Teilrevision Steinbruch Parsagna- Tiefenabbau

Nutzungsplanung, Grundordnung · Andeer

Dokument

Nummer
26.598
Art
Nutzungsplanung, Grundordnung
Gemeinde
Andeer
Kanton
Graubünden
Ebene
Gemeinde
In Kraft seit
25.08.2026

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Andeer mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Dateien

3701_B_TR_Steinbruch_Parsagna_Tiefenabbau_26.598.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Die Regierung des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

25. August 2026

25. August 2026

598/2026

Gemeinde Andeer OP-Teilrevision «Steinbruch Parsagna - Tiefenabbau» mit Rodungsgesuch und UVP Genehmigung der Ortsplanungsrevision A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Andeer beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 7. Oktober 2025 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Zonenplan 1:2000 Steinbruch Parsagna - Tiefenabbau

-

Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Steinbruch Parsagna - Tiefenabbau, Betrieb

-

Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Steinbruch Parsagna - Tiefenabbau, Etappierung, Wiederherstellung und Endgestaltung

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Andeer die folgenden weiteren Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

-

Rodungsgesuch vom 20. November 2025 mit Kartenausschnitt 1:25 000, Rodungsplan 1:1500 Steinbruch Parsagna - Tiefenabbau und Unterschriftenliste

Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) Steinbruch Parsagna - Tiefenabbau vom 26. November 2025 mit folgenden Beilagen: -

Andeer/Parsagna Erweiterung Steinbruch, Lärmprognose, Bericht vom 30. März 2023

2

-

Erweiterung Steinbruch Parsagna, Konzept Ersatzmassnahmen NHG vom 23. Januar 2024

-

Technischer Bericht 2024, Steinbruch Parsagna vom 30. Juli 2024

Das Amt für Raumentwicklung verfasste mit Datum vom 31. August 2022 einen Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 7. Oktober 2025 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden ■ (KRG; BR 801.100) erfolgte am 20. November 2025. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 ersuchte der Gemeindevorstand Andeer um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage Die Toscano AG betreibt seit 1959 den Steinbruch Parsagna als Ergänzung zum Steinbruch Crap da Sal. Das im Steinbruch Parsagna gewonnene Gestein findet primär für den Tiefbau Verwendung. Infolge einer zeitweise geringen Nachfrage wurde die Gewinnung in den 1980er- und 1990er-Jahren eingestellt. Eine rechtskräftige Baubewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Bewilligung) für das Abbaugebiet liegt aktuell nicht vor.

Um der gestiegenen Nachfrage nach Gesteinsprodukten gerecht zu werden, ist die Wiederaufnahme der Steingewinnung im Steinbruch Parsagna geplant. Das Vorhaben sieht einen Tiefenabbau innerhalb der bereits rechtskräftigen Abbauzone vor, wobei das Abbaukonzept an die aktuellen Gegebenheiten angepasst wurde. Auf diese Weise soll ein Gesamtabbauvolumen von zirka 320 000 m3 realisiert werden.

3

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage bildet im Wesentlichen der erstmalige Erlass eines Generellen Gestaltungsplans (GGP) für die bestehende Abbauzone, mit welchem u. a. die Konzeption für den künftigen Abbau, die Abbaubereiche sowie die Wiederherstellung und Endgestaltung aufgezeigt und neu geregelt wird. Damit schafft die Nutzungsplanung die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung. Hierfür ist eine permanente Rodung im Umfang von 4200 m 2 notwendig. Die nötige Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität (DIEM) vom 16. März 2026 liegt vor.

C.

Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantonalen Richtplan Graubünden (KRIP) sowie mit dem rechtskräftigen regionalen Richtplan Viamala (RRIP) übereinstimmt.

Nach Kapitel 7.3 des KRIP sind Abbauvorhaben mit einem Abbauvolumen über 100 000 m3 im KRIP und über 20 000 m3 im RRIP aufzunehmen. Demzufolge ist der bestehende Abbaustandort Parsagna (Objekt Nr. 04.VB.05.6) im KRIP als Ausgangslage bezeichnet. Zudem ist der Tiefenabbau Parsagna (Objekt Nr. 04.VB.05.7) als Festsetzung im KRIP enthalten. Auch im RRIP ist das bestehende Abbaugebiet (Objekt. Nr. 3.607.1) als Ausgangslage und der Tiefenabbau (Objekt Nr. 3.607.2) als Festsetzung enthalten.

Die vorliegende Revisionsvorlage erweist sich als richtplankonform.

4

D.

Zonenplan 1:2000 Steinbruch Parsagna - Tiefenabbau Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Steinbruch Parsagna - Tiefenabbau, Betrieb Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Steinbruch Parsagna - Tiefenabbau, Etappierung, Wiederherstellung und Endgestaltung

1.

Rodung

Die heute effektiv beanspruchte Fläche des Steinabbaus weicht teilweise von der ursprünglich bewilligten Rodungsfläche beziehungsweise der gemäss der Ortsplanung festgelegten Abbauzone ab. Für diese Flächen ist daher ein nachträgliches Rodungsgesuch einzureichen. Zur Schaffung einer bewilligungsfähigen Grundlage für die Rodung wird die Abbauzone im Randbereich an die tatsächlich beanspruchte Fläche angepasst. In den entsprechenden Bereichen ist eine definitive Waldrodung von gesamthaft 4200 m2 erforderlich. Als Ersatz für die definitive Rodung sind flächengleiche Aufforstungen am südwestlichen Rand des Abbaugebiets entlang des Averser Rheins vorgesehen.

Mit Departementsverfügung Nr. 11/26 vom 16. März 2026 hat das DIEM die für das Vorhaben erforderliche Rodungsbewilligung erteilt. Diese wird koordiniert mit dem vorliegenden Genehmigungsentscheid eröffnet.

2.

Umweltverträglichkeitsprüfung

2.1. Pflicht zur Durchführung einer UVP Steinbrüche unterstehen der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), wenn die Materialentnahme ein Gesamtvolumen von 300 000 m3 überschreitet (vgl. Anhang Ziff. 80.3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV; SR 814.011]). Die geplante Erweiterung in die Tiefe beträgt ca. 320 000 m3. Demnach besteht hierfür eine UVP-Pflicht. Das Amt für Natur und Umwelt nimmt gemäss Art. 10c Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) und Art. 12 Abs. 1 UVPV zum UVB Stellung. Nach Art. 3 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP;

5

BR 820.150) und Anhang 1, Ziff. 80.3 KVUVP wird die UVP im Verfahren zur Genehmigung der Grundordnung (Nutzungsplanverfahren; vgl. Art. 49 KRG) durchgeführt. Zuständige Behörde für die Durchführung der UVP ist somit die Regierung. 2.2. Gegenstand des Umweltverträglichkeitsberichts Gegenstand des UVB im Sinne von Art. 10b des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) bilden die folgenden Unterlagen: -

UVB Steinbruch Parsagna - Tiefenabbau vom 26. November 2025

-

Andeer/Parsagna Erweiterung Steinbruch, Lärmprognose, Bericht vom 30. März 2023

-

Erweiterung Steinbruch Parsagna, Konzept Ersatzmassnahmen NHG vom 23. Januar 2024

-

Technischer Bericht 2024, Steinbruch Parsagna vom 30. Juli 2024

2.3. Formelle Beurteilung a)

Allgemeines

Der UVB stellt eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Umweltrechtskonformität des Vorhabens dar. Die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben ist grundsätzlich unbestritten. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen ist eine Beurteilung der grundsätzlichen umweltrechtlichen Machbarkeit des Vorhabens möglich.

b)

Koordination mit erforderlichen Zusatzbewilligungen

Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht nach Art. 21 und 22 UVPV eine Koordinationspflicht mit anderen Bewilligungen. Für das vorliegende Abbauvorhaben sind folgende Bewilligungen notwendig und können im Folgeverfahren (d. h. zusammen mit der Bauund BAB-Bewilligung) erteilt werden: -

Gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung nach Art. 44 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG; SR 814.20) und Art. 6 der kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV; BR 815.200)

-

Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen nach

Art. 13

Abs. 1 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG; BR 820.100) sowie Art. 4 Abs. 1 lit. f und Anhang 1 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV; BR 820.110)

6

2.4. Materielle Beurteilung Gestützt auf den UVB, die weiteren Projekt- und Planungsgrundlagen sowie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der beigezogenen Amtsstellen beurteilt die Regierung in den nachfolgenden Abschnitten die nach heutigem Wissensstand erkennbaren und dem Vorhaben zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen hinsichtlich ihrer Gesetzeskonformität (vgl. Art. 9 Abs. 3 UVPV).

a)

Landschaftsschutz

Der Steinbruch Parsagna liegt in der Roflaschlucht. Er ist versteckt gelegen und von allen Seiten nicht oder kaum einsehbar. Er präsentiert sich als hohe Felswand mit teilweise bereits verwitterten, unregelmässig gebrochenen Gesteinsflächen; der obere Randbereich ist leicht überhängend. Vergleichbare nackte Felswände finden sich in der Umgebung auch als natürliche ehemalige Felsabbrüche. Auf Teilflächen wurden seit längerer Zeit keine Blöcke mehr abgesprengt, sodass die natürliche Verwitterung, insbesondere am Südrand, deutlich sichtbar ist. Als künstlich und dadurch belastend für das Landschaftsbild wirken heute insbesondere die in der Vergangenheit vorgenommenen Aufschüttungen entlang des Averserrheins sowie die Bauten und Anlagen der Verarbeitungsbetriebe (Steinbearbeitüng, Brechanlage, Silos u. a.) in unmittelbarer Umgebung des Steinbruchs. Der Steinbruch entspricht in Höhe und Breite der bewilligten Abbauzone. Auf die ursprünglich geplante neue Erschliessungsstrasse wird verzichtet. Der Uferbereich entlang der Abbauzone weist derzeit nur noch geringfügige Schüttungen auf. Aufgrund des Fehlens entsprechender Aufschüttungen sowie der weitgehend etablierten Vegetation in den nicht von Erosionsprozessen betroffenen Abschnitten erscheinen nachträgliche Eingriffe kaum zweckmässig und könnten unter Umständen sogar kontraproduktiv wirken. Im Rahmen der Folgeverfahren wird der Bereich «Endgestaltung Uferböschung» vertieft geprüft; allfällig notwendige und sachgerechte Massnahmen werden festgelegt.

Geplant ist eine Erweiterung in die Tiefe innerhalb der rechtskräftigen Abbauzone. Hierfür sind neben der Anpassung des GGP auch geringfügige Anpassungen des Zonenplans erforderlich. Der Perimeter der Abbauzone ist an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen; dies zieht eine nachträgliche Rodungsbewilligung nach sich.

7

Im betroffenen Bereich findet seit längerer Zeit kein Gesteinsabbau mehr statt; auch künftig ist dort kein Abbau vorgesehen.

Bislang fehlte ein GGP beziehungsweise eine nachvollziehbare Visualisierung, welche den vorgesehenen Abbau sowie die angestrebte Endgestaltung darstellt.

Die Endgestaltung ist in zwei Etappen vorgesehen. Gemäss dem GGP «Etappierung Wiederherstellung und Endgestaltung» ist die Auffüllung der zwischen Gewässerraum und Felswand liegenden Abbauetappe III als plane Fläche vorgesehen. Die Rekultivierung wird im UVB beschrieben. Demnach wird die ebene Fläche durch das Anschütten von Kuppen und Hügeln mit unterschiedlicher Gesteinskörnung aufgelöst und dadurch ein vielfältiger Lebensraum für Pflanzen und Tiere geschaffen. Für die Uferböschung wurde im GGP der Bereich «Endgestaltung Uferböschung Etappe 1b» ausgeschieden. Die Divergenz zwischen dem GGP und dem UVB hinsichtlich der Endgestaltung der ebenen Fläche ist für die Regierung nicht nachvollziehbar und daher im Rahmen des nachgelagerten BAB-Verfahrens vertieft zu klären und nachvollziehbar darzustellen.

b)

Naturschutz und Walderhaltung

Die Untersuchungsgebiete wurden am 31. August, 5. September und 22. September 2006 begangen. Im Zusammenhang mit der UVP 2022 wurde festgestellt, dass der UVB hinsichtlich der Ersatzpflicht sowie der Festlegung der Ersatzmassnahmen zu ergänzen ist.

Mit dem Bericht «Konzept Ersatzmassnahmen NHG» vom 23. Januar 2024 wurden die erforderlichen Ersatzmassnahmen neu beurteilt. Bei den innerhalb des rechtskräftigen Abbauperimeters betroffenen Vegetationen handelt es sich teilweise um schützenswerte Vegetationstypen. Diese werden grösstenteils abgetragen. Schutzmassnahmen sind höchstens im Sinne einer Verpflanzung der Trockenrasen möglich und im weiteren Projektablauf zu prüfen. In der Vergangenheit wurde während des Abbaus zudem Waldvegetation ausserhalb des genehmigten Abbaugebiets entfernt. Für diese Bereiche ist eine nachträgliche Rodungsbewilligung einzuholen. Gemäss PMB ist ferner eine Umweltbaubegleitung (UBB) vorgesehen.

8

Das Rodungsgesuch wurde mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung eingereicht (vgl. oben Kap. D, Ziff. 1). Es betrifft teilweise schützenswerte Waldlebensräume nach Art. 14 Abs. 3 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV; SR 451.1) im Umfang von rund 340 m2 (148 mz Vegetationstyp 47H und 192 m2 Vegetationstyp 68C). Aufgrund der Überprüfung der Luftbilder kann den Ausführungen des UVB gefolgt werden. Gemäss Luftbildanalyse wurde der Bereich der nachträglichen Rodungsbewilligüng bereits im Jahr 1983 beeinträchtigt, mithin vor Inkrafttreten des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG; SR 451) im Jahr 1985. Da dieser Bereich von keinem weiteren Abbau betroffen ist, besteht für die Fläche von rund 340 m2 keine Ersatzpflicht.

Der Tiefenabbau führt zur Zerstörung noch bestehender schützenswerter Wald- und Offenlandlebensräume gemäss Art. 14 Abs. 3 NHV im Umfang von 1930 m2. Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht (Art. 14 Abs. 6 NHV). Der Abbau erfolgt innerhalb des bestehenden Abbauperimeters. Die Standortgebundenheit ist damit gegeben.

Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonsten angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Art. 14 Abs. 7 NHV). Die Ersatzpflicht wurde auf der Grundlage der Richtlinie NHGErsatzmassnahmen berechnet. Die bei den Waldstandorten verwendeten Wertepunkte entsprechen jedoch nicht der Richtlinie. Die Ersatzpflicht beträgt daher 25 460 Punkte. Vegetationstyp

Fläche (m 2)

Wertpunkt

• Ersatzpflicht

Hypno-Picetum

990

9

8910

Calluno-Pinetum sylvestris

290

10

2900

Cirsio-Brachypodion

650

21

13 650 Total: 25 460

Nach Abzug der bereits im Rahmen des Projekts Hochmoorregeneration Alp Nursera erbrachten Leistung von 9000 Punkten verbleibt eine Ersatzpflicht von 16 460 Punkten.

9

Mögliche Ersatzleistungen sind im «Konzept Ersatzmassnahmen» dokumentiert. Diese reichen jedoch noch nicht aus, um die verbleibende Ersatzpflicht vollständig zu decken. Das Ersatzmassnahmenprojekt «Brücke Clugin» ist vorliegend nicht näher bekannt. Da davon ausgegangen wird, dass sich das Projekt im Wald befindet und eine Rodung erforderlich macht, ist auf dessen Anrechnung als Ersatzmassnahme zu verzichten. Eine zulässige Möglichkeit besteht darin, die Aufforstung im Perimeter des Steinbruchs so auszugestalten, dass sie gleichzeitig als Ersatzmassnahme nach NHG angerechnet werden kann. Abschliessend ist festzuhalten, dass für die Regierung nicht nachvollziehbar ist, weshalb die im PMB vorgesehene UBB im UVB nicht weiter erwähnt wird.

c)

Gewässerschutz

Das Vorhaben liegt gemäss der Gewässerschutzkarte des Kantons Graubünden weder in einem Gewässerschutzbereich noch in einer Grund- oder Quellwasserschutzzone. Die Abwasserbehandlung auf dem Werkareal Parsagna erfolgt mittels einer Einzelkläranlage mit Filtrationsbecken (Abtrennung/Flockung). Bei Starkniederschlägen kann nicht ausgeschlossen werden, dass Feinanteile aus dem Steinbruchareal ausgeschwemmt werden. In solchen Situationen führen die Gewässer jedoch auch natürlicherweise erhebliche Mengen an Schwebstoffen.

Die Ausführungen des UVB werden geteilt. Verschmutztes Abwasser ist gemäss Art. 7 Abs. 1 GSchG vorzubehandeln und hat analog die Anforderungen von Anhang 3.3 Ziff. 23 der Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201) für Baustellenabwasser zu erfüllen. Die Betreiberin hat geeignete Massnahmen zu treffen, um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen und zu kontrollieren. Das entsprechende Konzept ist im Rahmen der Folgeverfahren, namentlich im BAB-Verfahren, aufzuzeigen. dl)

Lufthygiene / Luftreinhaltung

Untersuchungsgebiet für die lufthygienischen Abklärungen bilden die beiden Abbaugebiete Crap da Sal und Parsagna sowie das massgebende Strassennetz im Raum Bärenburg/Roflaschlucht. Das Abbaugebiet Crap da Sal wurde ebenfalls in die Betrachtung einbezogen, da dort dieselbe Mannschaft und derselbe Maschinenpark wie in Parsagna eingesetzt werden.

10

Die Stickstoffoxidemissionen (NO 2) auf den beiden Werkarealen werden durch die eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge verursacht. Dabei entfallen rund 70 % der Einsätze auf Crap da Sal und rund 30 % auf Parsagna. Der jährliche Dieselverbrauch sämtlicher Maschinen und Fahrzeuge beträgt rund 50 000 Liter. Die durchschnittlich eingesetzte Sprengstoffmenge beläuft sich auf rund 1800 kg pro Jahr. Für die Beurteilung der bestehenden Immissionsbelastung wurden die Resultate der Messstelle Rothenbrunnen herangezogen, die sich unmittelbar neben der N13 befindet. Der NO 2-Jahresmittelwert blieb dort zwischen 2002 und 2016 praktisch konstant; der Immissionsgrenzwert von 30 pg/m3 wurde nie überschritten.

Ozon entsteht durch das Zusammenwirken von Stickstoffdioxid, Kohlenwasserstoffen und starker Sonneneinstrahlung. Im Sommerhalbjahr ist die Ozonbelastung im gesamten Kanton übermässig hoch. An der Messstelle Rothenbrunnen lag der höchste Stundenmittelwert im Jahr 2016 bei rund 135 pg/m3 . Damit wurde der Grenzwert von 120 pg/m 3 an sechs Tagen überschritten. Auch zwischen 2002 und 2016 wurde der Grenzwert jährlich an mehreren Tagen überschritten.

Der PM10-Jahresmittelwert lag in Rothenbrunnen im Jahr 2016 unter dem Grenzwert von 20 pg/m3. Zwischen 2003 und 2016 wurde dieser Grenzwert im Jahresmittel lediglich vereinzelt überschritten. Die Messwerte in Rothenbrunnen dürften vergleichsweise hoch ausfallen, da die unmittelbare Nähe zu einer stark befahrenen Verkehrsachse einen wesentlichen Einfluss auf die PM10-Belastung hat. Durch Transporte, Maschinen- und Fahrzeugbewegungen auf dem Areal sowie durch Sprengungen entstehen gewisse PM10-Emissionen. Zudem wird Staub aufgewirbelt; diese Staubmengen lassen sich jedoch nicht quantifizieren. Zur Verminderung der Staubemissionen werden die betreffenden Flächen bei trockener Witterung und starkem Wind berieselt.

Für die beiden Abbaugebiete sind keine Kapazitätserweiterungen vorgesehen. Die Betreiberin beabsichtigt in den nächsten Jahren keine Neuanschaffung von Maschinen; mittel- und längerfristig müssen jedoch die meisten Maschinen ersetzt werden. Aufgrund der technischen Entwicklung und der verschärften Emissionsvorschriften ist davon auszugehen, dass die Emissionen von NOx und Staubpartikeln stabil bleiben

11

oder leicht abnehmen. Auch hinsichtlich der Staubemissionen durch Sprengungen und Fahrzeugbewegungen ist von einer Verbesserung auszugehen. Die Erweiterung des Abbaugebiets sowie die Deponie Crap da Sal können aufgrund der vorhandenen Wasserleitungen mit geringem Aufwand berieselt werden.

Gemäss UVB wurden für die Beurteilung die Messwerte von Rothenbrunnen herangezogen. Es ist davon auszugehen, dass die NO 2 -Belastung unter anderem in Andeer tiefer liegt als in Rothenbrunnen, da das Verkehrsaufkommen dort trotz der Lage an der San-Bernardino-Route geringer ist. Da gemäss UVB keine Kapazitätserhöhung vorgesehen ist, sind die durch den Abbau verursachten zusätzlichen Emissionen im Gesamtkontext als vernachlässigbar einzustufen. Insgesamt kann der Beurteilung im UVB gefolgt werden; die darin vorgesehenen Massnahmen sind umzusetzen. e)

Lärmschutz

Zur Beurteilung der Lärmimmissionen wurde das Verkehrsaufkommen im Raum Bärenburg/Roflaschlucht erfasst. Das Abbaugebiet Crap da Sal wurde ebenfalls in die Betrachtung einbezogen, da für beide Abbaugebiete dieselbe Mannschaft und derselbe Maschinenpark eingesetzt werden.

Von den durch den Abbau ausgelösten Fahrten und den damit verbundenen Lärmemissionen sind lediglich die Wohnhäuser am südlichen Rand der Siedlung Bärenburg sowie das Restaurant Rofflaschlucht betroffen. Während die Wohnzone 2 in Bärenburg der Empfindlichkeitsstufe II zugeordnet ist, gilt sowohl für die Dorfzone A in Bärenburg als auch für das im übrigen Gemeindegebiet gelegene Restaurant Rofflaschlucht die Empfindlichkeitsstufe III.

Aufgrund der unterschiedlichen Materialqualitäten der beiden Steinbrüche soll der Abbau je nach Auftragslage entweder im Steinbruch Crap da Sal oder im Steinbruch Parsagna erfolgen. Die bisherige Gesamtabbaukapazität bleibt dabei grundsätzlich unverändert. Da das im Steinbruch Crap da Sal gewonnene Material in der Aufbereitungsanlage Parsagna verarbeitet wird und deren Verarbeitungskapazität unverändert bleibt, führt eine Erhöhung des Abbaus in Parsagna zu einer entsprechenden Reduktion des Abbaus in Crap da Sal und umgekehrt. Insgesamt ist daher auf der

12

kantonalen Hauptstrasse 13 tendenziell mit einer Reduktion des abbaubedingten Verkehrs zu rechnen. Bereits reduziert werden konnten zudem die Transporte zum Vorsägen der Steinplatten von und nach Italien. Da die Verarbeitungsmenge auf dem Werkareal Parsagna insgesamt unverändert bleibt, ändert sich auch das Verkehrsaufkommen für den Abtransport der Fertigprodukte nicht.

Die Lärmimmissionen durch die im Steinbruch eingesetzten Maschinen sind vernachlässigbar. Dies ist insbesondere auf den Einsatz neuer Abbautechnologien wie elektrische Bohrungen und elektrische Zündungen, die Zuleitung einer Elektroleitung in das Steinbrucherweiterungsgebiet sowie den modernen Maschinenpark zurückzuführen, wodurch die Emissionen bereits tief sind bzw. weiter reduziert werden.

Während der Monate Februar bis November wird monatlich jeweils eine Sprengung mit einer Lademenge von ca. 25 kg bis maximal 50 kg durchgeführt. Zusätzlich erfolgen im Rahmen des Pre-Splitting-Verfahrens täglich rund zehn kleinere Sprengungen mit einer Lademenge von jeweils 600 g. Die Untersuchungen im Lärmbericht vom 30. März 2023 zeigen, dass selbst bei Annahme eines hohen Schalldruckpegels der Sprengungen sowie einer lediglich geringen Hinderniswirkung der westlichen Kante des Steinbruchs von 5 dB - bei einem Abbau von Ost nach West - der effektive Beurteilungspegel tiefer liegt und der Planungswert eingehalten wird.

Die Aufbereitung des Gesteinsmaterials aus beiden Steinbrüchen erfolgt auf dem Werkareal Parsagna südöstlich des Steinbruchareals. Das Werkareal ist zwar nicht Bestandteil der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung; zwischen dem Steinbruch Parsagna und dem Werkareal besteht jedoch ein räumlicher und funktioneller Zusammenhang, weshalb beide Gebiete in die Beurteilung einzubeziehen sind.

Steinbruch Parsagna Vorliegend wird der Betrieb des Steinbruchs Parsagna wiederaufgenommen. Die Konzession wurde mit Beschluss der Gemeindeversammlung vom 17. November 2010 erneuert. Eine rechtskräftige BAB-Bewilligung für das Abbaugebiet liegt indessen nicht vor. Gemäss Lärmbericht ist der Steinbruch Parsagna aufgrund der geplanten Wiederaufnahme des Abbaubetriebs nach Inkrafttreten des USG am 1. Januar

13

1985 lärmschutzrechtlich als neue Anlage zu beurteilen. Ebenfalls gemäss Lärmbericht kann der für neue Anlagen massgebende Planungswert nach Anhang 6 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) hinsichtlich der Lärmemissionen durch Maschinen und Sprengungen eingehalten werden. Die Regierung kann sich dieser lärmrechtlichen Einordnung und Beurteilung anschliessen.

Werkareal Parsagna Gemäss UVB wird das Material aus den Steinbrüchen Parsagna und Crap da Sal auf dem Werkareal Parsagna aufbereitet. Zu den konkreten Lärmimmissionen auf dem Werkareal äussert sich der UVB nicht. Seit etwa 1969 werden auf dem Werkareal Parsagna Natursteine aus den Steinbrüchen aufbereitet. Aufgrund der Inbetriebnahme vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 wird das Werkareal gesamthaft als bestehende ortsfeste Anlage nach Art. 8 LSV beurteilt, weshalb hierfür die Immissionsgrenzwerte gemäss Anhang 6 LSV gelten. Für Anlageteile, die nach dem 1. Januar 1985 bewilligt wurden, gelten demgegenüber die Anforderungen für neue ortsfeste Anlagen gemäss Art. 7 LSV und damit die Planungswerte nach Anhang 6 LSV. Aufgrund der Lage des Steinbruchs und des Werkareals Parsagna ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der LSV eingehalten werden. Mehrverkehr Die Beurteilung des UVB hinsichtlich des Mehrverkehrs wird geteilt. Der vorgesehene Tiefenabbau führt im Rahmen des bestehenden Betriebs zu keiner Zunahme des Verkehrsaufkommens. Gemäss UVB beträgt die Lärmbelastung beim Wohnhaus auf Parzelle Nr. 694 tagsüber knapp 55 dB(A); daraus wird abgeleitet, dass der Planungswert auf dem südlichen Teil der Parzelle überschritten werde. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, auf welcher Grundlage dieser Wert ermittelt wurde.

Vorliegend ist nicht der Planungswert, sondern der Immissionsgrenzwert massgebend. Zudem wird die Lärmbelastung im betreffenden Bereich im Wesentlichen durch die Nationalstrasse verursacht und nicht durch den Lastwagenverkehr auf der Zufahrtsstrasse zum Steinbruch Crap da Sal. Gemäss dem aktuelleren Lärmbelastungskataster des Amts für Natur und Umwelt wird die Lärmbelastung durch die Nationalstrasse beim erwähnten Wohnhaus auf Parzelle Nr. 694 mit 58 dB(A) ausgewiesen und liegt damit unter dem massgebenden Immissionsgrenzwert.

14

f)

Erschütterungen

Die durch Sprengungen ausgelösten Erschütterungen liegen bei den potenziell gefährdeten Bauten, namentlich beim Tunnel der N13 bei Bärenburg, deutlich unter den Richtwerten der Schweizer Norm SN 640 312a. Gemäss Richtwert dürfte mit einer maximalen Lademenge von 1264 kg pro Zündstufe gesprengt werden. Schäden sind erst ab dem doppelten Richtwert (VR) wahrscheinlich. Im Steinbruch Parsagna werden demgegenüber maximal 50 kg Lademenge pro Zündstufe eingesetzt. Hinzu kommt, dass die geologischen Verhältnisse eine dämpfende Wirkung entfalten. Der geschichtete Gneis ist durch klare, mit Lehm gefüllte Talklüftungen getrennt. Weitergehende Massnahmen sind daher nicht erforderlich.

In der jetzigen Situation besteht innerhalb des Steinbruchareals eine erhebliche Gefährdung durch Stein- und Felssturz. Vor Beginn des Abbaus in den Etappen l-lll wird im Arrondierungsbereich loses Gesteinsmaterial dort abgeräumt, wo dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Vor Inbetriebnahme der ersten Abbauetappe ist unter Beizug von Fachpersonen zu klären, ob Sicherheitssprengungen notwendig sind. Der entsprechende Nachweis erfolgt im Rahmen der Folgeplanung. Sollten Sicherheitssprengungen erforderlich sein, ist vorgängig mit den zuständigen Behörden ebenfalls zu klären, ob ein Schutzwall durch Abtragung und Aufschüttung von Gesteinsmaterial zu erstellen ist. Gemäss heutigem Bedarf sollen im Steinbruch Parsagna jährlich rund 5000 m3 Gestein abgebaut werden. Der Abbau und die Zerkleinerung zu transportierbaren Blöcken erfolgen schonend mittels kleiner Sprengungen. Grosslochsprengungen sind lediglich ausnahmsweise für allfällige Sicherheitssprengungen erforderlich. Art, Umfang und Ausführung des Abbaus, des Maschineneinsatzes und der Sprengungen sind in Kapitel 3 des Technischen Berichts ausführlich beschrieben.

Gemäss UVB verursacht der geplante Betrieb höchstens geringfügige Störungen. Bei fachgerechter Ausführung der Sprengungen sind keine starken Erschütterungen zu erwarten; die Anforderungen der Norm VSS 40 312 betreffend Erschütterungseinwirkungen auf Bauwerke können eingehalten werden. Diese Beurteilung wird geteilt. Die im UVB empfohlene Begleitung des künftigen Abbaus durch eine Fachperson (Geologie, Sicherheit) ist zwingend umzusetzen.

15

2.5. Weitere Bemerkungen a)

Archäologische Fundstellen

Der UVB äussert sich nicht zu archäologischen Fundstellen. Sollten durch die Bodeneingriffe archäologische Funde oder Befunde zu Tage gefördert werden, sind diese dem Archäologischen Dienst als kantonaler Fachstelle unverzüglich zu melden. Die Arbeiten im betroffenen Bereich sind umgehend einzustellen. Entsprechende Untersuchungen der archäologischen Funde und Befunde durch den Archäologischen Dienst sind durch die Bauherrschaft zu dulden. Die Bauherrschaft hat die Bauausführenden über die geltende Meldepflicht zu informieren.

2.6. Zusammenfassung a)

In formeller Hinsicht

In formeller Hinsicht gelangt die Regierung zum Schluss, dass der im Auftrag der Toscano AG von der Stauffer & Studach AG am 1. November 2025 erstellte UVB betreffend die Erweiterung des Steinbruchs Parsagna in die Tiefe eine vollständige und hinreichende Beurteilungsgrundlage darstellt. Gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie die beim Amt für Natur und Umwelt und den weiteren beigezogenen Amtsstellen vorhandenen Informationen ist eine Beurteilung der Rechtskonformität des Gesteinsabbaus möglich.

Die erforderlichen spezialrechtlichen Zusatzbewilligungen können in Aussicht gestellt werden. Sie werden im Rahmen des durchzuführenden BAB-Verfahrens zusammen mit der BAB-Bewilligung des Amts für Raumentwicklung erteilt. Dabei handelt es sich um folgende Ausnahmebewilligungen: -

Gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung nach Art. 44 GSchG; SR 814.20 und Art. 6 der kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV; BR 815.200)

-

Zustimmung für Bauten, die erhebliche Luftverunreinigungen verursachen nach

Art. 13

Abs. 1 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG; BR 820.100) sowie Art. 4 Abs. 1 lit. f und Anhang 1 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV; BR 820.110)

16

b)

In materieller Hinsicht

In materieller Hinsicht kommt die Regierung zusammenfassend gestützt auf den UVB (inkl. aller Beilagen) sowie gestützt auf die Stellungnahmen der beigezogenen kantonalen Amtsstellen zu folgenden Schlüssen:

a) Die im UVB definierten Massnahmen und Empfehlungen sind allesamt umzusetzen. b) Die gemäss PMB vorgesehene UBB ist zwingend einzusetzen und bereits für die Ausarbeitung des BAB-Gesuchs miteinzubeziehen. c)

Für das BAB-Verfahren ist das im UVB betreffend Endgestaltung der ebenen Fläche vorgeschlagene Konzept detaillierter zu beschreiben und die vorgesehenen Massnahmen in einem Plan räumlich zu verorten.

d) Es ist ein Konzept zur Wiederherstellung der Uferböschung miteinzureichen. e) Die Ersatzmassnahmen bei der Brücke Clugin sind nicht weiterzuverfolgen. Es sind weitere Ersatzmassnahmen im Umfang von 16 460 Punkten zu suchen und bis zur Einreichung des Bauprojekts (BAB-Verfahren) zu konkretisieren und zu sichern. Diese sind insbesondere im Rahmen der Endgestaltung des Steinbruchs zu erbringen. f)

Im Rahmen des BAB-Verfahrens ist ein Konzept zur Baustellenentwässerung einzureichen.

g) Sämtliche Ersatzmassnahmen im Wald beziehungsweise in Waldesnähe nach NHG/NHV sind zwingend vorgängig mit der zuständigen Regionalforstingenieurin zu besprechen. h) Die im UVB vorgesehene Empfehlung den künftigen Abbau durch eine Fachperson (Geologie, Sicherheit) begleiten zu lassen, ist zwingend umzusetzen. Sollten Sprengungen aus Sicherheitsgründen notwendig sein, ist die Erstellung eines Schutzwalles (sofern nötig) mit den zuständigen Behörden zu klären. i)

Sollten durch die Bodeneingriffe archäologische Funde oder Befunde zu Tage gefördert werden, sind diese dem Archäologischen Dienst als kantonaler Fachstelle unverzüglich zu melden. Die Arbeiten im betroffenen Bereich sind umgehend einzustellen. Entsprechende Untersuchungen der archäologischen Funde und Befunde durch den Archäologischen Dienst sind durch die Bauherrschaft zu dulden. Die Bauherrschaft hat die Bauausführenden über die geltende Meldepflicht zu informieren.

17

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan 1:2000 Steinbruch Parsagna - Tiefenabbau, der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Steinbruch Parsagna - Tiefenabbau, Betrieb, und der Generelle Gestaltungsplan Steinbruch Parsagna - Tiefenabbau, Etappierung, Wiederherstellung und Endgestaltung, alle vom 7. Oktober 2025, werden im Sinne der Erwägungen und mit den Auflagen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. nachstehend Ziff. 3) genehmigt.

2.

Die Rodungsbewilligung des Departements für Infrastruktur, Energie und Mobilität vom 16. März 2026 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss eröffnet.

3.

Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht samt dazugehörenden Fachberichten inkl. Beilagen sowie gestützt auf den zum Umweltverträglichkeitsbericht erstellten Beurteilungsbericht des Amts für Natur und Umwelt vom 13. Februar 2023 sowie in Verbindung mit den nachstehend formulierten zusätzlichen Auflagen, Empfehlungen und Hinweisen festgehalten, dass der geplante Gesteinsabbau von rund 320 000 m 3 im Steinbruch Parsagna umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann: a) Die im Umweltverträglichkeitsbericht definierten Massnahmen und Empfehlungen sind allesamt umzusetzen. b)

Die gemäss Planungs- und Mitwirkungsbericht vorgesehene Umweltbaubegleitung ist zwingend einzusetzen und bereits für die Ausarbeitung des BABGesuchs miteinzubeziehen.

c)

Für das BAB-Verfahren ist das im Umweltverträglichkeitsbericht betreffend Endgestaltung der ebenen Fläche vorgeschlagene Konzept detaillierter zu beschreiben und die vorgesehenen Massnahmen in einem Plan räumlich zu verorten.

d) Es ist ein Konzept zur Wiederherstellung der Uferböschung miteinzureichen.

18

e) Die Ersatzmassnahmen bei der Brücke Clugin sind nicht weiterzuverfolgen. Es sind weitere Ersatzmassnahmen im Umfang von 16 460 Punkten zu suchen und bis zur Einreichung des Bauprojekts (BAB-Verfahren) zu konkretisieren und zu sichern. Diese sind insbesondere im Rahmen der Endgestaltung des Steinbruchs zu erbringen. f)

Im Rahmen des BAB-Verfahrens ist ein Konzept zur Baustellenentwässerung einzureichen.

g) Sämtliche Ersatzmassnahmen im Wald bzw. in Waldesnähe nach NHG/NHV sind zwingend vorgängig mit der zuständigen Regionalforstingenieurin zu besprechen. h) Die im Umweltverträglichkeitsbericht vorgesehene Empfehlung den künftigen Abbau durch eine Fachperson (Geologie, Sicherheit) begleiten zu lassen, ist zwingend umzusetzen. Sollten Sprengungen aus Sicherheitsgründen notwendig sein, ist die Erstellung eines Schutzwalles (sofern nötig) mit den zuständigen Behörden zu klären. i)

Sollten durch die Bodeneingriffe archäologische Funde oder Befunde zu Tage gefördert werden, sind diese dem Archäologischen Dienst als kantonale Fachstelle unverzüglich zu melden. Die Arbeiten im betroffenen Bereich sind umgehend einzustellen. Entsprechende Untersuchungen der archäologischen Funde und Befunde durch den Archäologischen Dienst sind durch die Bauherrschaft zu dulden. Die Bauherrschaft hat die Bauausführenden über die geltende Meldepflicht zu informieren.

4.

Das Amt für Raumentwicklung sorgt dafür, dass die Baugesuchseingabe mit der gemäss vorliegendem Beschluss genehmigten Nutzungsplanung übereinstimmt und dass die notwendigen Massnahmen im Sinne der unter Ziffer 3 vorstehend formulierten Auflagen getroffen sind. Nötigenfalls sind Auflagen zum Schutz der Umwelt in die Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone nach

Art. 87

KRG zu übernehmen.

5.

Der vorliegende Regierungsbeschluss, der Zonenplan 1:2000 Steinbruch Parsagna - Tiefenabbau vom 7. Oktober 2025, der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Steinbruch Parsagna - Tiefenabbau, Betrieb, vom 7. Oktober 2025, der Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Steinbruch Parsagna - Tiefenabbau,

19

Etappierung, Wiederherstellung und Endgestaltung, vom 7. Oktober 2025, die Unterlagen des Umweltverträglichkeitsberichts (inklusive Beilagen) sowie der Beurteilungsbericht des Amts für Natur und Umwelt vom 13. Februar 2026 können - ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt - während 30 Tagen im Verwaltungsgebäude Sinergia, Ringstrasse 10, 7001 Chur, eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPV; SR 814.011).

6.

Gegen den vorliegenden Ortsplanungsgenehmigungsbeschluss mit Umweltverträglichkeitsprüfung kann innert 30 Tagen im Rahmen der Legitimationsvorschriften Beschwerde an das Obergericht erhoben werden. Für die direkten Adressa-' ten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Obergericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

7.

Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden der Gesuchstellerin Toscano AG, Andeer, nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt mit separater Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales.

8. Für das Nutzungsplanungsgenehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

9.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

10. Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Obergerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Obergerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

20

11. Mitteilung an: A. Reqierungsbeschluss und Rodunqsbewilligunq - .Gemeindevorstand Andeer, Veia da Scola 6, 7440 Andeer - Toscano AG, Averserstrasse 1, 7440 Andeer - Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität - Amt für Jagd und Fischerei - Amt für Natur und Umwelt - Amt für Wald und Naturgefahren - Amt für Raumentwicklung B. Nur Reqierungsbeschluss - Stauffer & Studach AG, Alexanderstrasse 38, 7000 Chur - Amt für Energie und Verkehr - Archäologischer Dienst - Denkmalpflege - Kantonspolizei - Tiefbauamt - Amt für Landwirtschaft und Geoinformation - Amt für Wirtschaft und Tourismus - Standeskanzlei - Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen) C. Nur Rodunqsbewilligunq - Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, 3003 Bern (per E-Mail: [email protected]) - Amt für Wald und Naturgefahren, Region Mittelbünden/Moesano, Cristina Fisler (per E-Mail: [email protected])

Namens der Regierung Der Präsident:

Der Kanzleidirektor:

AM Martin Bühler

Daniel Spadin