Nutzungsplanung Thayngen (2006)
Plan da zonas · Thayngen
Document
- Numer
- D/Sp/33/9
- Gener
- Plan da zonas
- Vischnanca
- Thayngen
- Chantun
- Schaffhausen
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeinde
- Approvà da
- Kt. RR
- Decidì
- 29-08-2006
- En vigur dapi
- 29-08-2006
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Schaffhausen
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Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Protokoll vom 29. August 2006 Nr. D/Sp/33/9
Thayngen, (Ortsteil Thayngen und Barzheim) Nutzungsplanung und Denkmäler-Inventar; Genehmi gung
1. Der Einwohnerrat Thayngen hat am 6. April 2006 die revidierte Nutzungsplanung, umfas send Zonenplan und Bau- und Nutzungsordnung (BNO), sowie das Denkmäler-Inventar gemäss dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 12. Februar 1968 (NHG, SHR 451.100), beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 12. Mai bis 31. Mai 2006. Es sind vier Rekurse erhoben worden, umfassend die Parzellen GB Nr. 2595, 1216, 1205, 1206, 1207 und 2210 sowie Flächen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesei senbahnvermögen, DB-Linie). Die Rekurse sind noch nicht rechtskräftig erledigt. Mit Protokollauszug vom 13. Juli 2006 ersucht der Gemeinderat Thayngen um Genehmi gung der revidierten Nutzungsplanung sowie des Denkmäler-Inventars durch den Regie rungsrat.
11. 1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i. V. m Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zo nenplanänderungen und Änderungen von Bauordnungen der Genehmigung des Re gierungsrates. Ebenso bedürfen gemäss Art. 6 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG) Denkmäler Inventare der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Nutzungsplanung sowie das Denkmäler-Inventar
Ganzen Text zeigen
rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Bevölkerung
im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss der Gemeinde
versammlung wurden der Zonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung sowie das
Inventar öffentlich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungs rat eingeräumt. 3.
Denkmäler-Inventar Gemäss Art. 6 NHG sind die Gemeinden verpflichtet, die Denkmalpflege betreffende
schutzwürdige Ensembles und Objekte in einem Inventar zu erfassen und entspre
chend zu schützen. Die Inventare der Gemeinden unterstehen der Genehmigung des
Regierungsrates. Die Gemeinde Thayngen ist dem erwähnten Auftrag in Zusammen
arbeit mit der kantonalen Denkmalpflege nachgekommen. Ausgehend von Art. 7 NHG
wurden die Dorfkerne von Thayngen und Barzheim als Ensembles im Sinne des NHG
definiert. Die einzelnen schutzwürdigen Objekte (Art. 8 NHG) wurden als Bestandteile
des Ensembles bezeichnet und sind in einem Anhang zur Bauordnung aufgeführt
(Denkmäler-Inventar, Einstufungen kantonal bzw. kommunal). Die Schutzziele und Schutzbestimmungen der Ensemble-Objekte sind in der Bauordnung verankert. Durch
die Bezeichnung dieser Bauten als Schutzobjekte im Rahmen der Nutzungsplanung
erübrigen sich einzelne Schutzverfügungen. Demgegenüber sind die vereinzelten,
ausserhalb des Ensemble-Perimeters liegenden schutzwürdigen Objekte noch nicht
formell unter Schutz gestellt. Der Gemeinderat Thayngen ist daher gehalten, unter Berücksichtigung von Art. 8 NHG die ausserhalb des Ensemble-Perimeters liegenden
Einzelobjekte des Denkmäler-Inventars mit Einzelschutzverfügungen zu schützen.
Die Prüfung der Objekte des vorstehend erwähnten Denkmäler-Inventars durch die Kantonale benkmalpflege, unter Mitwirkung der Kantonalen Natur- und Heimat
schutzkommission, hat ferner ergeben, dass das Inventar noch nicht vollständig ist.
Die Gemeinde hat gegenüber einem mit der Kantonalen Denkmalpflege abgespro chenen Inventar-Entwurf diverse Streichungen vorgenommen. Einige dieser Objekte
sind nach Auffassung der Kantonalen Denkmalpflege von so hoher Bedeutung, dass
auf deren Eintrag im Denkmäler-Inventar der Gemeinde Thayngen nicht verzichtet
werden kann, zumal es sich um Objekte handelt, die sich mit anderen Objekten im
Denkmäler-Inventar von Thayngen vergleichen lassen. Auch sind in den bereits ge
nehmigten Inventaren anderer Gemeinden vergleichbare Objekte unter Schutz ge stellt worden. Somit kann auf die nachstehenden Objekte im Inventar NHG grundsätz2
lieh nicht verzichtet werden. Die Gemeinde Thayngen ist daher einzuladen, das
Denkmäler-Inventar hinsichtlich der folgenden Objekte zu überprüfen: Kantonale Bedeutung:
BK Nr. 3039 (Ortsteil Barzheim)
Kommunale Bedeutung:
BK Nr. 50A (Ortsteil Thayngen) BK Nr. 59A (Ortsteil Thayngen)
BK Nr. 189B (Ortsteil Thayngen)
BK Nr. 190B (Ortsteil Thayngen) BK Nr. 3004 (Ortsteil Barzheim) BK Nr. 3023 (Ortsteil Barzheim)
4.
Nutzungsplanung Zur Nutzungsplanung sind folgende Hinweise anzubringen:
4. 1
Zonenplan Die Parzellen GB Nr. 2595, 1216, 1205, 1206, 1207 und 2210 sowie die beanstande
ten Flächen der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) betreffend
die DB-Linie werden von der Genehmigung ausgenommen, da die Rekurse noch
nicht rechtskräftig erledigt sind. 4.2
Bauordnung Art. 75
Wird an Stelle der Neuerrichtung von Kinderspielplätzen, Grün- und Ruheflächen eine Ersatzabgabe erhoben, insbesondere in der Kern- und Dorfzone von Thayngen sowie
der Dorfkernzone von Barzheim, so ist dazu eine spezielle gesetzliche Grundlage zu
schaffen. Zur Festsetzung einer Ersatzabgabe reicht Art. 75 kaum aus. Gewässer
Der Verzicht auf die Erwähnung der "Gewässer" in der Bauordnung hat nicht zur Fol
ge, dass hier keine Vorschriften zu beachten sind.· Es gelten die gewässerrechtlichen Normen, insbesondere die bundesrechtlichen Vorschriften des Gewässerschutzge3
setzes, die kantonalen Vorschriften des Wasserwirtschaftsgesetzes und des Einfüh
rungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz. Es wird indessen empfohlen, den Unter
halt der Gewässer 2. und 3. Klasse zu regeln. Insbesondere sollten die Pflichten der Anstösserinnen und Anstösser und die Tragung der Unterhaltskosten geregelt werden (vgl. Art. 28 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 18. Mai 1998, SHR 721.100).
5.
Gefahrenhinweiskarte
5.1.
Allgemeines Seit Mai 2005 liegen neue Grundlagen vor, welche der Gemeinde Thayngen im Juni
2005 zugestellt wurden. Im Rahmen des Projektes Erfassung der Naturgefahren im Kanton Schaffhausen wurde. eine Gefahrenhinweiskarte erstellt. Diese Karte zeigt
Gebiete, in welchen eine potentielle Hochwassergefahr besteht. Insbesondere entlang der Biber sind auf Gebiet der Gemeinde Thayngen Gefahrenhinweisflächen ausge
schieden worden. In den Jahren 2006 bis 2008 werden nun die Gefahrenhinweisflä chen detailliert untersucht. Im Rahmen dieser Erhebungen werden ausführlichere und
detailliertere Abklärungen gemacht. Ziel des nächsten Schrittes ist die Erarbeitung
von Gefahrenkarten als Grundlage für die Nutzungs- und Zonenplanung der Gemein
den. Daraus ergeben sich parzellenscharfe, behörden- und grundeigentümerverbind
liche Einteilungen der Gebiete in Gefahrenstufen sowie die entsprechenden Auflagen für Bauvorhaben. Bei der Gefahrenkarte handelt es sich um eine Grundlage, die in
der kommunalen Nutzungsplanung berücksichtigt werden muss. Die Gefahrenhin
weiskarte Hochwasser liegt vor. Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 hat das Baudepar
tement die Gemeinde Thayngen über das weitere Vorgehen im Rahmen von Baube
willigungen innerhalb von Gefahrenhinweisflächen informiert. Bei Bauvorhaben inner
halb von Gefahrenhinweisflächen soll bis zum Vorliegen der eigentlichen Gefahren
karte Thayngen nach der "Anleitung des vorsorglichen Hochwasserschutzes (Stufe
Gemeinde)" vorgegangen werden. 5.2.
Vorgehen bei zukünftigen Zonenplanänderungen Zukünftige Zonenplanänderungen sind hinsichtlich der Gefahrenhinweiskarte Hoch
wasser (Stand Mai 2005) zu überprüfen. Insbesondere Einzonungen innerhalb von bekannten Gefahrenhinweisflächen sollten bis zum definitiven Vorliegen der Gefah
renkarte Thayngen nicht vorgenommen werden. Je nach Einteilung der Gefahrenzo nen müssen diese Einzonungen möglicherweise wieder rückgängig gemacht w�rden.
4
Nach Vorliegen der eigentlichen Gefahrenkarte sind die notwendigen Änderungen
betreffend Bauordnung und Zonenplan an die Hand zu nehmen. 6.
Naturschutzinventar (Ortsteil Barzheim) Das Naturschutzinventar Ortsteil Barzheim ist noch ausstehend. Die Gemeinde ist
daher einzuladen, das Inventar bis Ende 2006 zur Genehmigung einzureichen. 7.
Strassenrichtplan Die Srassenrichtpläne sind alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls den verän
derten Verhältnissen anzupassen (Art. 27 des Strassengesetzes vpm 18. Februar
1980, SHR 725.100). Der Strassenrichtplan der Einwohnergemeinde Thayngen wurde
im Januar 1998 letztmals angepasst. Die Gemeinde ist daher einzuladen, den Stras senrichtplan nach Genehmigung der Nutzungsplanung innert zwei Jahren zu überprü fen und allenfalls anzupassen.
111. Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n: 1.
Die vom Einwohnerrat Thayngen am 6. April 2006 beschlossene Nutzungsplanung
(umfassend die Bau- und Nutzungsordnung, BNO, sowie die Zonenpläne 1 :5000 und
1:2000) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Von der Genehmigung einstweilen ausgenommen werden die Zonenzuweisungen der Parzellen GB Nr. 2595, 1216,
1205, 1206, 1207 und 221O sowie die Flächen des Bahnareals der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen).
2.
Das vom Einwohnerrat Thayngen am 6. April 2006 beschlossene Denkmäler-Inventar
wird genehmigt. Die Einwohnergemeinde Thayngen wird eingeladen, die Aufnahme
der nachfolgenden Objekte in das Denkmäler-Inventar zu prüfen und dem Regie
rungsrat bis Ende 2007 Bericht zu erstatten, falls bis zu diesem Zeitpunkt eine Auf nahme ins Inventar nicht erfolgt ist:
5
BK Nr. 3039 (Ortsteil Barzheim) BK Nr. 50A (Ortsteil Thayngen) BK Nr. 59A (Ortsteil Thayngen) BK Nr. 189B (Ortsteil Thayngen) BK Nr. 190B (Ortsteil Thayngen) BK Nr. 3004 (Ortsteil Barzheim) BK Nr. 3023 (Ortsteil Barzheim) 3.
Der Gemeinderat Thayngen wird eingeladen, die ausserhalb des Ensemble Perimeters liegenden Einzelobjekte mit Einzelschutzverfügungen zu schützen.
4-
Der Gemeinderat Thayngen wird eingeladen, das Naturschutzinventar (Ortsteil Barz heim) bis Ende 2006 zur Genehmigung durch den Regierungsrat einzureichen.
5.
Der Gemeinderat Thayngen wird eingeladen, den Strassenrichtplan bis zum 30. Sep tember 2008 zu überprüfen und allenfalls anzupassen.
6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Oberge richt des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichts beschwerde erhoben werden (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver waltungssachen vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und un terschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizu legen oder genau zu bezeichnen.
7.
Mitteilung an: Gemeinderat, 8240 Thayngen (einschreiben) (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt). Baudepartement Rechtsdienst des Baudepartements Bauinspektorat Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten -
Tiefbauamt Hochbauamt 6
Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz
Denkmalpflege Grundbuchamt
Vermessungsamt
Landwirtschaftsamt / Melioration
KNHK
EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen
Amt für Grundstückschätzung
DER S
SSCHREIBER: n
Dr. Ret�ach
7
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Protokoll vom 29. August 2006 Kantonales Denkmälerinventar schutzwürdiger Zonen und Einzel objekte gemäss Art. 6a NHG; Ge meindegebiet Thayngen (Ortsteil Thayngen und Ortsteil .Barzheim)
Nr. D/Sp/33/10
1. Gemäss Art. 6 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG, SHR 451.100) sind die Gemeinden verpflichtet, die Denkmalpflege
betreffende schutzwürdige Ensembles und Objekte in einem Inventar zu erfassen und ent
sprechend zu schützen. Der Einwohnerrat Thayngen hat dementsprechend im Rahmen einer Revision der Bauordnung und des Zonenplanes am 6. April 2006 ein Denkmäler-Inventar be
schlossen. Ausgehend von Art. 7 NHG wurde die Dorfzone als Ensemble im Sinne des NHG
definiert. Die einzelnen schutzwürdigen Objekte· (Art. 8 NHG) sind als Bestandteil des En
sembles bezeichnet und in einem "Inventar sehr wertvoller und wertvoller Bauten" gesondert
aufgeführt worden (Denkmäler-Inventar "sehr wertvolle und wertvolle Bauten", Einstufung kan tonal bzw. lokal). Das Denkmäler-Inventar bzw. die Revision der Nutzungsplanung wurde mit Beschluss des Regierungsrates vom 29. August 2006 genehmigt. II. Gemäss Art. 6a NHG hat der Regierungsrat besonders schutzwürdige Zonen und Einzelobjek te in ein kantonales Inventar aufzunehmen. Die Prüfung der Objekte des vorstehend erwähn ten Inventars durch die Kantonale Denkmalpflege, unter Mitwirkung der Kantonalen Natur und Heimatschutzkommission hat ergeben, dass die im Inventar als Bauten von kantonaler Bedeutung aufgeführten Objekte besonders schutzwürdig sind. Die betreffenden Objekte sind
daher in das kantonale Denkmäler-Inventar aufzunehmen. Zusätzlich wird das Haus BK Nr. 3039 als Objekt von kantonaler Bedeutung in das kantonale Inventar aufgenommen.
111.
Auf Antrag des Baudepartements wird
b e s c h l o s s e n : 1.
Die Schutzobjekte, welche im vom Einwohnerrat Thayngen am 6. April 2006 be
schlossenen Denkmäler-Inventar als Bauten mit kantonaler Bedeutung aufgeführt
sind, werden gemäss Art. 6a NHG in das Denkmäler-Inventar des Kantons Schaff
hausen aufgenommen. 2. 3.
Das Haus BK Nr. 3039 wird zusätzlich als Objekt von kantonaler Bedeutung in das
kantonale Inventar aufgenommen. Mitteilung an:
- Gemeinderat, 8240 Thayngen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt).
- Baudepartement
- Rechtsdienst des Baudepartements - Bauinspektorat
-_ _Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten - Grundbuchamt
- Vermessungsamt - Denkmalpflege
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Dr. Ret�ach
2
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 3. April 2007 Thayngen, (Ortsteil Thayngen) Er gänzung zur Revision Nutzungs planung
Protokoll-Nr. 13/234
1. Der Einwohnerrat Thayngen hat am 6. April 2006 die revidierte Nutzungsplanung, umfassend Zonenplan und Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie das Denkmäler-Inventar gemäss dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 12. Februar 1968 (NHG, SHR 451.100), beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 12. Mai bis 31. Mai 2006. Es sind vier Re kurse, umfassend die Parzellen GB Nr. 2595, 1216, 1205, 1206, 1207 und 2210 sowie Flä chen der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) entlang der DB-Linie, beim Regierungsrat eingegangen. Drei Rekurse richteten sich gegen die Zonenzuweisung der vorgenannten Parzellen GB Nr. 2595, 1216, 1205, 1206, 1207 und 2210. Die Rekurse von
, Schaffhausen, und
, Andelfingen, und
Thayngen, gegen Einwohnergemeinde Thayngen betreffend Zonenplan sind rechtskräftig. Gegen die beiden vorerwähnten Rekurse wurde die Verwal tungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht nicht ergriffen. Der Rekurs· von Karl Waldvogel, Thayngen, gegen die Einwohnergemeinde Thayngen betreffend Zonenplan ist ebenfalls rechtskräftig. Das Obergericht ist mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 auf die Verwaltungsge-: richtsbeschwerde nicht eingetreten. Demzufolge kann der vom Einwohnerrat am 6. April 2006 verabschiedete Nutzungsplan auch bezüglich der Grundstücke GB Nrn. 2595, 1216, 1205, 1206, 1207 und 2210 genehmigt werden.
11. Auf Antrag des Baudepartementes wird
b e s c h l o s s e n:
1.
Der vom Einwohnerrat am 6. April 2006 verabschiedete Zonenplan wird auch bezüg lich der Grundstück� GB Nrn. 2595, 1216, 1205, 1206, 1207 und 2210 genehmigt.
2.
Mitteilung an: Gemeinderat, 8240 Thayngen Baudepartement Rechtsdienst d_es Baudepartements Bauinspektorat Planungs- und Naturschutzamt Tiefbauamt Hochbauamt Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz Denkmalpflege Grundbuchamt Vermessungsamt Landwirtschaftsamt / Melioration KNHK
EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen -
Amt für Grundstückschätzung DER s
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Dr. Ret�ach
2
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 28. September 2010 Thayngen (Ortsteil Barzheim), Än derung der Bau- und Nutzungs ordnung 2006 (Art. 1O Abs. 1, Art 26 Abs. 4 und Abs. 5); Genehmi gung
Protokoll-Nr. 37/610
1. Der Einwohnerrat Thayngen hat am 25. F�bruar 2010 eine Änderung der Bau- und Nutzungs ordnung, betreffend die Art. 10 Abs. 1, Art. 26 Abs. 4 und Abs. 5, beschlossen. Diese Ände rung bezweckt den Schutz der Wohnzone «Junkholz». Mit der übernommenen Regelbauweise W 35 durften plötzlich zweigeschossige Bauten gegenüber eingeschossigen, gemäss der frü heren (vor der Fusion der Gemeinden) Bauordnung, erstellt werden. Damit dies verhindert werden kann, soll nun die Bau- und Nutzungsordnung in diesem Bereich angepasst werden. Das fakultative Referendum gegen den Beschluss des Einwohnerrates' wurde nicht ergriffen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 5. bis 25. März 2010. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 ersucht der Gemeinderat Thayngen um Genehmigung der Änderung der Bau- und Nutzungsordnung durch den Regierungsrat.
11. 1.
Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung urd das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Än derungen von Bau- und Nutzungsordnungen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung der Bau- und Nutzungsordnung recht'
'
mässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG w�ren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch den Einwohnerrat wurde die Änderung der Bau- und Nutzungsordnung öffentlich aufgelegt. Im Geneh migungsverfahren wurden gegen die Änderung keine Einwände vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.
111. Auf Antrag des Baudepartements wird
b e s c h l o s s e n :
1.
Die vom Einwohnerrat Thayngen am 25. Februar 2010 beschlossene Änderung der Bau- und Nutzungsordnung, betreffend die Art. 10 Abs. 1, Art. 26 Abs. 4 und Abs. 5, Vl(ird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat 8240 Thayngen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartements - Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt, unter '2�ü§ge der genehmigten Akten - Interkantonales Labor - Amt für Grundstückschätzungen D�TSSCHREIBER STV: Christian�
2
Kanton Schaffhausen Regierungsrat
Beschluss vom 21. August 2012
Thayngen, 3. Änderung Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung
Protokoll-Nr. 27/466
1. Zurzeit sind die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Thayngen zum Gebäudeabstand mit dem Grenzabstand verknüpft, indem der Gebäudeabstand mindestens der Summe der -kleinen Grenzabstände entsprechen muss. Mit der Verknüpfung zum Grenz abstand kann aber der Gebäudeabstand auf verschiedenen Grundstücken nicht eingehalten werden, ausser mit einer Ausnahmebewilligung oder mit einem Näherbaurecht Ein weiteres Problem stellt sich bei Gesamtprojekten, welche z.B. im Rahmen eines Quartierplanes reali s·iert werden sollen. Unter Umständen ist es aus städtebaulicher Sicht und für eine hohe Wohnqualität sinnvoller, die Gebäude näher zueinander zu _stellen und dafür grössere zusam menhängende Freiräume zu schaffen, als die Gebäude über das ganze Grundstück zu vertei len. Weiter ist anzumerken, dass die geltenden Bestimmungen zum Gebäudeabstand dem Ziel der inneren Verdichtung entgegen stehen. Aus vo.rgenannten Gründen hat der Einwohnerrat Thayngen am 12. April 2012 die 3: Änderung der Bau- und Nutzungsordnung beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 21. April bis 11. Mai 2012. Es wurde weder ein Refere_n dum ergriffen noch sind Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 ersuch� der Gemeinderat Thayngen um Genehmigung der 3. Änderung der Bau- und Nutzungsordnung durch den Regierungsrat:
II. 1.
Nach Art. 26 des 'Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das .öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezemb$r 1997 bedürfen Än derungen von Bau- und Nutzungsordnungen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prQft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mitraumwirksanien Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.
2.
Die Prüfung hat ergeben, dass die 3. Änderung der Bau- und Nutzungsordnung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im
Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch den Einwoh nerrat wurde die 3. Änderung öffen.tlich aufgelegt. Im Genehr:nigungsverfahren wurden keine Einwendungen gegen diese Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Geneh migung kann somit erteilt werden. ·
111. 1.
Die vom Einwohnerrat Thayngen am 12. April 2012 beschlossene 3. Änderung der Bau- und Nutzungsordnung wird genehmigt.
2.
Mitteilung an: - Gemeinderat, 8240 Thayngen (die genehmigten Unterlagen werden durch da& Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement_ - Rechtsdienst des Baudepartements Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - Hochbauamt - Interkantonales Labor Amt für Grundstückschätzungen·
2
Zonenplan Gemeindegebiet 1:5000
KANTON SCHAFFHAUSEN GEMEINDE THAYNGEN
ORTSPLANUNGSREVISION
2006
Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident..
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Genehmigt durch den R^ier^ingsrat am
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Aussichtspunkt Ar—A
Aussichtslage
Hinweise:
Gewässer
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Wald
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Verkehrsflächen
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Klassifizierung der schützenswerten Bauten siehe Zonenplan 1:2000 Definition resp. Vermassung der Zonengrenzen im Dorfbereich siehe Zonenplan 1:2000
Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung mit Bewilligung des Vermessungsamtes des Kantons Schaffhausen vom 15.01.2004
Zonenplan Baugebiet Barzheim 1:2000
KANTON SCHAFFHAUSEN GEMEINDE THAYNGEN
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Legende:
Bauzonen: ORTSPLANUNGSREVISION
2006
Kernzone
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Dorfkernzone Barzheim ZONENPLAN
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1:2000
Dorfzone
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Wohnzone 35
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Wohnzone 60
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Wohn-/Gewerbezone
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Gewerbezone
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BARZHEIM
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Einwendeverfahren vom 15. August bis 23. September 2005 Beschlossen durch den Einwohnerrat am 06. April 2006
6068 Otber Öffentliche Auflage vom 12. Mai 2006 bis 31. Mai 2006
6066
Grünzone
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Spezialbauzona für Riitanlagen
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Der Gemeindepräsident .y
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Nichtbauzonen:
6077 6070
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2ft Aug. 2006
Genehmigt durch den Regi^fpngsrat am
6073
Der Staatsschreiber
Qloor + Winzeier Raumplanung Projektorganisation Dorfstrasse 33, 8259 Rheinklingen
Dr. R. Dubach PLAN NR. Stand
Plot erstellt
12-05-06
22-06-06
Format: 75/147
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Kleingartenzone
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Reserve-Industriezone
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Reserve-Grünzone
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Reserve-Wohn-/Gewerbezone
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Reserve-Wohnzone 35
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Chüegässil
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Ii PBflnefAQAQ n Büffl WinVerwallnngen ABiin Egg er Partner rnsiBOral rri Eürsin
BOrgln Wlnzeler Partner AO Ingenieurbüro für Tielbau und Vermessung In Qruben 22, CH-S200 Schalthausen Telelon: 052 633 06 SB Pas; 052 633 06 67 E-mail: hicetepag si
Bauernhofzone
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Uf_Aspe 6053
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Namens des Gemeinderates
201212/
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
6057
6080 6071
Im aal te IVeier
6102
6090 6003 6220
6061
6216
Brueder^^a
Landwirtschaftszone
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Naturschutzzone
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Materialabbauzone
ma
6081 Roosswts 6101 6059
Brüel
6082 Chatzacker
6003
6062
6209 6215
'5/ Zonenüberlagerungen:
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6100 6093
6060
6099
6001
Ortsbildschutzzone
obsz
Quartierplanpflicht
qp
Überlagerung Naturschutz
ueN
Überlagerung Landschaftsschutz
uei
Archäologische Schutzzone
as
6094
\ 6223 \ ^\ t3
\% ^
6095 Wisil
6224 6226\
6063
6103
Ufgente 6034
6210
6225\
6110
6096 6104
6009
GiB^rSchlatt
6214
I de Rüütl
6105
Obersee Barzh
6194
6211
Hoizwls
Htnderbrüel
6064
Weiterer Inhalt:
6227
rBrunnegpssl
6106
[AV^.—A^caaasaJ
6051
gm
,§233' 6197
6229
Grundwasserschutzzone S2 + S3 (siehe Schutzzonenreglement inkl. zugehörige Pläne)
6108 Brvnnegoaa
6213 Hinterem_ Güg erseht ott
6187
RuussL er
Im Hausee
6109 #6348
5.00
6196
6230
6212
6231
\b
m
A
de _SchL 6120
45.55
396
WldenackeH
6208
6200
Vor_ em_ Gügerschi att
Wtisse__Roo 6121
Gänztem
6114 6163
401
\
/
6201 ^
Un cprem_ Rt t sgtbuet 6202
/Jr> m/Z
6192 \ '
\
Gesamtform erhaltenswert Schutzverfügung im Grundbuch eingetragen
6193
6184
6190
399
6123 ;\x
em
wttsse Roo
I_ de_ l aspe 6165
y
y/
Mtttierfäid /; '-,75
6166 407 405
\\ ^6353/
410 518 395 394
528
•2074
Ale finge 413
Schtatterstetg Jö
527
411
437
442
60
Ob de Buechetele
<0
443
6279
446 •: /S 480
. Hindergrumiatr
980
6139
<0 8143
6144
6160
981
Fürst 6155
6140
6148
6161 Baarzlngerw al
982 %/ 7)/ <6/
6141
6158 Junkoizzätgil
Barzlngersee 983 984 Fürst
379
Psetzl
6157
3025 tl 3024
450
3322
Hengst 448
449
Im Stof/lef'
\
rLn^\\
c=
]
r\\G \
2962
^
418
a 3323 3032 3033
728
532
548
526
'422 \Buechha\Ldt ^ 1 l 427
516
542
GrabenacRl
960 Hlnderem_ Buechberg
JunkhoLzzälgLl
533 K 9 r/
995
989
523 2800
958
959
C3 425
C03
986 985
718
522
421
3070
993
Schtlffehaaide
Hlnderjunkoiz
,0^
541
2768
445
v
Psei
6147
6149
6153
Junkhoiz -r//
Verkehrsfläche
6135 6136
Scheerl
521
Bue
wd
6132/
6152
6159
l„ /7t./i, ?iZ -.■7 7
6329
531
L/
Wald 6240
6131
6156
470,
477
6278
520
441
440
438
513
6239
6146
.6285 540
Gew
992 H/ <6/
628^^" Xy / \ 6284"
530 415
Htndergrund
JA
6154
627/
414
416
:-ü7
r6276/N. ^
529
3479
Gewässer 6237/
6137
/
Q/ 6286\X\ 6281 6282 JunkZiz* 6287 6283
517
519
406
6236. 6138
6275
_ o
Hinweise:
.r/.
r6271/
6272 ^ <2 627^ o
I Saale
6130
6235
6167
//
yy.
/
6151
6352
Gehre
393
f
N^X
6129
/
6269
6183
408 2050
Aussichtspunkt Aussichtslage
6145
392
6115
^
6150
404
391
389
Vor de Haal de
Zooget/fünneLL
/
X, 388
Waldfeststellungslinie
6164
Gehrn
Hdochasper
ZatgUwag
6128 Ob
620 403
wertvoll
■xx% og- oö vT ■
400
387
o
6191
Gttgerscfkatt kv3 \ ty.
sehr wertvoll
C?
^7 386
o
/
Bode
6207
Klassifizierung erhaltenswerter Bauten :
-0>
6126
6162
6354 Uf em BoHi
6189
6113
\
o 6206
384
1
6185
Bergt l
385
Rebgebiet
\
6040
C7
6188 6355
SchLatterberg
383
t/O
6195 Rttsgtbüei.
Geschützte Hecken
\
Gehrnbuck 6198
6112
mt
381 382
Grundwasserschutzzone S1 (§i§fi§ §efiyl226R§Rf§§l8ffl§Rt iRkl. 2U§8R8fi§8 PllR§)
543
550
720
966 729
990
Basas legalas
SHR 700.100 · Baugesetz · Chantun
SHR 700.101 · BauV · Chantun
SHR 814.100 · Einführungsgesetz zum USG · Chantun
SHR 814.101 · Kantonale Umweltschutzverordnung, USGV · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun