Baugesetz Bergün

Bergün Filisur

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Numer
3521.(1)
Vischnanca
Bergün Filisur
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
18-02-2025

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Text

Kanton Graubünden Gemeinde Bergün Filisur

Baugesetz Bergün

Beschlossen von der Gemeindeversammlung am 9. und 30. Juni und 25. August 1993 Genehmigt von der Regierung mit RB Nr. 2511 vom 4. Oktober 1994

Hinweis: Dieses digitale Dokument enthält in zeitlichen Reihenfolge alle einzelnen rechtskräftigen Erlasse zum Baugesetz (vereinfachte Digitalisierungsform i.R. der erstmaligen Digitalisierung 2018/19).

Beschluss Gemeinde

Genehmigung Kanton

Änderung

9. und 30. Juni und 25. August 1993/ 23. Juni 1994

RB Nr. 2511 vom 4. Oktober 1994

Gesamtrevision

5. November 1998

RB Nr. 1047 vom 8. Juni 1999

Art. 27ter Sport- und Erholungszone

9. März 2010

RB Nr. 107 vom 8. Februar 2011

Art. 11 Genereller Erschliessungsplan und

Art. 35 Wintersportzone

7. November 2006

RB Nr. 365 vom 18. April 2011

Art. 26bis Bahnhofzone und Art. 38 Zonenschema

22. Februar 2012

RB Nr. 1035 vom 30. Oktober 2012

Art. 38 Zonenschema

31. Oktober 2013

RB Nr. 181 vom 4. März 2014

Art. 24bis Hotelzone und Art. 50bis Freihaltebereich

RB Nr. 95 vom 18. Februar 2025

Art. 27bis Abbau- und Materialablagerungszone

Art. 27ter Abbauzone (neu)

19. Juni 2024

Kanton Graubünden

Gemeinde Bergün

Teilrevision Baugesetz

Art. 11 (Genereller Erschliessungsplan) und Art. 35 (Wintersportzone)

März 2010

Teilrevision Baugesetz Bergün

Hinweise:

Rechtskräftiger Gesetzestext: Normalschr'rft

Ergänzungen: Kursivschrift

Genereller Erschliessungsplan

Art. 11

Der Generelle Erschliessungsplan (bestehend aus Strassenplan und Versorgungsplan) bildet die Grundlage für die Erschliessung und für den Erlass von Baulinien.

Der Generelle Erschliessungsplan kann Gebiete bestimmen, in denen Erschliessungsanla— gen nach einem besonderen Konzept (Parkierungskonzept, Versorgungskonzept) zu pla— nen und zu erstellen sind.

Im Genere/len Erschliessungsplan können Beschneiungsanlagen festgelegt werden.

Der Strassenplan bezeichnet in allgemeiner Form die Linienführung der bestehenden und der geplanten öffentlichen und privaten Strassen, Wege und Plätze.

Der Versorgungsplan enthält allgemeine Angaben über die Linienführung der Kanäle und Leitungen sowie über den Standort wichtiger Bauten zu Versorgungszwecken.

Wintersportzone

Art. 35

Die Vtfintersporlzone umfasst das für die Ausübung des Vifintersports erforderliche Gelände. Es gelten folgende Vorschriften:

a.

Sämtliche Grundstücke dürfen von November bis April zur Ausübung des Wintersportes sowie zur Präparierung von Pisten und La nglaufloipen betreten werden.

Sobald grössere Flächen schneefrei sind, ist die mechanische Pistenpräparierung einzustellen.

b.

Bauliche Anlagen, Pflanzungen und Terrainveränderungen sind nur zulässig, soweit sie die Ausübung des Wlntersportes nicht beeinträchtigen.

c.

Die künstliche Beschneiung ist nur in den im Gen erellen Erschliessungsplan festgelegten Flächen zulässig.

d.

Einfriedungen von Grundstücken mit Einschluss von Weidezäunen sind so zu

erstellen, dass sie in der Vtfintersaison durch die Eigentümer der touristischen Beförderungsanlagen beseitigt und wieder erstellt werden können. Diese Regelung

gilt, sofern diese Zäune nicht gebraucht werden. e.

Während der Wintersaison ist es verboten, die Jauche auszuführen und zu düngen.

Teilrevision Baugesetz Bergün

f.

Die Kosten, die der Gemeinde aus der Sicherung, dem Unterhalt und der Benüt-

zung der Pisten und Loipen ewvachsen, können ganz oder teilweise den interessierten Unternehmungen und Vereinigungen auferlegt werden.

Das Weitere bestimmt das von der Gemeindeversammlung zu erlassende Gesetz über die Sicherung des Skisportes auf Gebiet der Gemeinde Bergün/Bravuogn.

Also beschlossen in der Gemeindevgrsammlung vorn 9. Malz 2010 fi . _. "” ‚er?

Der PraSIdent:

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Von der Regìerung genehmigtgemäss Beschluss vom: 3 . ‘? '20" Namens der Regierung: Der Präsident:

Dr. Martin Schmid

Der Kanzleidirektor:

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Kanton Graubünden

Gemeinde Bergün

Teilrevision Baugesetz

Von der Gemeindeversammlung angenommen am 7. November 2006 Der Gemeindepräsident:

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Von der Regierung genehmigt am: |8 L}. '?f '"

Der Präsident:

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Der Kanzleidirektor:

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Der Akhiar:

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Stauffer & Studach AG cri-7000 Chur . Alexanderstraße 38 Fon +41 (0)81258 3444 . Fax +41 (0)8125834 40 Mail infoestauffer-studach.ch

Gemeinde Bergün

Teilrevision Baugesetz

Bahnhofzone

Art. 26bis Die Bahnhofzone ist für öffentliche oder Öffentlichen Interessen dienende Bauten

und Anlagen sowie für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem Bahnbetrieb oder

allgemein dem Verkehr dienen. Zulässig sind ferner Bauvorhaben für touristische oder kulturelle Zwecke wie Bauten

und Anlagen für den Park Ela, Museen, Ausstellungsröume (Hauptnutzung). In Verbindung mit solchen Nutzungen können in untergeordnetem Masse auch kommer—

zielle Nutzungen wie Verkaufsgeschäfte, Ateliers, Büros, Unterkünfte sowie Perso-

nalwohnungen (Nebennutzungen) bewilligt werden, sofern diese die Hauptnutzun-

gen nicht stören. Nicht zulässig sind Wohnungen und herkömmliche gewerbliche Nutzungen.

Bauvorhaben, die nicht unmittelbar dem Bahnbetrieb dienen, haben die allgemei—

nen Bauvorschriften und die Zonenvorschriften einzuhalten. Für Bauten und Anla-

gen, die unmittelbar dem Bahnbetrieb dienen, gelten ausschliesslich die Bestim— mungen der Eisenbahngesetzgebung. Alle Bauten und Anlagen haben sich gut in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen.

Gegenüber angrenzenden Bauzonen gelten sinngemäß deren Grenz- und Gebau-

deabstönde. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Erstellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen.

Art. 36bit?

Zonenschema Aus-

nützungsZiffer

Bahnhofzone

Gross

Art. 26bis Grenzabstand

Klein

gegenüber Strassen

13 weitere Artikel

Art. 26bis 4.0

Giebel-

Gebäude-

Gebäude-

Firsthöhe

lange

höhe

Art. 26bis

Art. 26bis

Art. 26bis

Art. 26bis lange

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Kanton Graubünden

Gemeinde Bergün

Teilrevision Ortsplanung Runs

Baugesetz Von der Gemeindeversammlung angenommen am: 22. Februar 2012 1-1"

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeindeschreiber:

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Der Kanzleìdirektor:

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Stauffer & Studach AG (SH-7000 Chur - Alexanderstrasse 38 Fon+41(0)812583444'Fax+41(0)812583440 Mail infoflstauffer-studach.ch

März 2012

Gemeinde Bergün lTeilrevision Baugesetz

Hinweise:

Rechtskräftiger Gesetzestext

Art. 38 Zonenschema

AZ

Wohn- und

Gewerbezone

Grenzabstand kl. gr.

0.50 10 *)

5.0 *)

Gegenüber Strassen

4.0

Giebellänge

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Gebàude— länge …

30.0

Gebàudehöhe

Firsthöhe

10.5 *

14.0

Emissionen

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III

störend

* kann durch Quartiergestaltungsplan-Vorschriften geändert werden

Durch Quartiergestaltungsplan-Vorschriften kann erhöht werden:

1) auf maximal 25.0 m

3) auf maximal 45 m

** Kann durch die Baubehörde auf maximal 100 m geändert werden, wenn dles aus betrieblichen Gründen erforderlich ist einer zweckmässigen Ausnüt-Izung des Grundstücks dient. eine gestalterisch vertretbare Lösung vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen AMT FÜR HrtUMENW/ICKLUNG

GRAUBÜNDEN

Anpassung Fussnoten

gemass RB Nr. 1035 vom 30 Oktober 2012

AMT FÜR Ftrf-IUMENTWICKLUNG GRAUBUNDEN

Kanton Graubünden

Gemeinde Bergün

Teilrevision Baugesetz

Art. 24b ÎS, Hotelzone

Art. 50b '3, Freihaltebereich

Von der Gemeindeversammlung angenommen am: 31. Oktober 2013

Der Gemeindepräsident:

Der Gemeind

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Von der Regierung genehmigt am: Wäxb’wvß AM

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Der Kanzleidirektor

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Gemeinde Bergün— Teilrevision Ortsplanung Kurhaus — Baugesetz

November.2013

Hotelzone

Art. 24bis

1.

Die Hotelzone ist für Gastgewerbebetriebe, Erholungsheime und Heilstätten bestimmt. Als Gastgewerbebetriebe gelten Gaststätten, traditionelle Hotels, GarniHotels und Pensionen. Apparthotels sind nicht zulässig.

Verkaufslokale, andere gewerbliche oder kulturelle Nutzungen sowie Per— sonalwohnungen sind zulässig, wenn sie zum Hotelbetrieb passen und weder sie selbst noch ihre Benützung den Hotelbetrieb und die Erholung stören. Diese Fremdnutzungen sind nur im Zusammenhang mit der gleichzeiti— gen Hotelnutzung zulässig und dürfen gesamthaft nicht mehr als 25 % der auf der Parzelle insgesamt realisierten anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Hotelnutzung einnehmen.

Bestehende Hotels dürfen ohne Rücksicht auf die Vorschriften über die Ausnützungsziffer, Höhen- und Längenmasse sowie Grenz- und Gebäudeabstände umgebaut werden, sofern der Zweck des Gebäudes und das Ge— bäudevolumen nicht verändert werden und ein langfristiger Betrieb des Ho— tels sichergestellt ist. Die Umwandlung bestehender hote'lmässig genutzter Flächen in Wohnraum ist nicht gestattet. Bei Fremdnutzungen gelten bezüglich Gebäude- und Firsthöhen, GebäudeIängen sowie Grenz— und Gebäudeabstände die Vorschriften der Wohnzone W3.

Freihaltebereich

1.

Art. 50bis

Als Freihaltebereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Aussenräume wie Parkanlagen, Gärten, Freiräume und Ubergangsräume in den Landschaftsraum, die für das Ortsbild von besonderer Bedeutung sind.

Im Freihaltebereich dürfen nur niedrige eingeschossige Bauten und Anlagen für Sport und Erholung erstellt werden, sofern der Parkcharakter im Wesentlichen erhalten bleibt. Unterirdische Parkplätze sind zulässig. Oberirdische Parkplätze sind nur soweit zulässig als sie den Parkcharakter nicht beeinträchtigen. Die Baubehörde kann die Bewilligung von oberirdischen Parkplätzen mit Auflagen wie gestalterischen Massnahmen oder Reverse verbinden.

Kanton Graübünden‘ Gemeinde Bergün Filisur

\.Teilrevision

Bau3esetz Bergün

. Art. 27bis Abbau- und Materialablagerungszone

‘ Art. 27‘°'Abbauzdne (neu)

Von der Gemeindeversammiung angenommen am: 19. Juni 2024

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Der G e m e i n d e p r ä s i d W Die Gemeindeschreiberin:

Der Kanzleidirektor:

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Gemeinde Bergün Filisur

Teilrevision BauG Art. 27ter - Bergün Filisur

" 15. August 2024

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Das Baugesetz der vormaligen Gemeinde Bergün vom 4. Oktober 1994 (RB Nr.

2511) wird im Rahmen der Gesamtrevision überarbeitet. Anstelle der Bestimmung

Art. 27bis (Abbau— und Materielablagerungszone) der ehemaligen Gemeinde Bergün

wir eineneue, separate Bestimmung eingeführt: Hinweis

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Neuer Gesetzestext in Abstimmung mit der Gesamtrevision des Baugesetzes.

Normal = Rechtskräftiger Gesetzestext Rot = Änderung oder Ergänzung

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Abbau—undMaterialablagerungszone _

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Art. 27bis 1. Die Materialablagerungszone ist für Materialablagerungen bestimmt. Dabei

darf nur unverschmutztes Aushubmaterial aus Kiesgruben, Steinbrüchen und

_Rüfen abgelagert werden. V 3

2. Die Abbau—und Materialablagerungsflächen sind nach Abschluss der Materi— ‘

alentnahmen und der Ablagerungen oder einzelner Etappen im Sinne der künf-

tigen Nutzung zu gestalten und zu rekultivieren. Die Baubehörde trifft die erfor— derlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherstellung (zweckgebuhdenes Depositum) für die Kosten

verlangen, welche für dert Abschluss der Materialentnahmé und der Ablagerung

erforderlich sind. Für grössere Abbau—und Materialablagerungsvorhaben er-

lässt die Gemeinde einen Gestaltungsplan.

Abbauzone 1

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Art. 27ter _

Die Abbauzone umfasst Flächen, die für-die Gewinnung von natürlichen Materialien wie Steine, Kies, Sand, Lehm und andere mineralische Rohstoffe be-

stimmt sind. 2

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Bauten und Anlagen, die unmittelbar dem Abbaubetrieb oder der Aufbereitung

des an ort gewonnenen ‚ M a t e r i a l s dienen, können für die Dauer des Abbaube-

triebs bewilligt werden; Die Standorte solcher Bauten und Anlagen sind im Ge-

nerellen Gestaltungsplan festgelegt. 3

'

Die Gestaltung des Abbaugeländes nach Abschluss der Materialentnahme oder einzelner Etappen sowie weitere Gestaltungsmassnahmen aufdem Abbauge-

lände und Massnahmen zum Schutz der Umgebung sind im Generellen Gestal- .

‘ tungsplan oder in einem Arealplan festgelegt.

Gemeinde Bergün Filisur

"

Teilrevision BauG Art. 27ter - Bergün Filisur . 15. August 2024

4

Die Abbauflächen sind nach der Materialentnahme gemäss Generellem Gestal-

tungsplan oder Arealplan zu gestalten. Die Baukommission trifft die erforderli-

chen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine

geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel

verlangen, welche für den Abschluss der Arbeiten notwendig sind.