Gesamtrevision

Land-use plan, basic order · Andeer

Document

Number
08.497
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Andeer
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Apr 29, 2008

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« Informationskopie ohne Gewährleistung (AFlE - GP)AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

29. April 2008

II Governo del Cantone dei Grigioni

30. April 2008

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Protokoll Nr.

497

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Andeer beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 19. November 2007 eine Totalrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen

wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: — Baugesetz

— Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf/Rofla/Parsagna — Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 — Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Dorf

— Genereller Erschliessungsplan 1:10'000

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Andeer die folgenden weiteren Unterlagen ein:

— Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 18. Dezember 2007 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

— Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife vom 4./5. Dezember 2007 (Übersicht UEB)

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 20. Dezember 2006

einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 19. November 2007 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton

Graubünden (KRG) erfolgte am 29. November 2007. Es gingen keine Beschwerden ein.

r

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 ersuchte der Gemeindevorstand Andeer um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. ÜbereinstimungmitderRichtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt

der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende To-

talrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regi-

onalen Richtplan übereinstimmt. Diese Prüfung erfolgt nachstehend im gegebenen Zusammenhang.

Es kann bereits an dieser Stelle festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage

grundsätzlich richtplankonform ist.

C. Baugesetz 1. Verhältnis zur neuen kantonalen Raumplanungsgesetzgebung

Die Gemeinde Andeer hat ihr Baugesetz (BauG) mit der vorliegenden Gesamtrevisi-

on auf das KRG sowie auf die KRVO — beide in Kraft seit dem 1. November 2005 — abgestimmt.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 3

2.

Umsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der

Baubegriffe (IVHB)

Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung den Beitritt des Kantons

Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) beschlossen. Es ist geplant, die Umsetzung der IVHB über Anpassungen

der kommunalen Baugesetze vorzunehmen. Die Gemeinden werden gegebenenfalls

durch eine Teilrevision der KRVO einen entsprechenden Auftrag erhalten. 3.

Materielles

Art. 96 Abs. 1 KRG verpflichtet die Gemeinden zur Erhebung von Gebühren im Baubewilligungsverfahren. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung haben die Gemein-

den die Bemessung und Erhebung der Gebühren in einer Gebührenverordnung zu regeln.

Im vorliegenden Baugesetz findet sich keine Bestimmung über die Bemessung und

Erhebung der Gebühren im Baubewilligungsverfahren (Höhe der Gebühr; Modalitä-

ten der Erhebung etc.). Denkbar ist, dass die Gemeinde Andeer über entsprechende Regelungen in einem anderen kommunalen Erlass verfügt. Sollte dies nicht der Fall

sein, wird die Gemeinde Andeer gestützt auf Art. 23 Abs. 1 KRG angewiesen, ihr

Baugesetz innert Jahresfrist mit einer Bestimmung über die Bemessung und Erhebung von Gebühren im Baubewilligungsverfahren zu ergänzen.

Im Übrigen gibt das am 19. November 2007 beschlossene Baugesetz zu keinen wei-

teren Bemerkungen Anlass; es kann genehmigt werden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 4

D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf/Rofla/Parsagna 1.

Grösse der Wohnbauzonen

Die Grösse der Wohnbauzonen beträgt nach der vorliegenden Totalrevision der

Ortsplanung ca. 24.7 ha. Es werden mit der vorliegenden Planung keine neuen

Wohnzonen geschaffen. Gemäss Übersicht UEB beträgt der Überbauungsstand nach der Revision ca. 18.0 ha (73 %); die Reserve beträgt somit ca. 6.7 ha.

Die Wohnbevölkerung der Gemeinde Andeer hat im Zeitraum von 1980 bis 2006 von

582 auf 720 Einwohner zugenommen. Gemäss der Bevölkerungsperspektive 2030

für den Kanton Graubünden ist zu erwarten, dass die Bevölkerung im Kreis Rheinwald in allen drei Szenarien leicht bis mittelstark abnimmt. Für die Gemeinde Andeer wird eine ähnliche Entwicklung prognostiziert.

Vor dem Hintergrund des zu erwartenden Bevölkerungsrückganges ist die gegenwär-

tige Bauzonenreserve der Gemeinde sicher als ausreichend zu bezeichnen. Folgerichtig hat die Gemeinde Andeer mit der vorliegenden Revision der Ortsplanung auf

die Ausscheidung weiterer Wohnbauzonen verzichtet. Die mit der vorliegenden Totalrevision ausgeschiedene Zone für künftige bauliche Entwicklung am nördlichen Ortseingang ist aus raumplanerischer Sicht gut platziert und würde den Ort sinnvoll

arrondieren. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass eine Einzonung dieser Fläche

nur bei ausgewiesenem Bedarf in Frage kommt und in Übereinstimmung mit einem

künftigen regionalen Siedlungskonzept stehen muss. 2.

Zone mit erhaltenswerter Flora

Art. 23 BauG sieht eine Zone mit erhaltenswerter Flora vor, welche u.a. die Narzissenwiesen umfasst. Die beiden Narzissenwiesen No-286 Palä und No-287 Tgavugl,

beide von lokaler Bedeutung, wurden jedoch nicht dieser Zone zugewiesen. Im Pla-

nungs- und Mitwirkungsbericht wird dazu ausgeführt, dass die Naturobjekte von loka-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

ler Bedeutung deshalb nicht aufgenommen worden seien, da sie entweder nicht von Bedeutung oder keiner Gefahr ausgesetzt seien.

Betreffend der Narzissenwiese No-187 Tgavugl kann der Verzicht auf die Zuweisung

einer Zone mit erhaltenswerter Flora nachvollzogen werden. Das Objekt umfasst le-

diglich eine Fläche von ca. 4'469 m 2 und liegt ca. hälftig auf Gemeindegebiet von

Pignia. Demgegenüber umfasst das Objekt No-286 Palö ein Fläche von

ca. 21'386 m 2 , weshalb sich eine Zuweisung zur Zone mit erhaltenswerter Flora aufdrängt. Wieso die Gemeinde Andeer auf eine Zuweisung des Objekts No-286 Palö

verzichtet hat, ist nicht bekannt. Dies widerspricht jedenfalls den Ausführungen im

RIP2000 (vgl. S. 59), wonach Schutzzonen auch für Objekte von lokaler Bedeutung

unter Abwägung der Interessen auszuscheiden sind. Die Gemeinde wird angewiesen, auch für das Objekt No-286 Palö von lokaler Bedeutung eine Zone mit erhal-

tenswerter Flora zu prüfen oder wenigstens den Verzicht zu begründen. 3. Zone für öffentliche Anlagen

Im Gebiet Pro Mulegn wurde eine Zone für öffentliche Anlagen ausgeschieden, die

von der Gefahrenzone 2 überlagert ist. Laut Planungs- und Mitwirkungsbericht soll somit für den schon bestehenden Spielplatz, der bislang der Freihaltezone zugewie-

sen war, die Erstellung fester Anlagen ermöglicht werden.

Gemäss Art. 38 Abs. 3 KRG bedürfen neue Bauten und Anlagen in der Gefahrenzo-

ne 2, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, besonderer baulicher

Schutzmassnahmen. Die Gemeinde wird deshalb darauf hingewiesen, dass Baube-

willigungen nur erteilt werden dürfen, wenn eine entsprechende Genehmigung der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden vorliegt (Art. 38 Abs. 5 KRG).

Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000

Dorf/Rofla/Parsagna vom 19. November 2007 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

E. Zonenplan und Generel er Gestaltungsplan 1:10'000

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000 vom 19. November 2007

gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

F. GenerelerErschliesungsplan1:2'0 0Dorf

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Dorf vom 19. November 2007 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

G. GenerelerErschliesungsplan1:10'00

Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 vom 19. November 2007 zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Das am 19. November 2007 beschlossene Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen mit folgender Anweisung genehmigt:

- Die Gemeinde Andeer wird angewiesen, innert Jahresfrist ihr Baugesetz mit einer Bestimmung über die Bemessung und Erhebung von Baubewilligungs-

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

gebühren zu ergänzen oder nachzuweisen, dass solche Bestimmungen in einem anderen kommunalen Erlass bereits bestehen.

2.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Dorf/Rofla/Parsagna

vom 19. November 2007 wird im Sinne der Erwägungen und mit folgender An-

weisung und folgendem Hinweis genehmigt:

- Der Gemeinde wird angewiesen, für das Objekt No-286 Palö die Zuweisung zu einer Zone mit erhaltenswerter Flora zu prüfen.

- Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass Baubewilligungen im Gebiet Pro Mulegn (Zone für öffentliche Anlagen, Gefahrenzone 2) nur erteilt werden dür-

fen, wenn eine Genehmigung der Gebäudeversicherung des Kantons Graubünden vorliegt.

3.

Der

4.

Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Dorf vom 19. November 2007 wird

5.

Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:10'000

19. November 2007 wird genehmigt:

vom

genehmigt.

Die Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 vom 19. November 2007 wird ge-

nehmigt.

6.

Der Gemeindevorstand Andeer wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter

7.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

Form (ohne Rechtsmittelbelehrung) öffentlich bekannt zu geben.

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

8.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

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9. Mitteilung an:

Der Präsident:

Stefan Engler

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen