Nutzungsplanung Thayngen (2006)

Zonenplan · Thayngen

Dokument

Nummer
D/Sp/33/9
Art
Zonenplan
Gemeinde
Thayngen
Kanton
Schaffhausen
Ebene
Gemeinde
Behörde
Gemeinde
Genehmigt durch
Kt. RR
Beschlossen
29.08.2006
In Kraft seit
29.08.2006

Karte

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Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Protokoll vom 29. August 2006 Nr. D/Sp/33/9

Thayngen, (Ortsteil Thayngen und Barzheim) Nutzungsplanung und Denkmäler-Inventar; Genehmi­ gung

1. Der Einwohnerrat Thayngen hat am 6. April 2006 die revidierte Nutzungsplanung, umfas­ send Zonenplan und Bau- und Nutzungsordnung (BNO), sowie das Denkmäler-Inventar gemäss dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 12. Februar 1968 (NHG, SHR 451.100), beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 12. Mai bis 31. Mai 2006. Es sind vier Rekurse erhoben worden, umfassend die Parzellen GB Nr. 2595, 1216, 1205, 1206, 1207 und 2210 sowie Flächen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesei­ senbahnvermögen, DB-Linie). Die Rekurse sind noch nicht rechtskräftig erledigt. Mit Protokollauszug vom 13. Juli 2006 ersucht der Gemeinderat Thayngen um Genehmi­ gung der revidierten Nutzungsplanung sowie des Denkmäler-Inventars durch den Regie­ rungsrat.

11. 1.

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i. V. m Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Zo­ nenplanänderungen und Änderungen von Bauordnungen der Genehmigung des Re­ gierungsrates. Ebenso bedürfen gemäss Art. 6 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG) Denkmäler­ Inventare der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Planungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.

2.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Nutzungsplanung sowie das Denkmäler-Inventar

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rechtmässig zustande gekommen sind. Information und Mitwirkung der Bevölkerung

im Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss der Gemeinde­

versammlung wurden der Zonenplan und die Bau- und Nutzungsordnung sowie das

Inventar öffentlich aufgelegt und den Betroffenen ein Rekursrecht an den Regierungs­ rat eingeräumt. 3.

Denkmäler-Inventar Gemäss Art. 6 NHG sind die Gemeinden verpflichtet, die Denkmalpflege betreffende

schutzwürdige Ensembles und Objekte in einem Inventar zu erfassen und entspre­

chend zu schützen. Die Inventare der Gemeinden unterstehen der Genehmigung des

Regierungsrates. Die Gemeinde Thayngen ist dem erwähnten Auftrag in Zusammen­

arbeit mit der kantonalen Denkmalpflege nachgekommen. Ausgehend von Art. 7 NHG

wurden die Dorfkerne von Thayngen und Barzheim als Ensembles im Sinne des NHG

definiert. Die einzelnen schutzwürdigen Objekte (Art. 8 NHG) wurden als Bestandteile

des Ensembles bezeichnet und sind in einem Anhang zur Bauordnung aufgeführt

(Denkmäler-Inventar, Einstufungen kantonal bzw. kommunal). Die Schutzziele und Schutzbestimmungen der Ensemble-Objekte sind in der Bauordnung verankert. Durch

die Bezeichnung dieser Bauten als Schutzobjekte im Rahmen der Nutzungsplanung

erübrigen sich einzelne Schutzverfügungen. Demgegenüber sind die vereinzelten,

ausserhalb des Ensemble-Perimeters liegenden schutzwürdigen Objekte noch nicht

formell unter Schutz gestellt. Der Gemeinderat Thayngen ist daher gehalten, unter Berücksichtigung von Art. 8 NHG die ausserhalb des Ensemble-Perimeters liegenden

Einzelobjekte des Denkmäler-Inventars mit Einzelschutzverfügungen zu schützen.

Die Prüfung der Objekte des vorstehend erwähnten Denkmäler-Inventars durch die Kantonale benkmalpflege, unter Mitwirkung der Kantonalen Natur- und Heimat­

schutzkommission, hat ferner ergeben, dass das Inventar noch nicht vollständig ist.

Die Gemeinde hat gegenüber einem mit der Kantonalen Denkmalpflege abgespro­ chenen Inventar-Entwurf diverse Streichungen vorgenommen. Einige dieser Objekte

sind nach Auffassung der Kantonalen Denkmalpflege von so hoher Bedeutung, dass

auf deren Eintrag im Denkmäler-Inventar der Gemeinde Thayngen nicht verzichtet

werden kann, zumal es sich um Objekte handelt, die sich mit anderen Objekten im

Denkmäler-Inventar von Thayngen vergleichen lassen. Auch sind in den bereits ge­

nehmigten Inventaren anderer Gemeinden vergleichbare Objekte unter Schutz ge­ stellt worden. Somit kann auf die nachstehenden Objekte im Inventar NHG grundsätz2

lieh nicht verzichtet werden. Die Gemeinde Thayngen ist daher einzuladen, das

Denkmäler-Inventar hinsichtlich der folgenden Objekte zu überprüfen: Kantonale Bedeutung:

BK Nr. 3039 (Ortsteil Barzheim)

Kommunale Bedeutung:

BK Nr. 50A (Ortsteil Thayngen) BK Nr. 59A (Ortsteil Thayngen)

BK Nr. 189B (Ortsteil Thayngen)

BK Nr. 190B (Ortsteil Thayngen) BK Nr. 3004 (Ortsteil Barzheim) BK Nr. 3023 (Ortsteil Barzheim)

4.

Nutzungsplanung Zur Nutzungsplanung sind folgende Hinweise anzubringen:

4. 1

Zonenplan Die Parzellen GB Nr. 2595, 1216, 1205, 1206, 1207 und 2210 sowie die beanstande­

ten Flächen der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) betreffend

die DB-Linie werden von der Genehmigung ausgenommen, da die Rekurse noch

nicht rechtskräftig erledigt sind. 4.2

Bauordnung Art. 75

Wird an Stelle der Neuerrichtung von Kinderspielplätzen, Grün- und Ruheflächen eine Ersatzabgabe erhoben, insbesondere in der Kern- und Dorfzone von Thayngen sowie

der Dorfkernzone von Barzheim, so ist dazu eine spezielle gesetzliche Grundlage zu

schaffen. Zur Festsetzung einer Ersatzabgabe reicht Art. 75 kaum aus. Gewässer

Der Verzicht auf die Erwähnung der "Gewässer" in der Bauordnung hat nicht zur Fol­

ge, dass hier keine Vorschriften zu beachten sind.· Es gelten die gewässerrechtlichen Normen, insbesondere die bundesrechtlichen Vorschriften des Gewässerschutzge3

setzes, die kantonalen Vorschriften des Wasserwirtschaftsgesetzes und des Einfüh­

rungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz. Es wird indessen empfohlen, den Unter­

halt der Gewässer 2. und 3. Klasse zu regeln. Insbesondere sollten die Pflichten der Anstösserinnen und Anstösser und die Tragung der Unterhaltskosten geregelt werden (vgl. Art. 28 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 18. Mai 1998, SHR 721.100).

5.

Gefahrenhinweiskarte

5.1.

Allgemeines Seit Mai 2005 liegen neue Grundlagen vor, welche der Gemeinde Thayngen im Juni

2005 zugestellt wurden. Im Rahmen des Projektes Erfassung der Naturgefahren im Kanton Schaffhausen wurde. eine Gefahrenhinweiskarte erstellt. Diese Karte zeigt

Gebiete, in welchen eine potentielle Hochwassergefahr besteht. Insbesondere entlang der Biber sind auf Gebiet der Gemeinde Thayngen Gefahrenhinweisflächen ausge­

schieden worden. In den Jahren 2006 bis 2008 werden nun die Gefahrenhinweisflä­ chen detailliert untersucht. Im Rahmen dieser Erhebungen werden ausführlichere und

detailliertere Abklärungen gemacht. Ziel des nächsten Schrittes ist die Erarbeitung

von Gefahrenkarten als Grundlage für die Nutzungs- und Zonenplanung der Gemein­

den. Daraus ergeben sich parzellenscharfe, behörden- und grundeigentümerverbind­

liche Einteilungen der Gebiete in Gefahrenstufen sowie die entsprechenden Auflagen für Bauvorhaben. Bei der Gefahrenkarte handelt es sich um eine Grundlage, die in

der kommunalen Nutzungsplanung berücksichtigt werden muss. Die Gefahrenhin­

weiskarte Hochwasser liegt vor. Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 hat das Baudepar­

tement die Gemeinde Thayngen über das weitere Vorgehen im Rahmen von Baube­

willigungen innerhalb von Gefahrenhinweisflächen informiert. Bei Bauvorhaben inner­

halb von Gefahrenhinweisflächen soll bis zum Vorliegen der eigentlichen Gefahren­

karte Thayngen nach der "Anleitung des vorsorglichen Hochwasserschutzes (Stufe

Gemeinde)" vorgegangen werden. 5.2.

Vorgehen bei zukünftigen Zonenplanänderungen Zukünftige Zonenplanänderungen sind hinsichtlich der Gefahrenhinweiskarte Hoch­

wasser (Stand Mai 2005) zu überprüfen. Insbesondere Einzonungen innerhalb von bekannten Gefahrenhinweisflächen sollten bis zum definitiven Vorliegen der Gefah­

renkarte Thayngen nicht vorgenommen werden. Je nach Einteilung der Gefahrenzo­ nen müssen diese Einzonungen möglicherweise wieder rückgängig gemacht w�rden.

4

Nach Vorliegen der eigentlichen Gefahrenkarte sind die notwendigen Änderungen

betreffend Bauordnung und Zonenplan an die Hand zu nehmen. 6.

Naturschutzinventar (Ortsteil Barzheim) Das Naturschutzinventar Ortsteil Barzheim ist noch ausstehend. Die Gemeinde ist

daher einzuladen, das Inventar bis Ende 2006 zur Genehmigung einzureichen. 7.

Strassenrichtplan Die Srassenrichtpläne sind alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls den verän­

derten Verhältnissen anzupassen (Art. 27 des Strassengesetzes vpm 18. Februar

1980, SHR 725.100). Der Strassenrichtplan der Einwohnergemeinde Thayngen wurde

im Januar 1998 letztmals angepasst. Die Gemeinde ist daher einzuladen, den Stras­ senrichtplan nach Genehmigung der Nutzungsplanung innert zwei Jahren zu überprü­ fen und allenfalls anzupassen.

111. Auf Antrag des Baudepartements wird b e s c h l o s s e n: 1.

Die vom Einwohnerrat Thayngen am 6. April 2006 beschlossene Nutzungsplanung

(umfassend die Bau- und Nutzungsordnung, BNO, sowie die Zonenpläne 1 :5000 und

1:2000) wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Von der Genehmigung einstweilen ausgenommen werden die Zonenzuweisungen der Parzellen GB Nr. 2595, 1216,

1205, 1206, 1207 und 221O sowie die Flächen des Bahnareals der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen).

2.

Das vom Einwohnerrat Thayngen am 6. April 2006 beschlossene Denkmäler-Inventar

wird genehmigt. Die Einwohnergemeinde Thayngen wird eingeladen, die Aufnahme

der nachfolgenden Objekte in das Denkmäler-Inventar zu prüfen und dem Regie­

rungsrat bis Ende 2007 Bericht zu erstatten, falls bis zu diesem Zeitpunkt eine Auf­ nahme ins Inventar nicht erfolgt ist:

5

BK Nr. 3039 (Ortsteil Barzheim) BK Nr. 50A (Ortsteil Thayngen) BK Nr. 59A (Ortsteil Thayngen) BK Nr. 189B (Ortsteil Thayngen) BK Nr. 190B (Ortsteil Thayngen) BK Nr. 3004 (Ortsteil Barzheim) BK Nr. 3023 (Ortsteil Barzheim) 3.

Der Gemeinderat Thayngen wird eingeladen, die ausserhalb des Ensemble­ Perimeters liegenden Einzelobjekte mit Einzelschutzverfügungen zu schützen.

4-

Der Gemeinderat Thayngen wird eingeladen, das Naturschutzinventar (Ortsteil Barz­ heim) bis Ende 2006 zur Genehmigung durch den Regierungsrat einzureichen.

5.

Der Gemeinderat Thayngen wird eingeladen, den Strassenrichtplan bis zum 30. Sep­ tember 2008 zu überprüfen und allenfalls anzupassen.

6.

Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen nach erfolgter Mitteilung beim Oberge­ richt des Kantons Schaffhausen, 8201 Schaffhausen, schriftlich Verwaltungsgerichts­ beschwerde erhoben werden (Art. 34 ff. des Gesetzes über den Rechtsschutz in Ver­ waltungssachen vom 20. September 1971). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und seine Begründung enthalten und un­ terschrieben sein. Der angefochtene Entscheid und allfällige Beweismittel sind beizu­ legen oder genau zu bezeichnen.

7.

Mitteilung an: Gemeinderat, 8240 Thayngen (einschreiben) (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt). Baudepartement Rechtsdienst des Baudepartements Bauinspektorat Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten -

Tiefbauamt Hochbauamt 6

Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz

Denkmalpflege Grundbuchamt

Vermessungsamt

Landwirtschaftsamt / Melioration

KNHK

EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen

Amt für Grundstückschätzung

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Dr. Ret�ach

7

Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Protokoll vom 29. August 2006 Kantonales Denkmälerinventar schutzwürdiger Zonen und Einzel­ objekte gemäss Art. 6a NHG; Ge­ meindegebiet Thayngen (Ortsteil Thayngen und Ortsteil .Barzheim)

Nr. D/Sp/33/10

1. Gemäss Art. 6 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz im Kanton Schaffhausen vom 12. Februar 1968 (NHG, SHR 451.100) sind die Gemeinden verpflichtet, die Denkmalpflege

betreffende schutzwürdige Ensembles und Objekte in einem Inventar zu erfassen und ent­

sprechend zu schützen. Der Einwohnerrat Thayngen hat dementsprechend im Rahmen einer Revision der Bauordnung und des Zonenplanes am 6. April 2006 ein Denkmäler-Inventar be­

schlossen. Ausgehend von Art. 7 NHG wurde die Dorfzone als Ensemble im Sinne des NHG

definiert. Die einzelnen schutzwürdigen Objekte· (Art. 8 NHG) sind als Bestandteil des En­

sembles bezeichnet und in einem "Inventar sehr wertvoller und wertvoller Bauten" gesondert

aufgeführt worden (Denkmäler-Inventar "sehr wertvolle und wertvolle Bauten", Einstufung kan­ tonal bzw. lokal). Das Denkmäler-Inventar bzw. die Revision der Nutzungsplanung wurde mit Beschluss des Regierungsrates vom 29. August 2006 genehmigt. II. Gemäss Art. 6a NHG hat der Regierungsrat besonders schutzwürdige Zonen und Einzelobjek­ te in ein kantonales Inventar aufzunehmen. Die Prüfung der Objekte des vorstehend erwähn­ ten Inventars durch die Kantonale Denkmalpflege, unter Mitwirkung der Kantonalen Natur­ und Heimatschutzkommission hat ergeben, dass die im Inventar als Bauten von kantonaler Bedeutung aufgeführten Objekte besonders schutzwürdig sind. Die betreffenden Objekte sind

daher in das kantonale Denkmäler-Inventar aufzunehmen. Zusätzlich wird das Haus BK Nr. 3039 als Objekt von kantonaler Bedeutung in das kantonale Inventar aufgenommen.

111.

Auf Antrag des Baudepartements wird

b e s c h l o s s e n : 1.

Die Schutzobjekte, welche im vom Einwohnerrat Thayngen am 6. April 2006 be­

schlossenen Denkmäler-Inventar als Bauten mit kantonaler Bedeutung aufgeführt

sind, werden gemäss Art. 6a NHG in das Denkmäler-Inventar des Kantons Schaff­

hausen aufgenommen. 2. 3.

Das Haus BK Nr. 3039 wird zusätzlich als Objekt von kantonaler Bedeutung in das

kantonale Inventar aufgenommen. Mitteilung an:

- Gemeinderat, 8240 Thayngen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt).

- Baudepartement

- Rechtsdienst des Baudepartements - Bauinspektorat

-_ _Planungs- und Naturschutzamt, unter Beilage der genehmigten Akten - Grundbuchamt

- Vermessungsamt - Denkmalpflege

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Dr. Ret�ach

2

Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 3. April 2007 Thayngen, (Ortsteil Thayngen) Er­ gänzung zur Revision Nutzungs­ planung

Protokoll-Nr. 13/234

1. Der Einwohnerrat Thayngen hat am 6. April 2006 die revidierte Nutzungsplanung, umfassend Zonenplan und Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sowie das Denkmäler-Inventar gemäss dem Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 12. Februar 1968 (NHG, SHR 451.100), beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 12. Mai bis 31. Mai 2006. Es sind vier Re­ kurse, umfassend die Parzellen GB Nr. 2595, 1216, 1205, 1206, 1207 und 2210 sowie Flä­ chen der Bundesrepublik Deutschland (Bundeseisenbahnvermögen) entlang der DB-Linie, beim Regierungsrat eingegangen. Drei Rekurse richteten sich gegen die Zonenzuweisung der vorgenannten Parzellen GB Nr. 2595, 1216, 1205, 1206, 1207 und 2210. Die Rekurse von

, Schaffhausen, und

, Andelfingen, und

Thayngen, gegen Einwohnergemeinde Thayngen betreffend Zonenplan sind rechtskräftig. Gegen die beiden vorerwähnten Rekurse wurde die Verwal­ tungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht nicht ergriffen. Der Rekurs· von Karl Waldvogel, Thayngen, gegen die Einwohnergemeinde Thayngen betreffend Zonenplan ist ebenfalls rechtskräftig. Das Obergericht ist mit Verfügung vom 20. Oktober 2006 auf die Verwaltungsge-: richtsbeschwerde nicht eingetreten. Demzufolge kann der vom Einwohnerrat am 6. April 2006 verabschiedete Nutzungsplan auch bezüglich der Grundstücke GB Nrn. 2595, 1216, 1205, 1206, 1207 und 2210 genehmigt werden.

11. Auf Antrag des Baudepartementes wird

b e s c h l o s s e n:

1.

Der vom Einwohnerrat am 6. April 2006 verabschiedete Zonenplan wird auch bezüg­ lich der Grundstück� GB Nrn. 2595, 1216, 1205, 1206, 1207 und 2210 genehmigt.

2.

Mitteilung an: Gemeinderat, 8240 Thayngen Baudepartement Rechtsdienst d_es Baudepartements Bauinspektorat Planungs- und Naturschutzamt Tiefbauamt Hochbauamt Amt für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz Denkmalpflege Grundbuchamt Vermessungsamt Landwirtschaftsamt / Melioration KNHK

EKS, Rheinstrasse 37, 8200 Schaffhausen -

Amt für Grundstückschätzung DER s

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Dr. Ret�ach

2

Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 28. September 2010 Thayngen (Ortsteil Barzheim), Än­ derung der Bau- und Nutzungs­ ordnung 2006 (Art. 1O Abs. 1, Art 26 Abs. 4 und Abs. 5); Genehmi­ gung

Protokoll-Nr. 37/610

1. Der Einwohnerrat Thayngen hat am 25. F�bruar 2010 eine Änderung der Bau- und Nutzungs­ ordnung, betreffend die Art. 10 Abs. 1, Art. 26 Abs. 4 und Abs. 5, beschlossen. Diese Ände­ rung bezweckt den Schutz der Wohnzone «Junkholz». Mit der übernommenen Regelbauweise W 35 durften plötzlich zweigeschossige Bauten gegenüber eingeschossigen, gemäss der frü­ heren (vor der Fusion der Gemeinden) Bauordnung, erstellt werden. Damit dies verhindert werden kann, soll nun die Bau- und Nutzungsordnung in diesem Bereich angepasst werden. Das fakultative Referendum gegen den Beschluss des Einwohnerrates' wurde nicht ergriffen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 5. bis 25. März 2010. Es sind keine Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 26. Juli 2010 ersucht der Gemeinderat Thayngen um Genehmigung der Änderung der Bau- und Nutzungsordnung durch den Regierungsrat.

11. 1.

Nach Art. 26 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung urd das öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezember 1997 bedürfen Än­ derungen von Bau- und Nutzungsordnungen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prüft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mit raumwirksamen Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.

2.

Die Prüfung hat ergeben, dass die Änderung der Bau- und Nutzungsordnung recht'

'

mässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im Sinne von Art. 4 RPG w�ren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch den Einwohnerrat wurde die Änderung der Bau- und Nutzungsordnung öffentlich aufgelegt. Im Geneh­ migungsverfahren wurden gegen die Änderung keine Einwände vorgebracht. Die nachgesuchte Genehmigung kann somit erteilt werden.

111. Auf Antrag des Baudepartements wird

b e s c h l o s s e n :

1.

Die vom Einwohnerrat Thayngen am 25. Februar 2010 beschlossene Änderung der Bau- und Nutzungsordnung, betreffend die Art. 10 Abs. 1, Art. 26 Abs. 4 und Abs. 5, Vl(ird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat 8240 Thayngen (die genehmigten Unterlagen werden durch das Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement - Rechtsdienst des Baudepartements - Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt, unter '2�ü§ge der genehmigten Akten - Interkantonales Labor - Amt für Grundstückschätzungen D�TSSCHREIBER STV: Christian�

2

Kanton Schaffhausen Regierungsrat

Beschluss vom 21. August 2012

Thayngen, 3. Änderung Bau- und Nutzungsordnung; Genehmigung

Protokoll-Nr. 27/466

1. Zurzeit sind die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Thayngen zum Gebäudeabstand mit dem Grenzabstand verknüpft, indem der Gebäudeabstand mindestens der Summe der -kleinen Grenzabstände entsprechen muss. Mit der Verknüpfung zum Grenz­ abstand kann aber der Gebäudeabstand auf verschiedenen Grundstücken nicht eingehalten werden, ausser mit einer Ausnahmebewilligung oder mit einem Näherbaurecht Ein weiteres Problem stellt sich bei Gesamtprojekten, welche z.B. im Rahmen eines Quartierplanes reali­ s·iert werden sollen. Unter Umständen ist es aus städtebaulicher Sicht und für eine hohe Wohnqualität sinnvoller, die Gebäude näher zueinander zu _stellen und dafür grössere zusam­ menhängende Freiräume zu schaffen, als die Gebäude über das ganze Grundstück zu vertei­ len. Weiter ist anzumerken, dass die geltenden Bestimmungen zum Gebäudeabstand dem Ziel der inneren Verdichtung entgegen stehen. Aus vo.rgenannten Gründen hat der Einwohnerrat Thayngen am 12. April 2012 die 3: Änderung der Bau- und Nutzungsordnung beschlossen. Die öffentliche Auflage erfolgte vom 21. April bis 11. Mai 2012. Es wurde weder ein Refere_n­ dum ergriffen noch sind Rekurse eingegangen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2012 ersuch� der Gemeinderat Thayngen um Genehmigung der 3. Änderung der Bau- und Nutzungsordnung durch den Regierungsrat:

II. 1.

Nach Art. 26 des 'Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) bzw. Art. 6 i.V.m. Art. 11 des Gesetzes über die Raumplanung und das .öffentliche Baurecht im Kanton Schaffhausen (Baugesetz) vom 1. Dezemb$r 1997 bedürfen Än­ derungen von Bau- und Nutzungsordnungen der Genehmigung des Regierungsrates. Im Genehmigungsverfahren prQft der Regierungsrat die Änderungen auf Recht- und Zweckmässigkeit. Mit der Prüfung waren die mitraumwirksanien Aufgaben betrauten Amtsstellen gemäss kantonaler Umweltschutzorganisation befasst.

2.

Die Prüfung hat ergeben, dass die 3. Änderung der Bau- und Nutzungsordnung rechtmässig zustande gekommen ist. Information und Mitwirkung der Bevölkerung im

Sinne von Art. 4 RPG waren gewährleistet. Nach dem Beschluss durch den Einwoh­ nerrat wurde die 3. Änderung öffen.tlich aufgelegt. Im Genehr:nigungsverfahren wurden keine Einwendungen gegen diese Änderung vorgebracht. Die nachgesuchte Geneh­ migung kann somit erteilt werden. ·

111. 1.

Die vom Einwohnerrat Thayngen am 12. April 2012 beschlossene 3. Änderung der Bau- und Nutzungsordnung wird genehmigt.

2.

Mitteilung an: - Gemeinderat, 8240 Thayngen (die genehmigten Unterlagen werden durch da& Planungs- und Naturschutzamt versandt) - Baudepartement_ - Rechtsdienst des Baudepartements Bauinspektorat - Planungs- und Naturschutzamt (unter Beilage der genehmigten Akten) - Grundbuchamt - Hochbauamt - Interkantonales Labor Amt für Grundstückschätzungen·

2

Zonenplan Gemeindegebiet 1:5000

KANTON SCHAFFHAUSEN GEMEINDE THAYNGEN

ORTSPLANUNGSREVISION

2006

Namens des Gemeinderates Der Gemeindepräsident..

/ Der Schreiber A

Genehmigt durch den R^ier^ingsrat am

Der Staatsschreiber.... Dr. R. Dubach PLAN NR.

201212/

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2

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Aussichtspunkt Ar—A

Aussichtslage

Hinweise:

Gewässer

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Wald

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Verkehrsflächen

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Klassifizierung der schützenswerten Bauten siehe Zonenplan 1:2000 Definition resp. Vermassung der Zonengrenzen im Dorfbereich siehe Zonenplan 1:2000

Nutzung der Daten der amtlichen Vermessung mit Bewilligung des Vermessungsamtes des Kantons Schaffhausen vom 15.01.2004

Zonenplan Baugebiet Barzheim 1:2000

KANTON SCHAFFHAUSEN GEMEINDE THAYNGEN

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Legende:

Bauzonen: ORTSPLANUNGSREVISION

2006

Kernzone

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Dorfkernzone Barzheim ZONENPLAN

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1:2000

Dorfzone

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Wohnzone 60

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Wohn-/Gewerbezone

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Gewerbezone

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Industriezone

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6067

Einwendeverfahren vom 15. August bis 23. September 2005 Beschlossen durch den Einwohnerrat am 06. April 2006

6068 Otber Öffentliche Auflage vom 12. Mai 2006 bis 31. Mai 2006

6066

Grünzone

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Spezialbauzona für Riitanlagen

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Der Gemeindepräsident .y

L onttswts

6074

6076

Der Schreiber..

Nichtbauzonen:

6077 6070

6078

2ft Aug. 2006

Genehmigt durch den Regi^fpngsrat am

6073

Der Staatsschreiber

Qloor + Winzeier Raumplanung Projektorganisation Dorfstrasse 33, 8259 Rheinklingen

Dr. R. Dubach PLAN NR. Stand

Plot erstellt

12-05-06

22-06-06

Format: 75/147

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Reserve-Industriezone

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Bauernhofzone

6087

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Namens des Gemeinderates

201212/

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

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6102

6090 6003 6220

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Landwirtschaftszone

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6100 6093

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Ortsbildschutzzone

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Archäologische Schutzzone

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Weiterer Inhalt:

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,§233' 6197

6229

Grundwasserschutzzone S2 + S3 (siehe Schutzzonenreglement inkl. zugehörige Pläne)

6108 Brvnnegoaa

6213 Hinterem_ Güg erseht ott

6187

RuussL er

Im Hausee

6109 #6348

5.00

6196

6230

6212

6231

\b

m

A

de _SchL 6120

45.55

396

WldenackeH

6208

6200

Vor_ em_ Gügerschi att

Wtisse__Roo 6121

Gänztem

6114 6163

401

\

/

6201 ^

Un cprem_ Rt t sgtbuet 6202

/Jr> m/Z

6192 \ '

\

Gesamtform erhaltenswert Schutzverfügung im Grundbuch eingetragen

6193

6184

6190

399

6123 ;\x

em

wttsse Roo

I_ de_ l aspe 6165

y

y/

Mtttierfäid /; '-,75

6166 407 405

\\ ^6353/

410 518 395 394

528

•2074

Ale finge 413

Schtatterstetg Jö

527

411

437

442

60

Ob de Buechetele

<0

443

6279

446 •: /S 480

. Hindergrumiatr

980

6139

<0 8143

6144

6160

981

Fürst 6155

6140

6148

6161 Baarzlngerw al

982 %/ 7)/ <6/

6141

6158 Junkoizzätgil

Barzlngersee 983 984 Fürst

379

Psetzl

6157

3025 tl 3024

450

3322

Hengst 448

449

Im Stof/lef'

\

rLn^\\

c=

]

r\\G \

2962

^

418

a 3323 3032 3033

728

532

548

526

'422 \Buechha\Ldt ^ 1 l 427

516

542

GrabenacRl

960 Hlnderem_ Buechberg

JunkhoLzzälgLl

533 K 9 r/

995

989

523 2800

958

959

C3 425

C03

986 985

718

522

421

3070

993

Schtlffehaaide

Hlnderjunkoiz

,0^

541

2768

445

v

Psei

6147

6149

6153

Junkhoiz -r//

Verkehrsfläche

6135 6136

Scheerl

521

Bue

wd

6132/

6152

6159

l„ /7t./i, ?iZ -.■7 7

6329

531

L/

Wald 6240

6131

6156

470,

477

6278

520

441

440

438

513

6239

6146

.6285 540

Gew

992 H/ <6/

628^^" Xy / \ 6284"

530 415

Htndergrund

JA

6154

627/

414

416

:-ü7

r6276/N. ^

529

3479

Gewässer 6237/

6137

/

Q/ 6286\X\ 6281 6282 JunkZiz* 6287 6283

517

519

406

6236. 6138

6275

_ o

Hinweise:

.r/.

r6271/

6272 ^ <2 627^ o

I Saale

6130

6235

6167

//

yy.

/

6151

6352

Gehre

393

f

N^X

6129

/

6269

6183

408 2050

Aussichtspunkt Aussichtslage

6145

392

6115

^

6150

404

391

389

Vor de Haal de

Zooget/fünneLL

/

X, 388

Waldfeststellungslinie

6164

Gehrn

Hdochasper

ZatgUwag

6128 Ob

620 403

wertvoll

■xx% og- oö vT ■

400

387

o

6191

Gttgerscfkatt kv3 \ ty.

sehr wertvoll

C?

^7 386

o

/

Bode

6207

Klassifizierung erhaltenswerter Bauten :

-0>

6126

6162

6354 Uf em BoHi

6189

6113

\

o 6206

384

1

6185

Bergt l

385

Rebgebiet

\

6040

C7

6188 6355

SchLatterberg

383

t/O

6195 Rttsgtbüei.

Geschützte Hecken

\

Gehrnbuck 6198

6112

mt

381 382

Grundwasserschutzzone S1 (§i§fi§ §efiyl226R§Rf§§l8ffl§Rt iRkl. 2U§8R8fi§8 PllR§)

543

550

720

966 729

990