Teilrevision Nagens

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Laax

Document

Numer
22.659
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Laax
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
16-08-2022

Karte

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Datotecas

3575_B_OPTR_Nagens_RB_D_22.659.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Die RegierUng — des Kantons Graubünden

La Regenza dal chantun Griechun'

Sitzung vom

.

_ 16. August 2022 ’ < Gemeinde Laax OP-Teilrevision

' Genehmigung

Mitgeteilt den

ll Governo ‚ del Cantone dei Grigioni

Ganzen Text zeigen

16. August 2022 _.

Protokoll Nr. .

_ 1359/2022

"Nagens"

.

A.

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Laax beschlossen an der Gemeindeversamrnlung vom 23. April 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. im Einzelnen wurden fol-

gende Planungsmittel verabschiedet:

_

_ '—

TeilreVision Baugesetz (Art.31a) ‘ zonenp|an‘1z2ooo Teilrevision Nagens ‘ '

Ein PlanungS— und Mitwirkungsbericht (PME) vom 25. April 2022 gemäss Art. 47 der

eidgenössischen RaumplanungsVerordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für _ ‚ Raumentwicklung (ARE) verfa$ste mit Datum vom 4. März 2022 einen Vorprüfungs-

bencht.'

‘

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. April ' 2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden

(KRG; BR 801.100) erfolgte am 29. April 2022. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Laax um Genehmi-

gung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

Gegenstand der ReVishnsVorlage "

' Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde _ _Laax bildet die Ausscheidung einer Zone für temporäre Campinganlagen'lm Gebiet

der Alp Nagens. Neben der Zonenplananpassung wird das Baugesetz (BauG) mit ei-

ner entsprechenden Zonenbestimmung

(Art. 31 a)_ ergänzt. Auslöser hierfür ist ein ge-

angeboten

. plantes "Glamping"-Projekt. Dieses soll jeweils in den Sommermonaten

. werden, um den Sommertourismus Zu fördern. Neben den Zelten sind hierfür ledig— lich mobile bauliche Anlagen vorgesehen, welche jeweils zum Saisonende vollstän-

dig abgebaut werden. Gemäss Planun93- undMitWirkungsbericht (PME, Kap. 6) Wird

mit der vorliegenden Planung die Teilrevision "Glamping Plaun" vom 27. März 2021

abgelöst. Deren Genehmigungsverfahren wurde auf Wunsch der Gemeinde Laax sis-'

tiert.

Übereinstimmung

mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanuhgsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem

die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit“ der Richtplanung. Es ist so-

mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der OrtsplanUng mit dem Kantonalen

Richtplan Graubünden (KRIP) sowie mit dem rechtskräftigen “Regionalen Richtplan ‚

Surselva (RRIP) übereinstimmt.

Laax ist Teil des touristischen lntenslverholungsraums gemäss KRIP sowie RRIP.In =

Kap. 4.2 des KRIP ist festgelegt, dass touristische Einrichtungen in diesen Räumen weiterentwickelt, konzentriert und auf weitere touristische Nutzungen

abgestimmt

' . ' werden sollen. Das "Glamping"-Projekt dient der höheren Wertschöpfung im Som- '

menourismus bei vergleichsweise geringen Auswirkungen auf Umwelt und Erschlies-

sung. Die Alp Nagens ist zentral |m Skigebiet der Weissen Arena gelegen. Es kann festgestellt werden, dass d i e Revisionsvorlage

richtplankonform

ist.

Teilrevision

des Baugesetzes

Art. 3 1 a Abs. 2 BauG sieht vor, dass die Anlagen einer Bewilligung

.

der Gemeinde

bedürfen. Vollständigkeitehalber wird die Gemeinde Laax darauf hingewiesen. dass

' neben dieser kommunalen Baubewilligung auch eine Zustimmung des ARE‘fü'r Bau- .

* ten u n d Anlagen ausserhalb

der Baüzonen

erforderlich ist.

' im Übrigen gibt die am 23. April 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 31a) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

_

Zohenplan 1:2000 Teilrevision Nagens

Die überl-agerhde Zone für temporäre Campinganlagen umfasst ca. 5364 m2 und wird in unmittelbarer Nähe züm Gebäude der Alp Nagens ausgeschieden. Bei derartigen

. überlagernden Nutzungszonen ist zu beachten, dass damit die Vorgaben des Bun-

desrechts nicht ausgehebelt werden “dürfen. Art. 18 RPG lässt die Festlegung soge-

nannter "weiterer Zonen" auch ausserhalb der Bauzone zu. Diese dürfen aber weder den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung nochande'ren übemiegenden Inte-

ressen entgegenstehen. insbesondere der Trennungsgrundsatz und das damit stipu- '

lierte bundesrechtliche Bauverbot ausserhalb der Bauzone darf nicht unterlaufen'

werden. Das Bundesrecht eröffnet die Möglichkeit, “in bestimmten Fällen das Bauver-

bot aus übenzviegenden raumplanerischen Gründen zu durchbrechen (vgl. MUGGLI,

in Praxiskommentar RPG: Nützurigsplanung, 2016, Art. 18 Rz. 22). Dies ist unter anderem bei "Freizeitzonen" der Fall. Angesichts der KRlP-Konformität sowie der Aus-

formulierung der Zonenbestimmung, welche nur reversible Eingriffe gestattet, hebelt

die Vorlage den Trennungsgrundsatz nicht aus.

Des Weiteren stehen dem Vorhaben keine sonstigen überwiegenden lnteressen des

Natur- und Heimatschutzes oder des Wildtierschutzes entgegen. Ferner befindet sich das Vorhaben innerhalb des Erfassu'ngsbereichs

d e r Gefahrenzonen.

für Naturgefahren,

aber ausserhalb

Im Übrigen gibtder Zonenplan 1:2000 Teilrevision Nagens vom 23. April 2022 zu kei-

nen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KHG

be$chliesst

die Regierung:

1. Die am 23. April 2022 beschlossene Teilrevision

Wird |m Sinne der vägungen

2.

Der Zonenplan

genehmigt.

des Baugesetzes (Art. 31a)

152000 Teilrevision N a g e n s vom 23. April 2022 wird im Sinne

der Erwägungen genehmigt.

3. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Laax am 27. März 2021 besChlos—

' sene und der Regierung zur Genehmigung eingereichte Teilrevision der (_)fisplanung betreffend "Glamping Plaun" (Art. 31a BauG und Zonenplan 1:5000 TeilreviSi0n Plaun) wird abgeschriebeh.

4.

„ D e r Gemeindevorstand LaaX wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form

öffentlich bekannt zu geben (ohne Bechtsmittelbelehrung).

. 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notWendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

6. Das Amt für_FlaumentWicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses . nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu— nehmen.

7. _ Die von der Gemeinde bestimmte Datenvemaltungs$tdle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.

8. Mitteilung an:

/% . '

Der Präside nt

Marcus Caduff

Namens der Regierung '

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Der Kanzleid irektor:

- Daniel_8padin