Teilrevision lnertstoffdeponie Valdanna
Plan d'affectation, réglementation de base · Davos
Document
- Numéro
- 14.1014
- Type
- Plan d'affectation, réglementation de base
- Commune
- Davos
- Canton
- Grisons
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeindeverwaltung
- En vigueur depuis
- 4 nov. 2014
- Source
- ÖREBlex, canton Grisons
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Texte
« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR >> AMTSREGISTRATUR
AMT FÜR RAUMENTWICKLUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
II Governo del Cantone dei Grigioni
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
04. November 2014
05. November 2014
1014
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Davos verabschiedeten an der Urnenabstimmung vom 22. September 2013 zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Inertstoffdeponie im Gebiet „Valdanna" (Fraktion Wiesen) eine projektbezogene Nutzungsplanung, welche im Einzelnen die folgenden Planungsmittel umfasst: — Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:1000 lnertstoffdeponie Valdanna — Genereller Erschliessungsplan 1:1000 lnertstoffdeponie Valdanna Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Davos die folgenden weiteren Unterlagen ein: -
Planungs- und Mitwirkungsbericht vom Juli 2012 / 1. Mai 2013 / Dezember 2013 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV) zur Teilrevision der Ortsplanung hinsichtlich Inertstoffdeponie „Valdanna" (inkl. Bericht zum Rodungsgesuch) samt Anhang „Ergebnisse der kantonalen Vorprüfung"
-
Konzept zur Deponierung / Ablagerung von Inertstoffen und Aushubmaterialien in der Landschaft Davos — Ergebnisse und Folgerungen der Standortbewertungen der CSD Ingenieure und Geologen AG, Thusis, vom 27. August 2009
-
Umweltbericht „Inertstoffdeponie Valdanna Davos-Wiesen" der CONCEPTA AG, Davos Platz, sowie der tur gmbh, Davos Dorf, vom 8. September 2011
-
Rodungsgesuch „Inertstoffdeponie Valdanna", bestehend aus den folgenden Unterlagen: •
Rodungsgesuchsformular vom 9. August 2012 / 5. September 2012
• Kartenausschnitt 1:25 000 vom Dezember 2013 • Rodungsplan 1:1000 Inertstoffdeponie Valdanna vom 3. Dezember 2013
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Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 30. November 2012 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 22. September 2013 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG) erfolgte am 12. Dezember 2013. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 ersuchte der Kleine Landrat der Gemeinde Davos um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Vorlage In der Gemeinde Davos fallen laut vorliegendem Umweltbericht jährlich etwa 2000 bis 5000 m3 lnertstoffmaterial und 15 000 bis 20 000 m3 unverschmutztes Aushubmaterial an. Da die Aufnahmekapazität der bestehenden Deponie „Schmelzboden" bald erschöpft ist, wird eine neue Deponie benötigt. Aufgrund einer Standortevaluation hat sich das in der Fraktion „Wiesen" gelegene Gebiet „Valdanna" für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Inertstoffdeponie als am geeignetsten erwiesen (vgl. Konzept zur Deponierung / Ablagerung von lnertstoffen und Aushubmaterialien in der Landschaft Davos — Ergebnisse und Folgerungen der Standortbewertungen vom 27. August 2009). Mit der am 10. Januar 2014 zur Genehmigung eingereichten Teilrevision der Ortsplanung sollen die nutzungsplanerischen Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Materialdeponie zur Beseitigung von lnertstoffen und unverschmutztem Aushubmaterial im Gebiet „Valdanna", das beim Westportal des Landwassertunnels der kantonalen Hauptstrasse H417b liegt, geschaffen werden. Das Nutzvolumen der geplanten Deponie beträgt laut den vorliegenden Unterlagen etwa 160 000 m3, wovon 25 000 m3 für das inerte Material und 135 000 m3 zur Deponierung von unverschmutztem Aushubmaterial vorgesehen sind. Somit ist die geplante Deponie der formellen Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht unterstellt, weil lnertstoffdeponien nach Anhang 1 der Verordnung über
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die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) als Anlagetyp Nr. 40.4 erst ab einem Deponievolumen von 500 000 m3 einer solchen Prüfungspflicht unterliegen. Im vorliegenden Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 lnertstoffdeponie Valdanna hat die Gemeinde Davos einerseits eine knapp 1.8 ha grosse Deponiezone ausgeschieden. Die entsprechende Fläche gehört gemäss rechtskräftigem Zonenplan der vormaligen Gemeinde Wiesen vom 19. Mai 1982 der Zone „Übriges Gemeindegebiet" sowie der Forstwirtschaftszone an. Gemäss dem vorliegenden neuen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan werden ferner die innerhalb des bearbeiteten Planperimeters liegenden Flächen teils einer Landwirtschaftszone (rund 0.5 ha), teils einer Zone Übriges Gemeindegebiet (rund 0.6 ha) sowie im Übrigen dem Wald zugeordnet. Dabei bilden die innerhalb der Deponiezone ausgeschiedene Landwirtschaftszone respektive der innerhalb der Deponiezone dargestellte Wald die vorgesehene Nutzung nach Abschluss des Deponievorhabens samt Rekultivierung und Aufforstung ab. Die Zone „Übriges Gemeindegebiet" umfasst die bestehenden und die neu zu erstellenden Strassenerschliessungsflächen und die Gewässerflächen sowie die vom Werkgebäude „Valdanna" des Tiefbauamtes (TBA) samt Salzsilo und Umgelände beanspruchten Teilflächen der Parzelle Nr. 7445. Ferner wurden innerhalb des festgelegten Erfassungsbereichs „Gefahrenzonen" Flächen entlang des Sagenbaches einer Gefahrenzone mit hoher Gefahr (Gefahrenzone 1) zugewiesen. Anderseits beinhaltet der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Inertstoffdeponie Valdanna die Festlegung des Deponiebetriebs, namentlich den Bereich für Inertstoffe, den Bereich für unverschmutztes Material sowie die interne Deponieerschliessung (vgl. Genereller Gestaltungsplan „Betrieb"). Zudem ist in demselben Plan die prinzipielle Endgestaltung nach Deponieabschluss festgehalten (vgl. Genereller Gestaltungsplan „Endgestaltung" samt Querprofile 1 bis 4). Im Generellen Gestaltungsplan „Endgestaltung" sind insbesondere die Aufforstungs- respektive Wiederaufforstungsflächen, die für die Ansiedlung von Trockenwiesen reservierten Flächen sowie eine neu zu erstellenden Trockensteinmauer enthalten. Der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 lnertstoffdeponie Valdanna umfasst schliesslich die innerhalb des Planungsperimeters bestehenden respektive die aufgrund der Ansiedlung der neuen Deponie zu verlegenden Verkehrswege (Kantonale
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Hauptstrasse, Land- und Forstwirtschaftsweg, Radweg und Wanderweg). Die neue Deponie soll über die kantonale Hauptstrasse H417b erschlossen werden. Dabei wurde die Zu- und Wegfahrt ab respektive zur Kantonsstrasse bereits im Jahre 2011 im Zusammenhang mit der Erstellung eines Salzsilos auf dem Werkgelände „Valdanna" des TBA (Parzelle Nr. 7445) in einem Verfahren nach Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) genehmigt. In der Zwischenzeit ist das betroffene Strassenstück bereits weitgehend realisiert. Zudem enthält der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Inertstoffdeponie Valdanna im Bereich der Kantonsstrasseneinmündung eine bestehende Radwaschanlage. Die geplante Deponiefläche betrifft neben Fettwiesen auf einer Fläche von rund 11 100 m2 eine schützenswerte Waldgesellschaft (subkontinentaler KalkFöhrenwald) sowie auf einer Fläche von rund 650 m2 eine schützenswerte Trockenwiese- und Weide (TWVV), nämlich einen subatlantischen Halbtrockenrasen. Total wird somit eine Fläche von 11 750 m2 mit schutzwürdiger Vegetation nach Art. 14 Abs. 3 der Bundesverordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) beansprucht. Es ist geplant, den notwendigen Ersatz für die beanspruchten schutzwürdigen Flächen im Sinne von Art. 18 Abs. I ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 7 NHV innerhalb des Projektperimeters zu leisten, indem der Kalk-Föhrenwald auf einer im Vergleich zur Ausgangslage umfangreicheren Fläche wiederhergestellt sowie indem verschiedene Böschungen und Waldsäume als Trockenstandorte ausgebildet werden sollen. Infolge der geplanten Wiederherstellung des Kalk-Föhrenwaldes ist für die Realisierung des Vorhabens eine definitive Rodung von Waldareal im Umfang von lediglich 89 m2 erforderlich, wobei dafür eine Ersatzaufforstung in demselben Umfang innerhalb des Deponieperimeters vorgesehen ist. Der grösste Teil des vom Vorhaben betroffenen Waldes, nämlich eine Fläche im Umfang von 11 072 m2, wird dagegen nur temporär gerodet. Damit sichergestellt werden kann, dass der zu leistende NHGErsatz vollumfänglich im Gebiet „Valdanna" erfolgen kann, ist es vorgesehen, ausserhalb des Rodungsperimeters zusätzlich rund 4206 m2 Kalk-Föhrenwald neu aufzuforsten.
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C. Übereinstimmung mit der Richtplanung Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu beurteilen, ob die zur Genehmigung eingereichte Teilrevision der Ortsplanung der Gemeinde Davos mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP 2000, vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem regionalen Richtplan Davos übereinstimmt. Laut den Festlegungen im RIP 2000 (vgl. Kapitel 7.5) sind sämtliche Deponiestandorte für lnertstoffe und unverwertbares sauberes Aushubmaterial mit erheblichen räumlichen Auswirkungen in einem regionalen Richtplan zu erfassen. Ferner ist im RIP 2000 vorgegeben, dass die Bewilligung aller richtplanpflichtigen Abfallanlagen sowie aller anderen Abfallanlagen mit einer Betriebsdauer von mehr als sechs Jahren oder einem Volumen von mehr als 10 000 m3 nutzungsplanerische Festlegungen erforderlich macht. Entsprechend hat die Region Davos die vorliegende Materialdeponie zur Ablagerung von lnertstoffen und unverschmutztem Aushubmaterial als Objekt Nr. 08.VD.05 im Koordinationsstand „Festsetzung" in ihren regionalen Gesamtrichtplan aufgenommen, wobei der besagte regionale Richtplan am 19. April 2012 vom Grossen Landrat der Gemeinde Davos verabschiedet wurde. Ferner erarbeitete die Gemeinde Davos für das vorgesehene Deponievorhaben eine projektbezogene Nutzungsplanungsvorlage. Gestützt auf die vorgenommene Festlegung im regionalen Richtplan wurde der Deponiestandort „Valdanna" als Objekt Nr. 08.VD.05 „Inertstoffdeponie zur Ablagerung von Inertstoffen und unverschmutztem Aushubmaterial Valdanna, Davos Wiesen" ebenfalls im Koordinationsstand „Festsetzung" in den RIP 2000 aufgenommen. Die Regierung genehmigte den regionalen Gesamtrichtplan der Region Davos mit Beschluss Nr. 29 am 15. Januar 2013 und nahm gleichzeitig die Beschlussfassung zur vorgenommenen Ergänzung des RIP 2000 vor. Anlässlich dieser Beschlussfassung wurde das Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) beauftragt, die aufgrund des regionalen Gesamtrichtplanes Davos vorgenommenen Anpassun-
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gen des RIP 2000 dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten, was mit Schreiben des DVS vom 11. Februar 2013 erfolgte. Die Genehmigung des eidgenössischen Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erfolgte am 2. Mai 2014, und zwar unter dem Vorbehalt, dass der Standort in Anwendung der Bestimmungen von Art. 3 der Bundesverordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung; AItIV) weder sanierungsbedürftig ist noch durch das Vorhaben sanierungsbedürftig wird. Zudem wurde im Rahmen des durchgeführten eidgenössischen Genehmigungsverfahrens hinsichtlich des Deponiestandortes „Valdanna" seitens des Bundesamtes für Raumentwicklung der Auftrag formuliert, wonach im Rahmen der Folgeverfahren sicherzustellen sei, dass mit der zuständigen Fachstelle eine Lösung gefunden werde, welche den Schutz des Objektes Nr. 41.4.1 von nationaler Bedeutung gemäss Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) berücksichtigt. Was den seitens des UVEK formulierten Vorbehalt hinsichtlich der Sanierungsbedürftigkeit des Standortes „Valdanna" im Sinne der Bestimmungen der AltIV betrifft, ist festzuhalten, dass der Standort im Altlastenkataster des Kantons Graubünden eingetragen ist. Laut dem genannten Eintrag besteht jedoch diesbezüglich kein Untersuchungsbedarf. Der Standort „Valdanna" gilt somit nach Art. 3 AItIV weder als überwachungs- noch sanierungsbedürftig. Ferner kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Standort auch durch die zukünftige Deponie im Umfang der vorgesehenen Kubaturen und abzulagernden Materialarten nicht sanierungsbedürftig wird, sofern die Deponie nach den in der noch zu erteilenden Betriebsbewilligung zu definierenden Richtlinien vollzogen wird. In Bezug auf den betroffenen historischen Verkehrsweg kann festgehalten werden, dass es sich bei dem von der geplanten Inertstoffdeponie „Valdanna" betroffenen Wegstück um das südwestliche Ende der alten Landwasserstrasse „Durch die Zügen" handelt. Dabei geht es um den Teil der im IVS enthaltenen Zügenstrasse, der am wenigsten gut erhalten und schon einmal von einer in diesem Gebiet früher vorgenommenen Deponie betroffen worden ist. Im Gelände sind daher nur noch wenige bauliche Fragmente dieses Teils des IVS-Objektes erkennbar. Es wird diesbezüglich aber dennoch sichergestellt, dass die zweckmässigen Erhaltungs- und Schutzmassnahmen, wie sie vom Bundesamt für Raumentwicklung gefordert werden, im Rah-
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men der Folgeverfahren in Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachstelle getroffen werden (vgl. Anhang zum Planungs- und Mitwirkungsbericht, lit. h). Entsprechend wird die Gemeinde darauf hingewiesen, dass die Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Bewilligung) voraussichtlich mit verschiedenen Auflagen in Bezug auf zu treffende Erhaltungs- und Schutzmassnahmen infolge der Beeinträchtigung des im IVS enthaltenen Objektes Nr. 41.4.1 „Alte Landwasserstrasse Durch die Zügen" von nationaler Bedeutung zu verbinden sein wird. Aufgrund der vorstehenden Darlegungen kann festgehalten werden, dass die im Gebiet „Valdanna" in der Davoser Fraktion Wiesen geplante Materialdeponie richtplanerisch korrekt abgestimmt ist. Die Materialablagerungsstelle ist sowohl im RIP 2000 als auch im regionalen Richtplan Davos als Objekt Nr. 08.VD.05 „Inertstoffdeponie zur Ablagerung von Inertstoffen und unverschmutztem Aushubmaterial Valdanna, Davos Wiesen" jeweils im Koordinationsstand „Festsetzung" enthalten. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die vorliegende projektbezogene Nutzungsplanung für die Errichtung und den Betrieb einer Materialdeponie zur Beseitigung von Inertstoffen und unverschmutztem Aushubmaterial im Gebiet „Valdanna" in Davos Wiesen, welche einen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan „Inertstoffdeponie Valdanna" 1:1000 und Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Inertstoffdeponie Valdanna umfasst, die Grundsätze des RIP 2000 einhält und dass diese Nutzungsplanung mit dem regionalen Gesamtrichtplan der Region Davos materiell übereinstimmt. Die Vorlage erweist sich somit als richtplankonform.
D. Projektbezogene Nutzungsplanung „Inertstoffdeponie Valdanna" 1. Korrektur formelle Mängel Im Zuge des Genehmigungsverfahrens mussten im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Inertstoffdeponie Valdanna sowie im Generellen Erschliessungsplan 1:1000 Inertstoffdeponie Valdanna verschiedene Unzulänglichkeiten festgestellt werden, welche einer Korrektur im Sinne von Art. 49 Abs. 3 KRG zugänglich sind. Mit Schreiben vom 17. September 2014 wurde die Gemeinde Davos darüber in-
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formiert. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos stimmte am 14. Oktober 2014 der Behebung dieser Mängel in den vorerwähnten Nutzungsplänen zu. Ferner sind in Anwendung von Art. 107 KRG die in der Planlegende des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:1000 Inertstoffdeponie Valdanna in Bezug auf die Landwirtschaftszone und die Zone „Übriges Gemeindegebiet" angebrachten Verweise auf Art. 32 KRG respektive auf Art. 41 KRG in dem Sinne zu ändern, dass diesbezüglich auf Art. 73 des Baugesetzes (BauG) der Gemeinde Davos sowie auf Art. 95 BauG verwiesen wird. Das ARE wird beauftragt, die entsprechenden Korrekturen und Ergänzungen in den genannten Plänen vorzunehmen. 2. Beanspruchung von Waldareal / Rodungsbewilligung
Wie vorstehend bereits erwähnt wurde, erfordert die vorgesehene Errichtung und der geplante Betrieb einer lnertstoffdeponie im Gebiet „Valdanna" eine temporäre Rodung von Waldareal im Halte von 11 072 m2 sowie eine permanente Waldrodung von zusätzlich 89 m2, wobei der erforderliche Rodungsersatz an Ort und Stelle erfolgen wird. Die Rodungsbewilligung ist seitens des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) am 30. Juni 2014 erteilt worden. Sie wird gleichzeitig mit dem vorliegenden regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss zur Nutzungsplanung eröffnet. 3. Denkmalschutz
Die alte Zügenstrasse ist auf einer Länge von rund 4 km im IVS als Objekt Nr. 41.4.1 von nationaler Bedeutung mit Substanz enthalten. Vom vorliegend zur Debatte stehenden Deponievorhaben ist der westliche Randbereich des erwähnten Inventarobjektes auf einer Länge von rund 120 m betroffen, wobei das besagte Strassenteilstück des historischen Verkehrsweges laut den Angaben im Planungs- und Mitwirkungsbericht (vgl. Ziff. 3.3, S. 6) sowie im Umweltbericht (vgl. Ziff. 7.1.6, S. 26) im Zuge einer früheren Aufschüttung mit Ausbruchmaterial aus dem Landwassertunnel bereits einmal zugedeckt und verlegt worden ist. Daher weist das sich im zukünftigen Deponieperimeter befindende Strassenteilstück des inventarisierten Verkehrsweges keine oder kaum noch historische Substanz auf. Eine Besichtigung vor Ort hat diese
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Aussagen in den bei den Genehmigungsakten liegenden Berichten insoweit bestätigt, dass in dem von der Deponie betroffenen Perimeter lediglich noch eine etwa 50 bis 80 cm hohe und nur teilweise erhaltene Stützmauer als historisches Merkmal vorhanden ist, im Übrigen jedoch keine weiteren historischen Merkmale mehr sichtbar sind. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS) von einer geringfügigen Beeinträchtigung der Schutzziele des inventarisierten Objektes ausgegangen werden. Solche Beeinträchtigungen sind dann zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objektes. Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall aufgrund des vorgelegten Bedarfsnachweises sowie der Standortevaluation für die Einrichtung und den Betrieb einer lnertstoffdeponie im Gebiet „Valdanna" in der Davoser Fraktion Wiesen zweifelsohne erfüllt. Nach Art. 7 Abs. 4 VIVS sind zum Ausgleich von Beeinträchtigungen Wiederherstellungsmassnahmen oder zumindest angemessene Ersatzmassnahmen am historischen Verkehrsweg zu treffen. Sollte dies nicht zweckmässig sein, so können angemessene Ersatzmassnahmen an einem anderen historischen Verkehrsweg nach Möglichkeit in der gleichen Region geleistet werden. In Anwendung der vorstehenden bundesrechtlichen Regelungen sowie in Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich vorliegend um einen Eingriff handelt, welcher das am wenigsten gut erhaltene und schon einmal von einer Deponie beeinträchtigte Wegstück am südwestlichen Ende der alten Landwasserstrasse „Durch die Zügen" betrifft, erweisen sich die folgenden zu treffenden Massnahmen in Anbetracht der sich vorliegend präsentierenden Situation als adäquat: Erstellung einer Dokumentation der noch sichtbaren baulichen Fragmente (beispielsweise Mauerreste) für das von der zukünftigen Deponie beanspruchte Teilstück der inventarisierten historischen Landwasserstrasse „Durch die Zügen" in Form von Fotos und / oder Zeichnungen zu Handen der kantonalen Denkmalpflege.
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Erhaltung der noch sichtbaren baulichen Fragmente (Mauerreste etc.) im Sinne einer Konservierung an Ort und Stelle, indem diese historischen Elemente der alten Zügenstrasse mit einem dafür geeigneten Material überdeckt werden, bevor darüber die Deponie angelegt wird.
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Optimale Gestaltung des neu zu erstellenden Teilstücks der alten Zügenstrasse ab dem in der Zwischenzeit realisierten Kantonsstrassenknoten nach vorgängiger Absprache mit dem zuständigen Bauberater der kantonalen Denkmalpflege, wobei die zu erstellende Stützmauer laut dem von der Gemeinde Davos am 22. September 2013 beschlossenen Generellen Gestaltungsplan „Endgestaltung" 1:1000 als Trockensteinmauer auszubilden sein wird. Es ist darauf zu achten, dass die Ausgestaltung dieses Strassenstückes (so namentlich in Bezug auf Breite, Belag, Böschungen, Mauern) möglichst optimal auf das vor nicht allzu langer Zeit bereits restaurierte Strassenteilstück der alten Zügenstrasse abgestimmt wird.
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Vornahme von Restaurierungsarbeiten am vom Vorhaben nicht betroffenen historisch weitaus wichtigeren und substanziell besser erhaltenen Wegstück der historischen Landwasserstrasse „Durch die Zügen" in Absprache mit dem zuständigen Bauberater der kantonalen Denkmalpflege im Sinne einer Ersatzmassnahme.
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die BAB-Bewilligung im Sinne der vorstehenden Ausführungen mit entsprechenden Auflagen zu verbinden sein wird. 4. Rekultivierung Die im Planungs- und Mitwirkungsbericht sowie im Umweltbericht beschriebenen Massnahmen in Bezug auf die Wiederherstellung und die Endgestaltung des zukünftigen Deponiekörpers sind nachvollziehbar und sollen im aufgezeigten Sinne umgesetzt werden. 5. Naturschutz a) Ersatzmassnahmen aufgrund der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzgesetzgebung Die von der zukünftigen Inertstoffdeponie „Valdanna" samt den dafür notwendig werdenden Anlagen beanspruchten Flächen betreffen keine im kantonalen Natur- und
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Landschaftsschutzinventar aufgeführten Objekte, jedoch schützenswerte Vegetation gemäss Art. 14 Abs. 3 NHV. In Anwendung von Art. 18 Abs. 1ter NHG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 7 NHV ist bei einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht angemessener Realersatz zu leisten. Die Höhe der infolge der Realisierung des Vorhabens erforderlich werdenden Ersatzpflicht sowie der Wert der zu treffenden vorgesehenen Ersatzmassnahmen sind im vorliegenden Umweltbericht vom 8. September 2011 korrekt berechnet. Aus diesen Berechnungen geht hervor, dass in Bezug auf die an Ort und Stelle zu treffenden NHG-Massnahmen grundsätzlich eine ausreichend grosse Fläche zur Verfügung steht, um einen in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht angemessenen Realersatz leisten zu können. Ob jedoch ein qualitativer Ersatz in der vorgesehenen Form gelingt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Mischung zwischen Aufforstung und dem Zulassen einer natürlichen Sukzession sowie die Ausbildung eines Waldrandbereiches mit Sträuchern und einem Krautsaum führt zu einer ökologischen Aufwertung. Es wird jedoch von den neu zu schaffenden Standortbedingungen sowie von der ökologischen Qualität der aufkommenden Wiesen abhängen, ob die Ansaat von Halbtrockenrasen zur gewünschten Bonuspunktezahl führen wird. Eine erste grobe Bilanz darüber kann erst rund 5 Jahre nach der Wiederbegrünung erfolgen. Durch die Umweltbaubegleitung wird somit zu gegebenem Zeitpunkt im Rahmen einer Bauabnahme zu beurteilen sein, ob die getroffenen NHG-Ersatzmassnahmen den Anforderungen genügen oder ob zusätzliche Ersatzmassnahmen getroffen werden müssen. Die BAB-Bewilligung wird daher voraussichtlich mit einer entsprechenden Auflage zu verbinden sein. b) Details zum Artenschutz und zur Begrünung Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die BAB-Bewilligung in Bezug auf Details zum Artenschutz (Evakuation geschützter Pflanzenarten) sowie hinsichtlich der Begrünung der fertiggestellten Deponiebereiche mittels autochthonem Saatgut mit verschiedenen Auflagen verbunden werden wird.
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6. Nichtionisierende Strahlung
In einem Abstand von rund 18 m zum südlichen Rand des zukünftigen Deponiekörpers wird das Gelände von einer 66/55 kV-Hochspannungsleitung überspannt. Laut den Ausführungen im Umweltbericht (vgl. Ziff. 5.16, S. 24) liegt die Hochspannungsleitung in einer Höhe von rund 100 Metern. Es wäre möglich, dass auf dem südlichen Bereich der geplanten Deponie der massgebende Anlagegrenzwert der Hochspannungsanlage bezüglich Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) laut
Art. 3 der Bundesverordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung
(NISV) überschritten ist. Eine bei den bereits eingereichten Baugesuchsunterlagen liegende Berechnung respektive Abschätzung der Betreiberin der erwähnten Hochspannungsleitung kommt jedoch zum Schluss, dass der Anlagengrenzwert in einer Entfernung von 43.8 m vom geometrischen Schnittpunkt der Hochspannungleitung eingehalten ist. Der Abstand der Deponie „Valdanna" von der Hochspannungsleitung beträgt mehr als die doppelte Distanz. In Bezug auf den Schutz vor nichtionisierender Strahlung sind daher keine besonderen Massnahmen erforderlich. 7. Wanderweg
In Bezug auf den im Generellen Erschliessungsplan 1:1000 lnertstoffdeponie Valdanna entlang der Kantonsstrasse festgelegten Wanderweg ist darauf zu achten, dass der Weg als physisch eigenständiger Parallelweg zur Strasse angelegt wird und dass die Wanderwegbenützer weder durch den Strassenverkehr noch durch die Einbauarbeiten auf dem Deponiegelände gefährdet werden. Im Zuge der Neuanlage ist zu prüfen, ob die bestehende wanderunfreundliche Wegführung auf der Kantonsstrasse am westlichen Rand des Revisionsperimeters der vorliegenden projektbezogenen Nutzungsplanung bis zur Abzweigung ins Waldareal über der Böschungsmauer geführt werden kann. Im Übrigen geben der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Inertstoffdeponie Valdanna sowie der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Inertstoffdeponie Valdanna, beide vom 22. September 2013, zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie können genehmigt werden.
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E. Zusätzlich erforderliche Bewilligungsverfahren
Im Anschluss an die vorliegende regierungsrätliche Genehmigung der projektbezogenen Nutzungsplanung „Inertstoffdeponie Valdanna" bedarf es für die Errichtung und den Betrieb einer lnertstoffdeponie in dem in der Davoser Fraktion Wiesen gelegenen Gebiet „Valdanna" noch folgender zusätzlicher Bewilligungen: a) Baubewilligung der Standortgemeinde Die Realisierung und der Betrieb jeder ortsfesten Anlage bedürfen einer Baubewilligung durch die Standortgemeinde (vgl. Art. 86 Abs. 1 KRG). Dabei haben die Baueingabeprojekte alle vorgesehenen Anlageteile zu enthalten, und die im vorliegenden Genehmigungsbeschluss enthaltenen Auflagen sind bei der Projektierung mit zu berücksichtigen. Soweit gewisse Auflagen — namentlich solche für die Bau- und Betriebsphase — im Baueingabeprojekt nicht berücksichtigt werden konnten, sind sie durch die Gemeinde mittels Auflagen in der Baubewilligung selbst anzuordnen. b) Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone Da die Flächen, auf welchen die Gemeinde Davos das Vorhaben zum Zweck der Erstellung und des Betriebes einer lnertstoffdeponie realisieren will, laut dem am 22. September 2013 beschlossenen Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:1000 Inertstoffdeponie Valdanna innerhalb von Nichtbauzonen (Landwirtschaftszone und Zone Übriges Gemeindegebiet inklusive Wald) liegen, ist für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Materialablagerungsstelle ein Baubewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BABVerfahren) durchzuführen (Art. 87 Abs. 1 und 2 KRG). Vor der Erteilung der Baubewilligung nach Art. 86 Abs. 1 KRG hat die Standortgemeinde in der Folge die Baugesuchsunterlagen mitsamt den erforderlichen Baueingabeplänen, Berichten und weiteren Unterlagen sowie mitsamt den Gesuchen für die notwendigen koordinationsbedürftigen Zusatzbewilligungen (vgl. nachfolgend) Mitte Februar 2014 dem ARE zur Erteilung der BAB-Bewilligung eingereicht. Die BAB-Bewilligung kann in Aussicht gestellt werden. Sie wird unmittelbar anschliessend an die vorliegende regierungsrätliche Genehmigung der projektbezogenen Nutzungspla-
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nung „Inertstoffdeponie Valdanna" erteilt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass es sich dabei nicht um Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sondern um eine Bewilligung zu einem nutzungsplankonformen Bauvorhaben gemäss Art. 22 RPG handeln wird. c) Errichtungsbewilligung Neben einer BAB-Bewilligung ist für die Errichtung der geplanten Deponie in Anwendung von Art. 21 sowie von Art. 25 der eidgenössischen Technischen Verordnung über die Abfälle (TVA) eine Errichtungsbewilligung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung dieser Bewilligung ist einerseits die Standortgebundenheit des Vorhabens im Raum Wiesen sowie andererseits die Einhaltung der in Anhang 2 NA aufgeführten Standortanforderungen. Bei dieser aufgrund von
Art. 42
des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (kantonales Umweltschutzgesetz; KUSG) durch das Amt für Natur und Umwelt (ANU) zu erteilenden Bewilligung handelt es sich laut Art. 88 Abs. 1 KRG in Verbindung mit Art. 52 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) um eine im Rahmen des BAB-Verfahrens zu koordinierende Zusatzbewilligung, was bedeutet, dass diese Bewilligung der Gesuchstellerin zusammen mit der BAB-Bewilligung eröffnet wird. Da im vorliegenden Fall sowohl die Standortgebundenheit als auch die übrigen Standortanforderungen erfüllt sind, kann die Erteilung der erwähnten Errichtungsbewilligung in Aussicht gestellt werden. Die Bewilligung, welche mit verschiedenen Auflagen und Bedingungen verbunden sein wird, wird der Gesuchstellerin zusammen mit der BAB-Bewilligung eröffnet werden. d) Betriebsbewilligung Ferner erfordert der Betrieb der geplanten Materialdeponie in Anwendung von
Art. 21 Abs. 2 sowie von Art. 27 NA eine Betriebsbewilligung. Für die Erteilung
dieser Bewilligung ist gemäss Art. 43 KUSG ebenfalls das ANU zuständig. Aufgrund der im Rahmen des BAB-Verfahrens bereits eingereichten Baugesuchsunterlagen kann die Betriebsbewilligung der Gesuchstellerin in einem Zuge mit der Errichtungsbewilligung erteilt werden. Die Betriebsbewilligung, welche mit verschiedenen Auflagen und Bedingungen verbunden sein wird, wird der Gesuchstellerin demnach zusammen mit der BAB-Bewilligung eröffnet werden.
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e) Zustimmung für Anlagen mit erheblichen Luftverunreinigungen Gemäss Art. 13 Abs. 1 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (KUSG) bedürfen Baubewilligungen für Anlagen, welche erhebliche Luftverunreinigungen verursachen, der Zustimmung der Fachstelle. Bei der vorliegend zur Debatte stehenden Materialdeponie zur Beseitigung von lnertstoffen und unverschmutztem Aushubmaterial im Gebiet „Valdanna" wird es sich um eine Anlage handeln, welche mit erheblichen Luftverunreinigungen einhergeht, so dass eine Zustimmung des ANU erforderlich sein wird. Bei der besagten Zustimmung handelt es sich laut
Art. 88
Abs. 1 KRG in Verbindung mit Art. 52 KRVO ebenfalls um eine im Rahmen des BAB-Verfahrens zu koordinierende Zusatzbewilligung, was bedeutet, dass diese Zustimmung der Gesuchstellerin zusammen mit der BAB-Bewilligung eröffnet wird. Aufgrund der im Rahmen des BAB-Verfahrens bereits eingereichten Baugesuchsunterlagen kann die besagte Zustimmung des ANU in Aussicht gestellt werden. Sie wird der Gesuchstellerin verbunden mit verschiedenen Auflagen in einem Zuge mit der Errichtungs- und der Betriebsbewilligung zusammen mit der BAB-Bewilligung eröffnet werden. f) Meldepflicht für Betankung von Fahrzeugen und Maschinen Laut den Ausführungen im Umweltbericht sollen auf der zukünftigen Inertstoffdeponie „Valdanna" Tanks mit Auffangwannen aufgestellt werden, wobei davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um mobile Tanks handelt und nicht um eine feste Tankanlage. Lageranlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten sind meldepflichtig, soweit sie — wie im vorliegenden Fall — nicht in besonders gefährdeten Bereichen des Grundwassers zu liegen kommen (Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, GSchG). Die erforderliche Meldung seitens der Gesuchstellerin ans ANU ist in der Zwischenzeit erfolgt. g) Kantonsstrassenanschluss Gemäss Art. 52 StrG bedürfen die Erstellung und die Änderung von Zugängen und Zufahrten an Kantonsstrassen nebst der Baubewilligung einer Bewilligung des TBA, wobei eine Bewilligung auch dann erforderlich ist, wenn ein bestehender Anschluss einem wesentlich grösseren oder andersartigen Verkehr dienen soll. Entsprechend ist für die Zu- und Wegfahrt zur respektive von der zukünftigen Inertstoffdeponie „Valdanna" eine solche Bewilligung erforderlich.
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Die nötige Bewilligung für die Zufahrt zur Inertstoffdeponie ist seitens des TBA mittels Verfügung vom 13. Juni 2014 in Verbindung mit verschiedenen Bedingungen und Auflagen bereits erteilt und der Gemeinde Davos zugestellt worden. Es kann somit auf diese Bewilligung verwiesen werden. Die Gemeinde wird in diesem Zusammenhang zusätzlich darauf aufmerksam gemacht, dass der frühere Anschluss der Zügenstrasse an die Kantonsstrasse — wie dies in dem der Bewilligung nach Art. 52 StrG vom 13. Juni 2014 zu Grunde liegenden Situationsplan 1:200 „Zu- und Wegfahrt Valdanna" vom 11. Juni 2014 festgehalten ist — mittels geeigneter Massnahmen aufzuheben sein wird. Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorstehend aufgeführten Bewilligungen sowie die erwähnte Zustimmung als in Aussicht gestellt betrachtet werden können, soweit sie nicht bereits erteilt sind. Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:1000 Inertstoffdeponie Valdanna und der Generelle Erschliessungsplan 1:1000 Inertstoffdeponie Valdanna, beide vom 22. September 2013, werden im Sinne der Erwägungen mit folgenden direkten Korrekturen (Korrekturen gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde) sowie mit folgenden Hinweisen genehmigt: Korrekturen im Einvernehmen mit der Gemeinde: a) Der im Planfenster Zonenplan" des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:1000 Inertstoffdeponie Valdanna dargestellte Erfassungsbereich für die Ausscheidung der Gefahrenzonen wird an den talseitigen Rand der Zügenstrasse verschoben, soweit die östliche respektive die nordöstliche Abgrenzung des Revisionsperimeters entlang der Zügenstrasse verläuft.
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b) Die neu ausserhalb des Erfassungsbereichs für die Gefahrenzonenausscheidung zu liegen kommende Gefahrenzone 1 wird nicht genehmigt. c) Für den Strassenkörper der Zügenstrasse wird — soweit er auf der orographisch linken Seite des Sagenbachs dem Wald zugewiesen wurde — eine Zone Übriges Gemeindegebiet festgelegt und genehmigt. d) Die im Planfenster Genereller Gestaltungsplan Betrieb" des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:1000 Inertstoffdeponie Valdanna über den neuen Verlauf der Zügenstrasse führende interne Deponieerschliessung wird nicht genehmigt, soweit es sich um das Teilstück handelt, welches ausserhalb des zukünftigen Deponiekörpers zu liegen kommt. Stattdessen wird die südlich des Salzsilos über die Parzelle Nr. 7494 zur bestehenden Zügenstrasse und anschliessend nach Nordosten auf den Deponieperimeter führende Strasse als interne Deponieerschliessung im erwähnten Planfenster festgelegt und genehmigt. e) Die in der Planlegende des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes 1:1000 Inertstoffdeponie Valdanna in Bezug auf die Landwirtschaftszone und die Zone Übriges Gemeindegebiet" angebrachten Verweise auf Art. 32 KRG respektive auf Art. 41 KRG werden zu Gunsten von Verweisen auf Art. 73 des Baugesetzes (BauG) der Gemeinde Davos sowie auf Art. 95 BauG gestrichen. f) Die im Generellen Erschliessungsplan „Inertstoffdeponie Valdanna" 1:1000 östlich der Parzelle Nr. 7445 festgelegte bestehende Radwaschanlage wird nicht genehmigt. Stattdessen wird im erwähnten Nutzungsplan unmittelbar nordwestlich der Parzelle Nr. 7494 eine bestehende Radwaschanlage festgelegt und genehmigt. Hinweise: g) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Bewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB-Bewilligung) voraussichtlich mit verschiedenen Auflagen in Bezug auf die Beeinträchtigung des im Bundes-
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inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) enthaltenen Objektes Nr. 41.4.1 „Alte Landwasserstrasse durch die Zügen" von nationaler Bedeutung mit Substanz zu verbinden sein wird. h) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die BAB-Bewilligung voraussichtlich mit einer Auflage zu verbinden sein wird, wonach durch die Umweltbaubegleitung zu gegebenem Zeitpunkt im Rahmen einer Bauabnahme zu beurteilen sein wird, ob die getroffenen NHG-Ersatzmassnahmen den Anforderungen genügen oder ob zusätzliche Ersatzmassnahmen getroffen werden müssen. i) Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass die BAB-Bewilligung in Bezug auf Details zum Artenschutz sowie hinsichtlich der Begrünung voraussichtlich mit verschiedenen Auflagen verbunden wird. j)
Im Hinblick auf die Neuanlage des im Generellen Erschliessungsplan „Inertstoffdeponie Valdanna" 1:1000 entlang der Kantonsstrasse festgelegten Wanderweges ist darauf zu achten, dass der Weg als physisch eigenständiger Parallelweg zur Strasse geführt wird und dass die Wanderwegbenützer weder durch den Strassenverkehr noch durch die Einbauarbeiten auf dem Deponiegelände gefährdet werden. Zudem ist im Zuge der Neuanlage zu prüfen, ob die bestehende wanderunfreundliche Wegführung auf der Kantonsstrasse am westlichen Rand des Revisionsperimeters der vorliegenden projektbezogenen Nutzungsplanung bis zur Abzweigung ins Waldareal über der Böschungsmauer geführt werden kann.
2. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) vom 30. Juni 2014 für die permanente sowie temporäre Rodung von Waldflächen zum Zwecke der Realisierung und des Betriebes einer Inertstoffdeponie im Gebiet „Valdanna" in der Gemeinde Davos (Fraktion Wiesen) wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Genehmigungsbeschluss zur Nutzungsplanung eröffnet. 3. Für die Errichtung und den Betrieb einer im Gebiet „Valdanna" in der Davoser Fraktion Wiesen gelegenen Materialdeponie zur Beseitigung von lnertstoffen und
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unverschmutztem Aushubmaterial sind die unter Abschnitt E der Erwägungen aufgeführten und umschriebenen Bewilligungen respektive die unter dem gleichen Abschnitt erwähnte Zustimmung zu Anlagen, welche Luftverunreinigungen verursachen, erforderlich. Diese Bewilligungen respektive die erwähnte Zustimmung können als in Aussicht gestellt betrachtet werden können, soweit sie nicht bereits erteilt worden sind. 4. Der Gemeindevorstand Davos wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses (vgl. Ziffer 1 und 2 vorstehend) öffentlich bekannt zu geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 22. September 2013 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbehalte, Korrekturen sowie Auflagen innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 5. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses. 6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten. 7. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen des Zonenplanes und Generellen Gestaltungsplanes „Inertstoffdeponie Valdanna" 1:1000 sowie des Generellen Erschliessungsplanes „Inertstoffdeponie Valdanna" 1:1000 vorzunehmen. 8. Der Kleine Landrat der Gemeinde Davos sorgt für die Nachführung der digitalen Daten nach den Vorgaben des ARE. Dabei ist zu berücksichtigen, dass einzelne
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Nutzungsplanfestlegungen infolge allfälliger, innert 30 Tagen einzureichender Verwaltungsgerichtsbeschwerden (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen. 9. Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben. 10. Mitteilungen an:
Der Präsident:
Namens der Regierung
Der Kanzleidirektor:
44,07444i Dr. M. Cavigelli
Dr. C. Riesen
Bases légales
801.100 · KRG · Canton
801.110 · KRVO · Canton
801.500 · Canton
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Canton
920.100 · KWaG · Canton
920.110 · KWaV · Canton
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confédération
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confédération
SR 814.41 · LSV · Confédération
SR 814.201 · GSchV · Confédération
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confédération
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confédération