Nutzungsplanung (2000) Denkmälerinventar
Plan da zonas · Lohn (SH)
Document
- Numer
- 45/753
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Lohn (SH)
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Approvà da
- Kt. RR
- Decidì
- 07-12-2010
- En vigur dapi
- 07-12-2010
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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Text
LOH_012_EN_1.pdf
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 07. Dezember 2010 Protokoll-Nr. 45/753
Lohn, Denkmäler-Inventar; Ge nehmigung
1. Die Gemeindeversammlung Lohn hat am 2. Juni 2008 das Denkmäler-Inventar gemäss dem· Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 12. Februar 1968 (NHG, SHR 451.100) be schlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 25. Juli bis 13. August 2008. Es ging ein Re kurs ein, dessen Behandlung zu einer lnventaränderung führte. Die lnventarentlassung GB Lohn Nr. 1117 wurde durch die Gemeindeversammlung vom 31. Mai 2010 beschlossen. Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 ersucht der Gemeinderat Lohn um Genehmigung des definiti ven Denkmäler-Inventars durch den Regierungsrat. . II. 1.
Nach Art. 6 NHG bedürfen Denkmäler-Inventare der Genehmigung des Regierungs rates.
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass das Denkmäler-Inventar rechtmässig zustande ge kommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss der Gemeindeversammlung wurden der Zonenplan und. die Bauordnung sowie das Denkmäler-Inventar öffentlich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungsrat eingeräumt.
3.
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Gemäss Art. 6 NHG sind die Gemeinden verpflichtet, die schutzwürdigen Ensembles und Objekte in einem Inventar zu erfassen und entsprechend zu schützen. Die Ge meinde Lohn ist dem erwähnten Auftrag in Zusammenarbeit mit der kantonalen. Denkmalpflege nachgekommen. Ausgehend von Art. 7 NHG wurde d.ie Kernzone von Lohn als Ensemble im Sinne des NHG definiert. Die einzelnen schutzwürdigen Objek te (Art. 8 NHG) wurden als Bestandteile des EnsembJes bezeichnet und sind in einem separaten Inventar aufgeführt. Die Schutzziele und Schutzbestimmungen der En semble-Objekte sind in der Bauordnung verankert. Durch die Bezeichnung dieser Bauten als Schutzobjekte im Rahmen der Nutzungsplanung erübrigen sich einzelne Schutzverfügungen. Demgegenüber sind die vereinzelten, ausserhalb des Ensemble-
Perimeters liegenden schutzwürdigen Objekte noch nicht formell unter Schutz gestellt. Der Gemeinderat Lohn muss daher unter Berücksichtigung von Art. 8 NHG die aus serhalb des Ensemble-Perimeters liegenden Einzelobjekte des Denkmäler-Inventars mit Einzelschutzverfügungen s.chützen. Es handelt sich um folgende zwei Gebäude (Kommunale Schutzobjekte): Wohnhaus VS Nr. 108, GB 175 und Gebäude VS Nr. 38, GB 862. 4.
Die Ziegeleien GB Nr. 1195 «Tonwerk» und GB Nr. 1147 «Lohner Ziegelei» sind ein wesentlicher Bestandteil des national schutzwürdigen Ortsbildes von Lohn (ISOS). Sie bilden innerhalb des Kantons Schaffhausen die einzigen erhaltenen Ziegelfabri ken, welche ein insbesondere für den Reiat wichtiges Gewerbe der Protoindustrialisie rung (Zeit vor der Industrialisierung) belegen, das im 19. und frühen 20. Jahrhundert zu einem bedeutenden Industriezweig heranwuchs (vgl. u.a. die abgegangenen Zie geleien in Hefen und Thayngen). Der Gemeinderat Lohn hatte die Aufnahme der Zie geleien auf Grund der Bedeutung dieser Baugruppen ins Denkmäler-Inventar vorge sehen, weil sie im Sinne von Art. 8 NHG als schutzwürdige, wertvolle Einzelobjekte einzustufen sind. Auf Antrag der Gemeindeversammlung vom 2. Juni 2008 wurden die Ziegeleien aber vorerst nicht ins Inventar aufgenommen. Um den wirtschaftlichen Fortbestand der Ziegeleien nicht zu gefährden, sollen die heutigen Betriebe nicht durch Auflagen eingeschränkt werden. Bei einer allfälligen Umnutzung oder Umzo nung müssen jedoch die ortsbaulich wichtigen Belange miteinbezogen (ISOS) und die Aufnahme der Ziegeleien ins Inventar neu geprüft werden.
5.
Im Übrigen hat die Prüfung der Objekte des vorstehend erwähnten Denkmäler Inventars durch die kantonale Denkmalpflege - unter Mitwirkung der kantonalen Na tur- und Heimatschutzkommission - ergeben, dass das Inventar den Vorgaben des NHG entspricht. Das Denkmäler-Inventar der Gemeinde Lohn ist daher, gestützt auf Art. 6 NHG, zu genehmigen. 111.
Auf Antrag des Baudepartements wird
b e s c h l o s s e n
1.
Das von der Gemeindeversammlung Lohn am 2. Juni 2008 bzw. 31. Mai 2010 be schlossene Denkmäler-Inventar wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2
2.
Die Gemeinde Lohn ':"'ird eingeladen, die ausserhalb des Ensemble-Perimeters. lie genden Einzelobjekte mit Einzelschutzverfügungen zu schützen.
3.
. Bezüglich de,: Ziegeleien GB Nr. 1195 «Tonwerk» und GB Nr. 1147 «Lohner Ziegelei» . wird die Gemeinde Lohn darauf hingewiesen, dass bei einer allfälligen Umnutzung bzw. Umzonung die ortsbaulich wichtigen Belange miteinbezogen (ISOS) und die Aufnahme der Ziegeleien ins· Inventar neu geprüft werden müssen.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim·Oberge richt des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichts beschwerde erhoben werde_n (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver waltungssachen vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und unterschrieben sein. Der angefochtene Ent scheid und allfällige Beweismittel sind beizulegen oder genau zu bezeichnen.
5.
Mitteilung an: - Gemeinderat, 8235 Lohn (einschreiben). (Das genehmigte Denkmäler-Inventar wird durch das Hochbauamt, Ressort Denkmalpflege, versandt). · � Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartements - Bauinspektorat - _ Pla.nungs-_un� Naturschutzamt Tiefbauamt - Hochbauamt Denkmalpflege, unter Beilage der genehmigten Akten Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission Kantonsarchäologie
3
Kantonales DenkmälerInventar schutzwürdiger Zonen und Einzelobjekte gemäss Art. 6 NHG
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss voni 07. Dezember 2010 Protokoll-Nr. 45/754
Lohn, Kantonales Denkmäler Inventar schutzwürdiger Zonen und Einzelobjekte gemäss Art. 6 NHG; Gemeindegebiet 1.
Gemäss Art. 6 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG, SHR 451.100) sind die Gemeinden verpflichtet, die schutzwürdigen Ensembles und Objekte in einem Inventar zu erfassen und entsprechend zu schützen. Die Gemeindeversammlung Lohn hat dementsprechend im Rahmen einer Revision der Bauord nung und des Zonenplanes am 2. Juni 2008 resp. 31. Mai 2010 ein Denkmäler-Inventar be schlossen. 11. Gemäss Art. 6a NHG hat der Regierungsrat besonders schutzwürdige Zonen und Einzelobjek te in ein kantonales Inventar aufzunehmen. Die Prüfung der Objekte des vorstehend erwähn ten Inventars durch die kantonale Denkmalpflege, unter Mitwirkung der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission, hat ergeben, dass die im Inventar als Bauten von kantonaler Be deutung bezeichneten Bauten besonders schutzwürdig sind. Die betreffenden Objekte sind daher in das kantonale Denkmäler-Inventar aufzunehmen. 111. Auf Antrag des Baudepartements wird
b e s c h l o s s e n:
1.
Die Schutzobjekte, welche im von der Gemeindeversammlung Lohn am 2. Juni 2008 resp. 31. Mai 2010 beschlossenen Denkmäler-Inventar als Bauten mit kantonaler Be deutung aufgeführt sind, werden in das Denkmäler-Inventar des Kantons Schaffhau sen aufgenommen.
2. ·
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Mitteilung an: - Gemeinderat, 8235 Lohn (Das genehmigte Denkmäler-Inventar wird durch das Hochbauamt, Ressort Denkmalpflege versandt). Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartementes - Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt - Tiefbauamt - Hochbauamt - Denkmalpflege - Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission - Kantonsarch'äologie
2
Inventar sehr wertvolle und wertvolle Bauten
· Kanton
Gemeinde
Schaffhausen
Lohn
INVENTAR SEHR.WERTVOLLE UND WERTVOLLE BAUTEN
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Beschlossen durch die Gemeindeversammlung am: . .
Öffentliche Auflage vom
Ganzen Text zeigen
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Namens des Gemeinderates: Der/die Gemeindepräsident/in
.
..
Der/die Schreiber/in
. ) 7. Dez. 2010
Genehmigt durch den Regierungsrat am: ....................................... .
Liste der gemäss Art. 6 NHG schutzwürdigen Einzelobjekte sehr wertvoll/ kantonale Bedeutung wertvoll/ kommunale Bedeutung
Einstufung: A B
BK-Nr.
GB-Nr.
Adressen
Hausnamen
Einstufung
6
1096
Unterdorf 12
Kindergarten
B
13
1144
Unterdorf24
B
20
1151
lmWinkel2
B
24
1156
lmWinkel6
B
25
1157
lmWinkel8
A
27
1163
ImWinkel
28
1164
ImWinkel1
A
29
1165
Vorderdorf11
B
30
1166
Vorderdorf13
B
31
1167
Vorderdorf 7
B
33
1169
Vorderdorf1
B
38
862
In Gärten3
B
Ausserdorf2
B B
.
'
Trotte
B
42
1076
44
1078
Ausserdorf8
45
1079
Ausserdorf10 /12
54
1103
Ausserdorf23
B
56
1105
Ausserdorf
B
57
1106
Ausserdorf13
B
69
1136
Unterdorf27
B
73
1131
Gässli17
Schulhaus
B
77
1124
Mitteldorf
Kirche
A
79
1127
Gässli 3
A
80
1126
Gässli
B
86
1107
Gässli 24
B
87
1108
Gässli26 /28
B
88.2
1109
Gässli30
B
108
175
Windegg2
B
Vogtshaus
A
Basas legalas
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