Zonenplan Nesslau - Genehmigung

Plan da zonas · Nesslau

Document

Numer
1992-6010
Gener
Plan da zonas
Vischnanca
Nesslau
Chantun
St. Gallen
Nivel
Vischnanca
Approvà
20-10-1992
En vigur dapi
20-10-1992

Karte

1 319 Planinhalte, aus den Nutzungsplandaten des Kantons (geodienste.ch).Ganze Karte öffnen

Datotecas

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Text

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L äm m lisbrunnenstrasS e 54, 9001 S t.G allen

B a u d e p artem en t des Kantons St.G allen

St. Gallen,

\ '"u= /

20. Oktober 1992

Telefon 071 21 30 03, Telefax 071 21 39 60

Gemeinderat 9658 Nesslau

Ganzen Text zeigen

planunüsam t

22. OKT. 1992 Genehmigung v o n Gemeindeerlassen

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte

I.

Sie haben uns in Nachachtung von A r t . 31 des Baugesetzes 731.1;

(sGS

abgekürzt BauG) die überarbeiteten Instrumente der O r t s ­

planung zutx Genehmigung eingereicht. gung ist nicht möglich,

Eine vorbehaltlose G e n e h mi ­

da im Genehmigungsverfahren verschiedene

Einwände erhoben wurden bzw. Unzulänglichkeiten zu Tage traten, deren Behebung noch einige Zeit in Anspruch nehmen wird.

Da der

Grossteil der Festlegungen unbestritten ist und damit ein beim Bundesgericht anhängig gemachtes Verfahren seinen Fortgang nehmen kann,

ist es angezeigt,

den unbestrittenen Teil der neuen Or t s ­

planung vorweg zu genehmigen.

2

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il .

Das Gesuch um Genehmigung von Ba ur eg l e m e n t , Zonenplan,

Landwirt­

schaftszonenplan und Schutzverordnung ist wie folgt zu beurteilen:

1. Baurealement Das eingereichte und gemäss der Liste der Rechtsabteilung vom 1. September 1992 bereinigte Baureglement

(im folgenden abgekürzt

BauR)

ist grundsätzlich recht- und zw ec k m ä s s i g . Es kann, von

Art.

10 Abs.

6 BauR abgesehen,

im Sinn der nachfolgenden Erwägun­

gen genehmigt werden.

a) A r t . 10 Abs.

6 BauR soll vorschreiben,

dass beim Bau von mehre­

ren Einfamilienhäusern durch den gleichen Eigentümer im Verlau­ fe von 2 Jahren wenigstens die Hälfte der Einfamilienhäuser eine Wohnfläche von mindestens

150 m2 BGF aufweisen müssten.

Für eine derartige Vorschrift fehlt die gesetzliche Grundlage. Nach Art.

53 BauG sind die Gemeinden befugt,

aus wohnhygieni-

schen Gründen Vorschriften über die Raum- und allenfalls W o h ­ nungsgrösse zu erlassen.

Eine V o r s c h r i f t , wona ch ein bestimmter

Anteil an Einfamilienhäusern eine bestimmte Mindestgrösse auf­ weisen muss,

lässt sich nicht mit woh nhy gienisehen Gründen

rechtfertigen. A r t . 10 Abs.

6 BauR kann deshalb nicht genehmigt

werden.

b) Die rechtliche Zulässigkeit von einigen wenige n Bestimmungen des neuen Reglementes

ist nicht über jeden Zweifel erhaben.

Dies trifft insbesondere auf die A r t . 19 Abs.

1 (Ueberbauungs-

planpflicht für unerschlossene G r u n d s t ü c k e ) , A r t . 21 Abs. letzter Satz

("in der Regel"), Art.

verbot bzw. Farbton von Dachflächen) (Grenzabstand für Anlagen)

32 Abs.

1

1 und 3 (Flachdach­

sowie A r t . 36 Abs. 3 BauR

zu. Die Genehmigung stellt indes nur

eine vorläufige Rechtskontrolle d a r . Da die genannten Bestim­ mungen im Einzelfall wohl auch rechtskonform ausgelegt werden können,

können die Vorschriften dennoch genehmigt werden.

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3

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2. Zonenplan Fraktion Nesslau Im Genehmigungsverfahren wurden seitens des Kantonsforstamtes und des Amtes für Umwel ts ch ut z, Abteilung Wasser- und E n e r gi ew ir t­ schaft, verschiedene Einwände erhoben gegen die vorgesehene H e r a b ­ setzung des gesetzlichen Wald- und Gewässerabstandes.

Zudem wies

das Amt für Umweltschutz auf einen Interessenkonflikt zwischen der baulichen Nutzung und der Nutzung für den Grundwasserbezug hin. Insgesamt ergibt sich im gegenseitigen Einvernehmen folgendes :

a) Auf die Festlegung einer Waldabstands linie im Berei ch der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen wird verzichtet. bleibt A r t . 58 Abs.

1 zweiter Satz BauG.

Massgebend

Demnach sind im

öffentlichen Interesse liegende Bauten und An la ge n von der ge ­ nerellen Einhaltung eines Waldabstandes von 25 m ausgenommen. Es ist anhand der konkreten Bedürfnisse der Schulgemeinde sowie den Anforderungen an die Wohnhygiene

(Art.

53 BauG)

im Ein ze l­

fall zu entscheiden, was für ein Abstand einzuhalten ist.

b) Die Genehmigung der Waldabstandslinien in den Geb ieten Eb enh al­ de und Buebensegg wird zu r ü c k g e s te ll t. Unter Beizug der G r u n d ­ eigentümer sind weitere Abklärungen zu treffen,

u m die Gr u n d l a ­

gen für eine gütliche Erledigung oder einen Entsc hei d über die unterschiedlichen Anträge zu erarbeiten.

Das gleiche gilt b e ­

züglich der rechtsseitigen Gewässerabstandslinie von 5 m für Bauten und Anlagen am Löchlibach.

) Von der Genehmigung zurückgestellt wird auch die neue Zon enord­ nung am Stocknerbach, Abschnitt oberhalb der Staatsstrasse (vgl. Beilage 3). Die Begehung am 31. August 1992 hat als v o r ­ läufiges Ergebnis gezeigt,

dass das fragliche Gebiet bei weit em

nicht in dem Mass überbaubar sein dürfte, wie es nach dem Zonenplan den Anschein macht.

Insbesondere dürfte es sich bei

der fraglichen Bestockung um Wald im Sinn der Forstgesetzgebung handeln.

d ) Schliesslich wird auch die neue Zonenordnung im Ziegelwies/Berstel von der Genehmigung zurückgestellt

(v g l . Beilage 2). Sie

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haben mit Schreiben vom 6. Oktober 1992 ein geologisches Büro mit der Vornahme weiterer Abklärungen beauftragt, sollen,

die zeigen

ob im fraglichen Gebiet ein nutzbares Gru nd wa ss er vo r­

kommen vorhanden sei.

3. Zonenplan Fraktion Bühl/Krummenau In diesem Teilgebiet werden verschiedene Fraktionen einer Bauzone zugeschieden.

Die Mehrzahl dieser Gebiete wurden indes bereits mit

dem Zonenplan aus dem Jahre 1974 einer Bauzone zugewiesen. Mit der Gesamtrevision werden die teilweise Übergrossen Einzelfraktionen auf ein vernünftiges Mass verkleinert. Unter Berücksichtigung d i e ­ ser Umstände sowie mit Blick auf Art.

3 Abs.

kann die neue Zonenordnung genehmigt werden,

2 zweiter Satz BauG soweit es sich u m

vorbestandene Bauzonen handelt.

Der neue Zonenplan sieht indes auch vor,

in den Gebieten "Vor dem

Bach" und an der Thur zwei neue, kleine Bauzonen inmitten des Landwirtschaftsgebietes auszuscheiden.

Bei beiden handelt es sich

nach vorläufiger Prüfung durch die Rechtsabteilung um bundes­ rechtswidrige Kleinbauzonen. Vor einer abschliessenden Beurteilung sind indessen die betroffenen Grundeigentümer anzuhören.

Zudem ist

ein Augenschein durchzuführen. Die beiden genannten Gebiete sind deshalb von der Genehmigung vorläufig zurückzustellen.

4. Landwirtschaftszonenplan Der eingereichte Landwirtschaftszonenplan kann in zweierlei H i n ­ sicht nicht ohne Vorbehalte genehmigt werden:

a) Der Plan weist an verschiedenen Stellen Gebiete auf, die z e n ­ trumsentfernt liegen, zone angrenzen,

auf allen Seiten an die Landw ir ts ch af ts ­

jedoch dem übrigen Gemeindegebiet zugeschieden

wurden. Das Planungsamt wies im Genehmigungsverfahren darauf hin, dass die allfällige spätere Zuweisung dieser Flächen zu einer Bauzone wohl weder recht- noch zweckmässig sein dürfte. Richtigerweise hätten die fraglichen Gebiete der La ndwirt­ schaftszone zugeschieden werden müssen.

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Mit Blick auf den grossen Zeitablauf seit der Beschlussfassung des Gemeinderates bzw. der öffentlichen Auflage sowie unter g rösstmöglieber Ausschöpfung des Er me sse nss pie lra ums , der den politischen Gemeinden nach A r t . 3 Abs. der Ortsplanung zusteht, genehmigt werden.

2 zweiter Satz BauG bei

kann die getroffene Regelung trotzdem

Ich weise Sie jedoch ausdrücklich darauf hin,

dass in der Genehmigung kein Vorbescheid zugunsten einer all­ fälligen späteren Einzonung erblickt werden kann.

b) Das Hoch- bzw. Flachmoorinventar des Bundes enthält auf dem Gebiet" der politischen Gemeinde Nesslau verschiedene Objekte. Das H oc h m o o r inventar wurde in der Zwischenzeit erlassen, fehlt die parzellenscharfe Abgrenzung;

indes

bei den Flachmooren h an ­

delt es sich noch um das provisorische Inventar.

Die zonenrechtliche Behandlung von Gebieten,

die als Hoch- oder

Flachmoore von nationaler Bedeutung gelten,

ist noch offen.

Im

Vordergrund steht die Grünzone. Ergänzend dürfte je nach kon­ kretem Schutzgegenstand der Erlass bzw. die Anpassung einer Schutzverordnung mit besonderen Vorschriften geboten sein.

Die fraglichen Flächen werden nach dem eingereichten Landwirt­ schaftszonenplan teilweise der Grünzone, wirtschaftszone zugeschieden.

teilweise der Land ­

Da letztere in Befolgung des ge­

setzlichen Auftrags erstmals ausgeschieden wird und bis zur parzellenscharfen Festlegung der Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung noch einige Zeit vergehen dürfte, gerechtfertigt,

ist es

den Landwirtschaftszonenplan mit folgendem

Vorbehalt zu genehmigen:

"

Die Genehmigung erfolgt unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Anpassungen, die sich aufgrund der endgültigen Festlegung der Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung ergeben könnten."

5. S c h u t z v e r o r d m m g mit -plan Hiezu sind in zweierlei Hinsicht Vorbehalte anzubringen:

a) Die Schutzverordnung

(im folgenden abgekürzt SV) bezieht sich

nach dem Plan in Verbindung mit A r t . 1 SV auf das gesamte G e ­ meindegebiet.

Sie enthält demnach auch Festlegungen in Gebie­

ten, die als Waldareal gelten.

aa) Nach A r t . 24 Abs.

1 der Bundesverfassung

(SR 101)

ist die

Forstpolizei Sache des B u n d e s . Ihm steht die Oberaufsicht über die Forstpolizei zu. In Ausführung dazu erliess der Bund das Bundesgesetz betreffend die eidgenössische O b e r ­ aufsicht über die Forstpolizei Nach Art.

2 Abs.

(SR 921.0;

abgekürzt F P o l G ) .

1 FPolG sind der Oberaufsicht des Bundes

über die Forstpolizei sämtliche Waldungen unt ers tel lt . Was als Wald gilt,

ist in A r t . 1 der Verordnung betreffend die

eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei 921.01)

festgelegt.

(SR

Die Erhaltung und Vermehrung des W a l d ­

areals ist in A r t . 31 ff. FPolG g e r e g e l t . Für die Beurtei­ lung von Bauten und Anlagen im Wald ist das Kantonsforstamt zuständig

(A rt . 28 Abs.

2 FPolG; A r t . 21 Abs.

1 des Forst­

gesetzes,

sGS 651.1). Der durch solche Bauten oder Anlagen

beanspruchte Waldboden bleibt der Forstgesetzgebung un ter ­ stellt

( A r t . 28 Abs.

4 FPolG).

Das Waldareal untersteht demnach den Forstpolizeiorganen und nicht d e m Gemeinderat.

bb) Zum gleichen Ergebnis führt die Auslegung der baurechtli­ chen Vorschriften. die Raumplanung

In A r t . 14 ff. des Bundesgesetzes über

(SR 700;

abgekürzt RPG) werden Zweck und

Inhalt der Nutzungsplane b e s t i m m t . Der Inhalt allfälliger Schutzzonen ist in A r t . 17 Abs.

1 RPG festgelegt.

Das W a l d ­

areal ist nicht e r w ä h n t . Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen v o r ­ sehen (A r t . 17 Abs. in den A r t . 15,

2 RPG).

In A r t . 18 RPG sind neben den

16 und 17 RPG genannten Zonen weitere m ö g ­

liche Zonen und Gebiete erwähnt,

die in Nutzungsplänen aus­

geschieden werden können. Das Waldareal ist davon jedoch

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ausdrücklich ausgenommen

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(A r t . 18 Abs.

3 R P G ) : "Das W a l d ­

areal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und ge ­ schützt ."

Insgesamt ergibt sich, dass die uns eingereichte Schutzverord­ nung , soweit sie Festlegungen innerhalb des Waldareals e n t h ä l t , nur mit folgender Ergänzung von A r t . 1 SV genehmigt werden kann

" Soweit sich der Geltungsbereich der SchutzVerordnung auf Waldareal im Sinn der Forstpolizeigesetzgebung b e z i e h t , kommt der Schutzverordnung lediglich richtunggebende Bedeutung zu. Die Zuständigkeit für die Anordnung von M as sna hm en verbleibt beim Kanton sf ors ta mt. " b) Die SchutzVerordnung sieht im Gebiet "Hinterlaad" eine andere Abgrenzung vor als die Karte zum Gesamtplan Natur- und Heimat­ schutz. Nach der Auffassung des Planungsamtes müsste die U m ­ grenzung des Landschaftsschutzgebietes Nr.

4 entsprechend abge­

ändert werden. Mit Rücksicht auf die lange Vo rg eschichte Ihrer Ortsplanung kann die Schutzverordnung trotzdem genehmigt w er ­ den.

Für das genannte Gebiet

die Auflage zu machen,

(v g l . Beilage 4)

ist allerdings

dass dessen Zuordnung bei der Anpassung

der Ortsplanungsinstrumente an die Hoch- und Flachmoore eben­ falls nochmals geprüft wird.

III.

In Anwendung von A r t . 31 BauG und A r t . 94 Abs. die Verwaltungsrechtspflege

(sGS 951.1;

1 des Gesetzes über

abgekürzt VHP)

in Ver bin­

dung mit Nr.

26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemein­

deverwaltung

(sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. Baureglement,

Zonenplan und Landwirtschaftszonenplan werden im

Sinn der Erwägungen mit Au snahme von A r t . 10 Abs. nehmigt .

6 BauR ge­

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2. Von der abschliessenden Beurteilung vorläufig zurückgestellt werden folgende Festlegungen:

a) Zonenordnung im Gebiet Berstel/Ziegelwies gemäss Beilage 2; b) Zonenordnung im Gebiet am Stocknerbach gemäss Beilage 3; c) Waldabstandslinien im Gebiet Buebensegg und Ebenhalde; d) Gewässerabstandslinie für Bauten und Anlagen am rechtsseiti­ gen Ufer des Löchlibaches von 5 m; e) Neueinzonungen "vor dem Bach" und an der Thur

(Zonenplan

Fraktion Bühl/Krümmenschwil).

3. Die Schutzverordnung wird im Sinn der Erwägungen genehmigt.

4. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr.

2'000.— .

Rechtsmittelbelehruna: Gegen diese Verfügung kann nach Art. Abs.

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1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs beim R e ­

gierungsrat erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen

Der Vorsteher :

sig. Dr. W. Kägi Dr. W. Kägi Regierungsrat Beilagen:

- Genehmigte Erlasse - Plan betreffend Zonenplan Fraktion Nesslau, Gebiet Berstel/Ziegelwies (Beilage 2 ) - Plan betreffend Zonenplan Fraktion Nesslau, Gebiet am Stocknerbach (Beilage 3) - Plan betreffend Schutzverordnung, Gebiet Hinterlaad (Beilage 4) - Einzahlungsschein Kopie:

- Kantonsforstamt, Moosbruggstrasse 1 1 , 9001 St. Gallen - Rechtsabteilung (2 ) - Planungsamt (2 ) - Amt für Umweltschutz, Abteilung Wasser- und Energiewirtschaft - Rechnungsführer (2)

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