Teilrevision Runcs
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Andeer
Document
- Numer
- 17.768
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Andeer
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 05-09-2017
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
« Informationskopie ohne Gewährleistung (AR -GR) >113VITSRE9ISTRATUR
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
05. September 2017
AMT FÜP RKJNAENTWICKLLP—
II Governo del Cantone dei Grigioni
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06. September 2017
Protokoll Nr.
768
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Andeer beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 29. März 2017 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: —
—
Zonenplan 1:500 Erweiterung Materialabbau „Rums"
Genereller Gestaltungsplan 1:500 Erweiterung Materialabbau „Runcs"
Ein auf den 29. März 2017 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) ge-
mäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) liegt vor. Das
Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 30. September 2015 einen
Vorprüfungsbericht sowie mit E-Mail vom 5. Oktober 2015 einen Nachtrag.
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. März
2017 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG) erfolgte am 7. April 2017. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Andeer um Geneh-
migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung sollen die nutzungsplanerischen
Voraussetzungen zur Erweiterung des bestehenden Kiesabbaugebiets „Runcs" ge-
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schaffen werden. Dabei soll in einer vierten Etappe ca. 19 000 m3 Material gefördert
werden, womit sich das Gesamtvolumen auf ca. 359 000 m3 erhöht. Gleichzeitig soll das erweiterte Abbaugebiet einerseits mit mehrheitlich vor Ort anfallendem und an-
dererseits auch mit zuzuführendem unverschmutztem Aushub-, Ausbruch- und Abraummaterial im Umfang von rund 19 000 m3 bis spätestens im Jahr 2026 wieder aufgefüllt und rekultiviert werden.
Planerisch hat die Gemeinde Andeer dafür im vorliegenden Zonenplan 1:500 Erweiterung Materialabbau „Runcs" eine rund 1898 m2 umfassende Fläche einer Ab-
bauzone zugewiesen (vgl. Art. 25 Baugesetz). Zudem wurden im Generellen Gestal-
tungsplan 1:500 Erweiterung Materialabbau „Rums" der vorgesehene Abbau sowie die Wiederauffüllung in zwei Querprofilen (Schnitte A und B) und einem Längsprofil
(Schnitt C) unter Berücksichtigung eines Waldabstandes von 2 m (festgelegte Abstandslinie) aufgezeigt.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen und beurteilen, ob die
vorliegende Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Andeer mit dem Richtplan
Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003)
sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan der Region Viamala, namentlich
mit dem Konzept Materialabbau und -verwertung Nr. 3.610 vom 6. November 2013
(genehmigt mit Regierungsbeschluss Nr. 776 vom 1. September 2015), übereinstimmt.
Die Region Viamala hat in ihrem Materialabbau- und -verwertungskonzept vom
6. November 2013 die dritte (und Teile der vierten) Abbauetappe des Kiesabbaugebiets im Koordinationsstand „Festsetzung" aufgenommen (Objekt Nr. 3.611). Im er-
wähnten Materialabbau- und -verwertungskonzept wird sodann ausgeführt, dass die bestehenden Abbaustandorte optimal auszunutzen und alsdann landschaftsverträg-
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lich wiederherzustellen sind. Die Region Viamala hat im Rahmen der Vorprüfung mit
Stellungnahme vom 17. August 2015 die vorliegende Planung der Gemeinde Andeer
mit einer räumlich etwas grösseren vierten Abbauetappe (flächenmässig rund die
Hälfte mehr) begrüsst und brachte keine grundsätzlichen Einwände gegen die Nut-
zungsplanung vor. Die von ihr vorgeschlagenen Überlegungen zum Abbau- und
Wiederherstellungskonzept sind in der Genehmigungsvorlage berücksichtigt.
Das im Gebiet Runcs geplante Vorhaben zum Abbau von insgesamt rund 19 000 m3 Kies, Sand und Gestein (vierte Abbauetappe) sowie zur Wiederauffüllung mit gleich-
viel unverschmutztem Aushub-, Ausbruch- und Abraummaterial erweist sich somit als
richtplankonform.
D. Zonenplan 1:500 Erweiterung Materialabbau „Runcs"
Genereller Gestaltungsplan 1:500 Erweiterung Materialabbau „Runcs"
Der Zonenplan 1:500 Erweiterung Materialabbau „Rums" sowie der Generelle Ge-
staltungsplan Erweiterung Materialabbau „Runcs", beide vom 29. März 2017, geben
zu keinen Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
E. Zusätzlich erforderliche Bewilligungsverfahren
Wie im Vorprüfungsbericht angedeutet, bedarf es für die Errichtung und den Betrieb
des Kiesabbaus und der Wiederauffüllung noch folgender zusätzlicher Bewilligungen: a) Baubewilligung der Standortgemeinde
Die Realisierung und der Betrieb des Abbaus bedürfen einer Baubewilligung durch
die Standortgemeinde (vgl. Art. 86 Abs. 1 KRG). Dabei haben die Baueingabeprojek-
te alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im vorliegenden Genehmi-
gungsbeschluss enthaltenen Erwägungen — insbesondere die nachstehenden Aus-
führungen — sind bei der Projektierung zu berücksichtigen.
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b)
Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone (BAB-Bewilligung)
Die erweiterte vierte Abbauetappe liegt ausserhalb der Bauzonen, weshalb vorgän-
gig der Baubewilligung ein BAB-Verfahren durchzuführen und seitens des ARE eine BAB-Bewilligung zu erteilen ist (vgl. Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG). Die Gemeinde hat
dazu die Baugesuchsunterlagen samt den Gesuchen für die notwendigen koordinati-
onsbedürftigen Zusatzbewilligungen (vgl. nachstehende Ausführungen) dem ARE
einzureichen. c)
Gewässerschutzrechtliche Abbaubewilligung
Für den geplanten Abbau von rund 19 000 m3 ist gestützt auf Art. 44 des Bundesge-
setzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) eine gewässerschutzrechtliche Ab-
baubewilligung erforderlich. Diese Zusatzbewilligung wird vom Erziehungs-, Kulturund Umweltschutzdepartement (EKUD) erteilt (Art. 6 der kantonalen Gewässer-
schutzverordnung, KGSchV) und koordiniert mit der BAB-Verfügung eröffnet. Die
Abbaubewilligung kann in Aussicht gestellt werden. d)
Errichtungs- und Betriebsbewilligung
Für die Wiederauffüllung der abgebauten Fläche ist eine Errichtungs- und Betriebs-
bewilligung des Kantons erforderlich (Art. 21 Abs. 1 resp. 2 der eidgenössischen
Technischen Verordnung über die Abfälle, TVA). Diese Zusatzbewilligung wird vom
Amt für Natur und Umwelt (ANU) erteilt (Art. 42 des kantonalen Umweltschutzgesetzes, KUSG) und ebenfalls koordiniert mit der BAB-Bewilligung eröffnet. Die Bewilli-
gung kann in Aussicht gestellt werden. e)
Zustimmung für Bauten mit erheblichen Luftverunreinigungen
Abbau- sowie Deponie- resp. Materialablagerungsvorhaben gelten nach Art. 4 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Anhang 1 der kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV)
als Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen. Solche Anlagen
bedürfen einer Zustimmung des ANU (Art. 13 Abs. 1 KUSG). Für die entsprechende
Prüfung hat die Betreiberin des Steinbruchs der Gemeinde zusammen mit dem BAB-
Gesuch eine Emissionserklärung einzureichen. Die Zustimmung des ANU kann in
Aussicht gestellt werden.
e- •
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorstehend aufgeführten Bewilligungen
grundsätzlich in Aussicht gestellt werden können. Sämtliche Zusatzbewilligungen
werden koordiniert mit der allfälligen BAB-Bewilligung erteilt.
Sofern für die Realisierung des Materialabbaus und der Wiederauffüllung noch weite-
re, derzeit nicht absehbare Bewilligungen erforderlich sein sollten, bleibt der entsprechende Entscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1.
Der Zonenplan 1:500 Erweiterung Materialabbau „Runcs" und der Generel-
le Gestaltungsplan 1:500 Erweiterung Materialabbau „Runcs", beide vom 29. März 2017, werden im Sinne der Erwägungen genehmigt.
2.
Der Gemeindevorstand Andeer wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter
3.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
Form öffentlich bekannt zu geben (ohne Rechtsmittelbelehrung).
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten. 4.
Der Gemeindevorstand Andeer sorgt für die Nachführung der Nutzungsplandaten nach den Vorgaben des ARE.
5. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
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6.
6
Mitteilung an:
Die Präsidentin:
Namens der Regierung
B. Janom Steiner
Der Kanzleidirektor:
Daniel Spadin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun