Teilrevision Center da Sport

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Celerina/Schlarigna

Document

Numer
05.196
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Celerina/Schlarigna
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
14-02-2005

Karte

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3782_B_TR_Center_da_Sport_05.196.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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Die Regierung des Kantons Graubünden

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II Governo del Cantone dei Grigioni

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dal chantun Grischun

,---------AMTSREGISTRATUR III AMT FÜR RAUMPLANUNG

Sitzung vom

Mitgeteilt den

Protokoll Nr.

14. Februar 2005

16. Februar 2005

196

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina/Schlarigna beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 25. Oktober 2004 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Gestaltungsplan 1:2'000 Center da Sport. Ein auf den Juli/November 2004 datierter Planungs- und Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung liegt vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage dem Amt für Raumplanung zur Vorprüfung einzureichen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 25. Oktober 2004 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 27. Oktober 2004. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2004 ersuchte der Gemeindevorstand Celerina/ Schlarigna um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.

B.

Genereller Gestaltungsplan 1:2'000 Center da Sport

Im Generellen Gestaltungsplan 1:500/1:2'000 vom 28. April 1986 wurde die Parzelle Nr. 72 mit einem Hochbauverbot belegt. Ausgenommen von diesem Hochbauverbot

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Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) » 2

ist ein Streifen im nördlichen Bereich entlang der Kantonsstrasse, worin die Betriebsgebäude des Center da Sport erstellt wurden. Mit dem vorliegenden Generellen Gestaltungsplan soll das Hochbauverbot auch für den nordwestlichen Bereich der Parzelle Nr. 72 entlang der Kantonsstrasse aufgehoben werden, damit die bestehenden Betriebsgebäude in diese Richtung erweitert werden können. Nachdem die Gemeinde Celerina/Schlarigna mit Rücksicht auf das bisherige Bebauungs- und Freihaltekonzept zu Recht lediglich einen eingeschossigen Anbau entlang der Kantonsstrasse vorsieht, drängen sich keine grundsätzlichen Bemerkungen auf. Im Übrigen ist die Gemeinde darauf hinzuweisen, dass für Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassenparzellen die speziellen Abstandsvorschriften gemäss Art. 10 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Strassengesetz einzuhalten sein werden.

Ansonsten gibt der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Center da Sport vom 25. Oktober 2004 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Der Generelle Gestaltungsplan 1:2'000 Center da Sport vom 25. Oktober 2004 wird im Sinne der Erwägungen genehmigt.

2.

Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Generellen Gestaltungsplan 1:500/1 :2'000 vom 28. April 1986 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihr Originalexemplar des vorerwähnten Planes zur Verfügung.

« Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) »

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3.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

4.

Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.

5.

Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

6.

Mitteilung

Namens der Regierung Die Präsidentin:

Dr. Eveline Widmer-Schlumpf Der Kanzleidirektor:

Dr. C. Riesen