Teilzonenplan Morach II - Genehmigung

Plan da zonas · Zuzwil (SG) · Abolì ils 01-07-2026

Document

Numer
2014-8310
Gener
Plan da zonas
Vischnanca
Zuzwil (SG)
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
30-04-2014
En vigur dapi
30-04-2014
Abolì
01-07-2026

Karte

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Datotecas

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Text

Kanton St.Gallen Baudepartement

B au d ep artem en t. Amt für Raum entwicklung und G eoinform ation, Läm m lisbrunnenstrasse 54 . 9001 St.G allen

A-Post Gemeinderat Hinterdorfstrasse 3 Postfach 72 9524 Zuzwil

30. April 2014

Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Teilzonenplan Morach II

Ganzen Text zeigen

Das Baudepartment genehmigte am 27. Februar 1989 den Zonenplan Zuzwil. Das Pla­ nungsgebiet liegt in Züberwangen, in der Gemeinde Zuzwil und umfasst den südlichen Bereich der Parzelle Nr. 339, der Rutishauser AG. Das Grundstück ist grösstenteils der Gewerbe Industriezone Gl A, und marginal der Landwirtschaftszone (rund 2000 m2) zuge­ teilt. Im Norden grenzt das Gebiet an die Dorfkern- und W ohnzone W2. Desweiteren wird die Parzelle von der Landwirtschaftszone umschlossen. Bei einem Brand im September 2013 wurde ein Grossteil der Bauten zerstört. Betroffen davon sind die Gewächshäuser auf einer Fläche von rund 4 ha. Der Wiederaufbau der Gewächshäuser findet auf derselben Fläche statt. Die Zonengrenze im südwestlichen Bereich soll der heutigen Parzellengrenze angepasst werden. Durch die Zonenänderung werden im südlichen Bereich der Parzelle Nr. 339 rund 210 m2 ausgezont, gleichzeitig werden nördlich rund 1030 m2 in die Gewerbe Indust­ riezone Gl-A eingezont. Daraus ergeben sich insgesamt 820 m2, die neu der Gewerbe Industriezone Gl-A zugeführt werden. An der südwestlichen Grundstücksgrenze der Parzelle Nr. 339 wird ein rund 1200 m2 grosser Bereich der Grünzone Freihaltung zugewiesen. Dieser Bereich dient der Siche­ rung des Gewässerraumes. A uf eine Vorprüfung wurde verzichtet. Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs­ rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und G e­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 6 5 0 .-.

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho­ ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteiluna Am t für Raumentwicklung und Geoinformation Tiefbauamt Rechtsdienst

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