Genehmigung Überbauungsplan "Gelbi Fabrigg"

Plan d'utilisaziun spezial · Glarus Nord

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Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Glarus Nord
Chantun
Glarus
Nivel
Vischnanca
Approvà da
DBU
Decidì
02-09-2013
En vigur dapi
02-09-2013

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8867 mes

Glarus, 2. September 2013

Verfügung

Genehmigung nach Art. 28 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG)

Gemeinde: Glarus Nord Vorhaben: Überbauungsplan „Gelbi Fabrigg“, Mollis

Das Departement Bau und Umwelt

zieht in Erwägung:

1.

1.1

1.3

1.4

1.5

Sachverhalt

Die Gemeinde Glarus Nord hat mit Schreiben vom 20. August 2013 die Genehmigung einer Änderung des Überbauungsplans „Gelbi Fabrigg“, Mollis gemäss Art. 28 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) beantragt.

Der geänderte Überbauungsplan „Gelbi Fabrigg“ besteht aus folgenden Dokumenten: - Situation / Schnitt A-A / B-B 1:500 vom 4.9.2012

- Umgebungsplan 1:500 vom 4.9.2012

- Sonderbauvorschriften vom 4.9.2012

- Erläuterungsbericht vom 4.9.2012.

Die Überbauungsplanänderung wurde im Amtsblatt vom 13. September 2012 publiziert und während 30 Tagen gemäss Art. 25 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes öffentlich aufgelegt. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

Das Gemeindeparlament Glarus Nord hat die Überbauungsplanänderung am 23. Mai 2013 zuhanden der Gemeindeversammlung verabschiedet.

Die Gemeindeversammlung Glarus Nord hat der Änderung des Überbauungsplans am 21. Juni 2013 zugestimmt.

2.1

2.2

2.3

2.4

Erwägungen

Die Änderung des Überbauungsplans „Gelbi Fabrigg“ wurde folgenden kantonalen Amtsstellen zur Prüfung unterbreitet:

- GlarnerSach (Brandschutz und Objektschutz)

- Verkehrspolizei

- Fachstelle Naturgefahren

- Abt. Umweltschutz und Energie

- Fachstelle Wanderwege

- Fachstelle Ortsbildschutz- und Denkmalpflege

- Abt. Raumentwicklung und Geoinformation.

Die Stellungnahmen der Verkehrspolizei, der Abt. Umweltschutz und Energie sowie der Fachstelle Wanderwege legen wir orientierungshalber bei. Die darin enthaltenen Bemerkungen und Auflagen sind für die Genehmigung des Überbauungsplans rechtlich nicht von Relevanz, sondern beziehen sich hauptsächlich auf das nachfolgende Baubewilligungsverfahren. Die übrigen kantonalen Stellen haben keine Bemerkungen vorgebracht.

Im Rahmen der kantonalen Vorprüfung (Schreiben vom 4. Oktober 2012) wurde verlangt, dass die Festlegung des Gewässerraums im Rahmen dieser Sondernutzungsplanung vorzunehmen sei bzw. nachzuweisen ist, dass der Gewässerraum ausserhalb des Perimeters ausgeschieden werden kann. Im Überbauungsplan wird eine Gewässerabstandslinie festgelegt, die zum überwiegenden Teil ausserhalb des Überbauungsplanperimeters verläuft. Nach Auffassung des Gemeinderats Glarus Nord kann der Gewässerraum in genügender Breite ausserhalb des Überbauungsplanperimeters ausgeschieden werden. Eine Gewässerraumausscheidung innerhalb des Perimeters ist nicht notwendig. Der Gewässerraum gilt somit gemäss Art. 36a des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz noch nicht als ausgeschieden.

Die Änderung des Überbauungsplans „Gelbi Fabrigg“ entspricht den geltenden raumplanungs- und umweltrechtlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons sowie dem kantonalen Richtplan 2004.

und verfügt sodann:

1:

Die Änderung des Überbauungsplans „Gelbi Fabrigg“ wird genehmigt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung beim Regierungsrat des Kantons Glarus, Rathaus, 8750 Glarus, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren, eine Begründung sowie die Beweisanträge zu enthalten und ist zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.

Für das Departement

Röbi Marti, Regierungsrat

Beilagen: - Situation / Schnitt A-A / B-B 1:500 vom 4.9.2012 - Umgebungsplan 1:500 vom 4.9.2012 - Sonderbauvorschriften vom 4.9.2012 - Erläuterungsbericht vom 4.9.2012 - Stellungnahmen Verkehrspolizei, Abt. Umweltschutz und Energie sowie Fachstelle Wanderwege

versandt am:

Kopie an: - Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. 1 Satz unterzeichneter Originaldokumente)

RPG: Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979; Stand 1. November 2012 RPV: Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000; Stand 1. November 2012 RBG: Raumentwicklungs- und Baugesetz des Kantons Glarus vom 1. Juli 2011