Baugesetz Wiesen
Davos
Document
- Numer
- 3523.(1)
- Vischnanca
- Davos
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 08-03-2011
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
Kanton Graubünden Gemeinde Davos
Baugesetz Wiesen
Hinweis: Dieses digitale Dokument enthält in zeitlichen Reihenfolge alle einzelnen rechtskräftigen Erlasse zum Baugesetz (vereinfachte Digitalisierungsform i.R. der erstmaligen Digitalisierung 2018/19).
Beschluss Gemeinde
Genehmigung Kanton
Änderung
6. März 1982
RB Nr. 611 vom 21. März 1983
1. Februar 1996
RB Nr. 688 vom 15. April 1997
Abbau- und Materialablagerungszone
26. September 2010
RB Nr. 224 vom 8. März 2011
Aufhebung Art. 43 Ruhezone
BAUGESETZ DER GEMEINDE NIESEN
Genereller Erschliessungsplan Generellcr Gestaltungsplan Finanzierungsplan Verfahren
Art. Art. Art.
Art.
Art. Art.
Ill. Durchführung und Finanzierung der Erschliessung
Erschliessungsetappen
Baureife Beiträge der Grundeigentümer
Art.
Art. Art.
. . .
Uil—DNN…“—
mmmmmmm
tnt—ù…hJ—Dt
Richtplan Zonenplan
l4, S.
0°“…
Il. Planung
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Bausperre
“'—ud.
Hofstattrecht
Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.
H
Geltungsbereich und Zweck Baubehörde Baukommission Bauberatung Ausnahmen
|—
l. Allgemeine BeStimmungen
now:—ww:—
INHALTSVERZEICHNIS
Plakate
Lager-, UmSChlag- und Abfallplätze
Campieren
Art. Art. Art. Art.
22, S
è;-geiéenzliebe-Eisberbsà£_eeé-ésèeaéh£i£i-EnezsìsheeebalE
Ausführung und Unterhalt der Bauten Immisslonen
Landwirtschaftliche Immissionen Dachwasser und Schneefang Wärmedämmung
Sonnenkollektoren und Sonnenzellen
ä;-Esrßsh{gealasse-259-tszälsi222329
Verkehrssicherheit
Art.
Art.
Art. Art.
Art. Art.
Art.
mauau—Jua—
Reklamen. Antennen.
Art.
Art .
....
Gestaltung und Erhaltung Dachvorschriften Einfriedungen
'.D
1;-92529319-299-L22922heEsääebesa
mmmmm
IV. Allgemeine Bauvorschriften
23, 24, 25, 26, 27, 28,
S. S. S. $. S. S.
29..
SÌ
9 u. 10 lO 10 10 U. 11 11
11
Parkierung
cfentlicher Luftraum und Grund DuldungSplficht
Art. Art. Art.
50, S. 12 51. l2 . 13 53.
Kernzone Dorf:one Wohnzone
Wohn-Gewerbezone Gewerbezone
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Erhaltungszone Wiesner Alp Landwirtschaftszone
Forstwirtschaftszone
Ucbriges Gemeindegebiet
2;-999221982552-5922993
Ruhezone Grund- und Quellwasserschutzzonc Gefnhrcnzone Kiesnbbnuzonc Wintersportzono
ä;-Egäeuä2:9-äeexeräsbrifäse Zonenschema
Gebäudehöhe. Firsthöhe PrOportionen Gebäudelänge Grenzabstand Gebäudeabstand Gren:baurccht Abstand von Wald und Gewässern Ausnütznngsziffer V1. Qunrtìorplanung und Baulinien
Begriff und Zweck
l;-992222955:25h1222229g
Begriff Erschliessungskesten
Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.
16
Art.
17
Art. Art.
Art.
Art. Art.
Art.
Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art. Art.
56:
Art.
57,
Art. Art.
58, 59,
mwmmmmmmm
l- 29999-99!-92999992299g
010’101
v. Zonenvorschriften
18
19 19 19 20 20 21
23 23
Grenzbereinigung
Baulandumlegung a) Anordnung
b) Abzug für den Gemeingebrauch
c) Neuzuteilung d) Umlegungsbann
2;-99252225222922522b529
Einleitung des Verfahrens ErStellen des Quartierplanes Auflage
Entscheid Wirkung
Planungskosten
VII. Bau- und Niveaulinien
Begriff Bestehende Gebäude Niveaulinien Baugestaltungslinien verfahren
VIII. Baubewilligungsverfahren
Bewilligungspflicht Baugesuch Auflage, Baugespann und EinsPrachen
Baubescheid Baufristen Ausführung Baukontrolle und Bauabnahme Gebühren
lx. Verantwortlichkeit und Rechtsmittel
Verantwortlichkeit Widerhandlungcn. Busse
23 u.
Art.
24
24
Art. Art. Art. Art. Art. Art.
Art. Art.
Art.
Art.
Art.
Art. Art. Art. Art.
Art. Art. Art.
24
24 Ll. 25 25 25 26
Art. Art. Art. Art.
mwmmmm
ä;-sezhszeäeiaeea-eeä.äeeleeeeelezees
Art.
Art.
26
26 u. 27
27 28
28
(I'll/1010101
Begriff Ausnahmen
78.
mummy-:mmm
2;-Qeezsisrssäselsees
80, 81, 82,
Art.
34, es,
Art. Art.
so, a?,
30 Ll. 31 31 LI. 32 32 33 32 33 34 34
34 35
34
Eiedcrhcrätcllung Rechtsmittel
Art. Art.
X. Schlussbcstlmmunggg
Inkrafttreten
Zonenschcma
Grafische Darstellung
Gebäudehöhe Gebäudelängc Grcn:- und Gebäudeabstand An- und Nebenbautcn
Näherbaurecht, Grenzbaurecht
Abstand von Haldrändcrn und Gewässern Ausnützungsziffer Bau- und Nìvcaulinien Baugestultung
fisaèalfiuasaxisbzliuign
Inhaltsverzeichnis
:\rt.
(Art.
(Art.
(Art.
[Àl‘t .
88, 89,
90,
49)
51] 52)
53)
(Art.
75)
(Art.
…fiaì
43)
(Art. (Art. (Art.
{Art. {Art.
35 36
54) 55) S. 56) S. 73) S.
76)
53
B A U G E S E T Z
DER GEMEINDE WIESEN
l. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Zweck
Art.
l
Das Baugeset: gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Wiesen
und iSt anwendbar auf sämtliche gemäss Art. 78 der Bewilli-
gungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen.
Das Baugesetz bezweckt eine geordnete bauliche Entwicklung und
eine rationelle Erschliessung des Baugebietes.
Baubehörde
Art.
2
Baubehörde ist der Gemeindevorstand; ihm obliegt der Vollzug dieses Gesetzes.
Die Baubehörde vertritt die Gemeinde in allen sich aus der An-
wendung des Baugesetzes ergebenden Rechtsgeschäften und -streitigkeiten.
Die Baubehörde kann auf Kosten des Baugesuchstellers Fachleute
beitiehen. Sie kann den Anschluss an einen regionalen Baube-
(m
ratungsdienst beschliessen.
Art. Baukommission
3
Die Baukommission besteht aus dem Baufachchef als Präsidenten,
zwei weiteren Mitgliedern und einem Stellvertreter. welche durch
die Gemeindeversammlung für die gleiche Amtsdauer wie der Ge»
meindevorstand gewählt werden.
Die Baukommission stellt der Baubehörde in allen Bau- und
Planungsfragen Antrag.
Bauberatung
Art. 4 Die Baubehörde bezeichnet einen Fachmann. dem die Beratung von
Bauherren und Behörden in Fragen der Gestaltung obliegt. Der Bauberater darf während seiner Amtszeit
drchitekturauftrüge übernehmen.
Ausnahmen
Art.
in Wiesen keine
‘]
a
Die Baubehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften des Baugesetzes bewilligen. wenn ausserordentliche Verhältnisse vor-
liegen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften eine
unverhältnismüssige Härte bedeuten würde.
Ein AnSpruch auf Gewährung von Ausnahmen besteht nicht. Diese
sind nur zuzulassen, wenn die öffentlichen Interessen dadurch
nicht verletzt werden. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass
sich der Grundeigentümer verpflichtet. auf Verlangen der Baube-
hörde unverzüglich den gesetzlichen Zustand herzustellen (Revers). Diese Verpflichtung kann im Grundbuch angemerkt werden.
Hofstatt-
recht
Art.
6
Bauten. die zerstört oder abgebrochen werden, dürfen binnen drei
Jahren im bisherigen Umfang und mit der bisherigen zweckbe-
Stimmung ohne Rücksicht auf die Vorschriften über Gebäudehöhe,
Ausnut:ungsziffcr. GrenzabStände und zonengemässe Nutzung
wieder aufgebaut werden. Eine Zweckünderung ist nur in der Dorfzone und in der Kernzone zulässig.
’Em}
Die Baubehörde kann in solchen Fällen:
n) geringfügige Abweichungen vom bisherigen Grundriss oder Baukubus gestatten, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt; b) die Ausübung des Hofstattrechtes einschränken, wenn dies aus polizeilichen Gründen erforderlich ist.
Vorbehalten bleiben Quartierplanung sowie Bau- und Niveaulinien.
Ein Anspruch auf das Hofstattrecht besteht nur, wenn die Ge-
bäudemasse des Altbaues vor dem Abbruch, bzw.
binnen zwei Ho-
naten seit der 2er5törung im Einverständnis mit der Gemeinde
durch Pläne festgehalten werden. Die Pläne sind bei der Ge-
meinde zu deponieren.
BauSperre
M
Die Baubehörde kann bei einer Aenderung oder Ergänzung des
Baugesetzes, des Zonenplanes, des generellen Erschliessungs-
oder GestaltungSplanes‚ sowie beim Erlass von Bau- oder Baugestaltungslinien und bei Quartierplanung für das Gebiet der
Gemeinde oder Teile davon eine Bausperre erlassen.
Die Bausperre ist im Kantons- und Gemeindeamtsblatt bekanntzu-
geben.
Während der Bausperre dürfen keine Neubauten oder bauliche Veränderungen bewilligt werden, die den vorgesehenen neuen Vor-
schriften widersprechen oder die Ausführung der Pläne beein-
trächtigen könnten. lI.
Richtplan
Art.
Planung
8
im Richtplan werden die Grundzüge der künftigen Entwicklung,
insbesondere inbezug auf Nutzung, Gestaltung, Erschliessung und
Finanzierung in Uebereinstimmung mit den regionalen und kan-
tonalen Richtpiänen festgelegt.
Zonenplan
Art.
9
Zonenpläne 1 : 2000 und 1 : 10000 unterteilen das Gemeinde-
gebiet nach Art und Muss der Nutzung in verschiedene Zonen und
grenzen die Bauzonen vom restlichen Gemeindegebiet ab.
Die Vorschriften von überlagerten Nuttungszonen gelten neben
jenen der Grundzone, in welche die betreffenden Gebiete eingeteilt sind.
Genereller Erschlies-
sungsplan
Art.
10
Der generelle ErschliessungsPIan bildet die Grundlage für die Erschliessung.
Er bezeichnet in allgemeiner Form die Linienführung für be-
Stehende und geplante öffentliche und private Strassen, Wege,
Plätze und Pnrkierungsnnlagen.
im weiteren enthält er Angaben über die Linienführung der öffent-
lichen Kanäle und Leitungen, ihr Eintugsgebiet sowie über die
Standorte wichtiger Bauten zu Versorgungszwecken.
Generellcr
Gestaltungsplan
FinanziarungSplnn
Art.
il
Der generelle Gestaltungsplan ist die Summe der Vorschriften
über die GeStaltung der einzelnen Bauten, der Siedlung und der Landschaft.
Art.
12
Der Finantierungspian enthält Angaben über die finnn:iellen Mittel. die zur Verwirklichung der Planung erforderlich sind und stellt die Grundsätze für die Finanzierung auf.
Verfahren
Art.
13
Der Erlass der in Art. B bis Art. ll genannten Pläne sowie
des Baugesetaes unterliegt der Abstimmung in der Gemeindeversanmlung.
Die Pläne und das Baugeset: sind vor der Absrimnung während
30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. während die—
ser Frist können Aenderungswünsche und Anträge schriftlich
bei der Baubehörde eingereicht werden.
Der Finanzierungsplan wird nach Durchführung des Auflage-
verfahrens gemdss Abs. 2 durch den Gemeindevorstand genehmigt.
III. Durchführung_und Finanzierung der Erschliessung
Erschlies—
sungsetappen
Art.
14
Die Baubehörde sorgt im Rahmen der bewilligten Kredite für die
Planung und Durchführung der Erschliessung.
Das Baugebiet wird in zwei Etappen erschlossen.
In der ersten Etappe i5t die Groberschliessung (Strassen, Was-
ser. Abwasser, Energie) schon auSgeführt oder abgeklärt.
In den Gebieten der zweiten Etappe erstellt die Gemeinde in
der Regel keine Erschliessungsanlagen. Baubewilligungen wer-
den nur erteilt, wenn die Erschliessung nach den generellen
ErschliessungSPIan sichergestellt ist.
Baureife
Art.
15
Neubauten dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt wer-
den.
Ein Grundstück gilt als baureif, wenn
a) es nach Form, Grösse, Lage und Beschaffenheit für eine
zenongemässe Ueberbauung geeignet ist und eine Baulandum-
legung im betreffenden Gebiet nicht präjudiziert oder er-
Îflaì
schwert wird und
b) alle Anlegen für die Zufahrt, die Wasser- und Energiever-
sorgung und die Abwasserleitung vorhanden sind oder gleichzeitig nach den Plänen der Gemeinde erstellt werden.
Beiträge der
Grundeigentümer
Art.
16
Die Grundeigentümer haben an die Kosten der Erschliessungsun-
lagen nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung Beiträge zu lei-
Sten.
lv. Allgemeine Bauvorschriften
1. Ortsbild und Landschaftsschutz
Gestaltung
und Erhaltung
Art.
l?
Alle Bauten. Anlagen und Terrainveränderungen sind so :u gestnl-
ten. dass sie das bestehende Orts- und Landschaftsbild nicht be—
einträchtigen.
Sie sind
in Gestaltung, Ausmass und Baumaterialien
der Siedlungsstruktur. der Umgebung und der herkömmlichen Bau-
weise anzupassen.
'fimä
.
Terrassenhauten und Reihenhäuser sind unzulässig.
Die Gemeindeversammlung kann besonders schöne und erhaltens-
werte Gebäude, Gebäudegruppen, Landschaftsteile und Naturobjekte
(@
unter Schutt stellen. Die Schuttverffigung ist im Grundbuch anzumerken.
Dachverschriften
Art.
18
Es dürfen nur Satteldächer mit einer beidseitig gleichen Nei-
gung von 28 - 55 S ersrellt werden. Die Baubehörde kann die
Firstrichtung im Einzelfall feStlegen.
Pro Dachseite darf höchstens ein Dachaufbau von maximal 2 m
Breite und l m Höhe errichtet werden. Diese Aufbauten sind so
ancuordnen‚ dass sie nicht an den Dachrand oder Dachgiebel stossen.
Für Anbauten gemass Art. Sl Abs. 2 können Pult- und Flachdächer
gestattet werden. Bei freistehenden Nebenbnuten kann die Baubehörde auch andere Dachformen als Satteldächer bewilligen.
Flachdächer sind in der Kernzone zulässig. Die Baubehörde kann
Satteldächer anordnen, wo dies mit Rücksicht auf die umliegenden
Gebäude erforderlich oder zweckmässig erscheint.
Die Dächer sind mit ortsüblichen Materialien einzudecken. Blechdächer mit Ausnahme von Kupferblechdächern sind verboten. Die
Baubehörde kann für bestehende Gebäude Blechdächer bewilligen,
wenn eine andere Bedachung aus finanziellen Gründen nicht zu-
mutbar erscheint. Das Blechdach ist binnen zwei Jahren mit einem dunklen Farbanstrich zu versehen.
Einfrie-
dungen
Art.
19
Einfriedungen, Pflanzen, Mauern und Böschungen dürfen das Stras-
5°n-. Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit
nicht beeinträchtigen. Gegenüber Strassen mit Motorfahrzcngrerkehr ist ein nbstand von SO cm einzuhalten.
Stacheldrahzäune sind untersagt.
Reklamen, Antennen; Plakate
Art .
20
Reklameanlagen wie Schilder. Leuchtreklamen‚ Schaukästen und
Verkaufsautomaten sind nur ge5tattet‚ soweit sie des Strassen-,
Orts» und Landschaftsbild sowie die Uerkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.
‘fifij
'
Plakate dürfen nur an den ven der Baubehörde beseichneten Stel—
len angebracht werden. Reklamen sind nur an Geschäftshäusern für
die dort hergestellten oder angebotenen Produkte oder Dienst-
leistungen zulässig. AuSgenommen sind Reklamen im öffentlichen
lnteresse und Hinweiscafeln für ortsansässige Betriebe.
Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantenalen vor— schriften.
Pro Haus ist nur eine Ausschantenne in jener Grasse, die einen
einwandfreien Empfang gewährleistet, gestattet. Für Gebäudegrup-
pen kann die Baubehörde die Erstellung von Geneinschaftsantennen
verlangen. Bestehende Einzelaussenantennen dürfen nicht mehr er-
setzt werden, sobald die Möglichkeit zum Anschluss an eine Ge-
melnschaftsanlage besteht.
Lager-. Um-
schlag- und Abfallplätze
:\Tt.
21
Lager- und Umschlagsplätze dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen, keine Nachteile für die Oeffentlichkeit
und keine Gefährdung der Gewässer mit sich bringen.
Die Ablagerung von Bauschutt, Abfällen usw. ist nur an den von der Baubehörde bezeichneten Stellen zulässig. Die Baubehörde kann die Beseitigung bestehender Lager- und Ab-
foliplägze, die das Orts- und Landschaftsbild verunstalten, an-
ordnen.
' &}
Campieren
Art.
33
Die Baubehörde kann das Aufstellen von Zelten und wohnungen
zeitlich beschränken und für bestimmte Gebiete gänzlich ver-
bieten.
im
Ausführung und Unterhalt der Bauten
2. Oeffentliche Sicherheit und Gesundheit; Energiehaushalt Art.
23
Bauten und Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Bau-
kunde und in der nötigen Sicherheit und Festigkeit zu erStel-
len und stets in gutem ZuStand zu halten.
Gefährdet ein mangelhaft unterhaltenes Bauwerk Mensch. Tier
oder fremdes Eigentum oder wirkt es verunstaltend‚ so kann der
Eigentümer zur Ausführung der erforderlichen Reparaturen und
Sicherheitsvorkehren angehalten werden.
lmmissionen
Art.
24
Es werden nicht störende, mässig störende und stark störvnde
Betriebe unterschieden.
a} Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach
in Wohnquartiere passen und das ruhige und gesunde Wohnen
in keiner weise beeinträchtigen.
b) Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die
im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe
bleiben und sich auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränken.
c] Betriebe mit weitergehenden Immissionen gelten als stark
störend.
Bestehenden Betrieben-bleibt der Weiterbestand und die angemes-
sene Erweiterung gewährleistet. Die Baubehörde kann bei beStehenden Betrieben und Neuanlagen alle Vorkehrungen zur Verhinderung
von Innissionen verlangen, die nach der Erfahrung notwendig. nach
dem Stand der Technik anwendbar und für den Eigentümer zumutbar
sind.
Landwirtschaftliche Immissionen
l\rt-
‘n..-
25
In den Bauzonen sind MiSthaufen und Jauchekasten so anzulegen,
dass keine immissionen auf Nachbargrundstücke entstehen.
Die Baubehörde kann den Betrieb mechanischer Anlagen wie z.B. Heu-
gebläse zeitlich beschränken oder die nötigen verkehren zur Ver-
minderung von immissionen verlangen.
Dachuasser und Schnee-
fang
Art.
30
Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten iSt dafür zu sorgen. dass
das Dachwasser und anderes abwasser von Grundstücken nicht auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abfliessen kann.
Auf Dächern, deren Traufseite öffentlichen Strassen zugewendet
ist. sind Schneefangvorrichtungen anzubringen.
wird durch abfliessendes Hochwasser, anderes Abwasser oder Eis-
und Schneerutsche von bestehenden Gebäuden die Sicherheit auf öffentlichen StraSsen,
Wegen und Plätzen beeinträchtigt,
kann die
Baubehörde geeignete Vorkehren zur Beseitigung der Gefährdung vcr-
fügen.
Wärme-
dämmung
Art.
27
Bauten und Anlagen sind im Hinblick auf einen möglichst geringen
Energieverbrauch ausreichend und fachgerecht zu isolieren.
Baubewilligungen für heizbare Neu- und Umbauten werden nur er-
-Il-
teilt, wenn eine genügende Wärmedammung vorgesehen ist. Dem
Baugesuch sind insbesondere Angaben über den Aufbau der be-
heizten Gebäudehülle beizulegen.
Die zulässige mittlere wärmedurchgangszahl der Gebäudehülle darf maximal k = 0.5 W/mz K betragen.
die SIA—Norm Nr-
massgebend.
Für die Berechnungsart ist
180/1 "Hinterlicher Wärmeschutz im Hochbau"
Die Baubehörde kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.
Sonnenkollektoren und Sonnenzellen
Art.
JS
Sonnenkollektoren und Sonnenzellen werden bewilligt, wenn keine
nachteiligen Auswirkungen auf die natürliche und bebaute Um-
welt zu befürchten sind.
Sie sind so zu erstellen. dass sie das
Orts- und Landschaftsbild möglichst wenig beeinträchtigen.
Die Baubehörde kann das Anbringen von sichtbaren Sonnenkollek-
toren und Sonnenzellen auf Dächern und an Fassaden untersagen.
3. Verkehrsanlagen und Werkleitungen
Verkehrs— sicherheit
Art.
19
Bauliche Anlagen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassenl Wege
und Platze sind so zu gestalten, dass der Verkehr nicht behin-
dert oder gefährdet wird.
Die Baubehörde kann die Beseitigung bestehender verkehrsbe-
hindernder Ausfahrten und Anlagen verfügen. Die Kosten trägt
in diesem Falle die Gemeinde.
Autogaragen mit direkter Ausfahrt auf die Strasse müssen minde-
stens 5 m vom Strassenrand entfernt sein. Rampen dürfen eine
maximale Neigung von IS i aufweisen.
In der Dorfzone sind Aus-
nahmen gestattet, sofern die Verkehrssicherheit gewährleistet i5t.
Parkierung
Art.
50
Bei allen Neubauten sowie bei Umbauten, durch die neue Woh-
nungen geschaffen werden, hat der Bauherr auf eigenem Grund
und Boden genügend Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu errichten.
Es ist mindestens ein Parkplatz pro Wohnung zu erstellen; für
Wohnungen mit mehr als 100 m2 Wohnfläche sind zwei Abstell-
plätze vorzusehen.
Bei allen andern Bauten bestimmt die Baubehörde die Anzahl der
'
"“3
Parkplätze nach den Richtlinien der Vereinigung Schweizerischer
Strassenfachmdnner (VSS).
Die Eigentümer bestehender Bauten und baulicher Anlagen können
zur Schaffung von Abstellflächen für Metorfahrzeuge auf privatem
Grund verpflichtet werden, wenn die Betriebs-, Wohn- und Ver-
kehrsverhältnisse ihrer Objekte dies erfordern.
Ist das Erstellen von Parkplätzen auf eigenem Grund nicht mög-
lich, so kann die Baubehörde den Grundeigentümer zur Leistung
von Beiträgen an Bau und Unterhalt solcher Anlagen an einem
anderen Ort verpflichten. Die Höhe der Beiträge wird durch die
Gemeindeversammlung festgesetzt.
Oeffentlicher Luftraum und Grund
Art.
31
Die Benutzung des öffentlichen Luftraumes durch Erker, Balkone,
Firmenschildcr usw. sowie die Benutzung des öffentlichen Grundes für Gerüste,
Deponierung von Material, Reklamctafeln usw.
bewilligung5pflichtig.
Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die
sind
freie Benützung des
öffentlichen Grundes nicht erschwert wird und die Verkehrs-
sicherheit gewährleistet
ist.
faì
-13.—
Duldungspflicht
É££;_ÉÈ
Die Gemeinde ist befugt, im öffentlichen Interesse auf Privat-
grundStuCken Verkehrsschilder, Beleuchtungskörper. Hausnummern.
Hydranten usw. entschädigungslos anzubringen. Berechtigten
wünschen der Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen. V.
Zoncnvorschriften
1. Zonen der Grundnutzung
Kernzone
Art.
33
Die Kernzone dient der Erweiterung und Erneuerung des Orts-
kerns und ist für Hotels und andere gostwirtschaftliche Betriebe
sowie Wohne und gewerbliche Bauten bestimmt.
Dorfzone
Art.
34
In der Dorfzone ist das historisch gewachsene Ortsbild zu
pflegen. insbesondere ist der Charakter und die wertvolle Bau-
subStanz der bestehenden Bauten zu erhalten.
Neu- und Umbauten sind in die Umgebung einzufügen und dem
Charakter der bestehenden Ueberbauung anzupassen. Sie sind so zu
gestalten. dass die beStehende Dorfstruktur, die Baugruppen.
Plätze und Gassenbilder auf harmonische Weise ergänzt werden.
Neubauten und Umbauten mit Zweckänderung dürfen nicht mehr als
drei Geschosse aufweisen. Es besteht kein AnSpruch auf Errich-
tung von drei Geschossen; massgebend ist in erster Linie die
Beurteilung des Bauvorhabens gemäss Abs.
Hohnzone
Art.
35
l und 2.
Die Wohnzone ist für Wohnbauten und gastwirtschnftliche Be-
-
triebe bestimmt.
gewerbe zulässig.
14 _
In der Hohnzone II ist nicht störendes Klein-
Für Hotels, Apart-Hotels, Sanatorien und Ferienheime kann die
Baubehörde in der Wohnzone II Ausnahmen von den Vorschriften über
Gebäude- und Grenzabstände sowie Gebäudelängen bewilligen, se—
fern sich das Gebäude gut in das Orts- und Landschaftsbild ein-
ordnet. Gegenüber Nachbargrundsrücken ausserhalb des zu über-
bauenden Grundstückes sind die vorgeschriebenen Grenz- und Ge-
,da“
‘—
bäudeabstände einzuhalten. Uebersteigt die Gebäudelänge 18 m,
so eröht sich der Grenzabstand um einen Viertel der Mehrlänge.
Die Ansüteungsziffer beträgt 0,44.
Hahn-Gewerbezone
Art.
56
In der Hohn-Geuerbezone sind neben Wohnbauten auch gewerbliche
Bauten und Anlagen gestattet. Gewerbliche Räume werden bei der
Berechnung der Ausnützungsziffer nur zur Hälfte angerechnet.
Bei guter Einordnung in das arts-, Strassen— und Landschaftsbild
kann die Baubehörde für einzelne Bauten oder Gebäudeteile Ab-
weichungen von der Gebäudehöhe bewilligen. wenn dies technisch
notwendig ist.
Gewerbezone
Art.
37
Die Gewerbetone ist für gewerbliche Bauten bestimmt.
Wohnungen und Unterkünfte sind nur zulässig, sofern sie mit dem
Gewerbebetrieb eine bauliche Einheit bilden. Sie sind nur für den
Betriebsinhaber sowie für Abwarts- und Betriebspersonal ge-
stattet.
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Art.
38
In dieser Zone dürfen nur öffentliche sowie im öffentlichen In-
teresse liegende Bauten und Anlagen erstellt werden.
’Em}
‘
-
Erhaltungs-
zone wiesner
Alp
Art.
-
15
39
Die Erhaltungszone Hiesner Alp bezweckt die Erhaltung der cha-
rakteristischen Gruppe von Alphütten. In dieser Bauzone mit be-
schränkter Erschliessungspflicht sind Um- und Ausbauten für
nichtganzjähriges Wohnen geStattet. Für Neubauten gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.
Der Aus-. Um- oder Hiederaufbau bestehender Gebäude wird nur
unter folgenden Voraussetzungen bewilligt:
a) Das Gebäude darf durch den Umbau weder in der Form noch im Volumen verändert werden; sein bisheriger Charakter ist zu wahren. Die Neugestaltung von aussen sichtbarer Gebäudeteile ist in Form. Material und Farbe in ortsüblicher Weise vorzunehmen. wobei die Gestaltungsrichtlinien massgebend sind.
b) Die bestehende landwirtschaftliche Nutzung des Gebäudeumschwunges muss auch nach dem Umbau gewährleistet sein. Der ursprüngliche natürliche Zustand darf durch Terrainveränderungen nicht beeinträchtigt werden.
c) BeStehende Hege dürfen erneuert, jedoch nicht ausgebaut werden.
d) Bs ist nicht zulässig. Trink- und Nutzwasser in das Gebäude zu leiten. Hassertanks sind nur für WC gestattet. Abwasser und Fäkalien sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu beseitigen.
e) Aussenantennen und Freileitungen sind untersagt.
f) Motorfahrzeuge dürfen nur auf den von der Gemeinde bezeichneten Parkplätze abgestellt werden.
g) Der Kehricht ist von den Bewohnern in einem in Wiesen be-
reitgestellten Container zu deponieren. Es gelten die ent5prechenden Bestimmungen der Verordnung der Gemeinde und
h)
des Kehrichtverbandes.
Sonnenkollektoren oder Sonnenzellen dürfen nur für die Er-
zeugung von Lichtstrom montiert werden.
i) Der Gemeinde dürfen durch den Ausbau keine Kosten entstehen.
Landwirtschaftszone
Art.
40
In der Landwirtschaftszone sind Neu- und Umbauten nur zulässig,
soweit sie der landwirtschaftlichen Nutzung des Bodens. den
-
16
-
Hohnbedürfnissen der bäuerlichen Bevölkerung und ihrer Hilfs-
kräfte oder der Sicherung der bäuerlichen Existenz dienen.
Forstwirtschaftszone
Art.
41
In der Forstwirtschaftszone dürfen nur Bauten erstellt werden.
welche der Nutzung des Waldes dienen. Mit Zu5timmung der
Forstorgane dürfen auch andere standortgebundene Bauten errichtet werden.
Uebriges Gemeindegebiet
Art.
42
Im übrigen Gemeindegebiet sind Bauten und Anlagen nur zulässig,
wenn:
a)
ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert
und
b] keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
Der Ausbau und die angemessene Erweiterung bestehender wohn-
bauten kann im Rahmen des übergeordneten Rechts bewilligt werden.
Es besteht kein AnSpruch auf Anschluss an die öffentliche wasserversorgung, Kanalisation und Energieversorgung.
2. Ueberlagerte Nutzung
Ruhezone
Art.
43
In der Ruhezone sind touristische Beförderungsanlagen und der
motorisierte Verkehr untersagt. Die Baubehörde kann Ausnahme-
bewilligungen für den motorisierten Verkehr erteilen:
.17-
a) für die land— und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung;
b) für Fahrten. die im Zusammenhang mit der Nutzung des privaten Eigentums oder von gemieteten Gebäuden stehen; c) für Hilfeleistungen.
(
_
Grund- und QuellwasserSchutzzone
Art.
44
Die Grund- und Quellwasserschutzzone umfasst die Quell- und
Grundwessergebiete mit ihrer Umgebung.
[m Bereich der Fassungen kann die Baubehörde Nutzungsbeschrän-
kungen erlassen.
Gefahren-
zone
Art.
4S
Die Gefahrenzone bezeichnet die durch Lawinen, Steinschläge,
Wildbäche‚ Rüfen und Rutschungen gefährdeten Gebiete.
ln der Gefahrenzone I dürfen keine Bauten erstellt werden, die
dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen oder sich hiezu eignen. Durch Naturgewalten zerstörte Bauten in diesen Gebieten dürfen nicht wieder aufgebaut werden. Bestehende Bauten
dürfen keiner anderen Nutzung zugeführt werden.
In der Gefahrenzone II verfügt die Baubehörde bei der Ertei-
lung von Baubewilligungen die in den Richtlinien der kantona-
len Gebäudeversicherung vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen.
fßhfiiesabbauzone
Art. 46 Die gewerbsmässige Ausbeutung von Kies und Sand ist nur in
. . dieser Zone zulässig.
Nach Abschluss des Abbuues sind die Gebiete nach einem von der
Gemeindeversammlung zu genehmigenden Plan entSprechend
der
künftig vorgesehenen Nutzung wieder herzustellen und umzu-
zonen.
..la-.
wintersport— zone
Art.
47
Die Wintersportzone umfasst das für die Ausübung des winter-
Sportes erforderliche Gelände, wie Skipisten, Langlaufloipen.
Uebungsgelände u.a.
Es gelten folgende besonderen Bestimmungen:
a) Das Betreten der Grundstücke zur Ausübung des Hintersportes ist zulässig. Pisten dürfen maschinell oder in anderer Weise präpariert werden. b) Bauliche Anlagen, Düngungen, Pflanzungen, Terrainverände-
rungen und Schneeräumungen auf Strassen und Wegen sind nur
zulässig,
soweit sie die Ausübung des wintersportes nicht
rmî
‘“
beeinträchtigen.
c) Einfriedungen von Grundstücken können untersagt werden oder sind vom Grundeigentümer in der Zeit vom l. Dezember bis 1. April zu beseitigen.
d) Für den durch die Ausübung des Wintersports entstehenden Flurschaden und Ertragsausfall werden die Grundeigentümer genäss Art. 140 Abs. Z EG zum ZGB entschädigt.
3.
Zonenschema
Gebäudehöhe Firsthöhe
Besondere Bauvorschriften
Art.
48
Für die Ueberbauung in den einzelnen Zonen ist das im Anhang
abgedruckte Zonenschema massgebend. Art.
49
Die Gebäudehöhe ist das Mass von der tiefsten Stelle des ge—
uachsenen oder massig abgegrabenen Terrains zum höchsten Punkt der Schnittlinie zwischen Umfassungswand und Dachfläche (Oberkante).
Die Firsthöhe ist das Hass von der tiefsten Stelle des ge-
wachsenen oder massig abgegrabenen Terrains zum höchsten Punkt
des geneigten Daches.
”am
-lg-
Bei Flachdächern wird bis zur höchsten Erhebung des Gebäudes
gemessen.
Bei gegliederten Bauten wird die Gebäudehöhe für jeden einzelnen Baukörper ermittelt.
Aufschüttungen fallen für die Berechnung der Gebäudehöhe ausser Betracht.
Preportioncn
Art. 50 Die PrOportionen der talseitigen Fassade bei Wohnbauten in der
Hohnzone (Breite im Grundriss : Gebäudehöhe über gewachsenen Terrain) dürfen höchstens l : 0.75 betragen. Allfällige Anbauten dürfen nicht nitgemessen werden.
Gebäudelänge
Art.
Sl
Als Gebäudelänge gilt die grösste Seite des kleinsten Rechtecks,
welches das Gebäude umfasst.
Eingeschossige Anbauten ohne Hohn- und Arbeitsräume sind nicht
mitzurechnen, sofern ihre Grundfläche höchstens 60 m2 und die
Höhe max. 3 m beträgt.
Grenzabstand
fßäx ‘
Art.
52
Als Grenzabstand gilt bei Hochbauten die kürzeste Entfernung
zwischen der Fassade und der Grundstückgrenze.
Der grosse Grenzabstand ist von der Hauptfassade, die kleinen
Grenzabständc sind von den Nebenfassaden aus einzuhalten. Die Hauptfassade wird auf Grund der Lage der Hauptuohnräune be-
stimmt;
im Zweifelsfalle sind zusätzlich die topografische
Lage und die Stellung der Nachbargebäude massgebend.
Offene Balkone. Erker, Vordächer usw. dürfen nicht mehr als
1.5 m in den Grenzabstand hineinragen. Die Gesamtlänge von
Balkonen und Erkern, die in den Grenzabstand hineinragen, darf 1/2 der Fassadenlänge nicht überschreiten.
Bei eingeschossigen An- und Nebenbauten, die keine Hohn- und
Arbeitsräume enthalten und eine maximale Gebäudehöhe von 3.00 m
aufweisen, beträgt der Grenzabstand 2.50 m. Mit schriftlicher
Zustimmung des Nachbarn dürfen sie an die Grenze gestellt wer-
den, sofern keine feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften entgegenstehen.
Gegenüber Gemeinde- und Privatstrassen beträgt der Grenzabstand 2.5 m.
Unterirdische Bauteile, die gegen aussen nicht in Erscheinung
treten, können bis 50 cm an die Grenze, mit schriftlicher Ein—
willigung des Nachbarn bis zur Grenze gestellt werden, sofern
keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Gebäudeabstand
Art. 53 Bei mehreren Bauten auf dem gleichen Grundstück ist die Summe
der Grenzabstande als Gebäudeabstand einzuhalten, ausgenommen zwischen Haupt— und Nebenbauten.
Mit schriftlicher Zustimmung des Hachbarn und mit Genehmigung
der Baubehörde können die Grenzabstande ungleich zur Grenze
verteilt werden, wenn der Gebäudeabstand eingehalten ist. Die
Vereinbarung ist vor Baubeginn im Grundbuch einzutragen. Art.
Grenzbau-
recht
S4
Der Zusammenbau über die Grenze hinaus bis zur höchstzulässigen
Gebäudelünge
ist gestattet, wenn
a) an eine bestehende Brandmauer angebau: wird
b) die beiden Bauten gleichzeitig erstellt werden.
cJ bei einseitigem Grenzbau der Nachbar sich schriftlich ver-
-
-
21
pflichtet, bei einer Ueberbauung seines Grundstückes an die Brandmauer zu bauen. Diese Verpflichtung ist im Grundbuch anzumerken.
Abstand von
Wald und Gewassern
Art.
55
Gegenüber öffentlichen Gewässern ist ein Gebäudeabstand von 10 m einzuhalten.
sofern keine Baulinien bestehen.
Gegenüber Waldrandern ist ein Abstand von 20 m einzuhalten. Bei
den im Zonenplan besonders bezeichneten waldrandern gilt ein
Abstand von 5 m.
Ausnützungs-
ziffer
Art.
56
Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen Brutto-
geschossfläche und Nettobaufläche.
Ausnutzungsziffer (AZ)
BrUtt°8°SCh°55f15°he
Nettobaufläche
Als Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller anrechenbaren Ge-
schossflächen im Aussenmass in Haupt-‚ An- und Nebenbauten.
In
Untergeschossen werden nur Hohn- und Arbeitsräume angerechnet.
Im Dachgeschoss sind die für Wohn- oder Arbeitszwecke ausge-
bauten oder ausbaubaren Räume anzurechnen, soweit ihre lichte
Höhe mindestens 1.60 m beträgt. Nicht angerechnet werden:
a) nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Mo-
torfahrzeuge usw.,
b) offene Erdgeschosshallen und überdeckte offene Dachterrassen,
c) offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengange dienen. d) Heiz- und Tankräume, Waschküchen sowie Maschinenräume und
Lift-‚ Ventilations- und Klimaanlagen,
e) Korridore und Treppen sowie Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen,
f) oeffentlich zugängliche Schwimmbäder und Saunas.
-
-
zz
Als Nettobaufluche gilt die zum Bauprojekt gehörende Grundstückflflche innerhalb der Bauzone abtüglich durch rechtskräftige
Baulinien aUSgeschiedene Fahrbahn- und Trottoirflächen. Wald
und Gewässer dürfen nicht einbezogen werden.
Grundstücke, die in der gleichen Bauzone liegen. an die Bau-
pareelle unmittelbar angrenzen oder lediglich durch Strassen, Bäche oder Bahnen von ihr getrennt sind. können für die Be-
rechnung der Ausnutzungsziffer miteinbezogen werden, sofern sie mit einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrünkung belegt werden und diese im Grundbuch angemerkt wird.
Wird von einem überbauten Grundstück ein Teil abgetrennt, so darf die neue Parzelle nur soweit überbaut werden, dass die
Ausnüt:ungs:iffer über das Ganze gerechnet eingehalten wird. VI. Quartierplanung_und Baulinign
Begriff und
Zweck
Art. $?
Durch die Quartierplanung wird im Rahmen der Grundordnung die Erschliessung und Ueberbauung bestimmt umgrenzter Gebiete im
Einzelnen geregelt.
Die Quartierpldnung ist insbesondere an:uwenden‚ wenn nicht
oder nur teilweise erschlossenes Gebiet überbaut werden soll.
In den im Zonenplan besonders bezeichneten Gebieten darf
nur auf Grund genehmigter Ouartierpläne gebaut werden.
-23-
l. Quartiererschliessung
(“”“
Begriff
Art.
58
Durch die Quartiererschliessungsplüne wird die Erschliessung
eines bestimmten Gebietes mit Strassen und Werkleitungen ver-
bindlich geregelt.
In den Quartiererschliessungsplänen kann vorgeschrieben werden.
wo die Zufahrt und die Leitungen zu den einzelnen Grundstücken anzulegen sind.
Erschliessungskosten
Art.
59
Die Kosten der Erschliessung können im Quartierplanverfahren auf
die beteiligten Grundeigentümer verteilt werden.
In der Regel erfolgt die Verteilung nach Massgabe der Grundstücks-
fläche und der zulässigen Ausnutzung.
Die Beiträge werden fällig, wenn die Erschliessungsanlage
für
das Grundstück benutzbar wird, doch kann die Gemeinde nach Massgabe des Baufortschrittes Vorschüsse verlangen.
Die Baubehörde kann die Fälligkeit in Härtefällen aufschieben‚
insbesondere für Grundstücke. die für den Eigentümer oder einen
seiner gesetzlichen Erben einen wesentlichen Bestandteil der
bäuerlichen Existenz bilden.
2. Quartiergestaltung Begriff
Art.
60
Durch QuartiergestaltungSpläne wird die Gestaltung der Bauten
und ihrer Umgebung in bestimmten Gebieten in Abänderung oder Ergänzung der Zonenordnung im Einzelnen geregelt. Der Plan ent-
hält insbesondere Angaben über Lage, Grösse und Gestaltung der
-
. 34
Bauten. ihrer Nutzung. Abstellflflchen. Umgebungsgestaltung
und allfällige Bauetappen.
Ausnahmen
Art. 61 Umfasst das Plangebiet ein im Zonenplan oder generellen Gestal-
tungsplan abgegrenztes Quartierplangebiet oder eine ganze Bauzone und bietet der GeStaltungsplan Gewähr für eine architekv
tonisch und sicdlungsbnulich einwandfreie Ueberbauung, so können
die Gebäude- und Grenzabstände sowie die Gebäudelüngen nach
architektonischen Kriterien frei beStimmt werden.
Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb des Quartierplnnge-
bietes sind jedoch die vorgeschriebenen Grent- und Gebäudeah-
stünde einzuhalten.
}L_Qren:bereinigung und Baulandumlogung
Grenzbe-
reinigung
Art.
62
Befinden sich im Quartierplangebiet ungünstig abgegrenzte Par-
zellen. die jedoch keine eigentliche Baulandumlegung erfordern,
kann die Baubehörde auf Begehren eines Grundeigentümers die
Grenzbereinigung anordnen, wenn den andern Grundeigentümern hieraus kein nennenswerter Nachteil erwächst.
In gleicher Weise kann die Grenzbereinigung auch bei Randpar-
zollen des Planungsgebietes angeordnet werden, wenn diese gegen-
über Parzellen ausserhalb des Planungsgebietes ungünstige Gren:en aufweisen.
Baulendumlegung n) Anordnung
Art.
63
Isr zur Verwirklichung der Quartierplanung die Umlegung von
GrundStücken notwendig, kann die Baubehörde die Durchführung
der Baulandunlegung beschliessen.
-25-
Dieser Beschluss ist wenn immer möglich mit dem Einleitungs-
beschluss über die Durchführung des Quartierplanverfahrens zu verbinden.
Die Baubehörde ist zur Anordnung der Baulandumlegung ver-
pflichtet, uenn es die Mehrheit der interessierten Grundeigen-
tümer verlangt, denen mehr als die Hälfte des Umlegungsgebietes
gehört.
(fiä\
b) Abzug für den Gemeingebrauch
Art.
61
Von den in die Baulandumlegung einbezogenen Grundstücken ist
für die notwendige Erschliessung ein ent5prechendcr Flächenen-
teil unentgeltlich in Abzug zu bringen.
Uebernimmt die Gemeinde Boden für Strassen und öffentliche An-
lagen. die nicht nur dem Quartier dienen, so hat sie dafür
eine Entschädigung zu leisten. die dem Anteil der öffentlichen
Interessen: entspricht. Kommt keine Einigung über den Boden-
wert zustande, so wird dieser durch die Enteignungsbehörde festgesetzt.
c)
Neuzutei-
lung
Art. 65 Der nach Abzug für den Gemeinbedarf verbleibende Boden ist nach
Massgnbe des eingeworfenen Bodens unter die beteiligten Grundeigentümer zu verteilen.
Durch den Boden nicht ausgleichbare Mehr— oder Minderwerte sind
in Geld auszugleichen.
Eigentümer. deren Anteil an der Verteilmasse nicht ausreicht,
um ein nach dieser Bauordnung überbuubares Grundstück zu bilden.
haben keinen Anspruch auf eine Landzuteilung. sondern sind in
Geld voll zu entschädigen.
d) Umlegungsbann
Art.
66
Nach der Anordnung einer Baulandumlegung kann die Baubehörde
einen Umlegungsbann beschliessen. Dieser ist im Kantonsamts-
blatt und auf ortsübliche Weise bekannttugeben.
Während des Umlegungsbannes dürfen ohne Zustimmung der Hauben hörde keine rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen über
die Grundstücke getroffen werden. welche die Baulandumlegung
beeinträchtigen oder erschweren könnten.
Der Umlegungsbann kann für ein Jahr angeordnet und mit zustim-
mung des Departementes des Innern und der Volkswirtschaft an-
gemessen verlflngert werden.
4. Quartierplanverfahren
Einleitung
des Verfahrens
Art. ò?
Die Baubehörde entscheidet über die Einleitung des Quartier-
planverfahrens und über die Abgrenzung des Quartierplangc"
bietes. Sie ist :ur Einleitung verpflichtet. wenn es die Mehr-
heit der interessierten Grundeigentümer verlangt, denen mehr
ab die Hälfte des Quartierplangebietes gehört.
Der Entscheid wird publi:iert und sämtlichen beteiligten
Grundeigentümern schriftlich mitgeteilt. sofern ihre Adresse
bekannt ist.
Gegen den Entscheid über die Einleitung des Verfahrens kann
innert 30 Tagen bei der Baubehörde Einsprache erhoben werden.
Erstellen des Quartierplanes
Art.
68
Nach Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses lässt
die Baubehörde den Quartierplan durch Fachleute ausarbeiten.
_
""'fliu
-
-
27
Auf Antrag der Quartierplanbeteiligten kann die Baubehörde die Erstellung des Planes den von den Beteiligten beauftragten
Fachleuten überlassen. Sie hat jedoch in diesem Fall die Aus-
führung der Pläne laufend zu überwachen und kann Weisungen
über die Ausgestaltung der Pläne und der Quartierplanvorschrif-
ten erteilen.
Die Baubehörde kann Quartierpldne. die von den Beteiligten
selbst erstellt werden, auf deren Kosten durch eigene Fachleute
beurteilen lassen.
Auflage
Art. 69 Nach Abschluss der privaten oder amtlichen Quartierplanung ist
diese während 20 Tagen öffentlich aufzulegen. Während dieser
Frist kann bei der Baubehörde schriftlich Einsprache erhoben
werden.
Die Auflage umfass: die erforderlichen Pläne nebst allfälligen
Fachgutachten sowie Kostenverteiler und Bericht. Bei Bauland-
umlegungen enthält die Auflage zudem:
- Festsetzung und Bewertung des alten Besitzstandes,
- Festseteung und Bewertung der Neu:uteilung‚
- Verteilung einer allfälligen Geldentschüdigung der Gemeinde an die beteiligten Grundeigentümer.
- die an ausgekaufte Grundeigentümer zu entrichtende Entschädigung.
Die Auflage ist zu wiederholen, wenn auf Grund von EinSprachen
der Quartierplan und die damit verbundenen besonderen Bauvor-
schriften geändert werden. Betreffen die Aenderungen lediglich einzelne Grundeigentümer,
EinSprache zu geben.
so ist diesen Gelgenheit
zur
-
-
Entscheid
Art.
23
70
Nach Erledigung der Einsprachen entscheidet die Baubehörde
über die Genehmigung des Quartierplans. Der Entscheid ist in
üblicher weise zu veröffentlichen und sämtlichen Einsprechern
schriftlich mitzuteilen.
Wirkung
Art.
71
Rechtskräftige Qunrtierpläne sind für die Gemeinde und für
die Grundeigentümer verbindlich. Der Quartierplnn ist im Grund-
buch anzumerken.
Planungskosten
Art. 72 Die Kosten der Quartierplanung werden in der Regel den beteilig-
ten Grundeigentunorn auferlegt und nach Messgabe der Grundstücksfläche auf diese verteilt.
Wird eine Quartierplnnung vor allem im Interesse einzelner bau-
uilliger Quartierpinnbeteiligter durchgeführt, kann die Bau-
behörde diese Grundeigentümer zur vorläufigen Uobernnhme sämtlicher PlunungskOSten verpflichten. Die auf die nicht buuwil—
ligen Grundeigentümer entfallenden Planungskestennnteile sind
in den Kostenverteiler aufzunehmen und mit den Quartierplan im
Grundbuch anzumerken. Bei einer Späteren Ueberbauung der belasteten Parzellen sind die Kostennnteilo von der Gemeinde einzufordern und den vorfinnnzierendon Eigentümern nach nbzug der
Verwaltungskosten zu vergüten.
Die Quartierpinnboteillgten‚ insbesondere die bnuwiliigen
Grundeigentümer können von der Baubehörde zur Leistung von an-
gemessenen Kostenvorschüssen an die Planungskesten verpflichtet
werden.
a
er
Begriff
Art.
-
-
UIL
29
Baue und Niveaulinien
73
Für öffentliche und private Strassen, wage und Plätze längs
Gewässern und Haldrändern, für touristische Beförderungsan-
lagen und Skiabfahrten sowie zur Sicherung von Aussichtslagen
können Baulinien erlassen werden.
Der vor der Baulinie befindliche Teil des Grundstückes bleibt
Privateigentum. darf jedoch nicht überbaut werden. Einzelne
Vorsprünge wie Vordächer, Erker, Balkone usw. dürfen höchstens 1.50 m über die Baulinie hinausragen. Sie sind nur zulässig.
wenn sie mindestens 3 m über dem Trottoir und 4.50 m über dem Strassenniveau liegen.
Unterirdische Bauten und Bauteile jeder Art mit Einschluss von
Oel- und Benzintanks dürfen nicht über die Baulinie hinausragen.
Bestehende Gebäude
Art.
74
Wird ein bestehendes, von der Baulinie angeschnittenes Gebäude
gan: oder teilweise abgebrochen oder zerstört, so muss der
Neubau auf die Baulinie zurückversettt werden.
Werden an Bauten. die über die Baulinie hinausragen, über den
normalen Unterhalt hinausgehende Veränderungen durchgeführt, so ist der dadurch entStandene Mehrwert im Grundbuch anzumerken.
Er wird im Enteignungsfalle nicht vergütet.
-
-
Niveaulinien
Art.
30
75
Die Niveaulinien orientieren über die Höhenlage projektierter
Strassen und Hege. Einfahrten. Eingänge usw. sind an die
Nivenulinien anzupassen. Baugestaltungslinien
Art. 76 Zur Erhaltung des Derfbildes oder einzelner Strassenzüge und
zur Einordnung der Bauten in den Bau:onen kann die Baubehörde
Baugestaltungslinien festlegen.
Die Begestaltungslinien bestimmen :wingend die Lage und eventuell die Höhe der Bauten.
verfahren
Art.
77
Das Verfahren richtet sich nach Art. 69 Abs. 1 und Art. 70.
VIII. Baubewilligungsverfehren
Bewilligungspflicht
M
Der Bewilligungspflicht unterliegen:
a] Neubauten (Hoch- und Tiefbauten), An-. Um- und Aufbauten an bestehenden Gebäuden
b) Aenderung der Zweckbestimmung bestehender Räume wie ErStellung neuer Wohnräume. Küchen, AborteI Bade:immer‚ Wirtschaftslokale. Läden usw.
c) Abbruch von Gebunden oder Gebäudeteilen d) Fassaden- und Dachverunderungen
e) provisorische Bauten, Wohnbarscken auf Baustellen, Fahrnisbauten
f) alle in Art. ll der kantonalen Verordnung über die Feuerpoliaei aufgeführten Bewilligungsfälle
g) Anlagen zur Lagerung flüssiger Brennstoffe usw.
h) Freileitungen aller Art. ausgenommen Telefonleitungen
i) Reklameeinrichtungen wie Firmentnfeln, Schaukästen und Leuchtreklamen
k) Stütz- und Futtermauern, sowie Terrainveränderungen, Ab-
grabungen, Auffüllungen, Eröffnung und Erweiterungen von Kies-. Sand- und Lehmgruben usw.;
auSgenommen sind Terrain-
veranderungen auf überbauten Grundstücken, sofern die Erhöhung oder Abgrebung des bisherigen Terrains nicht mehr als l m beträgt, sowie Terrainveränderungen auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken im Rahmen üblicher Bodenverbesserungen
l) ErStellung oder wesentliche Abänderung von Einfriedungen und Ausfahrten längs öffentlichem Eigentum
m) Materialaufstappelungen von über SO m2 Bodenfläche oder 2 m Höhe; ausgenommen sind kurzfristige Hol:lagerplät:e‚ die mit der Waldbewirtschaftung zusammenhängen n) Lager- und Umschlagplätze
o) Anlage von Ielt- und Campingplätzen, sowie das AufStellen . von Wohnwagen
p) Anlagen zur Energiegewinnung wie Sonnenkollektoren und -zellen‚ Wärmepumpen, Hindkraftwerke.
Baugesuch
Art.
79
Für sämtliche gemflss Art. 78 der Bewilligungspflicht unter-
liegenden baulichen Massnahmen ist bei der Baubehörde ein
schriftliches Baugesuch in zweifacher Ausführung einzure1chen. Es hat,
soweit erforderlich, zu enthalten:
a) Grundbuchplan l : 1000 oder l : 500, enthaltend Grenzverlauf, Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze,
Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstünde‚ Zu- und Ableitungen
b) Grundrisse aller Stockwerke im Masstab l : 100 oder l : c) Schnitte l : 100 oder l : 50 mit Angaben des alten und
SO
neuen Geländeverlaufes bis zur Grenze
d) Fassadenpläne 1 : 100 oder l : 50
e) detaillierte Berechnung der Ausnüt:ungsziffer
f) detaillierte Berechnung der wärmedurchgangszahl K
8) kurzer Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bau-
ausführung, Material und Farbgebung
h) Unterlagen für die der feuerpolizeilichen BewilligungspfliCht unterstellten Anlagen
i) Unterlagen für den baulichen Luftschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften
k) Kostenschätzung
Das Baugesuch ist von Bauherrn und von Planverfasser zu unter-
zeichnen.
#fiää
Die Baubehörde kann auf einzelne Unterlagen verzichten oder
weitere anfordern (:.B. Modell etc.). sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist.
Bei Umbauten oder Abänderungen bereits zur Bewilligung einge-
reichter Neubauten soll aus den Plänen der Zustand der betref-
fenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. Abänderung er-
sichtlich sein (bestehend:
Auflage, Bau-
und gespann Einsprachen
grau, neu: rat, Abbruch: gelb).
Art. 80 Das Baugesuch ist unter Angabe des Bauherrn, der Bauparzelle
.
.
und des Bauvorhabens durch die Baubehörde im Amtsblatt der Ge
_
meinde zu veröffentlichen und während 50 Tagen seit Veröffentlichung bei der Gemeindekanzlei aufzulegen.
Vor Beginn der Auflage bis zur rechtskräftigen Erledigung des
Baubewilligungsverfahrens sind Bauten, die nach aussen in Erscheinung treten, zu profilieren.
Oeffentlich-rechtliche Einsprachen gegen das Bauvorhaben sind
während der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Baubehörde einzureichen.
Baubescheid
Art.
81
Die Baubehörde überprüft das Baugesuch auf seine Uebereinstin-
mung mit dem Baugesetz, den kantonalen und eidgenössischen
Vorschriften.
faì
-35...
Die Baubehörde behandelt Baugesuche in der Regel innert vier Wochen nach Ablauf der Einsprachefrist. Der Baubescheid wird von Bauherrn und allfälligen EinSprechern schriftlich bekanntgegeben. Ablehnende Baubescheide und Einspracheentscheide sind zu begründen.
Privatrechtliche BinSprachen sind auf den Zivllweg zu verwei-
sen.
Die Baubewilligung kann vor Baubeginn widerrufen oder abge—
ändert werden, wenn wichtige, bei der Baubewilligungserteilung
nicht voraussehbare Gründe des öffentlichen Wohls es ver-
langen.
Baufristen
Art.
82
Die Baubewilligung erlischt, wenn der Gesuchsteller nicht
innert eines Jahres seit Eintritt der Rechtskraft den Bau be-
ginnt. Ein begonnener Bau ist mit Einschluss der Umgebungs-
arbeiten binnen zwei Jahren nach Baubeginn zu vollenden.
Die Baubehörde kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin angemessen verlängern.
Hird ein begonnener Bau nicht vollendet, so sind unvollendete
Bauteile unverzüglich zu entfernen, die Baugrube ist aufzufüllen und der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen.
i
“Ausfuhr rung
Art. 83 Mit den Bauarbeiten, einschliesslich der Erdarbeiten, darf
erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung erteilt ist. Der Bau ist nach den bewilligten Plänen auszuführen.
Abweichungen von den bewilligten Plänen sind der Baubehörde vor Beginn der Ausführung anzuzeigen.
-
-
34
Die Baubehörde entscheidet, ob für die Aenderung ein neues Bewilligungsverfahren durchzuführen sei.
Baukontrolle und Bauabnahmc
Art. 84
Für jeden Bau ist ein SchnurgerÜSt zu erstellen.
Die Baubehörde bestimmt, in welchem Baustadium welche Kontrol-
len durchgeführt werden. Sie kontrolliert die Ausführung der
Bauarbeiten. Den Aufsichtspersonen ist der Zutritt zum Bau-
grundstück jederzeit zu gestatten.
Gebühren
Art.
”5 \
-—
85
Die Gemeinde erhebt für ihre Umtriebe in Baubewilligungsverfahren kostendeckende Gebühren.
Die Gemeindeversammlung erlässt eine Gebührenordnung. IX. Art. Verantwort-
lichkeit
Verantwortlichkeit und Rechtsmittel 85
Für die Befolgung der geset:lichen Vorschriften und der Anord-
nung der Baubehörde, die Uebereinstimmung der ausgeführten
Bauten mit den genehmigten Plänen und dem Baugespann sowie für
die Erfüllung der an die Baubewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen sind Bauherr, Bauleitung und Unternehmer verantwortlich.
Die von der Baubehörde durchgeführten Baukontroilen entlasten
die Bauherrschaft nicht von ihrer Verantwortlichkeit.
[gì
-35-
Hiderhandlangen Busse
Art.
87
Her vorsätzlich oder fahrlässig dieses Gesetz oder darauf beruhende Erlasse und Verfügungen verletzt, wird von der Baube-
hörde mit Busse bis Fr. 20'000.—- bestraft.
Handelt der Täter in Gewinnabsicht, so ist die Bussbehörde
an das Höchstmass der Busse nicht gebunden.
Ist die Widerhandiung durch eine juristische Person, eine
Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder eine Personengesamt-
heit ohne RechtSpersönlichkeit begangen werden, so sind die
Strafmassnahmen auf die Personen anwendbar, die in deren Namen
gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
Für Bussen und Kosten haftet die juristische Person, die Gesellschaft oder die Personengesamtheit solidarisch.
Der Betroffene ist vor Ausfüllung der Busse anzuhören.
WiederherStellung
Art.
86
Wird ein Bau entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder
der Baubewilligung erstellt, hat die Baubehörde, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist, neben
der Ausfällung der Busse auch die erforderlichen Abänderungen
oder den Abbruch der Bauten zu verfügen.
Kommt der Eigentümer den angeordneten Massnahmen nicht nach, lässt die Baubehörde die Arbeit auf seine Kosten ausführen.
Bei bloss formellen Verstössen gegen die Bewilligungspflicht
ist von der Wiederherstellung abzusehen und ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren durchzuführen.
-
Rechtsmittel
-
36
4 weitere Artikel
Art. 89 Beschlüsse und Verfügungen der Baubehörde auf Grund dieses
Beugesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können binnen
20 Tagen durch Rekurs beim Verwaltungsgericht angefochten
werden.
Anfechtbare‚ mitteilungspflichtige Beschlüsse und Verfügungen
sind vom Präsidenten der Baubehörde und ihren Aktuar zu unter-
zeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung :u versehen.
X.
Inkrafttreten
‘b—
Schlussctimmunggg
Art. 90 Das vorliegende Baugeset: tritt nach Annahme in den Gemeinde-
versammlungen mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.
Mit seinem Inkrafttreten gelten alle widersprechenden Vor-
schriften, insbesondere die Bauordnung vom 26. April 1969/10.
November 1969 als aufgehoben.
Die Bestimmungen dieses Baugesetzes sind auf alle Baugesuche
und Quartierplnnungen anwendbar, die bis zum inkrafttreten des
Bautesettes noch nicht genehmigt sind.
Von der Gemeindeversammlung genehmigt am 3.
der Gemeindepräsident A. Gees Von der
Nr 611
Regierung genehmigt gemäss Beschluss von 21.März
Namens der Regierung
der
Dr.
der Aktuar A. Palmy
März 1982
Präsident
Lardi
der Kenzieidirektor
Dr. Caviezel
1983
#53
Art. .
Zonen
Kernzone
Dorfzone
Wohnzone II
Wohnzonc
I
Pirsthöhe
Gebäudehöhe
13.50
10.50
10.00
7.50
12.50
9.50
Gebüudelängc Grenzabstand2 Ausnutzungs- Immissionun gross
klein
40
5
2.5
18
G
20
5
2.5
G
4
7.50
5.50
12
10.50
8.00
18
G
Gewerbozono
13.50
10.50
u. Anlagen
-
-
Wohn—Guwerbezonc ll
Wohnbauten
Gewerbebauten
zone f. Bif. Bauten
11.00
8.00
30
4
4
ziffer
Art.
24
-
b
0.4
&
'
0.25
0.4
b
&
b
40
6
5
4
0.5
'
b
-
8
4
*
b
5
b
11Bet gemischten Bauten gelten die Bestimmungen der wohnhauten. 2) Bei gegenüberliegondon Holzfassadcn sind dio Grenzabstände der Gebäudeversicherung zu beachten.
—LE-
ZONENSCIIEMA
-35-
Öaääkxdebä'be
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Graubünden
-
WI ESEN
Gestaltungsrichtlinien
von Georg Jenny. Hienen/ Chur
Inhaltsverzeichnis
A. Dorfgebiet
Einleitung
a) b) Dachaufbauten c) Badachungamatarial d) Fassadengestaltung e) Bauvolumen f) Pirstrichtungen s) Fensteröffnungen h) Balkone i) Anbauten Dachgeataltung
B. Wiesner A12
a) Einleitung
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49
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51
b) Allgemeines
52 52
d) Türöffnungen
53 + 54
c) Bedacbungsmatorial
e) Fensterörtnungen
52
53
WIESEN
Graubünden
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Gestaltungsrichtlinien Einleitung
Hinweise für Um-‚ Neubauten und Jenovatìonen sollen allen,
die sich mit dem Bauen befassen, ein Hilfsmittel für die
Entscheidungen sein. Diese Richtlinien versuchen aufzuzeigen, auf was es bei der Gestaltung im besonderen ankommt.
Sie sind Empfehlungen an die Bauherrschaft und Baubehörden
und sollen Anregung zur Erhaltung der wertvollen Bauten der
Gemeinde sein. Der Sinn dieser Richtlinien besteht nicht darin,
die Neubauten von Altbauten zu kapieren. als Grundziel soll
aber die Einordnung und Eingliederung von Neubauten gesetzt
werden. Die zebhnerisch dargestellten Gestaltungehinweise
sind nicht vollständig.
Das Gestaltungsprinzip‚ ihre Wahl und Gestaltung ist im Ein-
zelfall zu prüfen.
Bei den bezeichneten Gebäuden in der Dorr- und Kernzone ist bei Um- sowie bei Neubauten das Gestlatungsprinzip bereits
bei der Projektierung (also vor Eingabe des Baugesuchee) zu berücksichtigen.
Diese Hinweise sind nicht abschliessend, sie stellentnne
Erläuterung zum verbindlichen Baugesetzartikel der.
a5
-
Graubünden
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WIESEN
Gestaltungsrichtlinien
Dorfgehiet
a) Dachgesteltung Die Dachformen prägen im wesentlichen den Einzelbau und
das Dorfbild. Besonders wenn das Dorfbild. wie in wiesen,
von allen Seiten- und Höhenlagen begutachtet werden kann
und dem Beschauer ein Gesamteindruck vermittelt wird.
Die bestehenden Bauten weisen eine flache Dachneigung auf,
und im Bereich der Trennung des Hohn- und Stallteilee ist ein hbsatz, welcher unbedingt beibehalten werden sollte.
Bei Nebenbeuten soll darauf geachtet werden, dass es
Satteldäcber sind, die beidseite eine gleiche Neigung auf— weisen. Eine der Bautradition entsprechende Ausbildung von
Dachrinnen, Trauthöhen, Dachvereprung und Aufbauten wie Luken
und Kaminen sollte beachtet werden.
In der Regel kein Herunterzieben des Bedachungematerials
über Traufe und Firste oder Fassadenteile.
45
Gestaltungerichtlinien
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Graubünden
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WlESEN
Dorfgebiet
b) Dachaufbauten Pro Dachseite darf höchstens ein Dachaufbau errichtet werden.
Dieser ist so anzuordnen, dass er nicht an den Dechrand oder
den Dacbgiebel stöest. Die Dachaufbauten sind mit demselben Material einzudecken wie das Hauptdach.
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o) Bedechungsmaterial Bei der Wahl des Bedachungsmaterials kann eine grosse Ent-
wicklung abgelesen werden, so ist doch bis 1950 alles Schin-
deln gedeckt. Der pater benutzte Tonziegel hat sich anschei-
nend nicht bewährt, deshalb wurden die meisten Neueindeokungen
in Eternit ausgeführt. Im Oberdorf wurden in den Jahren 1979
und 1950 mehrere Häuser und Ställe mit dem dunkeln Eternit eingedeckt.
Graubünden
- 47
Gestaltungsrichtlinien
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WI ESEN
Derfgebiet
d) Fassadengestaltung
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In der Fassade ist des Holz nur als konstruktiver Bauteil Hohnbauten
lungen zu verwenden. In der Regel keine nordischen Holzverscha nden. Raumoder Verschalungen aus fremden Materialien verwe
trukabgrenzungen können auch auf der Fassade mit der Kons tion sichtbar gemacht werden.
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Bei vorhandenen Stallbauten ist darauf zu achten. daes der Rund-
holzetriek beibehalten wird. Nur eo kann der ursprüngliche
Charakter erhalten werden; also keine veracbalungen oder
Vornauerungen.
4a
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Graubünden
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WIESEN
Gestaltungsrichtlinien Dorfgebiet
e) Bauvolumen
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Proportionen zu bewilligen.
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f) Piretrichtungen
Die Firstrichtung soll bei Einzelbeuten parallel zur Fallinie gewählt werden. Bei langen oder zusammenhängenden Bauten soll keiner, durch eine Abstufung oder durch Ver-
setzen der Bauten. überdimensionalen Talrassade entsprochen
werden. Im Notfall kann das ganze Gebäude parallel zum
Hang erstellt werden, was je nach Topographie entschieden
werden kann.
WIESEN
Graubünden
- 49 -
Gestaltungsrichtlinien Dorfgebiet
g) Fensteröffnungen Die Fenster in Neubauten sollen einfach gestaltet werden
und sind regelmässig mit einen Ordnungsprinzip anzuordnen.
Keine ueberdimensionierte oder regellose Fensteranordnungen. Eckfenster sind unbedingt zu vermeiden. Dachfenster sind in dieser Höhenlage und derart langen Hinter ungeeignet.
An den Fensteröffnungen kann die Raumeinteilung des Geschosses abgelesen werden.
Deshalb ist zu achten. dass bei traditionellen Gebäuden
folgende Voraussetzungen berücksichtigt werden: a) einfache ?ensteröffnungen mit einer der Fassadengrösse entsprechenden Aufteilung
b) nicht zu stark systematisieren oder gar Symetrisch anordnen
c) PrOportionen und Grösse studieren und nicht überdimensionieren
d) bei allen Fenstersprossen am äussersten Glas anbringen.
Keine aufgeklebten oder herausnehmbaren verwenden.
Bei Stallbauten ist darauf zu achten| dass vorhandene
Fensteröffnungen wieder verwendet werden. an den Fassaden sind nur kleine, versprosste Fenster anzubringen, deren
Grasse sollte das Hass Höhe/Breite So x 60 cm nicht übersteigen.
Bei Eckpfeiler-Ställen dürfen die Fenster in Hauerwerk nicht
zu einer optischen Trennung des Kauerwerks führen.
WIESEN
Graubünden
- so -
Geataltungarichtlinien
Dorfgebiet
h) Balkone Auskragende Balkone mit Kragbalken oder mit Stützbalken
abstützen.
Nur kleine Balkone an der Giebelfassade erstellen.
Auf der Traufseite sind durchgehende Lauben durchaus denkbar
(siehe Haus Paul Jud). Auf der Giebelfassade sind keine über die ganze Länge führende oder sogar um die Ecke gezogene Balkone zu bewilligen.
gläbauten sind die Balkonbrüstungen mit verzierten Brettern zu verkleiden.
Defekte Brüstungen sollten mit vorhandenem Motiv ergänzt
werden, keine neuen Formen einführen.
WIESEN
Graubünden
- 51 -
’
Geeteltunssrichtlinien
Dorfgebiet
i) Anbautan
Bei der Anordnung von Anbauten und Erweiterungen sollte auf
die nachstehenden Punkte Rücksicht genommen werden.
1. Der Anbau kann unter Verlängerung der Dachfläche engebracht werden. Unter dem Schleppdach sind ein bis zwei Drittel
der Treufseite möglich .
2. Als weitere Variante kann der Anbau an das Gebäude mit
einem Schleppdech eingeschossig angeschoben werden.
5. Ist eine Erweiterung unter einem Giebel, der rechtwinklig
zum Hauptgiebel steht und ca. 1/5 unter diesem First ge-
halten wird.
WIESEN
Graubunden
- 52 -
Gestaltungsrichtlinien
Wiesneralp
a) Einleitung Das Gebäude darf durch den Umbau weder in der Form noch
im Volumen verändert werden; sein bisheriger Charakter
ist zu wahren. Die Neugestaltung von aussen, sichtbarer
Gebäudeteile, ist in Form, Material und Farbe in ortübli-
eher Weise vorzunehmen.
b) allgemeines mögliche Neubauten müssen der üblichen Typologie Rechnung
tragen. Dur die defekten und faulen Holzteile sollten
ausgewechselt werden. Die neuen angewendeten Holzteile sollen naturbelasaen
werden, so dass eine natürliche Färbung entsteht, Farblose Behandlungsmittel könnten eine natür-
liche Verfärbung verhindern.
Bauteile, welche als handwerkliche Bautradition bezeichnet
werden, sollen wieder verwendet werden und als Vorbild dienen. Die schlichte bäuerliche Gestaltung der Bautraditien soll
unbedingt beibehalten und gefördert werden.
c) Bedachungsmaterial
Durch einen rechtzeitigen Unterhalt ist eine sinnvolle
Möglichkeit gegeben, das Schindeldach zu erhalten. Beim Umdecken des Daches soll dies nach den Vorschriften
der Brandversichung etappenweise durchgeführt werden.
Es besteht auch die Möglichkeit. des Schindelspalten selber vorzunehmen. Vorhandene Holzbrettschindeln wenn möglich fachgerecht wiederverwenden.
Bei Wiederaufbau von Bauten soll als Bedachungsmaterial
Eternitsohindeln den Tonzisgeln vorgezogen werden.
53
Gestaltungsrichtlinien
-
Graubünden
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WIESEN
wiesneralp
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d) Türöffnungen Bestehende Türöffnungen sind in ihrer urSprünglichen Dimen-
sion und Form beizubehalten, und nur diese dürfen für diesen
Zweck verwendet werden.
- Auf der Talfassade sind zwei nebeneinander liegende Türöffnungen und bergseits das
‘cbeunentor zum Heustall.
- Die Sturzbalken dürfen nicht ausgeschnitten werden. - Neue Türen sollen sich der vorhandenen Geffnung anpassen und sind schlicht zu gestalten.
- Die Beschläge sind einfach auszuführen und nicht mit
aufdringlichen aus schmiedeisen oder Nessing auszuführen.
e) Fensteröffnungen Beim Erstellen von neuen Fensteröffnungen sind diese auf
ein
zu beschränken. Bei der Standortwahl soll
auf die Fassadengestaltung geachtet werden und die Fenster
sind gestalterisch reibungslos zu integrieren. Die Dimension
darf das Hass 7o x 70 cm nicht übersteigen.
. Keine liegenden
Fenster. möglichst wenig Formatformen an einem Objekt.
Bei grösseren Fenstern ab 30 x 30 cm sind Setzhölzer und
?utterrahmen zu konstruieren und Sprossen anzubringen.
Nicht mehr benutzte Fensteröffnungen sind uit der ?assade
entsprechendem Haterial zu schliessen.
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Graubünden
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WIESEN
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è) Türöffnungen Zusatz
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AMT FÜR 5A ‚xi‘lfisLANUNG
Gemeinde Wiesen
Entwurf Baugesetzes - Artikel /genehmigt an der Gemeindeversammlung vom 1 ‚2.96
Art.... Abbau- und Materialablagerungszone
Die Abbau- und Materialablagerungszone umfasst die für die Gewinnung von natürlichen Materialien wie Steine, Kies, Sand, Lehm und andere mineralische Rohstoffe sowie die für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial bestimmten Flachen. Andere Materialien dürfen nicht abgelagert werden. Die Erstellung von Bauten ist nicht gestattet.
Die Gestaltung der Abbau- resp. der Ablagerungsflachen nach Abschluss der Materialentnahme resp. der Materialablagerung oder der einzelnen Etappen sowie weitere Massnahmen über die Gestaltung des gesamtes Geländes und den Schuu der Umgebung werden im generellen Gestaltungsplan festgelegt.
Die Abbau- und Ablagerungsflachen sind nach der Materialentnahme resp. der Materialablagerung gemäss generellem Gestaltungsplan zu gestalten. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Sie kann insbesondere eine geeignete Sicherheit (zweckgebundenes Depositum) für die finanziellen Mittel verlangen, welche für den Abschluss der
Arbeiten notwendig sind.
A. Palmy ‚ Präsident
L/ Zü/
A; Danuser, Aktuar
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Von der Regierung gemein mgt gemass Beschluss vom 15 .4 . 97 l‘xir. 688 Namens der Regierung er Pr sident:
Der Kanzleidirektor /
Dr. Maissen
Dr. Riesen
2009.xx Nachtrag VII zum BauG der Landschaft Davos vom 4. März 2001 An der Landschaftsabstimmung vom 26. September 2010 angenommen I
Das Baugesetz der Landschaft Davos Gemeinde’ vom 4. März 2001 wird wie folgt geändert
Ruhezone Wild a) Umfang
Art. 81 (geändert)
Die Ruhezone Wild umfasst ausgedehnte Gebiete, in denen sich Wildtiere vom 20. Dezember bis 30. April ungestört aufhalten können. In den Ruhezonen gelten während der Ruhezeit folgende Einschränkungen:
a)
b)
c)
Das Betreten ist nur auf den bezeichneten Wanderwegen erlaubt; Hunde sind auf
den bezeichneten Wegen an der Leine zu fiihren; Das Betreten resp. Befahren mit allen Arten von Schneesportgeräten (inkl. Schneeschuhen) ist verboten; Das Überfliegen mit Fluggeräten wie Deltaseglern, Gleitschirmen etc. hat in ge-
bührender Höhe zu erfolgen.
Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung, Zugang und Zufahrt zu Privateigentum sowie Jagd und Hege bleiben gewährleistet. Die Erstellung touristischer Bauten und Anlagen ist ausgeschlossen.
b) Ordnungsbussen
Art. 81a (neu)
In Ergänzung zum ordentlichen Strafverfahren gemäss diesem Gesetz oder dazu erlassener Ausfiihrungsbestimmungen kann der Grosse Landrat Verletzungen der Ruhezonen Wild als Ordnungsbussen mit einem Bussentarif2 ausgestalten. Das Verfahren richtet sich in diesem Fall nach dem Landschaftsgesetz über öffentliche Ruhe und Ordnung vom 27. November 20053.
ll. Art. 43 im Baugesetz der Gemeinde Wiesen, das gemäss Fusionsvertrag weiterhin Gültigkeit
hat, wird aufgehoben.“
lll. Dieser Nachtrag bedarf der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden.5
/ V. Der Nachtrag tritt mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.
GEMEINDE DAVOS
Der Landammann l
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Mumm...
Hans Petär Miche‘l
DRB 60 DRB 31.1
DRB 31; insbesondere Art. 23ff.
Fusionsvertrag zwischen Wiesen und Davos vom ......
Von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom
Der Lands hreibel
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genehmigt.
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S raub
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Von der Reglerung genehmIgt gemäss
Beschluss vom 8 2 2d!
Nr 22*}
I7 MM Namens der Regierung
qDer Präsident:
Dr. Martin Schmid
Der Kanzleidirektor:
Dr, c, Riesen