Teilrevision Steinbruch Crap da Sal - Tiefenabbau

Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base · Andeer

Documento

Numero
26.180
Tipo
Pianificazione d'utilizzazione, ordinamento base
Comune
Andeer
Cantone
Grigioni
Livello
Comune
In vigore dal
10 mar 2026

Carta

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File

3701_B_TR_CrapdaSal_Tiefenabbau_26.180.pdfApri in una nuova scheda

Testo

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

Sit2ung vom

-

10. März 2026

Gemeinde Andeer

l l Governo del Cantone dei Grigioni

Mitgeteilt den

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Protokoll Nr.

11. März 2026

180/2026

_

OP-Teilrevision

«Steinbruch Crap d a Sal - Tiefenabbau»

Genehmigung

der Ortsplanungsrevision

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Andeer beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 7. Oktober 2025 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

—

Genereller.Gestaltungsplan 1:1000 / 1:2000 Steinbruch Crap da Sal — Tiefenab- ' bau, Betrieb

—— Genereller G‘estaitungsplan 121000 / 122000 Steinbruch Crap da Sal — Tiefenabbau, Etappierung Wiederherstellung und Endgestaltung

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Andeer die folgenden weiteren Unterlagen ein:

—

Planungs- und Mitwirkungsbericht gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

_

— «Kurzbericht Umwelt» der Concepta AG vom 21. Dezember 2022 ‘— Technischer Bericht «Steinbruch Crap da Sal — Tiefenabbau» vom 30. Juli 2024 . —

Ingenieurgeologischer Bericht «Vertiefung Abbauperimeter» vom 9. Juni 2021

Das Amt für RaumentWicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 31. Oktober 2023 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. Oktober 2 0 2 5 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden ' (KRG; BR 801.100)erfolgte am 20. November 2025.Es gingen keine Beschwerden ein.

M i t Schreiben v o m 1 . D e z e m b e r 2025 ersuchte d e r Gemeindevorstand Andeer u m

Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der Revisionsvorlage Mit Regierungsbeschluss vom 13. August 2019 (Protokoll Nr. 573/2019)genehmigte die Regierung die Teilrevision der Ortsplanung zur Enrveiterung des Steinbruchs Crap da Sal (Crap da Sal ll). Ziel dieser Revision war es, angesichts des damaligen Abbauvolumens von jährlich rund 8000 bis maximal 20 000 m3 sowie einer verbleibenden Reserve von rund 80 000 m3'die langfristige Versorgung mit Gesteinsmaterial si' cherzustellen. Mit dem südlich gelegenen Abbaugebiet Crap da Sal ll konnte ein zu— sätzliches Abbauvolumen von insgesamt rund 600 000 rn3 planerisch gesichert werden.

infolge einer rückläufigen Nachfrage geht die Betreiberin heute langfristig von einem jährlichen Bedarf von lediglich rund 8000 bis 10 000 m3 aus. Vor diesem Hintergrund beabsichtigt die Toscana AG Natursteine, den bestehenden Steinbruch Crap da Sal prioritär und effizienter zu nutzen, bevor die weiterführende Planung und Erschlies- . sung des Abbaugebiets Crap da Sal l l in Angriff genommen wird. Bei einer zusätzlichen Abbautiefe von 20 m erhöht sich das mögliche Abbauvolumen um rund 120 000 bis 150 000 m3 auf insgesamt 220 000 bis 250 000 m3. Bei einem voraussichtlichen Abbauvolumen von 8000 bis 10 000 m3 pro Jahr kann somit von einer Reserve für“ insgesamt 25 bis 3 0 Jahre ausgegangen werden.

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Ortsplanungsvorlage bildet dementsprechend die Schaffung der nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Enrveiterung

des Materialabbaus Crap da Sal in die Tiefe. Das optimierte Abbaukonzept sieht einen Tiefenabbau innerhalb des bestehenden Abbauperimeters vor, wobei das Abbaugebiet fiächenmässig unverändert bleibt und lediglich auf ein tieferes Niveau als bisher vorgesehen emeitert wird.

Übereinstimmung m i t der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die . ' vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan Graubünden (KRIP) sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Viamala übereinstimmt.

Nach Kapitel 7.3 des KRIP sind Abbauvorhaben mit einem Abbauvolumen über

. 100 000 m3 im kantonalen und über 20 000 m3 im regionalen Richtplan aufzunehmen. Demzufolge ist der bestehende Abbaustandort Crap da Sal (Objekt Nr. O4.VB.05.1) im KRIP als Ausgangslage bezeichnet. Zudem ist das EMeiterungsge-

biet Crap da Sal (Objekt Nr. 04.VB.05.4) mit einem Volumen von 600 000 m3 als Festsetzung im KRIP enthalten. Auch im regionalen Richtplan ist das bestehende Abbaugebiet (Objekt. Nr. 3.606.1) als Ausgangslage und die Erweiterung (Objekt Nr.

3.606.2) als Festsetzung enthalten. Die vorliegend geplante, markante Vertiefung i m Abbaugebiet, die damit einherge—

hende Vergrösserung des Abbauvolumens um rund 120 000 bis 150 000 rn3 sowie der daraus resultierende länger dauernde Abbaubetrieb weichen von den heutigen ‘ richtplanerischen Festlegungen zum Steinbruch Crap da Sal ab. Das neue Abbaukonzept wurde der Region Viamala zur Beurteilung in Bezug auf

eine allfällig notwendige Richtplananpassung aufgrund des neuen Konzepts vorgelegt. Eine Richtplanpassung zum jetzigen Zeitpunkt ist aus Sicht der Region nicht er_ forderlich, da die Umweltauswirkungen beim vorliegenden Konzept mit dem Tiefen-

abbau geringer sind als beim Abbau gemäss Richtplan.

Die Haltung der Region kann auch aus kantonaler Sicht gestützt werden. Dem ge? genüber der ursprünglichen Planung höheren Abbauvolumen sowie der veränderten zeitlichen Etappierung des Abbaus ist bei einer nächsten Anpassung des regionalen Richtplans Rechnung zu tragen.

Die vorliegende Revis_ionsvorlage enrveist sich somit als richtplankonform.

Genereller Gestaltungsplan 1:1000 I 1:2000 Steinbruch Crap da Sal — Tiefenabbau, Betrieb Genereller Gestaltungsplan 1:1000 I 1:2000 Steinbruch Crap d a Sal - Tiefenab‘ bau, Etappierung Wiederherstellung und Endgestaltung

V

Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 / 1:2000 Steinbruch Crap da Sal -— Tiefenabbau“, Betrieb, und der Generelle Gestaltungsplan 111000 / 1:2000 Steinbruch Crap da Sal - Tiefenabbau, Etappierung Wiederherstellung und Endgestaltung, beide vom 7. Oktober 2025, geben zu keinen Bemerkungen Anlass; die Pläne können genehmigt werden.

Erforderliche Bewilligungen 1. Baubewilligung der Standortgemeinde (Art. 86 Abs 1 KRG) Der geplante Tiefenabbau erfordert eine Baubewilligung durch die Standortgemeinde ' (vgl. Art. 86 Abs. 1 KRG). Dabei haben die Baueingabeprojekte alle Anlageteile und erforderlichen Baumassnahmen zu enthalten. 2.

BAB-Bewilligung (Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG)

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Vor Erteilung der Baubewilligung durch die Standortgemeinde sind die Baugesuchsunterlagen mitsamt den erforderlichen Baueingabeplänen, Berichten und weiteren

Unterlagen sowie mitsamt den Gesuchen für koordinationsbedürftige Zusatzbewilligungen dem ARE für die Erteilung der Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bäuzonen (BAB—Bewilligung) zu unterbreiten. Hierzu istanzumerken, dass vorliegend keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG, sondern eine Bewilligung für ein nutzungsplankonformes Vorhaben gemäss Art. 22 RPG zu erteilen sein wird. Die entsprechende BAB-Bewilligung kann seitens des ARE --V verbunden mit den erforderlichen Auflagen und Bedingungen — i m Anschluss an die vorliegende Genehmigung in Aussicht gestellt werden. 3. Gewässerschutzrechtliche Abbaubewilli9ung

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Mit Departementsverfügung des Erziehungs-‚ Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) vom 5. Juli 2021 (DV 993) wurde die Bewilligung für die Ausbeutung von Steinen innerhalb des bis anhin bearbeiteten Perimeters Crap da Sal l (d. h. ohne Tiefenabbau) erteilt. Die Bewilligung ist bis zum 31. Dezember 2026 befristet. Für den vorliegend geplanten Tiefenabbau ist eine neue gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSChG; SR 814.20) erforderlich. Diese Bewilligung wird gemäss Art. 6 der kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSChV; BR 815.200) vom EKUD erlassen und koordiniert mit der BAB—Verfügung eröffnet. Für die Ausstellung der gewässerschutz— rechtlichen Bewilligung ist dem Amt für Natur-und Umwelt gestützt auf Art. 1 Abs. 2 KGSChV i m Rahmen des Baubewilligungsverfahrens das Gesuch für die Gewinnung von Kies, Sand und anderem Material (Dokument F-410-02d; abrufbar unter: www.anu.gr.ch >Themen'>Materialgewinnung >Dokumente) mit den darin geforderten Unterlagen zur Prüfung einzureichen.

Gestützt a q r t .

49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 ! 1:2000 Steinbruch Crap da Sal — Tiefenabbau, Betrieb, und der Generelle Gestaltungsplan 1:1000 I 1:2000 Steinbruch Crap d a Sal - Tiefenabbau, Etappierung Wiederherstellung u n d Endgestaltung, beide vom 7. Oktober 2025, werden genehmigt.

2. Der Gemeindevorstand Andeer wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).

3. Soweit für die Vemirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

4. Die von der Gemeinde bestimmte Datenvemaltungsstelle führt die Nutzungsplaindaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.

4 5. Mitteilung an:

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- Gemeindevorstand Andeer, Veia da Scola 6, 7440 Andeer

- Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur - Bundesamt für Strassen ASTRA, Via C. Pellandini 2, 6500 Bellinzona - R e g i o n Viamala, Untere G a s s e 1 , Postfach 1 8 0 , 7430 T h u s i s

- Amt für Natur und Umwelt -- Denkmalpflege Graubünden - Amt für Jagd und Fischerei — Amt für Wald und Naturgefahren - Tiefbauamt Graubünden - Kantonspolizei Graubünden - Amt für Landwirtschaft und Geoinformation - Amt für Raumentwicklung - Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Namens der Regierung Der Kanzleidirektor: „ Der Präsident:

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Martin Bühler

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Daniel Spadin

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