Waldreservat Gandwald, Glarus Süd
Reservats forestals · Glarus
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- 08-08-2001
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VEREINBARUNG
zwischen dem
KANTON GLARUS vertreten durch die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt
und dem
WALDEIGENTÜMER Name Adresse
Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Gandwald bei Elm (Parz.Nr. 142, GB Elm)
betreffend
Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:
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1. Zweck
Mit der vorliegenden Vereinbarung soll ein Teil des Gandwaldes gemäss beiliegendem Plan 1 : 5000 und den Zielen des ebenfalls beigelegten Inventarblattes Nr. 008 Gandwald unter Schutz gestellt werden.
2. Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die im beiliegenden Plan rot eingezeichnete Waldparzelle Nr. 142 von GB Elm mit einer Fläche von insgesamt ca. 0,55 ha.
3. Schutzziele und Massnahmen
Schutzziele und notwendige Massnahmen zur Erhaltung des Waldreservats Gandwald ergeben sich aus dem beigelegten Inventarblatt Nr. 008. Vorgesehene Massnahmen sind in Absprache mit dem zuständigen Förster und dem Kantonsforstamt festzulegen. Bei besonderen Ereignissen, wie z.B. Sturmschäden, ist das Kantonsforstamt umgehend zu orientieren.
4. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse
a) Der Waldeigentümer hat für den Nutzungsverzicht Anrecht auf eine einmalige Ertragsausfall- Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalles dienen die Richtlinien für die Schätzung von Wald und Waldschäden des Schweizerischen Forstvereins, 1981.
Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt total F Abzüglich der bereits 1997 ausbezahlten Bundes- und Kantonsbeiträge von F verbleibt eine noch ausstehende Ertragsausfall-Entschädigung von Bo wird Im Sinne einer Rodungsersatz- Massnahme von den Sportbahnen Elm übernommen.
b) Besondere waldbauliche Eingriffe oder weitere notwendige Massnahmen gemäss den Zielen des beigelegten Inventarblattes werden nach ausgewiesenem Aufwand vom Kanton abgegolten. Ein allfälliger marktgerechter Holzerlös oder andere Leistungen Dritter müssen dabei in Abzug gebracht werden.
5. Dauer der Vereinbarung und Kündigung
Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert 50 Jahre. Wird sie nicht fünf Jahre vorher gekündigt, erneuert sie sich stillschweigend um jeweils 10 Jahre.
6. Gültigkeit
Die vorliegende Vereinbarung ersetzt diejenige vom 17. November 1995.
7. Rechtsnachfolge und Vertragsbruch
Der jetzige Waldeigentümer verpflichtet sich, die vorliegende Vereinbarung in den Schranken des öffentlichen Rechts einem allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden, mit der Verpflichtung zur Weiterüberbindung auf die jeweiligen Rechtsnachfolger. Im Falle des Ablebens überträgt sich diese Vereinbarung automatisch auf die Erbfolge.
Bei Vertragsbruch müssen sämtliche erhaltene Beiträge zurückbezahlt werden.
8. Beilagen
Der beiliegende Plan 1: 5000 vom 26. Juli 2001 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2 und das beigelegte Inventarblatt 008 Gandwald werden von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ort, Datum Für den KANTON GLARUS:
Glarus , 8. Aug. 200 Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt
Ort, Datum Der Waldeigentümer:
N ‚ Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: Konlonsfors am +
Waldreservat
1: 5000
EI Perimeter Waldreservat
| nn | Gegenstand der Vereinbarung: Waldparzelle mit Grundbuch-Nr. 142
26. Juli 2000 1 |/
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Für den Kanton Glarus: Der —.
- Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt
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