Teilrevision Gewässerraum
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Andeer
Document
- Numer
- 18.434
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Andeer
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 29-05-2018
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
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« Informationskopie ohne Gewährleistu
Die Regierung des Kantons Graubünden
or
La regenza dal chantun Grischun
AM SPEGISTRATI"in Fl>1 Fzg;;;:e4F.NTMCKLUNG
II Governo del Cantone dei Grigioni
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Sitzung vom
30. Mai 2018
29. Mai 2018
Protokoll Nr.
434
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Andeer beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 29. März 2017 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -
-
-
Teilrevision Baugesetz (Art. 23A)
Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Gewässerraum Zonenplan 1:10 000 Gewässerraum
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Andeer einen Planungs- und
Mitwirkungsbericht (PMB) vom 29. März 2017 gemäss Art. 47 der eidgenössischen
Raumplanungsverordnung (RPV) samt Grundlagenkarte 1:10 000 Gewässerraum (Beilage A) ein.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 22. Juli 2016 einen
Vorprüfungsbericht.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom
29. März 2017 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau-
bünden (KRG) erfolgte am 7. April 2017. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Andeer um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
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B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Die zu genehmigende Ortsplanungsvorlage der Gemeinde Andeer beinhaltet die
Ausscheidung der Gewässerraumzone für die im Andeerer Gemeindegebiet vorhandenen Fliessgewässer und stehenden Gewässer.
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der eidg. Gewässerschutzver-
ordnung (GSchV) vom 4. Mai 2011 haben die Kantone den Gewässerraum gemäss
Art. 41a und 41b GSchV bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen. Die entsprechen-
de Gewässerraumzone hat die Gemeinde Andeer in ihrer Ortsplanung praxisgemäss als eine die Grundnutzung überlagerte Zone (im Sinne einer Schutzzone) ausge-
schieden. Weiter hat sie zur Gewässerraumzone eine Baugesetzesbestimmung beschlossen. Dieser Art: 23A BauG regelt die Nutzung und den Bestandesschutz von
bestehenden Bauten und Anlagen sowie den Einbezug der zuständigen kantonalen
Fachbehörde (Amt für Natür und Umwelt) im Baubewilligungsverfahren für Vorhaben
innerhalb der Gewässerraumzone.
Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung hat die Gemeinde Andeer ihre Ge-
wässerräume im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung vollständig und fristgerecht ausgeschieden. Vorbehalten bleiben Anpassungen gestützt auf neue Gegebenheiten (z.B. Änderung der Gefahrenzonen etc.).
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung Andeer mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000,
vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen
Regionalen Richtplan Viamala übereinstimmt.
Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.
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D. Teilrevision des Baugesetzes
Die am 29. März 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 23A) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Gewässerraum
Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach
Anhören des Gemeindevorstands und der Betroffenen in den Erlassen der Grund-
ordnung (Baugesetz und Pläne) rechtswidrige Vorschriften (und Festlegungen) ändern. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde eine rechtswidrige Festlegung
festgestellt, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist (Gewässerraumbreite auf Teilbereichen der Parzelle Nr. 980 von 11,5 m statt 14,5 m). Mit
Schreiben vom 4. Dezember 2017 hat das ARE die Gemeinde Andeer darüber in-
formiert, dass kein "dicht überbautes Gebiet" vorliege, das allenfalls eine Reduktion
des Gewässerraums rechtfertigen würde. Die bestehenden Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. 980 würden jedoch gestützt auf Art. 41c Abs. 2 GSchV den Bestandesschutz geniessen. Schliesslich wurde der Gemeinde und den Eigentümerinnen
resp. Eigentümern der betroffenen Liegenschaft die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2017 resp. Schreiben vom 15. Januar
2018 stimmten der Vertreter der Eigentümerinnen resp. Eigentümer und die Gemeinde Andeer einer Ausweitung der Gewässerraumzone auf 14,5 m zu. Somit ergibt
sich, dass die Gewässerraumzone im Bereich der Dorfkemzone der Parzelle Nr. 980
im Rahmen des vorliegenden Beschlusses im Einvernehmen mit der Gemeinde und
den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern um +1,5 m auf beiden Seiten des
Mühlbachs gemäss dem als Hinweis im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan
1:2000 Gewässerraum dargestellten ordentlichen Gewässerraum auf insgesamt 14,5 m korrigiert und festgelegt werden kann. Das ARE wird beauftragt, einen entspre-
chenden Eintrag im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Gewässer-
raum vorzunehmen.
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Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Gewässer-
raum vom 29. März 2017 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
F. Zonenplan 1:10 000 Gewässerraum Der Zonenplan 1:10 000 Gewässerraum vom 29. März 2017 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Die am 29. März 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 23A)
2.
Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Gewässerraum vom
wird genehmigt.
29. März 2017 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur nach Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde und
den Eigentümerinnen resp. Eigentümern des betroffenen Grundstücks) genehmigt:
- Die Gewässerraumzone auf der Parzelle Nr. 980 im Bereich der bestehenden Bauten wird anstelle von 11,5 m auf neu 14,5 m gemäss dem im Plan als Hinweis dargestellten Gewässerraum festgelegt.
3. Der Zonenplan 1:10 000 Gewässerraum vom 29. März 2017 wird genehmigt.
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4.
Der Gemeindevorstand Andeer wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die
Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. März 2017 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungs-
beschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die da-
rin enthaltene direkte Korrektur (Festlegung Gewässerraumzone für den Mühl-
bach auf der Parzelle Nr. 980) innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach
Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwal-
tungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 5.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige
Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
6.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
7.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-
schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszü-
gen vorzunehmen. 8.
Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-
plandaten nach den Weisungen des ARE nach. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet
werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss in-
nert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden resp. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.
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Der Präsident:
Namens der Regierung
Dr. Mario Cavigelli
Der Kanzleidirektor:
t\A
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun