz

15

256

B

1

Hubei

17A

Wasserreservoir

14

807

B

2

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Kirchweg

0 Mo

Menhir

1

902

A

3

Brunnen

1

902

8

3

L

Kirchweg

0 Bn

Kirchweg

0 Kw

Kreuzweg

1

902

8

2

Kirchweg

1

Pfarrkirche St. Niklaus

1

1

A

1

Kirchweg

9

Sägerei

1

8

C

3

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Muren

2H

Ofenhaus

12

202

B

3

Muren

2

Bauern haus

13

226

B

2

1

Muren

3D

Speicher

12

201

A

2

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L 1

Muren

3

Bauernhaus

12

201

B

2

Poffetsmüli

32B

Wohnhaus

4

96

B

2

Poffetsmüli

32

Mühle

4

96

B

2

Pulvermüli

1

Wohnhaus

6

107

B

2

Schache

508

Speicher

23

1095

A

3

Seeli

19C

Speicher

12

192

8

2

Selgisberg

10

Bauernhaus

35

644

B

2

Singerholz

OGr

Lourdes-Grotte; ehern. Steinbruch

18

862

B

3

Stockera

41B

Speicher-Ofen haus

10

158

A

1

Umbertsschweni

1

Woh nhaus

33

63 1

B

2

Umbertsschweni

lC

Ofenhaus

38

693

A

2

Umbertsschwen i

1B

Speicher

38

693

B

2

Umbertsschweni

lA

Stall-Scheune

33

631

B

3

Unterdorfstrasse

0 Kr

Friedhofkreuz

1

9

C

3

Unterdorfstrasse

0 Fr

Friedhof

1

9

C

3

Unterdorfstrasse

1

Wohnhaus

1

775

C

3

Unterdorfstrasse

7

Pfarrhaus

1

36

B

2

Unterdorfstrasse

10

Alte Kaplanei

1

1

B

2

t.

Wi lersguet

80A

Speicher

36

663

8

2

Wolgiswil

0 Kr

Wegkreuz

3

76

C

3

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Wolgiswi l

4F

Ofenhaus

5

97

B

2

Ziegelhus

1

Wohnhaus

3

72

B

2

l l L...

l„

L 15014-GBR Alterswil-230414

31

Vorsch riften für bauliche Eingriffe an geschützten Kulturgütern Schutzkategorie

1

1

2

3

Vorprüfung Die Bauvorhaben sind wie folgt zu dokumentieren: - Planaufnahmen der wichtigsten Grund- und Aufrisse sowie Schnitte in einem dem Bauvorhaben angemessenem Massstab; - Fotografien der vom Eingriff betroffenen Elemente; - Beschreibung des Erhaltungszustandes und der vorgesehenen Massnahmen der vom Eingriff betroffenen Elemente.

2

Tragkonstruktion, Grundriss Die Tragstruktur des Gebäudes und der bestehende Grundriss sind zu erhalten (Mauern, Holzkonstruktion, Balkenlage und Dachstuhl) und bei Umbauten zu berücksichtigen. Muss aus Gründen des Erhaltungszustandes die Tragstruktur ersetzt werden, ist sie in gleichen oder in der Entstehungszeit üblichen Materialien und Formen auszuführen.

3

Volumen Es werden nur massvol le, eingeschossige, talseitig bis zweigeschossige Erweiterungen der geschützten Gebäude bewill igt, die auf seinen Charakter (Architektur, Volumen, Materialien, Farbe, etc.) und das Ortsbild Rücksicht nehmen, seine Verbindung mit der Umgebung nicht beeinträcht igen und funktionel l mit ihm verbunden sind. Aufstockungen sind nicht zulässig.

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5

Fassaden Die Hauptelemente und der Charakter der Fassadengestaltung (Materialien; Formen), wo mögl ich auch alte Türen und Fenster, sind zu erhalten. Müssen sie aus Gründen des Erhaltungszustandes ersetzt werden, sind traditionelle Materialien, Formen und rarben, die denjenigen der Entstehungszeit des Gebäudes ähnlich sind entsprechen, zu verwenden . Neue Mauerdurchbrüche sind möglichst zu vermieden. Fal ls erforderlich, sind für die Belichtung der Räume in erster Linie alte zugemauerte Öffnungen zu verwenden ;.. neue sind so zu wählen, dass der Charakter der Fassade bewahrt bleibt. Ihre Anordnung und Proportionen haben sich der bestehenden Fassadengliederung unterzuordnen; zudem sollen sie sich von den originalen Öffnungen soweit unterscheiden, dass sie das Gebäude als geschichtliches Dokument nicht verfälsehen. Dächer Die Dachform (Gliederung, Neigung, Auskrngur1ger1) isl LU I.Jewal1ren . Dei Ausbau des DachgeSchosses kann gestattet werden, sofern die notwendigen Öffnungen für Belichtung und Belüftung den Charakter des Daches nicht übermässig beeinträchtigen und keine Veränderung des Dachstuhles zur Folge haben. Die Öffnungen sind vorrangig im Giebel anzubringen . Reichen diese nicht aus, können Dachöffnungen (Aufbauten, Dachflächenfenster) bewilligt werden; sie sind regelmässig anzuordnen und haben sich an den traditionel len Formen aus der Entstehungszeit zu orientieren. Fehlen solche, können alternativ auch Dachflächenfenster zur Anwendung kommen. Die Dachöffnungen dürfen folgende Dimensionen nicht überschreiten: - Summe der Frontflächen: maximal 1/15 der Dachfläche (Vertikalaufriss); - Gesamtbreite : maximal 1/4 der darunter liegenden Fassaden breite.

6

Störende Bauteile Hinzugefügte Bauteile, die störend auf den historischen Charakter des Gebäudes wirken, dürfen nur unterhalten werden, Umbauten oder Nutzungsänderungen sind nicht erlaubt. Unter Vorbehalt der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, kann bei Umbauten das Beseitigen von an der Fassade oder am Dach hinzugefügten Bauteilen verlangt werden, welche keinen entwicklungsgescl1ichtlichen Bezug zum Gebäude haben. Die Bewertung dieser Elemente erfolgt durch das Kulturgüteramt.

7

Elemente des Aussenschmucks - repräsentative Elemente des Innenausbaus Müssen aus Gründen des Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.

8

Innendekoration, Verkleidungen Müssen aus Gründen des Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.

Die Schutzkategorie und somit der Schutzumfang kann aufgrund der Resultate der Sondierungen und während der Arbeiten geändert werden. 15014-GBR Alterswil-230414

32

ANHANG 2 : GRENZABSTÄNDE ZU GEHÖLZEN AUSSERHALB DES WALDAREALS

r r r r-

Service de la nature et du paysage Amt für Natur und Landschaft

'

ETAT DE FRIBOURG STAAT FREIBURG

Gehölze ausserhalb des Waldareals

r_,, Abstände von Neubaute n zu bestehenden Gehölzen ausserhalb des Waldareals

r Bautyp

Bauwerk

Belag/ Fundament

Aufschüttung/ Abtragung / Geländeanpassung

Ord entliche Hochbauten & Treibhäuser

f Hochbauten

Mit Fundament

r

Heckentyp

BZ

LWZ

Niederhecke

2.5 111

4111

Hochhecke

Sm

5111

Baum

hKB

hKB

Niederhecke

4m

15 111

Hochhecke

7m

15 m

Baum

hK B + 5 111

20 lll

Niederhecke

6111

15 111

Hochhecke

7 111

15 111

Baum

hK.B

20 111

Niederhecke

4m

4111

Hochhecke

5 111

Sm

Baum

5 111

5111

N iederhecke

4111

15 111

Hochhecke

7111

J5 111

Baum

hKB

20 m

N iederhecke

4m

15 m

Hochhecke

5111

15 111

Baum

5 111

20 m

Niederhecke

4m

15 m

Hochhecke

7111

15 111

Baum

hKB

20 m

N iederhecke

4m

4 111

Hochhecke

5m

5 rn

Baum

hKß

hKB

Geringfügige Hochbauten

(

Olme Fundament

1

Versiegelt Wege, Parkplätze & andere Plätze Unversiegelt T iefbauten

L„ Strasse

l l .....

l_

L L L

Kanalisation

hKB: halber Kronenbereich = Radius der Krone + 2 m; BZ = Bauzone; L WZ = Landwirtschaftszo11e Niederhecke: Hecke aus niederen Sträuchern (bis 3111 hoch) Hochhecke: Hecke mit Sträuchern und Bäumen (ab 3111 hoch) Der Bauabstand bemisst sich bei Bäumen vom Starnmfuss und bei Hecken vom Stamm des äussersten Busches.

L..., 15014-GBR Alterswil-230414

33

Se.r vice de la nature et du paysage Amt für Natur und Landschaf-

'

ETAT DE FRIBOURG STAAT FREIBURG

111111111111111----)•'+'-+ Halbe Kronenbreite 2m

Die minimalen Bauabstände zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals werden nach dem Bautyp m1d dem Zonentyp festgesetzt. und müssen eingehalten werden. Unter bestimmten Umständen kann die Gemeinde eine Abweichung vom Mindestabstand genehmigen. Formulare zum Abweichuugsgesuch werden vom Amt fUr Nan1r m1d Landschaft zur Verfügung gestellt. Gehölze ausserihalb des Waldareals dillfen nm- aus Sicherheitsgründen oder wegen Krnnkheit entfernt werden. Die Gemeinde muss auch zm Fällung von diesen Gehölzen Stellung nehmen. Im Falle einer Beseitigung muss in Absprache mit der Gemeinde eine Kompensationsmassnahme bestimmt werden.

Link: > VSS Norm zum Schutz von Baumen auf Baustellen: http://www.vss.ch/topnavigation/search/?tx solr%5bg%5d=VSS+640t577+a&id=25&L=0 > Agridea - Entwicklung der Landwittschaft und des ländlichen Raum: ,Becken - richtig pflanzen und pflegen" > Cantou de Geneve (nur Französisch): > Nanlfe

> Creation de haies vives > Haie d'essences indigeues

> Kanton Zürich, Amt für Landschaft und Nan1r: Merkblatt Hecken > Staat Freibmg, Amt für Nan1r tmd Landschaft (ANL): Schutzmassnahmen „Baumschutz auf Baustellen"

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