Bauordnung 2006, Stand 2012 Version 4.1
Thayngen
Dokument
- Nummer
- Thayngen
- Gemeinde
- Thayngen
- Kanton
- Schaffhausen
- Ebene
- Gemeinde
- Behörde
- Gemeinde
- Beschlossen
- 29.08.2006
- In Kraft seit
- 21.08.2012
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Einwohnergemeinde Thayngen
Bau- und Nutzungsordnung 2006
Stand: 21. August 2012 Internetversion 4.1
2
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
Stand: 21. August 2012
Inhaltsverzeichnis Abkürzungen Schlagwortregister (mit Verweisen auf BauG und BauV) A. Allgemeines
4 4 11
1. Zweck 2. Geltungsbereich 3. Zuständigkeit, Vollzug
11 11 12
B. Nutzungsordnung
12
1. Planung 2. Nutzungszonen 3. Zonenvorschriften
12 13 15
C. Bau- und Gestaltungsvorschriften
26
1. Voraussetzungen für die Überbauung 2. Erschliessung 3. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes 4. Begriffe und Messweisen 5. Besondere Bauvorschriften 6. Gestaltungsvorschriften für das ganze Gemeindegebiet
26 26 26 28 32 37
D. Bewilligungsverfahren
38
E. Ausführung und Sanktionen
39
F. Übergangs- und Schlussbestimmungen
40
Anhang
47
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
Stand: 21. August 2012
3
Abkürzungen BNO: BauG: BauV: RPG:
Bau- und Nutzungsordnung Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 Verordnung zum Baugesetz Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz) vom 22. Juni 1979
Schlagwortregister (mit Verweisen auf BauG und BauV) BNO (Art.) 90
Abbruchbewilligung Abfallanlagen Abstand gegenüber öffentlichem Grund Abstände 10 - Gebäudeabstand 71 - Gewässerabstand 69 - Grenzabstand - Strassenabstand Abstandsvorschriften - Ausnahmen Abstellflächen für Kehricht 88 Abstellplätze 77 Abwasser, unverschmutztes 79 Altrechtliche Bauten - Besitzstandsgarantie, Erweiterung und Zweckänderung 3 - Nutzung von Dach- und Untergeschossen Anbaurecht Anbauten 64 Änderung - von Plänen bei Baugesuchen - der Zweckbestimmung Anforderungen an Bauten und Anlagen, weitere Anregungen Antennen 84 Archäologische Schutzzone 49 Attikageschoss 66 Auflage von - Baugesuchen - Baulinienplänen - Bauordnungsänderungen - Landumlegungen - Quartierplänen - Zonenplanänderungen Auflagen 92 Ausfahrten, Ausfahrtsrampen 81 Ausgänge auf öffentliche Verkehrsanlagen Ausmündungen auf öff. Verkehrsanlagen Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
BauG (Art.) 54f 5 30 30ff
BauV (§)
30 30 30ff 31 36
48ff 34 33
73 49, 54 39ff 3 54
19f
61 14 11 20 18 11 35, 71 40 40 40
Stand: 21. August 2012
4
Ausnahmebewilligung - Bedingungen und Auflagen Ausnützungsziffer - Masse - Begriff Aussenisolation (Abweichungen von Vorschriften) Aussichtsschutz Aussteckung Baubewilligungsverfahren - Vereinfachtes Verfahren - Verwirkung der Bewilligung - Pflicht Bauernhofzone Baugespann (Aussteckung) Baugesuch - Bedingungen und Auflagen - Bekanntmachung - Entscheid - Rechtsmittel - Unterlagen - Vorentscheid - Vorprüfung Baukommission Baukontrolle bauliche Sicherheit Baulinienplan - Anmerkung im Grundbuch - private Initiative Baumbestand, Schutz Bauordnung Baupolizei Baureife Bauten nach altem Recht Bauweisen Bauzonen Bedingungen Begriffe und Messweisen Behindertengerechtes Bauen Behörde, zuständige Beiträge Beizug von Fachleuten Besitzstandsgarantie Bewilligungsverfahren Bewilligungsvoraussetzungen Bezugskontrollen Brandschutz Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
BNO (Art.)
BauG (Art.)
91 92
51ff, 57 71
BauV (§)
10 61 42 57 89ff 4 90 37f
59 54ff 70 72 54 59
92
89 5 96 7
35, 71 61 64ff 69 58 68 60 74 39 12ff 84 24
58
52 3 60 11ff 92 60ff
7 81 27 4ff 34, 48ff
38 4 76ff 6 89ff 52 96
49 54ff 55 39
Stand: 21. August 2012
10 5
BNO (Art.) Campingplätze Dächer (s. auch Vorschriften der einzelnen Zonen) Dachgeschoss Dorfkernzone Barzheim - Gestaltung Dorfzone - Gestaltung Einfriedungen Einsprachen gegen - Baulinienpläne - Landumlegungen - Quartierpläne Einwände Einwendungen zu - Baugesuchen - Bauordnungsänderungen - Zonenplanänderungen Einwirkungen - allgemein - Immissionsmasse - Empfindlichkeitsstufen gemäss LSV Energiegewinnungsanlagen Energiehaushalt Ensembleschutz Enteignung Erhaltenswerte Bauten Erneuerbare Energie, (Gewinnungsanlagen) Erschliessung - Richtplan - private Erweiterung bestehender Betriebe Firsthöhe - Masse - Begriff Garagen Garagenvorplätze Gebäudehöhe - Masse - Begriff Gebäudelänge - Masse - Begriff Gebühren Geländeveränderungen (Terrainveränderungen) Geltungsbereich Gemeingebrauch 6
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
BauG (Art.)
BauV (§)
45 83 66 34 17ff 18ff, 55, 83ff 22ff 23f, 83ff 80, Anhang 54 14 20 18 3 62 11 11 41 10, 78 10 82 42ff 55 75 51, 56 82 53ff 8 54
10 67 77 77
27ff 28 29 49
4ff 15ff 18
40
10 67 10 68 95 85, 90 2 94
76ff 54
Stand: 21. August 2012
BNO (Art.) Gesamtüberbauung *) Geschosszahl - Masse - Attika-, Dach-, Voll- und Untergeschosse Geschützte Hecken Gestaltung (siehe auch Vorschriften der einzelnen Zonen) - Ensembleschutzzonen - Richtlinien zur Beurteilung der Gestaltung Gesundheit Gewässerabstand Gewerbezone Grenzabstand - Masse - baugesetzlicher - Begriff Grenzbau Grenzbereinigung Grenzverlegung Grundbuchanmerkungen Grünfläche Grünzone Hauptbauten Höchstmasse Immissionen - allgemein - Masse - Empfindlichkeitsstufen gemäss LSV - Begriffe Industriezone Inventar erhaltenswerter Bauten Katastrophenbaulinien Baulinienplan Kernzone - Gestaltung - Gesamtüberbauung und *) Quartierplan Kinderspielplätze Kleingartenzone Kontrollen - Bau- und Bezugskontrollen Lagerplätze Landumlegung - Anordnung - Kosten - private Initiative siehe auch Grenzverlegung Landwirtschaftszone Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
BauG (Art.)
BauV (§)
73 10 66 50 83ff 35ff 55 93, Anhang 39 30 29f
19f
10 30 69
92 75 33f 63 10
33 23 46 71, 84 37 9
5
41 10 10 78 31f 56, Anhang 11ff 12ff, 55, 83ff 10, 16 75 39 96 86 7
37
19ff, 24 20 21f 24
41f Stand: 21. August 2012
7
Materialabbauzone - Abbau- und Wiederherstellung - Quartierplan Mauern siehe auch Stützmauern Mehrfamilienhäuser - behindertengerechtes Bauen - Spielplätze Mehrlängenzuschlag Mindestmasse Mistgruben Mitwirkung Näherbaurecht Naturschutzzone Nebenbauten Nebenräume Nutzung - von Dachgeschossen - von Untergeschossen Nutzungsänderung (Änderung der Zweckbestimmung) Nutzungsplanung Nutzungszonen Ortsbild - Wiederaufbaupflicht - Schutz Ortsbildschutzzone Parkplätze Parzellierung Pflanzen Planänderungen bei Baugesuchen Planung Planungsmittel Planungszone Private Erschliessung Qualitätskriterien für Gesamtüberbauungen und *) Quartierpläne Quartierplan - Anmerkung im Grundbuch - Kosten - private Initiative Quartierplanpflicht Rebhütten Regelbauweise Reitanlagen, Spezialzone für Reklamen
8
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
BNO (Art.)
BauG (Art.)
44
10 43f 17, 43 54
80, 90, Anhang
BauV (§)
38 37 70 10 87 69 43 64 76
90
3 32
34 34 49, 54 6
9ff 55ff 45
47 35 36 46
80, Anhang 73 7f 7 54 74 7
25 29
18
17ff 84 18 24
46 57 60 35f 90
21
54
Stand: 21. August 2012
BNO (Art.) Rekurs gegen - Bauordnungsänderungen - Zonenplanänderungen Reservezone 40 Richtlinien 93 Ruheflächen 75 Sanktionen 97 Schutz der Gesundheit Schutz des Baumbestandes 58 Schutz des Orts- und Landschaftsbildes 55ff Sicherheit Sonderbauweise 60 Spezialbauzone für Reitanlagen 35f Spielplätze 75 Strafbestimmungen 97 Strassenabstand Stützmauern Terrainveränderungen 85, 90 (Geländeveränderungen) Terrassenhausvorschriften 72 Überbauungsziffer 10 - Masse 62 - Begriff Überlagerung Landschaftsschutz 48 Überlagerung Naturschutz 47 Untergeschoss 66 Unterhalt 59 Unterirdische Bauten 64 (Unterniveaubauten) Unterniveaubauten 64 Vollgeschoss 66 Vorbauten 65 Vorentscheid zu Bauvorhaben 89 - Verwirkung Waldabstand, Ausnahmen Wiederaufbau - Besitzstandsgarantie - Wiederaufbaupflicht Wärmedämm-Massnahmen an bestehenden Gebäuden Wiederaufbaupflicht Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes Wohn- und Gewerbezone 27f Wohnzonen 25f Zäune 80, Anhang Zone für Abfallanlagen siehe Abfallanlagen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 33f Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
BauG (Art.)
BauV (§)
11 11
37 85 39
19f
35 39
37 85ff 30 32 54
34
68 72 31 48 47 42 47 87
9
Stand: 21. August 2012
9
BNO (Art.) Zonenplan - Änderungen Zonenplaninhalt Zonenüberlagerungen - Archäologische Schutzzone - Ortsbildschutzzone - Quartierplanpflicht - Überlagerung Landschaftsschutz - Überlagerung Naturschutz Zonenvorschriften Zweck
10
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
BauG (Art.)
BauV (§)
8ff 11 9 45ff 49 45 46 48 47 10ff 1
Stand: 21. August 2012
Bau- und Nutzungsordnung Anmerkung: Zur einfacheren Lesbarkeit gelten in der Bau- und Nutzungsordnung die männlichen Bezeichnungen auch für die weiblichen.
Gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 erlässt die Gemeinde Thayngen die nachstehende Bau- und Nutzungsordnung.
A. Allgemeines 1. Zweck
Art. 1 Zweck
Die Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Thayngen bezweckt: a) b) c) d)
eine zweckmässige Nutzung und geordnete Besiedlung des Bodens; eine ausgewogene Entwicklung der Gemeinde; eine zweckmässige und ansprechende Ortsgestaltung; den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes sowie von Biotopen und Naturdenkmälern; e) die Attraktivierung des Dorfzentrums; f) die rationelle Erschliessung des Baulandes im Rahmen der kantonalen und kommunalen Richtpläne g) die Wahrung des allgemeinen Wohls, der Sicherheit und der Gesundheit aller Einwohner
2. Geltungsbereich
Art. 2 Geltungsbereich
Die Bau- und Nutzungsordnung findet Anwendung auf alle Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus, auf Unterteilungen von Grundstücken und Grenzverlegungen, der Veränderung der Landschaft und regelt die Nutzungen der Zonen gemäss Zonenplan, soweit dies im Kompetenzbereich der Gemeinde liegt.
Art. 3 Bauten nach altem Recht
Bestehende Bauten, welche mit den Vorschriften dieser Bau- und Nutzungsordnung im Widerspruch stehen, sind im Rahmen des übergeordneten Rechts in ihrem Bestand gesichert. Bezüglich der Nutzung von Dach- und Untergeschossen bestehen besondere Bestimmungen (siehe Schlagwortverzeichnis).
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
Stand: 21. August 2012
11
3. Zuständigkeit, Vollzug
Art. 4 Zuständige Behörde
1 Geringfügige Zonenplanänderungen können durch den Gemeinderat beschlossen werden. 2 Zur Behandlung von Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren und zur Bewilligung von Kleinbauten ist das Baureferat zuständig. Dieses entscheidet auch über den Einsatz der Baukommission. 3 Für den übrigen Vollzug der Bau- und Nutzungsordnung ist der Gemeinderat zuständig, insbesondere für: a) b) c) d)
die Erteilung von Baubewilligungen im ordentlichen Verfahren; die Behandlung von Einwendungen im vereinfachten und ordentlichen Verfahren; den Erlass von Schutzverfügungen im Sinne von Art. 6ff NHG; Anträge an die kantonale Bewilligungsbehörde.
Art. 5 Baukommission
1 Der Gemeinderat bestellt eine Baukommission. Ihr gehören von Amtes wegen der Baureferent, der Tiefbaureferent und der Vorsteher des Bauamtes an. 2 Die Baukommission prüft nach den Bedürfnissen des Baureferates die Baugesuche und bereitet die übrigen Geschäfte vor. Sie stellt der Baubehörde Antrag.
Art. 6 Beizug von Fachleuten
1
Der Gemeinderat kann in ausgewiesenen Fällen fachkundige Berater beiziehen.
2 Werden die Fachleute zur Begutachtung von Baugesuchen beigezogen, sind die daraus entstehenden Kosten den Interessenten zu überbinden.
B. Nutzungsordnung 1. Planung
Art. 7 Planungsmittel
Die Gemeinde ordnet die Nutzung ihres Gebietes durch den Erlass der Bau- und Nutzungsordnung, des Zonenplans, Baulinien-, Quartier- und Landumlegungsplänen. Die Verfahren richten sich nach dem BauG (siehe Schlagwortverzeichnis)
Art. 8 Erschliessungsrichtplan
Die Erschliessungsplanung erfolgt gemäss den Bestimmungen des BauG (siehe Schlagwortverzeichnis). 12
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
Stand: 21. August 2012
2. Nutzungszonen
Art. 9 Zonenplaninhalt
1 Der Zonenplan teilt das Gemeindegebiet in folgende Zonen ein und bezeichnet folgende weitere Inhalte: Bauzonen Kernzone
K
Dorfkernzone Barzheim
DK
Dorfzone
D
Wohnzone 35
W35
Wohnzone 50
W50
Wohnzone 60
W60
Wohn-/Gewerbezone
WG
Gewerbezone
Ge
Industriezone
I
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
Oe
Grünzone
Gr
Spezialbauzone für Reitanlagen
Ra
Nichtbauzonen Bauernhofzone
Bh
Kleingartenzone
Kg
Reserve-Industriezone
RI
Reserve-Grünzone
RGr
Reserve-Wohn- und Gewerbezone
RWG
Reserve-Wohnzone W35
RW35
Landwirtschaftszone
Lw
Naturschutzzone
Ns
Materialabbauzone
MA
Materialbewirtschaftungszone
MB 2)
Zonenüberlagerungen Ortsbildschutzzone
OBSZ
Quartierplanpflicht
QP
Überlagerung Naturschutz
UeN
Überlagerung Landschaftsschutz
UeL
Archäologische Schutzzone
AS
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
Stand: 21. August 2012
13
Weiterer Inhalt geschützte Hecken
He
erhaltenswerte Bauten
SB
Aussichtspunkt
AP
Aussichtslage
AL
Hinweise Gewässer
Gew
Wald
Wd
Verkehrsfläche
V
2 Die Zonen sind in den Zonenplänen 1: 2000 (Bauzonen) und 1:5'000 (Nichtbauzonen) dargestellt. Die rechtsverbindlichen Originalpläne sind auf dem Bauamt einsehbar.
14
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
Stand: 21. August 2012
W60
WG 50
Ge
I
Ra
a) Ausnützungsziffer max.
–
–
0.35
0.50
0.60
0.50
– 2)
– 2)
– 2)
b) Geschosszahl gem. Art. 66 max.
3
Art. 23 ,
sonst 3
2
2, min. s. Art. 26
3 , min. s. Art. 26
2 , min. s. Art. 28
– 2)
– 2)
– 2)
c) Dachgeschoss max.
Art. 14 , 2
Art. 24 1
1
1
1
1
– 2)
– 2)
d) Gebäudehöhe max.
10.00
10.00
8.00
8.00
10.00
8.00
8.00
20.00
12.00
e) Firsthöhe max.
– 2)
– 2)
– 2), 5)
– 2)
– 2)
– 2)
– 2)
20.00
– 2)
f) Gebäudelänge max.
45.00
45.00
30.00
45.00
45.00
45.00
frei
frei
frei
g) kleiner Grenzabstand min.
3.50
3.50
3.50
5.00
5.00
5.00
BauG
BauG
BauG
h) grosser Grenzabstand min. 1)
– 3)
– 3)
8.50
8.50
10.00
8.50
– 3)
– 3)
– 3)
i) Mehrlängenzuschlag
– 3)
– 3)
113 weitere Artikel
Art. 70
Art. 70
Art. 70
Art. 70 – 3)
– 3)
– 3)
k) Überbauungsziffer (%) max.
– 2)
– 2)
– 2)
– 2)
– 2)
– 2)
– 2)
60
– 2)
l) Empfindlichkeitsstufe LSV
III
III
II
II
II
III
III
IV
III
m) Immissionsmass 4)
ms
ms
ns
ns
ns
ms
ms
ss
ms
1)
In Hanglagen über 15% Neigung gelten zusätzlich die Bestimmungen von Art. 69 Abs. 4
2)
keine Bestimmung keine Anwendung ns = nicht störend; ms = mässig störend; ss = stark störend Keine Bestimmung, in der Wohnzone „Junkholz“ 8.50 m (vgl. dazu Art. 26 Abs. 4) 1)
3) 4)
15
5)
3. Zonenvorschriften
W50
Art. 10 Höchst- und Mindestmasse
W35
Regelbauweise
Stand: 21. August 2012
D
1
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
K, DK, BH
W35
W50
W60
WG50
a) Ausnützungsziffer (AZ) max.
–
–
0.35
0.50
0.60
0.50
b) AZ-Zuschlag max. *)
–
–
10%
10%
10%
10%
c) Geschosszahl gem. Art. 66 max.
3
3 + 1 *)
2
2 + 1*)
3 + 1*)
2 + 1*)
d) Dachgeschoss max.
Art. 14 , 2
Art. 24 1
1
1
1
e) Gebäudehöhe max.
10.00
10.00 + 3.00 *)
8.00
8.00 + 3.00 *)
10.00 + 3.00 *)
8.00 + 3.00 *)
f) Gebäudelänge max.
45.00
45.00
30.00
45.00
45.00
45.00
g) kl. Grenzabstand min.
3.50
3.50
3.50
5.00
5.00
5.00
h) grosser Grenzabstand min. **)
keine Anwendung
keine Anwendung
5.00
8.50
10.00
8.50
i) Mehrlängenzuschlag
keine Anwendung
keine Anwendung
gemäss
Art. 70 gemäss
Art. 70 gemäss
Art. 70 gemäss
Art. 70 k) Min. Arealflächen für Gesamtüberbauungen
2000
2000
2000
3000
3000
3000
l) Empfindlichkeitsstufe LSV
III
III
II
II
II
III
mässig störend
mässig störend
nicht störend
nicht störend
nicht störend
mässig störend
Sonderbauweisen (Gesamtüberbauungen und *) Quartierpläne)
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
D
2
16
K
m) Immissionsmass Stand: 21. August 2012
*) Bei Erfüllung der Qualitätsanforderungen gemäss Art. 74 **) In Hanglagen über 15% Neigung gelten zusätzlich die Bestimmungen von Art. 69 Abs. 4
a) Bauzonen Kernzone (K)
Art. 11 Zweck, Nutzung
1 Die Kernzone dient der baustilgerechten Erhaltung, Pflege und Erneuerung der bestehenden Bauten sowie der sorgfältigen Einordnung von Anlagen, An-, Um- und Neubauten ins Ortsbild. 2 Zulässig sind Nutzungen für das Wohnen, öffentliche oder öffentlichen Zwecken dienenden Bauten und Anlagen sowie bis und mit mässig störendes Gewerbe.
Art. 12 generelle Gestaltung
(siehe auch Gestaltungsrichtlinien gem. Art. 93 Abs. 2 im Anhang) Bezüglich der generellen Gestaltung gelten die Bestimmungen von Art. 55.
Art. 13 Fassadengestaltung, Öffnungen
1 Verputz und Farbgebung der Gebäude sind im Einvernehmen mit dem Baureferat festzulegen. 2 Fenster und Türen sind baustilgerecht zu gestalten. Fenster sind mit einem Gewände einzufassen.
Art. 14 Dachgestaltung
1 Hauptbauten sind in der Regel mit symmetrischen Satteldächern zu versehen, deren Neigung (38 bis 50°) und Gestaltung sich an den herkömmlichen Altbauten orientieren. Sie sind mit in die bestehende Dachlandschaft eingepassten Ziegeln einzudecken. Für An-, Vor- und Nebenbauten können auch andere Dachformen zugelassen werden, wenn sich diese gut und unauffällig ins Ortsbild einfügen. 2 Dachaufbauten sind, mit Ausnahme sehr hoher Dächer, nur im ersten Dachgeschoss zulässig. Sie sind pro Dachfläche einheitlich als Quergiebel, Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden und mit dem gleichen Material wie das Hauptdach einzudecken. Bei Giebellukarnen und Schleppgauben hat der Scheitelpunkt mindestens 1.00 m unterhalb des Hauptfirstes zu liegen. 3
Dacheinschnitte sind nur gestattet, wenn sie überdeckt werden.
4 Einzelne Dachflächenfenster bis zu einer Grösse von je 0.60 m2 (Aussenmass Rahmenkonstruktion) können bewilligt werden, falls dadurch das Erscheinungsbild des Daches und des Ortsbildes nicht übermässig beeinträchtigt wird.
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
Stand: 21. August 2012
17
5 Dachaufbauten und überdeckte Dacheinschnitte sowie Dachflächenfenster haben bezüglich Grösse, Form und Lage die Gebäude- und Fassadenstruktur zu berücksichtigen und sich der dominierenden Wirkung des Hauptdaches unterzuordnen. In der Regel dürfen sie daher insgesamt 1/3 der Fassadenlänge nicht überschreiten.
Art. 15 Umgebungsgestaltung
Bei der Umgebungsgestaltung sind Vorgärten, Brunnen sowie Bepflanzungen wie Bäume, Hecken und Kleingehölze weit möglichst zu erhalten.
Art. 16 Gesamtüberbauungen und *)Quartierplan
Im Rahmen von Gesamtüberbauungen und *) den zu einem Quartierplan der Kernzone gehörenden Sonderbauvorschriften darf von den allgemeinen für diese Zone geltenden Vorschriften nur abgewichen werden, als es der Zonenzweck erfordert. Dorfkernzone Barzheim (DK)
Art. 17 Zweck, Nutzung
1 Die Dorfkernzone bezweckt die Wahrung, sinnvolle Erneuerung und Erweiterung der baulichen Einheit und Eigenart des Ortskerns Barzheim. 2 Zulässig sind Bauten und Anlagen für öffentliche Zwecke sowie für folgende Nutzungsarten: Wohnen, Landwirtschaft und nicht oder mässig störendes Gewerbe.
Art. 18 generelle Gestaltung, Neu- und Ersatzbauten
(siehe auch Gestaltungsrichtlinien gem. Art. 93 Abs. 2 im Anhang) Bezüglich der generellen Gestaltung gelten die Bestimmungen von Art. 55.
Art. 19 Fassadengestaltung, Öffnungen
1 Die Gliederung, Materialwahl und die Farbgebung von Fassaden haben der herkömmlichen, ortsüblichen Bauweise zu entsprechen. 2 Wo es dem Charakter des Gebäudes entspricht, sind die Fenster mit aussenliegenden Sprossen und mit Fenstereinfassungen zu versehen. Türen, Tore, Balkon- und Laubenbrüstungen, Fensterläden und ähnliche Fassaden- und Gebäudeteile sind im Gepräge des Dorfkerns zu gestalten.
Art. 20 Dachgestaltung
1 Bedachungsmaterial, Dachform und -neigung sollen mit derjenigen der benachbarten Bauten harmonisch in Einklang stehen. Dabei ist die Hauptfirstrichtung so zu wählen, dass eine optimale Einfügung der Bauten in den Altbestand erreicht wird.
18
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
Stand: 21. August 2012
2 Hauptbauten sind mit symmetrischen Satteldächern zu versehen. Bei Wohnbauten haben sie eine Neigung zwischen 30-45°, bei Ökonomiebauten eine Neigung von mindestens 15° aufzuweisen. 3 Die Dächer des Wohnteils und der Betriebsgebäudeteile unter dem gleichen First sind mit Ziegeln einzudecken, die übrigen Gebäude und Gebäudeteile können auch mit Wellfaserplatten in ortsüblicher Form und Farbe versehen werden. 4
Dacheinschnitte sind nur gestattet, wenn sie überdeckt werden.
5 Dachflächenfenster bis zu einer Grösse von je 0.60 m2 (Aussenmass Rahmenkonstruktion) können bewilligt werden, falls dadurch das Erscheinungsbild des Daches und des Ortsbildes nicht übermässig beeinträchtigt wird. 6 Dachaufbauten und überdeckte Dacheinschnitte sowie Dachflächenfenster haben bezüglich Grösse, Form und Lage die Gebäude- und Fassadenstruktur zu berücksichtigen und sich der dominierenden Wirkung des Hauptdaches unterzuordnen. In der Regel dürfen sie daher insgesamt 1/4 der Fassadenlänge nicht überschreiten.
Art. 21 Umgebungsgestaltung
Bei der Umgebungsgestaltung sind Vorgärten, Brunnen sowie Bepflanzungen wie Bäume, Hecken und Kleingehölze weit möglichst zu erhalten. Dorfzone (D)
Art. 22 Zweck, Nutzung
1 In der Dorfzone soll nach Möglichkeit ein den wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnissen der Gemeinde entsprechendes Zentrum gefördert werden. 2 Zulässig sind Nutzungen für das Wohnen, öffentliche oder öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen sowie bis und mit mässig störendes Gewerbe.
Art. 23 Gestaltung, Neu- und Ersatzbauten
1
Bezüglich der Gestaltung gelten die Bestimmungen von Art. 13 bis 15.
2 Bei Neu- und Ersatzbauten sind neben den Bestimmungen der BNO auch die Bestimmungen des BauG zu beachten, insbesondere bezüglich Wiederaufbaupflicht (siehe Schlagwortverzeichnis).
Art. 24 Dachgestaltung
1
Es gelten grundsätzlich die Vorschriften von Art. 14.
2 Zusätzlich können je nach Lage und Gebäudecharakter auch andere Dächer zugelassen werden, wenn sie sich harmonisch ins Orts- und Landschaftsbild einfügen.
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
Stand: 21. August 2012
19
Wohnzonen (W35, W50, W60)
Art. 25 Zweck, Nutzung
1 Die Wohnzonen umfassen Gebiete, welche sich für ruhige Wohnverhältnisse eignen. 2 Neben Wohnungen sind nicht störende Betriebe (Gewerbe, Dienstleistungen, Läden) zugelassen, sofern diese Nutzungen mit dem Wohncharakter dieser Zonen vereinbar sind.
Art. 26 Gestaltung
1 Dachaufbauten, Dacheinschnitte sowie Dachflächenfenster sind zulässig. Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster dürfen zusammen nicht breiter sein als 1/3 der Fassadenlänge. 2 In der Wohnzone W50 haben Hauptbauten mindestens 2, in der Wohnzone W60 mindestens 3 an die Geschosszahl gemäss Art. 10 anrechenbare Geschosse aufzuweisen (vgl. auch Art. 66). Abweichungen zu diesen Bestimmungen sind im Rahmen von Gesamtüberbauungen *), Quartierplänen und Ausnahmebewilligungen möglich. 3
Flachdächer sind extensiv zu begrünen.
4 1) In der Wohnzone „Junkholz“ gelten folgende, ergänzende Bestimmungen: Es sind nur freistehende Einfamilienhäuser mit höchstens einer Einliegerwohnung zulässig.Für Hauptbauten Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung von 25 bis 35° zugelassen. Die maximale Firsthöhe beträgt 8.50 m. Der Dachfirst ist parallel zum Hang zu orientieren. Sämtliche Gebäude sind sowohl giebel- wie traufseitig mit Dachvorsprüngen auszubilden. Als Bedachungsmaterial sind nur dunkle und matte Ziegel oder Dachschiefer gestattet. Dacheinschnitte sind untersagt. Stützmauern über 1.20 m Höhe sind zu gliedern und die Absätze zu begrünen. 5 1) In der Wohnzone Junkholz sind Mobilfunkantennen nur für die Quartierversorgung gestattet und entsprechend klein zu halten. Sie sind zu verkleiden, zum Beispiel als Kamin. Wohn- und Gewerbezone (WG50)
Art. 27 Zweck, Nutzung
Diese Zone dient der gemischten baulichen Nutzung mit Wohnungen sowie nicht störendem und mässig störendem Gewerbe.
Art. 28 Gestaltung
Es gelten die Gestaltungsanforderungen der Wohnzone W50 (Art. 26). Gewerbezone (Ge)
Art. 29 Zweck, Nutzung
Die Gewerbezone ist für Gewerbebetriebe bestimmt. Wohnungen sind nur für das betrieblich an den Standort gebundene Personal zulässig. Diese Ausnützungsbeschränkung ist im Grundbuch einzutragen.
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Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
Stand: 21. August 2012
Art. 30 Gestaltung, Emissionen
1 Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens kann der Gemeinderat nach Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen Bedingungen zur Gestaltung, zum ökologischen Ausgleich und dgl. verfügen. In der Regel darf mindestens 1/10 der Grundstücksfläche nicht versiegelt werden. 2
Gegenüber den angrenzenden Zonen sind deren Immissionsmasse einzuhalten.
3
Flachdächer sind extensiv zu begrünen.
Industriezone (I)
Art. 31 Zweck, Nutzung
Die Industriezone ist für Industrie- und Gewerbebetriebe bestimmt. Wohnungen sind nur für das betrieblich an den Standort gebundene Personal zulässig. Diese Ausnützungsbeschränkung ist im Grundbuch einzutragen.
Art. 32 Gestaltung, Emissionen
Bezüglich Gestaltung und Emissionen gelten die Bestimmungen der Gewerbezone (Art.30). Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Oe) und Grünzone (Gr)
Art. 33 Zweck, Nutzung
1 Zonenzweck und Nutzung richten sich nach den Bestimmungen des BauG (siehe Schlagwortverzeichnis). 2 Die Grünzonen dürfen grundsätzlich nicht überbaut werden. Die für die Bewirtschaftung der Grünzonen notwendigen Bauten und Anlagen sind zulässig.
Art. 34 Verhältnis zu Gebäuden anderer Zonen
Gegenüber anderen angrenzenden Zonen gelten die für die angrenzenden Zonen festgelegten Grenzabstände. 3) Spezialbauzone für Reitanlagen (RA)
Art. 35 Zweck, Nutzung
1 Die Spezialbauzone für Reitanlagen dient der Erstellung und dem Betrieb von Gebäuden und Anlagen im Zusammenhang mit der Ausübung des Reit- und Pferdesports. 2 Zulässig sind dem Zonenzweck dienende Hochbauten und Anlagen wie ebenerdige Dressur- und Reitplätze, Mist- und Jauchegruben sowie betriebsnotwendige Parkplätze. Wohnungen sind nur für das betriebsnotwendige, an den Standort gebundene Personal zulässig. Diese Ausnützungsbeschränkung ist im Grundbuch einzutragen. Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
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Art. 36 Gestaltung
Neben den kantonalen Bestimmungen (siehe Schlagwortverzeichnis) gelten in der Ortsbildschutzzone zusätzlich die Bestimmungen der Kernzone Art. 13ff.
b) Nichtbauzonen Bauernhofzone (BH)
Art. 37 Zweck, Nutzung
1 Die Bauernhofzone bezweckt die Sicherstellung des Weiterbestandes landwirtschaftlicher Betriebe innerhalb des Ortskerns von Barzheim. 2 Die Bauernhofzone gilt als Landwirtschaftszone im Sinne des RPG. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen richtet sich nach dem RPG.
Art. 38 Gestaltung
Bezüglich Gestaltung gelten die Bestimmungen der Dorfkernzone Barzheim, Art. 18ff. Kleingartenzone (KG)
Art. 39 Zweck, Nutzung
1
Diese Zone ist für die Nutzung mit Kleingärten bestimmt.
2
Zulässig sind Kleinbauten, welche nicht dem dauernden Aufenthalt dienen.
3 Die weiteren Nutzungsbestimmungen sind in der Schrebergartenverordnung der Gemeinde geregelt. Reservezone (R)
Art. 40 Zweck
1 Die Reservezone dient einer möglichen zukünftigen Erweiterung der Bauzone. Es dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt werden, die eine spätere Bauzonenerweiterung behindern oder verunmöglichen. 2 Im Zonenplan sind bei den Reservezonen die vorgesehenen zukünftigen Nutzungsarten bezeichnet. Landwirtschaftszone (Lw)
Art. 41 Zweck, Nutzung
Es gelten die Vorschriften der kantonalen und eidgenössischen Gesetzgebung, für reine Wohnbauten zusätzlich die Massbestimmungen der Wohnzone W35, ausgenommen die Ausnützungsziffer.
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Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
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Art. 42 Gestaltung
Neben den kantonalen Bestimmungen (vgl. Schlagwortverzeichnis) gelten in der Ortsbildschutzzone zusätzlich die Bestimmungen der Kernzone Art. 13ff. Naturschutzzone (NS)
Art. 43 Zweck, Nutzung
1 Die Naturschutzzone bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung der ausgeschiedenen Gebiete als wichtige Lebensräume seltener Tier- und Pflanzenarten und Geotope. 2 Bauten, Anlagen und Terrainveränderungen sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen. 3 Spezielle Schutz-, Pflege- und Nutzungsbestimmungen werden in einem Bewirtschaftungsvertrag geregelt. Materialabbauzone (MA)
Art. 44 Zweck, Nutzung
1 Die Materialabbauzone ist für die Gewinnung von Bodenmaterialien und als Sammelplatz für Entsorgungsgüter bestimmt. 2 Materialabbau, Rekultivierung und Gestaltung haben im Sinne der Gesetzgebungen des Umwelt-, Gewässer- sowie des Natur- und Heimatschutzes zu erfolgen. Spätestens mit der Einreichung des Abbaugesuches hat der Gesuchsteller einen Abbau- und Wiederherstellungsplan einzureichen, der Auskunft über die vorgesehene Wiederherstellung des abgebauten Gebietes für die Folgenutzung gibt. 3 Es sind nur Bauten und Anlagen zulässig, welche dem Zonenzweck dienen. Nach beendigtem Abbau sind sie durch den Eigentümer auf eigene Kosten entfernen zu lassen. Materialbewirtschaftungszone (MB) 2)
Art. 44a Zweck, Nutzung 2)
1 Die Materialbewirtschaftungszone dient vorab der beschränkten Lagerung, Aufbereitung und Sortierung von inertem und naturbelassenem organischem Material sowie dem Naturschutz. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zonenzweck dienen. Zusätzlich können Bauten und Anlagen, für welche gemäss Art. 24 oder 24a RPG **) eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann, bewilligt werden, wenn: a) der Gemeinderat dem Vorhaben zustimmt und b) die Bauten und Anlagen die zweckbestimmte Nutzung nicht verunmöglicht 3 Näheres ist in einem Quartierplan und im nachfolgenden Baubewilligungsverfahren zu regeln. Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
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c) Zonenüberlagerungen Ortsbildschutzzone (OBSZ)
Art. 45 Zweck, Gestaltung
1 Die Ortsbildschutzzone bezweckt die Erhaltung des schutzwürdigen Ortsbildes und die Eingliederung der Bauten in das Landschaftsbild. 2 Für Wohnbauten sind nur symmetrische Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zulässig. Im Übrigen gelten die Gestaltungsanforderungen gemäss Art. 55, Abs. 2. Quartierplanpflicht (QP)
Art. 46 Wirkung, Antrag
1 In quartierplanpflichtigen Gebieten bildet ein rechtskräftiger Quartierplan einen zwingenden Bestandteil der Baureife. 2 Beantragt ein von einer Quartierplanpflicht betroffener Grundeigentümer einen Quartierplan, hat der Gemeinderat innert nützlicher Frist einen solchen öffentlich aufzulegen. Überlagerung Naturschutz (UeN)
Art. 47 Zweck, Nutzung
1 Die Überlagerung Naturschutz bezweckt die Erhaltung und Förderung naturnaher Lebensräume mit ihren spezifischen Tier- und Pflanzenarten in landwirtschaftlichen Nutzflächen oder im Wald oder dient als Puffergebiet um Naturschutzzonen. 2 Bauten, Anlagen und Massnahmen, welche dem Zweck der Zonenüberlagerung widersprechen, sind verboten. 3 Die Schutzziele der Zone sind in den entsprechenden Inventaren enthalten. Nutzungsbeschränkungen sowie spezielle Pflege- und Nutzungsbestimmungen werden mit Bewirtschaftungsverträgen geregelt. Liegen keine Bewirtschaftungsverträge vor, ist Landwirtschaft erlaubt. 4 Bei der Überlagerung Naturschutz im Wald sind die Anliegen des Naturschutzes bei der Waldplanung angemessen zu berücksichtigen. Überlagerung Landschaftsschutz (UeL)
Art. 48 Zweck, Nutzung
1 Die Überlagerung Landschaftsschutz bezweckt die dauernde Erhaltung dieser Landschaften in ihrer natürlichen oder kulturhistorischen Schönheit und Eigenart oder der Freihaltung von Aussichtslagen im Nichtsiedlungsgebiet. Diese Gebiete dürfen nicht aufgeforstet werden. 24
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2 Die bodenabhängige landwirtschaftliche Nutzung wird dadurch nicht berührt. Bauten und Anlagen sind gestattet, soweit sie zur Pflege oder Bewirtschaftung des Gebietes notwendig sind und dem Zweck der Nutzungsüberlagerung nicht widersprechen. 3 Natürliche oder kulturhistorisch wichtige Geländestrukturen wie Erhebungen, Senken, Geländekanten und Terrassierungen sind zu erhalten. Waldränder dürfen nicht begradigt werden. 4 Die Anlage von Strukturelementen wie Hecken, Einzelbäumen und Obstgärten ist erwünscht. Archäologische Schutzzone (AS)
Art. 49 Zweck, Wirkung
1 Die Bezeichnung Archäologischer Schutzzonen bezweckt, erkannte oder vermutete Fundstellen vor ihrer Zerstörung zu bewahren, bzw. diese vor ihrer Zerstörung oder Veränderung, der Dokumentation und wissenschaftlichen Untersuchung zugänglich zu machen. 2 Alle Bauvorhaben, Aushubarbeiten und Geländeveränderungen innerhalb dieser Zonen sind bewilligungspflichtig. Sie sind der Kantonsarchäologie durch das Baureferat frühzeitig zu melden. 3
Der Schutz erfolgt nach Massgabe des kantonalen Natur- und Heimatschutzgesetzes.
d) Weiterer Inhalt Geschützte Hecken
Art. 50 Wirkung
1 Die im Sinne von Art. 8 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG) geschützten Hecken sind im Zonenplan bezeichnet. 2 Hecken sind ausserhalb der Vegetationsperiode sachgerecht zu pflegen (selektives Auslichten, abschnittweises Auf-den-Stock-setzen). Als Hecken gelten grösstenteils geschlossene, wenige Meter breite Gehölzstreifen, die vorwiegend aus einheimischen und standortgerechten Stauden, Sträuchern und einzelnen Bäumen bestehen. Erhaltenswerte Bauten
Art. 51 Zweck, Wirkung
Es gelten die Bestimmungen von Artikel 56.
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C. Bau- und Gestaltungsvorschriften 1. Voraussetzungen für die Überbauung
Art. 52 Baureife
Bauten und Anlagen dürfen nur erstellt werden, wenn sie die Anforderungen der Baureife gemäss BauG erfüllen (siehe Schlagwortverzeichnis).
2. Erschliessung
Art. 53 Beiträge und Gebühren
Beiträge und Gebühren, welche die Grundeigentümer an Erschliessungswerke zu leisten haben, sind in einem separaten Reglement geregelt.
Art. 54 Private Erschliessung
Das Verfahren einer vorzeitigen Erschliessung durch Private richtet sich nach dem BauG (siehe Schlagwortverzeichnis).
3. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Art. 55 Ensembleschutz
1 Die Kernzone von Thayngen sowie die Ortsbildschutzzone von Barzheim gelten als Ensemble-Schutzzonen im Sinne von Art. 7 NHG. 2 In diesen Zonen sind Bauten und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten. Insbesondere haben sich Bauten und Anlagen in Stellung, Farbgebung, Materialwahl und Gestaltung besonders gut in den baulichen und landschaftlichen Charakter ihrer Umgebung einzuordnen. 3
Bei Baugesuchen ist eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege einzuholen.
Art. 56 Erhaltenswerte Bauten, Inventarliste
1 Erhaltenswerte Bauten sind klassifiziert und unterliegen zusätzlichen Vorschriften. Bauten mit den Einstufungen A (sehr wertvoll), B (wertvoll) und C (Gesamtform erhaltenswert) sind im Zonenplan 1:2'000 gekennzeichnet und in Inventarlisten festgehalten (siehe Anhang). 2 Sehr wertvolle und wertvolle Bauten (Einstufungen A und B) dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Ihr äusseres Erscheinungsbild und ihre innere prägende, bauoriginale Grundstruktur sowie bedeutende Ausstattungsmerkmale sind zu erhalten. Bauliche Veränderungen im Innern sind bewilligungspflichtig. 26
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
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3 In ihrer Gesamtform erhaltenswerte Bauten (Einstufung C) sind nach Möglichkeit zu erhalten. Neu- resp. Ersatzbauten sollen in der Regel den Charakter des Altbaus aufnehmen und sich insbesondere bezüglich ihrer Form in die Umgebung einpassen. 4 Änderungen der Inventarliste mit den Einstufungen A und B bedürfen der Genehmigung des Gemeinde- und des Regierungsrates, Änderungen der Inventarliste mit der Einstufung C derjenigen des Gemeinderates. 5 Bei Baugesuchen der Einstufungen A und B ist eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege einzuholen.
Art. 57 Aussichtsschutz
1 Bei den im Zonenplan bezeichneten Aussichtspunkten und -lagen darf der Ausblick durch Bauten, Pflanzen usw. nicht beeinträchtigt werden. 2 Um an geeigneten Lagen Aussicht oder Durchsicht zu gewährleisten, kann der Gemeinderat im Rahmen der Mindestgrenzabstände den Standort eines Gebäudes festlegen und die Dachgestaltung sowie die Gestaltung und Bepflanzung der Umgebung generell vorschreiben.
Art. 58 Schutz des Baumbestandes
1 Im Baugebiet ist der Baumbestand nach Möglichkeit zu erhalten. Der Gemeinderat kann Bäume und Baumgruppen, die für das Strassen- oder Landschaftsbild charakteristisch sind, unter Schutz stellen. 2 Bei Neu- und Ersatzpflanzungen von Bäumen über 10.00 m Höhe sind einheimische, vorzugsweise standortgerechte Arten zu wählen. 3
Bei Neu- und Umbauten kann ein Bepflanzungsplan verlangt werden.
Art. 59 Unterhalt
1 Alle Bauwerke sind so zu unterhalten, dass sie weder Personen oder Sachen gefährden noch das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen. 2 Dieser Grundsatz gilt auch für leerstehende Objekte, für brachliegende Baugrundstücke, für die Umgebung von Bauwerken, für Lagerplätze und dergleichen. Der Gemeinderat ist ermächtigt, die notwendigen Verfügungen zu erlassen. In dringenden Fällen, namentlich bei Objekten des Gemeindeinventars, ist der Gemeinderat ermächtigt, die notwendigen Sofortmassnahmen auf Kosten des Eigentümers zu treffen.
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4. Begriffe und Messweisen
Art. 60 Regel-, Sonderbauweise
Als Regelbauweisen gelten die in den Zonenvorschriften beschriebenen Bauweisen. Abweichungen davon gelten als Sonderbauweisen und sind im Rahmen von Gesamtüberbauungen und *)Quartierplänen gestattet.
Art. 61 Ausnützungsziffer (AZ)
1 Die Ausnützungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (siehe Skizze im Anhang). 2 Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller Geschossflächen, einschliesslich der Querschnitte der Innenwände. Die Wandquerschnitte der Aussenwände bleiben unberücksichtigt. Nicht angerechnet werden: a) alle zu Wohn- und Arbeitszwecken sowie für Freizeitnutzungen mit Ausnahme von Buchstabe e) nicht verwendbaren Flächen, wie z. B. zu Wohnungen gehörende Abstell-, Keller- und Trockenräume sowie Waschküchen; b) Dachschrägen in zu Wohn- und Arbeitszwecken oder für Freizeitnutzungen verwendbaren Räumen bis zu einer lichten Höhe von 1.50 m; c) Heiz-, Kohlen- und Tankräume; d) Maschinenräume für Lift-, Ventilations- und Klimaanlagen; e) Gemeinschaftsbastelräume in Mehrfamilienhäusern; f) nicht gewerblichen Zwecken dienende Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen usw.; g) Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen; h) überdeckte, mindestens einseitig offene Bauteile wie Terrassen, Gartensitzplätze, ein- und vorspringende Balkone, soweit sie nicht als Laubengänge oder gewerbliche Lagerflächen dienen; i) nicht beheizte Wintergärten bis zu einer Fläche von 15.00 m2 pro Wohneinheit, soweit sie einer passiven Energienutzung dienen und die dahinter liegenden Räume noch anderweitig belüftet werden können; k) Wärmedämm-Massnahmen an bestehenden Gebäuden gemäss BauG (siehe Schlagwortverzeichnis). 3 Die anrechenbare Landfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenutzten, in der Bauzone gelegenen Fläche. Hiervon werden abgezogen: a) die für die Erschliessung notwendige Fahrbahnfläche für mehr als 2 Bautiefen, projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist (siehe Skizze im Anhang). b) Wald im Rechtssinn und offene Gewässer.
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4 Ein teilweise überbautes Grundstück darf nur so weit baulich ausgenützt werden, als die vorgeschriebene Ausnützungsziffer über das Ganze gerechnet eingehalten wird. 5 Mit Bauverbot belastete Parzellen oder Parzellenteile entfallen für die Berechnung der Ausnützungsziffer. 6 Ein Ausnützungstransfer ist mit Bewilligung des Gemeinderates zwischen benachbarten Parzellen gestattet, wenn dadurch keine überwiegenden privaten oder öffentlichen Interessen verletzt werden. Die entsprechende Ausnützungsbeschränkung resp. -erhöhung ist im Grundbuch einzutragen.
Art. 62 Überbauungsziffer (ÜZ)
Die Überbauungsziffer ist die Verhältniszahl zwischen der mit Gebäuden überbauten Fläche und der anrechenbaren Landfläche gemäss Art. 61 Abs. 3.
Art. 63 Hauptbauten
Hauptbauten sind Bauten oder Bauteile, in denen Wohn-, Arbeits- und Freizeitnutzungen möglich sind oder die Masse der übrigen Bauten übersteigen.
Art. 64 An- und Nebenbauten, Unterniveaubauten
1 Als An- und Nebenbauten gelten Gebäude bzw. Gebäudeteile, die höchstens eine Gebäudehöhe von 3.50 m und eine Firsthöhe von 6.00 m aufweisen sowie Wintergärten gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. i). 2 Ihre Grundfläche darf insgesamt nicht mehr als 1/10 der anrechenbaren Landfläche betragen, wobei die Grundfläche eines einzelnen Gebäudes bzw. Gebäudeteiles 60.00 m2 nicht übersteigen darf. Bei anrechenbaren Landflächen von weniger als 400.00 m2 dürfen sie eine Grundfläche von 40.00 m2 aufweisen. Für Wintergärten sind die Bestimmungen von Art. 61 Abs. 2 lit. i) massgebend. 3 In Hanglagen über 15 % Neigung kann der Gemeinderat die zulässige Gebäudehöhe angemessen erhöhen. 4 Als Unterniveaubauten gelten Gebäude oder Gebäudeteile, welche den gewachsenen Boden am höchsten Punkt um höchsten 0.50 m, am tiefsten Punkt um höchstens 1.50 m überragen. 5 An- und Nebenbauten sowie Unterniveaubauten müssen sich durch ihre besondere Zweckbestimmung und Erscheinung von Hauptbauten unterscheiden.
Art. 65 Vorbauten
Als Vorbauten gelten Bauteile, welche die Fassade auf höchstens 1/3 deren Länge und um höchstens 1.50 m überragen.
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Art. 66 Geschosszahl
1 Vollgeschosse sind Geschosse, die ganz über dem gewachsenen Boden und unter dem Dachraum liegen. Sie werden an die Geschosszahl gemäss Art. 10 angerechnet. 2 Untergeschosse werden an die Geschosszahl gemäss Art. 10 angerechnet, wenn sie auf der talseitigen Fassade im Mittel mehr als 1.50 m über das gewachsene Terrain herausragen. Dieselbe Regelung gilt, sofern Oberkant des EG-Bodens (± 0.00) mehr als 1.25 m über dem Niveaupunkt liegt (siehe Skizzen im Anhang). 3 Als Niveaupunkt ist der Schwerpunkt der Gebäudefläche auf dem gewachsenen Boden zu verstehen. Er darf aber nicht mehr als 6 m hinter der talseitigen Fassade liegen. 4 Ein Dach- oder Attikageschoss liegt unter einer fiktiven Dachfläche, deren Neigung nicht grösser als 45º ist, gemessen ab der zulässigen Gebäudehöhe. Wird dieses Mass auf mehr als 1/3 der Fassadenlänge durch Dachaufbauten, Attikageschosse oder geschlossene Brüstungen durchbrochen, werden Dach- oder Attikageschosse an die Geschosszahl gemäss Art. 10 angerechnet (siehe Skizze im Anhang). 5 Dachgeschosse dürfen einen Kniestock aufweisen. Ist dieser höher als 75 cm, gemessen zwischen Oberkant Rohboden und Oberkant Dachsparren, werden Dachgeschosse ebenfalls an die Geschosszahl gemäss Art. 10 angerechnet (siehe Skizze im Anhang). Für Attikageschosse und spezielle Dachformen wird eine theoretische Kniestockhöhe anhand der fiktiven Dachflächen im Sinne von Abs. 4 bestimmt. 6 In Hanglagen über 15% Neigung müssen Dachgeschosse mit besonderen Dachformen wie Pult- oder Tonnendächer nicht an die Geschosszahl gemäss Art. 10 angerechnet werden, wenn deren Fassadenflächen bergseitig unter einer fiktiven Firstlinie eines zulässigen Dachgeschosses gemäss Abs. 4 liegen, im Übrigen jedoch die Anforderungen an ein Dachgeschoss erfüllt sind (siehe Skizzen im Anhang).
Art. 67 Gebäude- und Firsthöhe
1 Die Basisebene darf entweder höchstens 1.20 m über der tiefsten oder höchstens 0.50 m über der höchsten Stelle des gewachsenen Bodens längs der Gebäudeaussenseite liegen. Es gilt das zuerst erreichte. 2 Als Gebäudehöhe gilt der senkrechte Abstand zwischen der höchstzulässigen Basisebene und dem höchstgelegenen Schnittpunkt von Umfassungswand und oberkant Dachsparren. Ausgenommen sind Kamine, Entlüftungsrohre und ähnliches (siehe Skizze im Anhang). Für Attikageschosse gelten die Bestimmungen von Art. 66. 3 Bei Gliederungen und Staffelungen wird die Gebäudehöhe für die einzelnen Baukörper gesondert ermittelt.
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Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
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4 Die Firsthöhe wird ab der höchstzulässigen Basisebene bis zum höchsten Punkt Oberkant Dachsparren gemessen (siehe Skizze im Anhang).
Art. 68 Gebäudelänge
Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenkleinsten Rechtecks, welche die Gebäudegrundfläche umfasst. Ausser Ansatz fallen dabei Bauten gemäss Art. 64 (siehe Skizze im Anhang).
Art. 69 Grenzabstände
1 Der Grenzabstand legt die kürzeste Entfernung zwischen der Fassade und der Nachbargrenze fest. 2 Der Abstand ist auf der ganzen Fassadenlänge einzuhalten und gilt für alle Bauteile. Ausgenommen sind (vgl. Skizze im Anhang): a) Dachgesimse auf der ganzen Länge, wenn sie nicht mehr als 1.00 m auskragen; b) Vorbauten; c) An- und Nebenbauten; d) Wärmedämm-Massnahmen an bestehenden Bauten. Vorbehalten bleibt der baugesetzliche Mindestabstand. 3 Der grosse Grenzabstand gilt in der Regel gegenüber der Hauptwohnseite, der kleine Grenzabstand gegenüber den übrigen Gebäudeteilen. Im Zweifelsfall entscheidet der Gemeinderat. 4 Bei Einzelbauten in Hanglagen über 15 % Neigung (Projektion der Gebäudegrundfläche) verringert sich der grosse Grenzabstand in der Wohnzone W35 um 1.50 m, in den Wohnzonen W50 und W60 sowie in der Wohn- und Gewerbezone WG50 um 3.00 m. 5 Für Anlagen wie Abstellplätze, Zufahrten und Zugänge beträgt der Grenzabstand 0.50 m, sofern davon keine wesentlichen Immissionen ausgehen. Andernfalls ist der baugesetzliche Mindestabstand einzuhalten. Dasselbe gilt für Unterniveaubauten, sofern diese das gewachsene Terrain im baugesetzlichen Mindestabstandsbereich um höchstens 0.50 m überragen. 6 Der vorgeschriebene Grenzabstand kann mit schriftlicher Zustimmung der benachbarten Grundeigentümer und mit Bewilligung des Gemeinderates als ein- oder gegenseitiges Näherbaurecht herabgesetzt werden. Dabei müssen die Brandschutzvorschriften eingehalten und, wo notwendig, die Zufahrt und der Zugang für die Feuerwehr und die Ambulanz gewährleistet werden. Eine solche Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken. Bezüglich Grenzbaurecht gelten die Bestimmungen des BauG (siehe Schlagwortverzeichnis). 3)
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Art. 70 Mehrlängenzuschlag
1 Überschreitet die zur Gebäudelänge anrechenbare Fassade das Mass von 15.00 m, so erhöht sich der Grenzabstand in den Wohnzonen sowie den Wohn- und Gewerbezonen um einen Drittel der Mehrlänge, höchstens jedoch um 6.00 m. 3) 2 Der Mehrlängenzuschlag wird rechtwinklig zu den Fassaden gemessen, über die Gebäudeecken fällt er ausser Ansatz. 3 Abgewinkelte und versetzte Fassadenteile werden senkrecht auf die Verlängerung der vordersten Fassade projiziert und in die Berechnung des Mehrlängenzuschlages einbezogen, soweit sie nicht mehr als 10.00 m hinter dieser Fassade bzw. deren Verlängerung zurückliegen. 4 Innerhalb von Quartierplan- und Gesamtüberbauungsarealen*) kommt diese Regelung nicht zur Anwendung. 3) 5
Für Terrassenhäuser gelten die Bestimmungen von Art. 72.
Art. 71 Gebäudeabstand 3)
Der Gebäudeabstand richtet sich nach den kantonalen Brandschutzvorschriften. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für eine allfällig notwendige Notzufahrt (Ambulanz, Feuerwehr).
5. Besondere Bauvorschriften
Art. 72 Terrassenhausvorschriften
1 In der Zone W35 und W50 dürfen an dazu geeigneten Hanglagen Terrassenhäuser erstellt werden. Mit Ausnahme von Brüstungen und einzelnen technisch bedingten Bauteilen darf kein Gebäudeteil mehr als 7.50 m über den gewachsenen Boden hinausragen. Bergseits darf das Terrassenhaus höchstens eingeschossig in Erscheinung treten. 2 Die Bestimmungen über grosse Grenzabstände finden keine Anwendung. Der Mehrlängenzuschlag gilt erst ab einer Gebäudelänge von 18.00 m. 3)
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3 In der W35 dürfen talseits insgesamt mit Dach- und Untergeschoss nicht mehr als vier Geschosse in Erscheinung treten. Die Gebäudebreite darf 15 m nicht übersteigen. 4 In der W50 dürfen talseits insgesamt mit Dach- und Untergeschoss nicht mehr als 5 Geschosse in Erscheinung treten. Die Gebäudebreite darf 25 m nicht übersteigen.
Art. 73 Gesamtüberbauungen *)
1 Gesamtüberbauungen dürfen nur nach Massgabe von Gestaltungsrichtplänen bewilligt werden. Darin sind durch den Gesuchsteller die Qualitätskriterien gemäss Art. 74 nachzuweisen. 2
Gestaltungsrichtpläne enthalten in der Regel a) einen Situationsplan im Mst. 1 : 500 mit folgendem Inhalt: - Erschliessungsanlagen (Strassen, Parkplätze, Fusswege, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen usw.); - öffentliche Bauten und Anlagen sowie Grünanlagen; - vorgesehene Parzelleneinteilung; b) alle übrigen zur Beurteilung des Projektes notwendigen Unterlagen wie Grundrisse, Schnitte und Ansichten; c) Angaben über Abstände, Höhenbegrenzungen und Geschosszahlen der Bauten sowie über den kubischen Aufbau und die Bruttogeschossflächen; d) ein Situationsmodell mindestens im Massstab 1:500.
3 Gegenüber Grundstücken ausserhalb der Gesamtüberbauungen sind die Abstände der Regelbauweise einzuhalten. 4 In den Richtplänen können Etappierungen vorgesehen werden, wobei die Gewährleistung der Qualitätskriterien gewährleistet werden muss. Änderungen von Gesamtüberbauungen bedürfen derselben Genehmigung wie deren Erlass. 5 Für die Begleitung und Begutachtung einer Gesamtüberbauung kann frühzeitig ein qualifizierter Fachmann als Berater beigezogen werden. 6 Vom Gemeinderat erteilte Genehmigungen sind den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Werden dagegen keine Einwände erhoben, so ist die Gesamtüberbauung sowohl für den Gemeinderat als auch für die Grundeigentümer verbindlich. Vorbehalten bleiben Änderungen im Sinne von Abs. 4. 7 Rechte und Pflichten aus Gesamtüberbauungen sind auf Anmeldung des Gemeinderates und auf Kosten der Gesuchsteller im Grundbuch eintragen zu lassen.
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Art. 74 Qualitätskriterien
1 Bei Gesamtüberbauungen und *) Quartierplänen legt der Gemeinderat besondere situations- und objektbezogene Qualitätskriterien fest, insbesondere bezüglich: a) rationeller Verkehrserschliessung und der Erstellung einer gemeinsamen, allenfalls unterirdischen Parkierung; b) besonders guter Einordnung durch Stellung, Art und Grösse der einzelnen Gebäudekörper, architektonischem Ausdruck, Farb- und Materialwahl; c) besondere Anforderungen zur Energienutzung und zum -verbrauch (z.B. Anschluss an gemeinsame Energieerzeugungsanlage); d) Umgebungsgestaltung und Bepflanzung mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen. 2 In der Regel dürfen bei Erfüllung der Qualitätskriterien die Abweichungen der Massvorschriften gegenüber der Regelbauweise gemäss Art. 10 Abs. 2 beansprucht werden. Im Einzelfall können die Qualitätskriterien jedoch auch zu einer Verschärfung der Masse der Regelbauweise führen.
Art. 75 Kinderspielplätze, Grün- und Ruheflächen
1 Die Pflicht zur Erstellung von Kinderspielplätzen, Grün- und Ruheflächen richtet sich nach den Bestimmungen des BauG (siehe Schlagwortverzeichnis). 2 Wo die Einhaltung der Bestimmungen gemäss BauG nicht zumutbar ist, insbesondere in der Kern- und Dorfzone von Thayngen sowie der Dorfkernzone von Barzheim, kann der Gemeinderat an Stelle der Neuerrichtung eine zweckgebundene Ersatzabgabe verfügen.
Art. 76 Nebenräume
1 In Wohnhäusern sind ausreichende Nebenräume wie Trockenräume und Einstellgelegenheiten für Vorräte, Hausrat und dergleichen zu erstellen. 2
Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 2 Wohnungen: a) abschliessbare Mieterkeller oder Estrichräume von mindestens 7.00 m2 pro Wohnung. In Schrägen werden diese ab einer lichte Höhe von 1.50 m angerechnet. b) Trockenräume mit minimal 2.50 m2 pro Wohnung. Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 10 Wohnungen sollen dafür mindestens 2 Räume vorgesehen werden. c) An geeigneter Stelle Einstellräume für Fahrräder, Kinderwagen und dgl. mit mindestens 6.00 m2 pro Wohnung.
Art. 77 Abstellplätze und Garagen
1 Bei Neu- und Umbauten sowie Zweckänderungen baulicher Anlagen sind auf privatem Grund folgende Anzahl Autoabstellplätze (Garagen, Carports oder offene Abstellplätze) zu realisieren und ständig dafür freizuhalten (Bruchteile sind aufzurunden):
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a) Für Einfamilienhäuser: 2 b) Für Mehrfamilienhäuser: 1 pro 80 m2 BGF, mindestens aber 1 pro Wohnung c) Bei Mehrfamilienhäusern ab 3 Wohneinheiten zusätzlich: 0.33 für Besucher 2 Der Parkflächenbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der jeweils gültigen SNV-Normen vom Baureferat festzulegen. 3
Garagenvorplätze dürfen nicht als Pflichtabstellplätze gezählt werden.
4 In der Kernzone und den in den Inventarlisten des Anhangs enthaltenen wertvollen und sehr wertvollen Bauten in anderen Zonen werden aus Gründen des Ortsbildschutzes und der Erhaltung der historischen Bausubstanz die Zahl der Pflichtparkplätze gemäss den Absätzen 1 und 2 wie folgt festgelegt: a) Für Ein- und Mehrfamilienhäuser: b) für andere Bauten und Anlagen:
1 Abstellplatz pro Wohnung, keine Besucherparkplätze Reduktion um 50%
5 Wo besondere Verhältnisse die Schaffung von Parkplätzen aussergewöhnlich erschweren, verunmöglichen oder wenn wichtige Interessen entgegenstehen, kann der Bauherr die Verpflichtung für die Anzahl Abstellplätze erfüllen, in dem er sich in der Nähe einer öffentlichen oder privaten Anlage das Recht für deren Benützung verbindlich sichern kann. Ist dies nicht möglich, kann der Gemeinderat die Anforderungen reduzieren, bis sich die Möglichkeit eines Abstellplatzes in der Nähe ergibt. Solche Regelungen sind im Grundbuch anzumerken.
Art. 78 Immissionen
1 Neben den baugesetzlichen Anforderungen bezüglich Sicherheit sowie Schutz der Gesundheit (siehe Schlagwortverzeichnis) sowie den Empfindlichkeitsstufen gemäss LSV sind zum Schutz der Gesundheit insbesondere zu beachten: Bauten sind nur zulässig, wenn aus ihrer bestimmungsgemässen Benützung keine übermässigen Einwirkungen durch Rauch, Russ, Staub, lästige Dünste, Lärm, Erschütterungen, grelles Licht u. a. m. auf die Umgebung zu erwarten sind. 2
Es wird unterschieden zwischen: a) nicht störenden; b) mässig störenden; c) stark störenden Betrieben.
3 Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrem Wesen nach in Wohnquartiere passen und keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 4 Als mässig störend gelten Betriebe, deren Auswirkungen im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
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5 Für bestehende Betriebe ist der Weiterbestand und eine Erweiterung im Rahmen der Bestimmungen des BauG gewährleistet (siehe Schlagwortverzeichnis). 6
Vorbehalten bleibt der zivilrechtliche Schutz gemäss Art. 684 ZGB.
Art. 79 Unverschmutztes Abwasser
Unverschmutztes Abwasser ist falls möglich auf dem eigenen Grund versickern zu lassen.
Art. 80 Zäune, Mauern und Pflanzen
1 Gegenüber Nachbargrundstücken gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum ZGB (siehe Anhang). 2 Neben den Bestimmungen der kantonalen Strassengesetzgebung gilt gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen zusätzlich: Stacheldrahtzäune sind auch entlang von Fusswegen in den Bauzonen untersagt. Mauern, Einzäunungen und Pflanzen von über 1.00 m Höhe haben gegenüber bestehenden oder projektierten Strassen einen Abstand zum Fahrbahnrand von mindestens 0.50 m einzuhalten.
Art. 81 Ausfahrten von Garagen und Abstellplätzen
Neben den baugesetzlichen Bestimmungen (siehe Schlagwortverzeichnis) gelten insbesondere: a) Gute Sichtverhältnisse auf die Strasse gelten dann als erfüllt, wenn die Bedingungen gemäss Strassengesetz und -verordnung eingehalten sind (siehe Skizze für den Regelfall im Anhang). b) Der Gemeinderat bestimmt, in welchen Fällen die Abstellplätze hinter der Baulinie zu liegen haben. c) Garagen mit direkter rechtwinkliger Ausfahrt auf die Strasse haben von der Strassengrenze bzw. Trottoirgrenze eine Entfernung von wenigstens 6.00 m einzuhalten. d) Bei mehreren Garagen oder Abstellplätzen kann der Gemeinderat besondere Anordnungen der Einmündungen in die Strasse verlangen.
Art. 82 Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie
1
Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie sind erwünscht.
2 Sie sind bezüglich Ausmass, Stellung und Farbgebung so weit als möglich in die Gebäude respektive in die Umgebung einzugliedern. 3 In den Ensembleschutzzonen dürfen solche Anlagen erstellt werden, wenn sie das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
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Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
Stand: 21. August 2012
6. Gestaltungsvorschriften für das ganze Gemeindegebiet (vgl. auch Gestaltungsrichtlinien gemäss Art. 93 Abs. 2 im Anhang)
Art. 83 Dächer
Die Dachform, die Firstrichtung und die Eindeckung sowie Dachaufbauten sind auf das Gebäude, den Ortsteil und vorbildlich gestaltete Nachbarbauten abzustimmen.
Art. 84 Antennen
Das Anbringen von Aussenantennen jeglicher Art ist, insbesondere in der Kern- und Dorfzone sowie in der Ortsbildschutzzone von Barzheim, nur gestattet, wenn durch Grösse, Standort, Farbe usw. der Anlagen der Schutz des Ortsbildes gewährleistet werden kann.
Art. 85 Terrainveränderungen
Terrainveränderungen sind nur zulässig, wenn sie einer guten Umgebungsgestaltung oder im Nichtsiedlungsgebiet der Bodenverbesserung dienen und weder die Nachbarschaft noch die weitere Umgebung beeinträchtigen. Gegenüber Nachbargrundstücken gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum ZGB (siehe Anhang), ausserhalb der Bauzonen das RPG.
Art. 86 Lagerplätze
Lagerplätze dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen, keine Nachteile für die Öffentlichkeit und keine Gefährdung der Gewässer mit sich bringen. Für Ablagerungen sind zudem die Bestimmungen der Technischen Verordnung über Abfälle des Bundes zu beachten.
Art. 87 Mistgruben
Bei der Neuanlage haben Mistgruben von öffentlichen Strassen einen Mindestabstand von 5.00 m aufzuweisen.
Art. 88 Abstellflächen
1 An geeigneten Stellen sind auf privatem Grund hinreichend Abstellflächen für Kehrichtbehälter sowie, soweit sinnvoll, geeignete Flächen für Kompostieranlagen zu erstellen und zu erhalten. An der Strasse sind auf privatem Grund geeignete Bereitstellungsflächen zur Leerung der Behälter zu erstellen. 2 Solche Flächen gelten als Anlagen und haben gegenüber Privatgrundstücken den baugesetzlichen Mindestabstand einzuhalten.
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
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D. Bewilligungsverfahren
Art. 89 Vorentscheid
Gegenstand und Verfahren eines Vorentscheides richten sich nach dem BauG (siehe Schlagwortverzeichnis).
Art. 90 Bewilligungsverfahren und -pflicht
1 Das Baubewilligungsverfahren sowie die Bewilligungspflicht richten sich nach den Bestimmungen des BauG (siehe Schlagwortverzeichnis). Dies gilt für alle Vorkehren, durch welche nachbarliche oder öffentliche Interessen berührt werden könnten, insbesondere: a) die Errichtung neuer und die Erneuerung, Änderung oder Erweiterung bestehender Hoch- und Tiefbauten, inkl. kulturhistorisch sowie gesundheits- oder baupolizeilich und energetisch bedeutsame bauliche Massnahmen im Freien und im Innern von bestehenden Bauten; b) die Änderung der Zweckbestimmung einer Baute oder Teils davon; c) den Abbruch oder die Wiederherstellung einer Baute oder eines Teils davon; d) die Errichtung von Jauchegruben sowie von Mauern und Einfriedungen, wenn sie die Höhe von 1.00 m übersteigen; e) die Errichtung von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Lagerungsplätzen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, Zelt- und Campingplätzen; f) Antennen- und Reklameanlagen; g) Bohrungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und andere wesentliche Geländeveränderungen. Geländeveränderungen gelten dann als wesentlich, wenn sie 1.00 m Höhe oder eine Fläche von 200.00 m2 übersteigen; h) provisorische Bauten und Fahrnisbauten, welche über längere Zeiträume abgestellt oder ortsfest verwendet werden, wie Wohnwagen und Treibhäuser; i) Veränderungen im Inneren von als besonders wertvoll und wertvoll klassierten Bauten gemäss Art. 56. 2 Bestehen Zweifel über die Bewilligungspflicht oder die mit einem Gesuch einzureichenden Unterlagen, entscheidet das Baureferat.
Art. 91 Ausnahmebewilligungen
Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind zu begründen und dem Gemeinderat einzureichen. Dieser leitet sie mit einem Antrag an das Baudepartement weiter (siehe auch Schlagwortverzeichnis).
Art. 92 Bedingungen und Auflagen
Bau- und Ausnahmebewilligungen können gemäss den Bestimmungen des BauG mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden (siehe Schlagwortverzeichnis) und auf Anmeldung durch die Bewilligungsbehörde auf Kosten des Bauherrn im Grundbuch angemerkt werden. Bei Ausnahmewilligungen ist deren Anmerkung im Grundbuch zwingend. 38
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
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Art. 93 Richtlinien
1 Die Bewilligungsbehörde kann in Ergänzung zur Bau- und Nutzungsordnung oder bei der Erteilung einer Baubewilligung die von öffentlichen oder privaten Organisationen, insbesondere von der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA), vom Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverein (SIA), von der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) und vom Verband Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA) aufgestellten Normen und Richtlinien als verbindlich erklären. 2 Zur Beurteilung der Gestaltung von Bauten und Anlagen stützt sich der Gemeinderat auf die Gestaltungsrichtlinien im Anhang.
Art. 94 Gemeingebrauch
1 Ohne Bewilligung des Baureferates darf niemand den öffentlichen Grund und Boden stärker benützen als alle anderen (Gemeingebrauch). 2 Das Baureferat kann das Aufstellen von Gerüsten oder das vorübergehende Ablagern von Material auf dem öffentlichen Grund und Boden sowie alle anderen Arten gesteigerten Gemeingebrauchs bewilligen, wenn dadurch keine wesentlichen öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. 3 Sondernutzungen, wie das Verlegen von privaten Kanalisations- und Wasserleitungen in öffentlichen Grund und Boden, werden vom Gemeinderat bewilligt, sofern weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch die Zonenvorschriften dieser Bau- und Nutzungsordnung dadurch verletzt werden. Der Sondernutzungsberechtigte hat der Gemeinde den Mehraufwand zu ersetzen, der dieser aus der Sondernutzung entsteht; späteren Veränderungen des öffentlichen Grundes und Bodens hat er sich auf eigene Kosten anzupassen. 4 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von gesteigertem Gemeingebrauch und Sondernutzung besteht nicht. 5
Es können angemessene Benutzungsgebühren erhoben werden.
Art. 95 Gebühren
Die Gebühren, welche auf Grund dieses Reglements zu entrichten sind, sind in einem separaten Reglement festgelegt.
E. Ausführung und Sanktionen
Art. 96 Bau- und Bezugskontrollen
Gemäss BauG hat die Bauherrschaft die Baupolizei über sämtliche wichtigen Etappen des Baufortschritts zu unterrichten respektive zur Kontrolle anzumelden. Die genaue Meldepflicht wird in der Baubewilligung bestimmt. Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
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Art. 97 Strafbestimmungen
Die Sanktionen bei Übertretungen dieser Bau- und Nutzungsordnung richten sich nach dem BauG (siehe Schlagwortverzeichnis).
F. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 98 Inkrafttreten
1 Diese Bau- und Nutzungsordnung und der zugehörige Zonenplan treten nach der Annahme durch den Einwohnerrat und der Genehmigung des Regierungsrates durch Beschluss des Gemeinderates in Kraft. 2 Alle ihr widersprechenden Bestimmungen, insbesondere die Bauordnung und der Zonenplan von Thayngen vom 5. Mai 1977 sowie die Bauordnung und der Zonenplan von Barzheim vom 26.04.1991 werden unter Vorbehalt von Art. 99 aufgehoben.
Art. 99 Übergangsregelung
Art. 74
und 75 der Bauordnung vom 5. Mai 1977 bleiben weiterhin in Kraft, bis deren Bestimmungen im Gebührenreglement gemäss Art. 95 rechtskräftig aufgenommen sind. Vom Einwohnerrat beschlossen am 6. April 2006 Vom Regierungsrat genehmigt am 29. August 2006 Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt per 1. September 2006 Der Gemeindepräsident:
B. Müller
Der Gemeinderatsschreiber:
N. Bättig
Endnoten: *)
Gesamtüberbauung gemäss RRB vom 31.03.2009 (Protokoll 13/195) nicht anwendbar
**) Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz; SR 700) 1)
Fassung vom 25. Februar 2010, in Kraft seit 28. September 2010
2)
Fassung vom 29. September 2011, in Kraft seit 17. Januar 2012
3)
Fassung vom 12. April 2012, in Kraft seit 21. August 2012
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Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
Stand: 21. August 2012
Anhang 1. Skizzen und Erläuterungen X
Art. 61 Abs. 3: Anrechenbare Landfläche
2 Bautiefen
nicht anrechenbare Landfläche
Art. 66 Abs. 2: Anrechnung Untergeschoss an Geschosszahl
OK EG-Boden (± 0.00)
F
Untergeschoss wird an die Geschosszahl angerechnet, falls
F L
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
L
> 1.50 m
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X rt. 66 Abs. 2 und 3: Anrechnung Untergeschoss an Geschosszahl, Niveaupunkt A Untergeschoss wird an die Geschosszahl angerechnet, falls Oberkant EG-Boden (± 0.00) mehr als 1.25 m über dem Niveaupunkt
Niveaupunkt Niveaupunkt OK EG-Boden (± 0.00)
gewachsenes Terrain
> 1.25 m
gewachsenes Terrain
> 1.25 m
max. 6.00 m
Schwerpunkt
max. 6.00 m
Schwerpunkt
(Niveaupunkt nicht mit Schwerpunkt zusammenfallend)
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Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
Xrt. 66 und 67: Messweisen Basisebene, Gebäudehöhe, Kniestock, A Anrechnung Dachgeschoss an die Geschosszahl Messweisen Basisebene (Art. 67 Abs. 1), Gebäudehöhe (Art. 67 Abs. 2), Kniestock (Art. 66 Abs. 5), Profilbegrenzung Dachgeschoss Regelfall (Art. 66 Abs. 4): Dachgeschosse werden an die Geschosszahl angerechnet, falls (fiktive) Dachfläche auf einer Länge von mehr als 1/3 der entsprechenden Dachfläche durchbrochen wird.
max. auf einer Länge von 1/3 der Fassade
45° fiktive Dachfläche fiktiver Kniestock max. 0.75 m , falls gleich effektiver Kniestock (Oberkant Rohboden bis Oberkant Dachsparren)
max. zulässige Gebäudhöhe (Basisebene bis Oberkant Dachsparren)
max. 0.50 m
Basisebene
gewachsenes Terrain
max. 1.20 m
Profilbegrenzung Dachgeschoss bei besonderen Dachformen in Hanglage (Art. 66 Abs. 6):
45°
fiktive Firstlinie
45°
fiktive Dachfläche
fiktive Dachfläche
Beispiel Pultdach
Beispiel Tonnendach
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
fiktive Firstlinie
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Xrt. 69: Geltungsbereich Grenzabstand A
Vom Grenzabstand vorbehältlich des baugesetzlichen Mindestabstandes und Art. 69 Abs. 4 ausgenommen:
Dachgesimse
max. 1.00 m
Vorbauten gem. Art. 65: falls nicht länger als 1/3 der Fassade Beispiele: - Balkone - Treppenhäuser - Liftanlagen - Vordächer
Wärmedämmung an bestehenden Bauten
max. 1.50 m
An- und Nebenbauten (vgl. Art. 64)
Grenzabstand
44
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
Art. 80 : Zäune, Mauern und Pflanzen, Art. 85: Terrainveränderungen
Unverbindlicher Auszug aus dem Einführungsgesetz zum ZGB, Stand: 2003
Art. 93 1
Bei Aufschüttungen oder Abgrabungen an der Grenze, welche die Oberfläche des Grundstückes verändern, ist ein Mindestabstand von der Grenze von 60 cm einzuhalten; der Erhöhung oder Tieferlegung ist eine Böschung zu geben, deren Neigung das Verhältnis 2:3 (Höhe zu Tiefe) nicht überschreiten darf. 2 Werden geeignete Stabilisierungsmassnahmen getroffen, darf die Böschung, je nach Haltbarkeit des Bodens, eine Neigung bis zum Verhältnis 3:2 aufweisen.
Art. 93a 1
Der Mindestabstand von der Grenze beträgt für neue Anpflanzungen bei 1. Waldbäumen:................................................................................................................................... 7,5 m 2. grossen Zierbäumen: ...................................................................................................................... 7,5 m 3. Nussbäumen:................................................................................................................................... 7,5 m 4. hochstämmigen Obstbäumen:........................................................................................................ 3,5 m 5. kleinen Zier- und Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken: ........................................................................................ die Hälfte ihrer Höhe, mindestens aber 0,6 m
2 Grenzt ein Flurgrundstück an die Rebzone, so betragen die Mindestabstände gemäss Abs. 1 Ziff. 1–4 7,5 m. 3 Gegenüber Waldgrundstücken ist für Anpflanzungen nach Abs. 1 kein Mindestabstand einzuhalten. 4 Für neue Reb- und Intensivobstanlagen beträgt der Mindestabstand die Hälfte ihres Reihenabstandes, mindestens aber 60 cm für Reb- und 1 m für Intensivobstanlagen. 5 Zur Gewährleistung einer naturnahen Uferbestockung eines Gewässers können die Mindestabstände gemäss Abs. 1 unterschritten werden, wenn die Besonnung der Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt wird.
Art. 94 1
Für die bei Bauten zu beobachtenden Abstände sind die Bestimmungen des Baugesetzes und des Forstgesetzes massgebend. 2 Die im Baugesetz enthaltenen weiteren Bauvorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 94a 1
Grenzvorrichtungen dürfen an die Grenze gesetzt werden, wenn sie die Höhe von 1,5 m nicht übersteigen. Für höhere Grenzvorrichtungen ist ein Abstand von der Hälfte der Höhe über 1,5 m einzuhalten. 2 Für lebende Einfriedungen gelten die Mindestabstände für Sträucher und Hecken gemäss Art. 93 a Abs. 1 Ziff. 5. Sie sind regelmässig auf das nötige Mass zurückzuschneiden. 3 Vorrichtungen auf der Grenze können nur im Einverständnis mit dem Nachbarn errichtet werden. An ihnen wird Miteigentum vermutet (Art. 670 ZGB).
Art. 94b
Im Einverständnis mit dem Nachbarn dürfen die gesetzlichen Mindestabstände bei Aufschüttungen oder Abgrabungen, Anpflanzungen sowie Grenzvorrichtungen unterschritten werden.
Art. 94c 1
Ansprüche aus der Unterschreitung von gesetzlichen Mindestabständen verjähren fünf Jahre nach Anpflanzung eines Baumes gemäss Art. 93 a Abs. 1 Ziff. 1–4. 2 Der Anspruch auf das Zurückschneiden von kleinen Zier- und Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken gemäss Art. 93 a Abs. 1 Ziff. 5 und lebenden Einfriedungen (Art. 94 a Abs. 2) verjährt nicht.
Art. 94d
Gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen ergeben sich die Mindestabstände und die zulässigen Einfriedungen aus der Gesetzgebung über die Strassen.
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
45
Art. 81 Buchstabe a) Regelfall für Sichtweiten bei Ausfahrten
A
A (n ach rech ts )
(na c h li nk s )
d2
d1 B Sic h tfeld h ind e rnis frei 0 .6 -3.0 m üb e r Fa hr b ah n e be n e
INNERORTS 30
INNERORTS 50
B = 2.5m (vorwärts) B = 3.5m (rückwärts) A = 35.0m d1 = 0.5m d2 = 1.5m
B = 2.5m (vorwärts) B = 3.5m (rückwärts) A = 70.0m d1 = 0.5m d2 = 1.5m
Bei der Anordnung und Gestaltung von Grundstückzufahrten ist aus Sicherheitsgründen stets das Aus- und Einfahren in Vorwärtsrichtung anzustreben. Bei Längsneigungen von mehr als 2% ist die Sichtdistanz A für leichte Zweiräder wie folgt zu vergrössern: - bei 4% Längsneigung 45m - bei 6% Längsneigung 55m - bei 8% Längsneigung 75m
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Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
2. GESTALTUNGSRICHTLINIEN DES GEMEINDERATES
A.
Grundsätzliches zum Umgang mit alten Bauten und Ortsbildern
Wertvolle Ortsbilder oder Ortsbildteile besitzen eine vielfältige Bausubstanz, welche sich durch die Gleichartigkeit bestimmter Details zu einer harmonischen, jedoch nicht monotonen Einheit fügt. Diese einheitlichen Gestaltmerkmale sind oft regionaltypisch und daher auch Merkmale der näheren Heimat. Demgegenüber nehmen Einzelbauten in Neubauquartieren oftmals keine Rücksicht auf die bauliche Umgebung und die regionaltypischen Gestaltmerkmale. Um- und Neubauten sollten sich, insbesondere in oder in der Nähe von schützenswerten Ortsteilen, grundsätzlich an das vorherrschende gestalterische Ordnungsprinzip und an die prägenden Gestaltmerkmale ihrer Nachbarbauten halten. In den gewachsenen Ortsbildern stellen nur jene Bauten einen gestalterischen Akzent dar, welche von ihrer Funktion her eine übergeordnete Bedeutung haben oder hatten. Werden durch Neu- oder Umbauten üblicher Nutzung Akzente gesetzt, wird damit das bestehende Ordnungsprinzip der Siedlung gestört. Sowohl alte wie neue Bauten müssen gepflegt und ständig unterhalten werden. Ein jahrzehntelang vernachlässigter Altbau ist aber nicht abbruchwürdig, nur weil seine Oberfläche unansehnlich und gewisse Installationen veraltet sind. Alte Häuser besitzen nebst ihrem Sachwert vor allem auch hohe ideelle Werte. Der Charme des Alters ist denn auch durch nichts, auch nicht durch rustikale Verputze oder Balkenattrappen, zu ersetzen. Auch bei moderner Gestaltung lassen sich einem Altbau entsprechende Nutzungen in den gleichen Raumproportionen und hinter den gleichen Fassadengestaltungen wie früher anordnen, so dass der Altbau nicht sein Gesicht verlieren muss. So geben z.B. viele kleine Fenster zusammen ein schöneres Licht als eine grosse Glasfläche. Nostalgische Attrappen andererseits vermögen ein hergebrachtes handwerkliches Detail am ursprünglichen Ort nicht zu ersetzen.
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen
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1.
Dächer, Dachaufbauten
Dachformen und Dachkörper prägen sowohl den Einzelbau wie auch das Ortsbild. Die meisten Häuser in unseren Dörfern besitzen ein symmetrisches, mit Tonziegeln gedecktes Satteldach mit einer Neigung zwischen 38 – 45°. Die Gestaltung von Firstrichtung, Firstwinkel, Traufhöhe, Ort- und Traufdetail, Dachaufbauten und Bedachungsmaterial ist für die Einpassung eines Gebäudes ins Ortsbild wichtig und sollte sich daher an gut gestalteten Altbauten orientieren. Dabei ist vor allem Folgendes von Bedeutung: Vordächer historischer Bauten in unserer Gegend schützen die Fassade wie die Wimper das menschliche Auge; sie sollten weder verkürzt noch eliminiert werden. Ort- und Traufgesimse alter Bauten sind schmal ausgebildet, die Ziegel stehen seitlich über die Ziegelleiste vor. Zu massive Gesimse und Verkleidungen der Vordachuntersichten können das Siedlungsbild massiv stören. Falls historische Bauten überhaupt Dachaufbauten aufweisen, sind diese meistens als Quergiebel, Giebellukarnen oder niedrige Schleppgauben ausgebildet, welche in Proportion, Material, Farbe und Detailgestaltung auf das Dach und die darunterliegende Fassade Rücksicht nehmen. Zu grosse Dachaufbauten zerstören die Einheit der Dachlandschaft und den Charakter ländlicher Gebäude. Dacheinschnitte und liegende Dachflächenfenster sind Fremdkörper auf Altbauten und daher auf deren Dächer zu meiden. Zum Schutz der Dachlandschaft sind Kamine schlank auszubilden und sollten unauffällig auf dem Dach sitzen. Lüftungsrohre sind farblich im Dachton zu halten. Sonnenkollektoren sind in die Dachfläche zu intergrieren.
Vorbild: Ortgesims mit schmaler Ziegelleiste und vorstehenden Ziegeln.
Falsch: zu massives Ortgesimse, bündig mit Dachfläche
Richtig: Traufuntersicht bündig mit Giebelfassade 48
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen
Dachaufbauten
Vorbild: gut proportionierte Giebellukarne hoch und schmal, Fenstereinteilung wie Fassade, Seitenwände im Dachton
Schlecht: zu grosser Dachaufbau, zu hoch angesetzt, wirkt wie Aufstockung
Gut: zentral angeordneter Giebelaufbau. Gliederung und Detail wie Fassade
Schlecht: Dachfenster bilden Löcher in der Dachfläche. Quergiebel zu hoch angesetzt.
0 10
Gut: Schleppgaube schmal und niedrig, Seitenwände im Dachton
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen
cm
Zwischen First und Dachaufbau soll mindestens 100 cm Dachfläche bleiben
49
2.
Hauswände, Fassaden, Farben
Die Fassade ist das Gesicht des Hauses. Sie reagiert auf entstellende Eingriffe genauso empfindlich wie das menschliche Gesicht (verändern von Symmetrie oder Proportionen). Riegelbauten (Fachwerkbauten) besitzen ein Rahmengerüst mit unterteilten und ausgemauerten Wandflächen. Jeder Fassadenteil und jede Öffnung ist allseitig von Balken gerahmt. Das ostschweizerische Riegelwerk war ursprünglich naturbelassen oder rot bemalt (im 16./17. Jh. auch grau). Der Verputz auf den Ausfachungen soll bündig an das Riegelwerk anschliessen und weder mit der Latte glattgezoen noch zerfurcht wie ein Eierkarton aussehen. Vorstehende Ausfachungspolster ("Schoggitäfeli") sollten vermieden werden; sie künden von einer falsch verstandenen Rustikalität. Vor 1920 entstandene Steinbauten weisen grundsätzlich nur gerahmte, hochformatig stehende Öffnungen in meist regelmässier Anordnung auf. Steinsichtiges Mauerwerk zeigt in der Regel eine sehr sorgfältige Steinschichtung, welche gepflegt und erhalten werden sollte. Fassadenverkleidungen sind sorgfältig auf das Ortsbild abzustimmen. Bauphysikalisch unbedenklich und regional in unsere Ortsbilder passende Fassadenverkleidungen sind Ziegelschirm, Schindelschirm sowie stumpf gestossende Bretterschalungen mit Deckleisten. Fastäferverkleidungen wirken hingegen oft kleinlich.
Vorbild: richtige Fassadenmaterialien an Altbauten
Schlecht: Fastäferverkleidungen wirken an Altbauten kleinlich
50
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen
Hauswände, Fassaden
Vorbild: regelmässige Anordnung der Öffnungen schafft Ordnung in der Fassade
Schlecht: wirre Anordnung von ungerahmten Öffnungen
Gut: klare Gliederung der Fassade. Öffnungen berücksichtigen die Konstruktion
Schlecht: ungerahmte Öffnungen ohne Bezug zur übrigen Fassade
Farben Zur Einordnung von Neubauten in historische Dorfkerne ist auch die farbliche Einpassung wichtig. Neben den Altbauten kann dazu auch die natürliche Farbpalette der Landschaft (braun, ocker, grün, rot) konsultiert werden. Weisse glatte Fassaden wirken in unserer Landschaft oft hart. Auf Grund der Fernwirkung der weissen Farbe beanspruchen sie zudem eine dem Bauwerk meist nicht angemessene Dominanz im Orts- und Landschaftsbild.
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen
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3. Fenster, Fensterläden, Türen, Tore Fenster, Türen und Tore gliedern massgeblich die Fassade eines Hauses und tragen durch ihre Anordnung und Proportionen zu einer harmonischen Gesamtwirkung bei. Deren Gestaltung ist daher die notwendige Aufmerksamkeit zu schenken. Fenster und Türen ohne Einfassungen wirken oft wie herausgestanzt. Altbauten besitzen vorwiegend gerahmte Öffnungen. Die Einfassungen bestehen dabei aus Stein, Holz oder speziell gestaltetem Verputz. Öffnungen am gleichen Bau sollten in gleicher Weise gestaltet werden. Fenster an alten Gebäuden weisen in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks auf und sind mit einer zeittypischen Unterteilung durch Sprossen und/oder Kreuzstöcken versehen. Öffnungen in Form liegender Rechtecke oder Quadrate wirken an Altbauten und in alten Ortsbildern dagegen meist als Fremdkörper. Veränderungen der Proportionen von Fensteröffnungen sollten an historischen Bauten daher generell unterbleiben. Für die Schaffung von grösseren Fensterflächen eignet sich auch heute noch vielfach das früher oft erstellte Reihenfenster. Auch bei Neubauten ist dem Fensterformat die notwendige Beachtung zu schenken. Es sollte nicht durch den Normkatalog diktiert werden, sondern sich an den benachbarten Altbauten orientieren. Sprossenlose Fenster wirken oft leer. Die Mehrkosten von Sprossenfenstern sind, gemessen am übrigen baulichen Aufwand, jedoch meist bescheiden. Fensterläden sind ein weiteres wichtiges Gestaltungselement früherer Architektur und prägen wesentlich das Gassenbild. Sicherheit, Isolation und Verdunkelung gewähren sie mindestens so gut wie Rollläden oder Lamellenstoren. Geschlossene Läden sollten aus breiten, stumpf verleimten Brettern, Jalousieläden mit breiten Brettchen erstellt werden. Zu jedem Haustyp gehört eine typische Türe, die nicht beliebig ausgewechselt werden kann. Modische Formen, Farben oder Materialien wirken oft fremd und können das alte Haus und das Gassenbild erheblich beeinträchtigen. Tore wurden früher reich verziert und bereichern heute noch zahlreiche "Zweckbauten". Auch moderne Torkonstruktionen lassen sich gestalterisch an überlieferte Tore anlehnen, um damit ein Beeinträchtigung von Altbauten und Gassenbild zu verhindern. Hölzerne Flügeltore sind Kipptoren aus Metall, Kunststoff oder mit Täferfüllung vorzuziehen. Verglasungen sollten entweder weggelassen oder dann unauffällig in die Torgestaltung integriert werden.
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Bau- und Nutzungsordnung Thayngen
Fenster, Fensterläden, Türen, Tore
Gut: Fenster mit Sprossen als stehendes Rechteck mit Einfassung und Läden
Reihenfenster sind ein gutes Mittel für grössere Fensterflächen
Gut: herkömmliche Türen, welche dem Charakter unserer Altbauten entsprechen
Schlecht: Gesichtsverlust durch liegende Fenster und fehlender Einfassung
Verzierte Tenntore bilden einen Schmuck des Dorfbildes und sollten erhalten bleiben
Schlecht: in Material und Gestaltung fremd wirkende Tore an Altbauten
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen
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4.
Lauben, Balkone, Profile, Zierelemente
Lauben sind an Altbauten, wenn überhaupt, auf Seiten- oder Rückfassaden anzutreffen. Balkone an der Hauptfassade, analog Mehrfamilienhäusern, gehören nicht an dörfliche Altbauten oder in schützenswerte Ortsbilder, da sie zu auffällig vom vorherrschenden Bautyp abweichen. In neueren Quartieren ist die Möglichkeit zum Balkoneinbau ebenfalls von Quartierbild und Baustil abhängig. Neue Lauben und Balkone an Altbauten sollten im gleichen Material wie die Fassade oder analog denjenigen an benachbarten Altbauten erstellt werden. Modische Formen wie Horizontalbretter oder ortsfremde Materialien wie Waschbeton, Kunststoff, Drahtglas sind dabei verfehlt. Balkone sollten nicht zum vorherrschenden Fassadenelement gemacht werden. Alte Profile, Ornamente, Figuren in Holz, Stein, Putz oder Eisen sollten wenn immer möglich nicht entfernt, sondern als wertvolle Bestandteile des Altbaus erhalten und, wo nötig, repariert werden. Details und Zierelemente beleben auf vielfältige, zurückhaltende Weise den Einzelbau und das Ortsbild. Sie zeugen vom handwerklichen Können und der Freude der Erbauer an ihrem Werk. Verschiedentlich werden diese Details als nutzlos angesehen. Meist kann jedoch mit wenig Aufwand ein solcher Gebäudeschmuck repariert und damit ein Element des Ortsbildes erhalten werden. Zudem machen sie als Originale „billige“ Nostalgie-Attrappen an kahlrenovierten Altbauten überflüssig.
Gut: Brüstungen mit senkrechten Brettern, auch ohne Verzierung Schlecht: modische Formen und ortsfremde Materialien an Altbauten
Vorbild: Balkone nur auf der Traufseite. Wenn Balkon oder Laube auf der Traufseite zu weit vorkragen sollte, ist das Vordach vorzuziehen. 54
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen
Schlecht: An Altbauten atypische Balkone am falschen Ort
Gut: Balkone als vom Hauptbau abgesetzter, filigraner und eigenständiger Bauteil
Handwerkliche Details, Profile, Zierelemente
Handwerkliche Details und Zierelemente an Altbauten bereichern das Dorfbild und sollten daher erhalten werden. Der Aufwand zur Erhaltung lohnt sich in den meisten Fällen.
Alte Stechschilder als Reklame sollten erhalten werden. Auch neue Betriebe können auf die gleiche sympathische Weise im Dorf auf sich aufmerksam machen, ohne dabei mit ihrer Firmentafel das Ortsbild zu beeinträchtigen. Bau- und Nutzungsordnung Thayngen
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5.
Nebenbauten, Anbauten, Landw. Bauten, Hofplätze
Nebenbauten spielten seit jeher eine untergeordnete Rolle in der Gebäudefamilie eines Ortes und traten daher meist auch optisch bescheiden und unauffällig auf. In der Regel übernahmen sie die Gestaltmerkmale der Hauptbauten (Details, Neigung und Form des Daches). Im Interesse des Ortsbildes sollten sich auch neue Nebenbauten optisch ebenfalls den Hauptbauten unterordnen; d.h. sie sollten weder durch grelle Farbgebung noch ortsfremde Materialien oder Gestaltung auffallen. Bewährt haben sich in unserer Gegend das ziegelgedeckte Satteldach und mit Brettern verkleidete Wände (kein Fastäfer). Anbauten sollten sich in Materialwahl sowie Gestaltung (Dach, Fenster- u. Türöffnungen) dem Hauptbau anpassen. Hofplätze sollten nicht zu sterilen Parkplätzen umfunktioniert werden. Wo vorhanden, sollten Pflästerungen, Kiesplätze, Vorgärten und Hochstammbäume erhalten bleiben, da sie ein wesentliches und charakteristisches Element des Dorfbildes darstellen. Neue Stützmauern sollten in der Regel vermieden werden.
Gut: formale Anlehnung an Gebäude der herkömmlichen Bebauung
Richtige Anordnung und Materialwahl bei Scheune am empfindlichen Ortsrand
Schlecht: zu auffällige Gestaltung von Nebenbauten am Strassenrand
Schlecht: Gestaltung des Anbaus ohne Rücksicht auf Altbau
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Bau- und Nutzungsordnung Thayngen
B.
Grundsätzliches zu Neubauten im Neubaugebiet
Neubaugebiete sind Teile eines Landschaftsbildes und bilden in der Regel zusammen mit den älteren Siedlungsteilen das Ortsbild. Auch Neubauten und Neubausiedlungen sollten daher weder farblich noch gestalterisch unnötige Akzente ins Orts- oder Landschaftsbild setzen. Die Farbgebung der Bauten kann sich an der natürlichen Farbpalette der Landschaft orientieren, Vor allem an empfindlichen Lagen sind zu grelle Farben, namentlich ungebrochenes Weiss, auf Grund ihrer Fernwirkung zu vermeiden. Ein anonymes Nebeneinander von induviduell gestalteten Neubauten bildet kein zusammengehörendes Ortsbild. Für ein identitätsstiftendes, ganzheitliches Quartier mit Charme braucht es gemeinsame Gestalt- und Strukturmerkmale. Das Quartierbild wird dabei nicht nur durch die Bauten , sondern ebenso durch die Gestaltung der Vorgärten, der Zwischenbereiche und des Strassenraumes geprägt. In ganzheitlich wirkenden Quartieren bilden diese Bereiche ein wesentliches Element des Ortsbildes, während in allzu induviduell gestalteten Neubausiedlungen die Gefahr besteht, dass sie zu zufälligen Restflächen degradiert werden. Ältere Ortsbilder sind meist das bauliche Abbild einer zusammengehörenden Gemeinschaft, in welcher durch das Einhalten bestimmter (Gestaltungs-) Regeln eine ablesbare (Einheit) Ordnung erzielt wird, welche letztlich allen Beteiligten dient. Der Grundsatz dieses Verhaltensmusters kann auch in Neubauquartieren angewendet werden und verhilft zu wohnlicheren und ästhetisch besseren Siedlungen. Im Gegensatz zu der "Streubauweise" vieler Neubauquartiere zeichnen sich die älteren Siedlungen meist durch eine sparsame und wirtschaftliche Nutzung von Boden und Infrastruktur aus. Die notwendige haushälterische Nutzung des Bodens kann auch in den Wohnzonen durch „verdichtete Bauweise“ mittels Gestaltungsbestimmungen von Gesamtüberbauungen und Quartierplänen erreicht werden. Gegenüber der "Streubauweise" lassen sich damit unter Umständen gar bessere Bedingungen bezüglich Wohnqualität sowie Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild schaffen.
Schlecht: sowohl eine allzu individualistische Bauweise als auch eine zu monotone Gestaltung beeinträchtigen das Siedlungsbild, was sich in der Regel auch auf die Wohnqualität negativ auswirkt.
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen
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Neubauten im Dorfkern und am Ortsrand
Schlecht: keine Rücksichtnahme auf Altbebauung, falsche Firstrichtung, Geschosszahl, Dachform und Öffnungen
Schlecht: zu individualistische Gestaltung der Häuser ohne gemeinsame Gestaltmerkmale
Gute Einpassung des Neubaus durch Übernahme von Dachform, Stellung, Geschosszahl, Material und Fenster
Gut: ruhige Gestaltung eines Neubauquartiers mit Abstimmung auf Altbebauung
Gut gestalteter Mehrzweckbau am Ortsrand, der die Gestaltmerkmale der Altbebauung übernimmt
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Gut: ganzheitlich gestaltetes Neubauquartier
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen
3. Inventarliste der sehr wertvollen und wertvollen Bauten (Art. 56) Klassifizierung: A = sehr wertvoll / von kantonaler Bedeutung B = wertvoll / von kommunaler Bedeutung Ortsteil Thayngen BK Nr. nv 3 9 15 17 20 21 22 23 24 25 26 27 28 31 32 33 37 44 50 51 52 56 57 58 59 61 66 67 69 71 72 73 74 75 75 77 77 78 87
Inv. Nr. 32/nv 32/3 32/9 32/15 32/17 32/20 32/21 32/22 32/23 32/24 32/25 32/26 32/27 32/28 32/31 32/32 32/33B 32/37 32/44 32/50 32/51 32/52v 32/56 32/57 32/58 32/59A 32/61 32/66 32/67 32/47h 32/71 32/72 32/73 32/74 32/75v 32/75h 32/77v 32/77h 32/78 32/87
GB Nr. 891 225 219 214 206 201 200 199 198 195 194 193 192 191 188 185 236 184 178 155 154 157 150 149 148 147 145 649 648 2947 133 132 131 2791 129 129 141 141 140 116
Funktion heute Wohnhaus Garage/Remise Bauernhaus (Vielzweckhaus) Wohnhaus/Geschäftshaus Wohnhaus/Geschäftshaus Wohnhaus Wohnhaus (EFH) Garage/Remise, Scheune Garage/Remise Wohnhaus Wohnhaus Bauernhaus (Vielzweckhaus) Wohnhaus (EFH) Wohnhaus (EFH) Bauernhaus (Vielzweckhaus) Wohnhaus Lagerhaus/Magazin Scheune, Stall, Schopf Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus (EFH) Wohnhaus Wohnhaus Geschäftshaus/Wohnhaus Scheune Schulhaus/Kindergarten Bauernhaus (Vielzweckhaus) Wohnhaus Wohnhaus (EFH) Bauernhaus (Vielzweckhaus) Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Gastwirtschaft/Wohnhaus Wohnhaus (MFH) Wohnhaus (MFH) Wohnhaus
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
Klassifizierung B A B B B B B B B A A A B B A A B B B A A B B B A B B A B B A A A B A B A B A A
Zone K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K 59
BK Nr. 98 103 116 118 120 258 260 262 263 265 266 266 268 272 273 273 277 278 278 278 317 334 343 344 651 1068
Inv. Nr. 32/98 32/103 32/116 32/118 32/120 32/258 32/260 32/262 32/263 32/265 32/266 32/266A 32/268 32/272 32/273 32/273A 32/277 32/278 32/278 32/278A 32/334 32/343 32/344 32/1068
GB Nr. 95 102 2 24 35 277 288 290 291 295 294 370 329 297 302 302 308 309 309 309 504 700 671 670 120 236
Funktion heute Bauernhaus (Vielzweckhaus) Wohnhaus (MFH) Geschäftshaus/Wohnhaus Wohnhaus (MFH) Wohnhaus (MFH) Gastwirtschaft und Wohnbau Gemeindehaus Pfarrhaus Kirche Wohnhaus Wohnhaus (MFH) Schopf/Remise Bauernhaus (Vielzweckhaus) Wohnhaus (MFH) Bauernhaus (Vielzweckhaus) Scheune/Stall Wohnhaus (EFH) Wohnhaus Scheune Remise Ehemalige Schlachtfabrik Wohnhaus/Fabrik Wohnhaus Wohnhaus (MFH) Katholische Kirche Wohnhaus (EFH)
Klassifizierung A B B B A B B B A B B B B B A B A B B B B B B B B B
Zone D K D D D K Oe Oe Oe K K K K K K K K K K K WG WG W35 W35 Oe K
Funktion heute Feldbrunnen Soogebrünnili Wohnhaus Bauernhaus Bauernhaus "Sunneschy" (ohne Oekonomieteil) Schulhaus / Kirche Schlachthaus / Archiv Wohnhaus altes Zollhaus Bauernhaus Bauernhaus
Klassifizierung B B B
Zone V Bh DK
B
DK
A A B A A B B
DK DK DK DK DK DK L
Ortsteil Barzheim BK Nr. 3003 3005 3015 3018 3018 3024 3031 3032 3045 3046
60
Inv. Nr. 13 1 2 3
GB Nr. 6322 6039 6038 6033
4 5 8 9 10
6028 6028 6005 6012 6013 6186 6185
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
4. Inventarliste der in der Gesamtform erhaltenswerten Bauten (Art. 56) BK Nr. 1 2 4 5 6 7 8 10 11 12 13 14 16 18 19 29 30 32 32 32 33 34 35 36 38 39 40 40 41 45 46 47 48 49 49 50 52 53 54 55 76 79 81 82
Inv. Nr.
32/4 32/6 32/7 32/8 32/10 32/11 32/12 32/13
32/18 32/19 32/29 32/30 32/32B 32/32C 32/32D 32/33 32/34 32/35 32/36 32/38 32/39 32/40 32/40B 32/41 32/45 32/46 32/47v 32/48 32/49 32/49A 32/50A 32/52h 32/53 32/54 32/55 32/76 32/81 32/82
GB Nr. 843 842 223 224 222 221 900 315 315 315 315 315 900 900 900 450 450 450 2624 2623 236 234 233 232 183 181 179 179 180 177 164 163 162 156 156 155 157 153 152 151 128 127 2937 2942
Funktion heute Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus/Geschäftshaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus (EFH) Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus ungenutzt Wohnhaus Schopf Garage/Remise Garage/Remise Wohnhaus (EFH) Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Garage/Remise Wohnhaus Wohnhaus (EFH) Garage/Remise Wohnhaus (EFH) Wohnhaus Geschäftshaus/Wohnhaus Wohnhaus (EFH) Wohnhaus (EFH) Wohnhaus Garage/Remise Wohnhaus Schopf Wohnhaus (EFH) Wohnhaus Wohnhaus (EFH) Wohnhaus Wohn- und Geschäftshaus Wohnhaus (MFH) Wohnhaus (EFH)
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
Zone W50 W50 K W50 K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K K D D 61
BK Nr. 83 84 85 86 87 90 91 92 104 105 119 121 122 123 124 128 129 130 131 148 149 150 151 152 153 154 156 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 215 216 217 218 232 249 259 260 264 62
Inv. Nr. 32/83 32/84 32/86 32/90 32/91 32/92 32/104 32/105 32/119 32/122 32/123 32/124 32/128 32/129 32/130 32/131 32/148 32/149 32/150 32/151 32/152 32/153 32/154 32/156 32/175 32/176 32/177 32/178 32/179 32/180 32/181 32/182 32/183 32/185 32/215 32/216 32/217 32/232 32/249 32/259 32/260A
GB Nr. 2943 2944 2945 117 116 104 103 105 18 2544 25 34 33 32 31 41 42 40 36 57 55 54 49 50 47 45 44 2491 75 78 79 81 82 83 84 85 98 90 240 241 242 243 2784 274 287 288 298
Funktion heute Wohnhaus (EFH) Wohnhaus (EFH) Wohnhaus Gastwirtschaft (Rest./Café/Tea Room etc.) Ökonomiegebäude Wohnhaus/Geschäftshaus Wohnhaus/Geschäftshaus Wohnhaus Kulturbau (Museum, Theater, Bibliothek etc.) Geschäftshaus/Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus (MFH) Bauj. 1988 Geschäftshaus/Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus (MFH) Wohnhaus Wohnhaus Geschäftshaus/Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus (MFH) Wohnhaus (MFH) Wohnhaus Wohnhaus EVT. Baulinienplan Wohnhaus Wohnhaus (EFH) Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus (EFH) Wohnhaus Wohnhaus Geschäftshaus/Wohnhaus Wohnhaus (EFH) Wohnhaus Wohn-Geschäftshaus Wohnhaus Wohnhaus Wohnhaus Geschäftshaus/Wohnhaus MFH Bauj. 1988 Wohnhaus (MFH) Gastwirtschaft (Rest./Café/Tea Room etc.) Wohnhaus (MFH) Garage Polizei EFH
Zone D D D K K K K K D K D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D D K D K Oe K
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
BK Nr. 269 270 270 270 271 274 279 280 281 658
Inv. Nr. 32/269 32/270 32/270A 32/270B 32/271 32/274 32/279 32/280 32/281 32/658
GB Nr. 300 299 3411 299 301 305 310 311 312 2503
Funktion heute Wohnhaus Wohnhaus Scheune/Stall/Schopf Scheune Wohnhaus (EFH) Wohnhaus (MFH) Bauernhaus (Vielzweckhaus) Wohnhäuser (drei) Wohnhaus (MFH) Wohnhaus (EFH)
Zone K K K K K K K K K D
GB Nr. 6029 6008 6014 6025
Funktion heute Bauernhaus "Sunnegg" (ohne Oekonomieteil) Bauernhaus "alte Post" (ohne Oekonomieteil) Bauernhaus Wohnhaus
Zone DK DK BK DK
Ortsteil Barzheim BK Nr. 3020 3023 3033 3039
Inv. Nr. 6 7 11 12
Bau- und Nutzungsordnung Thayngen 2006
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