Teilrevision 2012

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Surses

Document

Numer
12.7
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Surses
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
10-01-2012

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Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

La regenza dal chantun Grischun

II Governo del Cantone dei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

10. Januar 2012

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11. Januar 2012

7

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Riom-Parsonz beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 30. März 2011 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Riom

-

Zonenplan 1:1'000 Parsonz

-

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Speichersee Cartas

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Riom-Parsonz die folgenden weiteren Unterlagen ein: -

Planungs- und Mitwirkungsbericht vom 1. April 2011 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV)

-

Genereller Erschliessungsplan 1:10'000 Speichersee Cartas (integriert)

-

Vegetationskartierung "Zufahrten Alp Tgeps Dafora und zu den geplanten Talund Bergstationen", Franziska Knüsel, Muldain, vom November 2010

Ebenfalls Bestandteil der Genehmigungsunterlagen bildet ein Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) Speichersee "Cartas", Voruntersuchung vom 16. November 2010 der Bürogemeinschaft Ingenieur- und Planungsbüro Monsch, Parpan, Franziska Knüsel, Landschaftsplanung, Muldain, vom 16. November 2010. Die Gesuchstellerin (Savognin Bergbahnen AG) plant in ihrem Skigebiet eine Optimierung der Beschneiungsanlage durch den Bau eines Speichersees. Im Gegensatz zur Beschneiung mit einem direkten Wasserbezug aus Fliessgewässern und dergleichen kann mit dem Speichersee deutlich effizienter beschneit werden. Diese Anlagenerweiterung ent-

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spricht dem Anlagentyp 60.4 gemäss Anhang zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) und unterliegt somit gestützt auf Art. 10a des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) in Verbindung mit Art. 1 UVPV der Pflicht zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Die kantonale Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (KVUVP) sieht für den Anlagetyp Nr. 60.4 das Nutzungsplangenehmigungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP vor, sofern die Nutzungsplanung eine umfassende Prüfung ermöglicht, was hier der Fall ist. Andernfalls wird die UVP im Rahmen des BAB-Verfahrens durchgeführt. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 22. Januar 2010 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. März 2011 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 7. April 2011. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 7. April 2011 ersuchte der Gemeindevorstand Riom/Parsonz um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Riom-Parsonz bilden folgende Vorhaben: 1. In der Fraktion Riom werden zwei Flächen der Dorfzone Riom zugewiesen und die Festlegung im Generellen Gestaltungsplan „geschützte Stallbauten" für zwei Gebäude aufgehoben. Durch die Festlegung der Gefahrenzone 1 entlang des Baches „Ual da la Bartanga" liegt ein Teil der Gewerbezone (2. Erschliessungsetappe) neu in der Gefahrenzone 1. Dieser Teil wird dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen.

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2.

In der Fraktion Parsonz wird ein am Rande der Bauzone liegendes Gebäude der Wohnzone 1 zugewiesen.

3. Im Zusammenhang mit dem geplanten Bau eines neuen Speichersees im Gebiet "Callas" umfasst die Vorlage zudem eine Anpassung des Generellen Erschliessungsplans 1:10'000. Das Wasser für die Beschneiungsanlagen im Skigebiet sollte ursprünglich aus der Wasserfassung in „Punt Pajer" des Elektrizitätswerkes der Stadt Zürich (ewz) entnommen und mittels Pumpwerk nach Radons befördert werden, um dort die Pisten zu beschneien. Dabei wäre die Pumpkapazität beschränkt gewesen. Durch den Bau des Speichersees "Cartas" können die Pumpkapazitäten gesteigert und die Pisten im Gebiet "Cartas" bis Radons innert weniger Tage beschneit werden. Die Zufahrt für den Bau und den Unterhalt des Speichersees führt aus dem Gebiet Crap Farreras an der Bergstation des Skiliftes Naladas vorbei und dann zu einem grossen Teil über die bestehende, planierte Piste zum Speichersee.

C. Materielle Prüfung des zu genehmigenden Generellen Erschliessungsplanes 1:10'000 Speichersee Cartas 1.

Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die am 30. März 2011 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regionalen Richtplan Mittelbünden übereinstimmt. Die Konformität der von der Gemeinde Riom-Parsonz am 30. März 2011 beschlossenen Nutzungsplanung mit dem RIP2000 ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass das Skigebiet mit dem geplanten Stausee in einem im RIP2000 festge-

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legten bestehenden Intensiverholungsgebiet liegt. Ansonsten besteht für Beschneiungsanlagen als solche keine förmliche Pflicht zur Abstimmung im Rahmen eines entsprechenden Richtplans. 2.

Prüfung der raumplanerischen Voraussetzungen

Mit dem vorliegenden Generellen Erschliessungsplan 1:10'000 Speichersee Cartas wird die erforderliche nutzungsplanerische Voraussetzung für die Bewilligung und Realisierung des neuen Speichersees "Cartas" geschaffen. Im Generellen Erschliessungsplan werden der Standort des Sees sowie die notwendige Füll- und Zuleitung zu den Beschneiungsanlagen bezeichnet. Weitere bereits genehmigte Elemente der Beschneiungsanlage werden zudem an die aktuellen Verhältnisse angepasst. Für den Bau des Speichersees "Callas" und für die Bergstation der neuen Sesselbahn Radons - Cartas wird eine Baustellenzufahrt benötigt. Zudem werden noch weitere Wegstücke in den Generellen Erschliessungsplan aufgenommen. 3.

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

3.1 Erfordernis einer UVP und massgebliches Verfahren

Das vorliegende Vorhaben ist eine Änderung einer bestehenden UVP-pflichtigen Anlage und somit gemäss Art. 2 Abs. 1 UVPV ebenfalls UVP-pflichtig. Gemäss Anhang 60.4 KVUVP ist das massgebliche Verfahren, in dessen Rahmen die UVP durchgeführt wird, wie erwähnt das Nutzungsplangenehmigungsverfahren nach Art. 49 KRG; zuständige Behörde ist die Regierung. 3.2 Koordination mit anderen Bewilligungen

Bei UVP-pflichtigen Vorhaben besteht aufgrund von Art. 21 UVPV eine Koordinationspflicht mit anderen Bewilligungen. Für die geplante Anlage sind die folgenden der in Art. 21 Abs. 1 UVPV aufgeführten Bewilligungen des Amtes für Natur und Umwelt (ANU) für das Einleiten von Wasser/Abwasser, für Eingriffe in besonders gefährdete Bereiche des Grundwassers und zum Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern gemäss Art. 7 Abs. 2 resp. 19 und 38 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b resp. d der kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV) erforderlich.

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Diese Bewilligungen werden im Rahmen des BAB-Verfahrens erteilt und können als in Aussicht gestellt betrachtet werden. 3.3 Gegenstand der UVP (Vorhaben)

Gegenstand der Beurteilung ist der im Auftrag der Gemeinde Riom-Parsonz sowie der Savognin Bergbahnen AG erstellte UVB. Dieser beinhaltet die Voruntersuchung sowie die aus der Vorprüfung resultierenden Ergänzungen. Im Folgenden ist erstens zu beurteilen, ob die für die Prüfung erforderlichen Angaben im UVB vollständig und richtig sind (Art. 13 Abs. 1 UVPV), d.h. ob sämtliche im jetzigen Projektierungsstadium und nach heutigem Wissen absehbaren und dem vorliegenden Projekt zurechenbaren direkten und indirekten Umweltauswirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und in ihrem. Zusammenwirken korrekt ermittelt und bewertet sind (Art. 8 USG). Zweitens ist zu beurteilen, ob die geplante Anlagenerweiterung den bundesrechtlichen und kantonalen Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht (Art. 13 Abs. 3 UVPV). Es sind nicht sämtliche ökologischen Folgen des Projekts, sondern dessen Umweltrechtskonformität zu prüfen, wobei zu betonen ist, dass der UVB und desen Beurteilung im Wesentlichen lediglich Prognosen bezüglich Einhaltung der Umweltschutzvorschriften während dem Bau und nach Inbetriebnahme der Anlage darstellen. Massnahmen, die sich aus der Kontrolle über die Einhaltung dieser Vorschriften ergeben, bleiben daher in jedem Fall vorbehalten. 3.4 Vollständigkeit und Richtigkeit des UVB

Das ANU sowie alle anderen in der Vernehmlassung beigezogenen Stellen bestätigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im UVB. 3.5 Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes

Der UVB stellt eine genügende Grundlage für die Beurteilung der Umweltrechtskonformität des Bauvorhabens dar und kann im Sinne von Art. 8a Abs. 1 UVPV als Bericht anerkannt werden. Die Richtigkeit der im UVB gemachten Angaben ist grundsätzlich unbestritten. Er zeigt die zum heutigen Zeitpunkt absehbaren Konfliktpunkte

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mit den in Art. 3 Abs. 1 UVPV aufgeführten Umweltrechtsbereichen vollständig auf. Eine Beurteilung der grundsätzlichen Machbarkeit sowie der Rechtskonformität aus Umweltsicht ist gestützt auf die vorliegenden Unterlagen sowie die im ANU und den beigezogenen Ämtern vorhandenen Informationen möglich. Allerdings ist im Rahmen des BAB-Verfahrens das Projekt, insbesondere die Gestaltung des Speichersees und der obere Teil der Zufahrt, in Zusammenarbeit mit der Umweltbaubegleitung (UBB) weiter zu optimieren. Vorab ist das Pflichtenheft für die UBB noch auszuarbeiten. Der untere Teil der Zufahrt zum Speichersee (bis zur Abzweigung nach der Talstation des Cartaslifts) wurde in einem vorgezogenen BAB-Verfahren (Nr. 20110487) der Alpkorporation Val Nandro bereits bewilligt. 3.6

Beurteilung der materiellen Umweltverträglichkeit

3.6.1 Massnahmen zum Schutz der Umwelt sowie Umweltbaubegleitung Projektauswirkungen gemäss UVB

Gemäss UVB ist eine Umweltbaubegleitung (UBB) Bestandteil des Projekts. Für die UBB ist die Erarbeitung eines Pflichtenhefts Boden und eines Pflichtenhefts Flora/Fauna/Lebensräume sowie Landschaft/Ortsbild geplant. Die Pflichtenhefte werden im Rahmen des Baugesuchs erarbeitet. Beurteilung

Der Beizug einer UBB sowie die Erarbeitung der Pflichtenhefte im Rahmen des Baugesuchs entspricht der ständigen Praxis und sind zu begrüssen. Darüber hinaus sind sämtliche im UVB enthaltenen Massnahmen zum Schutz der Umwelt umzusetzen. 3.6.2 Gewässerschutz a)

Grundwasser

Projektauswirkungen gemäss UVB

Gemäss UVB und Gewässerschutzkarte des Kantons Graubünden quert die Zufahrt einen Gewässerschutzbereich Au (Bestandteil einer genehmigten Gewässerschutzzone). Eine Gefährdung des Grundwassers bestehe nur während der Bauphase. Im UVB sind entsprechende Massnahmen vorgesehen.

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Beurteilung

Die notwendige gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss Art. 19 GSchG kann in Aussicht gestellt und im Rahmen des BAB-Verfahrens erteilt werden. b)

Oberflächengewässer/Katastrophenschutz

Bachquerungen

Projektauswirkungen gemäss UVB

Gemäss UVB quert die Zufahrt verschiedene Bäche und temporäre Rinnsale. Während der Bauphase werden die Fliessgewässer umgeleitet. Die Bachquerungen sind als umgekehrtes Beton-U vorgesehen. Die Bachsohle werde nicht angetastet. Beurteilung

Bachquerungen können auch als Furten ausgebildet werden. In jedem Falle ist vor Baubeginn der Fischereiaufseher zu benachrichtigen. Das Beton-U erfüllt den Tatbestand einer Eindolung. Die dafür notwendige gewässerschutzrechtliche Bewilligung gemäss Art. 38 Abs. 2 lit. b GSchG kann in Aussicht gestellt und im Rahmen des BAB-Verfahrens erteilt werden. Einleitstellen/Katastrophenschutz

Projektauswirkungen gemäss UVB

Für die Hochwasserentlastung von 25 bis 60 l/s wird auf der Höhe des maximalen Seespiegels ein Überlauf gebaut. Das Wasser wird über ein offenes Gerinne von ca. 400 m Länge in einen bestehenden Bach geleitet. Im Frühjahr wird das Becken bei niedrigem Wasserstand für Reinigungsarbeiten über die Schneileitung nach Radons in den dort bestehenden Bach mit 10 bis 20 l/s eingeleitet. Für eine allfällige Notentleerung können über den Grundablass ca. 340 l/s abgelassen werden. Gemäss dem Technischen Bericht und dem Situationsplan werden davon 220 1/s ab der Pumpstation "Cartas" über den Endschacht (2'380 m ü. M.) über die bewilligte Entleerung der Beschneiungsleitung des oberen Schneisystems in den nahen Bach eingeleitet. Die übrigen 120 l/s werden bei Radons (vgl. oben) eingeleitet. Weil diese maximale Auslaufmenge nur erreicht wird, wenn die Sicherheit des Seedamms gefährdet ist und damit eine Flutwelle vermieden werden kann, geht der Technische Bericht davon aus, dass die Erosionsgefahr im Bachgerinne in Kauf genommen werden kann.

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Beurteilung

Grundsätzlich kann das Hochwasserentlastungs- und Notfallentleerungssystem akzeptiert werden. Allerdings ist im BAB-Gesuch aufzuzeigen, wie die Dosierungen baulich sichergestellt werden. Über die Abflussverhältnisse des betroffenen Vorfluters bei Radons ist vorliegend nichts bekannt. Infolgedessen ist im BAB-Gesuch aufzuzeigen, dass bei der Entleerung für die Reinigungsarbeiten mit 10 bis 20 lis über die Schneileitung nach Radons in den dort bestehenden Bach keine Schäden am Bachbett entstehen können. Andernfalls ist die Einleitmenge soweit zu reduzieren, dass später keine Bachbettverbauungen notwendig werden. Um eine projektbedingte Beeinträchtigung der Benthosfauna in den Bächen durch Grundeisbildung zu vermeiden, darf nur reines Beschneiungswasser, das keinerlei Verunreinigungen durch Kristallisationsadditive und Ähnliches aufweist, eingeleitet werden. Die notwendigen Einleitungsbewilligungen gemäss Art. 7 GSchG können in Aussicht gestellt werden. 3.6.3 Bodenschutz Projektauswirkungen gemäss UVB

Gemäss UVB handelt es sich bei den betroffenen Böden um sehr flachgründige alpine bis hochalpine, skelettreiche Böden. Im oberen Teil der Zufahrt und im Bereich des Speichersees ist das Projektgebiet weitgehend boden- und vegetationsfrei. Zudem weist der Boden im ganzen Projektgebiet an exponierten Stellen durch den Skibetrieb verursachte Schäden auf. Beurteilung

Soweit es im Rahmen des NUP-Verfahrens beurteilt werden kann, sind die vorgeschlagenen Bodenschutzmassnahmen angemessen. Zudem besteht durch den Beizug einer Fachperson, namentlich einer bodenkundlichen Baubegleitung (BBB), hinreichend Gewähr, dass die Massnahmen unter Berücksichtigung der örtlichen Bodenverhältnisse umgesetzt werden. Gegebenenfalls werden im BAB-Verfahren weitere Massnahmen geprüft und angeordnet. 3.6.4 Natur- und Landschaftsschutz Gemäss UVB führt der untere Teil der Zufahrt durch ein pendentes Naturobjekt regionaler Bedeutung (Flachmoore bei Colms da Parsonz). Darüber hinaus sind keine weiteren Objekte des kantonalen Natur- und Landschaftsschutzinventares betroffen.

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Projektauswirkungen gemäss UVB

a)

Flora

Die Vegetationskartierung sowie die Erfassung der Vegetationstypen für den Speichersee und für die Zufahrt sind im UVB enthalten. Für den unteren Teil der Zufahrt (vgl. oben) wurden im Rahmen des BAB-Verfahrens Nr. 2011-0487 die Linienführung angepasst und eine Nachkartierung durchgeführt. Generell weist die Vegetation im oberen Teil Schäden auf, die durch bestehende Planien und durch den Skibetrieb verursacht wurden. Gemäss UVB sind im Betrieb keine zusätzlichen Auswirkungen zu erwarten. Zudem werden künftig alle Fahrten auf der Zufahrtsstrasse erfolgen und nicht mehr überall im Gelände, wie das bis heute der Fall war. Während der Bauphase wird die Vegetation, wo vorhanden, permanent zerstört. Im Bereich der Böschungen kann sich mit der Zeit wieder eine standortgerechte Vegetation einstellen. In den höheren Lagen wird dies, auch bei sorgfältiger Ausführung der Bauarbeiten, lange dauern, weil die vorhandenen Böden sehr flachgründig und steinig sind und deswegen nur wenig Oberboden für die Rekultivierung zur Verfügung steht. Ein Grossteil der betroffenen Flächen besteht schon heute aus weitgehend vegetationsfreiem Schutt. Der Verlauf der Zufahrt wurde bereits dahingehend optimiert, dass sie so weit als möglich im Bereich der heute bereits planierten Skipiste verläuft. Damit konnte die Beanspruchung von schützenswerter Vegetation nach NHG/NHV erheblich reduziert werden. b)

Fauna

Die Beurteilung der Fauna wurde durch das Büro ARNAL, Büro für Landschaft AG in Herisau, durchgeführt. Im Gebiet wurden keine Arten gemäss der Roten Liste der gefährdeten Tierarten der Schweiz gefunden. Gemäss dem im UVB integrierten „Fachgutachten zur Heuschreckenfauna" (inklusive weitere Beobachtungen) sind keine Massnahmen zum Schutz der Fauna notwendig, die über die ohnehin vorgesehenen Massnahmen hinausgehen. Die Fachstelle für die Belange der Jagd und Fischerei (AJF) führt in ihrer Stellungnahme aus, dass sich im Gebiet des geplanten Speichersees "Cartas" bewohnte Murmeltierbauten befinden. Bei einer Realisierung des Vorhabens (Speichersee/Zufahrtstrasse) müssten einzelne Murmeltierbauten entfernt werden. Diesbezüglich ist frühzeitig mit dem zuständigen Wildhüter Kontakt aufzunehmen.

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Massnahmen Flora und Fauna Für die Bauphase ist eine Umweltbaubegleitung (UBB) vorgesehen. Das Pflichtenheft für die Umweltbaubegleitung wird im Rahmen des Baugesuchs erarbeitet. Ersatzmassnahmen Gemäss UVB sind die meisten betroffenen Lebensräume ersatzmassnahmenpflichtig. Der Bedarf an Ersatzmassnahmen wurde gemäss der Punktetabelle des ANU ermittelt. Die Berechnung des Bedarfs an Ersatzmassnahmen für den Speichersee und für die Zufahrt wurde in je einer Tabelle zusammengestellt. Für den Speichersee betragen die Negativpunkte 33'031, für die Zufahrt deren 60'561. Insgesamt ergib sich ein Negativsaldo von ca. 100'000 Punkten. Im Rahmen des Berichts "Vegetationskartierung und Beurteilung Fauna" (September 2008) wurden Ersatzmassnahmen im Flachmoor "Plaz Fravesch" vorgeschlagen. Gemäss UVB stellte sich im Anschluss heraus, dass in besagtem Flachmoor bereits Ersatzmassnahmen für ein anderes Vorhaben geleistet werden. Aufgrund von Abklärungen mit dem örtlichen Revierförster sowie in Absprache dem ANU können darüber hinaus Ersatzmassnahmen nach NHG in insgesamt 11 Flachmooren im Raum "Got Grond - Plaz Fravesch" geleistet werden. Die Savognin Bergbahnen AG übernehmen damit im Anschluss an die Erstpflege des Forstdienstes (einmalige Entbuschung und Mand) die Folgepflege (Mand ca. alle 3 Jahre, Abführen des Schnittgutes auf einen Zeitraum von 20 Jahren). c)

Landschaftsschutz

Gemäss UVB liegt der geplante Speichersee im hochalpinen Gebiet, in einer natürlichen Geländemulde. Das Gebiet wird im Sommer kaum touristisch genutzt. Vom Gipfel des Piz Martegnas sind die Flächen jedoch teilweise einsehbar. Der Bau des Speichersees stellt eine bleibende Veränderung in der hochalpinen Landschaft dar. Durch die Lage in einer natürlichen Geländemulde ist der Speichersee nur aus dem Nahbereich und von oben her wenig einsehbar. Eine künstliche Böschung ist nur südseitig notwendig. Auf den anderen Seiten schliesst der See an die angrenzenden Hänge an. Der Standort ist damit aus landschaftlicher Sicht optimal gewählt. Während der Bauphase werden die Baustellen für Zufahrt und Speichersee deutlich in der Landschaft wahrnehmbar sein. Baustellen in der freien Landschaft werden erfah-

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rungsgemäss sehr negativ wahrgenommen. Der Verlauf der Zufahrt wurde bereits dahingehend optimiert, dass sie so weit als möglich im Bereich der heute bereits planierten Skipiste verläuft. Damit wurde der landschaftliche Eingriff erheblich reduziert. Es ist darauf zu achten, dass sich der Speichersee mit seinen Böschungen gut in die Umgebung einfügt. Namentlich werden scharfe Übergänge und Kanten möglichst vermieden. Die talseitige Böschung wird natürlich gestaltet (unregelmässige Oberfläche, Materialisierung wie die Umgebung). Gleiches gilt für die Böschungen, die im Bereich der geplanten Zufahrt erstellt werden müssen. Beurteilung der Belange des Natur- und Landschaftsschutzes

Die Ausführungen im UVB zu Flora, Fauna und Landschaft sowie zur Ersatzpflicht sind im Grundsatz korrekt. Allerdings ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Linienführung im oberen Teil der Erschliessungsstrasse aufgrund der Schärfe der (Plan-) Grundlagen nicht abschiessend beurteilbar ist. Damit ist die angenommene Punktezahl ebenfalls nicht definitiv. Zudem besteht in Bezug auf die Auswahl und Leistung der Ersatzmassnahmen eine grosse Unklarheit. So wurde im Rahmen des vorgezogenen BAB-Gesuchs Nr. 2011-0487 festgestellt, dass die Ersatzmassnahmen an den Moorflächen nicht durchführbar, schon anderweitig vergeben oder nicht mehr prioritär sind. Die Alpkorporation bekundete hingegen Interesse an einer Entbuschung der trockenen Allmendweiden. Die Korporation wird deshalb mit der Umweltbaubegleiterin einen neuen Vorschlag für die Ersatzmassnahmen erarbeiten. Infolgedessen sind vor dem Einreichen des BAB-Gesuchs die folgenden Punkte zu klären und im Gesuch zu integrieren: •

Festlegen der definitiven Linienführung der Zufahrtsstrasse unter Beizug der UBB und im Benehmen mit dem ANU.

•

Neubeurteilung der Ersatzpflicht unter Berücksichtigung der BAB-Bewilligung Nr. 2011-0487 sowie der definitiven Linienführung der Zufahrtsstrasse.

•

Festlegung und Sicherstellung der Ersatzmassnahmen (Abschluss von Verträgen etc.).

3.6.5 Übrige Umweltbereiche

Bezüglich weiterer Bereiche der Umweltschutzgesetzgebung im weiteren Sinne (Wald, Landwirtschaft, Störfall, Erschütterungen, nichtionisierende Strahlen, Lärmschutz, öffentlicher Verkehr, weitere) ist festzuhalten, dass diese Belange vom vor-

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liegenden Bauprojekt nicht oder zumindest nicht in relevantem Mass berührt werden und dass somit keine Konflikte zwischen Projektbelangen und Interessen aus diesen Bereichen bestehen. 3.7 Schlussfolgerung

In der Gesamtbeurteilung gelangt die Regierung zum Schluss, dass der in der Gemeinde Riom-Parsonz geplante Speichersee "Cartas" und die damit zusammenhängenden Erschliessungsanlagen den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entsprechen werden, sofern die in den vorstehenden Erwägungen dargelegten Massnahmen zum Schutz der Umwelt getroffen werden. 4. Abschliessend erforderliche Bewilligungsverfahren

Im Anschluss an die vorliegend zu genehmigende Nutzungsplanung bedarf es zur Realisierung des Speichersees "Cartas" noch folgender Bewilligungen: Baubewilligung der Standortgemeinde Riom-Parsonz (Art. 86 Abs. 1 KRG) BAB-Bewilligung des ARE (Art. 87 KRG i.V.m. Art. 49 KRVO) Bewilligungen des ANU zur Einleitung von nicht verschmutztem Wasser sowie für Eingriffe in besonders gefährdeten Bereichen und zum Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern (Art. 7 Abs. 2, 19 und 38 GSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b und d KGSchV).

D. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Riom

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Riom vom 30. März 2011 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

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E. Zonenplan 1:1 '000 Parsonz

Der Zonenplan 1:1'000 Parsonz vom 30. März 2011 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung:

1. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Riom vom 30. März 2011 wird genehmigt. 2.

Der Zonenplan 1:1'000 Parsonz vom 30. März 2011 wird genehmigt.

3. Der Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Speichersee Cartas

vom

30. März 2011 wird im Sinne der Erwägungen sowie mit den Auflagen aus der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Ziff. 4 hienach) genehmigt. 4. Es wird gestützt auf den in den Erwägungen erwähnten Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) "Speichersee Cartas Voruntersuchung" der Bürogemeinschaft Ingenieur- und Planungsbüro Monsch, Parpan, Franziska Knüsel, Landschaftsplanung, Muldain) vom 16. November 2010 und gestützt auf den dazu erstellten Beurteilungsbericht des Amtes für .Natur und Umwelt (ANU) vom 30. November 2011 sowie unter den nachstehend aufgeführten zusätzlichen Auflagen und Hinweisen festgestellt, dass der geplante neue Speichersee "Cartas" umweltverträglich errichtet und betrieben werden kann:

a) Die im UVB enthaltenen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung sind umzusetzen. b) Die vorgeschlagene UBB ist für die Detailprojektierung, die Bauausführung, die Wiederherstellung, die Umsetzung der Ersatzmassnahmen und die Er-

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folgskontrolle beizuziehen. Für die Belange des Bodenschutzes ist ein Spezialist beizuziehen. c)

Das Pflichtenheft für die Umweltbaubegleitung ist im Sinne der Erwägungen zu erarbeiten und dem BAB-Gesuch beizulegen.

d) Im Rahmen des BAB-Gesuchs ist aufzuzeigen, wie die Dosierungen der Einleitungen baulich sichergestellt werden. e) Im Rahmen des BAB-Gesuchs ist aufzuzeigen, dass bei der Entleerung für die Reinigungsarbeiten keine Schäden am Bachbett bei Radons entstehen können, oder es ist die Einleitmenge so weit zu reduzieren, dass später keine Bachbettverbauungen notwendig werden. f)

Für die Bachquerungen ist vor Baubeginn der Fischereiaufseher zu benachrichtigen.

g) Um eine Beeinträchtigung der Benthosfauna durch Grundeisbildung zu vermeiden, darf nur reines Beschneiungswasser, das keinerlei Verunreinigungen durch Kristallisationsadditive und Ähnliches aufweist, in die Bäche eingeleitet werden. h) Im Rahmen des BAB-Verfahrens ist in Bezug auf die Entfernung der Murmeltierbauten der Beizug des örtlichen Wildhüters vorzusehen. i)

Die Gestaltung des Speichersees und die Linienführung der Zufahrtsstrasse sind im Sinne der Erwägungen und unter Beizug der UBB sowie im Benehmen mit dem ANU zu konzipieren. In der Folge ist die Ersatzpflicht neu zu beurteilen, und gestützt darauf sind auch die Ersatzmassnahmen neu zu definieren.

5. Die für die Realisierung des Vorhabens abschliessend noch erforderlichen Bauund Spezialbewilligungen (Baubewilligung der Standortgemeinde nach Art. 86 KRG; Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen des Amtes für Raumentwicklung nach Art. 87 KRG; Bewilligungen des ANU zur Einleitung von nicht verschmutztem Wasser, für Eingriffe in besonders gefährdeten Bereichen und zum Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern [Art. 7 Abs. 2 resp. 19 und 38 GSchG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b resp. d KGSchV]) können unter der Voraussetzung, dass die nutzungsplanerischen Vorgaben, die Vorgaben und Massnahmen gemäss UVB sowie die UVP-bedingten Auflagen gemäss Ziffer 4 hiervor eingehalten werden, als in Aussicht gestellt betrachtet werden.

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6. Das ARE sorgt dafür, dass die Baugesuchseingabe mit der gemäss vorliegendem Beschluss genehmigten Nutzungsplanung und mit den Auflagen gemäss Ziffer 4 hiervor übereinstimmt. Gegebenenfalls sind die Auflagen zum Schutze der Umwelt in die BAB-Bewilligung zu übernehmen. Der vorliegende Regierungsbeschluss, der genehmigte Generelle Erschliessungsplan 1:10'000 Speichersee Cartas vom 30. März 2011 sowie der Beurteilungsbericht des ANU vom 30. November 2011 können — ab öffentlicher Bekanntgabe im Kantonsamtsblatt — während 30 Tagen beim Amt für Raumentwicklung, Grabenstrasse 1, Ausstellungsraum 2. Stock, 7000 Chur eingesehen werden (Auflage nach Art. 20 UVPV). 8. Gegen den vorliegenden Beschluss mit Umweltverträglichkeitsprüfung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung im Rahmen der Legitimationsvorschriften Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden. 9. Die Kosten für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung werden nach Massgabe der Beanspruchung der am Verfahren beteiligten Behörden der Gesuchstellerin (Gemeinde Riom-Parsonz und Savognin Bergbahnen AG) auferlegt. Der Kostenentscheid erfolgt in einer separaten Verfügung des Departementes für Volkswirtschaft und Soziales. 10. Für das Nutzungsplangenehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 11. Mitteilung an:

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Die Präsidentin:

Namens der Regierung

Barbara Janom Steiner

Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen