Überbauungsplan "Hagnen A", Reglement

Glarus Nord

Document

Numer
SBV-GLN010
Vischnanca
Glarus Nord
Chantun
Glarus
Nivel
Vischnanca
Decidì
18-10-1990
En vigur dapi
18-10-1990

Karte

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Datotecas

SNP-1630-19901018-V-Hagnen+A+Anpassung.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-1630-19901018-V-Hagnen+A+Anpassung.pdf

1

Kanton

Gemeinde

Glarus

MoI1ís

tBERBAUUN@gPDAN WEA@NEN

AUü

RegJ.ement: Die Grundeigentümer der Parzel-l-en:

Ganzen Text zeigen

67 9,

1670, L671,, L672,

t673, t684, L687, 1 835, L847, 1851, t852, 1873, 1BBO,

EImer*Kel-l-er Hanspeter

Gantner Max

Gentil-e-Freuler Rodolfo Gentíl-e-Nussle Rol-f Gyger-Vonzun Kurt

Jenny-Lacher Mathias

Kiener A.lbert

Zopfi Annemarie Zwicky Kaspar

r_B8r_:

Art,.

Zweck

1

Gemäss Art.

7 der Bauordnung der Gemeinde Moll-is, wird zur Erzielung einer technisch harmonischen Bebauung für das Quartier HAGNEN A ein Überbauunqsplan erl-assen.

.A,rt. 2

GeJ.t,ungsberei ch

Das Gebiet umfasst die Parzell-en 6791 1-67 0 | L67Ll 1672 | 1-673 | L684 | L681 | l_835, 1-847 | 1851, 1_852 | 1_873, t_880, t-881.

Art.

Bestandtei 1e Grundlage der Bebauung, Erschl-iessung und Gestaltung bildet der Überbauunqispl-an "Hagnen A" und die Bauordnung der Gemeinde Mol-1is. Die nachfolgenden Vorschrj-ften bilden einen integrierenden Bestandteil- der

3

oben genannten PIäne.

Art.

4

Art.

5

Vorbeha].t Die Bauten sind nach dem Raumplanungs- und Baug-esetz des Kantons Glarus und der Bauordnung der Gemeinde MoJ-lis, namentlich nach den Zonenvorschriften der Zone 2c, zu errichten.

Gestaltung Die einzel-nen Gestal-tungseinheiten müssen vor Inangríffnahme detallierter unterbreitet werden. Für Einzelbauten gelten die nachfolgrenden Gestal-tung'sgrundsätze:

Für allei-nstehende Einfamil-ienhäuser darf eine Ausnützung:szíffer von 0,2 nicht überschritten werden. Bei Gruppen wird jedoch eine Ausnützungsziffer von 0r35 gemäss Zone 2c der Bauordnung vom Mai I9B9 gestattet, wobei eine Gruppe nicht mehr als zwei Häuser umfassen darf. fnnerhalb einer Gestaltungseinhej-t sind die Materíal-ien und Farben auf die Umgebung nach Möglichkeit organisch abzustimmen. Die Dächer sol-l-en zueinander in harmonischer Beziehung stehen, Neigung zwischen 18 und 32 Grad. Die Giebeldächer müssen beidseitig gleiche Neígung haben. Es sind nur dunkl-e Dachfarben zugeJ-assen. Es sind Dachvorsprünge vorzusehen.

eine Mischbauweise Massivbau/ltol-zbau vorzusehen. Unter Mischbauweise ist zu verstehen: Massivbau/nolzbau oder Bauten über massiven SockelEs ist

partien in Hol-2.

Es dürfen bei der Fassadengestaltung keine grellen Farben verwendet werden.

zu 2

Art.

6

S onderbauwe i se Ein grösseres Areal kann nach einem verbindlichen Gesamtkonzept gemäss Art. 6 der Bauordnung überbaut

werden.

Art.

7

Art.

I

Baumpflanzungen

Auf gegenseitige Absprache dürfen Bäume auf die Grenze gepflanzt werden. Erschliessung / Fusswege 1. Die Fussgängerachse parallel zum Wald, muss erste1lt werden, r^/enn die Häuser der Parzel-1e Wick (616) erstellt sind. 2

3

Die Erschliessung der Parzell-e "Ruchenacker" muss durch die mittl-ere und obere Stichstrasse sichergestellt werden. Das Fusswegrecht von der Kännelstrasse zvm Fachtzum Hang rnreg wird auf díe neuen r paralleI

verlaufenden Erschl-iessunqsstrassen verlegt. An der nördl-ichen Grundstücksgrenze ztJT Liegenschaft "Ruchenacker" hat der Fussweg von der oberen Erschliessungsstrasse in östl-icher Richtung zu Parz. Nr. L459 (Rudolf Zobríst-Trümpi) zv führen und in dieser der bisherigen Vüegführung entlang zum RüfiInleg.

Art.

9 lfeitere

Auflagen und Bedingung'en

A) AJ.J.gemeines L. In der Zone 2c dürfen der Gemeinde aus der Überbauung keine Kosten für die Erschl-iessung und deren Unterhalt erwachsen. Zur Regelung dieser gemeinsamen Aufgaben íst eine Korporation gemäss OR Grundeigentümer zu bilden, die die beteiligten rechtsverbindlich vertritt .

B) KanaJ.isation 1. Die Abwasseranlagen sind nach Weisung und unter der Auf sicht der Gemeinde Mollis ztr erstell-en. A1s Grundlage dient das generelle Kanalisationsprojekt interne Kanalider Gemeinde und das detailierte sationsprojekt qemäss Überbauungsplan. Die Anschlusspunkte an die öffentl-iche KanaIisatíon bilden die Schächte in der Kännelstrasse südwestl-ich des Überbauungrsplangebietes .

2

Bis zt)T Fert igstellung der öf f entl-ichen KanaliKännelstrasse dürfen keine sation Hinterdorf Bauten im Überbauungisgebiet bezogen werden.

3

3

Bau und Unterhaft der internen Anschl-ussleitungen ist Sache der beteiliqten Grundeigentümer der Zone 2c.

Díe Kanal-isationen gemäss ÜberbauungspJ-an sind im Detail vor Baubeginn vom Gemeinderat bewilligen zu l-assen. Das Strassenwasser der Kännefstrasse kann, angeohne Entschädigung, an die Privatleitung schlossen werden. 4

5

Die ordentl-ichen Anschluss- und Betriebsgebühren, sowie die übrigen Vorschriften, richten sich nach dem geltenden Kanalisationsreg:l-ement. Das Überbauungsqebiet wird bereits von einer Et.ernitleitung ø 25 cm vom 'lDigg:en" durchquert. Diese wird in die neue Kanal-isationsleitung, entlang der oberen Zufahrtsstrasse eingeleitet. Ersatz wird das unterlj-egende Leitung:sstück an das Überbauungsgiebiet "Hagnen A" abgetreten.

A]-S

Der Lastenausgleích zwischen den beiden Uberbauungsqebieten sowie díe Benützungsrechte sind vor dem Zusammenschl-uss von den Beteiligten zu regeln. Der Betrieb und Unterhalt dieser Leitung ist jederzeit z1r gewährleisten. Bei einer a]lfä11igen Änderung oder Verlegung der Leitung ist der Verursacher kostenpflichtig. 6

1

B

Die Koordinati-on mit der Kanalisation der Überbauung "Ruchenacker" ist anzustreben. All-fä11ige Durchl-eitungsrechte zum Anschluss an die Kanal-isationleitungen sind zu gewährleisten. Soweit möglich sind Kanal-isationen aus Kontrol-l-und Unterhaftsgründen im Strassentrasse zv führen. Ì^¡enn die Eine Baubewilligung wird erst erteilt Anschlussbedingungen nach Art.7 des' Abwasserreglementes der Gemeinde geregrelt und die Kanalisatíon gemäss Ziff.3 bewitligt ist.

Der von den Grundeigentümern zu übernehmende Kostenanteil ist im Perimeterverfahren nach der eÍnbezogrenen Landfl-äche zw verteif en. Bereits geleistete Kostenvorschüsse an den Ausbau sind anzurechnen. Bestehende Vereinbarungen und Verpflichtungen zwischen den einzelnen Grundeigentümern sind zD berücksichtigen.

4

C) wasser 1. Der Feuerschutz und die Trinkwasserversorgung ist ordnungsgemäss über die obere Druckzone gewährl-eístet. Al-s Grundlage dient der Ausführungsplan für di-e Anlaqen der oberen Druckzone 'rBächr', sowie Hydrantenleitungsprojekt gemäss das detaitierte Überbaungsplan.

Der Anschl-usspunkt der neuen internen Hydrantenleitung bil-det der Schieber an der Kännelstrasse auf Parz. Nr. 1,681. Die Gemeinde übernimmt den Bau und den Unterhal-t sowie díe Geltendmachung von Subventionen dieser Anlagen gegen Verrechnung. ¿

3

4

Nachdem das Leítungsnetz für

die Vùasserversorgung der oberen Druckzone 2 c grösstenteil-s realisiert ist, wird als approximativer Erschliessungskostenbeitrag (Perimeter) über die gesamten Überbauungsflächen qemäss Parzeffen-Verzeichnis Fr. l-0.- / m2 erhoben. Der Sal-do aus der definítiven Schl-ussabrechnung wird ziJ gegebener Zeit nachbelastet resp. zurückerstattet. Die Anschlussqebühren und lfassertaxen sowie die sich nach dem ríchten übrigen Vorschriften geJ-tenden Reglement über die Wasserversorgung der Gemeínde Mollis. Bestehende Bauten mit Trinkwasseranschlüssen, die noch nicht der Bauordnung: vom Maí 1989 unterstanden, können nicht verpflichtet werden, sich an z1J den kommenden Bau- und Unterhaltskosten

beteiJ-igen und sind kostenlos

anschliessen

z1r

lassen. tr J

6

Die Hydrantenanlagen sind mit dem Überbauungsplan "Ruchenacker" zn koordinieren. Díe Hydranten- und Wasserversorgiunsanlagen gemäss Überbauungsplan sind im Detail- vor Baubeginn vom Gemeinderat bewillíg'en 21) l-assen. Der Anschl-uss der bestehenden Eternitleitung das Baugebiet "Diggen" an die neue Hydrantenleitunq der oberen Druckzone erfolgrt. in der neuen Zufahrtsstrasse zwischen Parz. Nr. 1BB1 und L847. Das Verbindunqstück zvr unteren Druckzone ist nach dem Anschl-uss ausser Betrieb zv

NW 100 für

nehmen.

Der Anschl-uss kann erst erfolqen, wenn die Anschfussbedinguqen und die Beiträge für das Baugebiet "Díggen" gereqeJ-t sind. Dem Überbauungsgebiet "Hagnen" erwachsen aus dem Zusammmenschluss keine Pfl-ichten für die Wasserversorgung des obliegenden Baugrebietes "Diggen". 5

1

B

Art.

10

Bau und Unterhalt der übrigen Hydrantenanlag'en sowie der Hausanschlüsse ist Sache der Grundeigentümer der Zone 2c. Eíne Baubewí11igung wird erst erteil-t, r^renn die Anschlussbedingungen nach Art.15 des Wasserreglementes der Gemeinde gereqelt und die WasseranJ-agen gemäss Zif.f . 5 bewilligt sind.

Aufhebung des früheren BebauungspJ-anes Der bereinigte Überbauungsplan "Ilaginen A" Plan Nr. 85.083 vom 2.LL.19B9 und dieses Reglement sind massgebend und ersetzen den gleichnahmigen Bebauungsplan vom April 1985 sowie die zugehörigen Reglementsergänzungen bzw. Reqlementsänderungen vom L0. April 1985 und 4. Juli l-985.

Auf der Gemeindekanzl-ei öffentlích .!9, vom: .

.t¡.alq

ausgeschrieben und aufgelegen

.qqq. uis: .18..

Vom Gemeinderat genehmigt am

n 8.

Apnå0. 1990

0kt, 'lgg0

*42-i'

Der Gemeindepräsident : .

Der Gemeindeschreiber :

Der Baupräsident

6

SNP-1630-19901023-V-Hagnen+A+Auflagen.pdf

UEBERBAUUNGSPLAN H A

Erschliess

nen

A

stechnische Auflagen

Kanalisation

der AusfÜhrung' 1. Die Vorprojektpläne bilden integriere.nog 499|andteile der Haupt,

Die

Ganzen Text zeigen

;ili; das jewei_tigã Mindestgefä'le und nach Ynd ' Ausgang"noá" den C;pÞ;ñieitungån müssen- nach Añgaben des Bauamtes und fÜ¡.Anschluss Gefäl1e massgeblichen Richtlinien ersteilt werden. Das di-e 1990 .und ,Verordnung ZweigleÍtungen r *i"O . 2 %. Die VSA-Richtflnlgl dieser über Abwa.""".ni"tãn-ntt. 23 der Gemeinde Mo1tis sind Bestandteile in Baubeginn vor ist Bèwilligung. óu"-Ëriorderl-iche Ausführungsprojekt ãià"nãt"nrirun"rng zur Prüfung einzureichen'

werden vorteilhaft bei-jeder 2. Um eine exakte Rohrverlegung zu eI.I.eichen,solrten anderseits so kleih

unterlagssockel

Diese

Rohrmuffe :;;;ì;i;;;-";;ã;;-ãur" Roh¡leitung sur einbetonierr werden kanndie """iãrü.

Die Rohrverlegung selbst muss mit Rucksicht áuf die Baugrundbeschaffenheit Rohre (2.T. Bollensteine) sorgfältig erfolgen.'Beschäd1ete oder.gerissene halten, zu dürfen nicht u""ïãót-nãiãun. .õi" Nufi"ndi-chtung i9t-erlgtisch ;;;;p;";hãnã O"n einschlägigen Vorschriften der.Lieferfirma' sstrassen Iiessungsstrassen-Projekte hat den einschlägigen er U sind die entsprechenden VSS-Normen zu entsPreche n - Bei ãen Parzelleneinfahrten Belagsbes.chluss -Steine g emäss Normal Nr. 65 zu versetzen" Erschli-essu

Net zwa sserl-eitun nn or U

GU IOO

itungen ist die definitive LinienfÜhrung und der detail. Ausbau der HYdr a niãni"itungen mit dem Ba.uamt zu regeln ' Es ist eine separate Bauabrechnung zu erstellen.

2

er

und das

Die SVGW-Richtl-inien 1987 fÜr den Bau von Trinkwasserleitungen sind j-ntegrierende Reglement über die Wasserveruotgunl-Oer Gemeinde Mollis gåËianOteite der AusfÜhrung. um Einbetten der Leitungen: In den meisten FäIlen handelt es sich wird die Zudem (Baugrund)' ungleichartige, teilieise aufges"n¡tt"t" Böden Wechselstromanlagen ðut<tilem Gusseiseñ zur Erdung von Luítung "r. atso eine leitende, ñackte Rohroberfläche' Ist di-es der benOtiõi verwendet; állseiti-g in Betonkies einsebettet' Ë;iï; rã-u,i"ã Oi"-i"itung mit Vorteile-ine-rascñe Trôcknung des das Rohr Dadurch wird eine gute Belûftung und stark reduziert wird umgebenden Materiais erreicht, iomit die Aggressivität wi-rd' Wj-r machen eliminiert praktiãch und ej-ne Gefahr für das Rohrmaterial metarlisches unabsichtliches .¡"i.ñtiiches' odei. ;;.;;";";;;;Ë";;-d;;; Srmierungsstahl einbetoniertem -õ;;;";r aus ou.r"i"en mit zur Elektrokorrosion fÜh¡t' und Berühren oer Leitüngen Wahrscheinlichkeit fu"ã.Ãã"ten mit durch den.Insta]-Iateur AIle Wasserleitungen sind, solange noch .sichtg?", das I I/Z-fache des PrÜfdruck der einer Durckprobe lu unterziehen, wobei mUSS betragen ' Um eine einwandfreie Betriebsdruckes, rin¿."tens a,ber 15 bar gefÛ11t' und õorgfãltig prüfung durchzuåüü;;;l*u"" die trnstallation, :

J

4

vollständig entlÜftet werden. .mehr a's 0.I bar betragen. Der Druckaófatt während einer Stunde darf nicht ó;; éñì;ã;;ãi behäIt sich das Recht vor, jeder Prüfung beizuwohnen'

àl

Kontrollbericht

.

Sm-tlññe unFirdischen Leitungen dürfen erst nach erfolger Kontro1le durch vsaurr den Gemeindewerkführer eingedeckt r¡nd in Betrj-eb genommen r""oen]---*: Vêrmasste'hlerkleitungspläne sind dem Bauamt ohne Aufforderung nach Bauvolle¡dung im Doppe1 zuzustellen. ,

Diverses

nur mit vorgängier

Mo1lis, 23. 0ktober 1990

NAMENS DES GEMEINDERATES

Der

'..

präsio"*,@?

Der Gemeindeschrei byØ: