Teilrevision Siedlungsgebiet

Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa · Laax

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Numer
23.858
Gener
Planisaziun d'utilisaziun, urden da basa
Vischnanca
Laax
Chantun
Graubünden
Nivel
Vischnanca
En vigur dapi
07-11-2023

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Datotecas

3575_B_OPTR_Siedlungsgebiet_RB_D_23.858.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Die Regierung d e s Kantons Graubünden

2 L a Regenzadal chantun Grischun

A Governo d e l C a n t o n edei Grigioni

Sitzung vom

Mitgeteilt d e n .

Protokoll Nr.

_7. November 2023 S D

8 . November 20928

_858/2023

Geme inde Laax

OP- Teil revi sion "Sie dlun g"

Genehmigung der Ortsplanungsrevision

‚Die Stimmberechtigten der Gemeinde Laax beschlossen an der Gemeindeversamm-

lung vom‘ 14. September 2022-eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wur-

d e n folgende Planungsmittel verabschiedet:

— Teilrevision Baugesetz (Art. 10a - i, 33a, 39 und 39a)

— Zonenplan 1: 2000 Teilrevision Murschetg

— Zonen- und Genereller Gestaltungsplan 1: 2000 Teilrevision Dorf/Salums

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Laax die folgenden weiteren Unterlagen ein:

— Planungs- und Mitwirkungsbericht (PMB) vom 16. September 2022 gemäss _

Art. 47 der eidgenössischen Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1)

— Reglement Einheimischenbauzone - Reglement über die Einräumung von Bau-

rechtenin der Einheimischenbauzone Cons vom 28.S eptember 2016 (Beilage 1

zum PMB)

— Entwurf Quartierplan Cons

vom8. März 2022 (Beilage 2 zum PMB)

Sn

— Übersicht Bauzonenkapazität 2020 vom 14. August 2020 (Beilage 3 zum PMB)

—

AuswertungstabelleVorprüfung ARE vom 11. März 2022 (Beilage 4 zum PMB) _

N

Gestaltungsrichtplanvom 22. August 1991 (Beilage 5 zum PMB, digital)

—

— Erläuterungsbericht Gestaltungsrichtplan (Beilage 5a zum PMB, digital)

|

— Aufwertung Dorfkern Laax- Bericht Mitwirkung der Arbeitsgruppe Dortbild vom

— 25. Oktober 2021(Beilage 6zum PMB, digital).

— Tabelle Mehrwertabgabe- Parzellenliste Einzonungen vom 23. August 2022 .

a

resp. 5. September 2022 (Beilage 7 zum PMB)

Umgang mit Baulandreserven - Tabelle Unbebaute Parzellen / ungenügend über-

baute Parzellen vom 6. September 2022 (Beilage 8 zum

PMB)

zum PMB)

a

— Übersicht Pauzonenkapazltat mit Revision vom 15. September 2022 (Beilage 9 ‚

'

— ___

_

Übersicht Bauzonenkapazität Erläuterungen vom 15. September 2022 (Bei-

lage 10 zum PMB)

Kommunales räumliches Leitbild - Bericht vom 9. J u l i 2020 (Beilage 1 1 zum

PMB, digital)

Gutachten Amt für Immobilienbewertung vom

Das

7 . Apr il 2022

Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 17. August 2021 e i -

nen Vorprüfungsbericht.

des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 14. SepDie öffentliche Bekanntgabe

tember 2022 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) erfolgte am 23. September 2022. Es gingen keine Be-

_schwerden ein.

Mit Schreiben vom 20. September 2022 ersuchte der Gemeindevorstand Laax um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 des KRG.

_

Gegenstand der Revisionsvorlage 5

Ausgangslage RPG1

Am 3. März 2013 hat das Schweizer Stimmvolk eine Teilrevision des Bundesgeset|

zes über die Raumplanung (RPG; SR 700) angenommen. Diese erste Etappe der Gesetzesrevision (kurz RPG1 genannt) sowie die dazugehörende Anpassung der

Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) traten in der Folge auf den 1. Mai 2 0 1 4

in Kraft. RPG1 zielt hauptsächlich darauf ab, die Ausweitung der Bauzonen ins Kul-

turland einzudämmen und die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken. Hierfür enthält

_

das revidierte Bundesrecht klare Vorgaben an die kantonale Richtplanung,

präzisiert die Anforderungen an die Ausscheidung neuer Bauzonen, fordert Bestim-

mungen zur Bekämpfung der Baulandhortung und schreibt eine Mindestregelung mit Sanktionsfolgen zum Mehrwertausgleich vor. Dies löste in den Kantonen sowohl auf

richtplanerischer als auch auf gesetzgeberischer Ebene einen Handlungsbedarf aus: Auf richtplanerischer Ebene hat die Regierung demzufolge am 20. März 2018 den

im Bereich Siedlung (KRIP-S) angepasst (Protokoll kantonalen Richtplan

Nr. 217/2018). Der Bundesrat genehmigte diesen am 10. April 2019. Gemäss der

|

Konzeption von RPG1 kommt dem KRIP-S als strategisches Instrument zur Steue-

rung der Raum- und Siedlungsentwicklung eine grosse Bedeutung zu. Die Gemein-

den haben die Vorgaben des KRIP-S in ihrer Nutzungsplanung entsprechend umzu-

setzen. Auf gesetzgeberischer Ebene hat der Grosse Rat aufgrund von RPG1 am

25. Oktober 2018 eine Revision des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau-

bünden (KRG: BR 801.100) beschlossen. Diese ist am 1. April 2019 in Kraft getreten. und umfasst namentlich Anpassungen i n den Bereichen Baulandverfügbarkeit und

Planungsmehrwertabgabe. D i e KRG-Revision räumt den Gemeinden Gesetzge-

bungsbefugnisse betreffend Regelungen zur Baulandmobilisierung (Bauverpflich-

|

_

tung) sowie zum Ausgleich vonplanungsbedingten Vor- und Nachteilen ein.

— Gegenstand der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage der Gemeinde Laax bildet

die Teilrevision ihrer Ortsplanung unter hauptsächlicher Berücksichtigung der vorge-

‚nannten übergeordneten raumplanungsrechtlichen Vorgaben.

-

2.

WesentlicherInhalt der revidierten Ortsplanung

Hauptbestandteile der Planung bilden im Wesentlichen die folgenden Planungsmassnahmen: Aufgrund von RPG1 und des neuen KRIP-S hat die Gemeinde Laax die

Bauzonen in Bezug auf Grösse, Dimensionierung und Ausnützung überprüft und an-

|

‚gepasst. |Insgesamt hat sie hierbei ihre Wohn-, Misch- und Zentrumszone (WMZ) um

ca. 18 824 m* reduziert (ca. 17 973 m*® Wohnzone, 708 m? Mischzone und ca. 23 m?

Zentrumszone). Weiter wurden im Generellen Gestaltungsplan (GGP) Bereiche mit

Pflicht zur Gestaltungsberatung ausgeschieden. Die Revision des kommunalen Baugesetzes (BauG) umfasst insbesondere eine Bauverpflichtung auf bestehenden

Bauzonen nach Art. 199g KRG, wobei die Bauverpflichtungsfrist zehn resp. acht Jahre

beträgt (Art. 10c BauG). Ferner wurde die Mindestausschöpfung des Nutzungs-

masses (Art. 10e BauG) sichergestellt sowie weitere Tatbestände der Pflicht zur

Mehrwertabgabe unterstellt (Art. 10f ff. BauG). Im Weiteren finden sich angepasste Bestimmungen zu wertvollen Bauten und Naturobjekten (Art. 3 9 BauG).

Übereinstimmung mit der Richtplanung

1.

Allgemeines

|

Nach Art. 26 Abs. 2 RPG obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde unter anderem die Prüfung der Übereinstimmung der Nutzungspläne mit der Richtplanung. E s

ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung mit dem kantona-

len Richtplan Graubünden (KRIP) sowie mit dem regionalen Richtplan Surselva übereinstimmt. .

2.

Kantonaler Richtplan Siedlung

Wie eingangs ausgeführt, stehen vorliegend die Vorgaben des KRIP-S i m Vorder-

‚ g r u n d . Deshalb orientiert sich die nachfolgende Prüfung an der Kapitelstruktur des

KRIP-S.

|

a

|

2.1.

Kommunales Räumliches Leitbild (KRIP-S, Kap. 5.1.2)

Laut KRIP-S haben Gemeinden ihre Anstrengungen auf die Siedlungsentwicklung

nach innen zu lenken sowie den Verkehr darauf abzustimmen. Die Gemeinden erarbeiten dafür ii m Vorfeld der Planung gestützt auf eine Siedlungsanalyse ein Kommu-

nales Räumliches

Leitbild(KRL; vgl. KRIP-S, SS. 5.1 — 10).

‚ D a s KRL dient als Orientierungsrahmen, als konzeptionelle Basis sowie als Begrün-

dungsgrundlage für dieNutzungsplanung. Die Gemeinden haben im KRL ihre Ziele,

|

|

Strategien und Umsetzungsmassnahmen zur Förderung einer hochwertigen Sied-

lungsentwicklung nach innen und für die Siedlungserneuerung zudefinieren. Ge-

mäss KRIP-S hat das KRL im Wesentlichen folgende Inhalte zu beschreiben:

— Hauptthema: Die Positionierung und Festlegung der langfristigen räumlichen Ent.

wicklung der Gemeinde im Bereich Siedlung, Verkehr und Freiraum/Landschaft in

F o r m von Zielbildern und anzustrebenden Planungsmassnahmen in den verbindlic h e n Folgeinstrumenten (Planungshorizont: 20 bis 25 Jahre).

— Schwerpunkte: Die Erfassung der räumlichen Qualitäten mit Fokus auf die Innen-

entwicklung und Siedlungserneuerung (Nutzungsoptimierung, Auf- und Umzonungen, Mindestdichten, qualitätssichernde Planungsprozesse, Mobilisierung der -

Nutzungsreserven, je nach Bedarf Aus-/Einzonungen, Sicherung von Freiräumen

etc.) sowie die Gewährleistung des Einbezugs der Bevölkerung und von Interessensgruppen zwecks breiter Abstützung und Legitimation in der Umsetzung des

KRL.

Die Gemeinde Laax hat von einer Arbeitsgruppe unter Einbezug der Bevölkerung ein

9. Juli 2020). Darin hat sie die strategische Ausrichtung IhKRL erarbeitet (vgl. Stand

rer Siedlungsentwicklung bestimmt und die damit verbundenen Aufgaben festgelegt.

Im Ergebnis kann festgestellt werden, dass die vorliegende Planung in Übereinstim-

mung mit den Vorgaben des KRL steht.

2.2. Qualitätsvolle Siedlungsentwicklung (KRIP-S, Kap. 5.1.3)

Weiter enthält der KRIP-S die Aufforderung an die Gemeinden, in Ihrer Planung qua-

|

a

litätssichernde Verfahren unter Einbezug von qualifizierten Fachleuten zu gewährleis-

ten.Dadurch soll die |i m KRIP-S geforderte qualitätsvolle Siedlungsentwicklung nach innen unter Wahrung einer siedlungsverträglichen Dichte und einer angemessenen

Wohn- und Aufenthaltsqualität erreicht werden.

Die Gemeinde Laax hat verschiedene Vorkehrungen zum Schutz und zur gleichzeitigen Weiterentwicklung des Orts- und Landschaftsbilds getroffen. Die Zusammenar-

beit erfolgte in Begleitung des von der Gemeinde beauftragten Planungsbüros und in

Koordination mit dem KRL-Prozess.

Im Ergebnis vermag d i evorliegende Teilrevision der Ortsplanung die Qualitätsanforderungen des KRIP-S zu erfüllen. Auf einzelne Punkte wird, sofern nötig, nachfol-

_ g e n di m gegebenen Zusammenhang näher eingegangen.

2.3. Siedlungsgebiet (KRIP-S, Kap. 5.2.1 )

Erweiterungen resp. Verlagerungen des Siedlungsgebiets sind dann regional abzu-

stimmen und richtplanerisch zu sichern, wenn diese während einer Planungsperiode

Dabei wird ab dem Ervon 15 Jahren eine Fläche von insgesamt 1 ha überschreiten. lass der Richtplananpassung durch die Regierung gerechnet. Demgegenüber bedin-

g e n Erweiterungen oder Verlagerungen von jeweils Insgesamt weniger als 1 ha keine

_ Richtplanfestsetzung.

Durch die vorliegende Planung wird das Siedlungsgebiet insgesamt um rund 330 m?

vergrössert, weshalb auf eine vorgängige Anpassung des regionalen Richtplans

verzichtet werden konnte.

2.4.

Wohn-, Misch- und Zentrumszonen (KRIP-S, Kap. 5.2.2)

— 19) eine Gemeinde mit Die Gemeinde Laax ist gemäss KRIP-S (Kap. 5.2.2, S. 5.2 zu knapp dimensionierten WMZ. Sie gilt als sogenannte „A-Gemeinde“, welche

Unter Beachtung der Leitsätze des

Massnahmen zur Verdichtung und Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenre-

serve in der rechtskräftigen WMZ zu treffen hat.

'

KRIP-S, Kap. 5.2.1, sowie der Planungsgrundsätze des RPG sind Einzonungen von WMZ möglich.

.Ob die Gemeinde Laax diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend i mZusammenhang

mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft.

|

|

c

2.5.

Arbeitszonen (KRIP-S,Kap. 5.2.3)

Die Festlegungen i i m KRIP-S zu den Arbeitsgebieten (Kap. 5.2.3, S. 5.D— 31) bestim-

men primär die Entwicklung der strategischenIndustrie- und Gewerbegebiete von _

kantonaler oder regionaler Bedeutung. Daneben sollen lokale Gewerbezonenflächen, die nicht mehr benötigt werden, reduziert (ausgezont) werden. Hierbei sollen Erweite-

rungen bestehender Betriebe, unabhängig der strategischen Bedeutung des betref-

fenden Arbeitsgebiets, möglich bleiben.

'

O b die Gemeinde Laax diese Vorgaben erfüllt, wird nachstehend i m Zusammenhang

mit der Beurteilung des Zonenplans geprüft. 3.

Übereinstimmung mit den übrigen Inhalten des kantonalen Richtplans

Es kann festgehalten werden, dass die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung in

|

Bezug auf die übrigen Inhalte des kantonalen Richtplans im Wesentlichen richtplan-

konform ist. 4.

Regionale Richtplanung Surselva

Die vorliegende Gesamtrevision der Ortsplanung berücksichtigt iin den wesentlichen Punkten d i e Festlegungen des regionalen Richtplans Surselva.

5.

Fazit zur Übereinstimmung mit der Richtplanung

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich. die am 14. September 2022 8

von der Gemeinde Laax verabschiedete Teilrevision der Ortsplanung im Sinne der

vorstehenden Ausführungen u n din Verbindung mit einzelnen von der Regierung im

__ vorliegenden Beschluss festzuhaltenden Genehmigungsvorbehalten (siehe nachste-

hend im gegebenen Zusammenhang) als richtplankonform erweist.

Teilrevision des Baugesetzes an

Allgemeine Bemerkungen

Das rechtskräftige BauG der Gemeinde Laax wurde bereits i m Zuge der Gesamtrevi|

sion 2012 auf die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baube--

griffe (IVHB) angepasst. Mit den vorliegenden Anpassungen wird das BauG mit der

aktuellen kantonalen Raumplanungsgesetzgebung (KRG und KRVO) abgestimmt.

2.

Baulandmobilisierung u n d Ausgleich planungsbedingter Vorteile

Die neuen Regelungen über die Baulandmobilisierung (Art. 19a-19h KRG) und den

Ausgleich planungsbedingter Vor- und Nachteile (Art. 19i—19w KRG) sind mit dem In-

krafttreten d e r KRG-Revision unmittelbar anzuwenden.

In. Ausübung ihrer Kompetenzen hat die Gemeinde Laax unter anderem ergänzende

Bestimmungen zur Sicherstellung der Mindestausschöpfung des Nutzungsmasses

erlassen (Art. 10e BauG). Ausserdem hat sie zusätzliche Vorgaben zum Mehrwert-

I

ausgleich in Art. 10f ff. BauG aufgenommen. Dies umfasst zusätzliche Abgabetatbestände (Art. 10 BauG) und die Reduktion des Abgabesatzes auf 20 % bei Einzonun-

gen für Nutzungen von besonderem öffentlichen Interesse (Abs. 3). Zugleich wird der

Verwendungszweck d e rin den kommunalen Fond fliessenden Abgaben definiert

(Art. 10i BauG).

2.1. Höhe des Mehrwertabgabesatzes — Art. 10h BauG

Gemäss Art. 19p KRG gehen die Erträge der Mehrwertabgabe aus Einzonungen zu

75 % in die kantonale Spezialfinanzierung „Mehrwertausgleich“ (kantonaler Fonds)

und zu 25 % in die kommunale Spezialfinanzierung „Mehrwertausgleich“ (kommuna-

ler Fonds). Die entsprechenden Prozentsätze sind auf Basis des kantonalen Min-

_

.destabgabesatzes gemäss Art. 19l Abs. 1 KRG (30 %) zur berechnen. Gemäss:

Art. 19I Abs. 2 KRG können die Gemeinden im BauG den Abgäbesatz bis auf maxi-

mal 50 % erhöhen. Im Hinblick auf Einzonungen für Nutzungen, für die ein besonderes öffentliches Interesse besteht, können sie den Abgabesatz umgekehrt bis auf

_ 20 % senken (Art. 191 Abs. 3 KRG).

Senkt eine Gemeinde in ihrem BauG den Abgabesatz für bestimmte Einzonungen

auf einen Wert zwischen 29 % und 20 %, hat sie Folgendes zu beachten: dem Kan-

ton ist dennoch der gesetzliche Mehrwertabgabe-Ertrag (75 % der Mehrwertabgabe,

berechnet auf dem ordentlichen Abgabesatz’von 30% ) Zu entrichten. Eine Reduktion 1

des gesetzlichen Abgabesatzes hat daher primär eine Minderung der Erträge | I n den

kommunalen Fonds zur Folge; der Kantonsanteil wird dagegen grundsätzlich schadlos gehalten. Praxisgemäss wird dies jedoch nur bei einem reduzierten Abgabesatz

von mindestens 22,5 % so gehandhabt. Soweit die Gemeinde demgegenüber den

Mehrwertabgabesatz unter den Wert von 22,5 % senkt, hat sie lediglich den effektiv eingezogenen Mehrwertabgabebetrag an den Kanton zu entrichten. Ansonsten

müsste die Gemeinde bei einem Abgabesatz von unter 22,5 % dem Kanton mehr ab.

liefern, als sie von der Grundeigentümerschaft erhoben hat. Dies stünde gegen den

Normzweck von Art. 19l Abs. 3 KRG, wonach eine Reduktion des Abgabesatzes für

im öffentlichen Interesse liegende Nutzungen möglich ist. Umgekehrt kommt eine Er-

höhung des Abgabesatzes auf einen Wert von über 30 % sowie weitere Abgabetatbestände ausschliesslich der Gemeinde zugute. 2.2.

Sicherstellung der Mindestausschöpfung

Wie eingangs ausgeführt, bildet die Siedungsentwicklung nach innen einen erklärten

Schwerpunkt von RPG1. Im KRIP-S werden die Gemeinden daher angewiesen, in

ihren BauG sicherzustellen, dass die festgelegten Mindestdichten bei den konkreten zu 80 % ausgeschöpft werden (Handlungsanweisung, Baugesuchen mindestens

KRIP-S, Kap. 5.2.2, S. 5.2 — 14). Mit Art. 10e BauG hat die Gemeinde Laax eine ent-

sprechende

_

Bestimmung erlassen. Im Ergebnis kann somit festgestellt werden, dass

die entsprechende Handlungsanweisung des KRIP-S erfüllt hat. die Gemeinde

Im Übrigen drängen sich zu der am 14. September 2022 beschlossenen Teilrevision -

des BauG (Art. 10a — i, 33a, 39 und 39a) keine weiteren Bemerkungen auf; sie kann

genehmigt werden.

10

nn Zonenplan 1 : 2000 Teilrevision Murschetg

Zonen- u n d Genereller Gestaltungsplan 1 : 2 0 0 0 Teilrevision Dorf/Salums S n

1.

Wohn-, Misch- u n d Zentrumszone

1 . 1 . Einleitende Bemerkungen

1.1.1. Vorgaben gemäss Art.1 5 RPG

Mit RPG1 wurden die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Bauzonendimensionierung deutlich verschärft. So sind gemäss Art. 15

RPG die Bauzonen so festzulegen,

dass sie dem voraussichtlichen Bedarf für die nächsten 15 Jahre entsprechen. Über-

dimensionierte Bauzonen sind neu ausdrücklich zu reduzieren. Lage und Grösse der

Bauzonen sind über die Gemeindegrenzen hinaus abzustimmen, wobei die Ziele und Grundsätze der Raumplanung zu befolgen sind. Insbesondere sind die Fruchtfolge-

flächen zu erhalten sowie Natur und Landschaft zu schonen. Land kann gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. a=e RPG konkret einer Bauzone zugewiesen werden,

— ‚wenn es sich für die Überbauung eignet,

wenn es auch im Fall einer konsequenten Mobilisierung der inneren Nutzungsre-

serven ii n den bestehenden Bauzonen voraussichtlich innerhalb von 15 Jahren benötigt, erschlossen und überbaut wird,

— wenn Kulturland damit nicht zerstückelt wird,

— wenn seine Verfügbarkeit rechtlich sichergestellt ist, u n d

— wenn damit die Vorgaben des Richtplans(hier: KRIP-S) umgesetzt werden.

‚Art. 15Abs. 4 RPG ist a n s

Wortlaut auf Neueinzonungen zugeschnitten. E s

rechtfertigt sich jedoch, auch bei einer Nutzungsplanrevision — wenn Grundstücke in ‘ der Bauzone bestätigt werden oder wenn sie eine Um- oder Aufzonung erfahren z a .

die Kriterien des Abs. 4 miteinzubeziehen. I m Rahmen der bei allen Nutzungsplanän-

derungen vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist der gesamte

Art. 15 RPG zu berücksichtigen (vgl. AEMISEGGER / KISSLING, Praxiskommentar

. R P G : Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016, Rn. 8 8 z u Art. 15

RPG).

a

I

11

1.1.2. Vorgaben gemäss KRIP-S

|

Instrumentell setzt RPG1 bei der Richtplanung an. Verlangt wird, dass der Richtplan

aufzeigt, wie die Einhaltung der Anforderungen vonArt. 15 RPG sichergestellt wird

(Art. 8a Abs. 1 lit. d RPG). Die Umsetzungder entsprechenden RPG1-Vorgaben zur _

Bauzonendimensionierung erfolgt i m KRIP-S in denKap. 5.2.1—5.2.6. Die darin ent-

haltenen Festlegungen und Handlungsanweisungen sind von grundlegender Bedeutung für die nachgelagerte Nutzungsplanung. D i e Gemeinde muss demnach insbe-

_

sondere aufzeigen; wie ihre WMZ die Ziele und Leitsätze des KRIP-S (Kap. 5.2.2, S .

5,2 — 9'ff.) einhalten. So muss die kommunale WMZ--Dimensionierung der Zielset-

zung gerecht werden, dass die Nutzungsreserven im Bereich der WMZ gesamtkanto-

nal so verteilt sind, dass die in den dynamischen Räumen

des Kantons erwartete Be-

völkerungs- und Beschäftigtenentwicklung aufgenommen werden kann und dass in weniger dynamischen Räumen in Zukunft immer noch eine angemessene Entwick-

lung möglich bleibt. Dies setzt voraus, dass die folgenden Leitsätze eingehalten sind:

— Ausrichtung der kommunalen Bauzonenkapazität auf den effektiven Bedarf

Auszonung von Bauzonen ausserhalb des weitgehend überbauten Gebiets resp.

_

an ungeeigneten Lagen (Rückzonungspotenziale)

— Soweit der Bedarf ausgewiesen werden kann: Vornahme von Einzonungen an —

raumplanerisch geeigneten Lagen

— Festlegung von Mindestdichten

— Einhaltung der Mindestanforderungen für die Erschliessung mit d e möV, was im |

nn vorliegenden Fall einer öV-Basiserschliessung respektive einer öV-Güteklasse E entsprechen würde

8

— Optimierung der Lage der WMZ-Reserven mittels innerkommunaler Verlagerun-

gen

— Sicherstellung einer bundesrechtskonformen Erschliessung der Bauzonen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 RPV

Gemeinden mit effektiv knapp dimensionierten WMZ (A-Gemeinden)treffen Mass-

nahmen zur Vedichtung u n d Mobilisierung der Nutzungs- und Bauzonenreserven.

‚.Einzonungen kommen hierin Betracht, wenn die Anforderungen des Art. 15 RPG so-

wie des KRIP-S erfüllt werden (KRIP-S, S. 5.2— 13).

12.

1.2. Prüfung der WMZ-Dimensionierung

1.2.1. |

Ausgangslage

Vorliegend hat die Gemeinde Laax bezüglich der WMZ die folgenden Aus-, Um- und

Einzonungen vorgenommen:

— Auszonungen (WMZ i n Nichtbauzone) an‚unüberbauten WMZ-Flächen von ge-

-

samthaft rund—2594 m

|

Sn

Umzonungen ( W M Zi n übrige Bauzonen, Zone für Grünflächen) an unüberbau8

ten WMZ-Flächen von gesamthaft rund — 26 907 m*

— MNeueinzonung (Nichtbauzone in WMZ) von gesamthaft rund + 10 678 m?

I n der Summe beträgt die Aus- u n d Umzonungsbilanz der WMZ somit rund |

— 18 823 m? (+ 10 678 m? — 26 907 m? — 2594 m?2).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die damit noch verbleibende WMZ-Reserve nach

Massgabe von RPG1 und KRIP-S (Kap. 5.2.2., S. 5.2 — 7) angemessen ist oder wel-

tere Aus- und Umzonungen erforderlich sind. 1.2.2. Methode zur WMZ-Berechnung _

Über das gesamte Kantonsgebiet betrachtet sind die WMZ des Kantons Graubünden 1

entsprechend den Berechnung des Bundes heute überdimensioniert. Dies hat zur

Folge, dass der kantonale Umfang an WMZ nicht vergrössert werden darf (Art. 15

Abs. 1 und 2 R P Gin Verbindung mit Art. 30a RPV). Innerhalb des Kantons besteht

jedoch ‚grundsätzlich weiterhin Methodenwahlfreiheit bei der Bemessung und Beurtei-

|

lung der kommunalen Bauzonengrösse. Gemäss KRIP-S, Kap. 5.2 — 9, sind die Ka-

_ pazitätsreserven in der WMZ auf den Bedarf der jeweiligen Gemeinde auszurichten.

Dies hat nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Hierfür hat der Kanton eine auf die Verhältnissein Graubünden ausgerichtete Methode entwickelt, welche auf den

rechtskräftigen Zonenplandaten basiert. Diese berücksichtigt d i eunter gegebenem

Planungsrecht in der WMZ vorhandenen Nutzungsziffern (Ausnützungsziffer, Bau-

masseziffer 0. a.) und zieht somit die dritte Raumdimension in die Kapazitätsberech1

nung mit ein. Weiter vergleicht die Methode die unter bestimmten Annahmen theore-

tisch realisierbare Geschossfläche mit der effektiv realisierten Geschossfläche. Aus der Differenz zwischen realisierter und nicht realisierter Geschossfläche wird die

WMZ-Kapazitätsreserve (in Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner ausgedrückt)

berechnet (vgl. ARE-GR, kantonaler Richtplan GR, Ermittlung der Kapazitätsreserve

43

in WMZ, Beschreibung Methode und Gemeinde-Datenblatt, März 2018). Die Kapazi-

tätsreserve sagt demnach aus, wie viele zusätzliche Einwohnerinnen und Einwohner -

in der vorhandenen WMZ Platz finden würden. Die Ergebnisse dieser Berechnung

iI n einem Datenblatt pro ‘Gemeindezusammengefasst undkartowurden vom Kanton

graphisch dargestellt. Die Angaben des Datenblatts sind von den Gemeinden mit

Blick auf Spezialfälle, lokale Rechtsvorschriftenoder Dienstbarkeiten überprüft und

anhand der Übersicht zur Bauzonenkapazität (Übersicht BZK) ausgewiesen worden.

Grundlage für die Berechnung der BZK bildet insbesondere die Übersicht über den

Stand der Überbauung, Erschliessung und Baureife sowie zu den Nutzungsreserven.

Mittels

der Gegenüberstellung der WMZ-Kapazitätsreserve und der erwarteten Be-

völkerungsentwicklung gibt die Übersicht BZK zudem Auskunft über den WMZ-

Bedarf der jeweiligen Gemeinde. Hierfür ist festzulegen, von welcher Entwicklung

der Wohnbevölkerung und der Beschäftigten ausgegangen wird (Art. 5a Abs. 1

RPV). Dabei muss sich die Wachstumsannahme grundsätzlich innerhalb der Spann-

breite der Bevölkerungsszenarien (tief, mittel, hoch) des Bundesamts für Statistik

(BFS) bewegen (Art. 5a Abs. 2 RPV). Laut KRIP-S, Kap. 5.2.1, haben sich die Ge-

meinden, Regionen und der Kanton zur Bemessung des Siedlungsgebiets und der

Bauzonen auf die Bevölkerungsszenarien 2015-2045 des BFS abzustützen. Als Re-. ferenz für den Kanton Graubünden gilt dieEntwicklung gemässBFS-Szenario

„hoch“.

Der in der Übersicht BZK ausgewiesene WMZ-Bedarf definiert, ob eine Gemeinde Z u wenig WMZ, gerade richtig dimensionierte WMZ oder zu grosse WMZ aufweist und

‚entsprechend | im KRIP-S den Kategorien A, B oder C zugeordnet wird (vgl. KRIP-S; Kap. 5.2.2). Insofern bildet die Übersicht BZK die richtplanerische Weichenstellung

für die nachgelagerte Nutzungsplanung. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass der

Kanton mit der Erhebung der Übersichten BZK und den Festlegungen des KRIP-S

den gesetzlichen Auftrag gemäss Art. 8a RPG mit dem gebotenen Augenmass und

mit Blick auf den ganzen Kanton (hohe Flughöhe) erfüllt. Eine deutlich niedrigere

|

Flughöhe haben indessen die Ortsplanungen der Gemeinden, im Rahmen derer die

Bauzonendimensionierung nach Massgabe von Art. 15R P Gz u konkretisieren ist.

Hierfür haben die Gemeinden im PMB insbesondere aufzuzeigen, welche Nutzungs-

reserven in den Bauzonen bestehen (Art. 47 Abs. 2 RPV).

|

14

Vor diesem Hintergrund hat das ARE die technische Wegleitung zur Ermittlung des

Bauzonenbedarfs vom Dezember 2020 (TWB) publiziert, welche den Gemeinden ein

Instrument zur Ermittlung der quantitativen Aspekte des WMZ-Bedarfs auf Ebene der Ortsplanung an die Hand gibt, Die Wegleitung thematisiert jedochauch qualitative

Aspekte, die ein Abweichen von der rein quantitativen Argumentationslinie ermögli-

chen sollen. Diese qualitativen Aspekte wachsen aus dem Ort und der konkreten Situation hervor u n d müssen durch den Planungsträger plausibel dargelegt werden.

A u f die Einzelheiten der TWB ist nachfolgend Im gegeneben Zusammenhang näher einzugehen.

1.2.3. WMZ-Kapazitätsreserven a) Übersicht BZK

Gemäss Übersicht BZK Laax vom 3. Juli 2023 entsprechen die überbauten WMZ

(82,44

ha) und die baureifen, unüberbauten WMZ (10,04ha) nach der vorliegenden

Ortsplanungsrevision einer mobilisierbaren WMZ-Kapazitätsreserve von 335 Einwoh-

_nerinnen u n d Einwohnern (EW). Die entsprechende Berechnung stützt sich insbe-

_

= Geschossflächenbedarf pro E W suburbanen-touristischen Gemeinden (65 m°); sondere auf folgende Annahmen:

_

_

in

Wohnanteilein Zentrums- und Mischzonen (50 %) sowie Wohnzonen (90 %);

Maximal realisierbarer Ausbaugrad (80 %);

|

— Ausnutzungsziffer (AZ) gemäss revidiertem BauG (AZ 1, in Zentrumszone ohne

—

AZ);

Mobilisierbarkeitbis 2030: 70 % der Kapazitätsreserve i n nicht überbauter WMZ |

|

„ b z w . 40 % derKapazitätsreserve i i n überbauter WMZ mit Ausbaugrad < 5 0 %.

b) Berechnung der Gemeinde

Im PMB führt die Gemeinde aus, dass gestützt auf die Berechnungen der Übersicht 1

BZK die mobilisierbaren Einwohnerkapazitäten deutlich unter der prognostizierten

N Bevölkerungsentwicklung lägen. Allerdings seien in Laax keine Innenentwicklungs-

projekte vorgesehen, weshalb der Grobbedarf auch dem Erweiterungsbedarf gemäss

TWB entspräche. Bei einem Bevölkerungszuwachs von 317 EW und einem Geschossflächenbedarf von 65 m* ergebe sich ein Geschossflächenbedarf von ca.

15

3380 m2, woraus sich wiederum ein Flächenbedarf von 6760 m? für Einzonungen ableiten liesse, Zudem würde sich die Einwöhnerdichte infolge der vorliegenden Revi-

s i o n von ca. 2 3auf 27 EW/ha erhöhen (vgl. PMB, Ziff. 5.1, S. 15 ff.). c) Beurteilung WMZ-Kapazitätsreserve

Die Berechnungen der Gemeinde orientieren sich and e rÜbersicht BZK bzw. an der

hierfür vom Kanton entwickelten: Berechnungsmethodik. Sie können somit akzeptiert

werden.

1.2.4. WMZ-Bedarf-

a) Bevölkerungsprognose

Die Bevölkerungsprognose des BFS für die Jahre 2015—2045 geht bis 2030 von ei- _ 1

ner Bevölkerungszunahme von + 512 EW I n der Gemeinde Laax aus. Bis 2040 liegt die Prognose bei + 435 EW. Im Mittel geht die Prognose somit bis 2 0 3 5von einem

Bevölkerungszuwachs von rund + 474 EW aus. Auf Ende des Jahres 2022. — also

nach Beschluss der vorliegenden Planung — wurde eine aktualisierte Bevölkerungsprognose des Kantons für die Jahre 2019-2050 herausgegeben. Diese geht für die Gemeinde Laax von einem Bevölkerungszuwachs von + 846 EW für 2036 aus.

.

b) Berechnung Gemeinde

D i e Gemeinde Laax stützt sich in ihrer Ortsplanungsvorlage auf die Berechnungen

der Übersicht BZK. Wie voranstehend erwähnt, gehen diese Prognosen von rund der

Hälfte des aktuell prognostizierten Bevölkerungswachstums aus. Des Weiteren legt

sie im PMB (vgl. Ziff. 5.2, S. 17 f.) dar, dass es ind e r Gemeinde kaum Wohnungsan-

gebote für Einheimische gebe. Auf dem Zweitwohnungsmarkt lägen die Quadratme-

terpreise bei 1 0 000 Franken. Daher habe d i e Gemeinde im Gebiet „Cons“ seit 2018

Land im Baurecht für Einheimische und Zuziehende zur Verfügung gestellt, welches jetzt nahezu vollständig überbaut sei. Infolge der Corona-Pandemie sei die Nach-

.

Trage nach Wohnraum weiter gestiegen, wodurch sich das Preisniveau deutlich er-

höht habe.

C) Beurteilung WMZ-Bedarf

Wie ausgeführt, haben sich sowohl der Kanton als auch die Gemeinden aufgrund der

bundesrechtlichen Vorgaben (Art. 5a RPV) und dessen Umsetzung i i m KRIP-S an

16

den Bevölkerungsszenarien des BFS zu orientieren,wobei die entsprechenden Prog-

_nosen periodisch aktualisiert werden. Dies hat zur Konsequenz, dass bei kapazitäts-

relevanten Revisionen der Nutzungsplanung grundsätzlich auf die jeweils aktuellsten

Szenarien abzustellen ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu vergegenwärti-

gen, dass es sich bei der angenommenen Bevölkerungsentwicklung nicht um eine

exakte mathematische Berechnung handelt (vgl. AEMISEGGER / KISSLING, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Aemisegger und andere [Hrsg.], 2016, Rn. 4 7

zu Art. 15). Vielmehr liegt es im Wesen der Prognose, dass diese aufgrund ihre Zu-

kunftsbezogenheit zwangsläufig mit Annahmen operieren muss und dementsprechend mit Unwägbarkeiten verbunden ist.

Aufgrund der Ende 2022 aktualisierten Bevölkerungsszenarien hat das ARE eine

Neuberechnung der Übersicht BZK Laax mit den aktuellen Zahlen vorgenommen. Aufgrund eines deutlich höheren prognostizierten Bevölkerungswachstums (+ 846

|

EW), übersteigt dieser nicht nur die bestehenden mobilisierbaren Kapazitätsreserven

von ca. 305 EW, sondern auch die bestehenden theoretischen Reserven von ca. 510

EW deutlich. Mit der vorliegenden Revision wird die theoretische Kapazitätsreserve

auf

ca. 542 EW (+ 32 EW) und die mobilisierbare Reserve auf ca. 335 EW (+ 30 EW)

erhöht. Folglich besteht weiterhin ein Bedarf an zusätzlichen Kapazitätsreserven.

1.2.5. WMZ-Einzonungsflächen

a) Einzonungskriterien 1

mit effektiv knapp dimensionietter W M Z EinzoGemäss KRIP-S können Gemeinden

nungen vornehmen, wenn sie die Anforderungen von Art. 15 R P G und des KRIP-S,

Kap. 5.2, erfüllen, (S. 5.2 — 10). Gestützt auf die Ziele und Grundsätze des RPG (Art.

1 u n d 3 RPG) sowie die Anforderungen an Bauzonen (Art. 15 Abs.3 und 4 RPG) kommen für Einzonungen nur Flächenin Frage,

a

— bei denen Fruchtfolgeflächen erhalten sowie Natur und Landschaft geschont wer-

den (Art. 15 Abs. 3 RPG);

— die sich für die Überbauung eignen (Art. 1 5 Abs. 4 lit. a RPG);

— der Bedarf auch bei einer konsequenten Mobilisierung

der bestehenden Nut-

zungsreserven ausgewiesen ist (Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG);

— Kulturland nicht zerstückelt wird (Art. 15 Abs. 4 lit. c RPG);

— die Verfügbarkeit gesichert ist (Art. 15 Abs. 4 lit. d RPG);

17

— die:schlecht erschlossen (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 32 Abs. 3RPV) und insbesondere nicht angemessen an den öffentlichen Verkehr angebunden sind (Art. 3

Abs. 3 Bst. aRPG).

Der KRIP-S konkretisiert diese Ziele in Kap. 5.2 folgendermassen: 0

Die Mindestanforderungen der ÖV-Erschliessung müssen erfüllt sein. |

— Die Mehrwertabschöpfung und die Verfügbarkeit sind gemäss Vorgaben des |

1

übergeordneten Rechts gesichert.

— Die Einzonung Ist innerhalb der Gemeinde direkt kompensiert, oder die Kompensation ist planungsrechtlich gesichert oder über den Kanton gewährleistet.

— Ein Erschliessungs- und Bebauungskonzept liegt vor.

— Sofern durch die Einzonung Fruchtfolgeflächen beansprucht werden, sind die _

b)

Vorgaben von Art. 30 Abs. 1°5 RPV zu erfüllen. — Argumentation Gemeinde

Die Gemeinde Laax legt im PMB dar, dass die Voraussetzungen für eine Einzonung 1

im Gebiet Cons hinreichend erfüllt würden. Das Gebiet sei für eine Überbauung ge-

_ eignet. Weiter sei dessen Verfügbarkeit im Gesetz, aber auch

durch die Gemeinde

als Grundeigentümerin sichergestellt. Neben dem Bedarf sei auch die konsequente

Mobilisierung der bestehenden Reserven gegeben (vgl. PMB, Ziff. 6, 5. 19 ff.). Aller-

dings würde die Gemeinde angesichts des grossen Wachstumsdrucks nicht umhin-

kommen, weitere Entwicklungsgebiete zu eruieren und zu entwickeln. Konkret sei

hier zu beachten, dassin den letzten zwei Jahren insgesamt ca. 2 ha d e r Bauzonen-

reserve überbaut worden seien.

Weiter erläutert die Gemeinde i i m PMB (vgl. Ziff. 7, S. 22 ff.), dass nur noch ein paar

|

ungenutzte Ökonomiebauten i i n der Bauzone stünden, welche aber eine gewisse

ortsbauliche Bedeutung hätten und daher nicht mobilisiert werden sollten. Die noch

bestehenden Reserven würden mit einer Verfügbarkeitsbestimmung belegt, welche

eine Überbauung innert acht Jahren verlangte. Darüber hinaus werde für die einzu-.

zonende Fläche eine Überbauungsziffer von 0.3 eingeführt, was der im KRIP-S ver-

langten Ausnützungsziffer (AZ) von 0.8 entspreche. Die Gemeinde als Grundeigentü-

‚_

merin strebe zudem nicht die Mindestausschöpfung von 80 % des Nutzungsmasses

an, sondern eine vollständige Überbauung.

18

Hinsichtlich der Entwicklung der bestehenden Wohnbauzone zeigt die Gemeinde im PMB (vgl. Ziff. 8.1, S. 24) auf, dass auf weitergehende Verdichtungsmassnahmen, z.B. Aufzonungen, verzichtet wird. Dies begründet sie mit den bereits sehr dichten

Strukturen, wie sie im KRL aufgezeigt wurden.

C) Beurteilung der WMZ-Einzonungsflächen

Grundsätzlich ist der Bedarf für die Einzonungdargelegt u n d die übrigen Vorausset-

1

zungen können als erfüllt betrachtet werden.

>

1 . 3 . Prüfung der WMZ-Mobilisierung

Die Gemeinde Laax hat für die Mobilisierung der bestehenden Bauzonenreserven

eine Verfügbarkeitsfrist von acht Jahren angesetzt. Damit hat sie das gesetzliche Ma-

ximum ausgeschöpft (Art. 199g Abs. 2 KRG). Angesichts des —'so die Gemeinde —

akuten Mangels an Bauzonenreserven überrascht eine so grosszügige Frist. Mit ei-

ner Frist von beispielsweise zwei oder drei Jahren (plus zwei Jahren Nachfrist ge_

mäss

Art. 19d Abs. 2 Ziff. 2. KRG) würde die Gemeinde sich deutlich schneller einen

grösseren Problemlösungsspielraum verschaffen. Hierzu wurde die Gemeinde Laax mit Schreibenvom 12. Juli 2023 durch das ARE angehört.

In ihrer Stellungnahme vom 9. August 2023 legt die Gemeinde die Gründe für die

grosszügige Frist überzeugend dar. Demnach würde eine kürzere Frist den bereits

überhitzten Immobilienmarkt in Laax letztlich noch weiter anheizen und die Immobilienpreise weiter anheben. Die Gemeinde weise In den vergangenen sieben Jahren

ein Bevölkerungswachstum von ca, 3 5 % auf, welche im Zusammenspiel mit niedrigen Bankzinsen zu einer grossen Bautätigkeit geführt habe. Dadurch seien auch die

bestehenden Infrastrukturen vollständig ausgelastet. Mit der längeren Frist soll die

Bautätigkeit etwas gebremst werden und die Baulandreserven gestaffelt auf den Markt kommen.

Diese Ausführungen können nachvollzogen werden. Damit entspricht die Vorlage

auch hinsichtlich der konsequenten Mobilisierung den gesetzlichen Vorgaben(Art. 15 Abs. 4 lit. b RPG),

19

1.4.

Gesamtbeurteilung WMZ

Sn

a

I n Gesamtwürdigung der vorstehenden Aspekte kann festgestellt werden, dass die WMZ in der Gemeinde Laax den Anforderungen von RPG 1 sowie des KRIP-S er-

füllt. Einer Genehmigung der Vorlage in dieser Hinsicht steht folglich nichtsimWege. Gemeinden, die ihre WMZ imRahmen der Ortsplanung an den Bedarf angepasst

und die weiteren gemäss Richtplan erforderlichen Massnahmen im Bereich WMZ

umgesetzt haben, werden nach Genehmigung der Ortsplanung in die Objektliste des

-KRIP-S als „Gemeinde mit bereinigter Ortsplanung im Bereich WMZ“ überführt. Das ARE wird entsprechend beauftragt, die Objektliste gemäss Art. 8 Abs. 2 KRVO be-

; treffend d i e G e m e i n d e L a a x nachzuführen.

2.

2.1.

Lärmschutz

Ausgangslage

: Neue Bauzonen für Gebäude mit Järmempfindlichen Räumen dürfen nur in Gebieten

ausgeschieden werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte(PW)

nicht überschreiten (Art. 29 Lärmschutz-Verordnung, LSV; SR 814.41). Im Gebiet

Cons soll bei der Parzelle Nr. 2868 eine Einzonung der Zone für künftige bauliche

Nutzung in eine Wohnzone 2 (W2)i m hinteren Bereich u n din eineWohnmischzone

3 (WM3) im vorderen Bereich entlang der H19 Oberalpstrasse (Kantonstrasse) erfol-

|

gen. Gemäss rechtskräftigem BauG ist der W 2 die Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II

zugeordnet, der WM3 die

ESIl. Aus dem Quartierplan (Entwurf) ist die mögliche

Überbauung der Parzelle Nr. 2868 ersichtlich. Basierend auf den Emissionen ge-

_

mäss Lärmbelastungskataster Strassen (LBK GR 2019, DTV 2015) des Amtes für

Natur und Umwelt wird trotz bestehendem Damm entlang der Kantonsstrasse in der geplanten WM3 der PW der ES Ill (Anhang 3 LSV) in den oberen Geschossen von

Gebäuden mit lärmempfindlichen Wohnräumen überschritten.

Dieser Umstand wurde bereits in der Vorprüfung beanstandet. Gemäss Auswer-'

tungstabelle Vorprüfung der eingereichten Unterlagen ist die Gemeinde der Ansicht,

dass mit dem Lärmsanierungsprojekt H19 Oberalpstrasse verschiedene Massnah-

men umgesetzt werden und somit dafür gesorgt werde, dass die PW

eingehalten werden.

im.Gebiet Cons

20

Zur Reduktion des Strassenlärms entlang der H19 Oberalpstrasse in der Gemeinde _

Laax wurde, wie die Gemeinde korrekterweise festhält, ein Lärmsanierungsprojekt

(LSP) ausgearbeitet. Das LSP sieht bei der H19 im Bereich von Cons als Massnah-

men die Reduktion der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 auf 6 0km/h sowie in den nächsten fünf Jahren den Ersatz des heutigenalten Deckbelages durch

_

von Einsprachen konnte das LSP einen leiseren Standardbelag AC8 vor. Aufgrund

‚von der Regierung noch nicht rechtskräftig genehmigt werden. E s kann aber bereits:

heute festgestellt werden, dass der PW in der WM3 auch mit diesen zusätzlichen

Massnahmen überschritten wird. Demgegenüber werden in der weiter entfernt geplanten W2 die PW der ES Il aber auch aufgrund der geringeren zulässigen Gebäudehöhen bei allen Gebäuden und Geschossen eingehalten. Mit Schreiben vom 12.

Juli 2023 hat das ARE die Gemeinde Laax zur Lärmproblematik angehört.

2.2.

Vorbringen der Gemeinde

|

Die Gemeinde erklärte sich mit Schreiben vom 9. August 2023 damit einverstanden, 1

das Genehmigungsverfahren für die betroffenen Flächen zu sistieren, bis ein ent-

sprechendes Lärmgutachten vorliegt. Mit E-Mail vom 30. August 2023 wurde ein auf

denselben Tag datierendes Lärmgutachten von Kuster + Partner nachgereicht. Darin wird aufgezeigt, dass die Belastungsgrenzwerte der LSV mit der Einführung d e r Ge-

schwindigkeitsreduktion auf 50 km/h eingehalten werden könne, Folglich stehe einer

Genehmigung der Einzonung nichtsim Wege. 2,3.

Beurteilung der Regierung

Die.von der.Gemeinde nachgereichte Lärmschutzbeurteilung zeigt schlüssig auf,

dass mit einer Reduktion der heute signalisierten Höchstgeschwindigkeit bei der Kan-

tonsstrasse von 80 km/h auf 50 km/h die PW ohne weitere Massnahmen am exponiertesten Empfangspunkt knapp eingehalten werden können. Der Antrag für eine

‚Reduktion der Geschwindigkeit auf 50 km/h sei von der Gemeinde Laax bereits ein|

gereicht worden. Die Genehmigung der Geschwindigkeitsreduktion ist jedoch noch

nicht erfolgt, weshalb das Genehmigungsverfahren für die Einzonung der WMS auf

der Parzelle Nr. 2868 gestützt auf Art. 29 LSV zu sistieren ist.

|

21

3.

3.1.

Weitere Hinweise zum Zonenplan

Naturgefahren

Die Gefahrenzonen sind nicht Gegenstand der vorliegenden Teilrevision. Diese wer|

den aktuell für die Gemeinde Laax revidiert.Folglich ist nicht auszuschliessen, dass

nach Abschluss der Überprüfung der Gefahrenzonen emeut Anpassungen der. Bauzonen erforderlich werden. 3.2. Archäologiezonen

‚ I m Revisionsperimeter sind derzeit zwei rechtskräftige Archäologiezonen vorhanden. |

Diese entsprechen in ihrer Ausdehnung nicht mehr dem aktuellen Stand d e s ’

Fundstelleninventars des Archäologischer Diensts. Die Gemeinde wird ersucht, die Archäologiezonen zu überprüfen und anzupassen. 4.

4.1.

Genereller Gestaltungsplan

Ausgangslage

|

Gemäss Art. 43 KRG sind Siedlungsbereiche und Einzelbauten von besonderer

künstlerischer, historischer, architektonischer und landschaftsprägender Bedeutung

in den GGP aufzunehmen. Als Grundlage dienen dabei den Gemeinden insbeson-

dere ihre erarbeiteten Siedlungsanalysen sowie Gebäude- und Landschaftsinventare (Art. 42 KRG).

Die Gemeinde Laax beabsichtigte in der Vorprüfungsvorlage vom 6. April 2021, die

Gestaltungsvorschriften für eine‚qualitätsvolle Siedlungsentwicklung mit den dazuge-

hörenden Bereichen erst in einer nächsten Etappe der Ortsplanungsrevision anzuge-

hen (vgl. PMB vom 2. April 2021, S. 4). Gestützt auf die Stellungnahme der Denkmal-

pflege

beurteilte das ARE dieses Vorgehen als unzweckmässig(vgl. Vorprüfungsbe-

richt vom 17. August 2021, Ziff. 6, S. 11). In der Folge integrierte die Gemeinde Laax die Überarbeitung der Gestaltungsplanung In die vorliegende Teilrevision der Orts-

planung. Eine Vorprüfung dieser Planung konnte damit nicht erfolgen.

Im vorliegenden PMB (vgl. Ziff. 4, S. 15) führt die Gemeinde Laax zur Gestaltungs-

planung aus, der Gestaltungsrichtplan 1:1000 Dorfkern vom 22. August 1991 (geneh-

_migt mit Regierungsbeschluss vom 20. April 1993, Prot. Nr. 872/1993) sowie der Erläuterungsbericht zum Gestaltungsrichtplan hätten sich bewährt u n d seien folglich

22

weiterhin in Rechtskraft. Um die noch vorhandenen wertvollen gewachsenen Struktu-

ren im Dorf Laax zu bewahren und sorgfältig weiterentwickeln zu können, sel zusätz-

lich ein Bereich mit Pflicht zur Gestaltungsberatung ausgeschieden worden. Damit

werde ein sorgsamer Umgang mit dem Bestand sowie bei der Einfügung von neuen |

|

Bauten sichergestellt. Gestützt auf die zwischenzeitlich erarbeitete Inventarliste d e r

schutzwürdigen Ortsbilder, Gebäudegruppen und Einzelbauten der kantonalen Denk-

malpflege, seien die wertvollen Gebäude überprüft worden. Dabei habe die G e meinde drei Gebäude neu i n den GGP aufgenommen.

Das planerische Vorgehen der Gemeinde ist grundsätzlich richtig. Indessen hat s i e

keine Begründung abgegeben, wieso sie weitere im Inventar aufgeführte Bauten, für welche noch keine Schutzfestlegung bestehen, nicht ebenfalls

nommen

in den GGP aufge-

hat.Die Diskrepanzen zwischen Grundlage und GGP ist somit nicht nach-

vollziehbar. Nach Art. 3 RPV muss die Gemeinde die Grundlagen der Nutzungspla-

nung vollständig ermitteln, beurteilen und abwägen. Die Abwägung muss begründet

(Abs. 2) und gegenüber der Genehmigungsbehörde dargelegt werden (Art. 47 RPV).

Mangels Vorprüfung der Gestaltungsplanung konnte darauf leider nicht schon früher

hingewiesen werden.

Mit Schreiben v o m 12. Juli 2023 hörte das ARE die Gemeinde Laax zu dieser Problematik an. 4.2.

Vorbringen der Gemeinde

I n ihrer Stellungnahme vom 9. August 2023 führt die Gemeinde aus, sie habe die In-

1

ventarliste der Denkmalpflege sorgfältig überprüft. Aus ihrer Sicht bestehe kein spezielles öffentliches Interesse am Erhalt von neuzeitlichen Bauten, weshalb sie diese

nicht im GGP umgesetzt habe. Diese Bauten seien weder historisch noch würden sie ein wertvolles Ensemble mit anderen Bauten bilden. Ferner seien auch die einzelnen

Stallbauten im Dorf nicht im GGP aufgenommen worden. Im Gegensatz etwa zu der

Gemeinde Sagogn seien diese nicht charakteristisch für das Dorf. Zudem sei das Ortsbild von Laax gemäss ISOS lediglich von lokaler Bedeutung. Die Gemeinde

möchte die bestehende Substanz im Ortskern nutzen und sorgfältig weiterentwickeln. Dabei sollen Erst- und nicht Zweitwohnungen gefördert werden.

23

Bezüglich des Gebäudes Nr. 74 auf Parzelle Nr. 1021 sei festzustellen, dass dieses

_ nicht mehr bewohnbar und einsturzgefährdet sei. Zudem sei dort die Aufwertung des Kirchenaufgangs im Zuge der laufenden Dorfgestaltung vorgesehen. Dem Wohn-

.

haus Nr. 102 auf der Parzelle Nr. 1016 komme aus Sicht der Gemeinde keine orts-

prägende Bedeutung zu. Dieses stünde darüber hinaus in einem Bereich mit Gestaltungsberatung — wie auch die übrigen genannten Gebäude — wodurch ein gewisser

|

_ Schutz resp. eine Qualitätssicherung bereits gegeben sei. Einzig das Gebäude

Nr. 113 auf der Parzelle Nr. 986 befinde sich ausserhalb dieses Schutzbereichs. Ein öffentliches Interesse am Erhalt dieser Baute könne die Gemeinde aber Nicht fest-

stellen. Zudem werde in Kürze der Stall (Anmerkung: wohl Nr. 113A auf der nördlich

angrenzenden Parzelle Nr. 2846) abgebrochen und durch ein Mehrfamilienhaus mit

_

Erstwohnungen ersetzt.

Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen stellt die Gemeinde Laax den‚Antrag, der GGP sei wie beschlossen zu genehmigen.

4.3.

Beurteilung durch die Regierung

Einleitend’ gilt festzustellen, dass der Erhalt der Kulturdenkmäler sowie der Ortsbilder von öffentlichem Interesse ist. Dies ergibt sich aus Art.1 lit. a des Bundesgesetzes

über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) sowie aus Art. 1 Abs. 1 lit. c des

Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Graubünden (KNHG; BR 496.000). Nach

Art. 4 KNHG obliegt es dem Kanton, eine Inventarliste zu erstellen, in

‚welcher die Kulturdenkmäler erfasst werden. Die hier zur Diskussion stehende Inven-

tarliste vom 21. Juli 2020 wurde von Fachpersonen der Denkmalpflege und unter

Einbezug der Gemeinde Laax erarbeitet. Sodann lag die Inventarliste vom

12. Juni

bis 13. Juli 2020 in der Gemeinde öffentlich auf (Kantonsamtsblatt, eKAB-Nr. 00.047.229).

Entgegen der Meinung der Gemeinde, kann auch bei "neuzeitlichen Bauten" ein Öf-

fentliches Interesse am Erhalt resp. an der Unterschutzstellung bestehen. Der kultu-

relle Wert einer Baute jässt sich nicht allein a n deren Alter oder Ensemble-Wirkung

festmachen. Massgebend ist insbesondere dessen soziokulturelle oder architektoni-

sche Aussagekraft. Somit können auch neuere Bauten schützenswert s e i n , wenn s i e

_ beispielsweise von herausragender Qualität sind oder beispielhaft für einen neuen

1

24

Stil stehen. Ob es sich aber rechtfertigt, eine im Inventar enthaltene (neuzeitliche)

Baute im GGP aufzunehmen, ist damit noch nicht entschieden. Dies muss vielmehr im Einzelfall geprüft werden, wobei ein allfälliger Verzicht einer Festlegung zu be-

gründen ist.

Entgegenstehende Interessen, welche einen Verzicht auf eine Festlegung zu rechtfertigen v e r m ö g emacht n, die Gemeinde bei den Stallbauten sowie den Gebäuden

Nrn. 74 und 74A (Parzelle Nr. 1021), Nr. 102 (Parzelle Nr. 1016), Nr. 113 (Parzelle

Nr. 986) und 113A (Parzelle Nr. 2846) geltend. Die Begründung der Gemeinde ist

stichhaltig, und der Verzicht von Festlegungen im GGP für diese Objekte kann unter

Berücksichtigung des der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraums akzeptiert werden.

Darüber hinaus ist anzuerkennen, dass die Gebäude im "Bereich mit Pflicht zur Ge-

staltungsberatung' bei einem Ersatzneubau im Wesentlichen den gleichen Anforde-

rungen unterliegen, wie "bemerkenswerte Bauten". Dies betrifft die Bauten Nrn. 10:

|

(Parzelle Nr. 924), 37A (Parzelle Nr. 1049), 39 (Parzelle Nr. 1090), 39-A (Parzelle

Nr. 1090), 47 (Parzelle Nr. 1089), 74 (Parzelle Nr. 1021), 74-A (Parzelle Nr.1021),

78B (Parzelle Nr. 1533), 102 (Parzelle Nr. 1016) und 252 (Parzelle Nr. 953). Folglich

.

durfte die Gemeinde Laax für diese Objekte auf eineFestlegung |i m GGP ebenfalls verzichten.

Somit fehlt bei folgenden "neuzeitlichen" Bauten eine separate Begründung, weshalb

für diese im Inventar aufgenommenen Gebäude und Gebäudegruppen in der Nut-

zungsplanung auf eine Schutzfestlegung im GGP verzichtet werden soll: Gebäude

Nr. 1 (Parzelle Nr. 940, Casa Caltgera), Nr. 5 (Parzelle Nr. 916), Nr. 223 (Parzelle Nr. 557), Nr. 371 (Parzelle Nr. 1504) sowie Gebäudegruppe Nrn. 240,241, 241A

(Parzellen Nrn. 1598, 594 resp. 595). Gleiches gilt für die Gebäude Nr. 515 (Parzelle

Nr. 18), Nr. 520 (Parzelle Nr. 33) und Nr. 532 (Parzelle Nr. 5 3 ) in Salums. Für diese

_ Gebäude ist bei nächster Gelegenheit einzeln eine geeignete Umsetzung i m GGP gestützt auf eine Interessenabwägung zu prüfen. Ein allfälliger Verzicht auf eine Schutzzuweisung ist für jedes Gebäude separat zu begründen,

25

I m Übrigen drängen sich zum Zonenplan 1: 2000 Teilrevision Murschetg sowie Zo-

nen- und Genereller Gestaltungsplan 1: 2000 Teilrevision Dorf/Salums keine weite-

r e n Bemerkungen auf; sie können genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 K R G

beschliesst die Regierung: 1... Die am 14. September 2022 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 1 0 a — i, 33a, 3 9 und 39a) wird genehmigt.

Der Zonenplan 1:2000 Teilrevision Murschetg sowie der Zonen- u n d Gene-

reileGestaltungsplan 1 : 2000 Teilrevision Dorf/Salums, beide vom 14. September 2022, werden im Sinne der Erwägungen

halten, Anweisungen und Hinweisen genehmigt:

2.1 a)

Anordnungen zur Mehrwertabgabe

mit folgenden Auflagen, Vorbe-

_

Mehrwertabgabepflichtige Einzonungen

Die Einzonung der 5425 m? messenden Fläche auf der Parzelle Nr. 2868 in

die Wohnzone2 unterliegt der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG.

Nr. 16 in die „ D i e Einzonung der 330 m? messenden Fläche auf der Parzelle Wohnzone 2 unterliegt der Mehrwertabgabepflicht nach Art. 19i ff. KRG.

b)

Veranlagung der Mehrwertabgabe

Die Gemeinde wird angewiesen, für.die vorerwähnte Einzonung gegenüber

der Grundeigentümerschaft unmittelbar nach Rechtskraft des vorliegenden

Genehmigungsbeschlusses die entsprechende Mehrwertabgabe auf der

Basis des Bewertungsgutachtens des Amtes für Immobilienbewertung zu

veranlagen und die Veranlagungsverfügung gleichzeitig auch dem Amt für

Raumentwicklung zu eröffnen.

2

Genehmigungsvorbehalt

Die Genehmigung der Einzonung gemäss Ziffer 2.1 lit. a) hiervor erfolgt un-

ter der Bedingung, dass die Gemeinde die Veranlagungsverfügung gemäss

Ziffer 2.1lit. b) effektiv erlässt und diese in Rechtskraft erwachsen ist.

d) Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuchamt

D e r Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Veranlagungsverfügung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf dem betref-

fenden Grundstück die Mehrwertabgabepflicht samt Abgabehöhe anzumer-

ken sowie das gesetzliche Pfandrecht einzutragen. ‚Bezug der fälligen Abgabe‘

Die Gemeinde wird angewiesen, die gemäss Ziffer 2,1 lit. b) veranlagte:

Mehrwertabgabe i i n Rechnung zu stellen, sobald sie fällig ist. DieFälligkeit

tritt ein, wenn das von der Mehrwertabgabepflicht betroffene Grundstück

(siehe Grundbuchanmerkung) veräussert wird oder wenn für das Grund-

stück eine Baubewilligung erteilt wird. f)

Meldung Rechnungstellung an das Amt für Raumentwicklung

Die Gemeinde wird angewiesen, die Rechnungstellung für die Mehrwertabgabe unverzüglich dem Amt für Raumentwicklung zu melden (separate

Rechnungstellung im Fall der Veräusserung; Baubewilligung mit Rechnung-

stellung im Fall der Überbauung), damit das Amt gegenüber der Gemeinde‘

__ den Kantonsanteil des Abgabeertrags (75 %) einfordern kann. 2.2 Anordnungen

von Bauverpflichtungen

Einzonungen mit Bauverpflichtung

_ Für die Einzonung der 5425 m*® messenden Fläche auf der Parzelle

Nr. 2868 in.die Wohnzone 2 besteht eine gesetzliche Bauverpflichtung ge-

mäss Art. 19c KRG und Art. 13 BauG.

Für die Einzonung der 330 m? messenden Fläche auf der Parzelle Nr. 16 i n

die Wohnzone 2 besteht eine gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 19c

27

KRG und Art. 13 BauG.

b)

Bestehende Bauzonen mit Bauverpflichtung

|

Für d i eI m Zonenplan mit einer Bauverpflichtung belegten Bauzonen gilt die

gesetzliche Bauverpflichtung gemäss Art. 199g KRG und Art. 13 BauG. Anweisung des Gemeindevorstands an das Grundbuchamt

Der Gemeindevorstand hat unmittelbar nach Rechtskraft der Ortsplanung das Grundbuchamt anzuweisen, im Grundbuch auf den betreffenden

Grundstücken die Bauverpflichtungen anzumerken.

‚23

Weitere Vorbehalte, Anweisungen, Anliegen und Hinweise

Das Genehmigungsverfahren für die Einzonung des südlichen Teils der

Parzelle Nr. 2868 im Umfang von ca. 3074 m? in die Wohnmischzone 3 wird }

sistiert, bis die Reduktion der Höchstgeschwindigkeitauf der H19 auf

50 km/h genehmigt und umgesetzt ist.

Für die Gebäude Nr. 1 (Parzelle Nr. 940), Nr. 5 (Parzelle Nr. 916), Nr. 223

(Parzelle Nr. 557), Nr. 371 (Parzelle Nr. 1504), Nr. 515 (Parzelle Nr. 18),

Nr. 520 (Parzelle Nr. 33) und Nr. 532 (Parzelle Nr. 53) sowie für die Gebäu-

- degruppe Nrn. 240, 241, 241A (Parzellen Nrn. 1598, 594 resp. 595) ist b e i nächster Gelegenheit eine geeignete Umsetzung im Generellen Gestal-

tungsplan gestützt auf eine Interessenabwägung zu prüfen.

Sobald ein revidierter Plan der Gefahrenkommission vorliegt, sind die Ge-

fahrenzonen im Zonenplan umzusetzen. Es kann nicht ausgeschlossen

werden, dass dies erneute Anpassungen der Bauzonengrenzen mit sich

bringt.

Die Gemeinde wird ersucht, die Archäologiezonen zu überprüfen und anzu-

passen.

28

3. Die Gemeinde wird angewiesen, vor weiteren Ortsplanungsrevisionen, die mit einer Vergrösserung oder Verlagerung des Siedlungsgebiets einhergehen, beim

Amt für Raumentwicklung anzufragen, welche Fläche ihr hierfür noch ohne vor-

gängige Richtplananpassung zur Verfügung steht.

-

4. Der Gemeindevorstand Laax wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu ge-

ben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Be-

kanntgabe der Gemeindeversammlung vom 14. September 2022 zu erfolgen. Im

_

Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungsbeschluss bei

der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen darin enthaltene Vorbe-

halte, Auflagen und Anweisungen innert 30 Tagen a b dem Publikationsdatum

‘ n a c h Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR

370.100) beim Verwaltungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden

kan n.

5. Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die SO-tägige Be-

schwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

6. Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-

wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

7. D a s Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses _ nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.

8.

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Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungsplandaten nach den Weisungen des Amtes für Raumentwicklung nach. Dabei ist zu

berücksichtigen, dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechts-

kräftig betrachtet werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmi-

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gungsbeschluss innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungs-

gerichtsbeschwerden eingereicht werden bzw. wenn allfällige Verwaltungsge-

richtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

9... Mitteilung an:

- Gemeindevorstand Laax, Postfach 16, 7031 Laax - Plan-Idee, Postfach 112, 7031 Laax

- Cavigelli Ingenieure AG, Via Sorts 27, Postfach 115, 7130 Ilanz 1

- Denkmalpflege

- Amt für Natur und Umwelt - Archäologischer Dienst

- Kantonspolizei

- Tiefbauamt

- Amt für Wald und Naturgefahren

- Amt für Energie und Verkehr

1

- Amt für Immobilienbewertung

a

- Amt für Landwirtschaft und Geoinformation

- Amt für Raumentwicklung

- Standeskanzlei

.

- Departement für Volkswirtschaft und Soziales (samt Unterlagen)

Der Präsident:

Peter Peyer

Namens der Regierung

|

WM

Der Kanzleidirektor:

Daniel Spadin