Waldreservat Mürtschental, Glarus Nord
Reservats forestals · Glarus
Document
- Gener
- Reservats forestals
- Chantun
- Glarus
- Nivel
- Chantun
- Approvà da
- DBU
- Decidì
- 30-09-2013
- En vigur dapi
- 30-09-2013
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Glarus
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Datotecas
WAR-1630-20130930-E-N11+Muertschental+Gemeinde+Genossame.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
VEREINBARUNG zwischen dem
KANTON GLARUS vertreten durch das Departement Bau und Umwelt und dem/der
wAtDBESTTZER/rN Gemeinde Glarus Nord, vertreten durch den Gemeinderat Glarus Nord Postfach 268, 8867 Niederurnen betreffend
Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Gebiet Mürtschental, Mühlehorn und Obstalden gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai L995 wird vereinbart:
1.
Zweck
Mit der vorliegenden Vereinbarung soll der Wald im Gebiet Mürtschental, Mühlehorn und Obstalden (Nr. 23 des kantonalen Waldreservatkonzeptes vom Mai 1996) gemäss den untenstehenden Zielen als Totalreservat unter Schutz gestellt werden. Bezweckt wird ein zusammenhängender Reservatsperimeter, beinhaltend das Mürtschental, den Schwämmliwald-Rietlibüel und das Steinalpli.
2.
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Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand derVereinbarung sind die im beiliegenden Plan 1:15'000 bezeichneten Waldflächen (Parz. Nr. L, GB Mühlehorn,Parz. Nr. 2 und Teilvon Parz. Nr.4, Grundbuch Obstalden) mit einer Fläche von insgesamt 210.39 ha. Die Gemeinde Glarus Nord hat das alleinige Nutzungsrecht über die Wälder und ist somit
Waldbesitzerin. Grundeigent[imerin ist die Neue Alpgenossame Obstalden-Mühlehorn. Sie hat keine Rechte an den Bäumen. Mit ihr schliesst der Kanton Glarus eine Vereinbarung zum Schutze des Waldreservates bezüglich Holzbezug, Beweidung des Waldes und der Nutzung von nichtlandwirtschaftlichen Bauten und Anlagen ab.
3.
Schutzziele
Angestrebt wird ein Naturwald ohne jegliche forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes im Sinne eines Totalreservats mit lediglich Einflüssen von extensiver alpwirtschaftlicher Nutzung in nicht nachteiliger lntensität. Vorbehalten bleiben bestehende und zukünftige Vorschriften aus öffentlich-rechtlichen Schutzbestimm ungen.
o Schutz von seltenen Waldgesellschaften (Arvenwald der Nordalpen, Torfmoos-Bergföhrenwald, r o o o o
Alpenlattich-Fichtenwald mit Torfmoos) Erhaltung vitaler Populationen besonderer ökotypen (Fichte, Arve, Bergföhre) Erhalten und fördern bedrohter Pflanzen und Tierarten sowie ihrer Lebensräume Zulassen von Wildnis und natürlichen Abläufen Beitrag zum Schutz einer besonderen Landschaft Sensibilisierung der Menschen für die Werte der Natur und für natürliche Abläufe
30. August 2013
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Der Gemeinde Glarus Nord wird hiermit kundgetan, das der Kanton Glarus mit der Grund- und
Alpcigcntümcrin Ncuc Alpgenossame Obstalden-Mühlehorn folgendes separat vereinbaren wird: - Das Weiden im Walde darf nicht ausgedehnt werden und die Waldfunktionen nicht beeinträchtigen (eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Boden nicht mehr vollständig bewachsen ist). lnsbesondere die trittempfindlichen Torfmoos-Bergföhrenwälder sind zu schonen (Nr. 71-, violett-blau im Plan der Wa ldgesellschaften). - Für die Alpbewirtschaftung ist die Nutzung von Bäumen (Fichten) für Brennholz und Bauholz für die Alpgebäude in den bezeichneten Flächen erlaubt. - Die natürliche, ungestörte Waldentwicklung hat auch in den beweideten Waldflächen Vorrang und muss nachhaltig gewährleistet sein (ausgenommen sind die zulässigen, bezeichneten Massnahmen). Hüttcn, dic mit der Alpbewirtschaftung nichts zu tun haben (Hütten im Friz, beim Unterstafel und auf Tschermannen) können insbesondere als Jagdhütten extensiv benutzt werden. Nach Möglichkeit wird eine davon für öffentliche Zwecke verfügbar gemacht (Schutz, lnformation für Touristen zum Bergwerk, zur Alpwirtschaft, das Waldreservat, Tiere und Pflanzen, UNESCO-Welterbe). Ansonsten ist die Stilllegung oder auch der Rückbau in Erwägung zu ziehen - der Kanton unterstützt diese Massnahmen. Die Nutzung von Brennholz für diese Hütten, aus den dazu bezeichneten Flächen, hat sparsam zu erfolgen und ist auf Fallholz und Dürrständer beschränkt. Die Anzeichnung erfolgt durch den zuständigen Revierförster. - Die Neue Alpgenossame Obstalden-Mühlehorn meldet dem zuständigen Revierförster Vorkommnisse, welche die Schutzziele gefährden. - Die Abgeltung für den sorgsamen Umgang mit dem Waldreservat und die Mehraufwände für die Alpbewirtschaftung, wie die Beschaffung von Weidepfählen ausserhalb des Reservats und deren Transport.
4.
Massnahmen
Folgende Massnahmen sind in Absprache und nach Anzeichnung durch den Revierförster nach wie vor erlaubt
Entfernen und nutzen von Bäumen, die über die offiziellen Wanderwege fallen; Nutzung von Fichten entlang der Wanderwege für deren nötigen Unterhalt (wie Querrinnen, Schwellen, Abschrankungen); Entfernen von Bäumen, die aus dem Wald in die Weideflächen fallen - Nutzung der Baumteile, die in die Wege und Weiden ragen; Entfernen/zersägen von Bäumen auf dem Weg und um clen Fingang zum Erzbergwerk, sofern das Bergwerk zugänglich bleiben soll; Entfernen/zersägen von Bäumen die über die Viehwege fallen (Weg auf die Alpflächen im Tschermannen und Weg zu den Weideplätzen auf dem Steinalpli); Entfernen und nutzen von Bäumen, die für Gebäude eine ernsthafte Gefahr darstellen; Fällen und nutzen von umgefallenen Einzelbäumen oder kleinen Baumgruppen im Weidegebiet anstelle junger, aufkommender Bäumchen, zur nachhaltigen Sicherung des Landschaftsbildes.
Weitere erlaubte Massnahmen, respektive Bedingungen unter Vorbehalt von öffentlich-rechtlichen Schutzbestimmungen:
-
-
Reuten aufkommender Bäumchen auf den Weideflächen. Bei Bestockungen (Baumgruppen, Legföhrenund Alpenerlengebüsch), die zusammenhängend mit Waldflächen stehen, ist für die Entscheidung, ob es sich um Wald im Sinne des Gesetzes handelt und gereutet werden darl der Revierförster beizuziehen. Ferner ist die fachgerechte Arbeitsausführung mit dem Revierförster abzusprechen (bodeneben abschneiden und deponieren); lnstandstellungsarbeiten an den Viehwegen;
WeideabzäunungenbeiWaldflächen; Beschriftungen und lnfo-Tafeln.
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Für den KANTON GLARUS: Departement Bau und Umwelt
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Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt
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Waldflächen ausserhalb Reservate
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Planbeilage zur Vereinbarung über ein Waldreservat zwischen der Gemeinde Glarus Nord und dem Kanton Glarus (Departement Bau und Umwelt)
Die Neue Alpgenossame Obstalden-Mühlehorn vereinbart mit dem Kanton Glarus folgende Bedingungen zur Erreichung der Schutzziele:
- Das Weiden im Walde darf nicht ausgedehnt werden und die Waldfunktionen nicht beeinträchtigen (eine Beeinträchtlgung llegt vor, wenn der Botlerr rricl¡[ ilrelll vullstärrdig bewaclrseti ist). lnsbesondere die tritternpfirrdlichen Torfrnoos-Bergföhrenwälder sind zu schonen (Nr. 7L, violett-blau im Plan der Waldgesellschaften).
- Für die Alpbewirtschaftung ist die Nutzung von gesunden Bäumen (Fichten) fí.ir Brennholz und Bauholz für Alpgebäude in bezeichneten Flächen erlaubt. - Die natürliche, ungestörte Waldentwicklung hat auch in den beweideten Waldflächen Vorrang und muss nachhaltig gewährleistet sein (ausgenommen sind die Massnahmen gem. Pkt.4). - Hütten, die mit der Alpbewirtschaftung nichts zu tun haben (Hütten im Friz, beim Unterstafel und auf Tschermannen) können insbesondere als Jagdhütten extensiv benutzt werden. Nach Möglichkeit wird eine davon für öffentliche Zwecke verfügbar gemacht (Schutz, lnformation für Touristen zum Bergwerk, zur Alpwirtschaft, clas Waldreservat, Tiere und Pflanzen, UNESCO-Welterbe). Ansonsten ist die Stilllegung oder auch der Rückbau in Erwägung zu ziehen - der Kanton unterstützt diese Massnahmen. Die Nutzung von Brennholz für diese Hütten, aus den dazu bezeichneten Flächen, hat sparsam zu erfolgen und ist auf Fallholz und Dürrständer beschränkt. Die Anzeichnung erfolgt durch den zuständigen Revierfôrster, - Die Neue Alpgenossame Obstalden-Mühlehorn meldet dem zuständigen Revierförster Vorkommnisse, welche die Schutzziele gefährden. - Die Abgeltung für den sorgsamen Umgang mit dem Waldreservat und die Mehraufwände für die Alpbewirtschaftung (Punkt 5).
4.
Massnahmen
Folgende Massnahmen sind in Absprache mit der Gemeinde Glarus Nord (Nutzungsberechtigte am Wald, Vertragspartnerin des Kantons bezüglich dem Waldreservat Mürtschental) und nach Anzeichnung durch den
Revierförster nach wie vor erlaubt: Entfernen von Bäumen, die über die offiziellen Wanderwege fallen; Nutzung von Fichten entlang der Wanderwege für den nötigen Unterhalt (Querrinnen, Schwellen); Entfernen von Bäumen, die aus dem Wald in die Weideflächen fallen - Nutzung der Baumteile, die in die Wege und Weiden ragen; Entfernen/zersägen von Bäumen auf dem Weg und um den Eingang zum Erzbergwerk, sofern das Bergwerk zugänglich bleiben soll; Entfernen/Zersägen von Bäumen die über die Viehwege fallen (Weg auf die Alp Tschermannen und Weg zu den Weideplätzen auf dem Steinalpli) entfernen von Bäumen, die für Gebäude eine ernsthafte Gefahr
darstellen; Fällen/Nutzen von Einzelbäumen oder kleinen Baumgruppen im Weidegebiet anstelle junger, aufkommender Bäumchen.
Weitere erlaubte Massnahmen, respektive Bedingungen unter Vorbehalt von öffentlich-rechtlichen Schutzbestimm ungen:
-
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Reuten aufkommender Bäumchen auf den Weideflächen. Bei Bestockungen (Baumgruppen, Legföhrenund Alpenerlengebüsch), die zusammenhängend mit Waldflächen stehen, ist für die Entscheidung, ob es sich um Wald im Sinne des Gesetzes handelt und gereutet werden darf, der Revierförster beizuziehen. Ferner ist die fachgerechte Arbeitsausführung mit dem Revierförster abzusprechen (bodeneben abschneiden und deponieren); lnstandstellungsarbeiten an den Viehwegen;
WeideabzäunungenbeiWaldflächen; Beschriftungen und lnfo-Tafeln.
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Planbeilage zur Vereinbarung über ein Waldreseruat zwischen der Neuen Alpgenosssame Obstalden-Mühlehorn und dem Kanton Glarus (DepaÉement Bau und Umwelt)
Zwei Flächen für Holzbezug beim Mürtschen-Unterstafel; 1:2'50r, t L4.03.20t3
Fläche für Holzbezug im Teufboden; 1:2'500 I ß.A3.20t3
Fläche für Holzbezug im Friz (ausserhalb Torftnoos-Berföhrenwal,..
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