Quartierplan Parzellen 579 und 674
Procedura da plan da quartier · Celerina/Schlarigna
Document
- Numer
- 71.GDEf1
- Gener
- Procedura da plan da quartier
- Vischnanca
- Celerina/Schlarigna
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 14-05-1971
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Text
3782_B_QP_Parz_579_674_P_fehlt.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Celerina/Schlarigna
Quartierplan Parzellen Nr. 579 und 674 Beschluss
Beschluss des Gemeindevorstandes vom 11. Dezember 1980 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3782_V_QP_Parz_579_674_QP_Vertrag.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Celerina
Quartierplan Parzellen Nr. 579 und 674 Quartierplanvertrag
Erlassen vom Gemeindevorstand am 14. Mai 1971
K (J F’II E
lulasssta btreue nicht gewährleistet
Inhaltsverzeichnis I. Einleitender Teil
5. 6.
Begriff des Quartierplanvertrages Begriff des Quartierplans
Ganzen Text zeigen
II. Oeffentlich-rechtlicher Teil 7.u.8.
Begriff der Quartierplanvorschriften
(I)
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= Quartierplanordnung Begriff des unteren Quartierplan—
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Grenzen des unteren Quartierplan—
gebietes
Der Verkehr Parkgelegenheiten
Kehrichtabfuhr
OJOCICDCDCD
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III.
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gebietes Infrastrukturprobleme
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Leitungen für Trinkwasser und Kanalisation Elektrizität,
Telephon, Fernsehen
/3 OQCQCDMU)
ß-Ib-RJRJR)
U)
. 4/5
und Radio U2 Hochbauten im untern Quartierplangebiet Qualität des Projektes Das Baugesuch Gründe für Ausnahmen Die Ausnahmen gegenüber dem Baugesetz Die Baubewilligung Oberbauleitung und Detailplanung Verschiedene weitere Bauten COUJCOCIJEQÜJCQU}
5/8 5/6 6/7 7/8
7/8
a) Stützmauern b) Umfriedungen
Böschungen Bestimmungen zum obern Quartierp1angebiet
S. 8/9
Zum Verfahren
U360
10. 11. 12.1.
Anmerkung im Grundbuch
12.2.
Anwendbarkeit des Baugesetzes
Quartierplankosten und Bewilligungskosten
10 . 10
Erivatrechtlicher Teil 15.
14.
l5.
Oeffentliohes Fahr— und Fusswegrecht Oeffentlicher Fussweg Baubeschränkung für oberes Quartierplangebiet
IV. Abschliessender Teil 16.
Verteilungsschlüssel
19. 20.
Schiedsgerichtsklausel Widerruf eines Rekurses
17.u.18.
10/11
. 10 10/11
CDOQOQUJGQ . U)
11
O3
11/12
UDÜJCQOQ
11 11 11/12 12
Rechtskraft
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Masssta btreue nicht gewährleistet
Q u a r t i e r p l a n v e r t r a g
zwischen der politischen Gemeinde Celerina/Schlarigna (nachfolgend Gemeinde genannt) einerseits und andrerseits den Miteigentümern der Grundbuchpargelle Nr.
579 in Celerina,
und der Eigentümerin der Grundbuchparzelle Nr. 674. d.h.
derASarvitt SA, ‚"12 e‘; „i,
St. Moritz.
Es wird folgendes festgestellt, verfügt und vereinbart: I. Einleitender Teil
1./ Die Quartierplanverhandlungen zwischen der Gemeinde und den Familien
haben im ersten Viertel des Jahres
1966 begonnen. Mit verschiedenen Unterbrüchen dauerten sie bis in die Gegenwart hinein. Der vorliegende Vertrag ist das Resultat dieser Verhandlungen.
2./ Der Gemeinderat von Celerina gab schon im ersten Drittel
des ersten Verhandlungsjahres die Voraussetzungen bekannt, unter denen im Rahmen eines Quartierplanes eine Erhöhung der Ausnützungsziffer von 0,3 auf 0,4 eventuell in Frage käme.
5./ Am 16. September 1968 beschloss der Gemeinderat von Gele-
rina unter Anschlag ans schwarze Brett die Eröffnung eines Quartierplanverfahrens im Sinne der Art. 28 Abs. 2, Art. 21 und 25 des Gemeindebaugesetzes.
4./ Zu den bisherigen Verhandlungspartnern stiess 1970 auch
die Sarvitt SA, die in diesem Jahre einen Teil der Grundbuchparzelle Nr. 579 kaufte, welcher die Parzellennummer 674 erhielt.
5./ Die nun gefundene Einigung betreffend das ganze Quartier
wird vertraglich umschrieben und festgelegt, wobei ein öffentlich—rechtlicher Teil (nachfolgende Ziff. 7 bis und
mit 12) und ein privat—rechtlicher Teil (nachfolgende Ziff. 15 bis und mit 15) unterschieden werden. Dieser jetzt eben
erwähnte Vertrag wird nachfolgend einfach als Quartierplan: Vertrag bezeichnet. 6./ Der beigeheftete Quartierplan (nachfolgend einfach Quartier-
Elan genannt) bildet einen integrierenden Bestandteil der
ganzen Lösung und wird von allen Vertragsparteien ebenfalls unterzeichnet.
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M1551: btreue nicht gewährleistet
I-i I-i
. Oeffentlich-rechtlicher Teil
‘*3 \\
Die Gemeinde stellt fest und verfügt auf Grund der Art. 2l‚
24 und 28 des Gemeindebaugesetzes folgendes (Ziff. 8 bis und mit 12), wobei die Familien und die Sarvitt SA diese Feststellungen anerkennen und die Verfügungen (Ziff. 8 bis und mit l2) als für sie rechtsverbindliche Quartierplanvor-
schriften im Sinne des Art. 2l Abs. l des Gemeindebaugesetzes akzeptieren. Alle diese Vorschriften gelten auch für alle
Rechtsnachfolger.
s./
Quartierplan und den Quartierplanvertrag stellt Durchbden die Gmeinde folgendes fest und verfügt folgende öffentlich-
rechtliche Quartierplanordnung:
. Oeffentlich-rechtlich gesehen beziehen sich der Quartierplan und der Quartierplanvertrag in erster Linie auf die
Grundbuchparzelle Nr. 674 und auf den Teil der Grundbuch-
parzelle Nr. 579, der bereits heute dem Baugebiet der Gemeinde zugehört. Dieses eben umschriebene Quartierplangebiet ist auf dem Quartierplan gelb umrandet und wird nachfolgend als unteres Quartierplangebiet bezeichnet.
Das in Ziff. 8.1. eben umschriebene Baugebiet (unteres Quartierplangebiet) ist als Objekt eines Quartierplanes im Sinne des Gemeindebaugesetzes aus folgenden Gründen geeig-
net:
a) Mit ca. 6800 m2 überschreitet dieses untere Quartierplangebiet die für in der Regel erforderliche Mindestgrösse Quartierpläge von 5000 m .
b) Das untere Quartierplangebiet ist nach Westen, Norden und Osten topographisch durch die ausgeprägten Geländeformen
begrenzt und nach Süden durch die Baugebietsgrenze (Ski-
abfahrtsgebiet). Die damit gegebene Abgrensung des unteren Quartierplangebietes ist somit einwandfrei.
8.3. Die Infrastrukturprobleme werden für das untere Quartierplangebiet wie folgt geregelt:
8.5 .l. Der Verkehr: Die Strasse ist aus Richtung der RhB-Unterführung (Stredas) her bis auf die Parzelle 579 hinauf erstellt und als
Sackgasse ausgebildet.
Im Norden des unteren
Quartierplangebietes endigt eine andere Quartierstrasse
(Parzelle 577) ebenfalls als Sackgasse.
a) Von der Gemeinde her gesehen stellt sich die Frage, ob für die Verkehrsabwicklung über beide eben erwähnte
Sackgassen auf die Länge gesehen nicht die im Quartierplan rot gekennz.Verbindungsstrecke zwischen beiden Sackgassen im öffentlichen Interesse erstellt werden sollte. Um diese für die Zukunft eventuell erforderliche Möglichkeit sicherzustellen, wird folgendes festge-
legt (Lit. b bis f der Ziff. 8.5.1.):
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_ 5 _
Masssta btreue nicht gewährleistet
b) Da die Gemeinde sich in Zukunft eventuell veranlasst sähe, die Verkehrszirkulation im Sinne der eben um-
schriebenen Lit. a zu verbessern (verpflichtet ist sie hiezu nicht), sind die Eigentümer der Grundbuchparzellen Nr. 579 und 674 für sich und ihre Rechtsnachfolger zu
folgendem verpflichtet (Lit. Q bis f). Sie sind verpflichtet:
— die auf dem Quartierplan blau bemalte Strasse — und den rot bemalten Teil der Parzelle 579
— samt dem an diese blaue oder rote Fläche angrenzenden Boden, der für eine angemessene talseitige Verbreiterung der Strasse‚ für Stützmauern bezw. Böschungen erforderlich ist unentgeltlich auf den Zeitpunkt hin zu Eigentum auf die Gemeinde zu übertragen, da die Gemeinde beschlossen hat, das in a eben erwähnte im Quartierplan rot gekennzeichnete
Strassenstück zu erstellen. Erst mit der tatsächlichen
Umwandlung dieser Strasse in eine öffentliche Gemeindestrasse geht auch die Strassenunterhaltspflicht auf die Gemeinde über.
d)
In untrennbarem Zusammenhang mit ihren Pflichten aus der eben umschriebenen Lit. c sind die Grundeigentümer verpflichtet, auch alle Durchgangs— und Durchfahrtsrechte,
die sie betreffend ihre Zufahrtsstrasse von den
Südecken der Parzellen Nr. 579 bezw. 674 bis hinunter zur Gemeindestrasse hinter dem Kinderheim Sonnhalde ha-
ben, bei der von der Gemeinde zeitlich zu bestimmenden Umwandlung der Strasse in eine öffentliche Gemeinde-
strasse der Gemeinde ebenfalls unentgeltlich zu überlassen. Mit der tatsächlichen Umwandlung werden auch die Strassenunterhaltspflichten auf dieser Strassenstrecke
grundsätzlich auf die Gemeinde übergehen.
Diese in Lit. c und d eben umschriebenen unentgeltlichen Uebertragungen bezw. Ueberlassungen von Rechten an die Gemeinde erfolgtnim Rahmen der ganzen vorliegenden Quartierplanlösung. Anlässlich eines eventuellen Perimeterverfahrens zur Finanzierung und Verwirklichung der Gemeinde-Ringstrasse über die in Ziff. 8.5.1. a erwähnten Quartierstrassen(inkl. Parzelle 577, d.h. von Gemeindestrasse zu Gemeindestrasse) dürfen diese unentgeltlichen Leistungen in keiner Weise mehr in Anrechnung gebracht werden.
f) Zur Sicherstellung der in Ziff. 8.5.1. öffentlich-rechtlich festgelegten Lösung wird eine ergänzende privat-
rechtliche Lösung nachfolgend in Ziff. 15 vereinbart.
e) Die Eigentümer der Parzelle 579 sind zur Erstellung des
in Ziff. 14 nachfolgend umschriebenen öffentlichen Fuss— weges verpflichtet, sobald das im Quartierplan aufgeführ— te Haus B erstellt ist. Nach sachgemässer Erstellung,
der die Uebernahme durch die Gemeinde folgt, übernimmt letztere die Haftpflicht und den Unterhalt.
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Masssta htreue nicht gewährleistet
_ 4 _ 8.5.2. Parkgelegenheiten: Die Einstellgarage ist unterirdisch anzulegen. Sie ist so zu verwirklichen, dass sich die äussere Form harmonisch in die Umgebung einpasst und abgesehen von
den Ein- und Ausfahrten möglichst wenig in Erscheinung tritt. Die ganze Garageanlage muss mit einer begrünten Erdüberdeckung versehen werden. Unter den vorstehenden Voraussetzungen kann diese unterirdische Anlage eine beliebige
Ausdehnung haben. Bevor mit dem Bau der Häuser A, B und C gemäss Quartierplan begonnen wird, muss das Baugesuch für
diese unterirdische Garage genehmigt sein. Diese Garage hat
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Ziff. 8.5.1. a noch nicht erstellt ist, bleibt die Zufahrt
der Kehrichtwagen bis auf das untere Quartierplangebiet wegen der Steigung im Winter und wegen der Wendemöglichkeit auf dem vorgesehenen Platz etwas prekär. Für den Fall
und solange die Befahrbarkeit und Wendemöglichkeit für den Kehrichtwagen durch die Grundeigentümer nicht angemessen
gewährleistet sind, bleibt der Gemeinde das Recht vorbehal-
ten, von den Grundeigentümern der Parzellen 579 und 674 verlangen zu können, dass sie den auf dem ganzen untern Quartierplangebiet anfallenden Kehricht nach Anordnung des zuständigen Gemeindeorgans jeweils unten in der Nähe der
Gemeindestrasse in eigenen Containern sorgfältig deponieren. O9
Lgijungen für Trinkwasser und Kanalisation: Die Eigentümer des untern Quartierplangebietes sowie deren Rechtsnachfolger sind hinsichtlich dieser Leitungsarten zu fol-
L1 .4.
gendem verpflichtet:
a) Zur unentgeltlichen Duldung der Durchleitung einer
Haupttrinkwasserleitung der Gemeinde und des Gebrauchs derselben entlang der ganzen Ostgrenze des Grundstückes.
b) Zur Duldung der angemessenen Festlegung der Anschluss-
punkte betreffend beide Leitungsarten durch die Gemeinde auf Grund der Empfehlung der beratenden Ingenieure. Dasselbe gilt für die Festlegung der Dimensionen aller Lei-
tungen, die für das Quartier selbst und angrenzende Gemeindegebiete zu dienen haben.
c) - Zur Erstellung einer Trinkwasserleitung von voraussichtlich 125 mm bis ca.
zur Mitte der obern Grenze
des untern Quartierplangebietes auf eigene Kosten, wobei auch der Unterhalt den Erstellern und Eigentümern
obliegt. Die Erstellung dieser Leitung oberhalb der
Häuser A, B und C kann später erfolgen.
- Dabei haben die Verpflichteten auch den Anschluss
weiterer Gemeindegebiete an diese Leitung und deren Gebrauch nach Gutfinden der Gemeinde zu dulden, wobei die Gemeinde die angemessene Entschädigung an die Ei-
gentümer dieser Leitung festzulegen hat.
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Masssta btreue nicht gewährleistet
_ 5 _ — Im Falle der zukünftigen Uebernahme dieser Leitung
durch die Gemeinde besteht das unentgeltliche Durchleitungsrecht der Gemeinde für diese Leitung.
Die all-
fälligen Uebernahmebedingungen sind im gegebenen Zeit-
punkt festzulegen.
— Die Ansch1uss- und Gebrauchstaxen sind der Gemeinde
in vollem Umfange geschuldet.
H Für den Trinkwasserdruck übernimmt die Gemeinde keiner-
lei Gewährleistung.
Betreffend die Kanalisation des untern Quartierplange— bietes gilt Ziff. 8.5.4. c Abs. l bis 4 sinngemäss mit
folgender Ausnahme: Der Durchmesser der Kanalisationsleitung beträgt voraussichtlich etwa 50 cm.
O0
Elektrizität.
KM
Telebhon. Fernsehen und Radio:
Für alle zu diesen Zwecken dienenden unterirdischen
Leitungen betreffend das untere Quartierplangebiet und weitere Gemeindeteile sind die Eigentümer des untern Quartierplangebietes zur unentgeltlichen angemessenen Duldung der Durchleitung, Erstellung und des Unterhaltes verpflichtet.
b) Für a11e Leitungen, die dem vorerwähnten Quartierplanä gebiet dienen, dürfen keine Freileitungen erstellt und müssen unterirdische Kabel verlegt werden.
c)
Für das ganze untere Quartierplangebiet wird nur eine
einzige Aussenantenne für Fernsehen und Radio gemeinsam bewilligt werden, d.h. eine einzige Quartierantenne, die
das ganze Quartier bedient. Für allfällige Innenantennen besteht keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl.
8.4. Hgghbauten im untern Quartierplangebiet: 8.4.1. Qualität des Projektes.
Das von einem Modell begleitete
Baugesuch vom 20.11.1970 betreffend die auf dem Quartierplan eingezeichneten Häuser A, B und C wurde von Herrn Architekt Flurin Andry, Biel‚
im Namen und Auftrag der
Grundeigentümer eingereicht. Nach gründlicher Prüfung, zu der vor allem auch der beratende Architekt der Gemeinde zugezogen wurde, gelangte der Gemeinderat zur Schlussfol-
gerung, es handle sich um einen architektonisch vorzüg1i— chen Vorschlag für eine Gesamtüberbauung des Quartiers, die sich gut in das Gesamtbild der Gemeinde einfüge. 8.4.2. Das Baugesuch betreffend alle drei Häuser bestehend aus den Baugesuchsformularen, datiert vom 20.11.1970, aus den zwei Grundbuchplankopien 1 2 1000 und zudem bestehend:
a) für den Bau A aus den Plänen 49-10 und 49-11 des Architekten Flurin Andry, Bie1‚ vom 18.11.70, Masstab 1
: 100;
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Masssta btreue nicht gewährleistet
_ 5 _ b) für den Bau B aus den Plänen 49-12 und 49-13 des Architekten Flurin Andry,
Biel, vom 18.11.1970, Masstab 1:100;
c) für den Bau C aus den Plänen 49-14 und 49-15 des Archi—
tekten Flurin Andry, Biel, vom 18.11.1970, Masstab 1:100,
gilt als integrierender Bestandteil des Quartierplanes und
des Quartierplanvertrages. Aenderungen dieser Pläne sollen
jedoch durch den Gemeinderat bewilligt werden, wenn sie im Rahmen der guten Gesamtkonzeption angemessen sind. 8.4.5. Gründe für Ausnahmen: Da die Grundeigentümer des untern Quartierplangebietes die folgenden Voraussetzungen erfüllt haben, indem sie:
a) eine vorzügliche architektonische Planung für die Gesamt— lösung (Ziff. 8.4.1.) des Quartiers im Rahmen des Dorfes vornahmen,
b) die erforderlichen Zusicherungen für die vorzügliche
Verwirklichung dieser guten Lösung bei der Erstellung
der Bauten geben (Ziff. 8.4.5.5.),
c) die erforderlichen Verpflichtungen eingegangen sind, um eine zukünftige Sanierung der Verkehrsverhältnisse durch allfälligen Beschluss der Gemeinde zu ermöglichen
(Ziff. 8.3.1.),
d) die erforderlichen Verpflichtungen zur Verwirklichung
der Infrastruktur betreffend Trinkwasser, Kanalisation, Barkierung, elektrische Leitungen und Antennen eingegan-
gen sind (Ziff. 8.5.2. bis 8.5.5.), e) für eine eventuelle zukünftige Ueberbauung des obern Quartierplangebietes rechtlich verbindliche architektonische und weitere Vorschriften akzeptiert haben
(zu vergleichen nachfolgende Ziff. 9),
ist die Situation nach Auffassung der Gemeinde so beispiel-
haft geregelt,
dass im Rahmen des Quartierplanes und des
Quartierplanvertrages als Quartierplanvorschriften im Sinne
des Art.
21 Abs.
1 des Gemeindebaugesetzes die folgenden
verschiedenen Ausnahmen gegenüber den üblichen Bauvorschriften gewährt werden können und sollen, um die vorgesehene beispielhafte Lösung zu belohnen. Diese Belohnung ergibt sich aus Ziff. 8.4.4. 8.4.4. Die Apsnahmen_gegenüber dem Baugesetz: Als Prämie für die
vorgeschlagene sehr gute Ueberbauung und die in Ziff. 8.4.5. festgelegten übrigen vorteilhaften Details der Quartierplanung gewährt die Gemeinde im Rahmen der Quartierplanung auf Grund von Art.
gende Ausnahmen:
21 Abs. l des Gemeindebaugesetzes fol-
a) Das Gebäude B, das sich sehr geschickt dem Terrain stark anschmiegt und eine gestaffelte Gebäudehöhe aufweist,
darf rechtlich gesehen statt zwei Stockwerke die im Baugesuch enthaltene Stockwerkanzahl aufweisen.
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Masssta btreue nicht gewährleistet
b) Für dieses Gebäude B wird zudem die Erweiterung der Wohnfläche gemäss Baugesuch im Gegensatz zu Art.
des Baugesetzes gewährt.
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c) Die für das untere Quartierplangebiet gemäss Baugesetz
geltende Ausnützungsziffer von 0,5 wird auf 0,4 erhöht. Diese Ausnutzung gilt ausschliesslich nur für dieses
ganze untere Quartierplangebiet und zwar ganz unabhängig
von den Grundstückgrenzen. Soweit für die sehr beträchtliche Anpassung des Hauses B ans Gelände zusätzliche Flächen für Gänge erforderlich sind, fallen diese für die Ausnützungsziffer nicht in Betracht, wenn damit nur
eine geringfügige Ueberschreitung der letzteren erfolgt.
8. 4 .5 . Bggpewilligung: 8. 4.5 .l. Auf Grund der vorstehenden Ziff. 8.4.1. bis und mit 8.4.4. wird hiermit im Rahmen der Quartierplanung die Baubewilligung für das in Ziff. 8.4.2. angeführte Baugesuch
erteilt mit der Auflage, ein bewilligungsfähiges Projekt gemäss Ziff. 8.5.2. betr. Garage einzureichen. - Die gegen das Bauprojekt eingegangenen Einsprachen werden durch die
Gemeinde abgewiesen. — Die Baubewilligung betreffend die Häuser A, B und C und die in Ziff. 8.4.4. angeführten Ausnahmebestimmungen gelten jedoch grundsätzlich nur für das Baugesuch aus Ziff. 8.4.2. als Gesamtheit. Dies bedeutet jedoch nicht, dass diese drei Häuser gleichzeitig zu er-
stellen sind.
8.4.5.2. Die Prämierung durch Ausnahmen im Rahmen des Quartier— planes erfolgt für das Gesamtkonzept. Diese Vergünstigunggen wurden von der Gemeinde nur für den Fall gewährt,
da
die Ausführung gemäss den durch diesen Vertrag bewilligten Projekten erfolgt. Der Schlussatz von Ziff. 8.4.2. ist anzuwenden.
8.4.5.5. Da es bei der Verwirklichung der Häuser A. B und C gemäss Baugesuch in ganz entscheidender Weise vom leitenden Architekten abhängt, ob die vorzüglich geplante architekto— nische Lösung auch vorzüglich oder nur mittelmässig ver-
wirklicht wird‚ sind die Gesuchsteller zu folgendem verpflichtet:
a) Sie verpflichten sich,die Detailprojektierung und die
Oberbauleitung zur Ausführung der im Quartierplan vor-
gesehenen Häuser A‚ B und O dem projektierenden Archi-
tekten Flurin Andry, Biel‚ oder aber einem Architekten
von entsprechender Qualität zu übertragen. o)
Sollten ein oder mehrere andere Architekten als Herr Plurin Andry mit dieser Detailprojektierung bezw. Ober-
bauleitung beauftragt werden, ist die jeweilige Ernennung dem Gemeinderat schriftlich bekanntzugeben‚ da die vorzügliche Verwirklichung der geplanten sehr guten architektonischen Lösung eine wesentliche Voraussetzung für das Zustandekommen des Quartierplanvertrages ist.
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Masssta btreue nicht gewährleistet
c) Betrauen die Baugesuchsteller einen dem Gemeinderat
wegen mangelnder Qualität nicht genehmen Architekten mit der Detailprojektierung bewz. der Oberbauleitung, ist der Gemeinderat berechtigt, umgehend aber spätestens
innert 8 Tagen nach erhaltener schriftlicher Mitteilung den Entscheid des ästhetischen Schiedsgerichtes anzufordern.
d) Ergibt sich wegen der Ernennung eines Architekten eine Differenz gemäss Ziff. 8.4.5.5. c sind die für die äus—
sere Aesthetik wesentlichen Bauarbeiten so lange einzustellen, bis ein qualitativ sehr gut ausgewiesener und für die Gemeinde deshalb akzeptabler Architekt mit der Detailprojektierung bezw. der Oberbauleitung beauftragt ist, der für eine vorzügliche Verwirklichung der Architektur genügende Gewähr bietet. Die Beauftragung liegt
8.4.5.4Y°tört3Hä1%%äf%iSi"tniäuäuäaääefifiäää äitddieser im Rahmen der Quartierplanung erteilten Baubewilligung noch
das Bewilligungsschreiben der Gmeinde, das sich vor
allem noch mit der Fixierung der hausinternen im Augenblick noch nicht endgültig festgelegten Konzeption und andern Details befasst. Dieses ergänzende Bewilligungeschreiben soll umgehend erlassen werden. 8.5. Eegsghiedene weitere Bauten:
a) Zusätzliche Stützmauern dürfen ohne Bewilligung der Gemeinde nicht höher als l m sein.
0) Dmfriedungen irgendwelcher Art sind unerwünscht. Soweit sie trotzdem bewilligt werden, dürfen sie höchstens l m hoch sein und müssen in einheitlicher Art ausgeführt sein.
"I
8.6. Bäschungen bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind natürlich zu gestalten. Ihre Neigung soll das Verhältnis l : l nirgends überschreiten. 9./ Bestimmungen zum obern Quartierplangebiet: Der Ausdruck gperes Quartierplangebiet wird für den Teil der Grundbuch» parzelle Nr. 579, der heute noch nicht dem Baugebiet zugeteilt ist, verwendet. Dieses Quartierplangebiet ist im
Quartierplan grün umrandet.
9.1.
Die Eigentümer dieses obern Quartierplangebietes und ihre Rechtsnachfolger sind zu folgendem verpflichtet, wobei noch
verschiedene Feststellungen beigefügt werden:
a) Sie haben, sobald einmal die Zuteilung ans Baugebiet
erfolgt sein wird, für dieses obere Quartierplangebiet eine sehr gute architektonische Lösung zu verwirklichen, die sich der vorzüglichen architektonischen Lösung des untern Quartierplangebietes anpasst. Der im Modell und Quartierplan zum Ausdruck gelangende Entwurf,
dessen
Photographie diesem Vertrag als integrierender Bestandteil beigeheftet wird, soll als Richtlinie dienen. Zur Sicherstellung dieser architektonischen Lösung werden nachfolgend auch noch privatrechtliche Bestimmungen
vereinbart (Ziff. l5).
_ 9 -
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Musst: htreue nicht gewährleistet
b) Die Infrastrukturprobleme dieses oberen Quartierplan— gebietes sind zum Teil noch nicht gelöst. Sinngemäss
gilt für diesen Parzellenteil die Ziff. 8.5.4. b und c auch im Zusammenhang mit d dieser Ziff. für Trinkwasser und Kanalisation, wobei allfällige Durchleitungsrechte für weiter oben gelegene Gemeindeteile unentgeltlich zu erteilen sind.
c)
Sinngemäss anwendbar sind zusätzlich die Ziff. 8.5.5..
8.5. und 8.6.
Soweit diese Bestimmungen. die in Ziff. 9.1. angeführt sind.
eingehalten werden, wird das obere Quartierplangebiet im Sinne von Art. 50 des Gemeindebaugesetzes durch die Gemeindeversammlung aus dem übrigen Gemeindegebiet ins Baugebiet umgeteilt werden können, sobald alle Voraussetzungen betreffend eine
mteilung von der Infrastruktur her tech-
nisch gesehehn hne finanzielle Belastung der Gemeinde einmal gegeben sind. Das Pumpen von Trinkwasser ins obere Quartierplangebiet fällt ausser Betracht.
Die Voraussetzungen für dieses zukünftige Umteilen sind wie folgt zu präzisieren:
a) Das obgre Quartierplangebiet umfasst eine Fläc e von
5902 m . Obwohl die minimale Fläche von 5000 m im Sinne der vorstehenden Ziff. 8.2. a damit nicht erreicht wäre.
wird diese Umteilung des oberen Quartierplangebietes zum Baugebiet trotzdem rechtsgültig sein, weil im Zeitpunkt der Umteilung das untere Quartierplangebiet durch das
obere Quartierplangebiet eine Erweiterung zu einem
einheitlichen alle Voraussetzungen erfüllenden Quartier-
plangebiet erfahren wird.
Es versteht sich von selbst,
dass die Familien
grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, bei der Umteilung ins Baugebiet gleich wie die anderen Interessen-
ten behandelt zu werden, die Boden in der zweiten Etappe haben. Das Problem der Trinkwasser-Druokzonen spielt
allerdings hier herein.
1o./ Anmerkung im Grundbuch: Die in den vorstehenden Ziff. 8.5.
bis 9.2. enthaltene Quartierplanordnung ist als solche im Grundbuch betreffend Parzellen Nr. 579 und 674 sowie deren
Nachfolgeparzellen anzumerken mit dem Stichwort "Quartierplanordnung”. Mit der Anmeldung zur Anmerkung im Grundbuch ist die Gemeinde beauftragt.
ll./
gggLVprfahren: Das auf Grund des Art. 28 Abs. 2 des Gemeinde-
baugesetzes zuständige Gemeindeorgan unterzeichnet diesen
Quartierplanvertrag und den Quartierplan im Rahmen des Ver-
fahrens gemäss Art. 24 des Gemeindebaugesetzes‚ sobald diese ganze Quartierplanung (Vertrag, Plan und die hierauf gründende Baubewilligung) 50 Tage aufgelegen hat, wenn
dabei auftauchende Einsprachen gegen den Quartierplan nicht zu berücksichtigen sind. Möglich bleibt dabei auch noch die Verschiebung der Beschlusskompetenz auf die Gemeindeversammlung.
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Masssta btreue nicht gewährleistet
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l2.l. Die Quartierplanungs— und Baubewilligungskosten sind auf Grund des Regulativs des Gemeinderates betreffend Bautaxen List-I. in vollem Umfange durch die Gesuchsteller, d.h. durch die Familien
und die Sarvitt SA zu tragen.
Das
gleiche gilt auch für die Baubewilligungskosten. Im Sinne eines Vorschusses bezahlen die Gesuchsteller einen Betrag
von Er. ;0O0„"an diese Kosten der Gemeinde vor Unterzeichnung des Quartierplanvertrages. Die endgültige Ab-
rechnung mit der Gemeinde erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
l2.2. Soweit aus dem vorliegenden Quartierplanvertrag nichts besonderes hervorgeht, ist das Gemeindebaugesetz in vollem Umfange anwendbar.
III.„3rivatrechtlicher Teil
11/ fieggitut für ein öffentliches Fahr- und Fusswegrecht: l5.l. Die Grundeigentümer der Parzellen 579 und 674 in Celerina räumen hiermit in Ergänzung der in vorstehender Ziff. 8.5.1. getroffenen Lösung der Gemeinde folgende Personaldienstbarkeit ein, die ins Grundbuch einzutragen ist:
In diesem Sinne erhält die Gemeinde das unentgeltliche
Dienstbarkeitsrecht‚ von den belasteten Grundeigentümern das Dulden des unbeschränkten öffentlichen Euss- und
Eahrwegrechtes (für beliebige Fahrzeuge) und zur ange-
messenen talseitigen Strassenverbreiterung und Erstellung der erforderlichen über den Strassenrand hinausgehenden
Strassenanlagen (inkl. Stützmauern und Böschungen) auf
der auf dem Quartierplan blau und rot bemalten Strassen-
und Bodenfläche zu verlangen. Die Unterhaltspflicht betreffend diese Strasse verbleibt bei den belasteten Grundeigentümern bis zur tatsächlichen Umwandlung der Strasse gemäss Ziff. 8.5.1. c. l5.2 . Die Gemeinde Celerina wird mit der Anmeldung der Eintragung dieser in Ziff. l3.l. vereinbarten Personaldienstbarkeit ins Grundbuch beauftragt, wobei diese als öffentliches Fahr- und Fusswegrecht sowie Strassenerstellungsund Verbreiterungsrecht einzutragen ist.
l4l/
Seryitut betreffend öffentlichen Fussweg: Die Eigentümer
der Grundbuchparzelle Nr. 579 räumen der Gemeinde ausser— dem die Personaldienstbarkeit ein, von ihnen auf dem Bodenstreifen zwischen der Nordgrenze und dem Hause B (gemäss Quartierplan von der Zufahrsstrasse weg bis zum
Aussichtspunkt am oberen nordwestlichen Ende der Parzelle)
das Dulden der eventuellen Erstellung, des Unterhaltes und der öffentlichen Benützung eines 1,20 m breiten im Zickzack oder sonstwie geführten Fussweges sowie im Bereiche des Aussichtspunktes gemäss Quartierplan dessen öffentliche Benutzung zu verlangen. Das Trasse bestimmen die EiAnmeldung dieses öffentgentümer. Die Gemeinde ist zur
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_ 11 _
lichen Fusswegrechtes und des Rechtes auf den Aussichtspunkt zur Eintragung im Grundbuch beauftragt.
ten bleibt vorstehende Ziff. 8.5.1. g.) i5./
(Vorbehal-
Qgpbeschränkungen für das obere Quartierplangebiet. d.h. des oberen Teils der Parzelle Nr. 579. der im Quartierplan grün umrandet ist.
Die Eigentümer der Parzelle Nr. 579 räumen hiermit der
Gemeinde auf dem obern Quartierplangebiet folgende Per-
sonaldienstbarkeitsrechte ein:
Das Recht, von den Grundeigentümern das Unterlassen der Erstellung von Bauten zu verlangen,
a) die architektonisch nicht sehr gut sind‚und b) die sich architektonisch nicht wesentlich an die im
vorliegenden Quartierplan und Quartierplanvertrag für
das untere Quartierplangebiet vorgesehenen Häuser anpassen.
Zur Anmeldung dieser Baubeschränkungen zur Eintragung ins
Grundbuch ist ebenfalls die Gemeinde beauftragt. TV; Abschgdpssender Teil
l6./
Der vorliegende Vertrag wird in sieben Exemplaren ausge-
fertigt: je ein Exemplar für das Grundbuchamt, den beur-
kundenden Notar, die Sarvitt SA sowie in zwei Exemplaren je für die Gemeinde und die Familien
17./
Der Vertrag erlangt Rechtskraft nach Ablauf der öffentlichen Auflage auf Grund der Annahme seitens der zuständigen Gemeindebehörde mit der Unterzeichnung durch die
Parteien.
l8./
Die einzelnen Bestimmungen dieses Vertrages erhalten nur dann Rechtskraft, wenn der gesamte vorliegende Vertrag durch Unterzeichnung Gültigkeit erlangt. Keine Partei pra-
judiziert sich auf irgend eine Weise, bevor der vorliegende Vertrag nicht Rechtskraft erlangt hat.
19./
ggggpgsgericht
Entsteht aus den Ziff. 8.5.5., 8.5.4. b sowie c Abs. 2
und 5 bezw. aus den in Ziff. 19.2. angeführten Ziff. des öffentlich-rechtlichen Teils oder aus dem privatrechtli-
chen Teil (Ziff. l5 bis und mit l5) dieses Vertrages irgend eine Streitigkeit‚ entscheidet ein Schiedsgericht
(bezw. für ästhetische Fragen ein anderes) als erste und
letzte Instanz endgültig über diese Streitigkeit. Das joweilige Schiedsgericht soll dabei zur Erledigung allfälli-
ger Streitigkeiten die ganze Prozedur nach seinem Gutdünken festlegen. Das Schiedsgericht besteht aus drei Personen.
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M3551: htreue nicht gewährleistet
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19.1. Sofern aus Ziff. l9.2. nichts besonderes hervorgeht, bestellt jede Partei einen dieser Schiedsrichter und diese zwei gemeinsam den Präsidenten. Können sich diese nicht
einigen, bestimmt der Kantonsgerichtsausschuss den Präsidenten. Vorbehalten bleiben auch weitere Sonderbestimmun-
gen der Ziff.
19.2.
l9.2. Soweit es um die Entscheidung über ästhetische Fragen bezw. um die Ernennung von Architekten gemäss der Ziff. 8.4.2. a letzter Satz, 8.4.5.5. a, b, c oder d, 9.1. a und l5 dieses Vertrages geht, wird bereits heute ein besonderes Schiedsgericht bestellt. Diesem gehören an als Vertreter der
und der Sarvitt SA Herr Prof. ETH Rino Familien Tami‚ Lugano, als Vertreter der Gemeinde und zugleich als Vorsitzender Herr Architekt Hans Krähenbuhl‚ Davos. sowie als neutrales Mitglied Herr Hans Weiss‚dipl.lng.,z.Zt. Landsohaftspfleger des Kantons Graubünden. Eine allfällige Vervollständigung dieses ästhetischen Schiedsgerichtes erfolgt gemäss Ziff. l9.l. Letzteres hat sehr rasch zu handeln. Bei seiner Ernennung ist ebenfalls so vorzugehen
(für Ziff. 8.4.5.3. d besonders von Bedeutung).
2o./
Mit Inkraftsetzung des vorliegenden Vertrages fällt der Rekurs an den Kleinen Rat vom 29. November l965 der Pagegen die Gemeinde Celerina, soweit er die milien
Parzelle Nr. 579 betrifft, in vollem Umfange dahin. Die besorgen dessen umgehenden Rückzug.
Familien
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der Gemeindepräsident: der Gemeindeaktuar:
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O e f f e n t l i c h e
B e u r k u n d u n g
Der unterzeichnete Notar beurkundet folgendes: Die vorstehend erwähnten Vertragsparteien bezw. deren rechtsgültig ausgewiesene Vertreter haben den vorstehenden ll Seiten umfassenden Vertragstext in Gegenwart der unterzeichneten Urkundsperson durchgesehen und anschliessend erklärt, der Inha t entspreche in vollem Umfange dem Willen der Vertragsparteien (welche dem Notar persönlich bekannt sind, bezw.
sich diesem gegenüber rechtsgültig ausgewiesen haben),
worauf die rechtsgültige eigenhändige Unterzeichnung durch die Vertragsparteien bezw. deren Vertreter erfolgt ist. Es haben als handlungsfähige rechtsgültige Vertreter, die der unterzeichneten Urkundsperson persönlich bekannt sind, gehandelt: Für d'e politische Gemeind
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Für die‘5arvitt SA:
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Eingetragen im Grundbuch Celerina auf Blatt Nr, 577%
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‘E. Juni 1971
Der Grundbuchvenwvalfi ter
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Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun