Anpassungen Zonenplan - Genehmigung
Plan da zonas · Zuzwil (SG) · Abolì ils 01-07-2026
Document
- Numer
- 2006-8310
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Zuzwil (SG)
- Chantun
- St. Gallen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà
- 02-05-2006
- En vigur dapi
- 02-05-2006
- Abolì
- 01-07-2026
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun St. Gallen
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Zuzwil (SG) mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
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Text
Baudepartement
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen
des Kantons St.Gallen
Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
Gemeinderat 9524 Zuzwil
2. Mai 2006
Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Ganzen Text zeigen
Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG) fol genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •
Zonenplan Anpassungen (Nachtrag)
Am 27. März 2006 hat das Baudepartement verschiedene Anpassungen am Zonenplan von Zuzwil genehmigt. Im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 6. März 2006 ist die Umzonung von der Gewerbe-Industriezone Gl-B in die Wohn-Gewerbezone WG3 an der Herbergstrasse (Parzellen 678, 705 und 1619) von der Genehmigung zurückgestellt worden. Der Gemeinderat hat nach nochmaliger Überprüfung beschlossen, an der ursprünglichen Zonierung festzuhalten. In der Zwischenzeit sind die betroffenen Grundeigentümer über den Sachverhalt und die Absichten des Gemeinderates informiert worden. Sie haben eine Verzichtserklärung unterzeichnet, wonach sie auf eine Umzonung in die Wohn-Gewerbezone WG3 sowie auf einen anfechtbaren Beschluss verzichten. Gemäss Beschluss des Gemeinderates verbleiben die fraglichen Flächen somit in der Gewerbe-Industriezone Gl-B. Die Prüfung ergibt, dass der Nachtrag im Sinne der Erwägungen genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermachtigungsverordnung (sGS 141.41 ) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 150.-.
06-1815 / 58063J372 80
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:
U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung
06-1815 / 58063_37280
Basas legalas
sGS 672.11 · Chantun
sGS 731.1 · PBG · Chantun
sGS 731.11 · PBV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun