Waldfeststellung Läuferberg, Näfels

Cunfin static dal guaud · Glarus

Document

Gener
Cunfin static dal guaud
Chantun
Glarus
Nivel
Chantun
Approvà da
AWN
Decidì
15-05-2025
En vigur dapi
15-05-2025

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Glarus mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

WGR-1630-20250515-E-Läuferberg+Näfels.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

WGR-1630-20250515-E-Läuferberg+Näfels.pdf

kanton glarus

\j

Telefon 055 646 64 50 E-Mail: [email protected] www.gl.ch

Bau und Umwelt Wald und Naturgefahren Kirchstrasse 2 8750 Glarus

Glarus, 11. Juni 2025

Aufhebung der Waldgrenze (Waldfeststellung vom 01.01.2011) im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord gemäss Artikel 13 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Wald und Artikel 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald Die Abteilung Wald und Naturgefahren zieht in Erwägung: 1.

Ausgangslage

Gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) und Artikel 9 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 7. Mai 1995 (EG WaG; GS IX E/1 /1) ist bei der Revision von Nutzungsplänen gemäss kantonalem Raumentwicklungs- und Baugesetz vom 2. Mai 2010 (RBG; GS VII B/1/1) ein Waldfeststellungsverfahren durchzuführen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft daran grenzen sollen. Die festgestellten Waldgrenzen sind planerisch festzuhalten und zusammen mit dem Nutzungsplan in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 9 Abs. 2 EG WaG). Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 WaG festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen (Art. 13 Abs. 1 WaG). Sie können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 WaG überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (Art. 13 Abs. 3 WaG). 2.

Ganzen Text zeigen

Erwägungen

Revisionen von Nutzungsplänen können dazu führen, dass festgelegte Waldgrenzen nicht mehr an eine Bauzone angrenzen beziehungsweise ihr Abstand zu einer Bauzone zu gross wird. Grenzen rechtskräftig festgelegte Waldgrenzen nicht mehr gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a WaG an Bauzonen, sind sie aufzuheben. Aufgrund der Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord grenzt die in der nachfolgend aufgeführten Waldfeststellung festgelegte Waldgrenze nicht mehr an eine Bauzone beziehungsweise ist ihr Abstand zu einer Bauzone zu gross geworden. Sie ist daher aufzuheben: Gemeinde Glarus Nord Ortschaft: Näfels Lokalname: Läuferberg Datum Waldfeststellung: 01.01.2011

Die Überprüfung und Änderung festgestellter Waldgrenzen erfolgt gemäss Artikel 13 Absatz 3 WaG im Waldfeststellungsverfahren. Die aufzuhebenden Waldgrenzen sind daher gemäss Artikel 9 Absatz 2 EG WaG planerisch festzuhalten und während 30 Tagen öffentlich aufzuleqen. Die Unterlagen zur Aufhebung der obenstehenden Waldgrenze (Waldfeststellung vom 01.01.2011) werden öffentlich aufgelegt und können ab dem 12. Juni 2025 während 30 Tagen bei der Gemeinde Glarus Nord, Ressort Bau und Umwelt, Büntgasse 1, 8752 Näfels, während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die öffentliche Auflage wird im Amtsblatt vom 11. Juni 2025 angezeigt. Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann i.-11 ,t1ri1aH:, dttf Aullagt1f1l:;t beim Dcpaitemeiit Sau und Umwelt, AbtGnung '.'V:::!~ ~!~d ~J~t~~rge fahren Einsprache gegen die Aufhebung der Waldgrenze erheben (Art. 9 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 4 EG WaG). Nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Aufhebung ist die Waldgrenze aus der Nutzungspianung der Gemeinde Glarus Nord zu entfernen (Art. 13 Abs. 1 WaG e contrario).

und verfügt sodann: 1.

Die in der Waldfeststellung vom 01.01.2011 in Läuferberg, Näfels in der Gemeinde Glarus Nord festgestellte Waldgrenze wird gemäss Plan 1 :2~00 vom 15. Mai 2025 aufgehoben. s

2.

Nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ist die aufgehobene Waldgrenze aus der Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord zu entfernen.

Rechtsmittel Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann innerhalb der Auflagefrist beim Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und Naturgefahren, Kirchstrasse 2, 8750 Glarus, Einsprache gegen die Aufhebung der Waldgrenze erheben (Art. 9 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 4 EG WaG).

(7 Maurus Frei Kantonsoberförster

Beilage: Plan Aufhebung Waldgrenze 1 :21)00 vom 15. Mai 2025

5

2

WGR-1630-20250515-P-Läuferberg+Näfels.pdf

Waldfeststellungsplan Näfels 4, 1 :2'500 Festlegungsinhalt ~ Waldfeststellung aufheben

Hinweise Baugebiet Wald Gewässer ~ Gebäude Waldfeststellung [Nutzungsplanung]

22

HOenderbOel

Vorder Hiisliberg 26

2129

Eggen

. · · --------·, · •

Ganzen Text zeigen

· sactisitii ·

....

Eggbetg 11

\

10

Arschwald

Datum, 15.05.20