Teilrevision Nagens
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Laax
Document
- Numer
- 22.659
- Gener
- Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
- Vischnanca
- Laax
- Chantun
- Graubünden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- En vigur dapi
- 16-08-2022
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Graubünden
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Datotecas
3575_B_OPTR_Nagens_RB_D_22.659.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
Die RegierUng — des Kantons Graubünden
La Regenza dal chantun Griechun'
Sitzung vom
.
_ 16. August 2022 ’ < Gemeinde Laax OP-Teilrevision
' Genehmigung
Mitgeteilt den
ll Governo ‚ del Cantone dei Grigioni
Ganzen Text zeigen
16. August 2022 _.
Protokoll Nr. .
_ 1359/2022
"Nagens"
.
A.
Die Stimmberechtigten der Gemeinde Laax beschlossen an der Gemeindeversamrnlung vom 23. April 2022 eine Teilrevision der Ortsplanung. im Einzelnen wurden fol-
gende Planungsmittel verabschiedet:
_
_ '—
TeilreVision Baugesetz (Art.31a) ‘ zonenp|an‘1z2ooo Teilrevision Nagens ‘ '
Ein PlanungS— und Mitwirkungsbericht (PME) vom 25. April 2022 gemäss Art. 47 der
eidgenössischen RaumplanungsVerordnung (RPV; SR 700.1) liegt vor. Das Amt für _ ‚ Raumentwicklung (ARE) verfa$ste mit Datum vom 4. März 2022 einen Vorprüfungs-
bencht.'
‘
Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 23. April ' 2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden
(KRG; BR 801.100) erfolgte am 29. April 2022. Es gingen keine Beschwerden ein.
Mit Schreiben vom 3. Mai 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Laax um Genehmi-
gung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.
Gegenstand der ReVishnsVorlage "
' Inhalt der vorliegend zu genehmigenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde _ _Laax bildet die Ausscheidung einer Zone für temporäre Campinganlagen'lm Gebiet
der Alp Nagens. Neben der Zonenplananpassung wird das Baugesetz (BauG) mit ei-
ner entsprechenden Zonenbestimmung
(Art. 31 a)_ ergänzt. Auslöser hierfür ist ein ge-
angeboten
. plantes "Glamping"-Projekt. Dieses soll jeweils in den Sommermonaten
. werden, um den Sommertourismus Zu fördern. Neben den Zelten sind hierfür ledig— lich mobile bauliche Anlagen vorgesehen, welche jeweils zum Saisonende vollstän-
dig abgebaut werden. Gemäss Planun93- undMitWirkungsbericht (PME, Kap. 6) Wird
mit der vorliegenden Planung die Teilrevision "Glamping Plaun" vom 27. März 2021
abgelöst. Deren Genehmigungsverfahren wurde auf Wunsch der Gemeinde Laax sis-'
tiert.
Übereinstimmung
mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanuhgsgesetz, RPG; SR 700) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem
die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit“ der Richtplanung. Es ist so-
mit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der OrtsplanUng mit dem Kantonalen
Richtplan Graubünden (KRIP) sowie mit dem rechtskräftigen “Regionalen Richtplan ‚
Surselva (RRIP) übereinstimmt.
Laax ist Teil des touristischen lntenslverholungsraums gemäss KRIP sowie RRIP.In =
Kap. 4.2 des KRIP ist festgelegt, dass touristische Einrichtungen in diesen Räumen weiterentwickelt, konzentriert und auf weitere touristische Nutzungen
abgestimmt
' . ' werden sollen. Das "Glamping"-Projekt dient der höheren Wertschöpfung im Som- '
menourismus bei vergleichsweise geringen Auswirkungen auf Umwelt und Erschlies-
sung. Die Alp Nagens ist zentral |m Skigebiet der Weissen Arena gelegen. Es kann festgestellt werden, dass d i e Revisionsvorlage
richtplankonform
ist.
Teilrevision
des Baugesetzes
Art. 3 1 a Abs. 2 BauG sieht vor, dass die Anlagen einer Bewilligung
.
der Gemeinde
bedürfen. Vollständigkeitehalber wird die Gemeinde Laax darauf hingewiesen. dass
' neben dieser kommunalen Baubewilligung auch eine Zustimmung des ARE‘fü'r Bau- .
* ten u n d Anlagen ausserhalb
der Baüzonen
erforderlich ist.
' im Übrigen gibt die am 23. April 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 31a) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
_
Zohenplan 1:2000 Teilrevision Nagens
Die überl-agerhde Zone für temporäre Campinganlagen umfasst ca. 5364 m2 und wird in unmittelbarer Nähe züm Gebäude der Alp Nagens ausgeschieden. Bei derartigen
. überlagernden Nutzungszonen ist zu beachten, dass damit die Vorgaben des Bun-
desrechts nicht ausgehebelt werden “dürfen. Art. 18 RPG lässt die Festlegung soge-
nannter "weiterer Zonen" auch ausserhalb der Bauzone zu. Diese dürfen aber weder den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung nochande'ren übemiegenden Inte-
ressen entgegenstehen. insbesondere der Trennungsgrundsatz und das damit stipu- '
lierte bundesrechtliche Bauverbot ausserhalb der Bauzone darf nicht unterlaufen'
werden. Das Bundesrecht eröffnet die Möglichkeit, “in bestimmten Fällen das Bauver-
bot aus übenzviegenden raumplanerischen Gründen zu durchbrechen (vgl. MUGGLI,
in Praxiskommentar RPG: Nützurigsplanung, 2016, Art. 18 Rz. 22). Dies ist unter anderem bei "Freizeitzonen" der Fall. Angesichts der KRlP-Konformität sowie der Aus-
formulierung der Zonenbestimmung, welche nur reversible Eingriffe gestattet, hebelt
die Vorlage den Trennungsgrundsatz nicht aus.
Des Weiteren stehen dem Vorhaben keine sonstigen überwiegenden lnteressen des
Natur- und Heimatschutzes oder des Wildtierschutzes entgegen. Ferner befindet sich das Vorhaben innerhalb des Erfassu'ngsbereichs
d e r Gefahrenzonen.
für Naturgefahren,
aber ausserhalb
Im Übrigen gibtder Zonenplan 1:2000 Teilrevision Nagens vom 23. April 2022 zu kei-
nen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden. Gestützt auf Art. 49 KHG
be$chliesst
die Regierung:
1. Die am 23. April 2022 beschlossene Teilrevision
Wird |m Sinne der vägungen
2.
Der Zonenplan
genehmigt.
des Baugesetzes (Art. 31a)
152000 Teilrevision N a g e n s vom 23. April 2022 wird im Sinne
der Erwägungen genehmigt.
3. Die von den Stimmberechtigten der Gemeinde Laax am 27. März 2021 besChlos—
' sene und der Regierung zur Genehmigung eingereichte Teilrevision der (_)fisplanung betreffend "Glamping Plaun" (Art. 31a BauG und Zonenplan 1:5000 TeilreviSi0n Plaun) wird abgeschriebeh.
4.
„ D e r Gemeindevorstand LaaX wird ersucht, diesen Beschluss in geeigneter Form
öffentlich bekannt zu geben (ohne Bechtsmittelbelehrung).
. 5. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notWendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.
6. Das Amt für_FlaumentWicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses . nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzu— nehmen.
7. _ Die von der Gemeinde bestimmte Datenvemaltungs$tdle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amts für Raumentwicklung nach.
8. Mitteilung an:
/% . '
Der Präside nt
Marcus Caduff
Namens der Regierung '
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Der Kanzleid irektor:
- Daniel_8padin
Basas legalas
801.100 · KRG · Chantun
801.110 · KRVO · Chantun
801.500 · Chantun
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Chantun
920.100 · KWaG · Chantun
920.110 · KWaV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Confederaziun
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Confederaziun