Teilrevision 2011

Land-use plan, basic order · Andeer

Document

Number
11.1029
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Andeer
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Nov 15, 2011

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

Sitzung vom

Mitgeteilt den

113 ar

II Governo del Cantone dei Grigioni

16. November 2011

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15. November .2011

Protokoll Nr.

1029

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Andeer beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 22. März 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet:

-

-

Teilrevision Baugesetz 2011

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Clugin, Pignia/Promischur/ Plan Schumanet/Bavugls/Selvanera

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Pastgaglias, Bagnusch

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision (Andeer, Rofla, Parsagna)

-

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Teilrevision

-

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Clugin, Pignia/Promischur/Plan Schuma-

-

-

Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Abraumdeponie Pal6 net/Bavugls/Selvanera

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Pastgaglias, Bagnusch

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Teilrevision (Andeer, Rofla, Parsagna) Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Teilrevision

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Andeer die folgenden weiteren Unterlagen ein:

-

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom April 2011 gemäss Art. 47 der eid-

genössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

Tabelle "Übersicht über den Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife" (Übersicht UEB) "Alle Fraktionen" vom 12. April 2011 Übersicht UEB "Andeer" vom 12. April 2011

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-

-

Übersicht UEB "Pignia/Clugin" vom 12. April 2011

Plan 1:2'000 „Stand der Überbauung, der Erschliessung und der Baureife" vom 12. April 2011

Hydrogeologisches Gutachten „Summarische Ausscheidung von Quellschutzzo-

nen für die Fraktionen Clugin und Pignia (Gemeinde Andeer)" von Christian Böhm, dipl. Geologe/dipl. Hydrogeologe, Chur, vom 12. Oktober 2009

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 13. November 2010

einen Bericht über die ersten Ergebnisse des Vorprüfungsverfahrens, mit Datum vom

29. November 2010 einen Vorprüfungsbericht sowie mit E-Mail vom 14. Dezember

2010 einen ergänzenden Hinweis bezüglich Art. 28B Abs. 11 (Zone landschaftsprägender Bauten).

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 22. März

2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 31. März 2011. Es ging eine Beschwerde ein. Diese wird in einem

separaten Regierungsbeschluss behandelt.

Mit Schreiben vom 18. April 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Andeer um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Gegenstand der zu genehmigenden Ortsplanungsvorlage der seit dem 1. Januar 2009 fusionierten Gemeinde Andeer bilden:

-

die Zusammenführung und Abstimmung aller rechtskräftigen Planungsmittel der

ehemaligen Gemeinden Pignia und Clugin aus den Jahren 1987 resp. 1989 mit

der seit dem 29. April 2008 rechtskräftigen Ortsplanung der Gemeinde Andeer (inkl. Digitalisierung der neuen Nutzungspläne);

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Teilrevision der Ortsplanung Andeer bezüglich folgender Punkte:

a) teilweise Anpassung der geltenden Schutz- und übrigen Zonen sowie der geplanten und bestehenden Erschliessungsanlagen im gesamten Gemeindegebiet

b) planerische Aufarbeitung der Materialablagerung und Endgestaltung Abc)

raumdeponie Pal6

teilweise Anpassung des geltenden Baugesetzes der Gemeinde Andeer.

Daneben umfasst die vorliegende Ortsplanungsrevision die Umsetzung des rechts-

kräftigen Regionalen Richtplans „Kulturlandschaft mit landschaftsprägenden Bauten

(LPB) Val Schons: Andeer, Casti-Wergenstein, Lohn, Pignia", genehmigt durch die Regierung mit Beschluss Nr. 470 vom 12. Mai 2009.

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegen

der kantonalen Genehmigungsbehörde u. a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-

revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun-

desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-

len Richtplan regioViamala, insbesondere mit dem rechtskräftigen Regionalen Richt-

plan „Kulturlandschaft mit landschaftsprägenden Bauten (LPB) Val Schons: Andeer, Casti-Wergenstein, Lohn, Pignia", übereinstimmt.

Im Zusammenhang mit der kantonalen und regionalen Richtplanung sind in der Ge-

meinde Andeer unter anderem folgende Sachbereiche von zentraler Bedeutung:

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1.

Nachhaltige Siedlungsentwicklung/Siedlungsqualität

Die Beschränkung der Siedlungsausdehnung, insbesondere bezüglich der Wohnbauzonen, ist im Hinblick auf die Umsetzung des Grundsatzes der haushälterischen

Bodennutzung (Art. 1 RPG) und des Gebotes der klaren Trennung zwischen Bau-

und Nichtbaugebiet ein zentrales Anliegen der Raumplanung. Der im RPG enthaltene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung ist konkretisiert durch Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen.

Angesichts der heute noch vorhandenen Bauzonenreserven in den Fraktionen

Andeer, Pignia und Clugin hat die fusionierte Gemeinde Andeer im Rahmen der Er-

arbeitung der vorliegend zu genehmigenden Ortsplanungsvorlage auf Einzonungen

mehr oder weniger verzichtet. Die Gemeinde hat sämtliche Bauzonen aus den bisher

bestehenden Ortsplanungen der ehemaligen Gemeinden Pignia und Clugin übernommen, da sich insbesondere die bestehenden Planungen bewährt und die Be-

dürfnisse sich bisweilen nicht verändert haben. Es wurden lediglich geringfügige An-

passungen der Bauzone an die Grundlagen der amtlichen Vermessung vorgenommen (Arrondierungen, Grenzbereinigungen).

Die Gemeinde Andeer hat zudem im Rahmen der Zusammenführung und Abstim-

mung der Ortsplanungen der ehemaligen Gemeinden Pignia und Clugin mit der be-

stehenden Ortsplanung der Gemeinde Andeer insbesondere für deren Kerngebiete im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 eigentümerverbindliche ge-

stalterische Vorgaben mit entsprechenden Bestimmungen im Baugesetz erarbeitet.

Sie trägt damit der historischen Siedlungsqualität dieser Fraktionen, welche gemäss

Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz einerseits von nationaler

(Pignia) und andererseits von regionaler Bedeutung (Clugin) sind, Rechnung. 2.

Umsetzung Regionaler Richtplan LPB

Die Gemeinde setzt mit vorliegender Ortsplanungsrevision die im Regionalen Richt-

plan LPB festgelegten Ziele und Grundsätze im Rahmen der Nutzungsplanung um. Entsprechend den Richtplanvorgaben wird die traditionelle Kulturlandschaft mit der

vorhandenen landschaftsprägenden Bausubstanz durch Vorgaben zur Bewirtschaf-

tung und Pflege der umliegenden landwirtschaftlich zu bewirtschaftenden Flächen

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und deren typischen Landschaftselemente sowie durch Vorgaben zur Gestaltung und

Umnutzung funktionslos gewordener, landschaftsprägender Bauten eigentümerverbindlich sichergestellt. Es ist festzustellen, dass die Vorgaben des Regionalen Richt-

plans LPB mit den vorliegenden Planungsmittel im Grundsatz nutzungsplanerisch

richtig umgesetzt wurden. Auf allfällige Mängel bzw. Problemstellungen wird nach-

stehend im Rahmen der Behandlung der entsprechenden Nutzungspläne resp. baugesetzlichen Bestimmungen hingewiesen.

Die vorliegende Ortsplanungsvorlage erweist sich im Wesentlichen als richtplankon-

form. Soweit es sich als erforderlich erweist, wird im gegebenen Zusammenhang näher darauf eingegangen.

D. Teilrevision Baugesetz 1. Allgemeine Bemerkungen

Mit Beschluss Nr. 593 vom 23. Mai 2006 hat die Regierung den Beitritt des Kantons

Graubünden zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baube-

griffe (IVHB) beschlossen. Gemäss dem am 1. Oktober 2011 in Kraft getretenen neuen Art. 36 KRVO sind die Gemeinden verpflichtet, ihre Baugesetze an die IVHB

anzupassen. Dabei hat die Anpassung bei der nächsten grösseren Ortsplanungsre-

vision, spätestens jedoch innert 15 Jahren zu erfolgen (Art. 36 KRVO i.V.m. Art. 107

KRG). Dabei wird in Art. 37 KRVO den Gemeinden die Möglichkeit eingeräumt, die in

Art. 37a KRVO innerkantonal vereinheitlichte Ausnützungsziffer (AZ) als Nutzungszifferinstrument zu verwenden. Verfügen Gemeinden über abweichende Definitionen

der AZ, haben sie diese der innerkantonal vereinheitlichten Definition gemäss

Art. 37a KRVO ebenfalls innert der vorstehend genannten Frist anzupassen. Zusammenfassend wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass sie ihr Baugesetz im Sinne der Erwägungen bei der nächsten Gelegenheit an die IVHB anzupassen hat.

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2.

Materielles

Art. 28B Abs. 8 BauG sieht für die Zone landschaftsprägende Bauten bezüglich der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht vor, dass die Gemeinde für "Kosten, Verteiler,

Zuständigkeit und Gebühren etc." ein entsprechendes Reglement erlässt. Im Pla-

nungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. S. 16) wird dazu vermerkt, dass die Grundstücke

zu einem überwiegenden Teil bewirtschaftet werden, so dass vorderhand nicht mit Umsetzungsschwierigkeiten zu rechnen sei. Ein Reglement werde deshalb erst er-

lassen, wenn sich mit der Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht Schwierigkeiten ergä-

ben. Die Erfahrung zeigt, dass Reglemente nicht erst bei Problemen, Streitigkeiten

oder gar gerichtlichen Auseinandersetzungen erlassen werden sollten, sondern im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung unnötiger Verwaltungsaufwände

bereits im Vorfeld. In diesem Sinne wird die Gemeinde ersucht, das angekündigte

Reglement bereits nach Rechtskraft der vorliegenden Ortsplanungsrevision zu erlas-

sen.

Im Übrigen gibt die am 22. März 2011 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes zu

keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Clugin, Pignia/ Promischur/Plan Schumanet/Bavugls/Selvanera

1. Grösse der Wohnbauzonen

Gemäss den Übersichten UEB umfassen die in den vorliegenden Zonenplänen aus-

geschiedenen Wohnbauzonen ca. 32.2 ha, wovon rund 24.1 ha (ca. 75 %) als überbaut und ca. 8.2 ha (25 %) als noch nicht überbaut ausgewiesen werden. Von diesen

Reserven entfallen rund 6.3 ha auf die Fraktion Andeer und ca. 1.9 ha auf die Frakti-

onen Pignia und Clugin.

Die ausgeschiedenen Wohnbauzonen bedürfen einer näheren Prüfung unter dem

Aspekt der Bauzonengrösse. Massgebend für diese Prüfung sind der im RPG enthal-

tene Grundsatz der Siedlungsbegrenzung und die diesen Grundsatz konkretisieren-

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de Bestimmung von Art. 15 lit. b RPG, wonach die Bauzonen nicht grösser als der

voraussichtliche Bedarf in den nächsten 15 Jahren sein dürfen. Es fragt sich, ob die

in den Zonenplänen ausgeschiedenen unüberbauten Wohnbauzonen (Wohnbauzonenreserven) von rund 8.2 ha diese zwingende und zentrale Vorgabe des eidgenös-

sischen Rechts erfüllen.

a) Wohnbauzonenreserve in der Fraktion Andeer

Mit Regierungsbeschluss Nr. 497 vom 29. April 2008 genehmigte die Regierung eine

Totalrevision der Ortsplanung von Andeer. Dabei betrug die Wohnbauzonengrösse

ca. 24.7 ha und die Reserven ca. 6.7 ha. Die Regierung stellte im Genehmigungsbeschluss fest, dass vor dem Hintergrund des zu erwartenden Bevölkerungsrückgan-

ges die Bauzonenreserven der Gemeinde sicher als ausreichend zu bezeichnen sei-

en und dass die Gemeinde Andeer somit zu Recht auf die Ausscheidung weiterer Wohnbauzonen verzichtet habe. Auch in der vorliegenden Teilrevision der Ortspla-

nung verzichtete die fusionierte Gemeinde auf Einzonungen in der Fraktion Andeer,

weshalb sich zur Bauzonengrösse in dieser Fraktion keine Bemerkungen aufdrän-

gen. Dies umso mehr, als zwischenzeitlich die Wohnbauzonenreserven in der Fraktion Andeer von ca. 6.7 ha im Jahre 2008 auf heute ca. 6.3 ha abgenommen haben. b) Wohnbauzonenreserven in den Fraktionen Pignia und Clugin

Die Wohnbauzonenreserven in den Fraktionen Pignia und Clugin betragen wie er-

wähnt rund 1.9 ha. Der Bauzonenbedarf wird in Graubünden nach konstanter Ge-

nehmigungspraxis der Regierung aufgrund der sogenannten Trendmethode berechnet. Danach beträgt die rechnerisch maximal mögliche Ausdehnung der Reserve an

Wohnbauzone für die nächsten 15 Jahre gemäss Art. 15 RPG in den Fraktionen Pignia und Clugin rund 0.25 ha (in den letzten rund 15 — 20 Jahren wurden gemäss

Wohnbaustatistik rund drei Wohngebäude ä ca. 800 m 2 Wohnbauzonenflächenverbrauch erstellt). Aus den vorstehenden Zahlen ergibt sich, dass die von der Gemein-

de festgelegten Wohnbauzonenreserven in den Fraktionen Pignia und Clugin von

rund 1.9 ha die rechnerisch maximal mögliche Ausdehnung der Wohnbauzone für

die kommende Planungsperiode um rund 1.65 ha überschreitet.

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Der Gemeinde ist bewusst, dass die Wohnbauzonenreserven in den Fraktionen

Pignia und Clugin an sich zu gross sind (vgl. Planungs- und Mitwirkungsbericht

S. 19). Folgerichtig hat sie bei der vorliegenden Ortsplanungsrevision auf die Aus-

scheidung von neuen Wohnzonen in den genannten Fraktionen verzichtet und ledig-

lich die bereits bestehenden Wohnzonen übernommen. Praxisgemäss toleriert die Regierung bei Gemeinden mit einzelnen Fraktionen im Interesse der Weiterentwick-

lung der einzelnen Fraktionen eine etwas grössere Bauzonenreserve. Vorliegend

sprechen für eine Genehmigung der vorliegenden Wohnzonen die vorhandenen Siedlungs- und Wohnqualitäten der Fraktionen Pignia und Clugin, welche sich in ge-

stalterischen (kulturhistorisch bedeutende und wertvolle Siedlungsmerkmale) und in

planerischen (direkte Nachbarschaft zum Regionalzentrum Andeer, direkter Zugang

zu naturnahen Erholungsräumen etc.) Vorzügen äussern.

Zusammenfassend können die von der fusionierten Gemeinde Andeer festgelegten

Wohnzonen unter dem Aspekt der Bauzonengrösse genehmigt werden. Die Ge-

meinde wird jedoch darauf hingewiesen, dass allfällige Wohnbauzonenvergrösserungen in absehbarer Zeit kaum Aussicht auf eine Genehmigung haben werden. 2.

GrundWasser- und Quellschutzzone

Eine detaillierte Schutzzonenausscheidung liegt nur für die Fraktion Pignia vor, wobei

deren Genehmigung durch die Regierung noch nicht erfolgt ist (Art. 25 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes, KGSchG). Die vorliegende Grundwasser- und Quell-

schutzzone bei der Fraktion Pignia wurde gegenüber der Vorprüfungsvorlage um knapp eine Hektare verkleinert und entspricht nicht mehr dem letzten Stand der Schutzzonenausscheidung vom 24. März 2007. Gestützt auf Art. 20 des eidg. Ge-

wässerschutzgesetzes (GSchG) in Verbindung mit Art. 37 KRG wird die Gemeinde

daher angewiesen, die Grund- und Gewässerschutzzone für die Mineralquelle Pignia

der detaillierten Schutzzonenausscheidung anzugleichen. 3.

Waldfeststellung

Die Waldgrenzen sind korrekt aus den Waldfeststellungsplänen gemäss kantonalem

Forstdienst übernommen worden. Im Bereich von Bauzonen entfalten diese statische

Wirkung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG).

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Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Clugin, Pignia/Promischur/Plan Schumanet/Bavugls/Selvanera vom 22. März 2011 zu keinen

weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

F. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Pastgaglias, Bagnusch

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Pastgaglias, Bagnusch vom

22. März 2011 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

G. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision (Andeer, Rofla, Parsagna)

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision (Andeer, Rofla,

Parsagna) vom 22. März 2011 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann geneh-

migt werden.

H. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Teilrevision Trockene Wiesen und Weiden (TWW)

Als Grundlage für die Ausscheidung der Schutzzonen für die TWW-Standorte dienten der Gemeinde im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) die Daten aus

dem Vernetzungskonzept. Die beiden Narzissenwiesen im Bereich „Tgavugl" und „Palä" wurden grossteils der Zone mit erhaltenswerter Flora zugewiesen. Entgegen

dem Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. S. 9) wurden die zwei TWW-Standorte

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„Pro Glisch" und „Dafora" wohl irrtümlich nicht der Zone für erhaltenswerte Flora zugewiesen. Die Gemeinde wird ersucht, auch die TWW-Flächen in den Gebieten „Pro Glisch" und „Dafora" einer Zone mit erhaltenswerter Flora zuzuweisen.

Im Übrigen gibt der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Teilrevision

vom 22. März 2011 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt

werden.

I. Genereller Gestaltungsplan 1:1'000 Abraumdeponie Palö

Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Abraumdeponie Palö vom 22. März 2011 gibt

zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

J. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Clugin, Pignia/Promischur/Plan Schumanet/Bavugls/Selvanera

1. Fuss- und Wanderweg in Promischur Beschwerdebedingte Änderung

Gegen den Verlauf des Fuss- und Wanderweges im Bereich der Siedlung Promi-

schur ging eine Beschwerde ein. Entsprechend dem Ausgang dieses Beschwerde-

verfahrens wird dieser Verlauf nicht genehmigt und durch den Verlauf gemäss Antrag der Beschwerdeführer in deren Eingabe vom 15. April 2011 ersetzt. Das ARE wird

beauftragt, dieses Ergebnis im Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Clugin, Pignia/

Promischur/Plan Schumanet/Bavugls/Selvanera vom 22. März 2011 zu kennzeich-

nen.

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2. Parkplatz und Holzlagerplatz im Gebiet „Bogn"

Im Gebiet „Bogn" nahe des bestehenden Gewerbegebiets „Zups" auf der gegenüberliegenden Seite der Kantonsstrasse ist im Generellen Erschliessungsplan neu ein

Parkplatz festgelegt worden, dies aufgrund der heutigen temporären Nutzung der be-

troffenen Flächen als Parkraum für Personenwagen und weiteren Fahrzeugen. Wei-

tere Teilflächen des diesseits der Kantonsstrasse betroffenen Gebiets dienen biswei-

len der Holzlagerung und dem Umschlagen von geschlagenen Holzbeständen. Die-

ser heute rege genutzte Holzlagerplatz ist bezüglich Bewirtschaftung der Wälder im Raum Pignia und Clugin von strategischer Bedeutung (einziger für Lastwagen er-

schlossene Holzlagerplatz der Fraktion Pignia). Die Gemeinde Andeer wird darauf hingewiesen, dass die örtlich zuständigen Forstorgane auf eine fortwährende Nut-

zung dieses Holzlagerplatzes angewiesen sind. Sie wird deshalb ersucht, die Bewirt-

schaftung des neu festgelegten Parkplatzes im Einvernehmen mit den Forstorganen

zu regeln.

Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Clugin, Pignia/Promischur/

Plan Schumanet/Bavugls/Selvanera vom 22. März 2011 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

K. Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Pastgaglias, Bagnusch

Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Teilrevision (Andeer, Rofla, Parsagna) Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Teilrevision

Die erwähnten Generellen Erschliessungspläne geben zu keinen Bemerkungen An-

lass und können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

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beschliesst die Regierung:

1. Die am 22. März 2011 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes wird im Sinne der Erwägungen und mit folgendem Hinweis sowie folgender Empfehlung

genehmigt:

a) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie gestützt auf Art. 36 der

Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) ihr Bauge-

setz bei der nächsten Überprüfung der Ortsplanung an die Interkantonale

Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anzupassen hat.

b) Die Gemeinde wird ersucht, das in Art. 28B Abs. 8 angekündigte Regle-

ment über die Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht in der Zone für land-

schaftsprägende Bauten umgehend zu erlassen.

2. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Clugin, Pignia/

Promischur/Plan Schumanet/Bavugls/Selvanera vom 22. März 2011 wird im

Sinne der Erwägungen und mit folgender Anweisung genehmigt:

Die Gemeinde wird angewiesen, die Grundwasser- und Quellschutzzone im Bereich der Mineralquelle Pignia an die gewässerschutzrechtliche Schutz-

zonenausscheidung anzupassen.

3. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Pastgaglias, Bagnusch vom 22. März 2011 wird genehmigt.

4. Der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Teilrevision (Andeer, Rofla, Parsagna) vom 22. März 2011 wird genehmigt.

5. Der Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:10'000 Teilrevision vom 22. März 2011 wird im Sinne der Erwägungen mit folgendem Anliegen genehmigt:

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— Die Gemeinde wird ersucht, auch die beiden TWVV-Standorte „Pro Glisch" und „Dafora" einer Zone für erhaltenswerte Flora zuzuweisen.

6. Der Generelle Gestaltungsplan 1:1'000 Abraumdeponie Pal6 vom 22. März 2011 wird genehmigt.

7. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Clugin, Pignia/Promischur/Plan Schumanet/Bavugls/Selvanera vom 22. März 2011 wird im Sinne der Erwä-

gungen und mit folgender beschwerdebedingten Korrektur und mit folgendem Hinweis genehmigt:

a) Der Verlauf des Fuss- und Wanderweges im Bereich der Siedlung Promi-

schur wird entsprechend dem Ergebnis der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15. April 2011 abgeändert (gemäss Dispositiv des Beschwerdeentscheides PB 2/11 vom 15. November 2011).

b) Die Gemeinde wird ersucht, die Bewirtschaftung des neu festgelegten Parkplatzes im Gebiet "Bogn" im Einvernehmen mit den Forstorganen zu regeln.

8. Der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Pastgaglias, Bagnusch vom 22. März 2011 wird genehmigt.

9.

Der Teilrevision Genereller Erschliessungsplan 1:2'000 Andeer, Rofla, Parsagna vom 22. März 2011 wird genehmigt.

10. Der Teilrevision Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 vom 22. März 2011 wird genehmigt.

11. Die Planungsbeschwerde wird in einem separaten Regierungsbeschluss behandelt.

12. Der Gemeindevorstand Andeer wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 14

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe der Gemeindeversammlung vom 22. März 2011 zu erfolgen. Im Pub-

likationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der

Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbe-

halte innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann.

13. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder

Amtsstelle vorbehalten.

14. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszü-

gen vorzunehmen.

15. Der Gemeindevorstand Andeer sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE.

16. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 17. Mitteilung an:

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 15

Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Martin Schmid

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen