Waldreservat Haggenwald, Glarus Süd
Reservats forestals · Glarus
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- Gener
- Reservats forestals
- Chantun
- Glarus
- Nivel
- Chantun
- Approvà da
- DBU
- Decidì
- 07-11-2006
- En vigur dapi
- 07-11-2006
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Glarus
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VEREINBARUNG
zwischen dem
KANTON GLARUS vertreten durch das Departement Bau und Umwelt
und dem/der WALDEIGENTÜMERIIN
Name : Ortsgemeinde Luchsingen, vertreten durch den Gemeinderat Luchsingen Adresse : 8777 Diesbach
Betreffend
Ausscheidung und Unterhalt eines Naturwaldreservats im Gebiet Diestal-Haggenwald (Teil der Parzelle Nr. 250 GB Diesbach)
Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:
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1. Zweck
Mit der vorliegenden Vereinbarung sollen Teile des Waldes im Diestal gemäss kantonalem Waldreservatskonzept vom Mai 1996 als Naturwaldreservat (Total- und Teilreservat) unter Schutz gestellt werden:
der Wald oberhalb des Stellibodens (Totalreservat); der Hinterhaggenwald (Totalreservat);
der Hüttenwald (Totalreservat);
der Vorderhaggenwald (Teilreseservat);
der Duren- und Schwammwald (Teilreservat).
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2. Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung sind die im beiliegenden Plan 1: 10'000 eingezeichneten Waldflächen (Teile der Parzelle Nr. 250 von GB Diesbach) mit einer Fläche von insgesamt ca. 103.51 ha.
3. Schutzziele und Massnahmen 3.1. Totalreservat (20.09 ha) e Schutz regional typischer Alpenlattich-Fichtenwald mit Heidelbeere und Torfmoos
Waldgesellschaften: (57b u. 57a) e Erhaltung besonderer Okotypen: autochthoner Fichtentyp
Förderung bedrohter Tierarten: Dreizehenspecht, Sperlingskauz, Birk- und Auerwild Förderung besonderer Strukturen: Totholz, Altholz, natürliche Stufigkeit
Zulassen von Wildnis und natürlichen Abläufen
Schutz einer besonderen Landschaft
Angestrebt wird ein Naturwald ohne weitere alp- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne eines Totalreservats. Die Totalreservatsflächen müssen mit geeigneten Massnahmen gegen Beweidung geschützt werden.
Weiterhin erlaubte Eingriffe: - Regulierung der Schalenwildbestände;
- Wegunterhalt; - Hüttenholz für Skihütte nach Anzeichnung durch Revierförster.
3.2 Teilreservat (83.42 ha)
®e Schutz regional typischer Alpenlattich-Fichtenwald mit Heidelbeere und Torfmoos Waldgesellschaften: (57b u. 57a), Schachtelhalm-Tannenmischwald (49)
« Erhaltung besonderer Ökotypen: autochthoner Fichtentyp
«e Förderung bedrohter Tierarten: Dreizehenspecht, Sperlingskauz, Birkwild
« Erhaltung besonderer Strukturen: Totholz, Altholz, natürliche Stufigkeit, lichter Wald
e Schutz einer besonderen Landschaft
Angestrebt wird ein Naturwald mit möglichst geringer menschlicher Beeinflussung im Sinne eines Teilreservats. Die forstliche Nutzung soll dabei gänzlich unterbleiben.
Weiterhin erlaubte Eingriffe:
- Phytosanitäre Massnahmen, falls das Holz an Ort und Stelle verbleibt;
- Alpwirtschaftliche Nutzung im Sinne einer Rinderweide im bisherigen Umfang;
- Regulierung der Schalenwildbestände;
- Wegunterhalt;
- Hüttenholz für die Alp und die Privathütten nach Anzeichnung durch Revierförster.
4. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse
a) Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht eine einmalige Ertragsausfall-Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Waldwerten des Schweizerischen Forstvereins 1999.
Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt im vorliegenden Fall für die Gesamtwaldfläche von ca. 103.51 ha 0 d und wird nach der Vertragsunterzeichnung fällig. Der Betrag wird innerhalb von maximal 2 Jahren nach der Unterzeichnung in ein bis zwei Raten ausbezahlt.
b) Der Kanton sorgt für die Einholung und Auszahlung des zugesicherten Bundesbeitrages.
c) Die Ertragsausfallentschädigung ist mindestens zur Hälfte in den Forstreservefonds der Gemeinde Luchsingen einzulegen.
5. Dauer der Vereinbarung und Kündigung
Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert 50 Jahre. Wird sie nicht fünf Jahre vorher gekündigt, erneuert sie sich stillschweigend um jeweils 10 Jahre.
6. Rechtsnachfolge
Die Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien.
7. Beilagen Der beiliegende Plan 1:10‘000 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2
wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ort, Datum Für den KANTON GLARUS: Glornt ! F. Nev. 206 Departement Bau und Umwelt
\ [3 Pankraz Freitag, Landesstatthalter Ort, Datum Luchsingen 3 1, Okt, 2006 Für die Gemeinde Luchsingen / als Waldeigentümerin: Der Gemeindepräsident: |—
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Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: 7
Beilage zur Vereinbarung
Naturwaldreservat 049 Diestal-Haggenwald
i Perimeter Totalreservat
] Perimeter Teilreservat
Glarus, den ® Key dnb
en Für den Kanton Glarus:
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= Departement Bau und Barren präsident: A on, u \ a. l AN: u; H.R. Forrer > % .
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