Bauordnung alt Mollis
Glarus Nord
Document
- Numer
- BauR-GLN003
- Vischnanca
- Glarus Nord
- Chantun
- Glarus
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 18-06-2002
- En vigur dapi
- 01-07-2011
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Glarus
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NUP-1630-20110701-V-alte+Bauordnung+Mollis.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Kanton Glarus Gemeinde Glarus-Nord
Bauordnung Mollis Stand: 01.07.2011
Rot: Streichungen infolge unmittelbarer Anwendung des Raumentwicklungs- und Baugesetztes vom 2. Mai 2010 und der Bauverordnung vom 23. Februar 2011 Mollis, den . . . . . . . . . . . . . . .
Namens des Gemeinderates:
Der Präsident:
Hans Leuzinger
Der Gemeindeschreiber:
Hans Hösli
Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 16. September 1994 Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Glarus am 12. Dezember 1994
Nachführungen:
Art. 5 Zone 10g Gefahrenzone
(Gemeindeversammlungsbeschluss vom 28.02.1997)
Art. 30 Antennen, Art. 31 Solaranlagen
Art. 35 Baueingabe, Vorbescheid, Begutachtung
(Gemeindeversammlungsbeschluss vom 26.06.1998)
Art. 5 Zone 1 Dorfkernzone, Zone 1a Wohn- und Gewerbezone, Zone 1b Wohn- und
Gewerbezone 2. Erschliessungsetappe
Art. 6 Überbauung grösserer Areale
(Gemeindeversammlungsbeschluss vom 16.11.2001)
Art. 5 Zone 1a Wohn- und Gewerbezone, Zone 1b Wohn- und Gewerbezone
2. Erschliessungsetappe (Gemeindeversammlungsbeschluss vom 19.11.2004)
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Stand: 01.07.2011
Inhaltsverzeichnis I.
Zweck, Geltungsbereich, Begriffserklärungen
5
Art. 1
Zweck
5
Art. 2 Geltungsbereich
5
Art. 3 Begriffserklärungen
5
Niveaupunkt
5
Gebäudehöhe
5
Niedrige An- und Nebenbauten
5
Ausnützung
6
Baumassenziffer
6
Geschlossene Bauweise
6
Groberschliessung
6
Feinerschliessung
6
Perimeterverfahren
7
Baureife
7
II.
Zoneneinteilung und Zonenbauvorschriften
7
Art. 4 Zoneneinteilung
7
Nutzungspläne 1:2000 / 1:5000
7
2. Bauzonenetappe
7
2. Erschliessungsetappe
7
1. Erschliessungsetappe
8
Rahmenplan
8
Zonenordnung
9
Art. 5 Zone 1
Dorfkernzone
9
Zone 1a
Wohn- und Gewerbezone
10
Zone 1b
Wohn- und Gewerbezone 2. Erschliessungsetappe
11
Zone 2a/2b
Wohnzonen
11
Zone 2c
Wohnzone 2. Erschliessungsetappe
11
Zone 2d
Zone für Ferienhäuser und Beherbergungsstätten
12
Zone 3
Öffentliche Bauten und Anlagen
12
Zone 4a
Gewerbe- und Industriezone
12
Zone 4b
Gewerbe- und Industriezone
13
Zone 4c
Abbau- und Deponiezone
13
Zone 5
Land- und Alpwirtschaftszone
13
Zone 5a
Landwirtschaftszone mit zeitlich begrenzter Spezialnutzung
13
1
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Stand: 01.07.2011
Zone 6
Zone mit beschränkter landwirtschaftlicher Nutzung
14
Zone 7
Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung
14
Zone 8
Übriges Gemeindegebiet
14
Zone 9
Zone für Skipisten und Loipen, Intensiverholungszone
14
Zone 10
Schutzzonen, Grundstücke mit Baubeschränkungen
15
Zone 10a
Ortsbildschutz
15
Zone 10b
Umgebungsschutz
15
Zone 10c
Denkmalschutz
15
Zone 10d
Landschaftsschutz
15
Zone 10e
Naturschutz
16
Zone 10f
Grundwasserschutz
16
Zone 10g
Naturgefahren
16
Überbauung grösserer Areale
17
Zweck
17
Bedingungen
17
Begutachtung
17
Genehmigung
17
Sicherstellung
17
Umlegung der AZ auf Einzelparzelle
17
Erhöhte Ausnützung
18
III.
Neue Bauquartiere
18
Art. 7 Überbauungsplan
18
Verfahren
18
Sicherstellung
18
Begutachtung
18
Strassen und Plätze
19
Garagen und Abstellplätze
19
Vorplätze
19
Ablösungssumme
20
Kinderspielplätze
20
Art. 10 Umgebungs-/Grünplan
20
109 weitere Artikel
Art. 11 Erschliessungsanlagen
20
Art. 12 Erschliessungskosten
21
Art. 13 Besonnung
21
Art. 6
Art. 8
Art. 9 2
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
IV.
Stand: 01.07.2011
Allgemeine Vorschriften
21
a) Gestaltung und Anpassung im Allgemeinen
21
Art. 14 Allgemeine Gestaltung
21
Allgemeine Gestaltung und Anpassung Umgebungsschutz
21
Art. 15 Gestaltung von Quartieren, Strassen und Plätzen, geschützte Dorfbilder
22
Art. 16 Reklame und Anschlagwesen
22
Art. 17 Öffentliche Bezeichnungen, Strassenbeleuchtung
22
Art. 18 Mischbauweise Massivbau-Holzbau
22
Art. 19 Einfriedungen
23
Art. 20 Terrainveränderungen
23
b) Abstände und Stellung der Bauten
23
Art. 21 Gebäudeabstände
23
Art. 22 Abstand in besonderen Verhältnissen
24
Art. 23
Garagen usw.
24
Art. 24 Stellung der Bauten
24
Art. 25 Ausfahrten, freie Sicht
25
c) Höhenlage der Bauten
25
Art. 26 Maximale Erdgeschosshöhe
25
Hanglagen
25
d) Dachausnützung, Dachaufbauten, Dachformen
25
Art. 27 Dachausnützung
25
Art. 28 Dachaufbauten
25
Art. 29 Dachformen
26
Dachneigung
26
Art. 30 Antennen
26
Art. 31 Solaranlagen (Sonnenkollektoren)
26
Wintergärten
27
e) Ausbau des Untergeschosses
27
Art. 32 Untergeschoss
27
3
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
V.
Stand: 01.07.2011
Schutz künstlerischer oder geschichtlich wertvoller Bauten und Naturschutz
27
Art. 33 Plätze, Strassenzüge, Bauwerke, Mauern, Liegenschaften, Brunnen,
Bäume, Kultur- und Naturdenkmäler
27
Art. 34 Umbauten, Renovationen
27
VI.
28
Baugesuch und Baubewilligung
Art. 35 Baueingabe
28
Vorbescheid
28
Begutachtung
28
Art. 36 Gültigkeit der Baubewilligung
VII.
29
Entzug der Baubewilligung
29
Verlängerung der Baubewilligung
29
Schlussbestimmungen
29
Art. 37 Ausnahmen
29
Art. 38 Vollzug
29
Handhabung
29
Art. 39 Beschwerde
30
Art. 40 Rechtsschutz und Strafbestimmungen
30
Art. 41 Inkraftsetzung
30
Anhang Erläuterungen zur Bauordnung Niveaupunkt NP
Art. 3 Gebäudehöhe, Firsthöhe
Art. 3 Maximale Geschosshöhe
Art. 26 Dachneigung
Art. 29 Niedrige An- und Nebenbauten
Art. 3 Ausnützung
Art. 3 / Art. 5
Baumassenziffer
Art. 3 / Art. 5
Geschosszahl und Gebäudehöhen
Art. 5 Abstände bei An- und Nebenbauten
Art. 3 Abstände bei Hauptbauten
Art. 21 Abstände von Garagen zum öffentlichen Grund Art. 23
Garagenausfahrten, freie Sicht
Art. 21 Anzurechnende Grundrissflächen zur Ermittlung der Ausnützungsziffer
Art. 3 / Art. 27 / Art. 32
31 31 31 32 32 32 33 34 35 36 37 37 38 38 39
4
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
I.
Stand: 01.07.2011
ZWECK, GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSERKLÄRUNGEN
Art. 1 Zweck
1
Die Bauordnung bezweckt die planmässige und harmonische bauliche
Entwicklung der Gemeinde Mollis, unter Berücksichtigung der hygienischen Anforderungen und der rationellen Nutzung von Grund und Boden.
Art. 2 Geltungsbereich
1
Die Bauordnung gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Mollis. Ihre
Vorschriften sind anzuwenden bei allen Neu-, Um- und Aufbauten, bei Zweckänderungen, Fassadenrenovationen, Fassadenveränderungen, bei Mauern, Terrainveränderungen und bei Einfriedungen in den Bauzonen sowie bei Erstellung und Erweiterung von Verkehrsanlagen, Mobilheim- und Campingplätzen und sonstigen Anlagen jeglicher Art. Die Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Gesetze und Verordnungen, insbesondere des BG über die Raumplanung (RPG), der Raumplanungsverordnung (RPV), des BG über den Umweltschutz (USG), des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG), des kantonalen Strassengesetzes (KSG) und des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG), bleiben vorbehalten.
Art. 3 Begriffserklärungen
1
In Ergänzung der kantonalen Bestimmungen werden die nachfolgen-
den Begriffe genauer umschrieben: Niveaupunkt
2
Der Niveaupunkt liegt in der Gebäudemitte auf dem gewachsenen Bo-
den (Projektion des Schwerpunktes der Gebäudefläche) und wird für jeden Baukörper gesondert bestimmt. Gebäudehöhe
3
Als Gebäudehöhe gilt die Höhe der Schnittlinie zwischen Gebäude-
wand und Dachfläche über dem Niveaupunkt, als Firsthöhe die höchste Erhebung des Daches über dem Niveaupunkt. Niedrige An- und Nebenbauten
4
Als niedrige An- und Nebenbauten werden solche bezeichnet, deren
Gebäudehöhe nicht mehr als 3,30 m und deren Firsthöhe oder deren Anschluss an den Hauptbau nicht mehr als 5,00 m beträgt. Gegenüber
5
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Stand: 01.07.2011
Nachbargrundstücken gilt bei reduziertem Grenzabstand die Höhe an der Fassadenfront, ab gewachsenem Terrain gemessen. Bei Einhaltung dieser Masse können die Anbauten unter die Fortsetzung einer Dachfläche des Hauptbaues gestellt werden. Ausnützung
5
Die Ausnützung des Grundstückes wird durch zwei Ausnützungsziffern
gemessen: Die erste Ziffer regelt das Verhältnis der Bruttogeschossfläche (BGF) inkl. der Fläche der zu Wohn- oder Arbeitszwecken ausbaubaren Räume des Hauptbaues zur anrechenbaren Grundstückfläche, die zweite Ziffer das Verhältnis der Summe der Grundrissflächen niedriger An- und Nebenbauten zur Grundstückfläche. Keller und Dachgeschosse zählen in dem Masse, als sie als Wohn- und Arbeitsräume verwendet werden können. Die Flächen von Balkonen werden in der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei Gruppen von Einfamilienhäusern wie bei Mehrfamilienhäusern ist jedoch die von mehreren Bewohnern benützte Haupterschliessung in einer Breite von 5,00 m von der Grundstückfläche in Abzug zu bringen, wobei die Zufahrten zu den Sammelgaragen und Abstellplätzen bis zu Beginn derselben bei Einzelgaragen bis 6,00 m vor die Garagentore - gerechnet werden. Baumassenziffer
6
Die Ausnützung von Industriebauland wird durch eine Ziffer festgelegt,
die die Zahl der Kubikmeter Baumasse festhält (gemessen ab gewachsenem Boden, jedoch ohne Kaminbauten und Liftaufbauten), die pro m² Land erstellt werden darf. Geschlossene Bauweise
7
Als geschlossen gilt eine Überbauung, bei der Gebäude einseitig oder
mehrseitig zusammengebaut oder auf eine Grenze gestellt sind oder gestellt werden dürfen.
Groberschliessung
8
Als Groberschliessung wird die Versorgung eines Baugebietes mit den
Hauptsträngen der Ver- und Entsorgungsanlagen zwischen den Werken und der Feinerschliessung verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungsanlagen, sowie öffentlich zugängliche Strassen und Wege. Die Erstellung der Anlagen der Groberschliessung wird im Perimeterverfahren finanziert. Feinerschliessung
9
Die Feinerschliessung umfasst die Anlagen zwischen der Grober-
schliessung und den einzelnen Gebäudeanschlüssen. Die Kosten der Feinerschliessung sind der Grundeigentümerschaft zu überbinden.
6
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Perimeterverfahren
10
Stand: 01.07.2011
Das Perimeterverfahren regelt für genau umgrenzte Landflächen die
Erschliessungs-, Vorschuss- und Beitragspflichten grundeigentümerverbindlich. Baureife
11
Ein Grundstück ist baureif, wenn die Groberschliessung, d. h. die Ver-
und Entsorgungsanlagen sowie die Sammel- oder Erschliessungsstrasse, bis zu dessen Grenze rechtlich, technisch und finanziell sichergestellt ist. Zu Abs. 8 – 10: Massgebend ist das Erschliessungsreglement.
II.
ZONENEINTEILUNG UND ZONENBAUVORSCHRIFTEN
Art. 4 Zoneneinteilung
1
Um den besonderen Bedürfnissen der bestehenden und zukünftigen
Nutzung und Bebauung Rechnung zu tragen, wird das Gemeindegebiet in die nachgenannten Zonen eingeteilt. 2
Nutzungspläne 1:2000 / 1:5000
Die Grenzen dieser Zonen sind in den Nutzungsplänen 1:2000 und
1:5000 niedergelegt. Diese sind integrierte Bestandteile der Bauordnung. Sie liegen in der Gemeindekanzlei öffentlich zur Einsichtnahme auf, dienen aber nur zur Übersicht und nicht zur Entnahme von Massen. Änderungen in der Zoneneinteilung sind der Gemeindeversammlung vorzulegen und bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates Departements.
2. Bauzonenetappe
3
Für eine planerische Etappierung und um auf einen sparsamen Um-
gang mit Land hinzuwirken, kann Bauland der 2. Bauzonenetappe zugewiesen werden. Vorläufig kann nicht gebaut werden. Bei Bedarf und nach Sicherstellung der Baureife erfolgt die Zuteilung zur eigentlichen Bauzone über einen verbindlichen Überbauungsplan. Die Umzonung erfolgt durch Beschluss der Gemeindeversammlung. 2. Erschliessungsetappe
4
Für Gebiete der 2. Erschliessungsetappe leistet die Gemeinde keine
Beiträge an die Finanzierung der Groberschliessung. Für alle Gebiete, die nicht der 2. Erschliessungsetappe zugewiesen werden, übernimmt die öffentliche Hand je nach Gemeinde-Interessenz 0% bis 100% der Kosten für die Erstellung der Anlagen der Groberschliessung.
7
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
1. Erschliessungsetappe
5
Stand: 01.07.2011
Gebiete werden der 1. Erschliessungsetappe zugeteilt, wenn Erstel-
lungs-, Erneuerungs- und Unterhaltskosten für die Groberschliessung sichergestellt und die Interessenz der öffentlichen Hand daran von der Gemeindeversammlung genehmigt ist. Die Gemeinde führt ein Verzeichnis in einem separaten Plan mit Parzellennummern.
Rahmenplan
6
Der Rahmenplan zeigt Möglichkeiten und Vorhaben zur weiteren Ent-
wicklung auf. Er umfasst Konzepte, Pläne und Inventare und enthält Empfehlungen und Richtlinien für eine massgeschneiderte Nutzung, Erschliessung, Überbauung und Gestaltung. Die einzelnen Massnahmen werden blattweise zusammengetragen, laufend nachgeführt und auf dem ordentlichen Verfahrens- und Verhandlungsweg laufend verwirklicht. Die Genehmigung des Rahmenplanes sowie dessen Änderung erfolgt als Ganzes oder in Teilen durch die Gemeindeversammlung. Der Rahmenplan ist von den Behörden sowie den hoheitlich tätigen Werken und Organen zu befolgen und zeitgerecht auf den kantonalen Richtplan abzustimmen. (Hinweis: Findet keine Anwendung mehr, Instrument im RBG nicht mehr vorgesehen).
8
Zweck
Erhaltung und Erneuerung eines hygienischen, harmonischen und lebensfähigen Dorfkerns
Zone 1 Dorfkernzone
Ein- und Mehrfamilienhäuser, Geschäftshäuser sowie Gewerbebauten, deren Einwirkungen auf die Umgebung ein erträgliches Mass nicht überschreiten
Vorschriften für die Bebauung und Nutzung
Art. 5 Zonen
Zonenordnung
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
2-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss. In begründeten Fällen (bei grösseren Arealen) 3-geschossig ohne Dachausbau, jedoch Giebelzimmer gestattet
Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen Lärmempfindlichkeitsstufe III *GH bei Gewerbebauten
0,1
Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten
8,25 m 0,6 9,75 m *
Gebäudehöhen in Meter --
9
Der Gemeinderat ist berechtigt, aufgrund eines Überbauungsplanes geschlossene Bauweise zu verfügen sowie unter Bezugnahme auf Art. 6 der Bauordnung, Abschnitt „Überbauung grösserer Areale“, die Erhöhung auf 3 Geschosse zu gestatten. Zudem richtet sich die Gebäudehöhe nach Art der Nutzung: Bei gewerblich genutzten Geschossen können bis zu 1,5 m mehr Gebäudehöhe (max. 9,75 m) beansprucht werden. Bauten, die für das Ortsbild oder als Einzelobjekt von Bedeutung sind, sind nach Massgabe ihres Schutzwertes (Schutzzone, Eigenwert) zu erhalten. Bestehende Bauten, welche nur für das Strassenbild von Bedeutung sind, dürfen in den bisherigen Abmessungen sowohl umgebaut als auch ersetzt werden, sofern keine gesundheits- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verletzt werden. Diese Massnahmen können durch Baulinienpläne sichergestellt werden.
Bau- Besondere Bestimmungen massenziffer
Stand: 22.09.2010
Zweck
Entwicklungsgebiet für Wohn- und Gewerbebauten
Zonen
Zone 1a Wohn- und Gewerbezone
Mehrfamilienhäuser sowie gewerbliche Betriebe, wo Störungen im Sinne von Art. 679 und 684 ZGB verboten sind
Vorschriften für die Bebauung und Nutzung
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
2-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss. In begründeten Fällen (bei grösseren Arealen) 3-geschossig ohne Dachausbau, jedoch Giebelzimmer gestattet
Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen
Lärmempfindlichkeitsstufe III *GH bei Gewerbebauten
0,1
Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten
8,25 m 0,6 9,75 m *
Gebäudehöhen in Meter --
10
Der Gemeinderat ist berechtigt, unter Bezugnahme auf Art. 6 der Bauordnung, Abschnitt „Überbauung grösserer Areale“, die Erhöhung auf 3 Geschosse zu gestatten. Zudem richtet sich die Gebäudehöhe nach Art der Nutzung: Bei gewerblich genutzten Geschossen können bis zu 1,5 m mehr Gebäudehöhe (max. 9,75 m) beansprucht werden. Der Gemeinderat kann an den Grenzen gegenüber anderen Zonen und in der Zone selbst gegenüber Grundstücken mit bestehender Wohnbebauung grössere Abstände vorschreiben. Die entsprechenden Baulinien werden im Nutzungsplan eingetragen. In begründeten Fällen und wenn keine anderen Interessenten entgegenstehen, kann der Gemeinderat Ausnahmen von der maximal zulässigen Gebäudehöhe und der Anzahl der Geschosse gewähren.
Bau- Besondere Bestimmungen massenziffer
Stand: 22.09.2010
Zweck
Entwicklungsgebiet für Wohn- und Gewerbebauten
Schaffung gesunder Wohnbebauung
Schaffung gesunder Wohnbebauung
Zonen
Zone 1b Wohn- und Gewerbezone 2. Erschliessungsetappe
Zone 2a/2b Wohnzonen
Zone 2c Wohnzone 2. Erschliessungsetappe
Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser und andere Baugruppen, falls eine gute und zweckmässige Bebauung erreicht wird Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser und andere Baugruppen, falls eine gute und zweckmässige Bebauung erreicht wird
Mehrfamilienhäuser sowie gewerbliche Betriebe, wo Störungen im Sinne von Art. 679 und 684 ZGB verboten sind
Vorschriften für die Bebauung und Nutzung
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Lärmempfindlichkeitsstufe III
2-geschossig, II kein ausgebautes Dachgeschoss, jedoch Giebelzimmer gestattet
2-geschossig, II kein ausgebautes Dachgeschoss, jedoch Giebelzimmer gestattet
2-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss. In begründeten Fällen (bei grösseren Arealen) 3-geschossig ohne Dachausbau, jedoch Giebelzimmer gestattet
Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen
7,0 m
7,0 m
*GH bei Gewerbe bauten
0,4
0,4
0,05
0,05
0,1
Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten
8,25 m 0,6 9,75 m *
Gebäudehöhen in Meter
--
--
--
11
Der Gemeinderat ist berechtigt, unter Bezugnahme auf Art. 6 der Bauordnung, Abschnitt „Überbauung grösserer Areale“, die Erhöhung auf 3 Geschosse zu gestatten. Zudem richtet sich die Gebäudehöhe nach Art der Nutzung: Bei gewerblich genutzten Geschossen können bis zu 1,5 m mehr Gebäudehöhe (max. 9,75 m) beansprucht werden. Der Gemeinderat kann an den Grenzen gegenüber anderen Zonen und in der Zone selbst gegenüber Grundstücken mit bestehender Wohnbebauung grössere Abstände vorschreiben. Die entsprechenden Baulinien werden im Nutzungsplan eingetragen. Aus der Überbauung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Kosten für die Erschliessung und deren Unterhalt erwachsen. Der Gemeinderat ist berechtigt, aufgrund eines Überbauungsplanes und den Bestimmungen von Art. 6 den Bau von Mehrfamilienhäusern zu gestatten. Die Ausübung von stillen Gewerben ist gestattet, ebenso der Betrieb von Ladengeschäften. Aus der Überbauung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Kosten für die Erschliessung und deren Unterhalt erwachsen.
Bau- Besondere Bestimmungen massenziffer
Stand: 22.09.2010
Zone 4a Gewerbeund Industriezone
Entwicklungsgebiet für Gewerbeund Industriebauten
Erhaltung und massvolle Erneuerung von bestehenden Ferienhäusern und Beherbegungsstätten, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Schönheiten Sicherung des Geländes für öffentliche Bauten und Anlagen
Zone 2d Zone für Ferienhäuser und Beherbergungsstätten
Zone 3 Öffentliche Bauten und Anlagen
Zweck
Zonen
--
2-geschossig für Ferienhäuser, 3-geschossig für Beherbergungsstätten
Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen
Industrielle und grössere keine Vorschrifgewerbliche personeninten- ten betreffend Geschosszahl sive Betriebe, deren Zweckbestimmung keine wesentliche Störung der Nachbarschaft im Sinne von
Art. 679
und 684 ZGB erwarten lässt. Nur betriebsabhängige Materiallager gestattet.
Öffentliche oder in öffentlichem Interesse liegende Gebäude und Liegenschaften, Freiplätze für Sport, Spiel und Erholung
Instandhaltung der bestehenden Ferienhäuser und Beherbergungsstätten
Vorschriften für die Bebauung und Nutzung
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
IV
II
Lärmempfindlichkeitsstufe III
12,0 m
--
7,0 m
Gebäudehöhen
--
--
0,3
--
--
0,05
Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten
6
--
--
12
Die Parkierung für den Eigenbedarf ist sicherzustellen. Für eine allfällige Garagierung sind Sammel- oder Tiefgaragen anzustreben. In dieser Zone ist die Gemeinde nicht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen und zum Anschluss an diese verpflichtet. Aus der Überbauung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Kosten für die Erschliessung und deren Unterhalt erwachsen. Vor Erteilung der Baubewilligung hat der Bauwillige die Gefährdung durch Naturereignisse (Lawinen, Schneerutsche, Rüfenen, Erdrutsche, Steinschlag und Überschwemmungen) abzuklären. Wenn ein öffentliches Interesse besteht, kann die Gemeinde Parzellen für diese Zone erwerben oder mit einer grundbuchlich eingetragenen Baubeschränkung belegen. Für die Festsetzung einer allfälligen Entschädigung ist die Landesschatzungskommission zuständig. Ausgenommen bleiben die Anlagen des Bundes. Der Gemeinderat kann an den Grenzen gegenüber anderen Zonen und in der Zone selbst gegenüber Grundstücken mit bestehender Wohnbebauung grössere Abstände vorschreiben. Die entsprechenden Baulinien werden im Nutzungsplan eingetragen. Wohnungen dürfen nur für den Betriebsinhaber sowie für das Personal, dem die Wartung oder Aufsicht der Betriebe übertragen ist, erstellt werden. Der Gemeinderat bestimmt für solche Bauten den genügenden Abstand.
Bau- Besondere Bestimmungen massenziffer
Stand: 22.09.2010
Entwicklungsgebiet für Gewerbe und Industriebauten
Zone 4b Gewerbeund Industriezone
Erhaltung einer lebensfähigen Landwirtschaft
Gebiete für die Landwirtschaft, vorbehältlich der zeitlich begrenzten Spezialnutzung
Zone 5 Land- und Alpwirtschaftszone
Zone 5a Landwirtschaftszone mit zeitlich begrenzter Spezialnutzung
Zone 4c Gebiete für Abbau- und Deponien Deponiezone sowie Bearbeitung der gelagerten Materialien
Zweck
Zonen
Spezialauflagen
Bauten sind nur zum Schutz des Materials in sehr begrenztem Umfange gestattet. Im Rahmen von Art. 679 und 684 ZGB sind erhöhte Immissionen zulässig. Gebiete für Landwirtschaft und Bauten mit dieser Zweckbestimmung sowie weitere zonenkonforme Bauten gemäss kantonalem Recht
Im Rahmen von Art. 679 und 684 ZGB sind erhöhte Immissionen zulässig. Nur betriebsabhängige Materiallager gestattet.
Vorschriften für die Bebauung und Nut-zung
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
--
2-geschossig, kein ausgebautes Dachgeschoss, jedoch Giebelzimmer gestattet
--
keine Vorschriften betreffend Geschosszahl
Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen
III
III
IV
Lärmempfindlichkeitsstufe IV
--
--
--
12,0 m
Gebäudehöhen
--
--
--
--
--
--
--
--
Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten
--
--
--
6
13
Aus der Überbauung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Kosten (Erschliessungs- und Unterhaltskosten) erwachsen. Wohnungen dürfen nur für den Betriebsinhaber sowie für das Personal, dem die Wartung und die Aufsicht der Betriebe übertragen ist, erstellt werden. Aus der Nutzung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Kosten (Erschliessungs- und Unterhaltskosten) erwachsen. Für Bauten erlässt der Gemeinderat Spezialauflagen. Deponien sind landschaftlich zu integrieren und mit umfassendem Sichtschutz zu versehen. In dieser Zone ist die Gemeinde nicht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen und zum Anschluss an diese verpflichtet. Vor Erteilung der Baubewilligung hat der Bauwillige die Gefährdung durch Naturereignisse (Lawinen, Schneerutsche, Rüfenen, Erdrutsche, Steinschlag und Überschwemmungen) abzuklären. In dieser Zone kann nach Entfernen der Humusschicht aufgrund von Spezialauflagen eine Aushubdeponie erstellt werden, die innerhalb von zehn Jahren gemäss einem Umgebungs-/Grünplan wieder vollständig zu humusieren und zu bepflanzen ist. Während ihrer Dauer ist sie durch umfassenden Sichtschutz landschaftlich zu integrieren.
Bau- Besondere Bestimmungen massenziffer
Stand: 22.09.2010
Freihaltung des für Skipisten und Loipen geeigneten Geländes von störenden Bauten und Anlagen
Keine Bauten, ausser Bahnareale sowie Gebie- standortbedingte, gestattet te, die sich für keine spezielle Nutzung eignen
Zone 8 Übriges Gemeindegebiet
Zone 9 Zone für Skipisten und Loipen, Intensiverholungszone
Gebiete, deVorläufig Zone mit landwirtren Nutzung schaftlicher Nutzung mit erst später Baubeschränkung bestimmt werden wird
Zone 7 Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung
Die Gebiete sind von jeglichen Überbauungen oder Vorrichtungen, die die Sicherheit und flüssige Führung der Skipisten beeinträchtigen können, freizuhalten. Die Loipen sind möglichen Überbauungen und Wegen anzupassen. Ersatzbauten sowie standortbedingte Bauten und Anlagen sind gestattet.
Gebiete für Landwirtschaft und Bauten mit dieser Zweckbestimmung sowie weitere zonenkonforme Bauten gemäss kantonalem Recht
Soweit möglich für landwirtschaftliche Nutzung vorbehalten
Zone 6 Zone mit beschränkter landwirtschaftlicher Nutzung
Vorschriften für die Bebauung und Nutzung
Zweck
Zonen
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Lärmempfindlichkeitsstufe III
--
--
III
III
2-geschossig, kein ausgebautes Dachgeschoss, jedoch Giebelzimmer gestattet, falls keine weitergehenden Vorschriften bestehen -III
Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen
--
--
--
--
Gebäudehöhen
--
--
--
--
--
--
--
--
Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten
--
--
--
--
14
In dieser Zone ist die Gemeinde nicht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen und zum Anschluss an diese verpflichtet. Vor Erteilung der Baubewilligung hat der Bauwillige die Gefährdung durch Naturereignisse (Lawinen, Schneerutsche, Rüfenen, Erdrutsche, Steinschlag und Überschwemmungen) abzuklären. In dieser Zone ist die Gemeinde nicht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen und zum Anschluss an diese verpflichtet. Vor Erteilung der Baubewilligung hat der Bauwillige die Gefährdung durch Naturereignisse (Lawinen, Schneerutsche, Rüfenen, Erdrutsche, Steinschlag und Überschwemmungen) abzuklären. Die mechanische Bearbeitung der Pisten und Loipen ist zu gewährleisten. Die Entschädigung erfolgt nach Art. 6 des Gesetzes über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes.
In dieser Zone ist die Gemeinde nicht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen und zum Anschluss an diese verpflichtet. Vor Erteilung der Baubewilligung hat der Bauwillige die Gefährdung durch Naturereignisse (Lawinen, Schneerutsche, Rüfenen, Erdrutsche, Steinschlag und Überschwemmungen) abzuklären.
Bau- Besondere Bestimmungen massenziffer
Stand: 22.09.2010
Ortsbild-, Umgebungs-, Denkmal- und Landschaftsschutz, Lebensräume für schutzwürdige Pflanzen und Tiere Erhaltung des Ortsbildes
Zone 10 Schutzzonen, Grundstücke mit Baubeschränkungen
Zone 10b Erhaltung der Umgebungs- Umgebung schutz eines geschützten Ortsbildes Zone 10c Erhaltung Denkmalpunktueller schutz Schutzobjekte Zone 10d Erhaltung und Landschafts- angemessene schutz Pflege eines Schutzgebietes
Zone 10a Ortsbildschutz
Zweck
Zonen
--
---
Spezialvorschriften
Spezialvorschriften, Baubeschränkungen
--
--
Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen
Spezialvorschriften, Baubeschränkungen
Spezialvorschriften, Baubeschränkungen
Spezialvorschriften, Baubeschränkungen sowie im Übrigen die Vorschriften entsprechend der durch diese Schutzzonen überlagerten Zonen
Vorschriften für die Bebauung und Nutzung
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
--
--
--
--
Lärmempfindlichkeitsstufe --
--
--
--
--
--
Gebäudehöhen
--
--
--
--
--
--
--
--
--
--
Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten
--
--
--
--
--
15
Der Gemeinderat kann besondere Bestimmungen erlassen zum Schutz und zur Erhaltung des Objektes. Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Insbesondere kann für gefährdete Gebiete ein Befahr- sowie Startverbot (wie z.B. Variantenskifahren, Motocross, Gleitschirm- und Deltafliegen usw.) zum Schutz von Aufforstungen und Jungwald sowie von Wildlebensräumen durch die Gemeindeversammlung erlassen werden.
Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Es können begrenzte Entschädigungen für Mehraufwände entrichtet werden. Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen.
Der Gemeinderat kann besondere Bestimmungen erlassen, um die Schutzziele und Schutzintensität der betreffenden Gebiete zu gewährleisten. Die Institutionen und ideellen Vereinigungen, die sich mit den entsprechenden Anliegen befassen, insbesondere die Stiftung Pro Mollis, sind beratend beizuziehen.
Bau- Besondere Bestimmungen massenziffer
Stand: 22.09.2010
Zone 10g Naturgefahren
Schutz des Grundwassers, Sicherung der Trinkwasserversorgung Abwendung von allfälligen Naturgefahren durch detaillierte Abklärungen und geeignete Schutzmassnahmen
Zone 10f Grundwasserschutz --
--
Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen
Baueinschränkungen, bauli- -che Auflagen, Gerinneabstände
Spezialvorschriften, Baubeschränkung bis Bauverbot
Erhaltung von Generelles Bauverbot, SpeLebensräuzialvorschriften men für schutzwürdige oder gefährdete Pflanzen und Tiere
Zone 10e Naturschutz
Vorschriften für die Bebauung und Nutzung
Zweck
Zonen
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
--
--
Lärmempfindlichkeitsstufe --
--
--
--
Gebäudehöhen
--
--
--
--
--
--
Maximale Ausnützung Haupt- An- und Bauten Nebenbauten
--
--
--
Baumassenziffer
16
Der Gemeinderat kann die Genehmigung des Überbauungsplanes und die Baubewilligung vom Einreichen eines Gutachtens zur detaillierten Abklärung der Gefahrensituation oder von weiteren Auflagen abhängig machen. Massgebend für solche Auflagen ist der jeweilige Stand der Gefahrenbeurteilung. Die für den Ausbau, den Unterhalt und die Bewirtschaftung der Gerinne notwendigen baulichen Abstände sind einzuhalten. Bei Bauten und Anlagen, welche im Bereich möglicher Naturgefahren, jedoch ausserhalb von Bauzonen liegen, erbringt der Bauwillige den Nachweis, dass am gewählten Standort allfällige Naturgefahren durch geeignete Massnahmen abgewendet werden können (gemäss Art. 16 der kant. Bauverordnung vom 6.6.1989).
Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Es können begrenzte Entschädigungen für Mehraufwände entrichtet werden. Insbesondere kann für gefährdete Gebiete ein Befahr- sowie Startverbot (wie z.B. Variantenskifahren, Motocross, Gleitschirm- und Deltafliegen usw.) zum Schutz von Aufforstungen und Jungwald sowie von Wildlebensräumen durch die Gemeindeversammlung erlassen werden. Die kantonale Baudirektion sowie der Gemeinderat können besondere Bestimmungen erlassen. Es bestehen Nutzungsbeschränkungen in dieser Zone.
Besondere Bestimmungen
Stand: 22.09.2010
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Stand: 01.07.2011
Art. 6 Überbauung
1
Wird ein grösseres Bauareal geplant, ist ein verbindliches Gesamtkon-
grösserer
zept vorzulegen, das nebst den Elementen des Überbauungsplanes ver-
Areale
bindliche Angaben über die Gestaltung der Gebäude und Freiflächen enthält. Gestützt darauf kann der Gemeinderat in den einzelnen Zonen Ausnahmen von den zonengemässen Vorschriften über die zulässige Ausnützungsziffer nach der nachfolgenden Tabelle bewilligen. In den Zonen 1, 1a und 1b sowie 2a kann der Gemeinderat in geeigneter Lage eine Erhöhung der Stockwerkzahl auf 3, evtl. 4 Geschosse gestatten, bei entsprechender Erhöhung der Gebäudehöhe. Die Ausnützung für Nebenbauten kann auf maximal 0,2 erhöht werden, vorausgesetzt, diese Bauteile werden in ihrer Höhe auf das Minimum begrenzt sowie überdeckt und begrünt.
Zweck
2
Diese Regelung bezweckt eine ausgewogene Lösung zwischen einer
haushälterischen Nutzung des Bodens und Sicherstellung eines qualitativ hochstehenden Wohnungsangebotes bei einer architektonisch und städtebaulich guten Gestaltung. Bedingungen
3
Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung der erhöhten Ausnützung
resp. der zusätzlichen Geschosse. Das Mass der Erhöhung ist auch in Bezug zur Grösse des Areals zu sehen. Diese Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn damit eine hygienisch und baulich einwandfreie Lösung erzielt wird. Insbesondere ist eine die Wohnqualität sichernde Erschliessung vorzusehen; ebenso sind die Beziehungen zu den Nachbargrundstücken zu beachten. Die Bebauung hat sich in das Ortsbild der Gemeinde gut einzufügen. Begutachtung
4
Das Projekt ist zu Lasten des Gesuchstellers von einer Fachinstanz
zuhanden des Gemeinderates zu begutachten. Genehmigung Sicherstellung
5
Der Gemeinderat Das Departement genehmigt den Überbauungsplan.
6
Die Gemeinde führt eine Liste aller mit einem rechtskräftigen Überbau-
ungsplan belegten Parzellen, die auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden kann. Umlegung der AZ auf Einzelparzelle
7
Die für die Gesamtüberbauung eines Areales errechnete Ausnüt-
zungsziffer wird bei einer Parzellierung des Baulandes auf die einzelnen Bauparzellen gemäss genehmigtem Überbauungsplan umgelegt, ungeachtet der für die einzelne Bauparzelle gemäss Zonenordnung geltenden Ausnützungsziffer.
17
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Erhöhte
8
Stand: 01.07.2011
Erhöhte Ausnützung
Ausnützung
Hauptbauten
An- und Nebenbauten
Zone 1, 1a, 1b
0,6 - 0,9
0,1 - 0,2
Zone 2a
0,4 - 0,6
0,05 - 0,1
Zone 2b, 2c
0,4 - 0,5
0,05 - 0,1
III.
NEUE BAUQUARTIERE
Art. 7 Überbauungsplan
1
Für die Erstellung neuer Bauquartiere oder weitergehender Überbau-
ungen auf bereits bebautem Grundstück ist durch die Bauherrschaft oder die Grundeigentümerschaft ein verbindlicher Überbauungsplan vorzulegen, der sich in den Rahmen der Gesamtplanung einzufügen hat. Grundeigentümer anstossender Liegenschaften, die für eine zukünftige Überbauung sinnvollerweise zum gleichen Bauquartier als zugehörig zu betrachten sind, müssen durch den Gemeinderat zur Beteiligung an der Erstellung des Überbauungsplanes angehalten werden, unter Beitragspflicht für die Planungskosten. Diese Regelung gilt nur für Gebiete, die im Nutzungsplan als Bauzone ausgeschieden sind. Der Gemeinderat ist gegebenenfalls berechtigt, über bestimmte Gebiete Überbauungspläne aufzustellen. Verfahren
2
Das Verfahren für den Überbauungsplan richtet sich nach den Be-
stimmungen in Art. 6 dieser Bauordnung. Die Verfahren für den Überbauungsplan, den Strassenplan und/oder den Beitragsplan können einzeln oder gemeinsam erfolgen. Sicherstellung
3
Die Grundprinzipien des Überbauungsplanes, die Groberschliessung,
im speziellen die Anlagen für den ruhenden Verkehr sowie die Fussgängerverbindungen, sind grundeigentümerverbindlich. Begutachtung
4
Der Gemeinderat ist berechtigt, diese Pläne durch eine Fachinstanz zu
Lasten des Gesuchstellers begutachten zu lassen.
Art. 23
RBG ist unmittelbar anwendbar.
18
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Stand: 01.07.2011
Art. 8 Strassen und
Plätze
1
Im Überbauungsplan sind auch die Anlagen für den ruhenden Verkehr,
die verkehrsfreien Zonen, die Fussgängerverbindungen, die Höhenlage und Begrenzung der Plätze sowie die Groberschliessung einzutragen. Die Strassen sind nach den Weisungen des Gemeinderates und nach den von diesem genehmigten Plänen im Rohbau vor Beginn der Hochbauarbeiten zu erstellen und bis ein Jahr nach Bauabschluss fertig zu stellen. Verkehrsanlagen, deren Längen- und Querprofile, sind gemäss den Richtlinien des VSS (Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute) zu erstellen.
Garagen und Abstellplätze
2
Bei der Erstellung von Neu- und Umbauten, die zu einer Erweiterung
der bisherigen Nutzung führen, ist folgende Anzahl Einstellraumflächen oder Abstellplätze für Personenwagen zu erstellen: Einfamilienhäuser:
2 pro Wohneinheit
Mehrfamilienhäuser:
1,5 pro Wohneinheit
EFH + MFH:
1,25 pro Wohneinheit, falls in Sammel- oder Tiefgarage
Ferienhäuser: Gasthäuser:
Eigenbedarf muss sichergestellt sein 1 pro 8 Sitzplätze
Läden:
1 pro 20 m² Bruttogeschossfläche
Büros, Kleingewerbe:
1 pro 20 m² Bruttogeschossfläche
Gewerbe, Industrie:
1 pro 4 Arbeitsplätze
Bei der Überbauung grösserer Areale nach einem Überbauungsplan sind Sammel-, Tief- oder in die Gebäude integrierte Garagen zu erstellen. Ebenso in der Zone 2d sind nach Möglichkeit Sammel- oder Tiefgaragen zu erstellen. Vorplätze
3
Falls bei Einzelgaragen ein Vorplatz von 5,00 m Länge so angelegt ist,
dass ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne dass Trottoir- oder Fahrbahngebiet beansprucht wird, so wird derselbe als Abstellplatz angerechnet. Die Vorschriften des Strassengesetzes (KSG) sind zu beachten.
19
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Ablösungssumme
4
Stand: 01.07.2011
Verhindern die örtlichen Verhältnisse die Erstellung genügender
Einstell- und Abstellplätze, so kann die Bauherrschaft eine durch den Gemeinderat festzulegende, den Verhältnissen angemessene Ablösungssumme leisten. Sie soll an hierfür geeigneter Lage für eine Gemeinschaftsanlage verwendet werden.
Art. 71
BauV ist unmittelbar anwendbar.
Art. 9 Kinderspielplätze
1
Beim Bau von einem oder mehreren Mehrfamilienhäusern müssen im
Überbauungsplan - bei mehreren Besitzern als Miteigentum - grössere zusammenhängende Grünflächen und verkehrsabseitige Kinderspielplätze ausgeschieden und erstellt werden, die minimal 5% der Nutzfläche der Wohnungen betragen. Die Erstellung erfolgt durch die Bauwilligen. Der Unterhalt obliegt der Grundeigentümerschaft, die angemessene Beiträge erhebt.
Art. 10 Umgebungs/Grünplan
1
Bei der Projektierung von Bauten und Bauquartieren wie vor der Reali-
sierung oder Erweiterung von Verkehrsanlagen (inkl. Parkierungsanlagen) und/oder wenn der Wurzelbereich (entspricht in der Regel dem Kronenbereich) bestehender Baum- und Pflanzengruppen durch ein Bauvorhaben betroffen ist, ist zur Sicherung eines harmonischen Aspektes sowie zur Sicherung einer angemessenen Durchgrünung durch die Bauherrschaft ein Umgebungs-/Grünplan unter Angabe der ursprünglichen und definitiven Geländestruktur zu erstellen. Er hat verbindlichen Charakter, und dessen Realisierung hat bis ein Jahr nach Bauabschluss zu erfolgen. Im speziellen sind die Grenzgebiete zwischen Industrie- und Wohnzonen zu durchgrünen.
Art. 11 Erschliessungsanlagen
1
Die Erstellung aller Quartier-, Sammel- und Erschliessungsstrassen
sowie die Ver- und Entsorgungsanlagen erfolgen nach dem Erschliessungsreglement und nach den Reglementen der betreffenden Gemeindewerke. Die Anlagen der Groberschliessung sind öffentlich und in ihrem Bestand geschützt. Es gelten die im Erschliessungsreglement grundeigentümerverbindlich festgelegten Pflichten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zonen 5, 6, 7 und 8.
20
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Stand: 01.07.2011
Art. 12 Erschliessungskosten
1
Die Kosten für Quartier-, Sammel- und Erschliessungsstrassen und für
die Ver- und Entsorgungsanlagen der Groberschliessung werden nach dem Perimeterverfahren und entsprechend der Gemeinde-Interessenz zwischen Grundeigentümerschaft und öffentlicher Hand aufgeteilt. In der 2. Erschliessungsetappe werden sie vollständig den Liegenschaftseigentümern überbunden. Zu Art. 11 und 12: Massgebend ist das Erschliessungsreglement.
Art. 13 Besonnung
1
Ungenügend besonnte Wohnungen oder solche ohne genügende
Durchlüftungsmöglichkeit sind abzulehnen.
IV.
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
a) Gestaltung und Anpassung im Allgemeinen
Art. 14 Allgemeine
Gestaltung
1
Neu-, Um-, An- und Aufbauten oder Renovationen sowie Anlagen und
Vorrichtungen jeder Art, wie Parkplätze, Mauern, Einfriedungen, Terrainveränderungen usw., sind in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung so einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung, besonders auch in Bezug auf die Wirkung von Farbe und Material, erreicht wird. Störende Farben am Äussern sind zu unterlassen.
Allgemeine
2
In unmittelbarer Nähe geschützter Bauten und in Schutzzonen ist für
Gestaltung und
Neu-, Um- und Anbauten den Problemen stilistischer Art Beachtung zu
Anpassung Um-
schenken. Im besonderen ist den Fragen des Massstabes - wie entspre-
gebungsschutz
chende Fenstersprossungen oder Fensterläden - Rechnung zu tragen. Diese sind, sofern sie für die Gliederung der Bauten von Bedeutung sind, in der Zone 1 zu erhalten. Besonderer Beachtung bedürfen die formalen Probleme bei der Anbringung von Aussenisolierungen und anderer Massnahmen für den Energiehaushalt. Bauprojekten, Restaurationen und Einrichtungen, die den vorstehenden Forderungen nicht entsprechen, ist die Bewilligung zu verweigern. Der Gemeinderat kann bei Entscheiden dieser Art das Gutachten einer Fachinstanz einholen. Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
Art. 47
RBG und Art. 67 BauV sind unmittelbar anwendbar.
21
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Stand: 01.07.2011
Art. 15 Gestaltung von
1
Der Gemeinderat kann über die räumliche und architektonische Gestal-
Quartieren, Stras-
tung einzelner Quartiere, Strassen und Plätze besondere Bauvorschrif-
sen und Plätzen,
ten erlassen.
geschützte Dorfbilder
Art. 16 Reklame und Anschlagwesen
1
Das Anbringen von Reklamen, Leuchtschriften, grösserer Firmenbe-
zeichnungen, Warenautomaten und dergleichen ist bewilligungspflichtig. Es wird auf die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen verwiesen.
Art. 73
- 75 BauV sind unmittelbar anwendbar.
Art. 17 Öffentliche Bezeich-
1
Der Gemeinderat ist berechtigt, an den Hausmauern der Gebäude, an
nungen, Strassen-
den Frieden, wo es ihm zweckdienlich erscheint, Tafeln für Strassenbe-
beleuchtung
zeichnungen, Hausnummern, Schiebernummern usw. und Vorrichtungen für öffentliche Beleuchtung ohne Entschädigung anbringen zu lassen. Bei Fragen, die die gestalterischen Aspekte des Ortsbildes betreffen, sind die entsprechenden Organisationen anzuhören. Das von der Ortsgemeindeversammlung am 21. Mai 1976 genehmigte "Reglement über die Nummerierung der Häuser und das Anbringen von Strassentafeln" bildet Bestandteil dieser Bauordnung.
Art. 18 Mischbauweise
Massivbau-Holzbau
1
Im Interesse des Ortsbildes sind in Neubauquartieren sowie bei Eig-
nung beim Ausbau bestehender Quartiere Bauten in Verbund- oder Mischbauweise Massivbau-Holzbau vorzusehen oder über einem massiven Sockel ganz in Holz hochzuführen.
22
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Stand: 01.07.2011
Art. 19 Einfriedungen
1
Die Friedpflicht gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen ist Sache
der privaten Grundeigentümerschaft. Vorbehalten bleiben Einrichtungen, die ausschliesslich der Sicherheit des Strassenverkehrs dienen, gemäss KSG (kantonalem Strassengesetz). An öffentliche Strassen und Wege grenzende Friede sind gänzlich auf dem Privatgrund zu erstellen. Die Höhe von Mauern und Einfriedungen den Strassen und Wegen entlang kann im Interesse der Verkehrssicherheit beschränkt werden. In Neubauquartieren sind die Einfriedungen einheitlich zu gestalten. Sie können auch einheitlich weggelassen werden, wobei die Verantwortung bei Viehtrieb ausbedungen wird. Bei Nichterfüllen der Friedpflicht kann in diesem Falle die Gemeinde und der Viehbesitzer für allfällige Schäden nicht haftbar gemacht werden.
Art. 20 Terrainveränderungen
1
Die Bewilligung für wesentliche Terrainveränderungen wie Abgrabun-
gen, Aufschüttungen und dergleichen ist zu verweigern, wenn dadurch das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild oder die Wohnqualität beeinträchtigt, die Sicherheit des Verkehrs vermindert oder ausserhalb des Baugebietes erhaltenswerte Biotope wie Weiher, Hecken und ähnliches vernichtet würden.
b) Abstände und Stellung der Bauten
Art. 21 Gebäudeabstände
1
Gebäudeabstände sind entsprechend den kantonalen Bestimmungen
einzuhalten. Bei mehr als 2-geschossigen Bauten und Überbauungen nach Art. 6 werden die Abstände durch Überbauungspläne festgelegt. Gemeinde- und Privatstrassen werden wie Nachbargrundstücke behandelt, ebenso ist das KSG (kantonale Strassengesetz) zu beachten.
23
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Stand: 01.07.2011
Art. 22 Abstand in
1
Bei An-, Neu- und Umbauten sowie bei Umnutzungen in der Dorfkern-
besonderen
zone, die eine Verbesserung der bestehenden Zustände herbeiführen,
Verhältnissen
kann der Gemeinderat Reduktionen der Gebäudeabstände sowie eine Erhöhung der Ausnützung bewilligen. Dies bedingt jedoch, dass ein bisher bebaubares Grundstück nicht mehr überbaut oder eine zweckmässige bauliche Veränderung sonst nicht ermöglicht werden kann. Auch kann der Gemeinderat einen Ausbau vorhandener grosser und hoher Dachräume - unter Erhöhung der Ausnützungsziffer - gestatten. Im speziellen kann in der Dorfkernzone bei Liegenschaften, bei denen wegen ihrer Strassenlage oder aus anderen Gründen die zonenmässige Nutzung für einen hygienischen, gestalterischen und bezüglich ihrer nachbarlichen Beziehungen einwandfreien Bau nicht ausreicht, der Gemeinderat die Ausnützungsziffer angemessen erhöhen.
Art. 23
Garagen usw.
1
Bei Garagen - Neu- oder Einbauten - beträgt der minimale Abstand von
Gemeinde- und Privatstrassen in der Regel 5,00 m. Der Gemeinderat kann je nach örtlichen Verhältnissen grössere Abstände vorschreiben oder kleinere bewilligen. Die Bestimmungen des KSG (kantonalen Strassengesetzes) bleiben vorbehalten. In den Zonen 1, 10a und 10b sowie im besonderen in der Nähe von schützenswerten Objekten sind Fertiggaragen in geeigneter Weise einzugliedern.
Art. 24 Stellung
der Bauten
1
Die Gebäude oder Gebäudegruppen sind mit ihrer Front normalerwei-
se parallel zur Baulinie oder zur Strasse zu stellen. Abweichungen sind zulässig, falls sich eine bessere Gesamtbebauung und günstigere Besonnungsverhältnisse ergeben. Die Erstellung eines Gebäudes an der Seitengrenze einer Parzelle ist gestattet:. 1)
wenn der Eigentümer des benachbarten Grundstückes seine schriftliche Zustimmung gibt,
2)
soweit an die Brandmauer eines auf der Grenze stehenden Nachbargebäudes angebaut wird,
24
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
3)
Stand: 01.07.2011
wenn beide Häuser beim Zusammenbauen von Doppelhäusern zur gleichen Zeit erstellt werden.
Doppel- und Reihenhäuser sind jeweils einheitlich zu gestalten.
Art. 25 Ausfahrten,
freie Sicht
1
Ausfahrten dürfen höchstens 12% Steigung beziehungsweise Gefälle
aufweisen und sollen von der Strassengrenze aus wenigstens 1,00 m horizontal verlaufen. Die freie Sicht auf die Strasse muss gewährleistet sein.
c) Höhenlage der Bauten
Art. 26 Maximale
Erdgeschosshöhe
1
Der Erdgeschossfussboden darf nicht höher als 1,50 m über dem Ni-
veaupunkt liegen. Ausgenommen sind Bauquartiere mit fixierter Höhenlage.
Hanglagen
2
Bei schlechtem Baugrund und ausgesprochenen Hanglagen wird die-
ses Mass von Fall zu Fall bestimmt, wobei der Niveaupunkt im Maximum 1,00 m angehoben werden darf. Das Baugelände ist dabei weitflächig mindestens um das entsprechende Mass anzuschütten.
d) Dachausnützung, Dachaufbauten, Dachformen
Art. 27 Dachausnützung
1
Bei einem ausgebauten Dachgeschoss darf die gesamte Innenfläche
der Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume, jedoch ohne Treppenhaus, höchstens 2/3 der Gesamtfläche des darunterliegenden Geschosses betragen. Sind lediglich Giebelzimmer zugelassen, beträgt deren Fläche maximal 1/2 des Vollgeschosses.
Art. 28 Dachaufbauten
1
Bei Dachaufbauten darf deren Länge höchstens 1/3 der gesamten
Dachlänge und die Höhe 1,50 m betragen. Sie haben sich in Material-
25
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Stand: 01.07.2011
wahl und Detailgestaltung in die Bausubstanz einzugliedern. Zur Belichtung von Nebenräumen und Estrichen darf die Fensterfläche 5% der entsprechenden Dachfläche und pro Fenster bei kleineren Gauben 1,0 m² oder bei liegenden Dachfenstern 0,5 m² nicht übersteigen. Sämtliche Dachaufbauten müssen sich in Form und Farbe ruhig in die Dachfläche einfügen.
Art. 29 Dachformen
1
Mit Ausnahme der Zonen 4a und 4b sind die Dächer in der Regel als
Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung des Hauptdaches auszubilden. Abweichungen, Walm-, Pult- und Flachdächer sind ausnahmsweise zulässig, sofern das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird. Im besonderen können sie gestattet werden, wenn eine Baugruppe einheitlich durchgestaltet wird. Dachneigung
2
Die Dachneigung darf 45º alter Teilung nicht überschreiten. Pultdächer
dürfen die Nachbargrundstücke in Bezug auf Licht- und Sichtentzug gegenüber einem bauordnungsmässigen Haus mit Satteldach nicht zusätzlich benachteiligen.
Art. 30 Antennen
1
Empfangs- und Sendeanlagen jeder Art, Parabolspiegel mit Durch-
messer von mehr als 90 cm und ähnliche Anlagen sind bewilligungspflichtig. Solche Anlagen haben sich nach Massgabe der technischen Möglichkeiten unauffällig in die Dachlandschaft, in deren Bauten, in deren Umgebung und in die Landschaft einzufügen. Der Gemeinderat ist befugt, die Errichtung von Gemeinschaftsantennen anstelle von Einzelantennen zu verlangen. Im Geltungsbereich des Ortsbild-, Umgebungs- und Denkmalschutzes, darf keine Aussenantenne erstellt werden.
Art. 73
– 75 BauV sind unmittelbar anwendbar.
Art. 31 Solaranlagen (Sonnenkollektoren)
1
Alle Solaranlagen sind bewilligungspflichtig.
Sie haben sich nach Massgabe der technischen Möglichkeiten unauffällig in die Dachlandschaft, in die Bauten, in deren Umgebung und in die Landschaft einzufügen.
26
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Wintergärten
2
Stand: 01.07.2011
Anlagen und Bauteile, die der passiven Nutzung der Sonnenenergie
dienen, wie verglaste, treibhausförmige Veranden oder Innenhöfe, können nur bewilligt werden, wenn Massnahmen getroffen werden, wodurch eine zu erwartende Blendwirkung auf die Nachbarschaft oder im Dorfbild abgeschirmt wird.
Art. 74
BauV ist unmittelbar anwendbar.
e) Ausbau des Untergeschosses
Art. 32 Untergeschoss
1
Ein Untergeschoss, bei dem die gesamte Innenfläche von Wohn-,
Schlaf- und Arbeitsräumen mehr als 1/3 der Gebäudefläche ausmacht, wird als Vollgeschoss angerechnet. Bei gegliederten Bauten ist jeder Baukörper gesondert zu rechnen.
V.
SCHUTZ KÜNSTLERISCHER ODER GESCHICHTLICH WERTVOLLER BAUTEN UND NATURSCHUTZ
Art. 33 Plätze, Strassenzü-
1
Der Gemeinderat kann zuhanden der zuständigen Behörden Plätze,
ge, Bauwerke, Mau-
Strassenzüge, Bauwerke, Mauern, Liegenschaften, Brunnen, Bäume,
ern, Liegenschaften,
Baumgruppen, Kultur- und Naturdenkmäler, die von historischem Wert
Brunnen, Bäume, Kultur- und Naturdenkmäler
oder kultureller Eigenart sind, oder deren Erhaltung zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes im öffentlichen Interesse liegt, bezeichnen. Grundlage hierzu bilden Objekte, die gemäss dem Gesetz über Naturund Heimatschutz unter Schutz gestellt oder in die Inventare aufgenommen sind.
Art. 34 Umbauten,
Renovationen
1
Bei Umbauten und Fassadenrenovationen an Gebäuden mit künstleri-
schem oder historischem Charakter ist der Eigenart solcher Bauwerke Rechnung zu tragen. Der Gemeinderat kann bei Entscheiden dieser Art das Gutachten einer Fachinstanz, der Stiftung Pro Mollis oder der - nach kantonalen Bestimmungen - zuständigen Organisationen einholen.
27
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
VI.
Stand: 01.07.2011
BAUGESUCH UND BAUBEWILLIGUNG
Art. 35 Baueingabe
1
Für jedes Bauvorhaben ist nach den Bestimmungen des Baureglemen-
tes eine vollständige Baueingabe einzureichen. Die Erledigung erfolgt beförderlich. Für die Behandlung solcher Baueingaben ist eine vom Gemeinderat festzusetzende Gebühr zu entrichten. Für alle Bauten und Anlagen sind im Rahmen der Flugsicherheitsvorschriften bestehende Auflagen und Vorschriften des Bundesamtes für Militärflugplätze in Dübendorf bezüglich maximalen Gebäude-, First- und Kranhöhen sowie allfällige weitere Sicherheitsvorschriften aus dem Vorhandensein bestehender Anlagen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zu berücksichtigen und einzuhalten. Vorbescheid
2
Über Fragen grundsätzlicher Art, im Speziellen für eine Überbauung
nach Art. 6, kann der Gemeinderat - unter Einreichung beschränkter Planunterlagen - um einen Vorbescheid ohne Rekursmöglichkeit und gegen Verrechnung ersucht werden. Ein solcher bindet den Gemeinderat nur in Bezug auf die behandelten Fragen und soweit die Verhältnisse gleich bleiben; auf alle Fälle nur auf die Dauer eines Jahres. Der definitive Entscheid ist nach der Einreichung aller vorgeschriebenen oder angeforderten Planunterlagen zu treffen. Bauprojekte in Gebieten, die im Einflussbereich des Flugplatzes liegen, sind dem Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe (BABLW) in Dübendorf für einen Vorbescheid einzureichen. Begutachtung
3
Bei umstrittener Sachlage kann der Gemeinderat das Gutachten einer
oder mehrerer Fachinstanzen zu Lasten des Gesuchstellers einholen. Zu Abs. 1: Art. 70 bzw. Art. 84 RBG sowie Art. 2 BauV sind unmittelbar anwendbar. Zu Abs. 2: Art. 69 RBG ist unmittelbar anwendbar.
28
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Stand: 01.07.2011
Art. 36 Gültigkeit der
1
Eine erteilte Baubewilligung erlischt:
Baubewilligung
1)
ein Jahr nach Erteilung, sofern sie nicht benützt worden ist,
2)
bei begonnenen, aber nicht vollendeten Bauten, ein Jahr nach Einstellung der Arbeit.
Entzug der
2
Eine erteilte Baubewilligung kann rückgängig gemacht werden:
Baubewilligung
1)
wenn dieselbe aufgrund unrichtiger Vorlagen oder Angaben erteilt worden ist,
2)
sobald die genehmigten Pläne und Baubeschriebe nicht eingehalten werden.
Verlängerung der Baubewilligung
3
Die Gültigkeit einer erteilten Baubewilligung kann bei Vorliegen stich-
haltiger Gründe vom Gemeinderat um höchstens ein Jahr verlängert werden. Dem Gemeinderat ist einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit ein schriftliches Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung einzureichen.
Art. 78
und 81 RBG sind unmittelbar anwendbar.
VII.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 37 Ausnahmen
1
Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bau-
ordnung bewilligen, wenn sie den geltenden kantonalen und eidgenössischen Gesetzesbestimmungen und dem Zweck der Bauordnung nicht widersprechen und sofern besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
Art. 60
RBG ist unmittelbar anwendbar.
Art. 38 Vollzug
1
Der Vollzug obliegt dem Gemeinderat, welcher die zur Einführung und
Handhabung der Bauordnung nötigen Anordnungen und Weisungen im Rahmen derselben erlässt. Handhabung
2
Die Handhabung der Bauordnung und der darauf beruhenden Regle-
mente und Vorschriften ist Sache des Gemeinderates und der gemeinderätlichen Baukommission.
29
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Stand: 01.07.2011
Art. 39 Beschwerde
1
Es kann gemäss kantonalem Raumplanungs- und Baugesetz (RBG)
gegen planerische Entscheide des Gemeinderates binnen 30 Tagen (Art. 55 RBG), gegen baurechtliche binnen 14 Tagen (Art. 56 RBG), vom Empfang der schriftlichen Mitteilung an gerechnet, beim Regierungsrat und gegen dessen Entscheide binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
Art. 79
RBG ist unmittelbar anwendbar.
Art. 40 Rechtsschutz und
Strafbestimmungen
1
Der Rechtsschutz bei der Nutzungsplanung, in den weiteren Planungs-
verfahren und in allen übrigen baurechtlichen Verfahren sowie auch die diesbezüglichen Strafbestimmungen richten sich nach dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), Art. 53 bis 57 79 - 84.
Art. 41 Inkraftsetzung
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Diese Bauordnung tritt nach Annahme durch die Gemeindeversamm-
lung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Glarus in Kraft. Durch diese Bauordnung werden alle früher erlassenen Vorschriften und Bestimmungen, sofern sie dieser Bauordnung widersprechen, aufgehoben. Alle vor diesem Zeitpunkt eingereichten Überbauungspläne und Baugesuche werden bis zu deren Abschluss nach der alten Bauordnung behandelt.
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Stand: 01.07.2011
ANHANG Erläuterungen zur Bauordnung Niveaupunkt NP
Art. 3 31
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Gebäudehöhe, Firsthöhe
Stand: 01.07.2011
Art. 3 Maximale Geschosshöhe Art. 26
Dachneigung
Art. 29 32
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Niedrige An- und Nebenbauten
Stand: 01.07.2011
Art. 3 33
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Ausnützung
Stand: 01.07.2011
Art. 3 / Art. 5
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Baumassenziffer
Stand: 01.07.2011
Art. 3 / Art. 5
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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Geschosszahl und Gebäudehöhen
Stand: 01.07.2011
Art. 5 36
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Stand: 01.07.2011
Abstände bei An- und Nebenbauten
Art. 3 Abstände bei Hauptbauten
Art. 21 37
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Stand: 01.07.2011
Abstände von Garagen zum öffentlichen Grund
Art. 23 Garagenausfahrten, freie Sicht
Art. 21 38
Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis
Stand: 01.07.2011
Anzurechnende Grundrissflächen zur Ermittlung der Ausnützungsziffer
Art. 3 / Art. 27 / Art. 32
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