Richtlinie über die Mehrwertabschöpfung
Andeer
Documento
- Numero
- 3701.(2)
- Comune
- Andeer
- Cantone
- Grigioni
- Livello
- Comune
- Autorità
- Gemeindeverwaltung
- In vigore dal
- 16 gen 2017
Carta
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3701_V_Richtlinie_ueber_die_Mehrwertabschoepfung.pdfApri in una nuova scheda
Testo
Kanton Graubünden Gemeinde Andeer
Richtlinie über die Mehrwertabschöpfung
Vom Gemeindevorstand beschlossen am: 16.01.2017
Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiber:
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Der Gemeindevorstand Andeer beschliesst gestützt auf Art. 46 der Verfassung der Gemeinde Andeer, Art. 5 RPG, Art. 19 Abs. 3 KRG und Art. 3 Baugesetz der Gemeinde folgende Richtlinie über die Mehrwertabschöpfung
Geltungsbereich und Zweck 1.
Art. 1 Grundeigentümer, welchen aus Planungsmassnahmen besondere Vorteile
enNachsen, haben sich vertraglich zu verpflichten, der Gemeinde eine angemessene Ausgleichszahlung zu leisten.
2.
Die Richtlinie über die MehnNertabschöpfung bezweckt die Regelung des Umfangs und des Verfahrens der MehnNertabschöpfung
Art. 2 Vertrag
1
Der Gemeindevorstand schliesst mit den betroffenen Grundeigentümern einen Vertrag über den Ausgleich von besonderen Vorteilen zur Abschöpfung von Planungsmehrwerten ab.
2
Im Rahmen des MehnNertausgleichsvertrags wird die konkrete Höhe der Ausgleichszahlung, allfällige Zahlungsmodalitäten sowie die zu leistende Sicherheit vereinbart. Bestandteil der vertraglichen Regelung bildet auch die Erfüllung der vorliegenden Richtlinie, namentlich Art. 4—6.
3
Der Vertrag ist in der Regel vor Durchführung der Mitwirkungsauflage, spätestens aber vor der Beschlussfassung der Gemeindeversammlung über die Planungsmassnahme abzuschliessen.
Planungsmassnahmen
1
Art. 3
Folgende Planungsmassnahmen führen in der Regel zu Mehrwertausgleichen: a.
Einzonungen
b. Aufzonungen mit erheblichem MehnNert (Erhöhung der Bruttogeschossfläche oder der Nutzflächen für Wohnen und Arbeiten um mindestens 30%)
c.
Umzonungen von lndustrie- und Gewerbezonen zu Wohnzonen oder Arbeitszonen mit Zulassung von Dienstleistungsbetrieben
d.
Umnutzungen von Bauten im Sinne von Art. 31 KRG und Art. 84 KRG in
Verbindung mit Art. 28A BauG oder im Sinne von Art. 288 BauG.
e.
Umzonungen für andenNeitige Änderungen, die einen Mehrwert erweiterter Nutzungs- oder Überbauungsmöglichkeiten ergeben.
Umfang der Abschöpfung des Mehrwertes
1
Art. 4
Als PlanungsmehnNert gilt der durch die Planungsmassnahme erzielte MehnNert des von
der Planungsmassnahme betroffenen Objekts (Bodenpreis, ökonomischer Wert der EnNeiterung der Nutzung etc.). Der MehnNert von Planungsmassnahmen nach Art. 3 Abs. 1 Iit. a—d entspricht der Differenz zwischen den Verkehrswerten vor und nach der Planungsmassnahme. Der MehnNert von Planungsmassnahmen nach Art. 3 Abs. 1 Iit. e wird von einer durch
den Gemeindevorstand bestimmten Fachperson bestimmt; bei Uneinigkeit bezüglich des
MehnNerts von Planungsmassnahmen nach Art. 3 Abs. 1 Iit. e zwischen der Gemeinde und der Grundeigentümerschaft wird ein Gutachten der kantonalen Schätzungskommission eingeholt. Der abzuschöpfende Anteil des PlanungsmehnNertes zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung
der Planungsmassnahme an die Gemeinde beträgt: a.
35% bei Wohnnutzungen innerhalb der Bauzone
b.
30% bei Gewerbenutzungen
c.
25% bei übrigen Nutzungen (Art. 3 Abs. 1 Iit. d und e)
Der Gemeindevorstand kann in begründeten Fällen wie dem Vorliegen besonderer Umstände oder im Interesse von im Sinne der Raumplanung liegenden Vorhaben diesen Anteil um maximal 10% erhöhen oder verringern. Die politische Gemeinde Andeer ist von der Abgabepflicht befreit. Liegt der durch die Planungsmassnahme erzielte MehnNert unter Fr. 3000.— ist keine Abgabe geschuldet
(Freigrenze).
Sofern im Rahmen der Planungsmassnahme ein ortsbauliches, gestalterisches Planungsverfahren wie Wettbewerb, Studienauftrag oder Testplanung durchgeführt wird,
können diese Kosten ganz oder teilweise an die Ausgleichsleistung angerechnet werden.
Voraussetzung dabei ist, dass die Gemeinde in der Jury oder im Begleitgremium
vertreten ist.
Die Frist (gemäss Art. 5 1quater RPG), innerhalb der die Kosten für landwirtschaftliche Ersatzbauten, die wegen der Einzonung nötig geworden sind, vom MehnNert in Abzug
gebracht werden können, beträgt 3 Jahre nach Rechtskraft der Einzonung.
Allfällige Mehrwertabschöpfungen zugunsten des Kantons Graubünden können nicht an die kommunale Mehrwertabschöpfung angerechnet werden. Über Ausnahmen
entscheidet der Gemeindevorstand.
Fälligkeit 1
Art. 5 Die Mehrwertabgabe wird zum Zeitpunkt der Überbauung, Veräusserung oder bei
Belastung durch ein Baurecht fällig. Abgabepflichtig ist der Grundstückseigentümer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Planungsmassnahme. 2
Bei einem Eigentumswechsel vor der Fälligkeit der Mehmertabgabe, welcher die Mehrwertabgabe nicht auslöst, geht die Abgabepflicht auf die Rechtsnachfolger über. Der bisherige Eigentümer haftet solidarisch für die MehnNertabgabe bis zum Veräusserungswert des Grundstückes.
3
Auf begründetes Gesuch hin (z.B. Etappierung) kann der Gemeindevorstand die Frist zur Bezahlung verlängern.
4
Der Verzugszins beträgt 5% p.A.
Einlagen
1
Art. 6 Für die Abschöpfung und Verwendung von Planungsvorteilen besteht ein kommunaler
Ausgleichsfonds
2
Die Mittel der MehnNertabschöpfung werden vollumfänglich in diesen eingelegt.
3
Das Kapital dieses Fonds wird nicht verzinst.
VenNendung
1
Art. 7
Die VenNendung der Mittel wird gestützt auf Art. 3 Baugesetz der Gemeinde in einem von
der Gemeindeversammlung zu erlassenden Reglement geregelt.
Bereits vorhandene Mehrwertabgaben
Art. 8 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie bereits vorhandene
MehnNertabgaben sind in den kommunalen Ausgleichsfonds einzulegen.
Inkrafttreten
1
Art. 9
Die Richtlinie tritt mit Beschluss des Gemeindevorstandes vom 16.01.2017 Kraft.