Teilrevision Baugesetz

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Cama

Document

Numer
88.2558
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Cama
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
03-10-1988

Karte

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

II Governo del Cantone dei Grigioni

La Regenza dil Cantun Grischun

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

Sitzung vom

4. Oktober 1988

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2558

deutsche Fassung

A.

Am 16. Juni 1988 verabschiedete die Gemeindeversammlung von Cama ein Baugesetz. Mit Schreiben vom 21. Juni 1988 ersucht der Gemeindevorstand von Cama die Regierung um Genehmigung des Baugesetzes im Rahmen von Art. 37 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 20. Mai 1973. B.

Mit Beschluss Nr. 1900 vom 13. Juli 1981 hat die Regierung für die Gemeinde Cama auf den 15. Juli 1981 eine planerische Ersatzordnung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 KRG als anwendbar erklärt. Diese Ersatzordnung bestand aus einer Legge edilizia und einem Piano delle zone 1:2'000. Nach Ziffer 3 dieses Beschlusses blieb die Ersatzordnung bis längstens Ende Juni 1983 in Kraft. Unter der gleichen Ziffer wurde die Gemeinde Cama angewiesen, die Arbeiten für den Abschluss ihrer Ortsplanung so rechtzeitig in Angriff zu nehmen, dass der Gemeindebeschluss über die Zonenplanung spätestens Mitte Juni 1983 vorliege. Am 1. Dezember 1982 hat die Gemeindeversammlung von Cama den Piano delle zone 1:2'000, drei Piani generali di urbanizzazione 1:2'000 und den Piano direttore 1:2'000 gutgeheissen. Diese Planungsmittel wurden mit Beschluss Nr. 3095 vom 27. Dezember 1982 von der Regierung genehmigt. Gleichzeitig wurde

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der mit Beschluss vom 13. Juni 1981 erlassene Ersatzzonenplan 1:2'000 ausser Kraft gesetzt. Gemäss der gleichen Ziffer dieses Regierungsbeschlusses blieb das Ersatzbaugesetz bis längstens Ende Juni 1983 in Kraft. Mit den Beschlüssen Nr. 1970 vom 11. Juli 1983, Nr. 146 vom 23. Januar 1984, Nr. 2240 vom 28. August 1987 und Nr. 737 vom 21. März 1988 hat die Regierung die Gültigkeit des Ersatzbaugesetzes vom 13. Juli 1981 längstens bis zum 30. Juni 1988 verlängert. Das zur Genehmigung vorliegende Baugesetz stellt eine aufgrund des Ersatzbaugesetzes vom 13. Juli 1981 überarbeitete und den Wünschen der Gemeinde angepasste Vorlage dar. Es wurde vom Amt für Raumplanung am 3. Dezember 1987 und 15. März 1988 vorgeprüft und dementsprechend angepasst. Art. 9 (Divieto di costruzione) des vorliegenden Baugesetzes sieht im letzten Absatz die Regelung vor, wonach die Verlängerung der Bausperre mit der Zustimmung der Gemeindeversammlung und des zuständigen kantonalen Departementes zulässig sei. Gemäss Art. 56 KRG ist für den Erlass einer kommunalen Planungszone (Bausperre) für die Dauer von längstens 1 Jahr der Gemeindevorstand zuständig. Für die Verlängerung der Planungszone (Bausperre) weicht die Zuständigkeitsregelung nur insofern von der vorhergehenden ab, als es dazu noch der Zustimmung des von der Regierung bezeichneten Departementes bedarf. Demzufolge ist für die Verlängerung der Bausperre nach wie vor der Gemeindevorstand zuständig. Da es sich bei der kommunalen Planungszone (Bausperre) gemäss Art. 56 KRG nicht um eine absolute Bausperre, sondern um eine zeitlich begrenzte, vorbeugende Massnahme handelt, welche dem Gemeindevorstand die Möglichkeit bietet, bei Bedarf lenkend zu wirken, ist es unzweckmässig, diese dem Kompetenzbereich der Gemeindeversammlung zu delegieren. Im übrigen ist Art. 56 KRG direkt anwendbar. Der Gemeinde wird deshalb empfohlen, bei der nächsten Revision Art. 9 des Baugesetzes dem KRG anzupassen.

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3 Im weiteren kann das von der Gemeindeversammlung Cama am 16. Juni 1988 verabschiedete Baugesetz genehmigt werden. Im übrigen bedarf die Ortsplanung von Cama einiger Anpassungen an das übergeordnete Recht. Diese Anpassungen, welche mit dem Amt für Raumplanung abgesprochen wurden, befinden sich in Arbeit und sind innert nützlicher Frist abzuschliessen. Gestützt auf Art. 37 Abs. 2 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Das von der Gemeindeversammlung Cama am 16. Juni 1988 verabschiedete Baugesetz wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gemeinde Cama wird angewiesen, das Datum und den wesentlichen Inhalt dieses Genehmigungsbeschlusses in geeigneter Form bekanntzugeben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Mitteilung an

Der Präsident:

Namens der Regierung

Der Kanzleidirektor: