Baureglement

Murten

Document

Numer
2275
Vischnanca
Murten
Chantun
Fribourg
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
28-01-2004

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Stadt Murten

Planungs- und Baureglement (PBR)

Stand am 20. November 2003

INHALTSVERZEICHNIS

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Ziel

Art. 2 Gesetzliche Grundlagen: Unterlagen der Kantonal-, Regional- und

Ortsplanung

Art. 3 Rechtsnatur

Art. 5 Abweichungen

ZWEITER TEIL: ZONENPLANVORSCHRIFTEN

Erster Titel: Generelle Vorschriften

Art. 6 Zonenarten

Art. 7 Etappen

Art. 8 Obligatorische Detailbebauungspläne und/oder Baulandumlegungen

Art. 9 Erhöhte städtebauliche und architektonische Anforderungen

Art. 10 _Schützenswerte Naturobjekte und Landschaftselemente

Art. 11 Geschützte Bauten

Art. 12 Archäologische Perimeter, historische Verkehrswege und Einzelobjekte

Art. 13 _ Zonenfremde Anlagen, Ablagerungsplätze, Materialentnahmestellen,

Campingplätze, Mobilheimanlagen usw.

33 weitere Artikel

Art. 14 Abstände zu Strassen, Wald, Naturhecken, Baumreihen, Gewässern

Art. 14bis Grenzüberschreitende Koordination

Zweiter Titel: Spezielle Zonenvorschriften

Art. 15 Altstadtzone (A)

Art. 16 _ Landwirtschaftliche Dorfzone (LDZ), Altavilla und Burg

Art. 17__ Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte | (WS I)

Art. 18 _\Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte II (WS Il)

P@O@

[91

5 5 6 7 7 8 9

10 10 11

12

-2-

Wohnzone mittlerer Besiedlungsdichte (WM) Mischzone | (MZ |)

Mischzone Il (MZ Il)

Industrie- und Gewerbezone | (IGZ I) Industrie- und Gewerbezone Il (IGZ II)

Zone im allgemeinen Interesse I (ZAI I)

Zone im allgemeinen Interesse II (ZA Il) (Parkierungsanlage Pantschau,

Fischzucht, Säulimärit)

Spezialzone Löwenberg (SPL) Spezialzone Merlachfeld (SPM) Spezialzone Relais A1 Löwenberg (SPR) Freihaltezone (FHZ)

Schutzzonen 1-13 (S1 - Si3) Landwirtschaftszone (LWZ) Forstwirtschaftszone (FWZ)

DRITTER TEIL: BAUPOLIZEILICHE UND ANDERE VORSCHRIFTEN

Grundsatz

Garantie

Aussenraumgestaltung

Termine für die Gestaltung der Aussenräume Aussichtsschutz

Antennen

Mauern, Einfriedungen, Pflanzungen

Ergänzende Unterlagen zum Baugesuch, Vollständigkeit Kehrichtsammelplätze

Erstellung von Abstellplätzen (Parkierung)

VIERTER TEIL: STRAFBESTIMMUNGEN

Art.

42

Widerhandlungen

FÜNFTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 43 Aufhebung

Art. 44 Inkrafttreten

ANHÄNGE

29

42

42

42

42

43

-3-

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Art. 2

Art. 3 Ziel

Das vorliegende Planungs- und Baureglement legt die Bestimmungen für den Zonennutzungsplan und die Baupolizei fest. Um eine harmonische und rationelle Entwicklung der Gemeinde sicherzustellen, bestimmt es ebenfalls für jede Zonenart Planungsziele. Zusammen mit den "Speziellen Planungszielen und Grundsätzen zu den Richtplänen" stellt es materielle Grundsätze dar, welche als Richtlinien für die Verwirklichung der Planung sowie für die Überprüfung von Baugesuchen dienen sollen.

Gesetzliche Grundlagen: Unterlagen der Kantonal-, Regional- und Ortsplanung

1 Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (RPBG), das Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungsund Baugesetz (ARzRPBG), das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967, alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenössischen gesetzlichen Bestimmungen, die kantonalen und regionalen Richtpläne sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen, bilden die gesetzlichen Grundlagen dieses Reglementes.

2 Die ortsplanerischen Unterlagen setzen sich zusammen aus: a) der Analyse der Grundlagen (Plan Nr. 01.10) und der Formulierung von Planungszielen (Leitbild), b) den Richtplänen: - Nutzungsrichtplan (Plan Nr. 10.10) - Verkehrsrichtplan (METRON) - Landschaftsrichtplan (Plan Nr. 10.20), c) dem Zonennutzungsplan (Plan Nr. MUR 20.10, Stand 05.02.2003), d) dem Plan der Lärmempfindlichkeitsstufen (Plan Nr. 20.14), e) den Vorschriften über den Zonennutzungsplan und für die Baupolizei (Planungs- und Baureglement PBR), f) den Detailbebauungsplänen, 9) dem Planungsbericht.

Rechtsnatur Das vorliegende Reglement und der Zonennutzungsplan sind für Behör-

den und Private verbindlich. Die Gemeinderichtpläne sind für Gemeindeund Kantonsbehörden verbindlich (Art. 76 RPBG).

Art. 4

Art. 5 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Reglementes haben für das gesamte Gemeindegebiet Gültigkeit. Sie sind für alle Bauten im Sinne von Art. 146 RPBG und für alle Nutzungsänderungen von Gebäuden anwendbar.

Abweichungen

1 Innerhalb der Bauzone kann der Gemeinderat mit dem Einverständnis der Baudirektion Abweichungen von den Plänen und den Gemeindevorschriften bewilligen, wenn weder ein höheres öffentliches Interesse noch überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen. Die Bedingungen laut

Art. 55

Abs. 1 lit. a- d RPBG sowie das Verfahren laut Art. 91 ff. ARZRPBG sind anwendbar.

2 Für Ausnahmen betreffend Abstände gemäss Art. 164 RPBG ist die Baudirektion zuständig.

-5-

ZWEITER TEIL: ZONENPLANVORSCHRIFTEN

Erster Titel: Generelle Vorschriften

Art. 6 Zonenarten

1 Der Zonenplan umfasst folgende Zonenarten:

1. Altstadtzone (A)

2. Landwirtschaftliche Dorfzone (LDZ)

3. Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte I (WS I) 4. Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte II (WS II) 5. Wohnzone mittlerer Besiedlungsdichte (WM)

6. Mischzone | (MZ |)

7. Mischzone II (MZ II)

8. Industrie- und Gewerbezone | (IGZ I)

9. Industrie- und Gewerbezone Il (IGZ Il)

10. Zone im allgemeinen Interesse I (ZAl I)

11. Zone im allgemeinen Interesse Il (ZAI Il)

12. Spezialzone Löwenberg (SPL)

13. Spezialzone Merlachfeld (SPM)

14. Freihaltezone (FHZ)

15. Schutzzonen 1 - 13 (91-13)

16. Landwirtschaftszone (LWZ)

17. Forstwirtschaftszone (FWZ)

2 Die speziellen Zonenvorschriften sind im zweiten Teil dieses Reglementes aufgeführt.

Art. 7 Etappen

1. Bauzonen erster Etappe:

Als Bauzonen erster Etappe gelten diejenigen Gebiete, in denen die Groberschliessung laut Art. 87 Abs. 1 RPBG als genügend gilt; vorbehalten bleibt die Erstellung durch die Grundeigentümer der Fein-

erschliessung laut Art. 87 Abs. 2 RPBG.

2. Bauzonen zweiter Etappe:

1 Die noch nicht mit der Groberschliessung versehenen Gebiete sind im

Zonennutzungsplan als Bauzonen zweiter Etappe bezeichnet. Die Zu-

weisung zu Bauzonen erster Etappe erfolgt auf Antrag der Planungs-

und Baukommission durch Beschluss des Gemeinderates unter Be-

rücksichtigung u.a. :

- der Erschliessungsanlagen und des Erschliessungsprogramms der Gemeinde,

Art. 8 -6-

- der Sättigung der Baugebiete und/oder der Zonenarten,

- _ der Kapazitätsreserven der öffentlichen Werke und der öffentlichen Bauten und Anlagen,

- der Entwicklungsmöglichkeiten und -absichten der Gemeinde,

- der zeitgerechten Bereitstellung von Bauland,

- der Sicherstellung der zweckmässigen Erschliessung und deren Finanzierung.

Die Zuweisung kann Gegenstand von Teiletappen bilden.

2 Umbauten bestehender Gebäude sowie kleinere Anbauten, die weder die Etappierung noch Detailstudien präjudizieren, können bewilligt werden.

3 Für die Bestimmung einer zweckmässigen Erschliessung, der Gestaltungsmassnahmen sowie Ausstattungen zur Verbesserung der Siedlungsqualität sind die entsprechenden Sachpläne und Anweisungen der Gemeinde massgebend (generelle Entwässerungsplanung, generelles Wasserversorgungsprojekt, Verkehrsrichtplan, Siedlungs- und Landschaftsrichtpläne, Strukturstudien usw.). Eventuelle Vorfinanzierungen der Erschliessungswerke, sowie Übernahme eventueller Vorleistungen der Gemeinde wie Quartierpläne, Wettbewerbe usw. durch die Grundeigentümer sind vorbehalten und haben Gegenstand von besonderen Vereinbarungen zu bilden.

Obligatorische Detailbebauungspläne und/oder Baulandumlegungen

1 Für Gebiete, welche nicht vollständig erschlossen sind, ist auf Kosten der Grundeigentümer der Erschliessungsnachweis zu erbringen. Der Gemeinderat legt den Perimeter und die Art des Nachweises von Fall zu Fall fest.

2 Im Zonennutzungsplan sind diejenigen Gebiete bezeichnet, für welche Detailbebauungspläne (DBP)

a) rechtskräftig sind,

b) obligatorisch, auf Kosten der Grundeigentümer zu erstellen sind.

Dort, wo für die Erarbeitung von Detailbebauungsplänen Sonderstudien (Verkehr, Siedlungs- und/oder Landschaftsgestaltung usw.) vorgesehen sind oder sich als notwendig erweisen, veranlasst der Gemeinderat dieselben im geeigneten Zeitpunkt. Die inhaltlichen Anforderungen werden von Fall zu Fall vom Gemeinderat festgelegt.

3 Im Zonennutzungsplan sind diejenigen Gebiete bezeichnet, in welchen, zusätzlich zu einem Detailbebauungsplanverfahren, Baulandumlegungen obligatorisch sind.

Art. 9

Art. 10 4 In Gebieten, welche Detailbebauungsplanverfahren unterstellt sind,

müssen diese genehmigt und die notwendigen Erschliessungswerke erstellt sein, bevor ein Bau bewilligt werden darf. Davon ausgenommen sind nutzungskonforme Umbauten bestehender Gebäude und kleinere Anbauten, die weder die Detailbebauungsstudien noch die Erschliessung oder spätere Überbauung präjudizieren.

5 Der Gemeinderat kann der Baudirektion beantragen, die Gültigkeitsdauer von Detailbebauungsplänen zu beschränken.

6 In Fällen, in welchen die Durchführung eines Detailbebauungsplanverfahrens unverhältnismässig ist, kann der Gemeinderat auf Antrag des Gesuchstellers im Sinne von Art. 55 RPBG ausnahmsweise darauf verzichten. Dieser Verzicht kann insbesondere erfolgen, wenn der Erschliessungsnachweis erbracht ist, der Plan dem Planungs- und Baureglement entspricht und eventuelle Weisungen und Richtlinien der Gemeindebehörden oder der kantonalen Amtsstellen beachtet worden sind. Der Verzicht auf das Detailbebauungsplanverfahren ist öffentlich aufzulegen.

Erhöhte städtebauliche und architektonische Anforderungen

1 Im Zonennutzungsplan sind Gebiete und/oder Objekte bezeichnet, welche infolge ihrer Lage und ihrer Bedeutung erhöhten architektonischen und/oder städtebaulichen Anforderungen zu entsprechen haben (Art. 155 RPBG Abs. 3, 4). Dort, wo diese Bestimmung mit einem obligatorischen Detailbebauungsplanverfahren zusammenfällt, ist in der Regel das Quartierplanverfahren laut Art. 68 RPBG anwendbar. Die Bauvoranfrage in Form eines Vorprojektes ist obligatorisch und bezweckt, nebst der Zulässigkeit des Bauvorhabens, die Randbedingungen und Kriterien für die Beurteilung der erhöhten Anforderungen festzulegen.

2 Bei der Beurteilung der entsprechenden Projekte durch Planungs- und Baukomissionen können ein oder mehrere unabhängige Fachexperten beigezogen werden. Bei Divergenzen ist das Projekt der kantonalen Kommission für Architektur und Siedlungsgestaltung (Art. 9 RPBG) zu unterbreiten.

Schützenswerte Naturobjekte und Landschaftselemente

1 In Anwendung der eidgenössischen und kantonalen Gesetzesgrundlagen bezüglich Natur- und Landschaftsschutz sind Einzelbäume, Baumgruppen, Kleingehölze, Gebüsche und Hecken geschützt und dürfen ohne Bewilligung nicht entfernt werden. Ebenfalls dürfen Feuchtgebiete,

Art. 11 -8-

Trockenstandorte und dergleichen nicht verändert werden. Bewilligungen für begründete Entfernung von Naturobjekten stehen in der Kompetenz des Gemeinderates; in solchen Fällen sowie bei mutwilliger Entfernung oder Beschädigung verfügt der Gemeinderat über entsprechende Ersatzmassnahmen. Das Abbrennen von trockenen Grasböschungen ist wegen der Zerstörung des Biotops von Kleintieren untersagt. Für den Unterhalt der Hecken sind die Anweisungen des Landschaftsschutzkonzeptes anwendbar.

2 Die Nutzung der Nicht-Baugebiete sowie landwirtschaftlicher und/oder standortgebundener Bauten und Anlagen sind aufgrund des Landschaftsrichtplanes zu beurteilen; eventuelle Schutz- oder Ersatzmassnahmen können vom Gemeinderat angeordnet werden.

3 Die aufgrund des Landschaftsrichtplanes im Zonennutzungsplan bezeichneten Objekte (s. Liste im Anhang A2) sowie deren unmittelbare Umgebung sind geschützt und dürfen weder entfernt, noch beschädigt oder verändert werden mit Ausnahme eventueller Sanierungsmassnahmen, welche die Naturschutzinteressen gebührend berücksichtigen.

Geschützte Bauten

1 Die im Sinne des Gesetzes über den Schutz der Kulturgüter (KGSG) geschützten Bauten sind in den Listen Teil A und Teil B im Anhang 3 des Planungs- und Baureglementes aufgeführt. Darin sind die Werte nach der Einstufung A, B und C gemäss Art. 48 des Ausführungsreglementes vom 17. August 1993 zum KGSG angegeben. Die sich ausserhalb der Altstadtzone befindlichen geschützten Bauten laut Liste A sind zudem im Zonennutzungsplan bezeichnet.

2 Die geschützten Bauten müssen in ihrem Eigenwert, ihrer Substanz und ihren charakteristischen Elementen erhalten werden.

Schutzumfang Wert C: Erhaltung der Baustruktur und der architektonischen Hauptelemente unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes:

Schutzumfang Wert B (zusätzlich zu den Vorschriften für den Wert C): Erhaltung der Gebäudehülle sowie deren inneren Struktur und Ausstattung.

Schutzumfang Wert A (zusätzlich zu den Vorschriften für die Werte C und B):

Integrale Erhaltung der Innenräume, der Innen- und Aussendekoration sowie der wesentlichen Elemente der Umgebungsgestaltung.

Art. 64 Abs. 2 und 3 des Raumplanungs- und Baugessetzes ist vorbe-

halten.

Art. 12 3 Für jedes von einer Instandstellung, einem Umbau, einer Standortver-

änderung oder einem Abbruch betroffene geschützte Gebäude sowie bei Eingriffen in dessen Nahumgebung ist das Gutachten der Kommission für Kulturgüter erforderlich. Die Vorprüfung laut Art. 184 RPBG ist obligatorisch und muss vor dem Baubewilligungsgesuch erfolgen.

4 Gemäss den Bestimmungen des KGSG kann der Staatsrat unter bestimmten Umständen bei einem geschützten Objekt für Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten eine finanzielle Unterstützung gewähren.

5 Im Interesse des Ortsschutzes kann der Gebäudeschutz auf die Umgebung erweitert werden (Mauern, Einfriedungen, Strassenraum, Baumbestand, usw.).

Archäologische Perimeter, historische Verkehrswege und Einzelobjekte

1 Innerhalb der archäologischen Perimeter ist für jede neue Baute oder Änderungen an bestehenden Gebäuden sowie für jede Änderung am natürlichen Gelände die Vorprüfung laut Art. 184 RPBG obligatorisch. Der Zonennutzungsplan enthält die Nummern der Perimeter, welche im Plan Nr. 0.10 "Grundlagen" angegeben sind.

2 Der archäologische Dienst ist ermächtigt, in diesem Perimeter gemäss den Art. 37 - 40 KGSG Sondierungs- und Grabarbeiten durchzuführen. Die Bestimmungen von Art. 35 KGSG und Art, 63 Abs. 4 RPBG sind vorbehalten.

3 Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden (Art. 34 KGSG).

4 Die im Zonennutzungsplan bezeichneten historischen Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Wegsubstanz gemäss Inventarbeschrieb geschützt. Wegoberfläche und -breiten, Mauern, Böschungen, wegbegleitende Vegetation wie Hecken, Einzelbäume oder standortgerechter Böschungsbewuchs dürfen nicht zerstört oder zugeschüttet werden. Wegbegleiter wie Brücken, Wegkapellen, -kreuze, -steine usw. sind an ihrem Standort zu erhalten.

5 Das Verzeichnis liegt bei der Gemeindeverwaltung zur Einsicht auf.

Art. 13

Art. 14 -10-

Zonenfremde Anlagen, Ablagerungsplätze, Materialentnahmestellen, Campingplätze, Mobilheimanlagen usw.

1 Das Landschafts- und Ortsbild darf nicht durch zonenfremde Anlagen gestört werden. Die Lagerung ausgedienter Fahrzeuge, Maschinen und Geräte ist im Freien nicht gestattet.

2 Bezüglich der Ausbeutungsgesuche (Kies-, Lehmabbau usw.) sind Art. 180 ff. RPBG anwendbar.

Abstände zu Strassen, Wald, Naturhecken, Baumreihen, Gewässern

1. Strassenabstandsgrenzen

Nach Strassengesetz sind die Abstände zu Strassen als minimale Baugrenzen zu betrachten. Die Baulinien gemäss dem Bebauungsplan vom 17.6.1938, welche vom Staatsrat am 27.2.1948 genehmigt wurden, bleiben in Kraft. Wo sie nicht mehr der vorhandenen oder geplanten Strassenführung entsprechen, müssen sie durch Detailbebauungspläne abgeändert oder mittels eines öffentlichen Auflageverfahrens aufgehoben werden.

2. Besondere Baulinien und Baugrenzen

Im Rahmen eines Gemeindereglementes oder eines Detailbebauungsplanes können obligatorische Baulinien aus städtebaulichen oder architektonischen Gründen festgelegt werden. Zum Zweck der Erhaltung von Freiräumen, der Sicherstellung des Lärmschutzes oder des Aussichtschutzes usw. sind im Zonennutzungsplan Baugrenzen festgelegt.

3. Waldabstand

Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt in der Regel 30.00 m, sofern der Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan nicht einen anderen Abstand bestimmt.

4. Abstand entlang Naturhecken und Baumreihen

Der minimale Abstand eines Gebäudes zu einer Hecke, Baumreihe oder Baumgruppe hat innerhalb der Bauzone dem in der entsprechenden Zonenart festgelegten Grenzabstand zu entsprechen. Der Gemeinderat kann grössere Abstände von Fall zu Fall festlegen, wenn die Schutzwürdigkeit, die Gefährdung, der ökologische Wert usw. dies rechtfertigen. Ausserhalb der Bauzonen ist ein Mindestabstand von 15.00 m einzuhalten.

5. Abstand von Wasserläufen Ohne vorherige Bewilligung der Abteilung für Wasserbau beträgt der Abstand einer Baute oder einer Anlage zur Grenze der öffentlichen

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Sachen, der Seen und Wasserläufe mindestens 20.00 m; dies gilt ebenfalls für jede Materiallagerung, jeden Bau sowie jede Änderung des natürlichen Geländes.

Auf Bauparzellen, welche an ein öffentliches Gewässer angrenzen, muss das Gelände auf einer Breite von 5.00 m ab Gewässerrand im natürlichen Zustand erhalten bleiben. Geländeveränderungen, Pflanzungen, Einfriedungen usw. sind nicht zugelassen. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, eine Dienstbarkeit zugunsten der Öffentlichkeit einzurichten. Bei fehlendem Einverständnis ist Art. 139 RPBG anwendbar.

Art. 14bis Grenzüberschreitende Koordination

Für Baubewilligungs- oder Detailbebauungsplanverfahren in Gebieten, welche an Bauzonen der Nachbargemeinden angrenzen (Gurwolf, Merlach, Muntelier), sind die betroffenen Gemeinden zur Stellungnahme einzuladen. Dies gilt ebenso, wenn die Bauzonen durch eine öffentliche Strasse getrennt sind. Dabei sind vor allem Fragen der Erschliessung, Strassen- und Aussenraumgestaltung usw. gemeinsam zu behandeln. Bei Detailbebauungsplanverfahren hat dies anlässlich der Vorprüfung zu erfolgen.

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Zweiter Titel: Spezielle Zonenvorschriften

nn

Art. 15 Altstadtzone (A)

1. Zweck

Die Stadt Murten gilt als Kulturgut von nationaler Bedeutung. Die bauliche Einheit und Eigenart der Altstadt als Ganzes sollen erhalten bleiben und der Schutz ihrer geschichtlichen und architektonisch wertvollen sakralen und profanen Bauten im Einzelnen (insbesondere die Kirchen, die Ringmauern, die Türme und das Schloss) sollen gewährleistet sein. Frühere bauliche Veränderungen, die diesem Zwecke zuwiderlaufen, sind bei Umbauten und Renovationen, soweit verhältnismässig, zu korrigieren. Die Nutzungsvielfalt ist zu erhalten, wobei die Wohnfunktion als überwiegend gilt. Die Teile der geschlossenen Bauweise an der Ryfstrasse (Stadtseite) sind ebenfalls der Altstadtzone zugeordnet, wobei deren Bestimmungen, soweit anwendbar, sinngemäss gelten.

2. Nutzung

a) Bauten für Wohn-, Geschäfts- und Gewerbezwecke, letztere nur soweit sie die ansässige Bevölkerung nicht stören. Neue, besonders verkehrserzeugende Nutzungen und/oder solche, welche Anwohner übermässigen Belästigungen aussetzen oder welche übermässige Emissionen verursachen, insbesondere Spielsalons und Privatklubs, sind nicht zugelassen.

b) Das Wohnen ist in der Regel in den Erdgeschossen nicht zugelassen, mit Ausnahme der Sektoren 5 - 8 (s. Plan Anhang) und Einzelfällen, wo das Wohnen nicht strassenseitig ausgerichtet ist. Die Benutzung von Hotelzimmern gilt als Wohnen.

c) Andere Nutzungen als das Wohnen sind in der Regel nur im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss zugelassen.

Ausnahmen können in denjenigen Fällen zugelassen werden, wo

a) die Wohnqualität als ungenügend bezeichnet werden muss,

b) eine Umnutzung mit vorhandenen und schützenswerten Gebäudestrukturen unvereinbar ist,

c) standortgebundene oder -erwünschte Betriebe dies aus betrieblichen Gründen zwingend erfordern.

In den Sektoren 5, 6 und 7 sind neue Restaurations- und Hotelbetriebe nicht zugelassen.

Öffentliche Gebäude (im Plan bezeichnet) sind grundsätzlich von der obigen Nutzungszuteilung ausgeschlossen, soweit sie weiter für öffentliche Zwecke genutzt werden. Bei Nutzungsänderungen für andere Zwecke ist in der Regel die Nutzungszuteilung anwendbar.

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Bauweise

Historisch gewachsen und geschlossen.

Gebäudehöhen

Bestehende First- und Traufhöhen sind in der Regel einzuhalten. Abweichungen können genehmigt werden, wenn denkmalpflegerische und/oder städtebauliche Gründe diese rechtfertigen.

Geschossanzahl

Differenziert, für jedes Gebäude durch die bestehende Bausubstanz vorgegeben.

Empfindlichkeitsstufe II Abbruch, Wiederaufbau, Umbau

Der Abbruch von Bauten und Bauteilen wird nur bewilligt, wenn sorgfältig abgewogene und triftige Gründe vorliegen. Wiederaufbauten, Umbauten und Renovationen dürfen das bisherige Bauvolumen nicht überschreiten, ausser wenn eine bauliche Verbesserung städtebaulicher, architektonischer oder hygienischer Art erreicht wird, die dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.

Stadtgrundriss, Brandmauenn, Hinterhöfe, öffentliche Plätze

1 Der historische Stadtgrundriss ist zu bewahren. Die historischen Fassadenfluchten, das Brandmauer- und das Eh-Grabensystem, die den baulichen Charakter Murtens wesentlich mitbestimmen, müssen erhalten bleiben.

2 Die bestehenden Gassen, Plätze, Höfe und Gärten sind mit besonderer Sorgfalt zu gestalten.

Dächer, Lukarnen

1 Die Eigenart der Altstadt wesentlich mitbestimmenden historischen Dachformen und -elemente (Dachzierden) sind zu erhalten und bei Dachisolierungen wieder anzubringen.

2 Die Dächer müssen mit alten spitzen Biberschwanzziegeln eingedeckt werden. Sofern alte Ziegel nicht in genügender Zahl vorhanden sind und bei hofseitigen Dachflächen, die von der Ringmauer aus nicht eingesehen werden können, dürfen neue Biberschwanzziegel in verschiedenen Rot- und Brauntönen verwendet werden, wobei auf eine möglichst weitgehende Mischung zu achten ist. Bei grösseren Umbauten, die mindestens 50% des umbauten Raumes umfassen, gelten diese Vorschriften auch für Dächer, die nicht von den Umbauarbeiten betroffen sind.

10.

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3 Blechdächer sind verboten.

4 Der Einbau von Lukarnen kann ausnahmsweise bewilligt werden, sofern die Bestimmungen von Art. 30 ARZRPBG eingehalten sind. Ihr Ansatz muss hinter der Fassadenflucht liegen; die Fenster müssen zudem hochrechteckig sein und eine dem Charakter des Hauses entsprechende, integrierte Sprosseneinteilung aufweisen (s. Ziff. 10.3).

5 Alle übrigen Dachauf- und -ausbauten sowie Dachterrassen und Flachdächer sind untersagt. Glaseinsätze und Dachflächenfenster können in der Regel nur bewilligt werden, wenn sie vom öffentlichen Grund und den Ringmauern aus nicht sichtbar sind. Entlüftungen müssen über Kamine mit Bernerhut geführt werden; Dunstrohre sind nicht zugelassen.

6 Ausnahmen von diesen Vorschriften über die Dachgestaltung können nur gewährt werden, wenn die betreffende Bedachung weder von der Strasse noch von der Ringmauer und ihren Türmen noch vom See aus sichtbar ist und das Gesamtbild der Stadt dadurch in keiner Weise beeinträchtigt wird.

Fassaden

1 Fassadenanstriche oder -verputze sind der örtlichen Bauart anzupassen und bedürfen in jedem Fall der Genehmigung durch den Gemeinderat; die Hoffassaden sind dabei grundsätzlich den Strassenfassaden gleichgestellt.

2 Hausteinpartien dürfen nur in den ortsüblichen Materialien (Sandstein, Jurakalk) oder in einem farblich und strukturell entsprechenden Steinmaterial erneuert werden. Kunststein, stark hervorstechende Farben und Materialien wie Eternit, Scobalit, Glas und Metall, die dem historischen Charakter des Stadtbildes widersprechen, sind untersagt. Bei Neuverputz müssen an Ort und Stelle angebrachte, in Struktur und Farbe verbindliche Muster unterbreitet werden.

3 Die Fenstermasse und -proportionen haben dem Charakter des Hauses zu entsprechen; die Fensterverglasungen müssen mindestens auf der Aussen-

seite die in Murten hergebrachten feinteiligen und scheibentrennenden Fen-

stersprossen aufweisen. Butzenscheiben sind verboten. Traditionelle Klapp-

läden sind beizubehalten.

4 Neue Balkone und Erker sind an Gassen- oder Platzfassaden untersagt.

5 Schaufenster dürfen nicht die volle Fassadenbreite in Anspruch nehmen; sie müssen seitlich der Brandmauern und unmittelbar über dem Boden (Sockel) einen Wandstreifen respektieren. Für die Schaufenstereinfassung sind glänzende Metallrahmen untersagt.

6 Die Haustüren sind zu erhalten und liegen grundsätzlich in der Gebäudefassade bzw. Laubenrückfassade.

11.

12.

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Reklamen, Tanksäulen, Sonnen- und andere Storen, Antennen

1 Reklamen, Geschäftsaufschriften, Aushängeschilder, Fassaden- und Laubenbeleuchtungen und Schaukästen dürfen auf keinen Fall das Stadtbild beeinträchtigen. Sie bedürfen einer besonderen Bewilligung des Gemeinderates. Sichtbare Fluoreszenz-, Neon- und ähnliche Reklamen sind innerhalb der Altstadtzone nicht zulässig. Ebenfalls nicht zulässig sind an Gebäudefassaden angebrachte oder mobil aufgestellte Warenreklamen.

2 Sonnen- und andere Storen bedürfen einer Bewilligung durch den Gemeinderat.

3 Das Aufstellen von Benzintanksäulen ist in der Altstadt verboten. 4 Antennen und Parabolspiegel sind verboten. Lauben

a) Begriff:

1 Lauben sind die öffentlich zugänglichen Erdgeschosszonen hinter den Gebäudefassaden der Hauptgasse. Sie umfassen den Raum zwischen der Fassadenfiucht und der Laubenrückfassade. Dazu gehören auch die Laubenböden und -decken.

2 Die Lauben sind zu erhalten. Ihr öffentlicher Zugang ist zu gewährleisten. In den Lauben besteht zu Lasten der Grundeigentümer ein allgemeines Durchgangsrecht. Der Durchgang ist nach allen Seiten in der ganzen Breite freizuhalten. Der Gemeinderat kann durch jährlich zu erteilende Konzessionen Ausnahmen von dieser Vorschrift gestatten (s. lit. d).

b) Brandmauern, Breite, Höhe, Pfeiler: 1 Die Brandmauern, Laubenbogen und -pfeiler sind grundsätzlich zu erhalten.

2 Die Flucht der Laubenrückfassaden (Schaufensterflucht) wird nach Massgabe des historischen Bauzustandes durch Laubenbaulinien bestimmt.

3 Der Laubendurchgang darf nicht verengt werden. Neue Absätze im Boden sind nicht gestattet.

c) Laubenausgänge, äussere Kellertreppen, Aufzugschächte:

1 Bei Niveauunterschieden zwischen Strasse und Laube entscheidet der Gemeinderat über die Gestaltung der Ausgänge, wobei die örtlichen Verhältnisse bestimmend sind.

2 Kellertreppen und Aufzugsschächte in den Lauben können nur unter den äusseren Laubenbogen bewilligt werden und müssen so konstruiert sein, dass sie den Verkehr und die Sicherheit der Laubenbenützer nicht beeinträchtigen. Jede Änderung der Kellerzugänge ist bewilligungspflichtig.

13.

14.

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d) Schaukästen, Automaten und dgl.:

1 In den Lauben können bewegliche oder feste Schaukästen, Automaten und andere Ausstellanlagen auf dem Konzessionsweg gestattet werden, wenn dadurch die Pfeiler und der Anblick der Laubenbogen nicht beeinträchtigt werden.

2 Diese Einrichtungen dürfen die Breite der Arkadenleibung nicht überschreiten und folglich nicht auf öffentlichen Boden vorspringen. Der Laubendurchgang darf dadurch nicht verengt werden.

3 Die Schaukästen dürfen mit ihrer Länge nicht mehr als 1/3 der äusseren Laubenbogenweite beanspruchen. Liegende Schaukästen auf Geländern und Brüstungen bei Kellerabgängen zählen mit.

4 Die Kästen müssen auf den freien Seiten mit durchsichtigem Glas versehen sein. Auf die Verglasung der Schaukästen dürfen keine Farbanstriche angebracht werden mit Ausnahme eines Schriftbandes von maximal 15 cm Höhe.

e) Laubenboden:

1 Die Laubenböden sind von den Hauseigentümern in gut begehbarem und gereinigtem Zustand zu halten. Der Entscheid über Bodenbeläge (Steinpflaster, Platten, Asphalt oder anderes geeignetes Material) steht in jedem Fall dem Gemeinderat zu. In begründeten Fällen kann sich die Gemeinde an den Kosten des neuen Belages beteiligen.

2 Kellerlichtschächte sind bündig mit dem Laubenboden solid abzudecken. Verfahren bei Baugesuchen

1 Sämtliche Gesuche für irgendwelche Veränderungen in dieser Zone sind zusätzlich dem Eidg. Departement des Innern (EDI) bzw. dem von der Eidg. Kommission für Denkmalpflege ernannten Bundesexperten für Murten zur Stellungnahme zu unterbreiten.

2 Die Bauvoranfrage in Form eines Vorprojektes gibt Auskunft über die Zulässigkeit des Bauvorhabens. Sie kann vom Eigentümer eingereicht oder vom Gemeinderat verlangt werden.

3 Ein Baugesuch wird erst abschliessend behandelt, wenn die Ergebnisse einer fachmännisch durchgeführten Bauuntersuchung vorliegen. Der Umfang der Bauuntersuchung richtet sich nach dem Vorprojekt und wird durch die zuständigen Behörden festgelegt.

Beiträge

1 Die Gemeinde kann sich an der Erhaltung des historischen Stadtbildes nach Massgabe ihrer finanziellen Möglichkeiten beteiligen.

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2 Die Pflicht zu Bauuntersuchungen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens obliegt dem Gesuchsteller. Im Hinblick auf Restaurierungen kann daran ein Gemeindebeitrag geleistet werden.

3 An die Restaurierung von Natursteinpartien und Fenstern historischer Privatbauten richtet die Gemeinde Beiträge aus, sofern das gesamte Bauwerk fachgerecht und unter Kontrolle der zuständigen eidgenössischen und kantonalen

Instanzen entsprechend den bewilligten Plänen durchgeführt wird.

4 Der Beitrag pro Bauvorhaben kann 50% der in Absatz 2 und 3 aufgeführten Kosten oder Fr. 20'000.-- nicht übersteigen.

15. Praxisblätter

Für den Altstadtbereich und/oder andere Schutzzonen kann der Gemeinderat Anweisungen in Form von "Praxisblättern" erlassen, welche für die Gestaltung von besonderen Bauteilen anwendbar sind (z.B. Dachgestaltung, Lauben, Schaufenster, Schaukästen, Fenster, Anschriften, Aushängeschilder, Storen usw.).

16. Geschützte Bauten

Für die sich in der Altstadtzone befindlichen geschützten Bauten laut Verzeichnis B (Anhang) sind die Bestimmungen von Art. 11 PBR anwendbar.

Art. 16 Landwirtschaftliche Dorfzone (LDZ), Altavilla und Burg

1. Zweck

Dieses Gebiet soll in seiner überwiegend landwirtschaftlichen Nutzungs- und Baustruktur erhalten bleiben. Bestehende Gebäude sollen in ihrem vorhandenen Volumen auch für nicht landwirtschaftliche Zwecke, vor allem für das Wohnen, genutzt werden können. Industriebauten, immissionsbehaftete Gewerbebetriebe und Lagerhäuser sind nicht zugelassen.

2. Nutzung - landwirtschaftliche Bauten, deren zugeordnete Gewerbebetriebe (Käserei,

Schmiede, landwirtschaftliche Maschinen usw.), Dienstleistungsbetriebe (Ladengeschäfte, Büro, Wirtschaft) und die dazugehörigen Wohnungen

- freistehende Einzelwohnhäuser laut Art. 53 lit. A, ARZRPBG

3. Bauweise offen 4. Überbauungsziffer max. 25%

> Se Beshius un 6.77. 2044 (RUED)

n Anpassung ole- Nuleunpzi uf

-18 -

5. Ausnützungsziffer max. 0.40 für Gewerbe- und Dienstsiche Re schluss Vermn 6 7 2011 leistungsbetriebe . PR RUBD) 1 Anpassung der Vu MAR. 0.30 für freistehende Einzelwohnhäuser 2ifle FL J

6. Grundabstand (A) 5.00 m für nicht landwirtschaftliche Neubauten, die Hälfte der Gebäudehöhe (GH) für landwirtschaftliche Neubauten mit GH > 10.00 m

7. Erhöhter Abstand (A') 1/3 der Gebäudelänge für Gebäude mit mehr als 15.00 m Gebäudelänge und mehr als 5.00 m Gebäudehöhe (GH)

8. Gebäudehöhen GH max. 10.00 m für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Neubauten, h max. 7.50 m für nicht landwirtschaftliche Neubauten Bei betriebsbedingten Mehrhöhen für landwirtschaftliche Bauten kann von der maximalen GH laut Ziff. 8 abgewichen werden.

9. Geschossanzahl max. 2 und ausgebautes Dachgeschoss

10. Empfindlichkeitsstufe I

11. Besondere Vorschriften

/£

Art.

1.

2.

Umbauten, Renovationen und Neubauten haben sich in Bauart, Volumen,

Dachform, Material, Farbgebung und Umgebungsgestaltung in das bestehende

Dorfbild einzuordnen. Die Bauvoranfrage in Form eines Vorprojektes gibt Aus-

kunft über die Zulässigkeit des Bauvorhabens. Sie kann vom Eigentümer einge-

reicht oder vom Gemeinderat verlangt werden. an siehe Besclus rm 1.7. WA CnußBd)tn Aryascas de Nylzung ziert

UI; ssebe Beschluss vom) 29. 0/. 2004 (ro: . Spezrolzone Fferde hafung

17 __Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte I (WS I)

Zweck

Es handelt sich um Gebiete, die von der Erschliessung, der Parzellierung und der vorgesehenen oder bereits bestehenden Bauweise her für freistehende Einzelwohnhäuser bestimmt sind. Besondere Verdichtungsmassnahmen sind nicht vorgesehen, bzw. infolge ihrer Lage oder Umgebung nicht erwünscht.

Nutzung

- überwiegend: freistehende Einzelwohnhäuser laut Art. 53 lit. A ARZRPBG, - zusätzlich: einzelne gewerbliche Räume ohne übermässige Immissionen laut Art. 154 RPBG, dem Wohnen baulich und betrieblich zugeordnet.

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Bauweise

Überbauungsziffer

Ausnützungsziffer

Grundabstand (A)

Erhöhter Abstand (A')

Gebäudehöhen

Geschossanzahl

Empfindlichkeitsstufe

-19-

offen

max. 25%

max. 0.30

min. 5.00 m

1/3 der Gebäudelänge für Gebäude mit mehr als 15.00 m Gebäudelänge und mehr als 5.00 m Gebäudehöhe (GH)

GH max. 9.25 m

frei innerhalb GH

.18 _Wohnzone schwacher Besiedlungsdichte II_ (WS)

Zweck

Es handelt sich um Gebiete älterer Bausubstanz und um Gebiete, in denen Verdichtungsmassnahmen erwünscht sind.

Nutzung

- überwiegend: freistehende Einzelwohnhäuser laut Art. 53 lit. A, zusammengebaute Einzelwohnhäuser laut Art. 53 lit. B ARZRPBG mit

Detailbebauungsplan,

- zusätzlich: kleinere Betriebe für Handel oder Handwerk ohne übermässige Immissionen laut Art. 154 RPBG, welche sich in ihren Ausmassen dem Quartiercharakter unterordnen und in der Regel dem Wohnen baulich und betrieblich zugeordnet sind.

Bauweise

Überbauungsziffer

6.3.2011 (RUBD)

\ “ N Anpassen . 139 Du Riuund?

d

offen

max. 25% für freistehende Einzelwohnhäuser und bestehende Mehrfamilienhäuser (gebaut vor 31.12.1994)

max. 35% für zusammengebaute Einzelwohn-

" häuser

b. _ vn . u 20 - Sich“ de nr ung Yen“ 5. Ausnützungsziffer max. 0.35 für freistehende Einzelwohnhäuser max. 0.45 für zusammengebaute Einzelwohnhäuser max. 0.55 für bestehende Mehrfamilienhäuser (gebaut vor 31.12.1994) 6. Grundabstand (A) min. 5.00 m bzw. 5.50 m (Schutzzonen S3, S4) 7. _ Erhöhter Abstand (A') 1/3 der Gebäudelänge für Gebäude mit mehr als 15.00 m bzw. 16.50 m (Schutzzonen S3, S4) Gebäudelänge und mehr als 5.00 m Gebäudehöhe (GH) 8. Gebäudehöhen GH max. 10.00 m, bzw. GH 11.00 m h max. 7.00 m (Schutzzonen S3, S4) 9. Geschossanzahl frei innerhalb GH 10. Empfindlichkeitsstufe Il 11. Besondere Vorschriften 1 Im Gebiet Pagana, dessen Überbauung durch den gültigen Quartierplan festgelegt ist, gilt die Ausnützungsziffer von 0.45 und die Überbauungsziffer von 35% ebenfalls für freistehende Einzelwohnhäuser. 2 Bei Überlagerungen mit den Schutzzonen 3 und 4 sind die entsprechenden “ Vorschriften anwendbar (s. Art. 29 Ziff. 7 und 8).

Art. 19 _Wohnzone mittlerer Besiedlungsdichte_ (WM)

1. Zweck Es handelt sich um Gebiete, in denen das Wohnen überwiegend ist oder sein soll und die vor allem für Mehrfamilienhäuser bestimmt sind.

2. Nutzung

- überwiegend: freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser laut

Art. 53 lit. A und B ARZRPBG und Mehrfamilienhäuser laut Art. 53 lit. C

ARZRPBG

- zusätzlich: Betriebe für Handel, Handwerk, Büros, Praxen usw. ohne übermässige Immissionen laut Art. 154 RPBG, welche sich in ihren Ausmassen in den Quartiercharakter einordnen.

39. Bauweise offen

nA ec Kußd)

Nuteu

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4.

9.

10.

Art.

1.

2.

-21-

Überbauungsziffer max. 25% für freistehende Einzelwohnhäuser und Mehrfamilienhäuser max. 35% für zusammengebaute Einzelwohnhäuser

Ausnützungsziffer max. 0.55 für Mehrfamilienhäuser max. 0.65 für die im Zonennutzungsplan bezeichneten Gebiete (Neubau- und Umstrukturierungsgebiete) max. 0.45 für freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser Auf unüberbauten Parzellen (bis 31.12.1994) darf der Anteil der zusätzlichen Nutzungen 25% der BGF nicht übersteigen.

Grundabstand (A) min. 6.50 m

Erhöhter Abstand (A') 1/3 der Gebäudelänge für Gebäude mit mehr als 19.50 m Gebäudelänge und mehr als 5.00 m Gebäudehöhe (GH)

Gebäudehöhen GH max. 13.00 m h max. 10.00 m

Geschossanzahl 2 - 4 Geschosse inkl. Dachausbau

Empfindlichkeitsstufe Il

20 Mischzone I (MZ I)

Zweck:

Es handelt sich um Gebiete, welche als Nebenzentren zur Altstadt gelten und in denen, nebst dem Wohnen, Nutzungen gefördert werden sollen, welche die Zentrumsfunktionen der Altstadt ergänzen und die angrenzenden Wohngebiete mit den notwendigen Versorgungsfunktionen versehen.

Nutzung

In der Regel Mehrfamilienhäuser laut Art. 53 lit. C ARZRPBG mit Geschäftsräumen für bestehende Betriebe und neue mässig störende Betriebe vor allem in den Erdgeschossen, sowie Wohnungen, Büroräume, Praxen usw. in den Obergeschossen. Wohnungen in den Erdgeschossen sind in der Regel nicht zuzulassen. Reine Wohn- oder Geschäftsneubauten sind nicht gestattet, es sei denn, sie seien als Teile einer Gesamtüberbauung oder eines Detailbebauungsplanes konzipiert, welcher seinerseits das Prinzip der Mischung beinhaltet.

siehe Besch luss ven 8.7.74

-22-

Bauweise offen

Überbauungsziffer max. 35%

Ausnützungsziffer max. 0.70

Grundabstand (A) bei 1 Geschoss : min. 4.00 m

bei 2 und mehr Geschossen : min. 6.75 m

Erhöhter Abstand (A') 1/3 der Gebäudelänge für Gebäude mit mehr als 12.00 m, bzw. 20.25 m Gebäudelänge und mehr als 5.00 m Gebäudehöhe (GH)

Gebäudehöhen bei 1 Geschoss: GH max. 4.00 m bei 2 und mehr Geschossen : GH max. 13.50 m h max. 10.00 m

Geschossanzahl 3-4 Geschosse

1 Geschoss als Gebäudeverbindung zulässig

10. Empfindlichkeitsstufe I

11.

Besondere Vorschriften

1 Bei der Umgebungsgestaltung ist im Bereich des Fussgängerverkehrs die Sicherheit der Fussgänger zu gewährleisten und einer publikumsfreundlichen und ansprechenden Wirkung Rechnung zu tragen. Der Begrünung und Bepflanzung der gesamten Freiflächen in Übereinstimmung mit der Gestaltung des öffentlichen Strassenraumes ist gebührend Aufmerksamkeit zu schenken; die Gemeinde kann dazu Anweisungen erlassen.

Teil Bernstrasse

2 Im Gebiet südlich der Bernstrasse können Erweiterungen der bestehenden eingeschossigen Bauten nur im Rahmen einer Quartierplanung oder eines Gesamtprojektes zugelassen werden, welche das Prinzip der Nutzungsmischung und der Mehrgeschossigkeit beinhaltet. Im gleichen Rahmen können auch zusammengebaute Einzelwohnhäuser laut Art. 53 lit. B sowie Büro- und/oder Gewerbehäuser als Bestandteil einer Gesamtüberbauung zugelassen werden.

3 Von der sich laut Ziff. 5 ergebenden Bruttogeschossfläche sind mindestens 50% Wohnnutzungen zuzuordnen. Kundenintensive Verkaufsflächen dürfen 35% der im Perimeter des Quartierplanes zulässigen Bruttogeschossfläche nicht übersteigen.

-23-

Teil Bahnhofgebiet

4 In den laut Zonennutzungsplan abgegrenzten Teilgebieten im Bereich Bahnhof ist im Rahmen eines Quartierplanes laut Art. 68 RPBG die geschlossene Bauweise laut Art. 52 ARZRPBG anwendbar. In diesem Falle sind die Bestimmungen Ziff. 4 - 9 sowie die Nutzungsanteile durch den Quartierplan festzulegen.

5 Bei der Festsetzung der Gebäudehöhen ist auf das Gebäude SAIA, Werk 1, sowie auf die im Inventar aufgenommenen Gebäude Rücksicht zu nehmen; im Bereich zwischen Freiburgstrasse und Bahnhofstrasse sollen die Gesamthöhen von Neubauten diejenige des SAIA-Gebäudes nicht wesentlich übersteigen.

Teil Bahnhofstrasse/Bubenbergstrasse

6 In diesem Gebiet sind ausnahmsweise reine Geschäfts- oder Wohnbauten zugelassen.

7 Geschäftsbauten sollen so angelegt werden, dass weder deren Anlieferung, noch der motorisierte Kundenverkehr oder Parkierung die Strassen der angrenzenden Zone (WM) übermässig belasten. Bei Geschäftsbauten (Neubauten oder Erweiterungen bestehender Gebäude), welche als Einkaufszentren gelten, ist das Verfahren laut Art. 69 und 70 RPBG anwendbar (Spezialplan).

Liegenschaften Bahnhofstrasse 5, 7,9

8 Für Neubauten sind die Bestimmungen von Art. 17 Ziff. 3-9 PBR (WSI- Zone) anwendbar.

Art. 21 Mischzone li (MZ II)

1. Zweck Es handelt sich um Gebiete älterer Bausubstanz, in welchen sich infolge ihrer Lage weder reine Wohn- noch Gewerbenutzungen rechtfertigen, und welche

mittelfristig gemischten Wohn- und Gewerbenutzungen zugeführt werden sollen.

2. Nutzung

Gemischte Wohn-, Büro- und Gewerbenutzungen, letztere den angrenzenden Wohnquartieren gegenüber nur mässig störender Art.

3. Bauweise offen

Nukungs2, ,,

+ 6.7. 2077 (RUBD)

N Anpassung

4.

10.

11.

-D4- Überbauungsziffer max. 35% Ausnützungsziffer max. 0.65 Wohnanteil max. 50% der effektiv gebauten BGF Grundabstand (A) min. 6.75 m Erhöhter Abstand (A) 1/3 der Gebäudelänge für Gebäude mit mehr als

20.25 m Gebäudelänge und mehr als 5.00 m Gebäudehöhe (GH).

Gebäudehöhen GH max. 13.50 m Geschossanzahl frei innerhalb GH Empfindlichkeitsstufe II

Besondere Vorschriften

1 Eingeschossige Grenzbauten bis GH max. 5.00 m sind mit Einverständnis des Grundeigentümers des betroffenen Nachbargrundstückes zulässig.

2 Bestehende, nicht zonenkonforme Gebäude dürfen nur Gegenstand von Unterhaltsarbeiten bilden. Teilweise Neu-, An- und Umbauten können nur zugelassen werden, wenn die bestehende Nutzung den Zonenvorschriften angepasst wird (Umnutzungen).

Art. 22 Industrie- und Gewerbezone I (IGZ I

1.

Zweck

Es handelt sich um Gebiete, welche sich infolge ihrer Lage, ihrer Beschaffenheit, ihrer Beziehung zu übergeordneten Verkehrsträgern und/oder ihrer beste henden überwiegenden Nutzung weiterhin für störende bzw. mässig störende Betriebe der Industrie und des Gewerbes eignen. Einkaufszentren laut Art. 70 RPBG sowie Dienstleistungsbetriebe mit Zentrumsfunktionen sind nicht zugelassen. Bestehende Wohnnutzungen sind mittelfristig den Zonenvorschriften entsprechend umzunutzen.

Nutzung

Industrie-, Gewerbe- und Bürogebäude sowie Sport- und Freizeitgebäude und anlagen (wie Tennis, Billard, Spielsalon, Dancing, Disco usw.); die für den Betrieb notwendigen Wohnungen sind zugelassen.

10.

11.

-25 -

Bauweise offen Bei Gesamtprojekten ist ein Zusammenbauen auf die Grundstücksgrenzen zulässig.

Volumenziffer max. 5 m°/m? anrechenbarer Parzellenfläche (ohne Anrechnung der Untergeschosse)

Überbauungsziffer max. 65 %

Grundabstand (A) innerhalb der Zone 1/2 der effektiven GH, jedoch min. 4.00 m gegenüber bestehenden Wohngebäuden min. 7.50 m

Erhöhter Abstand (A') 1/3 der Gebäudelänge für Gebäude mit mehr als

22.50 m Gebäudelänge und mehr als 5.00 m Gebäudehöhe (GH), anwendbar gegenüber eventuellen direkt anstossenden Wohn- oder Mischzonen, welche nicht durch Strassen oder Bahngelände getrennt sind.

Gebäudehöhe GH max.15.00 m Produktionsbedingte Ausnahmen können von Fall zu Fall bewilligt werden.

Geschossanzahl max. 4 Geschosse, ohne Anrechnung der Untergeschosse

Empfindlichkeitsstufe I

Besondere Vorschriften

1 Bei Baugesuchen sind Emissionsträger und ihr spezifischer Charakter qualitativ und quantitativ zu bezeichnen und die Gegenmassnahmen festzuhalten; die Erstellung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist vorbehalten.

2 Bestehende, nicht zonenkonforme Gebäude, vor allem Wohnbauten, dürfen nur Gegenstand von Unterhaltsarbeiten bilden. Teilweise Neu-, An- und Umbauten können nur zugelassen werden, wenn die bestehende Nutzung den Zonenvorschriften angepasst wird (Nutzungsänderungen).

3 Bei bestehenden, freistehenden Einzelwohnhäusern kann der Ausbau des bestehenden Gebäudevolumens zugelassen werden, sofern dadurch die Anzahl der Wohneinheiten nicht erhöht wird.

ASS: 4 7 ’] Sehe Le sch bass ZLED vor? 2Y 071. 2007

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Abs. 42 Sehe Beschluss ROR) ra AÄAHR 200

Art. 28 Sir VEZ mit SEES DEP siehe Beschluss

HUED Vom 274. Ol. 2007

Art. 23 Industrie- und Gewerbezone Il (IGZ II)

1.

Zweck

Es handelt sich um Gebiete, deren bestehende Nutzung weitergeführt werden soll, oder die sich infolge ihrer Lage an angrenzende Wohngebiete oder längs übergeordneter Verkehrsträger als Übergänge zu angrenzenden Wohnzonen für Industrie-, Gewerbe- und Büronutzungen eignen. Kundenintensive Verkaufsgeschäfte und Dienstleistungsbetriebe mit Zentrumscharakter sollen nicht zugelassen werden. Besonders verkehrs- oder emissionserzeugende Anlagen, welche der IGZ I zugeordnet werden können, sind nicht zugelassen.

Nutzung

Industrie- und Gewerbebauten sowie Bürogebäude, den angrenzenden Wohnquartieren gegenüber nur mässig störender Art; die für den Betrieb notwendigen Wohnungen sind zugelassen.

Bauweise offen Bei Gesamitprojekten ist ein Zusammenbauen auf die Grundstücksgrenzen zulässig.

Überbauungsziffer max. 50%

Ausnützungsziffer max. 0.75 Wohnanteil max. 20% der BGF

Grundabstand (A) innerhalb der Zone 1/2 der effektiven GH, jedoch min. 4.00 m;

bei Gesamtprojekten ist das Zusammenbauen auf die Grundstücksgrenzen erlaubt;

gegenüber bestehenden Wohngebäuden oder angrenzenden Wohn- oder Mischzonen min. 5.00 m

Erhöhter Abstand (A') 1/3 der Gebäudelänge für Gebäude mit mehr als 15.00 m Gebäudelänge und mehr als 5.00 m Gebäudehöhe (GH), anwendbar gegenüber eventuellen direkt anstossenden Wohn- oder Mischzonen, welche nicht durch Strassen oder Bahngelände getrennt sind.

Gebäudehöhen GH max.10.00 m bzw. max. 12.30 m im Sektor Bernstrasse; produktionsbedingte Ausnahmen können von Fall zu Fall bewilligt werden.

10.

11.

-27-

Geschossanzahl frei innerhalb GH

Empfindlichkeitsstufe IN

Besondere Vorschriften

1 Für noch nicht überbaute Gebiete ist sowohl das Einhalten der Lärmgrenzwerte der Zone als auch das Einhalten der Lärmgrenzwerte der anschliessenden Wohngebiete durch geeignete Anordnung der laut obigen Vorschriften zugelassenen Bauten nachzuweisen.

2 Im Bereich Tioleyres gilt zusätzlich (s. Schema im Anhang)

a) Die Erschliessung ist im Rahmen eines Detailerschliessungsplanes festzulegen; der Anschluss erfolgt auf die Umfahrungsstrasse.

b) Die Erschliessungsstrasse hat auf der Seite der Umfahrungsstrasse zu liegen; der Zwischenbereich ist entsprechend sorgfältig zu gestalten und zu unterhalten.

c) Das Gebiet ist in 4 Baufelder aufgeteilt; die Parzellengrösse und -anordnung innerhalb der Baufelder ist frei.

d) Der Abstand der Baufelder beträgt sowohl zur Achse der Erschliessungsstrasse als auch zur östlichen Grundstückgrenze mit ihrer Hecke je 15.00 m.

e) Die Gebäude sind so zu gestalten, dass keine lärmigen Betriebsräume gegenüber der hangaufwärts angrenzenden Wohnzone zu liegen kommen; ausgenommen davon sind Büro- oder Wohnräume. Der bestehende Dienstbarkeitsweg ist zu erhalten. Im Bereich zwischen Wohnzone und Baufelder sind keine Aussenlager gestattet.

f} Die maximale Gebäudehöhe GH laut Ziff. 8 ist ersetzt durch die maximalen Höhenkoten: 465.00 für Parzelle 174a bzw. 463.00 für die übrigen Parzellen.

g) Zwischen Parzellen innerhalb der Baufelder kann der Gebäudeabstand im gegenseitigen Einverständnis auf 4.00 m reduziert werden.

h) Infolge der exponierten Lage der unmittelbar an die Ochsenkreuzung anschliessenden Parzelle (Art. 174a) soll deren Überbauung erhöhten architektonischen Anforderungen genügen.

i) Ein eventueller Anschluss des hangaufwärts liegenden Wohngebiets (WS I-Zone) an die Erschliessungstrasse der IGZ Il ist vorbehalten.

® Im Bereich Löwenberg ist die hinterliegende Erschliessung der Zone zwischen Kantonalstrasse und Autobahn A1 mit derjenigen der Spezialzone Relais A1 Löwenberg zu koordinieren. Die architektonische Gestaltung von Um-, An- und Neubauten hat auf das Erscheinungsbild der unmittelbaren Umgebung, vor allem dasjenige der Spezialzone Relais Ai Löwenberg, Rücksicht zu nehmen. In Abweichung von Ziff. 10 ist die Empfindlichkeitsstufe gemäss Art. 27bis Ziff. 8 anwendbar.

-28-

Art. 24 Zone im allgemeinen Interesse I _ (ZAII)

1.

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Kuss pn

Besckius von 6.3.11 (RUBDI

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9.

10.

11.

Zweck

Es handelt sich um Gebiete, in denen Bauten und Anlagen von allgemeinem Interesse, sowie Gebäude, die für die Öffentlichkeit von bedeutendem Interesse sind, überwiegen und welche infolge ihrer Nutzung bedeutende Auswirkungen auf die Siedlungsstruktur haben.

Nutzung

Öffentliche Gebäude und zugehörige Anlagen sowie private Gebäude und Anlagen, welche einem besonderen öffentlichen Interesse entsprechen laut Art. 51 RPBG (Schulen, Kirchen, Spitäler, Museen, öffentliche Verwaltungsgebäude, Parkhäuser und Parkplätze, Friedhöfe, Sportplätze und -hallen, Schwimmbäder usw.).

Bauweise offen

Überbauungsziffer max. 50% (für Parkierungsanlagen nicht anwendbar)

Ausnützungsziffer max. 0.85 (für Parkierungsanlagen nicht anwendbar)

Grundabstand (A) min. 6.25 m bzw. 7.50 m im Sektor Prehl

Erhöhter Abstand (A') 1/3 der Gebäudelänge für Gebäude mit mehr als

18.75 m (bzw. 22.50 m im Sektor Prehl) Gebäudelänge und mehr als 5.00 m Gebäudehöhe (GH), nur anwendbar gegenüber Wohn- oder Misch-

zonen Gebäudehöhen GH max. 12.50 m

bzw. max. 15.00 m im Sektor Prehl Geschossanzahl frei innerhalb GH Empfindlichkeitsstufe Ii für lärmempfindliche Räume

Besondere Vorschriften

1 Bei Überlagerungen mit Schutzzonen laut Art. 29 sind die nach den Nutzungsbestimmungen zugelassenen Bauten und Anlagen mit den Schutzzielen in Übereinstimmung zu bringen.

Art.

-29 -

2 Auf dem Kanonenmätteli (Parzelle Art. Nr. 5417) können bauliche Anlagen für kulturelle oder touristische Zwecke (z.B. Museen) sowie Aussenanlagen für andere öffentliche Zwecke zugelassen werden; sie haben den erhöhten städtebaulichen und architektonischen Anforderungen laut Art. 9 PBR zu entsprechen.

3 Bestehende Gebäude, welche nicht öffentlichen Zwecken dienen, können im Rahmen der bestehenden Nutzung und des bestehenden Volumens ausgebaut werden.

4 In Altavilla sind für diese Zone zusätzlich die Bestimmungen von Art.16, Ziff. 11 anwendbar.

25 Zone im allgemeinen Interesse Il (ZAI Il) (Parkierungsanlage Pantschau, Fischzucht, Säulimärit)

Zweck und Nutzung

Diese Zone bezweckt die Weiterführung der bestehenden Nutzungen für öffentliche Anlagen, welche dem Erholungszweck des Seeuferbereiches dienen, wie Einrichtungen für den Hafen- und Sporthafenbetrieb, für übrige Wassersporte, Aussenanlagen für Freizeit- und Sportbetrieb, Spazier- und Parkanlagen, Räume für Hafenmeister, Garderoben, WC, temporäre Einrichtungen für besondere Anlässe (Festhallen, Zirkus), öffentliche Aussenparkierungsanlagen.

Grenz- und Gebäudeabstände laut Bestimmungen RPBG und ARZRPBG

Gebäudehöhen, Grundflächen für die nur im Bereich des Parkplatzes Pantschau laut Ziff. 1 zulässigen Bauten gelten - Gebäudehöhe (First) max. 4.50 m

(1 Geschoss) - - maximal überbaubare Grundfläche 200 m? - maximale Grundfläche pro Gebäude 100 m?

Empfindlichkeitsstufe Ill keine lärmempfindliche Räume

Besondere Vorschriften

Die bestehende Vegetation, vor allem die Baumreihe der ursprünglichen Uferlinie, ist zu erhalten und gegebenenfalls zu ergänzen bzw. zu ersetzen.

Art.

1.

Art.

-30 -

26 Spezialzone Löwenberg (SPL Zweck

Diese Sonderzone ist ausschliesslich für den Bau des Ausbildungszentrums der SBB mit den dazugehörenden Nebenanlagen bestimmt.

Übrige Bestimmungen

1 Die Ausnützung, die Abstände sowie die Geschosszahlen und Gebäudehöhen sind im entsprechenden Detailbebauungsplan festgehalten.

2 Im Teil östlich der Tanksperre sind nur Grün- und Aussensport - oder Freizeiteinrichtungsanlagen mit kleinen Nebengebäuden (z.B. Garderoben, Duschen) gestattet. Andere Hochbauten wie Tribünen, Turnhallen usw. sind untersagt.

Empfindlichkeitsstufe II

27 Spezialzone Merlachfeld (SPM) (Detailbebauungsplan von der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion am 17. April 2003 genehmigt)

Zweck und Nutzungen

Dieses Gebiet (Merlachfeld) ist infolge seiner Grösse, seiner Lage, der erforderlichen Baulandumlegung, der Lärmschutzmassnahmen gegenüber der Umfahrungsstrasse und dem Schiessstand, der angestrebten Nutzungsmischung zwischen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen verschiedenster Art, der Anpassung an die bestehenden Nutzungen der angrenzenden Bauzonen v.a. der Gemeinden Gurwolf und Merlach einem Quartierplanverfahren laut Art. 68 RPBG zu unterziehen, welcher im Detail die Nutzungs- und Bebauungsarten sowie die Erschliessungsnetze festhält.

Festzulegende Vorschriften

Die Vorschriften betreffend Nutzung, nach Teilgebieten unterschieden, sowie Bauweise, Verteilung der Nutzungsdichten, Abstände, Gebäudehöhen, Geschossanzahl, Lärmempfindlichkeitsstufen, Etappen u.a.m. sind in einem besonderen Reglement zusammen mit dem Quartierplanverfahren festzulegen. Eventuelle raumplanerische Randbedingungen für die Quartierplanung werden im geeigneten Moment und aufgrund der Richtpläne von der Gemeinde erarbeitet und den Quartierplanträgern zur Verfügung gestellt.

Generelles Nutzungsmass

Das gewogene Mittel der Bruttoausnützungsziffer, über das ganze Gebiet gerechnet, darf 0.45 nicht übersteigen. Bei Nutzungsübertragungen darf in den