Baugesetz Riom-Parsonz

Surses

Document

Numéro
3536.(1)
Commune
Surses
Canton
Grisons
Niveau
Commune
En vigueur depuis
31 mai 2005

Carte

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Fichiers

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Texte

Kanton Graubünden Gemeinde Surses

Baugesetz Riom-Parsonz

Hinweis: Dieses digitale Dokument enthält in zeitlicher Reihenfolge alle einzelnen rechtskräftigen Erlasse zum Baugesetz (vereinfachte Digitalisierungsform i.R. der erstmaligen Digitalisierung 2018/19).

Beschluss Gemeinde

Genehmigung Kanton

Änderung

19. September 1991 17. Dezember 1991

RB Nr. 3066 vom 15. Dezember 1992

Totalrevision Baugesetz

8. August 2000

RB Nr. 814 vom 11. Juni 2002

Teilrevision Baugesetz

3. November 2004

RB Nr. 649 vom 31. Mai 2005

Teilrevision Baugesetz

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B A U G E S E T Z

DER

GEMEINDE

R I O M- P A R S O N Z

Art. 30 ,31,41,46, 58,59,86

Siehe auch Revision Baugesetz 2000 genehmigt gemäss RB Nr 814 vom 11 .6.02

AMTFÜRRA~MP LAN UNG GR AU BUNDEN

•

-

3 -

INHALTSVERZEICHNIS

I

II

III

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art.

Zweck

1

Geltungsbereich

2

Baubehörde

3

Baukommission

4

Ausnahmen

5

Wiederaufbau

6

Planungszone (Bausperre)

7

Natur- und Heimatschutz

8

Bauberatung

9

PLANUNG Grundordnung

10

Zonenplan

11

Richtplan

12

Landschaftsinventar, Siedlungsinventar

13

Genereller Erschliessungsplan

14

Genereller Gestaltungsplan

15

Gestaltungsrichtlinien

16

Verfahren

17

BAU-, NIVEAU- UND BAUGESTALTUNGSLINIEN Bau-, Niveau- und Baugestaltungslinien

18

Bestehende Gebäude

19

Verfahren

20

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•

•

-

\

-

'\

'

- 4 IV

ERSCHLIESSUNG

Baureife Erschliessungsetappen 1. Erschliessungsetappe 2. Erschliessungsetappe Eigentumsverhältnisse V

21 22

23

ZONENARTEN

Zoneneinteilung Dorfzone Riom, Dorfzone Parsonz Wohnzonen Zone für Einheimische Wohn- und Gewerbezone Gewerbezone Erhaltungszone Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Zone für öffentliche Anlagen Parkplatzzone Landwirtschaf tszon.e Forstwirtschaftszone und Wildschongebiete Uebriges Gemeindegebiet Grünzone Zone mit Quartierplanpflicht Deponiezone Abbauzone Wintersportzone Landschaftsschutzzone Naturschutzzonen, Naturobjekte und zu erhaltende Feldgehölze Archäologiezone Archäologische Schutzzone Gefahrenzone Grund- und Quellwasserschutzzone

24

25 26 27 28 29

30 31

32 33 34

35 36 37

38 39 40 41

42

43

44 45

46 47

'

- 5

VI

VII

VIII

BESONDERE BAUVORSCHRIFTEN Ausnützungsziffer

48

Halboffene urtd offene Bauweise

49

Grenz- und Gebäudeabstand

50

Eingeschossige An- und Nebenbauten

51

Näherbaurecht

52

Grenzbaurecht

53

Besondere Abstände

54

Gebäudelänge

55

Gebäudehöhe

56

Raumhöhe

57

Dächer

58

Zonenschema

59

ORTSBILD UND LANDSCHAFTSSCHUTZ Gesamtwirkung und Gestaltung

60

Reklame, Anlagen und Antennen

61

AUSFÜHRUNG UND UNTERHALT DER BAUTEN Ausführung von Bauten und Anlagen

62

Wohnhygiene

63

Energiehaushalt

64

Schallschutz

65

Unterhalt von Bauten, Anlagen und Lagerplätzen

66

Bauarbeiten

67

Emissionen

68

Ableitung von Dachwaser und Schneeräumung

69

. ,

~' '

-

6 -

Einfriedungen, Böschungen und Mauern zu- und Ausfahrten Oeffentlicher Grund und Luftraum

IX

71

72

OUARTIERPLANUNG

Begriff und Zweck Quartiererschliessungsplan Grenzbereinigung Baulandumlegung Quartiergestaltungsplan Verfahren Erstellung des Quartierplanes Private Vereinbarungen Kosten Oeffentliche Auflage Einsprache Beendigung und Aufhebung

X

70

73

74 75 76

77

78 79

80 81

82 83

84

BEWILLIGUNGSVERFAHREN

Bewilligungspflicht Baueingabe Profilierung Vorprüfung, Umweltverträglichkeitsprüfung Oeffentliche Planauflage Einsprache Baubescheid Baubeginn und Baufristen Baukontrolle, Bauabnahme und Schnurgerüst Abweichung von bewilligten Plänen Gebühren Vorentscheid

85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96

,

..•.

-

XI

7 -

STRAFBESTIMMUNGEN UND RECHTSMITTEL

Verantwortlichkeit Strafbestimmungen Widerrechtlich erstellte Bauten Rechtsmittel

XII

97

98 99 100

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Ausführungsbestimmungen/Gebührenordnung/ Erschliessungsreglement Inkrafttreten Uebergangsbestimmungen

1 01 102 103

• '

1

-

I.

8 BESTIMMUNGEN

ALLGEMEINE

Art. 1 Zweck Das Baugesetz dient dazu: - den Boden zweckmässig zu nutzen - eine

geordnete

und

sinnvolle bauliche Entwicklung zu ge-

währleisten - die Land- und Forstwirtschaft und das bestehende Orts-

und

Landschaftsbild zu erhalten - das

Wohl

und die Sicherheit aller Einwohner zu gewährlei-

sten

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Baugesetz gilt für das

gesamte

Gebiet

der

Gemeinde

Riom/Parsonz. Seine Vorschriften sind auf sämtliche der Bewilligungspflicht unterstehenden Bauten und Anlagen anwendbar. Neben

den Gemeindebauvorschriften sind die für ein Bauvorha-

ben anwendbaren Bestimmungen des eidgenössischen nalen

Rechts des

kanto-

einzuhalten. Im Verhältnis unter Nachbarngel-

ten neben den Gemeindebauvorschriften stimmungen

und

Schweizerischen

insbesondere

die

Be-

Zivilgesetzbuches

und

des

Bündnerischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.

-

9 -

Art. 3 Baubehörde

Baubehörde ist der Gemeindevorstand. Der Baubehörde obliegt der Vollzug dieses Gesetzes sowie die Anwendung eidgenössischer und kantonaler Vorschriften soweit die Gemeinde hiefür zuständig ist.

Die

Baubehörde

vertritt

die Gemeinde auch in allen sich aus der Anwendung des Gesetzes ergebenden Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten. Die Baubehörde kann bei Bedarf sachkundige

Berater

bezeich-

nen und beiziehen.

Art. 4 Baukommission

Die Baukommission besteht aus drei Mitgliedern. Der Baufachchef gehört ihr von Amtes wegen an, die übrigen Mitglieder werden von der Gemeindeversammlung jeweils für zwei Jahre gewählt. Die Baukommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Baukommission amtet als beratendes Organ der Baubehörde in allen Angelegenheiten, in welchen diese einen Entscheid aufgrund eines Baugesuches zu fällen hat. Die Baukommission prüft die Baugesuche auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und stellt der Baubehörde Antrag.

..

. - 10 -

Art. 5 Ausnahmen

Liegen

ausserordentliche

Verhältnisse

Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen

vor und bedeutet die eine

unverhältnis-

mässige Härte, so kann die Baubehörde Ausnahmen von einzelnen Vorschriften gewähren, wenn dadurch keine Öffentlichen Interessen verletzt werden. Ein Anspruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nicht. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und insbesondere davon

abhängig gemacht werden, dass sich der Grundeigentümer

verpflichtet, auf Verlangen der Baubehörde innert angemessener Frist den gesetzlichen Zustand herzustellen (Revers). Diese Verpflichtung ist im Grundbuch anzumerken.

Art. 6 Wiederaufbau

Bauten, die zerstört oder abgebrochen werden, dürfen innert 3 Jahren im Rahmen des bisherigen Gebäudeumfanges in Abweichung der Vorschriften

über

Gebäudehöhe

und

Grenzabstände

wieder aufgebaut werden, wobei innerhalb der Bauzonen auch eine Zweckänderung zulässig ist, sofern es der Generelle Gestaltungsplan vorsieht. Bau-, Niveau-, Gestaltungslinien und Quartierpläne bleiben vorbehalten. Im Interesse einer besseren architektonischen Gestaltung, aus polizeilichen oder verkehrstechnischen Gründen, kann die Baubehörde auch

Abweichungen

vom

bisherigen

Gebäudeumfang

- 11 -

bzw. von der bisherigen Lage des Gebäudes bewilligen, wobei der Gebäudekubus gesamthaft nicht wesentlich vergrössert werden darf. Ein

Anspruch

auf den Wiederaufbau besteht nur, wenn die Ge-

bäudemasse des Altbaues vor dem Abbruch, bzw. binnen drei Monaten seit der Zerstörung im Einverständnis mit der Gemeinde durch Pläne festgehalten wurde. Die Pläne sind bei der Gemeinde zu deponieren. Der

Wiederaufbau

sich nach den

von Bauten ausserhalb der Bauzonen richtet

eidgenössischen

und

kantonalen

Bestimmungen

(BAB).

Art. 7 Planungszone (Bausperre)

Wird eine Planungsmassnahme in die Wege geleitet, so kann die Baubehörde für die entsprechenden Gebiete eine Planungszone

(Bausperre)

erlassen. Dies ist im Kantonsamtsblatt und

auf ortsübliche Weise bekanntzugeben. In der Planungszone werden Neubauten oder bauliche Veränderungen nicht bewilligt, wenn sie der vorgesehenen Massnahme widersprechen oder ihre Ausführung beeinträchtigen könnten. Die Planungszone kann von der Baubehörde

für

längstens

ein

Jahr angeordnet und mit Zustimmung des zuständigen kantonalen Departementes angemessen verlängert werden.

- 12 -

Art. 8 Natur- und Heimatschutz

wertvolle Landschaften, Naturobjekte sowie Bauten und Anlagen von historischem, künstlerischem oder architektonischem Wert dürfen nicht zerstört oder abgebrochen werden. Die notwendigen Schutzmassnahmen nach nach

Raumplanungsrecht

und

Natur- und Heimatschutzrecht werden im Rahmen der Orts-

planung durch Erlass von Schutzzonen und -bereichen sowie durch Aufnahme der geschützten und erhaltenswerten Bauten und Objekte in den Generellen Gestaltungsplan. zur vorsorglichen Unterschutzstellung kann

der

Gemeindevor-

stand provisorische Massnahmen, insbesondere Schutzverfügungen erlassen.

Art. 9 Bauberatung

Die Baubehörde kann einen ausgewiesenen Fachmann rater

als

Baube-

bezeichnen. Dieser darf nicht in der Gemeinde wohnhaft

sein und da selbst während

seiner

Amtsdauer

keine

Projek-

tierungs- und Bauaufträge übernehmen. Der Bauberater orientiert und berät Architekten in bezug auf die Gestaltung geschützten

und

erhaltenswerten

Bauherrschaften und von Bauvorhaben an

Bauten.

Quartierplanungen beigezogen werden.

Er

kann auch bei

- 13 -

II.PLANUNG

Art. 10 Grundordnung

Die Grundbrdnung besteht aus dem Baugesetz, dem Zonenplan, mit integriertem Generellen Gestaltungsplan und dem Generellen Erschliessungsplan: Das Baugesetz und die Pläne der Grundordnung sind für

jeder-

mann verbindlich.

Art. 11 Zonenplan

Der

Zonenplan ordnet die Nutzung des Gemeindegebietes. Dabei

werden Zonen der Grundnutzung und Zonen überlagerter

Nutzung

unterschieden. Vorschriften für überlagerte Nutzung gelten neben jenen der Grundnutzung, in welche die betreffenden Gebiete eingeteilt sind. Im

Zonenplan

werden

die Empfindlichkeitsstufen bezeichnet.

Für ihre Ausscheidung und Anwendung gelten der Umweltschutzgesetzgebung.

die

Vorschriften

- 14 -

Art. 12 Richtplan

Im

Richtplan

werden

die

Gestaltung, Erschliessung bietes

Grundzüge und

der künftigen Nutzung,

Ausstattung

des

Gemeindege-

festgelegt. Der Richtplan besteht aus Karte und Text.

Er stützt sich auf das Leitbild der Gemeinde und sichtigt die regionalen und kantonalen Richtpläne.

berück-

Der Richtplan ist für die Organe der Gemeinde verbindlich, nicht aber für die Grundeigentümer. Der Richtplan und seine Aenderungen unterliegen der Abstimmung in der Gemeinde. Vor der Abstimmung wird der Richtplan während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Während

dieser

Frist

kann jedermann bei der Baubehörde Anregungen einreichen. Diese nimmt zu den Anregungen Stellung.

104 autres articles

Art. 13 Landschaftsinventar. Siedlungsinventar

Das Landschaftsinventar enthält die wertvollen Naturobjekte

und

Landschaften,

Biotope. Das Siedlungsinventar erfasst und

bewertet die bestehende Bausubstanz. Die Inventare bilden die Grundlage für den Erlass von Schutzzonen, Schutzbereichen und Gestaltungsvorschriften sowie die Aufnahme • wertvoller Bauten, Baugruppen, NaturKulturobjekte in den Generellen Gestaltungsplan.

für und

- 15 Art. 14 Genereller Erschliessungsplan Der Generelle Erschliessungsplan bezeichnet in allgemeiner Form die Linienführung für die bestehenden und geplanten öffentlichen und privaten Strassen, Wege, Plätze und Parkierungsanlagen. Er klassiert die Strassen gemäss der Erschliessungsverordnung. Im weiteren enthält er Angaben über die Linienführung der wichtigsten Kanäle und Leitungen, der Versorgungsanlagen für die Beschneiungsflächen, die touristischen Beförderungsanlagen sowie über die Standorte wichtiger Bauten zu Versorgungszwecken. Die Baubehörde kann technische Vorschriften für den Bau der Erschliessungsanlagen erlassen.

Art. 15 Genereller Gestaltungsplan

Der

Generelle

Erhaltung der Landschaft.

Gestaltungsplan Bauten

ordnet

die

Gestaltung

und

oder Baugruppen, der Siedlung und der

Der Generelle Gestaltungsplan bezeichnet Schutzbereiche, geschützte und erhaltenswerte Bauten, geschützte Stallbauten sowie zu erhaltenden Feldgehölze. (

Zur Gestaltung des Ortsbildes, von Strassenzügen, Plätzen oder Hofräumen können im Generellen Gestaltungsplan Baugestaltungslinien festgelegt werden. Der Generelle Gestaltungs-

- 16 -

plan kann ferner Gebiete bezeichnen, in denen Bauvorhaben nur aufgrund rechtskräftiger Quartierpläne bewilligt werden. Für die im Generellen Gestaltungsplan ten

oder

erhaltenswerten

Bauten

enthaltenen

gelten

geschütz-

die nachstehenden

Bestimmungen: a. Schutzbereich, geschützte Bauten Als Schutzbereich oder Generelle

Baute

bezeichnet

der

Gestaltungsplan Ortsteile oder Bauten mit voll-

ständig geschützter gehören

geschützte

Bausubstanz

insbesondere

Bauten

und

Ortsstruktur.

Dazu

und Anlagen, Dächer, Fassa-

den, Gassen, Plätze, Mauern, ausserordentlicher Bedeutung.

Gärten

und

Pflanzen

von

Geschützte und im Schutzbereich gelegene Bauten, Baugruppen und Bauteile müssen unterhalten und dürfen nicht abgebrochen Umbauten

ist

oder ausgekernt werden. Bei Erneuerungen oder die

architektonisch

sowie

historisch

bedeutende Bausubstanz im Innern des Gebäudes und aussen zu wahren. Bei störenden Elementen ist der ursprüngliche zustand wieder herzustellen. Bauvorhaben

sind

vor

Beginn

Gemeinde anzumelden. Diese zieht pflege beratend bei. Die

die

Projektierung bei der Kantonale

Denkmal-

Gemeinde kann an Schutzmassnahmen angemessene Beiträ-

ge leisten.

'

der

-

- 17 -

b. Geschützte Stallbauten Die geschützten Stallbauten bleiben der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten. Zweckänderungen in nichtlandwirtschaftliche Nutzungen sind untersagt.

c. Erhaltenswerte Bauten

Als erhaltenswert bezeichnet der Generelle Gestalt~ngsplan Bauten, die aufgrund ihrer Gesamtform, Stellung und ausseren Erscheinung von erheblicher räumlicher, architektonischer und ortsbaulicher Bedeutung sind. wertvolle Bauteile und Bauten sowie Erhaltenswerte Konstruktionsformen sind zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Erneuerungen und Umbauten sind im Rahmen der Zonenbestimmungen unter Wahrung der äusseren Erscheinung möglich. Bauvorhaben an erhaltenswerten Bauten sind vor der Ausarbeitung des Bauprojektes der Baubehörde mitzuteilen. Diese kann den Bauberater beiziehen.

Der Generelle griert werden.

Gestaltungsplan

kann auch im Zonenplan inte-

-

18 -

Art. 16 Gestaltungsrichtlinien

Die Gemeindeversammlung kann zur Ergänzung

der

Gestaltungs-

vorschriften Gestaltungsrichtlinien erlassen. Die

Gestaltungsrichtlinien

sind

von der Baubehörde bei der

Beurteilung von Baugesuchen und Quartierplänen zu beachten.

Art. 17 Verfahren

Erlass und Aenderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschlissungsplänen unterliegen der Abstimmung in der Gemeinde. Bauvorschriften und Pläne sind vor der Abstimmung während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise bekannt zu geben. Die öffentliche Auflage

ist

zu

wiederholen, wenn aufgrund von Anträgen in der

Gemeindeversammlung die Bauvorschriften oder Pläne sentliche diglich

Aenderung einzelne

eine

we-

erfahren. Betreffen die Aenderungen le-

Grundeigentümer,

so

kann

anstelle

der

öffentlichen Auflage diesem persönlich die Möglichkeit zu Abänderungswünschen und Anträgen eingeräumt werden. Während der Auflagefrist stand

kann

jedermann

beim

Gemeindevor-

schriftlich Abänderungswünsche und Anträge einreichen.

Dieser entscheidet über die Eingaben und gibt den Antragsstellern seinen Entscheid vor der Volksabstimmung schriftlich bekannt.

-

19 -

Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Baugesetzes sowie der Pläne der Grundordnung sind öffentlich unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bekannt zu geben.

III.BAU-,

NIVEAU-

UND

BAU GEST AL -

T U N G S L I N I E N

Art. 18 Bau-, Niveau- und Baugestaltungslinien

Für öffentliche und private Strassen sowie für Versorgungsanlagen, können Bau- und Niveaulinien erlassen werden. Baulinien können auch längs Gewässer und Waldrändern gezogen werden. Der mit einer Baulinie beschwerte Boden bleibt Privateigentum, darf jedoch nicht überbaut werden. Einzelne Vorsprünge wie Vordächer, Erker und Balkone dürfen höchstens 1,5 m über die Baulinie herausragen. Eine ausreichende Durchgangshöhe muss gewährleistet bleiben. Die

Baugestaltungslinien dienen der Gestaltung des Ortsbildes oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten innerhalb der Siedlung. Sie dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Wo die Pläne es vorsehen, bestimmen die Baugestaltungslinien zwingend die Lage von Gebäuden oder Gebäudeseiten. Baugestaltungslinien können im Generellen oder in Quartierplänen festgelegt werden.

Gestaltungsplan

- 20 -

Art. 19 Bestehende Gebäude

Wird

ein bestehendes, von einer Baulinie angeschnittenes Ge-

bäude ganz oder zum grössten Teil abgebrochen oder

zerstört,

so muss der Neubau auf die Baulinie zurückversetzt werden. Werden

an

Bauten,

die

die normalen

Unterhalt

geführt,

ist

so

über die Baulinie hinausragen, über hinausgehende

Veränderungen

durch-

der dadurch entstandene Mehrwert im Grund-

buch anzumerken. Er wird im Enteignungsfalle nicht vergütet. Die Einrichtung zeitgemässer Heizungs- und Sanitäranlagen

in

bestehenden Wohnungen gilt als normaler Unterhalt.

Art. 20 Verfahren

Bau-,

Niveau-

und

Baugestaltungslinien

Tagen öffentlich aufgelegt. Die Grundstücke

können

während

Eigentümer

werden

während 30

der

betroffenen

dieser Frist bei der Baubehörde

schriftlich Einsprache erheben. Nach Prüfung der Einsprachen entscheidet die Baubehörde die

Genehmigung

Sie kann

über

der Bau-, Niveau- und Baugestaltungslinien.

nötigenfalls

ein

Einigungsverfahren

durchführen.

Der Entscheid wird den Einsprechern schriftlich mitgeteilt.

- 21 -

IV.ER SC H LIES SUN G

Art. 21 Baureife

Bauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück gilt als baureif: a) wenn seine Form und Grösse eine gestattet

und

wenn

zonengemässe

Ueberbauung

eine im betreffenden Gebiet durchzu-

führende Baulandumlegung nicht präjudiziert wird; b) wenn es erschlossen ist : Land ist erschlossen, wenn eine hinreichende Zufahrt vorhanden ist, die Wasser-, Energieund Abwasserleitungen bis zum Grundstück oder in dessen unmittelbare Umgebung herangeführt sind und der Anschluss zulässig und ohne

besonderen

Aufwand

möglich

ist.

Die

Erschliessun~ muss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes ~gesichert sein.

Art. 22 Erschliessungsetappen

D~s Baugebiet ist im Zonenplan in zwei

Erschliessungsetappen

eingeteilt. Im

übrigen

Belange

der Erschliessung in einer

separaten Erschliessungsverordnung

(Erschliessungsreglement)

geregelt.

werden

die

- 22 -

1. Erschliessungsetappe In der ersten Etappe ist die Erschliessung ausgeführt oder abgeklärt. Die Gemeinde sorgt nach Massgabe der genehmigten Kredite für den erforderlichen Ausbau der Erschliessungsanlagen. Die Grundeigentümer haben an die Erschliessungskosten die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge zu leisten. Die Gemeinde kann für eine beschränkte Zeitdauer und gegen Verzinsung eine Vorfinanzierung durch die Bauinteressenten verlangen. 2. Erschliessungsetappe In der zweiten Etappe werden

Baubewilligungen

nur

erteilt,

wenn genehmigte Quartierpläne vorliegen und die Erschliessung nach diesen Plänen sichergestellt ist. Die Erschliessungskosten sind auf die beteiligten Grundeigentümer aufzuteilen. Die Gemeinde kann Projektierung, vergebung und Bauleitung selbst übernehmen.

Arbeits-

Der Gemeindevorstand teilt die Gebiete der zweiten Eta~pe nach Bedarf in die erste Etappe um.

Art. 23 Eigentumsverhältnisse

Die in der

zweiten

Erschliessungsetappe

erstellten

Wasser- und Kanalisationsleitungen gehen nach der

Erstellung ins Eigentum der Gemeinde öffentliche Leitungen vorgesehen sind.

über,

von

den

soweit

Privaten sie

als

- 23 -

Die in der zweiten Erschliessungsetappe von Privaten errichteten Verkehrsanlagen können bei der Umteilung in die erste Erschliessungsetappe oder anlässlich einer Quartierplanung von der Gemeinde übernommen werden, ohne zur

Leistung

dass

diese

jedoch

von Beiträgen an die Erschliessungskosten ver-

pflichtet ist. Der Unterhalt privater Erschliessungsanlagen

ist

Sache

der

Eigentümer. Dazu gehört die Schneeräumung.

V. Z ON E NA R TE N

Art. 24 Zoneneinteilung

Das

Gemeindegebiet

ist

im Zonenplan in verschiedenen Zonen

eingeteilt. Wenn die Grenze zwischen zwei schneidet,

Zonen

ein

Grundstück

so gelten folgende Vorschriften: Die Ausnützungs-

ziffer und die Grenzabstände sind in jeder Zone für die gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im

übrigen

durchdort

gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der

grössere Teil des Gebäudes liegt.

- 24 -

Art. 25 Dorfzone Riom, Dorfzone Parsonz

Die Dorfzone umfasst das Zentrum der Ortschaft. Sie die Erstellung von Wohnmässig störende Handels-,

und

Geschäftsbauten

Gewerbe-

und

ist

für

sowie

für

Landwirtschafts-

betriebe bestimmt. In

der

Dorfzone

ist der Charakter der bestehenden Siedlung

und, wo es der Generelle Gestaltungsplan vorsieht, die traditionelle Bausubstanz zu erhalten. Die Neu- und Umbauten haben sich bezüglich Stellung, Kubus, Gliederung und Dachform in die bestehende Siedlung einzufügen und sind nötigenfalls vom Bauberater zu begutachten. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

Art. 26 Wohnzonen

In den Wohnzonen 1 + 2 sind

Wohnbauten

und

nicht

störende

Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig. Neubauten haben sich bezüglich Stellung, Kubus, Gliederung und Dachform in die bestehende Siedlung einzufügen. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.

- 25 -

Art. 27 Zone für Einheimische

In der Zone für Einheimische sind Wohnbauten und nichtstörende Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe zulässig. Diese dürfen aber nur von Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde erbaut, erworben und genutzt werden. Stirbt der Eigentümer einer Wohnung oder eines Betriebes in der Zone für Einheimische, sind seine gesetzlichen Erben berechtigt, die Wohnung oder den Betrieb für eigene Bedürfnisse zu nutzen, auch wenn sie in der Gemeinde nicht Wohnsitz haben. In anderen besonderen Fällen, wie vorübergehende Veränderung des Aufenthaltortes aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen und dgl., kann die Baubehörde befristete Ausnahmen von der zweckgemässen Verwendung der Wohnung bzw. des Betriebes gestatten. Vorbehalten bleiben ferner Ausnahmen in Härtefällen. Die Zweckbestimmung der Wohnbauten bzw. der Betriebe durch Auflagen in der Baubewilligung sicherzustellen.

ist

Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.

Art. 28 Wohn- und Gewerbezone

Die

Wohn-

und Gewerbezone ist für Gewerbebetriebe bestimmt.

Die Erstellung von Wohnraum ist zulässig, sofern dieser mit dem Gewerbebetrieb verbunden ist und die Wohnfläche 40 % der auf dem Grundstück zulässigen Bruttogeschossfläche nicht überschreitet. Bestehende Bauten können eingerechnet werden. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

- 26 -

Art. 29 Gewerbezone

Die Gewerbezone ist für mässig und stark störende Produktions- und Lagerbetriebe bestimmt. Wohnungen sind nicht gestattet. Baubewilligungen werden nur für Nutzungsetappe erteilt. Die

Gemeinde

teilt

die

Bauvorhaben

in

der

ersten

zweite. Nutzungsetappe in die erste

Nutzungsetappe um, wenn mindestens 70 % der ersten

Nutzungs-

etappe überbaut ist.

Art. 30 von der Genehmigung ausgenonmen gemäss RB Nr. 3066

vom 15. Dez. 1992

Erhaltungszone AMT FÜR RAUMPLANUN(:,

Die

caRAUBÜNDEN. Erhaltungszone bezweckt die Erhaltung von Baugruppen m1~

landschaftlich oder

kulturgeschichtlich

we-rtvoller

Bausub-

stanz. Bauten, die nachgewiesenermassen für landwirtschaftliche Zwecke nicht mehr benötigt werden, dürfen zu Wohnzwecken umgebaut

werden,

wenn sie weder in der Form noch im Volumen

verändert werden. Bei

sämtlichen

baulichen

Massnahmen

ist

die wertvolle ursprüngliche Bausubstanz zu erhalten. Neue Bauteile haben in Form, Material und Farbe der Bauart des Gebäudes zu entsprechen. Neubauten, Terrainveränderungen sowie die Errichtung, von Einfrieduhgen und das Anlegen von Gärten sind nicht zulässig.

Die

landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudeumschwunges

- 27 muss auch nach dem Umbau gewährleistet sein. und

Versorgungsanlagen

generellen

dürfen

Erschliessungs-

nur nach den Anordnungen des

Erschliessungsplanes

erstellt

werden.

Private

Anlag~n

ist

Parkplätze sind zulässig.

Art. 31 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Zone

für

öffentliche

bestehende

und

zukünftige

Interessen

dienende

Areale

Sport

Die

für

Bauten

öffentliche

Bauten und

und

und

oder

für

öffentlichen

Anlagen sowie Spielplätze,

Erholung

als

auch

öffentliche

Parkplätze bestimmt. Jegliche

private

Bauten sind nur

Ueberbauung Arbeiten

ist untersagt. An bestehenden

gestattet,

die

zum

gewöhnlichen

Unterhalt gehören. Für die Uebernahme privater .Grundstücke gelten die Bestimmungen des kantonalen Raumplanungsgesetzes. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II.

Art. 32 Zone für öffentliche Anlagen

Die

Zone für Öffentliche Anlagen ist für Sportanlagen reser-

viert.

-

28 -

Art. 33 Parkplatzzone

,

Die Parkplatzzone bezweckt die Schaffung bzw. Erhaltung privaten und öffentlichen Parkplätzen oder Parkhäusern.

von

Zu den besonders bezeichneten Parkplätzen in der westlichen Bauzone Tigignas ist die Zufahrt und die Nutzung nur während der Sommersaison gestattet.

Art. 34 Landwirtschaftszone

Die

Landwirtschaftszone

umfasst

Gebiete, die der landwirt-

schaftlichen Nutzung zu erhalten sind. , Es sind nur Bauten

Nutzung

des

zulässig,

Bodens,

Bevölkerung und ihrer

den

die

der

landwirtschaftlichen

Wohnbedürfnissen

Hilfskräfte

oder

der

der bäuerlichen Sicherung

der

bäuerlichen Existenz dienen. Ausserdem

sind

standortgebundene

Lagerungs-

und Verarbei-

tungsbetriebe der Landwirtschaft und Gärtnereien zulässig. Neue gewerbliche Produktionsbetriebe der

Landwirtschaft

Schweine-,

dürfen nur bewilligt

Kälber-,

Hühnermast

usw.,

werden, wenn die damit verbundenen Immissionen sich umliegenden

Zonen

nicht

stärker

auswirken

Zonenschema erlaubt wird. Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

auf

wie die

als gemäss dem

-

29 -

Art. 35 Forstwirtschaftszone und Wildschongebiete

Die Forstwirtschaftszone umfasst den Wald im Sinne der Forstgesetzgebung und die zur Aufforstung vorgesehenen Gebiete. In der Forstwirschaftszone dürfen nur Bauten den, die der Fostwirtschaft dienen.

bewilligt

wer-

In den Wildschongebieten ist das Wild vor Störung zu schützen. Wenn Störungen in Wildschongebieten das ortsübliche Mass übersteigen und das Leben und Gedeihen des Wildes beeinträchtigen, kann der Gemeindevorstand das Zutrittsrecht zu diesen örtlich und zeitlich einschränken. Gegenteilige Interessen sind beim Entscheid zu berücksichtigen.

Art. 36 Uebriges Gemeindegebiet

Das übrige Gemeindegebiet umfasst die öffentlichen

Gewässer,

das der Kultur nicht fähige Land sowie Flächen, die noch keiner Nutzungszone zugewiesen sind. Es ist grundsätzlich nur wie bisher zu nutzen. Die

Bewilligung

gebiet sowie

von Bauten und Anlagen im übrigen Gemeinde-

deren

Erneuerung,

Erweiterung,

Zweckänderung

usw. richtet sich nach den baupolizeilichen Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach dem Recht des Bundes und des Kantons.

-

30 -

Art. 37 Grünzone

Die Grünzone gliedert die bestehenden Wohn-, Gewerbe- und Landwirtschaftszonen.

Dörfer

und trennt

'

In der Grünzone dürfen nur Bauten errichtet werden,

die

den

Zweck dieser Zonen nicht beeinträchtigen.

Art. 38 Zone mit Ouartierplanpflicht

In

der

Zone

mit

Quartierplanpflicht

ist zwingend von Ge-

setzes wegen ein Quartierplan gemäss Art. 73 ff Baugesetz

zu

erlassen.

Art. 39 Deponiezone

Die Deponiezone ist für Materialablagerungen und Bauschuttdeponien bestimmt. Die

zulässigen

Abfallarten,

die in deF Deponiezone abgela-

gert werden dürfen, richten sich nach der wässerschutz-

einschlägigen

Ge-

und Umweltschutzgesetzgebung von Bund und Kan-

ton. Die Deponieflächen sind nach Abschluss

der

Deponie

Sinne

oder

einzelner

Etappen

im

Ablagerung der

künftigen

Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und ordnungsgemäss unterhalten.

Die

oder zu

Baubehörde trifft die erforderlichen Mass-

-

31 -

nahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherstellung (zweckgebundenes Depositum) für die Kosten verlangen, welche für den Abschluss der Materialablagerung oder Deponie erforderlich sind.

Art. 40 Abbauzone

Die Abbauzone bezeichnet die für Materialentnahmen (Kiesgruben, Steinbrüche etc.) bestimmten Flächen. Die Abbauflächen sind nach Abschluss der Materialentnahmen oder einzefner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten, zu rekultivieren und ordnungsgemäss zu unterhalten. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahrnen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherstellung (zweckgebundenes Depositum) für die Kosten verlangen, welche für den Abschluss der Materialentnahme erforderlich sind.

Art. 41 Wintersportzone

Die Wintersportzone umfasst das für die Ausübung des Sommerund Wintersportes erforderliche Gelände, insbesondere für die Skiabfahrt, die Beschneiungsflächen, Langlaufloipen, Skiwanderwege und Schlittelwege. Es gelten neben den Vorschriften der jeweiligen nutzungszone folgende besondere Bestimmungen:

Grund-

- 32 -

1. Jedermann steht zur Ausübung des Wintersportes der freie Zutritt offen, sofern nicht von der Baubehörde Beschränkungen angeordnet werden; Abfahrten, Uebungsgelände, Skilifttrasses, Loipen und nell präpariert werden. Erleiden

Schlittelwege

dürfen

maschi-

durch die Ausübung des Wintersportes beanspruch-

te Grundstücke Schaden (z.B. Ertragsausfall), haften hiefür die direkt interessierten Unternehmungen und Betriebe. 2. Bauten

und Anlagen, Terrainveränderungen, Pflanzungen und

Düngungen -sind nur zulässig, soweit sie die Wintersportes

Ausübung

des

nicht beeinträchtigen. Die Baubewilligungen

sind mit zweckdienenden Auflagen zu verbinden. 3. Einfriedungen und bestehende Zäune sind sofern notwendig durch die direkt interessierten Unternehmungen jeweils zu Beginn der Skisaison zu entfernen und der Skisaison wieder aufzustellen.

nach

Ende

4. Die Gemeinde kann die für die Sicherung des Wintersportgeländes erforderlichen Rechte durch vertragliche Vereinbarungen erwerben oder nötigenfalls das Enteignungsverfahren . einleiten.

Bezüglich

der formellen oder materiellen

Enteignung bleiben die Bestimmungen

des

Bundes

und

des

Kantons vorbehalten. 5. Kosten, die der Gemeinde aus der Sicherung des Wintersportgeländes erwachsen, können ganz oder teilweise den interessierten

Unternehmungen

und

Betrieben

auferlegt

werden. Kommt keine Verständigung zustande, ist das meterverfahren anzuwenden.

Peri-

- 33 -

6.~Dort, wo ein Bedürfnis nachgewiesen wird, kann zur Ausübung des Skisportes bis maximal Höhenkote 2200 eine Beschneiungsanlage bewilligt werden. Hierbei sind bestehende kantonale Richtlinien zu beachten. --=-zur Ueberarbeitung an die Gemeinde zurückgewiesen gemäss RB .Nr. 3066 v. l'i_ nPz. 19• AMT FUR RAUMPLANUNG"

Art. 42 . -- ~

--

GBAUBUNDEN ,

Landschaftsschutzzone Landschaftsschutzzone Die schützt und Landschaften Landschaftsteile von besonderer Schönheit und Eigenart, wie Umgebung von Siedlungen, See- und Flussufer, Aussichtslagen und Baumbestände vor der Zerstörung und Verbauung. Wesentliche Terrainveränderungen, Abbauvorhaben, Materialablagerungen, Deponien und andere bauliche Vorkehren, die dem Zonenzweck entgegenstehen, sind nicht gestattet. Neue Strassen und Wege oder andere Erschliessungsanlagen sind nur zulässig, soweit sie für die Nutzung des betreffenden Gebietes unerlässlich sind oder ein anderes überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen ist. In der Landschaftsschutzzone 1 ist die Erstellung von Bauten und Anlagen nicht gestattet. In der Landschaftsschutzzone 2 sind land- und forstwirtschaftliche Neubauten gestattet, sofern sie für die Bewirtschaftung der Zone notwendig sind und sich gut in die Landschaft eingliedern. Bestehende Bauten dürfen erneuert werden.

- 34 Art. 43 Naturschutzzonen, Naturobjekte und zu erhaltende Feldgehölze Die Naturschutzzonen und Naturobjekte schützen Biotope wie Uferbereiche, Kleinseen, Naturweiher, erratische Blöcke, Tümpel, Riedgebiete, Moore sowie Hecken, Feldgehölze, Trockenstandorte, Magerwiesen und orte,

die

sich

weitere

naturnahe

Stand-

durch besondere Artenvielfalt oder das Vor-

kommen seltener Arten auszeichnen, vor der Zerstörung. In der Naturschutzzone sind Bauten und Anlagen aller Art, Terrainveränderungen und Materialablagerungen untersagt. Die erratischen Blöcke dürfen weder gesprengt noch sonst wie zerstört werden. Hecken und Feldgehölze und bezeichnet

Naturobjekte,

die

im

Zonenplan

sind, dürfen nicht gerodet werden. Gestattet sind

das Zurückschneiden der Gehölze im Interesse der landwirtschaftlichen Nutzung sowie pflegerische Massnahmen. Falls der Grundeigentümer die Hecken nicht pflegt, kann der Gemeindevorsta~d im Einvernehmen mit den Grundeigentümern den Unterhalt anordnen. Die

Baubehörde

trifft darüber hinaus alle notwendigen Mass-

nahmen zur Pflege und Kennzeichnung der geschützten Sie kann Zutrittsverbote erlassen.

Gebiete.

- 35 -

Art. 44 Archäologiezone

Die

Archäologiezone

umfasst

jene

Flächen,

auf

grosser Wahrscheinlichkeit archäologische Funde

und

denen mit Befunde

zu erwarten sind. Alle

Bauvorhaben

und Grabarbeiten (Leitungsgräben, Schächte

etc.) sind der Gemeinde vor

der

Ausarbeitung

pläne

Die

Baubehörde

bekannt

zu

geben.

Einholung einer Stellungnahme

des

der

Projekt-

entscheidet nach

Archäologischen

Dienstes

über die notwendigen Auflagen.

Art. 45 Archäologische Schutzzone

Die

archäologische

Schutzzone

gische Fundstellen wie z.B. archäologisch kürlicher

bedeutende

Zerstörung

schützt

Siedlungsplätze,

Ba~ten

Schutzzone

Zweck

beeinträchtigen,

Zone

Bodeneingriffe

jeglicher

archäolo-

Gräberfelder,

und Anlagen usw. vor will-

und · Veränderung

archäologischen der

bekannte

jeder

Art.

In

.

der

sind Bauten und Anlagen, die den Art

sind

untersagt. nur

Unumgängliche

mit ausdrücklicher

Bewilligung des Archäologischen Dienstes gestattet.

- 36 -

Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist grundsätzlich gestattet. Die Baubehörde trifft nach Rücksprache mit dem Archäologischen Dienst notwendige Einschränkungen.

Art. 46 Gefahrenzone

In der Gefahrenzone I dürfen keine die

zum

Aufenthalt

von

zerstörte

erstellt

werden,

Menschen und Tieren bestimmt sind.

Erneuerung bestehender Bauten kann Naturgewalt

Bauten

Bauten

bewilligt

werden.

Durch

dürfen nicht wieder aufgebaut

werden. In der Gefahrenzone II verlangt die Ba~behörde bei der Erteilung von Baubewilligungen die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen.

Art. 47 Grund- und Ouellwasserschutzzone

Die

Grund-

und

Quellwasserschutzzone umfasst die Grundwas-

ser- und Quellfassungen mit Umgebung. Im Bereich von gen

im

Grundwasserschutzgebiet

kann

der

Fassun-

Gemeindevorstand

Zonen bezeichnen, die zum Schutz von Grundwasser- oder Quellfassungen mit Nutzungsbeschränkungen belegt werden.

- 37 -

VI.BESONDERE

BAUVORSCHRIFTEN

Art. 48 Ausnützungsziffer

Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (BGF) der Gebäude und anrechenbaren Landfläche (LF). Sie wird berechnet: BGF AZ =

LF Die massgebende AZ sind im Zonenschema festgelegt. Die max. AZ darf bei Neubauten, wesentlichen Umbauten und Erweiterungen nicht überschritten werden. Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt oberirdischen

Geschossflächen

im

die

Summe

aller

Aussenmass in Haupt-, An-

und Nebenbauten einschliesslich Aussentreppen und Zwischengeschossen. Im Dachgeschoss sind ohne Rücksicht teile

anzurechnen,

auf

die

Nutzung

Raum-

deren lichte Höhe gemessen bis Unterkant

Dachsparren 1.8 m überschreiten.

- 38 -

Nicht angerechnet werden:

a) zu ·Wohnungen

gehörende

Keller,

Holz-,

Kohlen-

und

Tankräume, Waschküchen und Heizräume b) Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen c) Einstellräume für Fahrzeuge d) Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen e) offene Erdgeschosshallen und offene Dachterrassen f) offene ein- und vorspringende Balkone, als Laubengänge dienen

sofern

sie

nicht

g) Hallenbäder, Sport- und Sauna-Anlagen h) alle Lagerräume, welche unter Terrain liegen.

Als unter Terrain gelten jene Geschosse oder Geschossteile (bei Hanglage), deren Koten Oberkant Decke an keinem Punkt mehr als 1.2 maus dem gewachsenen Terrain oder bestehenden Terrain herausragen. Als anrechenbare Landfläche gilt die zusammenhängende der

von

der

Fläche

Baueingabe erfassten baulich noch nicht ausge-

nützten Grundstücke oder

Grundstücksteile

in

der

Bauzone,

abzüglich Wald, Gewässer sowie dem im Generellen Erschliessungsplan oder in einem Quartierplan über Landabzüge ausgeschiedenen Strassen- und Trottoirflächen .

•

- 39 -

Erläuterungsskizze:

Ermittlung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche

,"

Ermittlung der anrechenbaren Landfläche

/

__,_ ________ _ 1 1

- 40 -

Art. 49 Halboffene und offene Bauweise

Halboffene

Bauweise

liegt

vor,

wenn

höchstens baulichen

drei an sich selbständige Gebäude zu einer Einheit vereinigt werden. Bei halboffener Bauweise

sind die ortsüblichen Proportionen einzelnen

Bauten

einzuhalten.

der

Der

wenigstens

aneinander

einzelne

Bau

zwei und

gebauten hat

als

solcher in Erscheinung zu treten. Offene Bauweise liegt vor, bei Einzelbauten.

Art. 50 Grenz- und Gebäudeabstand

.

Als Grenzabstand gilt der kürzeste Abstand und Grundstücksgrenze. Der

grosse

zwischen

Fassade

Grenzabstand ist von der Hauptfassade, die klei-

nen Grenzabstände sind von den übrigen

Fassaden

aus

einzu-

halten. Die Bestimmung der Hauptfassaden richtet sich in der Regel dem Tale zu oder nach Süden.

-

41 -

In den Grenzabstand dürfen hineinragen: a) vorbauten wie solche

Balkone,

Erker,

Laubengänge,

Vortreppen;

vorbauten dürfen bis maximal 1.5 min den Grenzab-

stand hineinragen, wobei Laubengänge, Balkone und Erker pro Geschoss höchstens 1/3 der Fassadenlänge ausmachen dürfen. b) Eingeschossige Erker bis

zu

1/3

der

Fassadenlänge

und

höchstens 1.5 m Tiefe, Vortreppen sowie offene Balkone bis 3 m über Terrain, bis zu 2/3 der Fassadenlänge und höchstens 1.5 m Tiefe, c) Vordächer von höchstens 1.5 m Ausladung.

Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der stände.

beiden

Grenzab-

Zwischen mehreren Bauten auf dem gleichen Grundstück

bemisst sich der Gebäudeabstand

so,

als

läge

eine

Grenze

zwischen ihnen. unterirdische

Bauten,

die gegen aussen nicht in Erscheinung

treten, können an die Grenze erstellt werden. Allfällige Auflagen der Baubehörde bleiben vorbehalten. Bei

unterirdischen

Anlagen zur Gewinnung von Alternativ-Energie ist gegenüber dem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 1,5 m einzuhalten.

- 42 -

Art. 51 Eingeschossige An- und Nebenbauten

Für

Einstellboxen,

angebaute

eingeschossige An- und Neben-

bauten ohne Wohn- und Arbeitsräume und Bauten mit ausschliesslich gewerblicher Zweckbestimmung von höchstens 3.0 m Gebäudehöhe, die nicht eine grössere Grundfläche als 40 aufweisen,

gilt

ein

m2

Grenzabstand von 2.5 m. Mit Zustimmung

des Nachbarn können diese

an

sofern keine feuerVorschriften entgegenstehen.

die

Grenze

gestellt

werden,

und

sicherheitspolizeilichen

Art. 52 Näherbaurecht

Die Grenzabstände können ungleich zur

Grenze

verteilt

wer-

den, sofern die Einhaltung des Gebäudeabstandes durch einen Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Nachbarn und durch eine im Grundbuch angemerkte. öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung gewährleistet ist. Bei Bauten, die vor Inkrafttreten eines

dieses

Gesetzes

aufgrund

Näherbaurechts erstellt wurden, muss mit Bezug auf den

neu zu erstellenden Bau lediglich der vorgeschriebene abstand eingehalten werden.

Grenz-

- 43 -

Art. 53 Grenzbaurecht

Im Rahmen der Vorschriften über die maximale Gebäudelänge ist das zusammenbauen selbständiger Gebäude zulässig: a) wenn an eine bestehende Brandmauer angebaut wird; b) wenn die beiden Häuser gleichzeitig erstellt werden; c) wenn _bei eins~itigem Grenzbau der Nachbar sich

verpflich-

tet, bei einer Ueberbauung seines Grundstückes an die Brandmauer anzubauen. Diese Verpflichtung ist im Grundbuch einzutragen; d) wenn

es

einer

zweckmässigen

Ueberbauung

dient,

öffentlichen Interessen verletzt und das StrassenQuartierbild sowie die Umgebung nicht beeinträchtigt.

keine und

Art. 54 Besondere Abstände

Wo

Baulinien

bestehen,

muss der Grenzabstand gegenüber der

Strasse nicht eingehalten werden. Fehlen Baulinien,

so

gel-

ten die üblichen Abstände. Hochbauten haben gegenüber den im Zonenplan ausgeschiedenen Wald einen Abstand von 15 m einzuhalten. Der Waldabstand ist beim vermessenen Waldareal ab Fällen ab Stockgrenze zu messen.

Waldarealgrenze, in anderen

-

44 -

Gegenüber Gewässern ist ein Gebäudeabstand

von

5

m

einzu-

halten. Die

Abänderung dieser Masse durch Bau- und Gestaltungslinien

bleibt vorbehalten.

Art. 55 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge bezeichnet die längste Fassadenabmessung. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden Seite des kleinsten Rechteckes, umfasst, als Gebäudelänge.,

das

gilt

die

längere

den Gebäudegrundriss

Eingeschossige An- und Nebenbauten, die bei der E~mittlung der Ausnützungsziffer anzurechnen sind, gelten als Bestandteile des für die Gebäudelänge massgebenden ses. Erläuterungsskizze:

Gebäudelänge

,

\

Nebengebäude \

~,

,'

Gebäudegrundris-

- 45 -

Art. 56 ·

Gebäudehöhe Als Gebäudehöhe gilt die Höhe vom tiefstem Punkt, gemessen vom gewachsenen Boden, bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Untersicht der Dachsparren. Bei Abgrabungen ist die Gebäudehöhe vom neugestalteten Terrain aus zu- messen. Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses für Kellereingänge und Garagezufahrten dürfen gesamthaft das Mass der längeren Gebäudeseiten nicht überschreiten, wobei in der Regel auf den längeren Gebäudeseiten höchstens die Hälfte der Länge, bei den Schmalseiten die ganze Breite abgetragen werden darf. Im Zweifelsfall bestimmt die Baubehörde den Ausgangspunkt für die Bestimmung der Gebäudehöhe. Dieser Fix-Punkt ist in geeigneter Form bis zur Vollendung des Bauobjektes dauernd zu sichern.

Art. 57 Raumhöhe

Jedes Wohngeschoss, mit Ausnahme von bestehenden Bauten in den Dorfkern- und den Dorfzonen sowie mit Ausnahmen des Dachgeschosses, hat eine minimale Raumhöhe von 2.3 m aufzuweisen. Im Dachgeschoss muss die Raumhöhe für mind. die Hälfte der Raumfläche 2.3 m betragen.

- 46 -

Art. 58 Dächer

Das Dach ist den ortsüblichen Formen, Materialien und anzupassen.

Farben

Die Dachneigung hat von 20 Grad (36 ~) - 30 Grad (58 %) zu betragen (360 Grad Teilung). Dachaufbauten und -einschnitte dürfen nicht breiter Drittel sein.

der

Gebäudelänge

als

ein

und nicht höher als der Dachfirst

Art. 59 Zonenschema Rian-Parsonz

Zone

r--

,q,

Bauweise halb- offen offen

max. AZ

max. Gebäudehöhe

max. max . Gebäude- Gebäudebreite länge

max. Gebäudelänge halboffene Bauweise

min. Grenzabstand klein gross

12 m 3)

15 m 3)

20 m 3)

35 m 3)

2. 5 m

2.5 m

III

2

10 m 3)

15 m 3)

20 m 3)

35 m 3)

2.5 m

2.5 m

III

2

Eirpfindlichkeitsstufe gen. LSV ll

Emissionsgrad 2)

Dorfzone Rian

X

X

Dorfzone Parsonz

X

X

---

Wohnzone 1 (Rian)

X

X

0.5

8 m

11 m

15 m

25 m

3 m

4 m

II

l

Wohnzone 2 (Rodas/Tigignas/Talvangas

X

X

0.4

6 m

9 m

12 m

16 m

5 m

8 m

II

l

Zone für Einheimische

X

X

0.5

8 m

11 m

15 m

25 m

3 m

4 m

II

l

Wohn- & Gewerbezone

X

X

0.6

Sm

11 m

20 m

30 m

4 m

4 m

III

2

Gewerbezone

X

X

0.8

11 m

--

--

--

6 m

6 m

IV

3

ZöBA

siehe Art. 31

ZÖA

siehe Art. 32

Ein Anspruch auf das HÖChstmass in bezug auf Gebäudehöhe, Gebäudebreite und Gebäudelänge besteht grundsätzlich nicht, vorbehalten bleibt Art. 60. ll LSV-Lärmschutzverordnung van

15.12.1986 (siehe auch Art. 68)

2) Emissionsgrade: 1 = nicht störecd, 2 = mässig störend, 3 = stark störend (siehe auch Art. 68) 3) Für landwirtschaftliche Oekonaniegebäude kann die Baubehörde Ausnahneregelungen gestatten

- 48 VII. 0 R T SB I L D

L A N D S C H A F T S-

U N D

S C H U T Z

Art. 60 Gesamtwirkung und Gestaltung

Alle baulichen Massnahmen sind in bezug auf Form,

Gliederung

der Baumassen, Stellung der Giebel, Wirkung von Materialien und Farbe so in die landschaftliche und bauliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht und das Ort-

und

Landschaftsbild

Verhältnis

von

Gebäudehöhe und Gebäudelänge ist beson-

Strassen-, wird. Dem

nicht

beeinträchtigt

dere Beachtung zu schenken.

Art. 61 Reklame, Anlagen und Antennen

Plakate dürfen nur an den von der Baubehörde bezeichneten Plakatwänden angebracht werden. Reklamen mit Ausnahme von Hinweistafeln für ortsansässige schäftshäusern

für

die

Betriebe

sind

nur

an

Ge-

dort hergestellten oder angebotenen

Produkte oder Dienstleistungen zulässig; diese Firmentafeln bedürfen keiner Bewilligung, wenn sie nicht grösser als 0,5 m2 sind und keinen öffentlichen sind

so

Luftraum

beanspruchen.

Sie

zu gestalten, dass sie das Ort- und Landschaftsbild

und die Verkehrs~icherheit nicht beeinträchtigen. Im

Bereich

von Kantonsstrassen ist zudem die Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden erforderlich.

,

- 49 -

Aussenantennen für Radio und Fernsehen sind auf die für einen gute~ Empfang notwendigen Elemente zu beschränk~n. Es sind nach Möglichkeit Gemeinschaftsantennen oder Antennen im Innnern der Gebäude auszuführen. Die Baubehörde kann bei der Erstellung von Gebäuden oder Gebäudegruppen die Erstellung von Gemeinschaftsantennen vorschreiben.

VIII.AUSFÜHRUNG DER

UND

UNTERHALT

BAUTEN

Art. 62 Ausführung von Bauten und Anlagen

Alle Bauten und Anlagen haben jede mögliche Rücksicht auf die Reinheit der Luft und der Gewässer, auf die Natur und auf das· Wohlbefinden der Bewohner zu nehmen. Bei Bauten mit erheblichem Publikumsverkehr und bei Verkehrsanlagen ist auf die Bedürfnisse behinderter Personen Rücksicht zu nehmen. Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten schweizerischen Regeln der Baukunde zu erstellen. Sie haben den geltenden gesundheits-, feuer- und gewerbepolizeilichen Bestimmungen sowie den Vorschriften des Arbeitsrechtes, der Energie- und Umweltschutzgesetzgebung zu genügen. Bestehende Bauten und Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügen, sind bei wesentlichen Umbauten und Renovationen den geltenden Vorschriften anzupassen, soweit dies technisch möglich und für den Eigentümer zumutbar ist.

- 50 Art. 63 Wohnhygiene Wohn- und Schlafräume müssen im Mittel um 50 % der Raumhöhe und mit mind. einer Fassade vollständig über den Erdboden hinausragen. Arbeitsräume

im

Untergeschoss

jedoch einwandfrei belüftet und

sind

erlaubt.

unterkellert

Diese müssen oder

isoliert

sein.

Art. 64 Energiehaushalt

Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungen werden nur bewilligt, wenn sie in energetischer Hinsicht den geltenden 0

Vorschriften entsprechen. Werden

an

bestehenden

Bauten

oder Anlagen Nachisolationen

ausgeführt, darf von Gebäude- und sowie

Grenz-

Firsthöhen,

Gebäudelängen

und Gebäudeabständen um Isolationsstärke abge-

wichen werden.

Art. 65 Schallschutz

Neubauten, wesentliche Umbauten und Erweiterungn

werden

nur

bewilligt, wenn sie in bezug auf den Schallschutz den geltenden Vorsehriften entsprechen.

- 51 -

Die E~pfindlichkeitsstufen zur Bestimmung der Belastungsgrenzwerte sind aus dem Zonenplan+ Zonenschema ersichtlich.

Art. 66 Unterhalt von Bauten, Anlagen und Lagerplätzen

Gebäude und Anlagen sowie Einfriedungen sind stets Zustand zu erhalten. Gefährdet ein mangelhaft unterhaltenes Tiere oder fremdes Eigentum oder wirkt es

in

gutem

Bauwerk Menschen, verunstaltend, so

kann der Eigentümer zur Ausführung der erforderlichen Massnahmen verpflichtet werden. Kommt er dieser Weisung nicht nach,

so

werden

die

Arbeiten

auf

seine Kosten durch die

Gemeinde angeordnet. Diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für Mauern, Werk-, Lager- und Bauplätze sowie Geländeveränderungen, die durch Abgrabungen, Auffüllungen, Steinbrüche usw. entstanden sind. Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte

oder

zerstörte Gebäude müssen binnen drei Jahren ganz abgetragen oder wieder hergestellt werden.

Art. 67 Bauarbeiten

Beim Bauen ist insbesondere im Wohngebiet darauf zu achten, dass während der Hochsaison lärm- und staubintensive Arbeiten möglichst auf andere Zeiten verschoben werden können. Bei Aushubarbeiten sind die Strassen

sauber

zu

halten.

Um

- 52 -

den Lärmpegel so tief wie möglich zu halten sind in den Wohngebieten schallgedämpfte Maschinen (Kompressoren usw.) einzusetzen.

Art. 68 Emissionen

wesentliche Umbauten und Erweiterungen, Neubauten, Emissionen verursachen, werden nur bewilligt, wenn sie geltenden

Vorschriften

zur

Begrenzung

die den

der Umweltbelastung

genügen. ortsfeste Anlagen, wie Bauten, Verkehrswege, haustechnische Anlagen und andere nicht bewegliche Einrichtungen, die Emissionen verursachen, werden nur in den nen

Zonen

und

hiefür

vorgesehe-

unter Einhaltung der Bedingungen der massge-

blichen Lärmempfindlichkeitsstufe bewilligt. Bei der Beurteilung der Emissionen ist auch das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu berücksichtigen. Es werden nicht störende, mässig störende und stark störende ortsfeste Anlagen unterschieden. 1. Als nicht störend Wesen

nach

in

gelten

ortsfeste

Wohnquartiere

Anlage~,

passen

die

und das ruhige und

gesunde Wohnen in keiner Weise beeinträchitgen. Sie mindestens

die

ihrem haben

Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe

II zu erfüllen. 2. Als mässig störend gelten ortsfeste Anlagen mit Auswirkungen, die im ' Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben und sich auf die Üblichen Arbeitszeiten während des Tages

beschränken.

Hievon

ausgenommen

sind

- 53 -

Heubelüftungen, insoweit die technisch möglichen Vorkehrungen zwecks Lärmminderung vorgenommen werden. Sie haben mindestens die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe III zu erfüllen. 3. ortsfeste Anlagen

mit

weitergehenden

Emissionen

gelten

als stark störend. Sie haben mindestens die Bedingungen der Lärmempfindlichkeitsstufe IV zu erfüllen. Bestehende ortsfeste Anlagen, die den geltenden nicht genügen, sind zu sanieren.

Vorschriften

'

Art. 69 Ableitung von Dachwasser und Schneeräumung

Es ist untersagt, Dachwasser und anderes Abwasser von Grundstücken auf öffentliche und private Strassen, Wege und Plätze abzuleiten. Wird bei der Räumung Schnee von Gebäuden auf Öffentlichen Grund geworfen, so hat der Verursacher den abgeworfenen Schnee

unverzüglich

wegzuraumen.

Entlang

von Strassen ist

durch Schneefänge auf den Dächern das Abrutschen der

Schnee-

massen zu verhindern.

Art. 70 Einfriedungen, Böschungen und Mauern

Einfriedungen

dürfen

das

Strassen-, Orts- und Landschafts-

bild und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

- 54 -

Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern dürfen bis auf eine Höhe von 1.0 man die Nachbargrenze und in der Regel 0.6 m ab Strassen- bzw. Trottoirrand gestellt werden; an unübersichtlichen Kurven und Strassenecken auf 0.8 m. Lebzäune dürfen bis auf eine Höhe von 1.0 m auf 1.0 m ab Strassenrand gesetzt werden. Höhere Einfriedungen, Stütz- und Futter• mauern sind um das Mehrmass über 1.0 m Höhe von der Grenze oder dem notwendigen Strassenabstand abzurücken. Ohne schriftliches Einverständnis des Nachbarn sind Böschungen und Abgrabungen nur zulässig, wenn von der Nachbargrenze ein Abstand von 0.5 m eingehalten und eine Neigung von 1 :1 nicht überschritten wird. Böschungen über 1.5 m sind zu terrassieren. Stacheldrahtzäune sind untersagt.

Art. 71 Zu- und Ausfahrten

Einstellhallen und Garagen mit direkter Ausfahrt auf verkehrsreiche öffentliche Strassen, Wege und Plätze müssen einen Vorplatz von minde~tens 5 m Länge und 3 m Breite aufweisen. Dienen sie zur Unterbringung von Fahrzeugen mit mehr als 5 m Länge ist der Vorplatz entsprechend zu vergrössern. Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15 % aufweisen. Bei muss zwischen der Rampen an verkehrsreichen Strassen Strassengrenze und der Beginn der Neigung ein Vorplatz mit einer Neigung von höchstens 5 % und von mindestens 4 m Länge vorhanden sein.

- 55 -

Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse Dorfzonen kann die Baubehörde davon gestatten.

insbesondere in den Masse abweichende

Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zuund Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist.

Art. 72 Oeffentlicher Grund und Luftraum

Die Benützung des Öffentlichen Grundes für die Aufstellung von Gerüsten oder die Deponierung von Material ist nur mit Bewilligung der Baubehörde gestattet. Die Benützung des Öffentlichen Luftraumes durch Erker, Balkone, Firmenschilder usw. bedarf der Bewilligung der Baubehörde. Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn die freie Benützung des öffentlichen Grundes nicht erschwert wird und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist.

IX.QUARTIER PLAN U ,N G

Art. 73 Begriff und Zweck

Der Quartierplan regelt die Erschliessung eines abgegrenzten Baugebietes.

und

Gestaltung

- 56 -

Der Quartierplan enthält: a. Festlegung von Verkehrs- und Versorgungsanlagen b. Grenzbereinigung, Baulandumlegung

c. Vorschriften über die Gestaltung von Bauten und Anlagen Das

Quartierplanverfahren

ist für die im Zonenplan entspre-

chend festgelegten Zonen zwingend.

Art. 74 Ouartiererschli~ssungsplan

Der Quartiererschliessungsplan

bezweckt

die

Sicherstellung

der Erschliessung in einem Teilgebiet der Gemeinde. Mit

dem Quartiererschliessungsplan kann auch eine ungenügen-

de oder unzweckmässige Erschliessung eines

bereits

überbau-

ten Gebietes saniert werden.

Art. 75 Grenzbereinigung

Für

ungünstig

abgegrenzte

Bauparzellen, die ihrem Flächen-

inhalt nach Überbaubar sind, kann auf Begehren eines Grundeigentümers die Grenzbereinigung angeordnet anderen

beteiligten

Grundeigentümern

werter Nachteil erwächst.

werden,

daraus

wenn

den

kein nennens-

- 57 -

Art. 76 Baulandumlegung

Ist zur Verwirklichung eines Quartierplanes die Umlegung von Grundstücken notwendig, so kann der Gemeindevorstand die Durchführung der Baulandumlegung anordnen. Der Gemeindevorstand ist dazu verpflichtet, wenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigentümer verlangt, denen mehr als die Hälfte des Umlegungsgebietes gehört. Von den in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücken ist für die notwendige Erschliessung ein entsprechender Flächenanteil unentgeltlich in Abzug zu bringen. Jeder Grundeigentümer erhält aus der nach Abzug für Strassen und andere öffentliche Bauten und Anlagen verbleibenden Grundfläche einen proportionalen Anteil zugewiesen, der wert- und flächenmässig dem Land entspricht, das er in die Umlegung eingeworfen hat. Durch Boden nicht ausgleichbare Mehr- oder Minderwerte sind auf andere Weise auszugleichen. Genügt ein Anteil an der Verteilungsmasse nicht, um ein überbaubares Grundstück zu bilden, so ist der Grundeigentümer voll zu entschädigen.

Art. 77 Ouartiergestaltungsplan

Der Quartiergestaltungsplan gewährleistet die Einordnung neuer Quartiere in die gewachsene Siedlung und in die Landschaft. Er schafft für bestehende Quartiere die Voraussetzungen für ihre Erneuerung und Verbesserung.

- 58 -

Der Quartiergestaltungsplan trennt wenigstens die Überbaubaren und freizuhaltenden Flächen. Enthält er weitergehende Anordnungen über die zulässigen Baukuben, ihre Nutzung und Gestaltung und bietet er Gewähr für eine gute geplanten

Beziehung

der

Bauten zur baulichen und landschaftlichen Umgebung

und untereinander, können darin folgende Abweichungen von allgemeinen Bauvorschriften und von Zonenvorschriften festgelegt werden: - Die Gebäude- upd Grenzabstände, die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. Terrainveränderungen sind möglichst zu vermeiden. Gegenüber Nachbargrundstücken, die nicht 'in das Quartierpla~verfahren einbezogen sind, Grenz- und Gebäudeabstände.

gelten

die

vorgeschriebenen

Art. 78 Verfahren

Das Quatierplanverfahren wird vom Gemeindevorstand von Amtes wegen oder auf begründetes Gesuch einer Mehrheit von betroffenen Grundeigentümern, denen mehr als die Hälfte des Quartierplangebietes gehört, eingeleitet. Dieser Beschluss enthält gibt

an,

die

genaue

Gebietsabgrenzung

und

ob es sich um einen reinen Erschliessungsplan oder

um einen Gestaltungsplan handelt. Ebenso

1_st

nach

Möglich-

keit eine notwendige Baulandumlegung im Einleitungsbeschluss bekanntzugeben.

- 59 -

Der Gemeindevorstand bestimmt nach Anhören der Grundeigentümer den mit der Ausarbeitung zu

betroffenen betreuenden

Fachmann. Der Beschluss über die Einleitung des

Quartierplanverfahrens

ist den betroffenen Grundeigentümern unter Angabe der Rekursmöglichkeit ans Verwaltungsgericht schriftlich mizuteilen. Gleichzeitig kann der Gemeindevorstand biet als Planungszone bezeichnen.

das

Quartierplange-

Art. 79 Erstellung des Ouartierplanes

Nach

Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses ist

der Quartierplan im Einvernehmen mit den eigentümern auszuarbeiten. Die obliegt dem Gemeindevorstand.

betroffenen

Grund-

Durchführung des Verfahrens

Der Gemeindevorstand kann zur Beurteilung des Quartierplanes auf Kosten der Gemeinde Fachleute beiziehen und ein Gutachten einholen sowie die Profilierung der Bauten oder die reichung eines Modells verlangen.

Ein-

Art. 80 Private Vereinbarungen

Private Vereinbarungen zwischen den in das Quartierplanverfahren eingezogenen Grundeigentümern, wie die Einräumung von Dienstbarkeiten, können auf Antrag der Parteien in den Quartierplan aufgenommen werden und erlangen mit der Genehmigung des Quartierplanes die gleiche Wirkung wie dieser.

- 60 -

Art. 81 Kosten

Die

Kosten

für die Erstellung und den Vollzug des Quartier-

planes sind von den beteiligten Grundeigentümern im nis

der neu zugeteilten Grundstücksflächen, resp. beim Quar-

tiergestaltungsplan im Verhältnis zu

Verhält-

tragen.

Die

der

Bruttogeschossflächen

Grundsätze des kantonalen Perimetergesetzes

und der Erschliessungsverordnung gelten analog.

Art. 82 Oeffentliche Auflage

•

Der Quartierplan ist nach erfolgter ortsüblicher

Publikation

während

betroffenen

30

Tagen

öffentlich

aufzulegen.

Die

Grundeigentümer werden schriftlich benachrichtigt.

Folgende Planunterlagen sind öffentlich aufzulegen: a. Strassenplan evt. mit Bau- und Niveaulinien b. Kanalisations- und Wasserversorgungsplan c. alter Bestand mit allfälliger Bewertung d. neuer Bestand mit allfälliger Bewertung C

- 61 -

e. Servitutenverzeichnis

.

f. Gestaltungsplan mit allfälligen weiteren Bauvorschriften g. Kostenverteiler h. Bericht i. allfällge weitere Unterlagen

Art. 83 Einsprache

Während der öffentlichen Auflage kann beim Gemeindevorstand innert 30 Tagen schriftlich begründete Einsprache erhoben werden. Die Auflage ist zu wiederholen, wenn grund

der

auf-

von Einsprachen geändert wird. Betreffen die Aenderun-

gen lediglich einzelne Grundeigentümer, legenheit zur Einsprache zu geben. Gegen

Quartierplan

den

so

ist

diesen

Ge-

definitiven Entscheid des Gemeindevorstandes kann

innert 20 Tagen seit der Mitteilung

beim

Verwaltungsgericht

des Kantons Graubünden Rekurs erhoben werden.

Art. 84 Beendigung und Aufhebung

Der

genehmigte

Quartierplan

kraft im Grundbuch anzumerken.

ist

nach Eintritt der Rechts-

- 62 .-

weitere sich aus dem Quartierplan ergebende Rechtsveränderungen und Eigentumsbeschränkungen werden nach Abschluss des Verfahrens

auf

Veranlassung der Baubehörde grundbuchamtlich

geregelt. Quartierpläne, die

innert

7

Jahren

nicht

zur

Ausführung

gelangen oder noch nicht voll verwirklicht sind, können durch die Baubehörde ganz oder teilweise aufgehoben werden.

X.BE WILLIG UN G SV ERFAHREN

Art. 85 Bewilligungspflicht

Für alle baulichen Veränderungen

ist

eine

Bewilligung

der

Baubehörde erforderlich. Insbesondere gilt die Bewilligungspflicht für: a. Neubauten, An-, Um- und Aufbauten an bestehenden sowie Abbrüche; b. Aenderung der Zweckbestimmung Räume, wie die Erstellung neuer lokale,

Gebäuden

bestehender Bauten und Wohnräume, Wirtschafts-

Läden, Umwandlung land- und forstwirtschaftlicher

Bauten in Wohnbauten, Geschäfts- oder Ferienhäuser; c. Aussenrenovation; d. Kleinbauten, provisorische

Geflügel-, Bauten

Kleinviehställe,

Bienenstände, und Fahrnisbauten, insoweit sie 2 m

- 63 '

in der Breite oder Länge bzw. 1 andern Mass überschreiten;

m

in

e. Rastund Campingplätze, (Wohnwagen Campingplätzen aufgestellt werden);

der

Höhe

und

im

dürfen

nur

auf

f. Anlagen und Betrieb von Steinbrüchen, Ablagerungsplätzen und ähnlichen Anlagen;

Kiesgruben,

g. Wasserleitung, Kanalisation, Versickerungslagen, Freileitungen, soweit sie nicht dem unterstehen;

und TankanBundesrecht

h. Erstellen oder kehrsanlagen;

Aenderung

privater und öffentlicher Ver-

i. Stütz- und Futtermauern, wesentliche Aufschüttungen, Böschungen und Abgrabungen sowie Terrainveränderungen; k. Firmentafeln, Schaukasten, Reklamen und Aussenantennen; 1. alle nach kantonalem Recht über die Feuerpolizei bewilligungspflichtigen Bauten, Anlagen und Einrichtungen;

m. Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie, Wärmepumpen. Baubaracken, die mit einer Ueberbauung direkt im Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Bewilligung. Sie sind jedoch unmittelbar nach Vollendung der Ueberbauung .zu entfernen.

- 64 -

Art. 86 Baueingabe

Das Baugesuch ist mit den

nachfolgend

beschriebenen

Unter-

lagen zweifach einzureichen: a. Situationsplan

(Katasterkopie) mit Grenzverlauf, Lage der

Nachbargebäude, Zufahrten und Grundstücksfläche,

der

Abstellplätze,

Grenzabstände

Angabe

der

und der überbauten

Fläche. Mst. 1 : 500 oder 1

1000

b. Kanalisations- und Werkleitungspläne mit allen erforderlichen Anschlüssen (Mst. 1 : 100) c. Grundriss aller Stockwerke im Massstab 1 : 100 oder 1 : _SO mit vollständiger Angabe über die

Aussenmasse

und

Zweckbestimmung der Räume d. Schnitte

1

100

oder 1 : 50 mit vollständigen Angaben

über Stockwerk- und Gebäudehöhe,

inkl.

alter

und

neuer

Gebäudeverlauf e. Fassadenpläne

1

100

oder

1

50 mit bestehenden und

neuen Terrainlinien f. Projektpläne der

Umgebungsarbeiten

Terrainverände~ungen,

Stützmauer,

mit

Darstellung

der

Einfriedungen

und

Bauplätze 1 : 100. g. Baubeschrieb auf amtlichem Formular mit Angabe struktion, Material und Farbe

über

Kon-

- 65 -

h. Detaillierte

Berechnung

der

Ausnützungsziffer

und

der

Parkplätze i. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen pflicht unterstellten Angaben

Bewilligungs-

k. Zivilschutzraumprojekt 1. Angaben

der approximativen Baukosten mit Berechnungsnach-

weis m. Energienachweis Das Baugesuch ist vom Bauherrn und Planverfasser zu unterzeichnen. Für unbedeutende Bauvorhaben kann die Baubehörde die Planunterlagen beschränken. Bei Plänen

der

Zustand

der

Umbauten

soll

aus

den

betreffenden Bauteile vor und nach

dem Umbau ersichtlich sein (bestehend grau, neu rot, gelb) •

Abbruch

Art. 87 Profilierung

Gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuches sind für Bauten, die nach aussen in Erscheinung treten, die Profile aufzustellen, welche die Gestaltung und die Höhe des Baues mit Fixpunkten und Dachverlauf klar erkennen lassen. Aufschüttungen und Böschungen von mehr ebenfalls

zu

profilieren.

1

m

Höhe

sind

Die Profile sind bis zur rechts-

kräftigen Erledigung des Baugesuches, Tage, stehen entfernen.

als jedoch

mindestens

30

zu lassen. Nachher sind sie innert 60 Tagen zu

.. - 66 Art. 88 Vorprüfung, Umweltverträglichkeisprüfung Nach Eingang ist das Baugesuch auf Vollständigkeit zu und

prüfen

festzustellen, ob die Bauprofile ordnungsgemäss gestellt

sind. Bei mangelhafter Baueingabe oder

Profilierung

suchsteller Gelegenheit zur Behebung bevor das Baugesuch publiziert wird. Ist für den Entscheid über ein

ist

dem

Ge-

der Mängel zu geben,

Bauvorhaben

eine

Umweltver-

träglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich, sorgt hörde nach den einschlägigen eidgenössischen und

die Baubekantonalen

Vorschriften für die Durchführung der UVP.

Art. 89 Oeffentliche Planauflage

Die

Pläne

werden in der Kanzlei während 20 Tagen öffentlich

aufgelegt. Diese Auflage Bauparzelle publiziert.

und

des

wird

unter

Angabe

des

Bauherrn,

Bauvorhabens in der ortsüblichen Weise

Art. 90 Einsprache

Bis zum AJ:>lauf der publizierten Baubehörde

gegen

erhoben werden.

den

Auflagefrist

kann ' bei

der

Bau schriftlich begründete Einsprache

·-

.. - 67 -

Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein unmittelbares durch das öffentliche Recht geschütztes Interesse hat, sich dem Bauvorhaben zu widersetzen. Privatrechtliche Einsprachen sind auf dem

Zivilweg

zu

ver-

weisen.

Art. 91 Baubescheid

Nach

Ablauf der Auflagefrist und nach Behandlu~g allfälliger

Einsprachen erlässt die Baubehörde den Baubescheid. Die Abweisung des Baugesuches und diejenige allfälliger Einsprachen ist zu begründen.

Art. 92 Baubeginn und Baufristen

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die

Bau-

bewilligung erteilt wurde und rechtskräftig ist. Die Baubewilligung wird erst nach Vorliegen aller Bewilligungen gemäss übergeordnetem Recht erteilt. Eine

erteilte

Baubewilligung

erlischt,

wenn der Bau nicht

innert eines Jahres nach ihrer Rechtskraft begonnen wird. Ein begonnener Bau ist innert 2 Jahren nach Baubeginn zu vollenden. Bei aussergewöhnlich umfangreichen Baut~n und für den Innenausbau kann die Baubehörde diese Frist angemessen verlängern.

..

'

- 68 -

unterbleibt

die

Vollendung

des Baues, so sind unvbllendete

Bauteile zu entfernen. Die Baugrube ist zu planieren und

der

vorherige Zustand wieder herzustellen.

Art. 93 Baukontrolle, Bauabnahme und Schnurgerüst

Die

Ausführung

Bauarbeiten

wird

durch die Baubehörde

kontrolliert. Im Baubescheid wird

dem

Bauherrn

in

Anzeige

welchem

der

Stadium

er

jeweils

mitgeteilt,

zu erstatten hat,

damit die Baukontrolle erfolgen kann. Den von der bezeichneten

Baubehörde

Aufsichtspersonen ist der Zutritt zum Baugrund-

stück jederzeit zu gestatten. Kontrolliert werden insbesondere: - das Schnurgerüst vor Beginn der Maurerarbeiten - der Rohbau nach Fertigstellung unterirdische Anlageteile wie Leitungen usw. vor decken,

insbesondere

Anschlüsse

an

die

dem

Ein-

Werkanlagen der

Gemeinde - Die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht

unterstell-

ten Anlagen, bevor sie in Betrieb genommen werden - Armierung von Zivilschutzbauten vor dem Betonieren - der vollendete Bau als Bauabnahme vor dem Bezug

- 69 Art. 94 Abweichung von bewilligten Plänen Wenn während der Bauausführung von den bewilligten Plänen abgewichen wird, ist dafür unverzüglich die Genehmigung der Baubehörde einzuholen. Diese entscheidet, ob allenfalls eine neue Publikation durchzuführen ist.

Art. 95 Gebühren

Die Geminde erhebt für die Behandlung des Baugesuches die Kontrollen sowie für die Bauabnahme eine Gebühr, gemäss Gebührenreglement. Die Kosten unbegründeter Einsprachen können den ganz oder teilweise Überbunden werden.

Einsprechern

Art. 96 Vorentscheid

Bei

grösseren

oder

aussergewöhnlichen Bauvorhaben kann die

Baubehörde vor Einreichung eines Baugesuches um sätzliche

ihre

grund-

Stellungnahme über einzelne wesentliche Punkte des

Bauvorhabens ersucht werden. Der Vo~entscheid gibt weder dem Gesuchsteller Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung noch bindet er die Baubehörde bei der Beurteilung des fälliger Einsprachen.

ordentlichen

Baugesuches

und

all-

••

- 70 -

XI.STRAF BESTIMMUNGEN

UND

RECHTSMITTEL

Art. 97 Verantwortlichkeit

Bauherr,

Bauleitung

und Unternehmer sind für die Einhaltung

der baupolizeilichen Vorschriften

und

für

die

sachgemässe

Ausführung des Baues solidarisch haftbar. Durch

die

Erteilung der Baubewilligung und die Ausübung der '

Kontrollen übernimmt die Baubehörde keine Garnatie struktion, Festigkeit oder Materialeignung.

für

Kon-

Art. 98 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Vorschriften des Baugesetzes und gegen die gestützt darauf erlassenen Verfügungen und Anweisungen

werden

von

der

Baubehörde

mit

Bussen

bis zu Fr.

30'000.-- bestraft. Handelt der Täter

aus Gewinnsucht, ist die Baubehörde nicht an das Höchstmass der Busse gebunden. !st

die

Widerhandlung

durch

eine juristische Person, eine

Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder samtheit

ohne

Rechtsper's önlichkeit

eine

Personenge-

begangen worden, so ist

die Strafe gegenüber denjenigen Personen auszusprechen, die in deren Namen gehandelt haben oder hätten handeln müssen. Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.

..• - 71 -

Art. 99 Widerrechtlich erstellte Bauten

Wird ein Bau entgegen den Vorschriften des Baugesetzes oder entgegen der Baubewilligung erstellt, so kann die Saubehörde die erforderlichen Aenderungen oder den Abbruch anordnen. wenn der Bauherr dieser Aufforderung nicht nachkommt, erfolgt die Vollstreckung durch die Baubehörde auf Kosten des Bauherrn. Für diese Kosten steht der Gemeinde ein gesetzliches Pfandrecht gegenüber dem Grundeigentümer zu. Die

Ausfällung einer Busse bleibt auch trotz eines verfügten

Abbruches vorbehalten.

Art. 100 Rechtsmittel

Beschlüsse der Gemeinde über Erlass oder Abänderung des Baugesetzes, des Zonenplanes, des Generellen Gestaltungsplanes und des Generellen Erschliessungsplanes können innert 20

Tagen

seit der öffentlichen Bekanntgabe durch Beschwerde

bei der Regierung angefochten werden. Beschlüsse und Verfügungen

der

Baubehörde

aufgrund

dieses

Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Verfügungen und Anordnungen einzelner Gemeinäefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden . Gesetzes können innnert 20

Tagen

seit Mitteilung durch Einsprache beim Gemeindevor-

stand angefochten werden.

•• a,

- 72 -

XII.SCHLUSS BESTIMMUNGEN

Art. 101 Ausführungsbestimmungen/Gebührenordnung/Erschliessungsreglement

Die Gemeindeversammlung ist befugt,

zu

führungsbestimmungen

Sie kann zu diesem Zweck

zu

erlassen.

diesem

Gesetz

allgemein anerkannte Richtlinien und Normen privater verbände ren.

.

oder

Aus-

Berufs-

öffentlicher Institutionen verbindlich erklä-

Die stimmberechtigten

erlassen

ein

E~schliessungsreglement

sowie eine Gebührenordnung für die Erteilung der Baubewilligung und die Kontrolle der Bauausführung sowie für die Benützung der Öffentlichen Parkfelder.

Art. 102 Inkrafttreten

.

Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung mit der Genehmigung der Regierung in Kraft. Mit

dem

Inkrafttreten

widersprechenden

dieses

früheren

aufgehoben, insbesondere das

Gesetzes

Vorschriften Baugesetz

gelten der vom

sämtliche

Gemeinde

als

14.09.1975

und

die entsprechenden Teilrevisionen vom 21.09.1981, 14.07.1982 sowie 28.06.1988.

.

- 73 -

Art. 103 Uebergangsbestimrnungen

Dieses Baugesetz ist auf alle vor seinem

Inkrafttreten

noch

nicht bewilligten Baugesuche anwendbar. Also beschlossen in der Gemeindeversammlung vorn

i~ ,

lr:~·?1H?·/2 · "'

Der Präsiden~""~ ~--, Der Aktuar:

/dfm,1/f~ }~~•.:, l~~l:/ Von

der

>.--s:::. :- ..

Regierung genehmigt gemäss Beschluss vorn

( Protokoll Nr.

. .~().6.6 .... )

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P~2: 1_9~2•••

Namens der Regierung: Der Präsident:

Cbr.BrändU

Der Kanzleidirektor:

Dr.Riesen

\.

-

;

KR1 ' C·•·1 "-'J ·- -·,,, . (. t ~·-i 1 - ; _; 1 l.. r-\ 1 " ;-:: ,-:\ i'•.. . ! ~-: A!VIT FuR R;..,.'_;1::, r·L::.'.. ~-J·,._,;\JG J

AMTSREGISTRATUR 111 AMT FÜR RAUMPLANUNG

Ortsplanung Riom-Parsonz Revision 2000 Baugesetz

Von der Gemeindeversammlung beschlossen am OB. August 2000

Namens der Gemeindeversammlung, '

~2::~~~:::=--

der Präsiden~ Gaudenz Carisch: der Kanzlist, Martegn Caspar:

Von der Regierung genehmigt am: der Präsiden.t: Claudia Lard1

pttJu,t.1;t.,

der Kanzleidirektor

' f?"

,Jf,() / ,//

t,,l[,,., ·

Dr.C. Rie88n

Genehmigung

J_

f. 1um zaoz

Baugesetz Riom-Parsonz

Art. 30 (Erhaltungszone) ist gemäss RB Nr. 814

vom 11. Juni 2002 anzupassen. Übergangsmässig erklärt die Regierung Art. 61 des Musterbaugesetzes für Bündner Gemeinden (MBauG99) für anwendbar. AMT FÜR RAUMPLANUNG

Art. 30 Erhaltungszone

GRAUBÜNDEN

Die Erhaltungszone bezweckt die Erhaltung von Baugruppen mit landschaftlich oder kulturgeschichtlich wertvoller Bausubstanz. Neubauten, Erweiterung sowie Abbruch und Wiederaufbau bestehender Bauten sind nicht zulässig. Bauten, welche im generellen Gestaltungsplan Erhaltungszonen als für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr notwendig qualifiziert werden, können zu Wohnzwecken umgebaut werden. Dabei dürfen die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur sowie das Volumen der Gebäude nicht verändert werden. Bei sämtlichen baulichen Massnahmen ist die wertvolle originale Bausubstanz zu erhalten. Neue Bauteile haben in Bezug auf Form, Konstruktion, Material und Farbe der herkömmlichen Bauweise zu entsprechen. Die landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudeumschwunges muss auch nach dem Umbau gewährleistet sein. Gärten, gartenähnliche Anlagen sowie Einfriedungen und Bepflanzungen um die Gebäude sind untersagt. Vor den Gebäuden darf maximal ein Vorplatz mit einer Fläche von höchstens 15 m2 erstellt werden, soweit dies ohne nennenswerte Terrainveränderungen möglich ist. Auf den Vorplätzen dürfen keine festen Gegenstände montiert werden. Ebenfalls verboten sind bei Gebäuden, welche an der öffentlichen Wasserversorgung angeschlossen sind, Zierbrunnen, wenn sie nicht nachgewiesenermassen einen landwirtschaftlichen Bedürfnis entsprechen. Sonnenenergieanlagen wie Solarzellen und dergleichen sind äusserst unauffällig zu plazieren. Sie sind in jedem Falle bewilligungspflichtig. Verkehrs- und Versorgungsanlagen dürfen nur nach den Anordnungen des generellen Erschliessungsplanes erstellt werden. Der Gemeinde dürfen aus dem Umbau und der Benützung der Bauten keine lnfrastrukturkosten erwachsen. Lärmempfindlichkeitsstufe und Emissionsgrad entsprechen dem Zonenschema gemäss Art. 59 vorliegenden Baugesetzes.

Art. 31 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Abs. 4 Gegenüber angrenzenden Zonen gelten sinngemäss deren Grenz- und Gebäudeabstände, mindestens aber 2.50 m Grenzabstand. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen.

Art. 41 Wintersportzone

Abs. 2, Ziffer 6 Nach Massgabe des Generellen Erschliessungsplanes können innerhalb der Wintersportzone zur Ausübung des Wintersportes eine Beschneiungsanlagen mit den hierfür erforderlichen Bauten und Anlagen bewilligt werden. Die Beschneiung darf frühestens ab 1. November erfolgen. Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit unterirdisch anzulegen. Hydrantenanlagen (Zapfstellen) sind nach Saisonschluss zu entfernen.

Art. 46 Gefahrenzone

Abs.2

In der Gefahrenzone II verlangt die Baubehörde bei der Erteilung von Baubewilligungen die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsmassnahmen. Bauvorhaben in der Gefahrenzone II bedürfen der Genehmigung der Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (GVA).

Art. 58 Dächer

Das Dach ist in den ortsüblichen Formen, Materialien und Farben anzupassen. Die Dachneigung hat von 20 Grad (36 %) bis 30 Grad (58 %) zu betragen (360 Grad Teilung). Dachaufbauten und -einschnitte dürfen nicht breiter als ein Drittel der Fassade, an deren Front sie in Erscheinung treten und nicht höher als der Dachfirst sein.

Art. 86 Abs. 2

Abs. 3 neu Bauvorhaben in der Gefahrenzone II sind der Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt (GVA) zur Vorprüfung einzureichen.

Art. 59 Zonenschema

Zone

Bauweise offen halboffen

max AZ

Dorfzone Riom

X

X

Dorfzone Parsonz

X

X

-

Wohnzone 1 (Riom)

X

X

(Rodas/Tigignas/Talvangas)

X

Zone für Einheimische

max max max max Gebäude- Gebäude- Gebäude- Gebäudehöhe breite länge länge halboffene Bauweise

min Grenzabstand klein gross

EmpfindEmislichkeits- sionsgrad stufe 2) gern LSV 1)

12 m 3)

15 m 3)

20 m 3)

35 m 3)

2.5m

2.5m

111

2

10 m 3)

15 m 3)

20 m 3)

35 m 3)

2.5m

2.5m

III

2

0.5

Sm

11 m

15m

25m

3.0m

4.0m

II

1

X

0.4

6m

9m

12 m

16 m

5.0m

8.0m

II

1

X

X

0.5

Sm

11 m

15 m

25m

3.0m

4.0m

II

1

Wohn- & Gewerbezone

X

X

0.6

Sm

11 m

20m

30m

4.0m

4.0m

III

2

Gewerbezone

X

X

0.8

11 m

6.0m

6.0m

IV

3

Erhaltungszone

siehe Art. 30

III

2

ZöBA

siehe Art. 31

ZöA

siehe Art. 32

Wohnzone2

-

-

-

Ein Anspruch auf das Höchstmass in bezug auf Gebäudehöhe, Gebäudebreite und Gebäudelänge besteht grundsätzlich nicht, vorbehalten bleibt Art. 60. 1) LSV-Lärmschutzverordnung vom 15.12.1986 (siehe auch Art. 68) 2) Emissionsgrade: 1=nicht störend, 2=mässig störend, 3=stark störend

(siehe auch Art. 68)

3) Für landwirtschaftliche Oekonomiegebäude kann die Baubehörde Ausnahmeregelungen gestatten

l

AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG

Kanton Graubünden Gemeinde Riom-Parsonz

Teilrevision Ortsplanung:

..

Anderungen Baugesetz

Durch die Gemeindeversam~J ung beschlossen am 3. November 2004 Der Gemeindepräsident:

~t.-c:

Von der Regierung genehmigt am: 31. MAI 2005

sTw AG FüR

I

l

R A U M P LA N U N G KORNPLATZ 2 CH-7000 CHUR Telefon 081 252 22 56 Telefax 081 252 52 40 E-Ma il [email protected]

Datum:

Objekt:

y~

Der Gemeindeschreiber:

Protokoll Nr.: l4':i

2

Riom-Parsonz - Teilrevision Ortsplanung

bisher: normal / neu = fett / entfällt = durohgostrichon

Art. 30 , Erhaltungszone

Die Erhaltungszone umfasst Kleinsiedlungen (Baugruppen) mit landschaftlich oder kulturgeschichtlich wertvoller Bausubstanz. Bauten dürfen innerhalb des vorgegebenen Gebäudevolumens in ihrer Nutzung geändert werden, sofern sie im Zeitpunkt der Baueingabe noch bestimmungsgemäss nutzbar und im Zonen- oder Generellen Gestaltungsplan weder als landwirtschaftlich notwendig noch als integral geschützt bezeichnet sind. Neubauten und Ersatzbauten (Abbruch und Wiederaufbau) sind unzulässig. Dasselbe gilt für Gebäudeerweiterungen mit Ausnahme von untergeordneten An- und Nebenbauten gemäss Generellem Gestaltungsplan. Bestehende Bauten und Anlagen sind, sofern sie noch bestimmungsgemäss nutzbar sind, in ihrem ursprünglichen Charakter und in ihrer Eigenart zu erhalten. Erneuerungsbedürft-ige Bauteile sind instand zu stellen. Wird der Unterhalt vernachlässigt, verpflichtet die Baubehörde die Eigentümerin oder den Eigentümer zu den notwendigen Massnahmen. Kommen diese den Weisungen innert Frist nicht nach, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf ihre Kosten durch Dritte vornehmen. Bei nicht mehr bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten ordnet sie die Beseitigung an, sofern ein öffentliches Interesse am Abbruch besteht. Bei Umbauten und insbesondere bei Zweckänderungen dürfen allgemein die äussere Erscheinung, die bauliche Grundstruktur sowie das Volumen der Gebäude nicht verändert werden. Verboten sind namentlich Dachaufbauten, Dachfenster, Dacheinschnitte und ortsfremde Balkone. Bei allen baulichen Massnahmen ist die wertvolle originale Bausubstanz zu erhalten. Neue Bauteile haben in Bezug auf Form, Konstruktion, Material und Farbe der herkömmlichen Bauweise zu entsprechen. Die Baubehörde kann die Beseitigung früherer störender Eingriffe anordnen. Vorbehalten bleiben ferner weitergehende gestalterische Anordnungen gemäss Generellem Gestaltungsplan sowie allfällige Gestaltungsrichtlinien. Die im „Zonenplan Radons 2 mit Gestaltungselementen" bezeichneten störenden Elemente sind spätestens im Rahmen des nächsten bewilligungspflichtigen Bauvorhabens durch den Eigentümer zu beseitigen. Die Umgebung von Bauten und Anlagen ist im ursprünglichen Zustand zu belassen. Feste Zäune, Ziergärten, standortfremde Bäume und Sträucher, Fahnenstangen, Gartencheminees, Terrainveränderungen für Gartensitzplätze und dgl. sind nicht zulässig. Verkehrs- und Versorgungsanlagen dürfen nur gemäss Generellem Erschliessungsplan erstellt werden. Wassereinleitungen in Gebäude und Wassertanks sind nur zulässig, wenn eine gesetzeskonforme Abwasserbehandlung gewährleistet ist. Der Gemeinde dürfen aus Erschliessungsmassnahmen keine Kosten erwachsen. Solaranlagen sind zulässig, sofern sie sinnvoll und möglichst unauffällig im Gebäude integriert werden können. Sie sind bewilligungspflichtig. Bei bestehenden Solaranlagen mit störender Wirkung kann die Baubehörde gestalterische Anordnungen verfügen. Verfügt ein Gebäude bereits über eine Wassereinleitung oder einen Wassertank innerhalb des Gebäudes, so ist eine gesetzeskonforme Abwasserbehandlung innerhalb von 5 Jahren nach Genehmigung des Baugesetzes sicherzustellen. STW AG für Raumplanung

3

Riom-Parsonz - Teilrevision Ortsplanung

Art. 34 , Landwirtschaftszone

Die Landwirtschaftszone umfasst Gebiete, die der landwirtschaftlichen Nutzung zu erhalten sind. Es sind nur Bauten zulässig, die der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens, den Wohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfskräfte oder der Sicherung der bäuerlichen Existenz dienen. Ausserdem sind standortgebundene Lagerungs- und Verarbeitungsbetriebe der Landwirtschaft und Gärtnereien zulässig. Neue gewerbliche Produktionsbetriebe der Landwirtschaft wie Schweine-, Kälber-, Hühnermast usw., dürfen nur bewilligt werden, wenn die damit verbundenen Immissionen sich auf die umliegenden Zonen nicht stärker auswirken als gemäss Zonenschema erlaubt wird. Innerhalb eines Abstandes von 200 Meter zur Erhaltungszone dürfen keine neuen landwirtschaftlichen Hochbauten erstellt werden. Massvolle Erweiterungen bestehender landwirtschaftlicher Gebäude sind jedoch zulässig.

Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III.

Art. 41 , Wintersportzone

Die Wintersportzone umfasst das für die Ausübung des Sommer- und Wintersportes erforderliche Gelände, insbesondere für die Skiabfahrt, die Beschneiungsflächen, Langlaufloipen, Skiwanderwege und Schlittelwege. Es gelten neben den Vorschriften der jeweiligen Grundnutzungszone folgende besondere Bestimmungen: 1.

Jedermann steht zur Ausübung des Wintersportes der freie Zutritt offen, sofern nicht von der Baubehörde Beschränkungen angeordnet werden; Abfahrten, Übungsgelände, Skilifttrassees, Loipen und Schlittelwege dürfen maschinell präpariert werden. Erleiden durch die Ausübung des Wintersportes beanspruchte Grundstücke Schaden (z.B. Ertragsausfall), haften hiefür die direkt interessierten Unternehmungen und Betriebe.

2.

Bauten und Anlagen, Terrainveränderungen, Pflanzungen und Düngungen sind nur zulässig, soweit sie die Ausübung des Wintersportes nicht beeinträchtigen. Die Baubewilligungen sind mit zweckdienenden Auflagen zu verbinden.

3.

Einfriedungen und bestehende Zäune sind - sofern notwendig - durch die direkt interessierten Unternehmungen jeweils zu Beginn der Skisaison zu entfernen und nach Ende der Skisaison wieder aufzustellen.

4.

Die Gemeinde kann die für die Sicherung des Wintersportgeländes erforderlichen Rechte durch vertragliche Vereinbarungen erwerben und nötigenfalls das Enteignungsverfahren einleiten. Bezüglich der formellen und materiellen Enteignung bleiben die Bestimmungen des Bundes und des Kantons vorbehalten.

5.

Kosten, die der Gemeinde aus der Sicherung des Wintersportgeländes erwachsen, können ganz oder teilweise den interessierten Unternehmungen und Betrieben auferlegt werden. Kommt keine Verständigung zustande, ist das Perimeterverfahren anzuwenden. SlW AG für Raumplanung

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Riom-Parsonz - Teilrevision Ortsplanung

6.

Nach Massgabe des Generellen Erschliessungsplanes können innerhalb der Wintersportzone zur Ausübung des Wintersportes Beschneiungsanlagen mit den hierfür erforderlichen Bauten und Anlagen bewilligt werden. Die Beschneiung darf frühestens ab 1. November erfolgen. Bauten und Anlagen sind nach Möglichkeit unterirdisch anzulegen. Hydrantenanlagen (Zapfstellen) sind nach Saisonschluss zu entfernen.

7.

Innerhalb der Wintersportzonen gelegene Naturschutzzonen dürfen nur bei einer gesetzten Schneedecke von mindestens 15 cm Höhe präpariert werden und eine künstliche Beschneiung oder andere Hilfsmittel sind nur dort zulässig, wo dies im Rahmen einer UVP festgelegt wurde.

Art. 41 (Wintersportzone) Abs. 7

Die minimale Schneehöhe für die Präparation von Skipisten im Bereich von Naturschutzzonen muss mindestens 30 cm betragen. Gemäss RB Nr. 649 vom 31. Mai 2005 AMT FÜR RAUMEN1WICKLUNG GRAUBÜNDEN

Art. 43 , Naturschutzzonen, Naturobjekte und zu erhaltende Feldgehölze

Die Naturschutzzonen und Naturobjekte schützen Biotope wie Uferbereiche, Kleinseen, Naturweiher, erratische Blöcke, Tümpel, Riedgebiete, Moore sowie Hecken, Feldgehölze, Trockenstandorte, Magerwiesen und weitere naturnahe Standorte, die sich durch besondere Artenvielfalt oder das Vorkommen seltener Arten auszeichnen, vor der Zerstörung. In der Naturschutzzone sind Bauten und Anlagen aller Art, Terrainveränderungen und Materialablagerungen untersagt. Die erratischen Blöcke dürfen weder gesprengt noch sonst wie zerstört werden. Vorbehalten sind Massnahmen, welche aus sicherheitspolizeilichen Gründen notwendig sind (z.B. Massnahmen zur Sicherung von Verkehrswegen und Siedlungen). Hecken und Feldgehölze und Naturobjekte, die im Zonenplan bezeichnet sind, dürfen nicht gerodet werden. Gestattet sind das Zurückschneiden der Gehölze im Interesse der landwirtschaftlichen Nutzung sowie pflegerische Massnahmen. Falls der Grundeigentümer die Hecken nicht pflegt, kann der Gemeindevorstand im Einvernehmen mit den Grundeigentümern den Unterhalt anordnen. Die Baubehörde trifft darüber hinaus alle notwendigen Massnahmen zur Pflege und Kennzeichnung der geschützten Gebiete. Sie kann Zutrittsverbote erlassen.

Art. 50 (Grenz- und Gebäudeabstand)

Für Bauten gegenüber Kantonsstrassenparzellen sind die speziellen Abstandsvorschriften gemäss

Art. 10 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen

Strassengesetz zu beachten. Hinweis gemäss RB Nr. 649 vom 31. Mai 2005 AMT FUR RAUMEN1WICKLUi'~G GRAUBÜNDEN

Art. 50 , Grenz- und Gebäudeabstand

Als Grenzabstand gilt der kürzeste Abstand zwischen Fassade und Grundstücksgrenze. Der grosse Grenzabstand ist von der Hauptfassade, die kleinen Grenzabstände sind von den übrigen Fassaden aus einzuhalten. Die Bestimmung der Hauptfassaden richtet sich in der Regel dem Tale zu oder nach Süden. In den Grenzabstand dürfen hineinragen: a) Vorbauten wie Balkone, Erker, Laubengänge, Vortreppen; solche Vorbauten dürfen bis maximal 1.5 m in den Grenzabstand hineinragen, 1,a.ioboi Laubengänge. Balkone und Erkor pro Gosohoss höohstons 1,ta der Fassadonlängo ausmaohon dürfen. Eingosohossigo Erkor bis :zu 1,ta der Fassadonlängo und höohstons 1.6 m Tiefe, Vortroppon sowie offene Balkone bis 3 m über Terrain, bis :zu 2/:d der Fassadonlängo und höohstons 1.6 m Tiefe, b) Vordächer von höchstens 1.5 m Ausladung.

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Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände. Zwischen mehreren Bauten auf dem gleichen Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand so, als läge eine Grenze zwischen ihnen. Unterirdische Bauten, die gegen aussen nicht in Erscheinung treten, können an die Grenze erstellt werden . Allfällige Auflagen der Baubehörde bleiben vorbehalten. Bei unterirdischen Anlagen zur Gewinnung von Alternativ-Energie ist gegenüber dem Nachbargrundstück ein Grenzabstand von 1.5 m einzuhalten.

Art. 54 , Besondere Abstände

Wo Baulinien bestehen, muss der Grenzabstand gegenüber der Strasse nicht eingehalten werden. Fehlen Baulinien, so gelten die üblichen Abstände. Hoohbauton haben gegonübor den im Zonenplan ausgesohiodonen \/Vald einen Abstand 1w1on 16 m einzuhalten. Der V\/aldabstand ist beim vermessenen Waldaroal ab V\/aldaroalgrenze, in anderen Fällen ab Stookgron;ze ;zu messen.

Bauten und Anlagen haben gegenüber Hochwald einen Abstand von 10 m, gegenüber Niederwald einen Abstand von 5 m einzuhalten. Der Waldabstand bemisst sich beim festgestellten Wald ab Waldgrenze, sonst ab der Waldgrenze gemäss Ausscheidung durch den Forstdienst im Einzelfall. Gegenüber Gewässern ist ein Gebäudeabstand von 5 m einzuhalten. Die Abänderung dieser Masse duroh Bau und Gestaltungslinien bleibt vorbehalten.

Vorbehalten bleiben besondere Wald- und Gewässerabstandslinien gemäss Zonenplan oder Generellem Gestaltungsplan.

Art. 54 (Besondere Abstände)

Das neue kantonale Raumplanungsgesetz vom 6. Dez. 2004 enthält bezüglich Gewässerabstand von Bauten und Anlagen eine verbindliche Regelung, welche abweichenden kommunalen Bestimmungen vorgeht. Hinweis gemäss RB Nr. 649 vom 31 . Mai 2005 AMT FÜR RAUMENTWICKLUNQ GRAUBÜNDEN

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