Teilrevision Genereller Erschliessungsplan
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Celerina/Schlarigna
Document
- Numer
- 02.1835
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Celerina/Schlarigna
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 17-12-2002
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
3782_B_TR_GEP_02.1835.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Informationskopie ohne Gewährleistung (ARE-GR) ,.,,...._A_M_T_S_R_E_G_IS-T=-:R-A:--::T~U-:-:R~ll;----1AMT FÜR RAUMPLANUNG
Die Regierung des Kantons Graubünden
II Governo del Cantone dei Grigioni
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
Protokoll Nr.
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17. Dezember 2002
18. Dezember 2002
1835
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina/Schlarigna beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 2. September 2002 eine Teilrevision der Ortsplanung, umfassend einen Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 Teilrevision. Ein Planungsund Mitwirkungsbericht im Sinne von Art. 47 der eidg. Verordnung über die Raumplanung (RPV) liegt nicht vor. Die Gemeinde verzichtete darauf, die Vorlage durch das Amt für Raumplanung (ARP) einer Vorprüfung unterziehen zu lassen. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 2. September 2002 gemäss Art. 37a des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) erfolgte am 16. September 2002. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2002 ersuchte der Gemeindevorstand Celerina/ Schlarigna um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 37 KRG.
B. Die am 2. September 2002 beschlossene Teilrevision der Ortsplanung beinhaltet eine Anpassung des Generellen Erschliessungsplanes 1:2'000 vom 28. April 1986. Dabei wird die land- und forstwirtschaftliche Erschliessung zur Alp Laret im Bereiche der Bahnlinie neu geregelt und die Linienführung eines Fuss- und Wanderweges angepasst. Gemäss Strassengesetzgebung bedarf die Einmündung des geplanten Landund Forstwirtschaftsweges in die Kantonsstrasse einer Bewilligung des kantonalen Tiefbauamtes. Die Gemeinde wird ersucht, das Bewilligungsverfahren einzuleiten.
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Der Fussgängerübergang bei der provisorischen Haltestelle "Vietta Palintschnieu" der Rhätischen Bahn wird im Zuge dieser Teilrevision der Ortsplanung nicht aufgehoben. Die Gemeinde wird ersucht, diese problematische Situation bei der nächsten Planungsrevision zu bereinigen. Im Übrigen gibt der Generelle Erschliessungsplan 1:2'000 Teilrevision vom 2. September 2002 zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.
Gestützt auf Art. 37 Abs. 3 KRG beschliesst die Regierung:
1. Der Generelle Erschliessungsplan 1 :2'000 Teilrevision vom 2. September 2002 wird genehmigt. 2.
Der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form öffentlich bekannt zu geben.
3.
Das Amt für Raumplanung (ARP) wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen im Generellen Erschliessungsplan 1 :2'000 vom 28. April 1986 und im Generellen Erschliessungsplan 1:2'000 {Teilrevision) vom 15. März 1999 vorzunehmen. Die Gemeinde stellt zu diesem Zweck dem ARP ihre Originalexemplare der genannten Pläne zur Verfügung.
4.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
5.
Es werden keine Kosten erhoben.
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Namens der Regierung Der Präsident:
Claudio Lardi Der Kanzleidirektor.
Dr. C. Riesen
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
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820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
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920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun