Schutzverordnung

Schmerikon

Document

Numer
2007-5130
Vischnanca
Schmerikon
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Decidì
07-12-1998
En vigur dapi
11-01-2007

Karte

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Text

2007-5130-E-01.pdf

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Baudepartement N Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen ‚des Kantons St.Gallen w/ Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

11. Januar 2007 Gemeinderat Schmerikon 8716 Schmerikon

Gemeinde Schmerikon: Genehmigung von Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

« Teilzonenplan Bahnhofareal « Teilschutzplan Bahnhofareal

Damit der bestehende Güterschuppen, das Bahnhofgebäude sowie der Kiosk abgebrochen und an deren Stelle ein neuer "avec" Verkaufladen erstellt werden kann, muss die Fläche, welche heute dem üG zugeschieden ist (SBB-Areal), einer Bauzone zugeteilt werden. Gleichzeitig wird der Perimeter des Ortsbildschutzgebietes vergrössert. Beide Erlasse wurden vorgeprüft und in der Folge entsprechend den Vorgaben angepasst.

Die Erlasse werden unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt (Art. 3 Abs. 2 BauG).

Ganzen Text zeigen

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden unter Beachtung des grösstmöglichen der Gemeinde

zustehenden Ermessensspielraumes genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.-- (pro Erlass Fr. 450.--)

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

06-5443 / 75591_40908

Mit freundlichen Grüssen

Beilagen - _Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein

Kopie

- Rechtsabteilung

- Amtfür Raumentwicklung - Vermessungsamt

06-5443 / 75591_40908

Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung: ———n.

_ — er

U. Strauss

SA

Baudepartement i Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen des Kantons St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

14. August 2006 Gemeinderat Schmerikon 8716 Schmerikon

Gemeinde Schmerikon: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG;) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

. Änderung Schutzverordnung (Ergänzung Art. 8 lit. m)

Die Prüfung ergibt, dass die Änderung/Ergänzung von Art. 8 lit. m recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever-

waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 600.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

TS u —— )eregnze

UV. Strauss Be

06-3159 / 65236_38624

Beilagen | - _Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein

Kopie

- Re - Amt für Raumentwicklung

06-3159 / 65236_38624

cr = 2 Baudepartement N Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9007 St.Galle . des Kantons St.Gallen Telefon 07 1 229 30 03, Fax 071 229 39 +

15. Februar 2004 Gemeinderat 8716 Schmerikon

Gemeinde Schmerikon: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) den folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

> Schutzplan, Nachtrag | (inkl. Ersatzmassnahmenplan)

Der Erlass bedarf folgender Erläuterung:

Im Rahmen der Erarbeitung des Teilzonenplanes Haldenstrasse und des Schutzplan-Nachtrags wurde festgehalten, dass keine Hecken „auf Vorrat“ gerodet (aufgehoben) werden dürfen. Aus diesem Grund wird der Aufhebung des westlichen Teils der Hecke H5 erst zugestimmt, wenn die Zuweisung der westlichen Fläche in die Bauzone erfolgen kann. Die Genehmigung für diesen Teil wird so lange zurückgestellt.

Die Prüfung ergibt, dass die Änderung, mit Ausnahme des erwähnten Teils der Hecke H5, genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührertarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. x 2. Die Aufhebung des westlichen Teils der Hecke H5 wird so lange zurückgestellt, bis die Einzonung der Fläche erfolgen kann. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 550.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Kautgelinacn nut Vertücg wu van 1-6-08 (er + Arfldeuıg)

Genehmigungsverfügung SV

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung

U, Strauss m Beilagen: —

> Genehmigter Erlass inkl-Ersätzmassnahmenplan

» Einzahlungsschein

Kopie: > Rechtsabteilung > Amt für Raumentwicklung NLS

Genehmipungsverlügung SV

Baudepartement R Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen des Kantons St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

14. Mai 2001 Gemeinderat 8716 Schmerikon

VII 51 Schmerikon: Genehmigung eines Gemeindeerlasses Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht:

- Änderung der Schutzverordnung vom 7. Dezember 1998 (Teil-Schutzplan Bürgital)

Der Erlass ist recht- und zweckmässig und kann genehmigt werden.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen

Für das Baudepartement Der Leiter.des Planungsamtes

G-Schm Geneh bdbih 1644.doc

|

Baudepartement Planungsamt

Beilagen: Genehmigter Erlass Einzahlungsschein

Kopie:

Planungsamt Rechtsabteilung

G-Schm Geneh bdbih 1644.doc

Baudepartement R Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen des Kantons St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

7. Dezember 1998 Gemeinderat 8716 Schmerikon

VII 51 Schmerikon: Genehmigung von Ortsplanungserlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht:

- Zonenplan 1:5000

- Baureglement

- Schutzverordnung (Plan)

- Schutzverordnung (Vorschriften)

- Baulinienplan Waldabstandslinie Altersheim (zurückgestellt)

Im Rahmen der verschiedenen Verfahren (Rechtsmittelverfahren Zonenplan, Rechtsmittelverfahren Waldfeststellung, Genehmigungsverfahren) waren verschiedene Festlegungen streitig. Die genannten Verfahren sind - mit einer Ausnahme - abgeschlossen, die Differenzen bezüglich Genehmigungsverfahren weitgehend erledigt. Die Prüfung der Erlasse ergibt, dass diese grundsätzlich recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. Näher einzugehen ist auf die Zonenordnung in den Gebieten Ziegelhof, Seefeld, Uznabergstrasse und Härte sowie auf den Baulinienplan Altersheim. Im einzelnen ergibt sich folgendes:

A. Zonenplan

I. Zonierung Ziegelhof

Nach dem eingereichten Zonenplan soll das Grundstück Nr. 398 der Gewerbe-Industrie-Zone zugeschieden werden. Die einzuzonende Fläche beträgt ca. 2°700m2 (Länge ca. 160m; Breite zwischen 14 und 24m). Die fragliche Fläche grenzt im Süden an die Staatsstrasse, im Norden und Westen an Waldareal. Gemäss dem rechtsgültigen Zonenplan vom 12. Juli 1984 liegt die Parzelle im übrigen Gemeindegebiet. Gemäss der Darstellung der Grundeigentümerin (Johann Müller AG, Schmerikon) soll der Originalplan diesbezüglich indes falsch sein und die streitige Fläche richtigerweise einer Bauzone zugehören. Auf dem Grundstück befindet sich ein kleines Gebäude (ca. 12.5m x 4m). Die übrige Fläche dient als Ausstellstrecke für die Zufahrt zum eigentlichen Firmengelände südlich der Bahnlinie sowie als Abstellplatz.

Nach Art. 15 des Raumplanungsgesetzes (SR 700; abgekürzt RPG) setzt die Zuscheidung von Land zu einer Bauzone voraus, dass dieses sich für eine Überbauung eignet. Für die fragliche Parzelle gilt ein Strassenabstand von 5m ab der Staatsstrasse (Art. 26 BauR), gegenüber dem Wald beträgt das Mass 15m. Die Abstände gelten für Bauten und Anlagen. Unter Berücksichtigung dieser Abstände ist die fragliche Parzelle im westlichen Teil gar nicht überbaubar, im üb-

G-Schmerikon Genehmig BDBiH 0094 1998 1130.doc

rigen beträgt die Bautiefe zwischen Om und 4m.

Unter diesen Umständen kann die fragliche Fläche keiner Bauzone zugeschieden werden. Die Parzelle ist - wie auf dem genehmigten Originalzonenplan vom 12. Juli 1984 - dem übrigen Gemeindegebiet zuzuweisen. Auf die Zuweisung zur Landwirtschaftszone wird verzichtet, auch im Hinblick auf eine allfällige künftige Neuausrichtigung der Nutzung für das gesamte Betriebsareal. Der bestehende und bewilligte Abstellplatz bzw. die Ausstellstrecke können indes weiter genutzt werden. Es gilt die Bestandesgarantie. Für allfällige Änderungen (Erweiterungen, usw.) gelten die Art. 77quinquies BauG (Abweichung Zonenkonformität) bzw. Art. 77bis i.V.m. Art. 77 BauG (Abstandsunterschreitungen).

Il. Weitere Bemerkungen

1. Im Gebiet Seefeld, unmittelbar am Ufer des Zürichsees, soll eine Fläche von ca. 60 m Länge und 20 bis 30 m Breite neu der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zugeschieden werden. Gemäss rechtsgültigem Zonenplan befindet sie sich im übrigen Gemeindegebiet.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde die fragliche Fläche genauer untersucht. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ergibt sich, dass es sich um einen belasteten Standort handelt. Nach Art. 3 der Altlasten-Verordnung dürfen belastete Standorte durch die Erstellung oder Anderung von Bauten und Anlagen nur verändert werden, wenn sie nicht saniergsbedürftig sind und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig werden oder ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie durch das Vorhaben verändert werden, gleichzeitig saniert werden.

Durch die vorgesehene Einzonung soll die fragliche Fläche neu der Bauzone (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen) zugeschieden werden. Zweck dieser Zonierung ist die Erstellung von Bauten und Anlagen. Bei einer Überbauung der fraglichen Fläche würde - u.a. auch bedingt durch die engen örtlichen Verhältnisse (Bahnlinie, See) - eine spätere Sanierung praktisch verunmöglicht. Die Einzonung steht somit im heutigen Zeitpunkt im Widerspruch zu Art. 15 RPG i.V.m. Art. 3 AltIV. Das Genehmigungsgesuch ist zurückzustellen, bis die fragliche Altlast saniert ist. Für die fragliche Parzelle gilt somit vorläufig weiterhin der Zonenplan vom 12. Juli 1984 (übriges Gemeindegebiet).

2. Im Schüttungsdelta des Aabaches befindet ein Grundwasservorkommen, welchem eine grosse Bedeutung für die Trinkwasserversorgung der Gemeinden Uznach und Schmerikon zukommt. Es besteht indes ein Nutzungskonflikt mit den Interessen an einer baulichen Nutzung der gleichen Fläche. Inwieweit sich beide Nutzungen miteinander vereinbaren lassen, ist noch Gegenstand einer Aussprache zwischen Ihnen und dem Amt für Umweltschutz. In diesem Sinn ist die abschliessende Beurteilung der Zonierung im betroffenen Gebiet zurückzustellen.

3. Die Einzonung der Grundstücke Nrn. 1150, 265, 266 und 548 in die Wohn-Gewerbe- Zone WG2 (Uznabergstrasse) ist mit Blick auf Art. 29 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung (SR 814.41) nur bei Einhaltung der Auflagen gemäss dem Lärmgutachten des Büros Spaargaren + Partner AG, Rapperswil, dat. 17. 9.1998, zulässig. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sind bei einer Überbauung der Parzelle Nr. 1150 folgende zwei Bedingungen einzuhalten bzw. als Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen:

« Die Balkonbrüstungen im Dach- und Obergeschoss sind zu schliessen und mindestens

auf die halbe Höhe der Balkontüren auszudehnen. « Die Balkonuntersichten sind mit schallabsorbierendem Material zu verkleiden.

4. Bezüglich des bereits eingezonten Gebietes „Lanzenmoos“ ergibt sich, dass aufgrund der

vorliegenden Unterlagen nicht mit einer Gefährdung zu rechnen ist. Eine allfällige Neubeurteilung, gestützt auf die Naturgefahrenkartierung, die derzeit im Gang ist, bleibt vorbehalten.

G-Schmerikon Genehmig BDBiH 0094 19981130.doc

B. Baureglement

Das Baureglement wurde redaktionell an die Änderungen des Ill. NGzBauG angepasst. Bezüglich der fehlenden Vorschrift gegenüber eingedolten Gewässern (Art. 59 Abs. 2 zweiter Satz BauG) ergibt sich, dass aufgrund des heutigen Kenntnisstandes bzw. der heutigen Praxis zur genannten Bestimmung keine Vorschrift erforderlich ist. Weil sich diese Verhältnisse indes ändern können (zusätzliche Gewässer, Anpassung der Bauzonen), erscheint der Erlass einer entsprechenden Vorschrift im Rahmen einer künftigen Baureglementsrevision trotzdem angezeigt.

C. Schutzverordnung

Die Vorschriften sind recht- und zweckmässig und können genehmigt werden. Der Plan wurde redaktionell angepasst (Anpassung N1 an den Detailplan gemäss Anhang zur Schutzverordnung; bezüglich Pufferflächen Verweis auf die Detailpläne). Bezüglich der Schutzbestimmungen ist einzig näher auf Art. 8 Abs. 2 lit. n einzugehen. {

Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. n der Schutzverordnung ist „das Betreten des Naturschutzgebietes während der Vegetationsperiode von Anfang März bis Ende Oktober ausserhalb markierter Wege“ verboten. Naturschutzgebiete stellen wertvolle Rast- und Ruheplätze für die verschiedensten Tierarten dar. Das fragliche Gebiet hat auch für Zugvögel und Limikolen eine erhebliche Bedeutung. Diese benützen die fragliche Fläche indes auch ausserhalb der Vegetationszeit. Anderseits sind keine überwiegenden Interessen von Privaten oder der Öffentlichkeit erkennbar, das streitige Naturschutzgebiet in den Monaten November, Dezember, Januar und Februar ausserhalb der markierten Wegen betreten zu müssen. Aufgrund dieser Sachlage ist Art. 8 Abs. 2 lit. n SV wie folgt zu kürzen: „das Betreten des Naturschutzgebietes ausserhalb markierter Wege.“

D. Baulinienplan Waldabstandslinie Altersheim

Im Gebiet Altersheim ist das Waldfeststellungsverfahren noch hängig. Aufgrund einer bereits erfolgten Reduktion des Waldareals im Vergleich zur ersten öffentlichen Auflage wird eine Ergänzung der baurechtlichen Erlasse (Zonenplan, ev. Schutzverordnung) erforderlich. Aufgrund der geänderten Sachlage ist auch der Baulinienplan Waldabstandslinie Altersheim nochmals zu überprüfen und in materieller Koordination mit dem Entscheid über die Waldfeststellung zu beurteilen. Die abschliessende Beurteilung des fraglichen Erlasses wird deshalb zurückgestellt.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindevermaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

er:

Der Zonenplan wird im Sinn der Erwägungen mit folgenden Einschränkungen genehmigt: a) Die Zuweisung der Parzelle Nr. 398 wird nicht genehmigt. Das fragliche Grundstück wird dem übrigen Gemeindegebiet zugeschieden.

b) Die Zonierung im Gebiet Seefeld (Zone für öffentliche Bauten und Anlagen) sowie Härte (Umfang gemäss Beilage) wird von der abschliessenden Beurteilung zurückgestellt.

c) Die Einzonung der Parzelle Nr. 1150 wird unter den in Erw. Il/3 genannten Auflagen genehmigt.

Das Baureglement wird im Sinn der Erwägungen genehmigt.

Die Schutzverordnung wird im Sinn der Erwägungen genehmigt.

Der Baulinienplan Waldabstandslinie Altersheim wird von der abschliessenden Beurteilung zurückgestellt.

5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2'500.--.

PoN

G-Schmerikon Genehmig BDBiH 0094 19981 130.doc

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen

Für das’ Baudepartement Der Leiter des Planungsamtes

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Beilagen:

Genehmigte Erlasse Umgrenzung „Härte“ (Folie) Einzahlungsschein

Kopie (eingeschrieben): Johann Müller AG, Hauptstrasse 1, 8716 Schmerikon

weiter an:

« Amt für Umweltschutz, Abteilung Umweltressourcen « Kantonsforstamt

« Planungsamt

« Rechtsabteilung

G-Schmerikon Genehmig BDBiH 0094 19981130.doc

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In den Schutzgebieten gilt für Hunde Leinenzwang, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd.

Vom Gemeinderat erlassen am: 10.09.1997 27.03.2001 (1. Änderung) 19.10.2004 (2. Änderung) 06.06.2006 (3. Änderung) 24.01.2006 (4. Änderung) Öffentliche Auflage: 14.10.1997 bis 12.11.1997 03.04.2001 bis 04.05.2001 07.12.2004 bis 07.01.2005 13.06.2006 bis 12.07.2006 31.01.2006 bis 01.03.2006

(1. Änderung) (2. Änderung) (3. Änderung) (4. Änderung)

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am: 07.12.1998 14.05.2001 (1. Änderung) 15.02.2005 (2. Änderung) 14.08.2006 (3. Änderung) 11.01.2007 (4. Änderung)

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H34 Bürgital H35 Bürgital

Nachtrag 15.02.2005 Nachtrag 15.02.2005