Quartierplan Pradatsch Suot II - Änderung 1999

Procedura da plan da quartier · Celerina/Schlarigna

Document

Numer
99.GDEf1
Gener
Procedura da plan da quartier
Vischnanca
Celerina/Schlarigna
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
07-06-1999

Karte

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Datotecas

3782_B_QP_Pradatsch_Suot_II.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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Vschinauncha da Schlarigna

Mitteilung:

04-5

Beschluss qp—prodsuotZB-ö-W-hfioc

1 1' Juni 1999 2 ä Junä 1999

BE SCHLUS S des

GEMEINDEVORSTANDES CELERINA vom 7. Juni 1999 inSdChen

1.

Der Quorfierpldn Pradafsch Suof II, vom 8. Dezember 1980/9. März

1981, revidierT dm 26. Mörz 1993/14. Mdi 1993, wird gesTÜ’rzT duf Art. 114 des Baugesefzes Celerind (BdUG) wie folg‘r geändert

I

Die Quarfierplanbesfimmungen (QPV) vom 8. Dezember 1980/9. März 1981 werden wie folgf geönderf: A11. 6

'

Ausnüfzung

1 Die maximale Ausnüizung auf den in der Dorfzone gelegenen Parzellen Nr. 306. 776 und richfel sich nach dem Baugesefz. 2 Für die in der Dorferweiferungszone gelegenen Parzellen geilen unverönderl' die im Gesfallungsplan vom 18. Dezember 1980/9. März 1981 fesfgelegfen Ausnüfzungsziffern von 0.65 (heuiige Parzellen Nr. 305. 596. 617. 747. 748 und 756) bzw. von 0.6 (heulige Parzellen Nr. 754, 757. 762. 763, 764. 765 und 777). Diese Ausnülzungsziffem dürfen bei Baufen auf den genannlen Parzellen nichf überschrilfen werden.

3 Für die Berechnung der Ausnüfzungsziffer gellen die Vorschriffen des Bauge— selzes.

Al'l. 7

Geschosszahl und Firsfhöhen

1 Neubaufen auf der Parzelle Nr. 803 dürfen höchsfens die im revidierfen .

Gesfaliungsplan vom 23. März 1999 (Teilgeslalfungsplan für die Parzellen Nr. 306. 617, 776 und 803) feslgelegfen Geschosszahlen aufweisen. Für Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 306 und 776 gelien bezüglich der Geschosszahl die Besfimmungen des Baugeselzes. Die Firsfhöhe von Baufen auf den in der Dorfzone gelegenen Parzellen Nr. 306. 776 und 803 darf 13 m nichf überschreifen. 2 Für die in der Dorferweiierungszone gelegenen Parzellen gelfen bezüglich Geschosszahl und Firsfhöhen die Besfimmungen des Baugeselzes. 3 Als Firslhöhe gill abweichend von Arl. 84 BauG der grössfe senkrechf gemessene Absfand zwischen dem neuen Terrain gemass Terrainschnilfen (Plan 23) und dem höchslen Punkf des geneigfen Daches. Bei Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. 803 wird die Firsfhöhe ab der im revidierfen Teilgesfalfungsplan vom 23. Marz 1999 fesigelegfen Bemessungskole von 1713.50 m ü. M. bei Bauvorhaben auf den Parzellen Nr. 306 und 776 ab dem gewachsenen Boden gemessen.

4 Die im Quarliergesfallungsplan vom 18. Dezember 1980/9. Malz 1981 und im revidierfen Teilgeslallungsplan vom 23. Mörz 1999 angegebenen Kofen des unierslen Nulzgeschosses sind auf +/- 50 cm einzuhalien.

II

Der 1993 für die Parzellen Nr. 306 (heuie 306, 776 und 803) und Nr. 617 erlassene geänderie Gesfallungsplan vom 26. März/14. Mai 1993 wird aufgehoben und durch den neuen, revidierfen Gesfalfungsplan vom 23. März 1999 (Teilgesfalfungsplan für die Parzellen Nr. 306, 617, 776 und 803) erselzf.

III Die vorliegende Abänderung des Quarlierplans Pradafsch Suof Il beschränkf

sich auf die Revision von Ari. 6 und 7 QPV sowie auf den Erlass eines neuen

Gesfalfungsplanes für das im Gesfalfungsplan bezeichnele Gebief der Parzellen Nr. 306. 617. 776 und 803. Die Übrigen Besfandfeile des Quarfierplanes Pradalsch Suof 11 vom 8. Dezember 1980/9. März 1981 erfahren keine Aenderungen.

EINSPRACHEN

.

1.1 Die am 19. Februar 1999 eingereichle Einsprache wurde durch den Einsprecher mirL einer schrifilichen Erklärung vom 31. Mai 1999 vorbehal’rlos zurückgezogen. 1.2 Die Einsprache isf damif gegens’randslos und wird am abgeschrieben.

Pro’rokoll

2.1 Die am 25. Februar 1999 eingereichfe Einsprache wurde durch den Elnsprecher mil einer schrifllichen Erklärung vom 7. Juni 1999 vorbehalflos zurückgezogen. 2.2 Die Einsprache isf damil gegensfandslos und wird am abgeschrieben.

Proiokoll

3.1

ln der Einsprache vom 25. Februar 1999 wird folgender Anfrag gesfellf:

Auf die Revision des Quartierpianes Pradatsch Suot II sei vollumfänglich zu verzichten.

3.2 Begründef wird die Einsprache damif. dass es aussersf fraglich sei, nach einer Revision aus dem Jahre 1993 nach 6 Jahren berells wieder eine Revision des Quarfierplanes durchzuführen. Bezweifelf wird das Vorliegen einer erheblichen Aenderung der Verhölfnisse gemöss Arl. 114 BauG. Weifer wird die Erhöhung eines Geböudes um rund 1 m beansfandef. Der Haupfpunkf der Einsprache befrifff die vorliegende Erschliessung. Die Auffahrf aus der Tiefga— rage elnes gleichzeifig eingereichfen Bauprojekfes befinde sich direkl gegenüber den Wohnungen der Einsprecher, womif bedeufende LÖrmimmissionen verbunden seine. Eine Zufahrf Über den weifer südlich befindlichen Teil der vleffa Saluver würde sich wesenflich wenige sförend auswirken und sei um so eher angezelgl. als im Quarfiererschliessungsplan in diesem Bereich eine Einfahrf zumindesf angedeufef sei. 3.3 Die Revision des Quarlierplanes Pradafsch Suof ll (Revision 1998) wurde nach Behandlung in der Planungskommissions-Sifzung vom 17. Mörz 1999 nochmals überarbeifef

Die korrigierle Fassung (Revision

1999) wurde allen Einsprechern mlf

Schreiben vom 29. März 1999 zur Siellungnahme zugesfellf.

3.4 Nach zweimaliger Frisfverlöngerung reichfe der Rechfsverfrefer der Einsprecher am 10. Mai 1999 eine Siellungnahme ein. Darin ervvahnf er, dass durch die Reduklion der massgebenden Terralnhöhe für die Berechnung der Flrsfhöhe (13 m) von 1714.50 m ü. M. auf 1713.50 m ü. M. eine gewisse Verbesserung erreichl worden sei. Auch die rückwörfige Absfufung des Haupfgeböudes bedeufe ein ge— wisses Enigegenkommen. obwohl dies nur in den Baugesuchsunferlagen vorgesehen sei. Problemafisch sei hingegen die Dreigeschossigkeif der Gebäude und vor allem die Lösung der Zufahrf. Hingewiesen wird auf Arf. 68 Abs. 3 BauG. Gleichzeifig wird die Verfasssungsmössigkeif dieser Besfimmung in Zweifel gezogen, weil sie der Behörde einen zu grossen Ermessensspielraum offen lasse. Der Elnsprecher sei nur bereif, auf seine Einsprache zurückzukommen, wenn unfer Aufrechferhalfung der vorgenommenen Korrekfuren die Zufahrf zur unferirdischen Parkgarage in einen anderen weniger fangierenden Bereich verlegf werde. 3.5

Die Einsprache isf innerf Frisf eingegangen. Es isf darauf einzufrefen.

Der 1980/81 erlassene Quarfierplan Pradafsch Suof ll is’r relaflv 3.6 komplizierf. In diesem Sinne kann den Aeusserungen des Elnsprechers im Schreiben vom 29. April 1999 beigepflichfef werden. Dies isf aber auch der Grund dafür, dass Revisionen durchgeführf werden müssen. ln einer ersfen die Revision wurde im Jahre 1993 der Teilgesfalfungsplan angepassf. Die heufige Revision Quarflerplanbesfimmungen aber nichl geönderf. 4

umfosst nun ouch die ous Gründen der Uebersichtlichkeit notwendige Aenderung der Quortierplonbestimmungen. Eine zweite Revisionsgrundloge wor eine Ueberorbeitung des angrenzenden Quortierplones Prodotsch Suot I ous dem Johre I975 mit zu korrigierenden Bezugspunkten in beiden Quortier—

plönen. Die vorliegende Revision bezieht sich somit ouf Plongrundlogen und Vorschriften ous den Johren l980 und 1975. Art. l I4 Abs. l BouG. konn somit ohne weiteres ongewendet werden.

3.7 Die Terroinkote für die Porzelle Nr. 803 wurde entsprechend den Vorgoben der Plonungskommlssion um l m tiefer ouf I‘7l3.5 m ü. M. festge— setzt. Sie entspricht domit dem gewochsenen Boden. Die Porzelle 803 ist domit den ongrenzenden Porzellen 306 und 776 gleichgestellt. Im Gegensotz dozu wurde die Porzelle 762 des Einsprechers seinerzeit v0n l‘7l2.l0 m ü. M.

ouf l'7l3.60 m ü. M. ‚ d.h. um 1.50 m ongehoben. Die Porzelle Nr. 803 liegt in nordwestlicher Richtung. Die Porzelle 762 des Einsprechers ist eindeutig südlich ousgerichtet. Die Ausrichtung der Wohnung des Einsprechers ist südwestlich. Der bestehende Bou und dos im Quortierplon mögliche neue Bouvorhoben sind in nordwestlicher Richtung seitlich versetzt ongeordnet. Zudem liegt dozwischen noch die Quortierstrosse "vietto Soluver“. Die Bemessung ob gewochsenem Terroin ist In diesem Folle verontworlbor. Der vorgesehene Boukörper fügt sich in die Umgebung ein und entspricht domit den Bestimmungen von Art. 38 Abs. l und 2 BouG. 3.8 Wos nun die bemöngelte 3-—Geschossigkeit onbetrifft, so ist onzumerken, doss die Porzelle 803 neben den Porzellen 306 und 776 in der Dorfzone liegen. Die übrigen Porzellen des Quortierplongebietes Prodotsch Suot II hingegen befinden sich in der Dorfenxveiterungszone. Die Bouvorschriften für die Dorfzone von Celerino sind sehr ollgemein geholten. Der Bdubehörde steht ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspielroum zu, welcher lediglich durch die Gestoltungsrichtlinien zum BouG eingeschränkt wird. Dos Vervvoltungsgericht des Kontons Groubünden hot dies im Entscheid 283/90 ousdrücklich festgeholten. In diesem Entscheid wurde ouch die Verfdssungs— konformitöt des Bougesetzes von Celerino und insbesondere von Art. 68 BouG nicht ongezweifelt. Die Dorfzone von Celerino weist keine einheitliche Architektur ouf. Aus diesem Grunde wurde die Vorschrift erlossen, wonoch sich Bouvorhoben den umliegenden Bouten onzupossen hoben. Im vorliegenden Folie ist ous Rücksicht ouf die umliegenden Bouten in der Dorfzone die Möglichkeit eines dreigeschossigen Boukörpers zu befün/vorten. In unmittelborer Nöhe stehen insgesomt sechs dreigeschossige Geböude. Der Altbou ouf der Porzelle Nr. 306 weist sogor 4 Geschosse ouf. Die vorgesehenen Neubouten sind somit ongeposst. Kleinere Bouten würden eher ols Fremdkörper wirken. Weiter wird die Firsthöhe von l3 m gemöss Art. 68 Abs. 3 ouch für dos Quortierplongebiet vorgeschrieben.

3.9 ln der Einsprache wird weiter die Erschliessung als der dm meisten störende Punkt bezeichnet. Bemöngelt wird die Ausfahrt aus der im gleichzei— tig eingereichten Bauprojekt enthaltenen Tiefgarage. Dazu ist festzuhalten. dass die Parkierungsflöchen in Art. 14 Quartierplanvertrag geregelt sind. Alle nach diesem Artikel zu erstellenden Abstellplötze sind unterirdisch oder in

nicht freistehenden Garagen unterzubringen (Art. i4 Abs. 3 QPV). Die Gestaltung der Einstellhallen und Zufahrten werden im Baubewilligungsverfahren bestimmt (Art. i4 Abs. 5 QPV). Die Tiefgaragen sind somit im Quartierplan nur richtplanmössig festgehalten. Gemöss Art. 27 Abs. 2 QPV ist die Erstellung einer solchen Einstellhalle auf der Parzelle Nr. 306 möglich. Keine weiteren Vorschriften macht der QPV in bezug auf den Anschluss an das öffentliche Strassennetz. Die vietta Saluver ist gemöss Art. i0 Strassenreglement und Art. i3 Abs. 2 QPV eine öffentliche Strasse. Sömtliche im Quartierplangebiet erstellten Einstellhallen werden Über die vietta Saluver erschlossen. Dies gilt insbesondere auch für die Halle, welche der Parzelle 762 des Einsprechers dient. Deren Einfahrt liegt ziemlich genau gegenüber der Chesa Plombina auf der Parzelle 596. Es handelt sich somit um die gleiche Situation. welche der Einsprecher vorliegend bemöngelt. einzig. dass die Einfahrt noch in südöstlicher Richtung und damit gegenüber den Wohnröumen liegt. Eine Verletzung von Baugesetzesbestimmungen liegt aber weder bei dieser noch bei der in der vorliegenden Einsprache beanstandeten Einstellhalle vor. 3.10

Die Einsprache

abgelehnt.

ist nicht begründet und wird vollumfönglich

V

Die Kosten des vorliegenden Abönderungsverfahrens gehen zu Lasten des Eigentümers der Parzellen Nr. 306 und 803. Eine Kostenbeteiligung weiterer Quartierplanbeteiligter findet nicht statt. Der Quartierplan liegt wöhrend' 20 Tagen seit Mitteilung dieses Beschlusses beim Gemeindeba‘uamt für die Beteiligten zur Einsichtnahme auf.

VI

Der revidierte Quartierplan Pradatsch Suot ll ist nach Eintritt der Rechtskraft auf den Parzellen Nr. 305, 306. 596. 6i7, 747, 748. 754. 756, 757. 762, 763, 764. 765. 776 777 und 803 des Grundbuches Celerina unter dem Stichwort ”revidierter Quartierplan Pradatsch Suot Il" anzumerken. Gleichzeitig sind mit Rücksicht auf die Aufhebung des am 26.Mör2/14. lvtai i993 für die Parzellen Nr. 306 und 617 erlassenen Gestaltungsplanes 6

nachfolgende auf diesen Parzellen lasfende Anmerkungen im Grundbuch zu löschen: 1. 2.

Parzelle306: Parzelle617:

Gesfallungsplan Gesfalfungsplan

14.05.1993 14.05.1993

B.140 B.140

Die Anmeldung des revidierfen Quarfierplans zur Anmerkung im Grundbuch

sowie zur Vornahme der Löschungen von Anmerkungen auf den Parzellen

306 und 617 erfolgf durch die Baubehörde.

Der Gemeindevorsfand Celerina haf die vorliegende Abönderung des Quarfierplanes Pradafsch Suof II nach öffenflicher Auflage vom 26. Januar 1999 bis 26. Februar 1999 mif Beschluss vom 7. Juni 1999 genehmigf.

Der Genehmigungsbeschluss wird öffenflich bekannfgegeben und a) den Eigenfümerinnen und EigenfÜmern von Quarfierplangebief Pradafsch Suof II schrifflich mifgefeilf. b) und

Parzellen

im

Bei den Parzellen Nr. 305,. 596. 747. 748. 754. 756, 757, 762. 763. 764. 765 777, die lediglich aus formellen Gründen in das vorliegende

Abanderungsverfahren einbezogen wurden, erfolgf die Miffeilung, soweif auf

diesen Parzellen Sfockwerkeigenfum besfehf, lediglich an die Verwalfung. c)

Eine schriffliche Miffeilung erfolgf an die Einsprecher.

d) Die Miffeilung Pechfskraff.

an

das

Grundbuchamf

erfolgf

nach

Einfrilf

der

Gegen den vorliegenden Beschluss Über die Abönderung des Quarfierplanes Pradafsch

Suof

II

kann

innerf

20

Tagen

seif

Miffeilung

Verwalfungsgerichf des Kanfons GraubÜnden Pekurs eingelegf werden.

beim

GEMEINDEUOHSTAHI] BElEHI fl nerPräsment: 1]_er Gemeinfles reiner:

C. nntschen

‚f; t.

Beilage:

Verzeichnis der Grundeigenfümer EINSCHREIBEN

GI. 22h!!!