Bauordnung 2016, Stand 2023

Oberhallau

Document

Numer
Oberhallau
Vischnanca
Oberhallau
Chantun
Schaffhausen
Nivel
Vischnanca
Autoritad
Gemeinde
Decidì
25-11-2015
En vigur dapi
13-09-2016

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Text

Kanton Schaffhausen Gemeinde Oberhallau

Bauordnung

Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 25.11.2015 Genehmigt durch den Regierungsrat am 13.09.2016

Stand: 22.08.2023

Inhaltsverzeichnis

Seite

1.

2.

3.

2

EINLEITUNG

4

Art. 1 1

Art. 1 2

4 4

Rechtsquellen Zonenordnung

ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN

6

Art. 2 1

Art. 2 2

Art. 2 3

Art. 2 4

Art. 2 5

Art. 2 6

Art. 2 7

Art. 2 8

Art. 2 9

Art. 2 10

86 weitere Artikel

Art. 2 11

6 6 6 6 6 7 7 8 8 8 8

Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes Dachformen Gestaltung Lärmschutz Grenzabstand Gebäudeabstand Gebäudemasse Parkplätze Reklameanlagen Aussenbeleuchtungen Terrainveränderungen

NUTZUNGSORDNUNG

9

Art. 3 1

Art. 3 2

Art. 3 3

Art. 3 4

Art. 3 5

Art. 3 6

Art. 3 7

Art. 3 8

Art. 3 9

Art. 3 10

Art. 3 11

Art. 3 12

Art. 3 13

Art. 3 14

Art. 3 15

Art. 3 16

Art. 3 17

Art. 3 18

Art. 3 19

Art. 3 20

Art. 3 21

Art. 3 22

Art. 3 23

9 9 10 10 10 11 11 12 12 12 13 13 13 13 13 14 14 14 14 15 15 15

Art. 3 24

Art. 3 25

Art. 3 26

Art. 3 27

Wohnzone Arbeitszone Kernzone/Grundsätze Kernzone/Gestaltung Kernzone/Dächer Kernzone/Erhaltung Einzelbauten und Gebäudestandorte Kernzone/Regelbauweise Kernzone/Umgebungsgestaltung Kernzone/Verfahren und Rückbau Zone für öffentliche Bauten und Anlagen Grünzone Reitzone Strassenzone Gewässerzone Landwirtschaftszone Rebbauzone Naturschutzzone kommunal und Naturschutzzone übergeordnet Gewässer Strassenareal Entsorgungsplatz Freizeitzone Wald Überlagernde Naturschutzzone kommunal und überlagernde Naturschutzzone übergeordnet Landschaftsschutzzone Freihaltezone Archäologische Schutzzone Gewerbeerleichterung

15 16 16 16 17

Inhaltsverzeichnis

Art. 3 28

Art. 3 29

Art. 3 30

Art. 3 31

4.

Naturgefahrenzone NGZ 17 Gewässerabstandslinie 17 Inventarisierte Natur- und Denkmalschutzobjekte 188 Hecke, Feldgehölz Fehler! Textmarke nicht definiert.

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Art. 4 1 Baugesuch und Baubewilligung

Art. 4 2 Vollzug

Art. 4 3 Übertretung

Art. 4 4 Inkrafttreten

19 19 19 19 19

Anhang 1: Zusammenstellung der Baumasse

21

1. Regelbauweise 2. Mit Quartierplan

21 21

Anhang 2: Skizzen zu einzelnen Vorschriften

22

Abbildung 1: Grenz- und Gebäudeabstand (Ziff. 7.1 und 7.2 Anhang Baugesetz) Abbildung 2: Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhang Baugesetz) Abbildung 3: Kleinbauten und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhang Baugesetz) Abbildung 4: Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhang Baugesetz) Abbildung 5: Grenzabstand gegenüber elektrischer Freileitung (Art. 2.5 Abs. 6 Bauordnung) Abbildung 6: Gesamthöhe (Ziff. 5.1 Anhang Baugesetz) Abbildung 7: Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhang Baugesetz, Art. 2.7 Bauordnung) Abbildung 8: Gebäudelänge und Gebäudebreite (Ziff. 4.1 und 4.2 Anhang Baugesetz) Abbildung 9: Grösse von Dachaufbauten in der Wohnzone (Art. 3.1 Bauordnung) Abbildung 10: Konzeptionelle Vorstellung eines Ausbaus von 2 Dachgeschossen (Art. 3.5 Abs. 2 Bauordnung) Abbildung 11: Grösse von Dachaufbauten in der Kernzone (Art. 3.5 Abs. 3 Bauordnung) Abbildung 12: Überdeckte Dacheinschnitte in der Kernzone (Art. 3.5 Abs. 4 Bauordnung)

22 23 24 24 25 26 27 28 29 30 31 32

Anhang 3: Inventar wertvoller Bauten nach NHG

33

Anhang 4: Schlagwortregister

35

Bearbeitung: Suter • von Känel • Wild • AG, Förrlibuckstrasse 30, 8005 Zürich

31079 – 18.11.2015/13.1.2016 3

Bauordnung Oberhallau

Die Gemeinde Oberhallau erlässt, gestützt auf Art. 6ff. des kantonalen Baugesetzes (Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 1. Dezember 1997) und dessen Verordnung, die nachstehende Bau- und Nutzungsordnung. Ziele der Bau- und Nutzungsordnung sind eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens, eine geordnete Besiedlung und eine ausgewogene Entwicklung der Gemeinde unter Berücksichtigung des Orts- und Landschaftsbildes.

1.

EINLEITUNG

Art. 1 1 Rechtsquellen

Grundsatz

1

Massgebende Pläne

2

Planungsinstrumente der Gemeinde

3

Die Nutzung des Grundeigentums unterliegt den durch den Bund, den Kanton Schaffhausen und die Gemeinde aufgestellten öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Vorschriften. Die im Anhang aufgeführten Erläuterungen sowie der Zonenplan sind Bestandteil dieser Bau- und Nutzungsordnung. Die massgebenden Grenzen der Zonen sind festgelegt für: - das Nichtbaugebiet im „Zonenplan Gemeindegebiet“ im Massstab 1:5‘000 - das Baugebiet im „Zonenplan Baugebiet“ im Massstab 1:2‘000. Der Erlass von Quartierplänen, Baulinienplänen und weiteren Planungsinstrumenten der Gemeinde richtet sich nach den kantonalen Vorschriften.

Art. 1 2 Zonenordnung

Zoneneinteilung

Bauzonen

Nichtbauzonen

4

1

Das Gebiet der Gemeinde Oberhallau wird durch die Zonenpläne in Grundnutzungszonen und überlagernde Zonen eingeteilt. Grundnutzungszonen schliessen einander aus, während überlagernde Zonen die Grundnutzungszonen in abgegrenzten Bereichen ergänzen. a.) Grundnutzungszonen Baugebiet - Wohnzone (W) - Arbeitszone (A) - Kernzone (K) - Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ZöBA) - Grünzone (Gr) - Reitzone (RA) - Strassenzone (Str) - Gewässerzone (GZ) b.) Grundnutzungszonen Nichtbaugebiet - Landwirtschaftszone (LW) - Rebbauzone (R) - Naturschutzzone kommunal (Nk) - Naturschutzzone übergeordnet (Nü) - Gewässer (G)

Bauordnung Oberhallau

- Strassenareal (StrA) - Entsorgungsplatz (EP) - Freizeitzone (FZ) - Wald (Wa) c.) Überlagernde Zonen - Überlagernde Naturschutzzone kommunal (UNk) - Überlagernde Naturschutzzone übergeordnet (UNü) - Landschaftsschutzzone (LS) - Freihaltezone (FR) - Archäologische Schutzzone (AS) - Gewerbeerleichterung (GE) - Naturgefahrenzone (NGZ) d.) Linienbezogene Festlegungen - Gewässerabstandslinie e.) Objektbezogene Festlegungen - Inventarisiertes Naturobjekt (OiQ, OiG) - Denkmalschutzobjekt kommunal (DOk) - Denkmalschutzobjekt übergeordnet (DOü) f.) Orientierungsinhalt - Hecke, Feldgehölz (HFg)

Überlagernde Zonen

Linienbezogene Festlegungen Objektbezogene Festlegungen

Orientierungsinhalt

5

Bauordnung Oberhallau

2.

ALLGEMEINE BAUVORSCHRIFTEN

Art. 2 1 Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes

Verpflichtung

1

Der Gemeinderat ist verpflichtet, künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Gebäudegruppen, Gebäude, Bauteile oder Stätten, Natur- und Kulturdenkmäler, sowie wertvolle Bäume und bedeutsame Lebensräume freilebender Tiere und Pflanzen unter Schutz zu stellen. Es gelten die Vorschriften des Gesetzes über den Naturund Heimatschutz und dessen Verordnung.

Art. 2 2 Dachformen

Dachformen

1

Dachaufbauten und Dachfenster

2

Bei Hauptbauten sind nur Satteldächer oder Walmdächer, jeweils mit geraden Dachflächen und beidseits gleicher Neigung, zulässig. Aufschieblinge sind gestattet. Der Hauptfirst hat in der Regel parallel zur längeren Fassade zu verlaufen. Für Kleinbauten und Anbauten sind auch Pultdächer oder Flachdächer zulässig. Dachaufbauten und Dachfenster sind architektonisch gut zu gestalten und müssen sich in die Dachfläche harmonisch einfügen.

Art. 2 3 Gestaltung

Grundsatz

1

Es gelten die Anforderungen von Art. 35 des kantonalen Baugesetzes. Insbesondere auch Parabolantennen, Dachflächenfenster, Wintergärten u. dgl. sind so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird.

Art. 2 4 Lärmschutz

Grundsatz

1

Empfindlichkeitsstufen

2

Bezüglich Lärmschutz gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und der Lärmschutzverordnung. In den im Zonenplan bezeichneten Zonen gelten gemäss Lärmschutzverordnung folgende Empfindlichkeitsstufen: - Empfindlichkeitsstufe II: Wohnzone, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (ohne Werkhof) - Empfindlichkeitsstufe III: Arbeitszone, Kernzone, Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Werkhof), Reitzone und Landwirtschaftszone.

Art. 2 5 Grenzabstand

Vorspringende Gebäudeteile (siehe Abb. 1 und 2 im Anhang 2)

6

1

Der zonengemässe Grenzabstand darf für vorspringende Gebäudeteile mit den maximalen Abmessungen gemäss Anhang 3.4 zum Baugesetz bis zum Mindestgrenzabstand von 2.5 m unterschritten werden.

Bauordnung Oberhallau

2 3

4

5 6

Kleinbauten und Anbauten dürfen, unabhängig vom zonengemässen Grenzabstand, bis 2.5m, gemessen vom äussersten Bauteil, an die Grenze gestellt werden. Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten dürfen bis 0.5 m, gemessen ab äusserstem Bauteil, an die Grenze gestellt werden, sofern keine nachteiligen Einwirkungen von ihnen ausgehen. Andernfalls beträgt ihr Grenzabstand 2.5 m. Für Erdkollektoren und Erdsonden gilt ein Grenzabstand von 2.5 m. Anlagen wie Abstellplätze, Zufahrten und Zugänge, die das massgebende Terrain um nicht mehr als 0.5 m überragen, dürfen an die Grenze gestellt werden, sofern keine nachteiligen Einwirkungen von ihnen ausgehen. Andernfalls ist der baugesetzliche Mindestabstand einzuhalten. Die nachbarlichen Grenzabstände können mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn und des Gemeinderates ungleich verteilt werden, sofern der Gebäudeabstand eingehalten wird. Der Grenzabstand gegenüber der elektrischen Freileitung im Gebiet "Rohr" bemisst sich nach der Verordnung über nichtionisierende Strahlung (NISV) sowie die Verordnung über elektrische Leitungen. Die entsprechenden Bauabstände für Orte mit empfindlicher Nutzung (Wohn- und Schlafräume, Büros usw.) sind im Anhang dargestellt.

Kleinbauten und Anbauten (siehe Abb. 3 im Anhang 2)

Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten (siehe Abb. 4 im Anhang 2)

Ebenerdige Anlagen

Näherbaurecht

Elektrische Freileitung

(siehe Abb. 5 im Anhang 2)

Art. 2 6 Gebäudeabstand

1

2

3

Der Gebäudeabstand ergibt sich aus der Summe der für die beiden Bauten vorgeschriebenen Grenzabstände. Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand so zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen vorhanden wäre. Für Kleinbauten unter sich und gegen Hauptbauten gilt lediglich der feuerpolizeiliche Mindestabstand. Gegenüber Gebäuden, die mit geringerem Grenzabstand vor Genehmigung dieser Bauordnung erstellt worden sind, gilt der Gebäudeabstand als eingehalten, wenn der eigene bauordnungsgemässe Grenzabstand eingehalten ist. Der Grenzbau ist zugelassen, wenn an die Seitenmauer der Nachbarbaute angebaut wird. Zusammengebaute Häuser gelten hinsichtlich Höhe, Länge und Abstände als eine Gebäudeeinheit.

Messweise

(siehe Abb. 1 im Anhang 2)

Gegenüber altrechtlichen Bauten

Grenzbau

Art. 2 7 Gebäudemasse

1 2

Bei Gebäuden mit Schrägdächern ist die Fassadenhöhe nur traufseitig einzuhalten.

Gebäude mit Schrägdächern

Bei gestaffelten Gebäuden wird die Fassadenhöhe für jeden Gebäudeteil einzeln gemessen.

Gestaffelte Gebäude

(siehe Abb. 7 im Anhang 2)

(siehe Abb. 7 im Anhang 2)

7

Bauordnung Oberhallau

Art. 2 8 Parkplätze

Grundsatz

1

Berechnung

2

Besucherparkplätze

3

Besondere Vorschriften

4

Bei Neu- und Umbauten sind für die Gebäudebenützer auf privatem Grund Parkplätze für Motorfahrzeuge bereitzustellen. Der Gemeinderat bestimmt die Zahl der bei einem Neu- oder Umbau erforderlichen Parkplätze nach Massgabe der Verhältnisse in der betreffenden Zone und der Stärke des mit dem einzelnen Bau voraussichtlich verbundenen Fahrzeugverkehrs. Als Richtlinie gilt, dass bei Wohnbauten für je 100m2 Geschossfläche, jedoch mindestens pro Wohnung und bei Geschäftshäusern für je 50m2 Geschossfläche, ein Parkplatz zu schaffen ist. Bei Mehrfamilienhäusern sind pro 5 Parkplätze mindestens ein Parkplatz für Besucher anzulegen und dauernd hierfür freizuhalten. Die Neuanlage von Parkplätzen darf nicht zu einer Zweckentfremdung der Grünräume und Gärten oder der ortstypischen Vorgärten führen.

Art. 2 9 Reklameanlagen

Bewilligungspflicht

1

Gestaltungsvorschriften

2

Für sämtliche Reklameanlagen, insbesondere Hinweistafeln, Lichtreklamen mit direkter oder indirekter Beleuchtung, der Beleuchtung von Bauteilen oder ganzer Bauten, Plakatwände usw. ist eine Bewilligung erforderlich. Alle Reklameanlagen haben sich in Form, Farbe und Ausmass der baulichen Umgebung unterzuordnen.

Art. 2 10 Aussenbeleuchtungen

Emissionsbegrenzung

1

Aussenbeleuchtungen müssen: a) unnötige oder schädliche Lichtemissionen vermeiden b) durch Lichtbündelung und Abschirmung im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten Lichtquellen effizient einsetzen.

Art. 2 11 Terrainveränderungen

Grundsatz

8

1

Abgrabungen, Aufschüttungen und dergleichen sind harmonisch ins Gelände einzufügen.

Bauordnung Oberhallau

3.

NUTZUNGSORDNUNG

Art. 3 1 Wohnzone

1

2

3

4

In der Wohnzone soll die charakteristische Siedlungsstruktur und Bauweise im Sinne der Dorferneuerung weiterentwickelt werden. Auf die bisher gute Einfügung des traditionellen Dorfes in die landschaftlichen und topografischen Gegebenheiten ist besondere Rücksicht zu nehmen. Die Wohnzone ist für Wohnbauten bestimmt und soll ruhige Wohnverhältnisse ermöglichen. Gewerbliche Bauten können zugelassen werden, wenn durch sie das ruhige Wohnen und die bauliche Entwicklung des Quartiers nicht ungünstig beeinflusst werden. Nicht gestattet sind Betriebe, die sich durch Rauch, Dünste, Erschütterungen und dergleichen lästig auswirken. In der Wohnzone gelten die folgenden Baumasse: a) traufseitige Fassadenhöhe maximal 9.8 m b) Gesamthöhe maximal 14.5 m c) Grenzabstand mindestens 3.5 m d) Überbauungsziffer max. 40 % wovon max. 37 % für Hauptbauten e) Gebäudelänge maximal 28.0 m Gebäudelänge maximal bei Quartierplan 35.0 m f) Gebäudebreite maximal 14.0 m g) Dachneigung (Grad. a.T.) 30°- 45° Dachaufbauten müssen seitlich mindestens 1.5 m Abstand zum Dachrand aufweisen. Zum First ist ein Abstand von 0.5 m (senkrecht gemessen) einzuhalten. Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf maximal 50 % der betreffenden darunterliegenden Fassadenlänge nicht überschreiten.

Zweck

Nutzungen

Baumasse

Dachaufbauten

(siehe Abb. 9 im Anhang 2)

Art. 3 2 Arbeitszone

1 2

3

In der Arbeitszone sind mässig störende Gewerbebetriebe sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Wohnnutzungen sind nur in Verbindung mit Gewerbebetrieben gestattet, sofern die Notwendigkeit begründet werden kann und die gewerbliche Nutzung nicht eingeschränkt wird. Reine Wohnbauten sind nicht zulässig. In der Arbeitszone gelten die folgenden Baumasse: a) Fassadenhöhe maximal 8.5m b) Gesamthöhe maximal 13.5m c) Grenzabstand mindestens 2.5m d) Überbauungsziffer max. 45 %, wovon max. 40 % für Hauptbauten e) Gebäudelänge maximal 50.0m f) Gebäudebreite maximal 35.0m g) Dachneigung (Grad. a.T.) mindestens 25°

Nutzungen Wohnnutzungen

Baumasse

9

Bauordnung Oberhallau

Dachformen

4

Bei Hauptbauten bis höchstens 5.5m Fassadenhöhe und bei Kleinbauten sind Flachdächer und Pultdächer gestattet.

Art. 3 3 Kernzone/Grundsätze

Nutzungen

1

Schutz

2

Erhaltungsgrundsätze

3

Die Kernzone dient der gemischten baulichen Nutzung. Sie besteht aus Bauten für das Wohnen, mässig störendem Gewerbe und landwirtschaftlichen Betrieben. Die Kernzone stellt eine Schutzzone gemäss Art. 7 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 dar. Der Gemeinderat kann Schutzverfügungen gemäss Art. 6 ff des vorgenannten Gesetzes erlassen. Dem baulichen Charakter in der Kernzone ist Rechnung zu tragen. Die der Kernzone zugewiesenen denkmalpflegerisch wichtigen Gebäude, Strassen, Plätze und charakteristischen Gartenräume sind zu erhalten.

Art. 3 4 Kernzone/Gestaltung

Fenster, Türen, Tore und Fassaden

1

Fenster, Türen, Tore und Fassaden sind so zu gestalten, dass sie dem Gepräge des Ortsbildes entsprechen und sich in Art, Proportion, Unterteilung, Material und Farbe der näheren Umgebung anpassen. Fassadenflächen sind in der Regel zu verputzen. Bei Aussenrenovationen sind, wenn möglich, Ziegelschilder sowie Riegel- oder Ständerbaukonstruktionen zu erhalten.

Art. 3 5 Kernzone/Dächer

Dachneigung, Dacheindeckung

1

Ausbau Dachgeschosse

2

(siehe Abb. 10 im Anhang 2)

10

Die Dachneigung beträgt minimal 38 Grad alter Teilung. Hauptbauten sind mit Tonziegeln oder ähnlichem Ziegelmaterial einzudecken. Bei Neubauten ohne Wohnnutzung und mit einer traufseitigen Fassadenhöhe vom maximal 6.0 m wie Remisen, Werkstatt- und Lagerbauten können geringere Dachneigungen und andere Eindeckungen bewilligt werden. Unter Vorbehalt anderweitiger Vorschriften können Dachgeschosse vollständig ausgebaut werden. Bei 2 Dachgeschossen dürfen im 2. Dachgeschoss nur kleinere Formen der Dachaufbauten und Dachfenster als im 1. Dachgeschoss verwendet werden. Eine Belichtung des zweiten Dachgeschosses ist auch mit schmalen Dachflächen-Lichtbändern möglich. Bei nur 1 Dachgeschoss und im 1. Dachgeschoss sind grössere Formen für Dachaufbauten und Dachfenster möglich.

Bauordnung Oberhallau

3

4

5

Die Grösse der einzelnen Dachaufbauten ist den Proportionen der Dachflächen und des Gebäudes anzupassen. Front und Wände der Dachaufbauten sind in Farbe und Material auf das Dach und auf das Gebäude abzustimmen. Zum First ist ein Abstand von 0.5 m (senkrecht gemessen) einzuhalten. Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf maximal 40 % der betreffenden darunterliegenden Fassadenlänge nicht überschreiten. Die einzelnen Dachaufbauten dürfen eine Breite vom maximal 3.0 m aufweisen, unter der Voraussetzung, dass sie weder die Fassadengliederung noch die schutzwürdige Bausubstanz beeinträchtigen. Die Lukarnenfenster müssen die Proportionen der Geschossfenster berücksichtigen. Vereinzelte hochrechteckige Dachflächenfenster bis zu einer Grösse von 0.7 m2 Glasfläche sind zulässig. In der Kernzone sind Dacheinschnitte nur gestattet, wenn sie überdeckt sind. Das Einsetzen von Glasziegeln in vorspringende Dachflächen ist zulässig, sofern diese zur Belichtung von darunter liegenden Fenstern dienen.

Dachaufbauten

(siehe Abb. 11 im Anhang 2)

Dachflächenfenster, Dacheinschnitte

(siehe Abb. 12 im Anhang 2)

Glasziegel

Art. 3 6 Kernzone/Erhaltung Einzelbauten und Gebäudestandorte

1

2 3

Die im Plan mit "Erhaltung Einzelbau" bezeichneten Bauten müssen in ihren äusseren Abmessungen (Standort, Grundfläche, Fassaden- und Gesamthöhe) erhalten bleiben. Veränderungen oder Anbauten sind lediglich auf den strassenabgewandten Seiten des Gebäudes möglich. Den Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung hat die Bauherrschaft mit dem Baugesuch zu erbringen. Die im Plan mit "Erhaltung Gebäudestandort" bezeichneten Bauten können am selben Standort durch An-, Um- oder Neubauten verändert oder gänzlich ersetzt werden. Alle weiteren Bauten dürfen mit Rücksicht auf das Ortsbild zurückgebaut und ersetzt werden.

Erhaltung Einzelbau

Erhaltung Gebäudestandort Weitere Bauten

Art. 3 7 Kernzone/Regelbauweise

1

In der Kernzone gelten für Neubauten die folgenden Baumasse: a) traufseitige Fassadenhöhe maximal 8.5 m b) Gesamthöhe maximal 13.5 m c) Grenzabstand mindestens 2.5 m d) Überbauungsziffer max. 40 % wovon max. 37 % für Hauptbauten e) Gebäudelänge maximal 35.0 m f) Gebäudebreite maximal 14.0 m g) Dachneigung (Grad. a.T.) mindestens 38°.

Baumasse

11

Bauordnung Oberhallau

Lage Erdgeschoss

2

Lage erstes Geschoss im Dachraum

3

Gewerblich genutzte Erdgeschosse

4

Die Oberkante fertig Boden des ersten Geschosses, das mehrheitlich über dem massgebenden Terrain liegt, ist wie folgt anzusetzen: - minimal auf der Höhe des tiefsten Punktes der Fassadenlinie - maximal 1.5 m über der Höhe des tiefsten Punktes der Fassadenlinie Der Kniestock des ersten Geschosses, das in den Dachraum hineinreicht, darf eine Höhe von maximal 1.6 m aufweisen. Für gewerblich genutzte Erdgeschosse, die eine Geschosshöhe von 3.0 m, gemessen von Oberkante fertig Boden bis Oberkante fertig Boden des darüber liegenden Geschosses, überschreiten, dürfen die Gebäudehöhe und die traufseitige Fassadenhöhe um das Mass der Überschreitung, jedoch um höchstens 2.0 m, vergrössert werden.

Art. 3 8 Kernzone/Umgebungsgestaltung

Umgebungsplan

1

Die Umgebungsgestaltung ist in einem Umgebungsplan darzustellen, der zusammen mit dem Baugesuch einzureichen ist.

Art. 3 9 Kernzone/Verfahren und Rückbau

Stellungnahme Denkmalpflege

1

Rückbau

2

Bei baulichen Veränderungen an der bestehenden Bausubstanz, bei Umbauten im Inneren der wertvollen Bauten und bei Neubauten in der Kernzone holt der Gemeinderat die Stellungnahme der Denkmalpflege Schaffhausen ein. Bauliche Massnahmen sind noch vor ihrer Bearbeitung frühzeitig mit dem Gemeinderat zu besprechen. Ein Rückbau kann bewilligt werden, wenn die Erhaltung aufgrund von baulichen Untersuchungen und der Abwägung aller Gründe nicht möglich ist.

Art. 3 10 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Nutzungen

1

Baumasse

2

Grenz- und Gebäudeabstände

3

12

In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen nur öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen erstellt werden. In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gelten die folgenden Baumasse: a) Gebäudelänge maximal 50.0 m b) Gesamthöhe 15.0 m Gegenüber privaten Grundstücken und Gebäuden der angrenzenden Zone gelten für öffentliche Bauten die für die angrenzenden Zonen festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände.

Bauordnung Oberhallau

Art. 3 11 Grünzone

1 2 3

Die Grünzone dient der Gliederung des Baugebietes und der Bewahrung wertvoller Grünflächen und Uferpartien vor der Überbauung. Oberirdische Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie der Bewirtschaftung des Gebietes dienen. Kleinbauten und Anlagen, die Spiel und Erholung dienen, sind zulässig, sofern der Zonenzweck gewahrt bleibt.

Zweck Nutzung Kleinbauten und Anlagen für Spiel und Erholung

Art. 3 12 Reitzone

1 2

3

Die Reitzone dient der Erstellung und dem Betrieb von Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Ausübung des Reit- und Pferdesportes. Zulässig sind dem Zonenzweck dienende Hochbauten und Anlagen wie ebenerdige Dressur- und Reitplätze, betriebsnotwendige Beleuchtungen, Abschrankungen und Zäune, Mist- und Jauchegruben. Wohnungen sind nicht zulässig.

Zweck

Nutzung

Wohnungen

Art. 3 13 Strassenzone

1

Die Strassenzone umfasst Strassen, Wege und Plätze, die zur Erschliessung des Baugebiets dienen.

Grundsatz

Art. 3 14 Gewässerzone

1 2

Die Gewässerzone umfasst die Gewässer und ihre Gewässerräume. Sie sind geschützt.1 Die Nutzung, Gestaltung und Bewirtschaftung richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung. Für Wasserbau und Gewässerunterhalt gelten die kantonalen Vorschriften.1

Grundsatz Nutzung

Art. 3 15 Landwirtschaftszone

1 2

In der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung, namentlich das Raumplanungsgesetz und die Raumplanungsverordnung. Es gelten die folgenden Baumasse: a) Wohnbauten: - Zonenbestimmungen der Wohnzone b) Ökonomiegebäude (ohne Silobauten): - max. Gebäudelänge 60.0 m - max. Gesamthöhe 12.0 m b) Silobauten: - max. Gesamthöhe 22.0 m - Farbton der Umgebung angepasst

Grundsatz

Baumasse

13

Bauordnung Oberhallau

Grenz- und Gebäudeabstände

3

Für alle Gebäude gelten gegenüber privaten Grundstücken und Gebäuden der angrenzenden Zone die für die entsprechenden Zonen festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände.

Art. 3 16 Rebbauzone

Zweck

1

Nutzung

2

Die Rebbauzone dient der Bewirtschaftung und Erhaltung des Rebareals. In dieser Zone sind Bauten und Anlagen nur zulässig, soweit der Rebbau sie erfordert. Massgebend sind die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften zum Rebbau.

Art. 3 17 Naturschutzzone kommunal und Naturschutzzone übergeordnet

Zweck

1

Inhalt

2

Naturschutzzone kommunal

3

Naturschutzzone übergeordnet

4

Die Naturschutzzonen dienen der umfassenden Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Lebensräume und deren Tier- und Pflanzenwelt im Sinne von Art. 7 und 8 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968. In den Naturschutzzonen sind alle Tätigkeiten und Einrichtungen verboten, die das Schutzziel gefährden. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind nur dann gestattet, wenn sie dem Unterhalt dienen oder zur Erreichung des Schutzzieles notwendig sind. Die Naturschutzzone kommunal umfasst Objekte des Inventars nach Natur- und Heimatschutzgesetz. Die auf das jeweilige Objekt abgestimmten Vorschriften (Schutzziele, Massnahmen, Pflege usw.) sind im Inventar enthalten. Die Naturschutzzone übergeordnet umfasst nationale oder kantonale Schutzgebiete.

Art. 3 18 Gewässer

Grundsatz

1

Nutzung

2

Die Zone "Gewässer" umfasst die Gewässer und ihre Gewässerräume. Sie sind geschützt.1 Die Nutzung, Gestaltung und Bewirtschaftung richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung. Für Wasserbau und Gewässerunterhalt gelten die kantonalen Vorschriften.1

Art. 3 19 Strassenareal

Grundsatz

14

1

Das Strassenareal umfasst Strassen, Wege und Plätze mit ihren Nebenflächen und den erforderlichen Hoch- und Tiefbauten ausserhalb des Baugebiets.

Bauordnung Oberhallau

Art. 3 20 Entsorgungsplatz

1

2

Das Areal des Entsorgungsplatzes dient der a) geregelten Entsorgung von Bauschutt, Altholz und Grünabfällen in Mulden b) Deponie von sauberem Aushub- und Gesteinsmaterial zwecks Auffüllung der Grube c) Verbrennung von natürlichen Wald-, Feld- und Gartenabfällen. Im Einzelnen gelten die Bestimmungen der kantonalen Bewilligung.

Zweck

Inhalt

Art. 3 21 Freizeitzone

1 2

Diese Zone dient als Spiel- und Aufenthaltsbereich in Ergänzung zur anschliessenden Naturschutzzone. Zugelassen sind eine Schutzhütte in den Ausmassen von 4.0 x 5.0 m im Grundriss und einer Gesamthöhe von 5.0 m. Weiter sind Bänke und Tische, eine Feuerstelle, Spielgeräte wie Schaukel, Rutschbahn u. dgl. sowie Parkplätze gestattet.

Zweck Inhalt

Art. 3 22 Wald

1 2

Der Wald untersteht der eidgenössischen und kantonalen Waldgesetzgebung. Bauten und Anlagen sind nur nach Massgabe des übergeordneten Rechts zulässig. Die Darstellung des Waldes im Zonenplan hat nur informativen Charakter.

Grundsatz

Informationsinhalt

Art. 3

23 Überlagernde Naturschutzzone kommunal und überlagernde Naturschutzzone übergeordnet 1

2

Die überlagernde Naturschutzzone dient der umfassenden Erhaltung und der Wiederherstellung und Vernetzung naturnaher Lebensräume und deren Tier- und Pflanzenwelt im Sinne von Art. 7 und 8 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968. In den überlagernden Naturschutzzonen sind alle Tätigkeiten und Einrichtungen verboten, die das Schutzziel gefährden. Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen sind nur dann gestattet, wenn sie dem Unterhalt dienen oder zur Erreichung des Schutzzieles notwendig sind. Die Grundnutzung der überlagerten Zone ist im Rahmen der Schutzziele gewährleistet.

Zweck

Inhalt

15

Bauordnung Oberhallau

Überlagernde Naturschutzzone kommunal

3

Überlagernde Naturschutzzone übergeordnet

4

Die überlagernde Naturschutzzone kommunal umfasst Objekte des Inventars nach Natur- und Heimatschutzgesetz. Für diese Objekte werden Vereinbarungen zum Schutz der natürlichen Gegebenheiten und zur angepassten landwirtschaftlichen Nutzung getroffen. Die Vereinbarungen sind unter Berücksichtigung des Naturschutzinventares zu erstellen. Die überlagernde Naturschutzzone übergeordnet umfasst nationale oder kantonale Schutzgebiete.

Art. 3 24 Landschaftsschutzzone

Zweck

1

Natürliche Geländestrukturen

2

Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen

3

Strassen und Wege

4

Landwirtschaftliche Siedlungen und Gewächshäuser

5

Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung der Landschaft als Ganzes oder einzelner Landschaftsteile mit ihren charakteristischen Merkmalen sowie dem Bestand an landschaftsprägenden Bäumen. Bestehende natürliche Geländestrukturen wie Erhebungen, Mulden u. dgl. sowie gewachsene Strukturen wie Terrassierungen u. dgl. sind zu erhalten. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen und andere bauliche Vorkehren sind nur gestattet, wenn sie a) dem Zweck der Schutzzone nicht entgegenstehen b) auf diesen Standort angewiesen sind c) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Neue Strassen und Wege sind zulässig, wenn sie a) für die Nutzung des betreffenden Gebietes unerlässlich sind b) ein überwiegendes öffentliches Interesse nachgewiesen werden kann. Die Errichtung landwirtschaftlicher Siedlungen und von Gewächshäusern ist nicht gestattet.

Art. 3 25 Freihaltezone

Grundsatz

1

In der Freihaltezone dürfen aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes keine Hochbauten erstellt werden.

Art. 3 26 Archäologische Schutzzone

Zweck

1

Inhalt

2

Schutz

3

16

Die Bezeichnung der archäologischen Schutzzone bezweckt, diese vor ihrer Zerstörung oder Veränderung der wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. Alle Bauvorhaben, Aushubarbeiten und Geländeveränderungen innerhalb dieser Zonen sind bewilligungspflichtig. Sie sind der Kantonsarchäologie frühzeitig anzumelden. Der Schutz erfolgt nach Massgabe des Gesetzes über den Naturund Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968,

Art. 8

ff..

Bauordnung Oberhallau

Art. 3 27 Gewerbeerleichterung

1

2

In den Gebieten der Kernzone mit Gewerbeerleichterung darf für Bauten mit gewerblicher Nutzung von den Vorschriften gemäss

Art. 3 6 im Sinne einer Ausnahme nach Art. 51 Baugesetz so weit

abgewichen werden, als eine gute Einpassung in die Umgebung gewährleistet ist. Den Nachweis der Einhaltung dieser Bestimmung hat die Bauherrschaft mit dem Baugesuch zu erbringen. Bei Hauptbauten bis höchstens 5.5 m Fassadenhöhe und bei Kleinbauten sind Flachdächer und Pultdächer gestattet.

Inhalt

Dachformen

Art. 3 28 Naturgefahrenzone NGZ

1 2

3

4

Die Naturgefahrenzone bezeichnet Gebiete, welche durch Naturgefahren eine Gefährdung aufweisen. Als Naturgefahren gelten Hochwasser und Massenbewegungen. Die Gefahrenzone blau G2 (mittlere Gefährdung) bezeichnet die Gebiete mit mittlerer Gefährdung von Leben und Sachwerten. Bauten und Anlagen sind so zu erstellen, dass durch optimale Standortwahl, konzeptionelle Gestaltung und bauliche Massnahmen der Gefährdung Rechnung getragen wird. Mit dem Baugesuch ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Gefahrenzonen gelb G 3 (geringe Gefährung) und weiss-gelb G4 (Restgefährdung) bezeichnen Gebiete mit seltenen und sehr seltenen Ereignissen. Vorsorgliche Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen obliegen der Bauherrschaft. Bei Sonderrisiken gelten die Bestimmungen der Gefahrenzone blau. Der Bestandesschutz richtet sich nach den Vorschriften des kantonalen Baugesetzes (Art. 48 f.).

Zweck

Gefahrenzone blau G2

Gefahrenzonen gelb G3 und weiss-gelb G4

Bestandesschutz

Art. 3 29 Gewässerabstandslinie

1 2 3

4

5

Die Gewässerabstandslinien bezeichnen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber von Gewässern. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerabstands richtet sich nach der eidgenössischen Gesetzgebung. Die im Zonenplan definierten eingedolten Bachverläufe ohne Gewässerabstandslinien sind von den Gewässerabstandsvorschriften ausgenommen. Die Leitungen dürfen nicht überbaut werden. Der Zugang zu den Leitungen muss zu jedem Zeitpunkt gewährleistet sein.1 Eine standortgerechte Uferbestockung ist von den Anstössern zu dulden. Bei revitalisierten Gewässerabschnitten 3. Klasse sind die Gemeinden für Unterhalt und Pflege zuständig, in allen übrigen Fällen bei Gewässern 3. Klasse die Grundeigentümer.1 Bei stehenden Gewässern mit einer Fläche von weniger als 5'000 m2, die keine Gewässerabstandslinien aufweisen, gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand von mindestens 5 Metern ab Uferlinie.

Grundsatz Inhalt Eingedolte Gewässer

Uferbestockung

Stehende Gewässer

17

Bauordnung Oberhallau

6

Die Vorschriften der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung für Nutzung und Bewirtschaftung kommen hier nicht zur Anwendung. Ausgenommen von den Abstandsvorschriften sind Schwimmbäder und Kleinstgewässer wie zum Beispiel künstlich angelegte Weiher in Gartenanlagen, Schwimmteiche und dergleichen.1 Revitalisierungen sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass keine zusätzlichen Einschränkungen für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung entstehen.1

Revitalisierungen

Art. 3 30 Inventarisierte Natur- und Denkmalschutzobjekte

1

2

3 4

Der Gemeinderat kann inventarisierte Natur- und Denkmalschutzobjekte gemäss Art. 6 ff des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 unter Schutz stellen. Untergeordnete Änderungen des Inventars bei kommunalen Naturund Denkmalschutzobjekten innerhalb der Bauzonen bedürfen der Beschlussfassung durch den Gemeinderat und der Genehmigung des Regierungsrats. Alle übrigen Änderungen des Inventars bedürfen der Genehmigung der Gemeindeversammlung und des Regierungsrates. Die Darstellung der Natur- und Denkmalschutzobjekte im Zonenplan hat nur informativen Charakter. Massgebend ist das jeweilige Inventar. Denkmalschutzobjekte dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Ihr äusseres Erscheinungsbild und ihre innere prägende/ bauoriginale Grundstruktur sowie bedeutende Ausstattungselemente sind zu erhalten.

Grundsatz

Untergeordnete Änderungen

Darstellung im Zonenplan Denkmalschutzobjekte (siehe Anhang 3)

Art. 3 31 Hecke, Feldgehölz

1 2

18

Hecken und Feldgehölze sind im Sinne von § 19 der kantonalen Naturschutzverordnung geschützt. Die Darstellung der Hecken und Feldgehölze im Zonenplan hat nur informativen Charakter.

Grundsatz Darstellung im Zonenplan

Bauordnung Oberhallau

4.

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Art. 4 1 Baugesuch und Baubewilligung

1

2 3

4

Die Baubewilligungspflicht und das Baubewilligungsverfahren richten sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz). Die Aussteckung richtet sich nach Art. 59 BauG. Die Baukontrollen richten sich nach der Baubewilligung. Geländeveränderungen von mehr als 1.5 m Höhe oder 200 m3 Volumen sind gemäss kantonalem Baugesetz bewilligungspflichtig, ebenso die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen. Parabolantennen sind bewilligungspflichtig; es gilt das vereinfachte Verfahren. Der Gemeinderat erhebt Gebühren für die Bearbeitung von Baueingaben und Vorentscheiden. Die Ansätze sind in der Verordnung über die Gebühren im Baubewilligungsverfahren festgelegt.

Baubewilligungspflicht, Baubewilligungsverfahren Aussteckung, Baukontrollen Geländeveränderungen, Parabolantennen

Gebühren

Art. 4 2 Vollzug

1

Der Gemeinderat erlässt die zur Ausführung dieser Bauordnung erforderlichen Vorschriften und überwacht den Vollzug.

Zuständigkeit

Art. 4 3 Übertretung

1

Die Übertretung oder Missachtung dieser Bau- und Nutzungsordnung oder darauf gestützter Bauvorschriften werden gemäss den Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung geahndet.

Ahndung

Art. 4 4 Inkrafttreten

1

Diese Bau- und Nutzungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Gleichzeitig wird die Bauordnung vom 20. Juni 2003 mit Änderungen vom 3. Juni 2005 aufgehoben.

Inkrafttreten

19

Bauordnung Oberhallau

Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 25.11.2015 Öffentliche Auflage vom 08.01.2016

bis 28.01.2016

Vom Regierungsrat genehmigt am 13.09.2016

Teilrevision der Nutzungsplanung

(Ausscheidung der Gewässerräume ausserorts) Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am 23.07.2022 Öffentliche Auflage vom 08.07.2022

bis 28.07.2022

Vom Regierungsrat genehmigt am 22.08.2023

Fussnoten 1

20

Geändert/Ergänzt im Sinne der Genehmigung des Regierungsrates vom 22.08.2023

Bauordnung Oberhallau

Anhang 1: Zusammenstellung der Baumasse 1. Regelbauweise Zone

traufseitigeFassadenhöhe max.

Gesamt- Grenzhöhe max. abstand min.

ÜberÜberGebäude- Gebäude- DachLärmempbauungs- bauungs- länge max. breite max. neigung findlichziffer max. ziffer max. (Grad a.T.) keitsstufe (für Hauptbauten)

W

9.8 m

14.5 m

3.5 m

40 %

37 %

28.0 m

14.0 m

30-45° a.T. II

A

8.5 m

13.5 m

2.5 m

45 %

40 %

50.0 m

35.0 m

25° a.T.

III

K

8.5 m

13.5 m

2.5 m

40 %

37 %

35.0 m

14.0 m

38° a.T.

III

ÖBA

-

15.0 m

2.5 m

--

--

50.0 m

--

--

II*

* Für den Werkhof gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

2. Mit Quartierplan Zone

traufseiGesamt- GrenztigeFassa- höhe max. abstand denhöhe min. max.

ÜberÜberGebäude- Gebäude- DachLärmempbauungs- bauungs- länge max. breite max. neigung findlichziffer max. ziffer max. (Grad a.T.) keitsstufe (für Hauptbauten)

W

9.8 m

14.5 m

3.5 m

40 %

37 %

35.0 m

14.0 m

30-45° a.T. II

A

8.5 m

13.5 m

2.5 m

45 %

40 %

50.0 m

35.0 m

25° a.T.

III

K

8.5 m

13.5 m

2.5 m

40 %

37 %

35.0 m

14.0 m

38° a.T.

III

ÖBA

-

15.0 m

2.5 m

--

--

50.0 m

--

--

II*

* Für den Werkhof gilt die Empfindlichkeitsstufe III.

21

Bauordnung Oberhallau

Anhang 2: Skizzen zu einzelnen Vorschriften Die Abbildungen sind nicht verbindlich. Sie dienen lediglich zur Illustration des jeweiligen Bauordnungsartikels.

Abbildung 1: Grenz- und Gebäudeabstand (Ziff. 7.1 und 7.2 Anhang Baugesetz)

22

Bauordnung Oberhallau

Abbildung 2: Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhang Baugesetz)

(1.50 m) (40 %)

23

Bauordnung Oberhallau

Abbildung 3: Kleinbauten und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhang Baugesetz)

(Zulässige Dimensionen Kleinbauten und Anbauten (Ziff. 2.2 Anhang Baugesetz): - Gebäudegrundfläche 50 m2 - Fassadenhöhe 3.50 m - Gesamthöhe: 5.0 m

Abbildung 4: Unterirdische Bauten und Unterniveaubauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhang Baugesetz)

Zulässiger Höhenunterschied f (Ziff. 2.5 Anhang Baugesetz): 0.50 m

24

Bauordnung Oberhallau

Abbildung 5: Grenzabstand gegenüber elektrischer Freileitung (Art. 2.5 Abs. 6 Bauordnung)

Bauabstand in Metern

Mast

25

Bauordnung Oberhallau

Abbildung 6: Gesamthöhe (Ziff. 5.1 Anhang Baugesetz)

Massgebendes Terrain

Massgebendes Terrain

26

Bauordnung Oberhallau

Abbildung 7: Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhang Baugesetz, Art. 2.7 Bauordnung)

Traufseitige Fassadenhöhe

Traufseitige Fassadenhöhe

Massgebendes Terrain

27

Bauordnung Oberhallau

Abbildung 8: Gebäudelänge und Gebäudebreite (Ziff. 4.1 und 4.2 Anhang Baugesetz)

28

Bauordnung Oberhallau

Abbildung 9: Grösse von Dachaufbauten in der Wohnzone (Art. 3.1 Bauordnung)

Gesamtbreite aller Dachaufbauten (V+V+V) = max. 50 % der Fassadenlänge F

29

Bauordnung Oberhallau

Abbildung 10: Konzeptionelle Vorstellung eines Ausbaus von 2 Dachgeschossen (Art. 3.5 Abs. 2 Bauordnung)

30

Bauordnung Oberhallau

Abbildung 11: Grösse von Dachaufbauten in der Kernzone (Art. 3.5 Abs. 3 Bauordnung)

Gesamtbreite aller Dachaufbauten (A+A+A) = max. 40 % der Fassadenlänge F

Breite B der Giebellukarne = max. 40 % der Fassadenlänge F bzw. max. 3 m

31

Bauordnung Oberhallau

Abbildung 12: Überdeckte Dacheinschnitte in der Kernzone (Art. 3.5 Abs. 4 Bauordnung)

Überdeckter Dacheinschnitt hinter Schleppgaube

Überdeckter Dacheinschnitt hinter Giebellukarne

32

Bauordnung Oberhallau

Anhang 3: Inventar wertvoller Bauten nach NHG Objekt

NR

BK

GB

Beschreibung

Einstufung

Kirche

1

94

116

KDM III, S. 208 1751

kantonal

Pfarrhaus

2

33

112

KDM III, S. 212 inklusive Scheune. 1714

kantonal

Gemeindehaus

3

93

174

KDM III, S. 213 1542 erstmals erwähnt

lokal

Mühle

4

1

351

KDM III, S. 212 1608

kantonal

Fruchtspeicher

5

12A

165

KDM III, S. 212

kantonal

Kreuz

6

96

118

KDM III, S. 213 1806

lokal

Schulhaus

7

34

114

Erbaut 1836. Klassizistisch gestalteter Solitärbau mit betonter Mittelachse. Repräsentativer öffentlicher Bau

lokal

Bauernhaus

8

32

108

Repräsentativer Bau mit Fassadenbild Ende 18./Anf. 19. Jh., lokal im Kern wohl älter

Kleintierstall

9

7

143

Seltenes, wohl aus dem 18. Jahrhundert stammendes Nebengebäude

lokal

Wohnhaus

10

36

697

Zum ältesten Baubestand gehörendes Wohnhaus mit spätgotischen Fenstereinfassungen und barocker Laube

lokal

Wohnhaus

11

86

46

Zum ältesten Baubestand gehörendes Haus in Mischbauweise. Strassenseitig originale spätgotische Fenstergewände. Rückseitig Fachwerk in Ständerbauweise

lokal

Krone

12

70

68

In markanter Stellung repräsentativ gestaltetes Objekt im klassizistischen Stil. Erbaut nach 1800.

lokal

Bauernhaus

13

64

71

Mittelständisches Bauernhaus mit origineller Fassadengestaltung des 19. Jahrhundert

lokal

Kapelle

14

149

24

Sakralbau im Stil des Historismus

lokal

Sternen

15

113

180

1806 erbautes Bauernhaus im klassizistischen Stil.

lokal

Bauernhaus

16

51

59

Spätgotisches Ökonomiegebäude mit Treppengiebeln und später angebautem Wohnteil

kantonal

Wohnhaus

17

11

140

Zum ältesten Baubestand gehörendes Haus mit spätgotischen Elementen

lokal

Bauernhaus

18

12

165

Zum ältesten Baubestand gehörendes Objekt

lokal

Bauernhaus

19

28

94

Barockes Fachwerkgebäude mit seltenen Zierformen

lokal

Bauernhaus

20

10

141

Im Kern spätgotisches Bauernhaus. Jahreszahl 1597 am Scheunenportal

lokal

Post

21

87

43

Bedeutendes aus dem 17. Jahrhundert stammendes Gebäude mit spätgotischen Elementen.

lokal

Bauernhaus

22

42

34

Stattliches barockes Fachwerkhaus mit seltenen Zierformen

kantonal

Trotte

23

42A

34

Zum Ensemble GB Nr. 34 gehörendes barockes Trottgebäude in Fachwerkbauweise

lokal

Bauernhaus

24

112

169

Nach 1800 erbautes klassizistisches Bauernhaus mit repräsentativer Fassadengestaltung

lokal

Bauernhaus

25

84

48

Nach 1800 erbautes klassizistisches Bauernhaus mit repräsentativer Fassadengestaltung

lokal

33

Bauordnung Oberhallau

Objekt

NR

BK

GB

Beschreibung

Einstufung

Wohnhaus

26

41

102

Wohl 17. Jh. Zum ältesten Bestand gehörendes Haus

lokal

Bauernhaus Frohsinn

27

2

148

Stattliches barockes Bauernhaus

lokal

Berghof

28

120

670

Kulturgeschichtlich interessante sehr frühe Aussiedlung

kantonal

Berghof

29

143D

669

dito

kantonal

Berghof

30

146

673

dito

kantonal

Brunnen

31

--

173

1916, bei Gemeindehaus

lokal

Brunnen

32

--

144

1877

lokal

Brunnen

33

--

12

Anfang 19. Jhrt.

lokal

Brunnen

34

--

125

beim Engel, 1867

lokal

Brunnen

35

--

101

1863

lokal

Brunnen

36

--

12

Bei Gemeindeverwaltung, ohne Jahreszahl

lokal

34

Bauordnung Oberhallau

Anhang 4: Schlagwortregister

A

Bauordnung Oberhallau

Kantonales Baugesetz

Verordnung zum kant. Baugesetz (BauV)

(Artikel)

(Artikel)

(§§)

Abbruch von Bauten: Siehe Rückbau Abgrabungen

2.11

Anbauten (und Kleinbauten)

2.5 / Abb. 3 Anhang 2

Arbeitszone

3.2

Archäologische Schutzzone

3.26

Aufschüttungen

2.11

Ausbau Dachgeschosse (in Kernzone)

3.5, Abb. 1012 Anhang 2

Ausbau von 2 Dachgeschossen (in Kernzone)

Abb. 10, Anhang 2

Ausnahmebewilligung

B

D

Anhang Ziff. 2.2

51

Aussenbeleuchtungen

2.10

Aussteckung

4.1

59

Baubewilligungspflicht

4.1

54

Baubewilligungsverfahren

4.1

54-74

Baugesuch

4.1

58

Baukontrolle

74

Baulinien

12-16, Anhang Anhang Fig. Ziff. 7.3 7.1-7.3

Baureife

27a

Bauzonen

1.2

Baumasse (bei Regelbauweise)

Anhang 1

Baumasse (mit Quartierplan)

Anhang 1

8

Bedingungen und Auflagen

71

Behinderte

38

Besitzstandsgarantie

48, 49

Besucherparkplätze

2.8

Dachaufbauten (generell)

2.2

Dachaufbauten (in Kernzone)

3.5

Dachaufbauten (in Wohnzone)

3.1 / Abb.9 Anhang 2

Dacheinschnitte (in Kernzone)

3.5 / Abb. 12 Anhang 2

Dachfenster (generell)

2.2

35

Bauordnung Oberhallau

E

Dachflächenfenster (in Kernzone)

3.5

Dachflächen-Lichtbänder (in Kernzone)

3.5

Dachformen (generell)

2.2

Dachneigung (in Kernzone)

3.5

Dachziegel

3.5

Denkmalschutzobjekte

3.30 / Anhang 3

Ein- und Ausmündungen

40

Einwirkungen

41

Elektrische Freileitung

2.5, Abb. 5 Anhang 2

Empfindlichkeitsstufen (Lärm)

2.4

Energiehaushalt

42a-m

Entsorgungsplatz

3.20

Erdgeschoss – Höhenlage (in Kernzone)

3.7

Erhaltung Einzelbau (in Kernzone)

3.6

Erhaltung Gebäudestandort (in Kernzone)

3.6

Erhaltungsgrundsätze (Kernzone)

3.3

Erschliessung F

27a, 28, 29

Fassadenhöhe

2.7, Abb. 7 Anhang 2

Fassaden (in Kernzone)

3.4

Fassadenflucht

G

Fassadenlinie

Abb.1 Anhang 2

Feldgehölze, Hecken

3.31

Fenster (in Kernzone)

3.4

Freihaltezone

3.25

Freizeitzone

3.21

Anhang Ziff. 3.1

Anhang Figur 3.1-3.3

Anhang Ziff. 3.2

Anhang Figur 3.1-3.3

40

Gebäude

Anhang Ziff. 2.1 2.6, Abb. 1 Anhang 2

Gebäudebreite

Abb. 8 Anhang 2

Gebäudefläche (anrechenbar)

36

Anhang Ziff. 5.2

Garagenvorplätze

Gebäudeabstand

Anhang Ziff. 4.1 Anhang Ziff. 8.4

Gebäudelänge

Abb. 8 Anhang 2

Gebühren im Baubewilligungsverfahren

4.1

4-14

Anhang Ziff. 4.2

Anhang Fig. 8.4

Bauordnung Oberhallau

Gefahrenzone (geringe Gefährdung)

3.28

Gefahrenzone (mittlere Gefährdung)

3.28

Geländeveränderungen

2.11, 4.1

Gesamthöhe

Abb. 6 Anhang 2

Gestaffelte Gebäude

2.7

Gestaltung

2.3

Gewächshäuser (in Landschaftsschutzzone)

3.24

Gewässerabstandslinie

3.29

Gewässerzone (in Baugebiet)

3.14

Gewässerzone (in Nichtbaugebiet)

3.18

Gewerbebetriebe (in Arbeitszone)

3.2

Gewerbeerleichterung (Kernzone)

3.27

Gewerbliche Bauten (in Wohnzone)

3.1

Gewerblich genutzte Erdgeschosse (in Kernzone)

3.7

Giebellukarne

Abb. 9 Anhang 2

Glasziegel (in Kernzone)

3.5

Grenzabstand

2.5, Abb.1 Anhang 2

32, Anhang Ziff. 7.1

Grenzbau

2.6

32, 33

Grenzverlegung 2.6, Abb. 1 Anhang 2

Grünzone

3.11

Handels- und Dienstleistungsbetriebe (in Arbeitszone)

3.2

Hecke, Feldgehölz

3.31

I

Inventar wertvoller Bauten (nach NHG)

Anhang 3

K

Kernzone

3.3 - 3.9

Kleinbauten (und Anbauten)

2.5 / Abb. 3 Anhang 2

M

32, Anhang Ziff. 7.2

Anhang Ziff. 2.2 Anhang Ziff. 5.3

Kniestockhöhe (Messweise)

L

35

46

Gebäudeabstand

H

Anhang Ziff. 5.1

Kniestock (in Kernzone)

3.7

Landschaftsschutzzone

3.24

Landwirtschaftszone

3.15

Lärmschutz

2.4

Linienbezogene Festlegungen

1.2

Massgebendes Terrain

Abb.2 Anhang 2

Anhang Ziff. 1.1

37

Bauordnung Oberhallau

Mobilfunkanlagen N

O

P

47a

Naturgefahrenzone NGZ

3.28

Natürliche Geländestrukturen (in Landschaftsschutzzone)

3.24

Naturschutzzone kommunal

3.17

Naturschutzzone übergeordnet

3.17

Naturschutzobjekte

3.30

Nichtbauzonen

1.2

Objektbezogene Festlegungen

1.2

Öffentliche Bauten und Anlagen

3.10

Ökonomiegebäude (in Landwirtschaftszone)

3.15

Orientierungsinhalt (im Zonenplan)

1.2

Orts- und Landschaftsbild

2.1

Parabolantennen

4.1

Parkplätze

2.8

Parzellierung Projizierte Fassadenlinie Q R

S

Abb. 2 Anhang 2

38

36 Anhang Ziff. 3.3 17-18

Quartierplan – Baumasse

Anhang 1

Rebbauzone

3.16

Regelbauweise – Baumassen

Anhang 1

Reitzone

3.12

Reklameanlagen

2.9

Rückbau, Abbruch (in Kernzone)

3.9

Schleppgauben

Abb. 9 Anhang 2

Schutzzone (Kernzone)

3.3

Sicherheit (bauliche)

T

35

46

Quartierplan

Silobauten (in Landwirtschaftszone)

9

8 39

3.15

Spielplätze

37

Strassenabstand

30

Strassenareal (in Nichtbaugebiet)

3.19

Strassen und Wege (in Landschaftsschutzzone)

3.24

Strassenzone (in Baugebiet)

3.13

Terrainveränderungen (in Naturschutzzone)

3.17

Terrainveränderungen (in überlagernder Naturschutzzone)

3.23

Tore (in Kernzone)

3.4

Anhang Figur 3.1-3.3

Bauordnung Oberhallau

U

V

Traufseitige Fassadenhöhe

2.7 / Abb.7 Anhang 2

Türen (in Kernzone)

3.4

Überbauungsziffer

Anhang 1

Überlagernde Naturschutzzone kommunal

3.23

Überlagernde Naturschutzzone übergeordnet

3.23

Überlagernde Zonen

1.2

Übertretung

4.3

Umgebungsgestaltung (in Kernzone)

3.8

Unterirdische Bauten

2.5 / Abb. 4 Anhang 2

Anhang Ziff. 2.4

Unterniveaubauten

2.5 / Abb. 4 Anhang 2

Anhang Ziff. 2.5

Vollzug

4.2

80-87

Vorentscheid

W

Anhang Fig. 8.4

85

68

Vorspringende Gebäudeteile

2.5 / Abb. 2 Anhang 2

Wald

3.22

Wiederaufbau

Z

Anhang Ziff. 8.4

Anhang Ziff. 3.4 47

Wohnbauten (in Landwirtschaftszone)

3.15

Wohnnutzungen (in Arbeitszone)

3.2

Wohnzone

3.1

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

3.10

Zoneneinteilung

1.2

Zonenplan

1.1

Zonenplan Baugebiet

1.1

Zonenplan Gemeindegebiet

1.1

9 6, 11

39