Teilzonenplan Langensteig - Genehmigung

Plan da zonas · Zuzwil (SG) · Abolì ils 01-07-2026

Document

Numer
1992-8310
Gener
Plan da zonas
Vischnanca
Zuzwil (SG)
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
26-02-1992
En vigur dapi
26-02-1992
Abolì
01-07-2026

Karte

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Datotecas

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Text

· Baudepartement

des Kantons St. Gallen

St. Gallen, 26. Februar 1992

Genehmigung von Gemeindeerlassen

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen Telefon 071 21 30 03 Telefax 071 21 39 60

"Gemeinderat. 9524 Zuzwil

2 6. FEE. 1992 !·J:_S

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Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns irt Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung einge­ reicht: - Teilzonenplan Langensteig - Ueberbauungsplan Langensteig mit besonderen Vorschrift�n Nach dem Teilzonenplan soll eine Fläche von ungefähr 3'000 m2 der Wohn�Gewerbe-Zone für dreigeschossige Bauten und von rund 3'500 m2 der Gewerbe-Industrie�Zone GI-A zugeschieden werden. Nach dem gel­ tenden Zonenplan vom 27. Februar 1989 l�egt demgegenüber eine Fläche von rund 4'000 m2 in der Gewerbe-Industrie-Zone GI-A, der · Rest in der Landwirtschaftszone. Insgesamt sollen demnach rund 2'500 m2 neu der Bauzone zugewiesen werden. Im Genehmigungsverfahren machte das Planungsamt mit Schreiben vom 3. Februar 1992 geltend, die Ausscheidung einer Wohn-Gewerbe-Zone für dreigeschossige Bauten sei problematisch._Die Ortsverträglich­ keit müsse noch nachgewiesen werden.

- 2 -

Zutreffend ist, dass .im Dorf Züberwangen bisher keine Wohn- oder Wohn-Gewerbe-Zone für dreigeschossige Bauten ausgeschieden ist. Insoweit sind die Bedenken des Planungsamtes berechtigt. Umgekehrt wird mit dem fraglichen Teilzonenplari die zonenrechtliche Beur­ teilung insgesamt differenziert. Von den rund 3'000 m2, die der Wohn-Gewerbe-Zone für.dreigeschossige Bauten zugeschieden werden sollen, lagen bisher rund 1'800 m2 bereits in der Gewerbe-Indu­ strie�Zone GI-A. Die Gebäude- und FirsthHhen sind sehr ähnlich (alt: 10,5 bzw. 13,5 m; neu: 10,2 bzw. 14 m; Art. 6 des Bauregle­ mentes vom 27. Februar 1989) und erfahren demnach mit dem Teil­ zonenplan keine nennenswerte Aenderung. Dass auf jenen rund 1'200 m2, die von der Landwirtschaftszone neu in die. Wohn-Gewer' be-Zone kommen, _die gleichen Vorschriften gelten,. ist _naheliegend. Insgesamt ergibt sich, dass der vorgesehene Teilzonenplan mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 zweiter Sat� BauG genehmigt werden kann. In Anwendung vo� Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt -das Baudepartement: 1. -Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verf�gung beträgt Fr. 1'300.-- (Fr. 400�-­ für den Teilzonenplan;·Fr. 900.-- tür den Ueberbauungsplan). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit EtHffnung Rekurs beim Regierungsrat erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher: s1g. Dr. W. Geiger­ Dr. w. Geiger Regierungsrat

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. Bei laqe:

Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein

Kopie: - Rechtsabteilung (2) Planungsamt. - Rechnungsf�hrer (2)