Baureglement
Altnau
Document
- Numer
- DBU 11
- Vischnanca
- Altnau
- Chantun
- Thurgau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Bauverwaltung Gemeinde
- Decidì
- 14-02-2020
- En vigur dapi
- 01-03-2020
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Thurgau
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Text
13. Mai 2019
Baureglement
Vom Gemeinderat beschlossen am: 10. Mai 2019 Der Gemeindepräsident:
Der Gemeindeschreiber:
Öffentliche Auflage: vom 15. Mai bis 03. Juni 2019 Von der Gemeindeversammlung erlassen am: 22. August 2019 Vom Departement für Bau und Umwelt genehmigt am: 14. Februar 2020 mit Entscheid Nr.: 11
Vom Gemeinderat in Kraft gesetzt am: 01. März 2020
Gemeinde Altnau: Baureglement
Seite 2
Inhaltsverzeichnis Seite 1
2
Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich
5
Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung
5
Art. 3 Zuständigkeiten
5
Zonenvorschriften
5
2.1
Allgemeines
5
Art. 4 Zoneneinteilung
5
Art. 5 Masstabelle
2.2
2.3
2.4 2.5
3
5
Art. 1
6
Bauzonen
7
Art. 6 Wohnzonen W
7
Art. 7 Dorfzone D2
7
Art. 8 Wohn- und Arbeitszonen WA
7
Art. 9 Zentrumszone Z3
7
Art. 10 Arbeitszone Gewerbe AG
7
Art. 11 Arbeitszone Industrie AI
7
Art. 12 Arbeitszone Werft AW
8
Art. 13 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
8
155 weitere Artikel
Art. 14 Zone für öffentliche Anlagen OeA
8
Art. 15 Campingzone Cp
8
Art. 16 Campingzone für Spiel- und Sportanlagen CpSP
8
Art. 17 Intensiverholungszone IE
8
Art. 18 Freihaltezone Fh
8
Landwirtschaftszonen
9
Art. 19 Landwirtschaftszone Lw
9
Art. 20 Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf
9
Schutzzonen
9
Art. 21 9
Naturschutzzone Ns
Überlagernde Zonen
9
Art. 22 Zone für archäologische Funde AF
9
Art. 23 Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS
9
Art. 24 Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
9
Art. 25 Gefahrenzone GF
9
Bauvorschriften
10
3.1
Massvorschriften
10
Art. 26 Grenzabstände
10
Art. 27 Grenzabstände Bepflanzungen
10
3.2
3.3
Ausstattung
10
Art. 28 Parkierung für Fahrzeuge
10
Art. 29 Parkierung für Zweiräder
10
Art. 30 Anforderungen Grundstückzufahrten
10
Art. 31 Spiel- und Freizeitflächen
11
Art. 32 Kehrichtsammelstellen
11
Art. 33 Schneefänge
11
Weitere Bauvorschriften
11
Art. 34 Haushälterische Bodennutzung
11
Art. 35 Nebennutzflächen
11
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Altnau: Baureglement
4
Gestaltungsvorschriften
11
4.1
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
11
Art. 36 Gesamtwirkung
11
Art. 37 Dachgestaltung
11
4.2
4.3
4.4
5
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone sowie die Ortsbild- und Umgebungsschutzzone 11
Art. 38 Einpassung in Bestand
11
Art. 39 Dachgestaltung
11
Art. 40 Fassadengestaltung (Riegel)
12
Art. 41 Fenstergestaltung
12
Art. 42 Empfangsanlagen (Ortsbild- und Umgebungsschutzzone)
12
Umgebungsgestaltung
12
Art. 43 Terrainveränderungen
12
Art. 44 Bepflanzung
12
Art. 45 Künstliche Beleuchtung
12
Art. 46 Sicht- und Schallschutzwände
12
Weitere Gestaltungsvorschriften
13
Art. 47 Silobauten
13
Art. 48 Empfangsanlagen (allgemein)
13
Weitere Bestimmungen
Art. 49 6
Seite 3
Inanspruchnahme öffentlichen Grundes
Übergangs- und Schlussbestimmungen
13 13
13
Art. 50 Inkrafttreten
13
Art. 51 Übergangsbestimmungen
13
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Altnau: Baureglement
Seite 4
Abkürzungen BauR
vorliegendes Baureglement
BMZ
Baumassenziffer
ES
Empfindlichkeitsstufe gemäss Lärmschutzverordnung (SR 814.41)
FlGG
Gesetz über Flur und Garten; 913.1
IVHB
Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
KRP
Kantonaler Richtplan
NHG
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz; SR 451
NHG TG
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Natur und der Heimat; 450.1/450.11
PBG
Planungs- und Baugesetz Kanton Thurgau (ab 1.1.2013); 700
PBV
Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (ab 1.1.2013); 700.1
RPG
Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz); SR 700
RRB
Regierungsratsbeschluss
SIA
Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein
SN
Schweizer Norm
StrWG
Gesetz über Strassen und Wege; 725.1/725.10
USG
Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz); SR 814.01
VKF
Vereinigung kantonaler Feuerversicherer
VSS
Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
Hinweis: Kursiver Text: Wortlaut gemäss PBG oder PBV
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Altnau: Baureglement
Seite 5
Die Politische Gemeinde Altnau erlässt gestützt auf § 4 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) und
Art. 10
des Gesetzes zum Natur- und Heimatschutz (NHG TG) das nachfolgende Baureglement.
1
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 1
Zweck und Geltungsbereich
Art. 17 / 18 PBG
Das Baureglement ordnet in Verbindung mit dem Zonenplan und unter Beachtung der Vorschrif-
ten des Bundes und des Kantons das Planungs- und Bauwesen der Gemeinde. 2
Das Baureglement gilt für das ganze Gebiet der Politischen Gemeinde Altnau.
Art. 2 Bestandteile der Kommunalplanung
Art. 8 PBG
Die Kommunalplanung umfasst den Richtplan, den Rahmennutzungsplan (Baureglement, Zonenplan) und soweit erforderlich Sondernutzungspläne mit den zugehörigen Vorschriften (Gestaltungsund Baulinienpläne, Schutzplan NHG).
Art. 3 Zuständigkeiten
Art. 4 PBG
1
Die Gemeindebehörde führt das Baubewilligungsverfahren durch und handhabt die Baupolizei.
2
Zur Vorbereitung der Geschäfte setzt der Gemeinderat eine Baukommission ein. Sie stellt An-
träge an den Gemeinderat, übt die Bauaufsicht aus und setzt die Beschlüsse des Gemeinderates um.
2
Zonenvorschriften
2.1
Allgemeines
Art. 4 1
Art. 17 / 19 PBG
Zoneneinteilung
Das Gemeindegebiet ist im Zonenplan in folgende Nutzungs- und überlagernde Zonen einge-
teilt: Bauzonen: Wohnzone
W2, W3
Dorfzonen
D2
Wohn- und Arbeitszone
WA2, WA3
Zentrumszone
Z3
Arbeitszone Gewerbe
AG
Arbeitszone Industrie
AI
Arbeitszone Werft
AW
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OeBA
Zone für öffentliche Anlagen
OeA
Campingzone
Cp
Campingzone für Spiel- und Sportanlagen
CSP
Intensiverholungszone
IE
Freihaltezone
Fh
Landwirtschaftszonen: Landwirtschaftszone
Lw
Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau
LwbN Pf
Schutzzonen: Naturschutzzone
Ns
Überlagernde Zonen: Zone für archäologische Funde
AF
Ortsbild- und Umgebungsschutzzone
OS
Zone mit Gestaltungsplanpflicht
GP
Gefahrenzone
GF
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Altnau: Baureglement
Art. 5 Seite 6
Masstabelle
Zone Abkürzung
GA klein
GA gross
Baumassen- Gebäudelänge ziffer
Fassadenhöhe 1)
Grenzabstand
Flach- und Pultdach
Schrägdach giebelseitig [m]
ES
BMZ
[m]
[m]
[m]
traufseitig [m]
[1]
[m]
Wohnzone
W2
4.0
6.0
11.5
7.5
11.5
1.8
24.0, 30.0 2)
Wohnzone
W3
5.0
8.0
14.5
10.0
14.5
2.2
30.0
II
Dorfzone
D2
4.0
6.0
-
7.5
11.5
-
30.0
III
Wohn- und Arbeitszone
WA2
4.0
6.0
11.5
7.5
11.5
1.7 / 2.1 3)
30.0
III
Wohn- und Arbeitszone
WA3
5.0
8.0
14.5
10.5
14.5
2.0 / 2.5
3)
40.0
III
Zentrumszone
Z3
4.0
-
14.5 4)
10.5 4)
14.5 4)
2.5 / 2.8 3)
30.0
III
Arbeitszone Gewerbe
AG
4.0
-
5)
11.5
9.0
11.5
-
40.0
Arbeitszone Industrie
AI
4.0
-
5)
12.0
-
-
-
100.0
Arbeitszone Werft
AW
5.0
-
12.0
-
-
-
40.0
III
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
OeBA
5.0
-
13.0
10.5
13.0
-
60.0 6)
III
Intensiverholungszone
IE
4.0
6.0
11.5
7.5
11.5
-
30.0
III
Landwirtschaftszone
Lw
5.0
-
11.5 7)
7.5 7)
11.5 7)
-
-
III 8)
LwbN Pflanzenbau
LwbN Pf
5.0
5.0
11.5 7)
7.5 7)
11.5 7)
-
-
III 8)
II
III 6)
IV
1) Bei Flachdachbauten sind die obersten 2.5 m der maximal festgelegten Fassadenhöhe nur beim Bau eines Attikageschosses gem. § 29 PBV bebaubar. Pultdächer sind gemäss § 28 PBV auszuführen. Bei Schrägdächern darf die Differenz zwischen der projektierten traufseitigen und der projektierten giebelseitigen Fassadenhöhe die Differenz der gemäss Masstabelle festgelegten traufseitigen und giebelseitigen Fassadenhöhe nicht überschreiten.
2) Bei zwischenliegenden Anbauten 3) Gilt bei einer Mischnutzung mit einem dauernden Gewerbe- oder Dienstleistungsanteil (Hauptnutzfläche) von mindestens 30 %. 4) Bei einer gewerblichen Nutzung des Erdgeschosses ist eine Erhöhung der max. Fassadenhöhe um 0.5 m zulässig. 5) Gegenüber Wohnzonen sowie Wohn- und Arbeitszonen gilt ein Grenzabstand von 8.00 m. 6) An Bauten mit einer Länge von über 50 m werden erhöhte Gestaltungsanforderungen bezüglich Gliederung und Bepflanzung gestellt. 7) Gilt nur für den Wohnteil. 8) Gilt nur für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen.
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Altnau: Baureglement 2.2
Bauzonen
Art. 6 1
Seite 7
Wohnzonen W
Wohnzonen umfassen Gebiete, die für das Wohnen bestimmt sind. Sie bezwecken die Erhal-
Art. 17 / 19 PBG
Art. 5 PBV
tung und Schaffung ruhiger Wohnverhältnisse. 2
Nicht störende Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe sind zulässig, soweit sie mit dem Wohn-
charakter vereinbar sind. 3
Die Wohnzone W2 dient einer Bebauung mit jeglicher Art von Wohnbauten.
4
Die Wohnzone W3 dient einer Bebauung mit Mehrfamilienhäusern mit mindestens 2 Voll-
geschossen.
Art. 7 1
Dorfzone D2
Dorfzonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen und bezwecken
die Erhaltung, Erneuerung und Pflege der vorhandenen Bausubstanz und der Freiräume. 2
Neu-, An- und Umbauten sind sorgfältig in das Ortsbild einzuordnen.
3
Zulässig sind Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, Mischbau-
Art. 17 / 19 PBG
Art. 6 PBV
NHG
ten und landwirtschaftliche Betriebe. 4
Sofern keine öffentlichen Interessen verletzt werden, kann der Gemeinderat zum Schutz des
Art. 92 PBG
Ortsbildes und der Siedlungserneuerung nach Abwägung der beteiligten privaten Interessen Ausnahmen von kommunalen Vorschriften und Plänen bewilligen. 5
Hauptbauten müssen 2 Vollgeschosse und zusätzlich ein Dachgeschoss aufweisen. Attika-
geschosse (bzw. Flach-/Pultdächer) sind nicht zulässig.
Art. 8 Wohn- und Arbeitszonen WA
1
Wohn- und Arbeitszonen umfassen Gebiete, die der gemischten baulichen Nutzung dienen.
2
Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie
Art. 17 / 19 PBG
Art. 7 PBV
Mischbauten. 3
In der Wohn- und Arbeitszone WA3 haben Hauptbauten mindestens 2 Vollgeschosse aufzuwei-
sen.
Art. 9 1
Zentrumszone Z3
Zentrumszonen umfassen Gebiete mit zentrumsbildender Funktion, die der gemischten bauli-
Art. 17 / 19 PBG
Art. 7 PBV
chen Nutzung dienen. 2
Zulässig sind Wohnungen, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie
Mischbauten. Einfamilienhäuser sind nicht zulässig. 3
Hauptbauten haben mindestens 2 Vollgeschosse aufzuweisen.
Art. 10 1
Arbeitszone Gewerbe AG
Die Arbeitszone Gewerbe umfasst Gebiete, in denen mässig störende Gewerbe-, Dienstleis-
Art. 17 / 19 PBG
Art. 8 PBV
tungs- und Verwaltungsbetriebe zulässig sind. 2
Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.
3
Der Gebäudeabstand zwischen reinen Gewerbebauten ist, sofern die Brandschutzrichtlinien der
Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind, frei. Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500 m2 publikumsaktiver Fläche und
KRP (Kap. 1.6 Wirtschaft,
Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder mit intensivem Publikums-
Konsumgüterversorgung)
4
verkehr sind nicht zulässig. 5
Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.
Art. 11 1
Arbeitszone Industrie AI
Arbeitszonen Industrie umfassen Gebiete, in denen Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und
Art. 17 / 19 PBG
Art. 8 PBV
Verwaltungsbetriebe sowie Bauten und Anlagen zulässig sind, die in den übrigen Zonen untersagt sind. 2
Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.
3
Der Gebäudeabstand zwischen reinen Industriebauten ist, sofern die Brandschutzrichtlinien der
Vereinigung kantonaler Feuerversicherer (VKF) eingehalten sind, frei. Grosse Einkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte mit mehr als 500 m2 publikumsaktiver Fläche und
KRP (Kap. 1.6 Wirtschaft,
Schwergewicht auf Gütern des täglichen bzw. periodischen Bedarfs oder mit intensivem Publikums-
Konsumgüterversorgung)
4
verkehr sind nicht zulässig. 5
Die zulässige Wohnnutzung muss mit dem zugehörigen Betrieb eine bauliche Einheit bilden.
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Altnau: Baureglement
Art. 12 1
Seite 8
Arbeitszone Werft AW
In der Arbeitszone Werft sind nur mässig störende Betriebe zulässig, die mit dem Bootsbau,
dem Verkauf von Booten oder Bootszubehör in direktem Zusammenhang stehen. 2
Wohnnutzungen sind nur für betrieblich standortgebundenes Personal gestattet.
Art. 13 1
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen OeBA
Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen erfassen Gebiete, die für die Erstellung von öffentli-
Art. 17 / 19 PBG
Art. 9 PBV
chen oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt sind. 2
Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
Art. 14 1
Zone für öffentliche Anlagen OeA
Art. 17 / 19 PBG
Die Zone für öffentliche Anlagen erfasst Gebiete, die für die Erstellung von öffentlichen oder
öffentlichen Interessen dienenden Anlagen und dazugehörigen Kleinbauten bestimmt sind. 2
Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
Art. 15 1
Campingzone Cp
Die Campingzone dient dem Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und derglei-
chen. Infrastruktur-Bauten und -Anlagen sind nur zulässig, soweit sie für den Betrieb eines Campingplatzes notwendig sind. 2
Für diese Zone gilt eine Gestaltungsplanpflicht.
Art. 16 Campingzone für Spiel- und Sportanlagen CpSP
Neben Spiel- und Sportanlagen von Campingplätzen sind nur eingeschossige, unbewohnte Kleinbauten zulässig, wobei diese in einem direkten Zusammenhang mit der zulässigen Anlage stehen müssen. Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und der gleichen sind nicht gestattet.
Art. 17 1
Intensiverholungszone IE
Die Intensiverholungszone ist für eine intensive Nutzung des Bodens durch Bauten und Anlagen
zu Erholungs- und Sportzwecken wie Parkanlagen, Hafenanlagen, Liegeplätze, Freizeitanlagen, Parkplätze etc. sowie Restaurants, Hotels, bewirtschaftete Parahotellerie und Dienstleistungsbetriebe, die dem Erholungszweck dienen, bestimmt. Andere Gewerbebetriebe sowie reine Wohnbauten sind nicht zulässig. 2
Zulässige Bauten und Anlagen sind besonders gut zu gestalten und in das Landschaftsbild ein-
zufügen.
Art. 18 1
Freihaltezone Fh
Freihaltezonen umfassen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und
Heimatschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut werden dürfen. 2
Art. 17 / 19 PBG
Art. 10 PBV
NHG
Sie bezwecken insbesondere: 1. die Gliederung der Bauzonen; 2. die Schaffung von Grünflächen samt Anlagen zur Erholung.
3
Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden
sind.
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Altnau: Baureglement 2.3
Landwirtschaftszonen
Art. 19 1
Landwirtschaftszone Lw
Landwirtschaftszonen umfassen Land, das der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist und
sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet. 2
Seite 9
Art. 17 / 19 PBG
Art. 11 PBV
RPG / RPV
Bauten und Anlagen haben sich sorgfältig ins Orts- und Landschaftsbild einzugliedern. Dies gilt
insbesondere bezüglich Stellung, Dimensionierung, Materialisierung und Gestaltung sowie Bepflanzung.
Art. 20 1
Landwirtschaftszone für besondere Nutzungen Pflanzenbau LwbN Pf
Landwirtschaftszonen für besondere Nutzungen Pflanzenbau umfassen Land, das der überwie-
Art. 17 / 19 PBG
Art. 12 PBV
gend oder ausschliesslich bodenunabhängigen Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Bereich des Pflanzenbaus dient. 2
Mittels geeigneter Bepflanzung ist eine landschaftsverträgliche Einordnung von Bauten und
Anlagen sicherzustellen. 3
Zwischen Gewächshäusern und Folientunnels gelten die Brandschutzvorschriften gemäss Ver-
einigung kantonaler Feuerversicherer (VKF). 2.4
Schutzzonen
Art. 21 1
Naturschutzzone Ns
Naturschutzzonen umfassen Gebiete, die dem integralen Schutz, der Pflege und dem Unterhalt
seltener und gefährdeter Pflanzenarten und Tieren dienen. 2
Art. 17 / 19 PBG
Art. 14 PBV
NHG
Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie für Unterhalt und Pflege der Naturschutzzone
nötig sind. 3
Eingriffe wie Düngungen, Ablagerungen sowie Deponierungen oder Entwässerungen mit dem
Zweck der Trockenlegung eines Gebietes sind nicht gestattet. 2.5
Überlagernde Zonen
Art. 22 1
Zone für archäologische Funde AF
Die Zonen für archäologische Funde bezwecken, bekannte sowie vermutete Fundstellen vor
ihrer Zerstörung oder Veränderung zu bewahren und der wissenschaftlichen Untersuchung zugäng-
Art. 17 / 19 PBG
Art. 18 PBV
NHG
lich zu machen. Den Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist dabei Rechnung zu tragen. 2
Aushubarbeiten für Neu-, An- und Umbauten sowie Terrainveränderungen aller Art sind dem
Amt für Archäologie frühzeitig anzuzeigen.
Art. 23 1
Ortsbild- und Umgebungsschutzzone OS
Ortsbild- und Umgebungsschutzzonen bezwecken den Schutz und die Erhaltung der schutz-
würdigen Ortsbilder sowie deren charakteristische Umgebung. 2
Art. 17 / 19 PBG
Art. 19 PBV
NHG
Bei Um-, An- und Neubauten sowie Renovationen sind die Fassaden- und Dachgestaltung,
Massstäblichkeit der Baumasse, Gebäudeform und -stellung, Farb- und Materialwahl sowie Strassen- und Platzgestaltung sorgfältig auf das Ortsbild abzustimmen. 3
Der Abbruch von Bauten bedingt, dass keine Beeinträchtigung des Strassen- und Ortsbildes
eintritt oder ein bewilligtes Ersatzvorhaben vorliegt. 4
Das Ortsbild prägende Freiräume und Vorgärten sind zu erhalten.
5
Bei Baugesuchen holt die Gemeindebehörde eine Fachbeurteilung ein.
Art. 24 1
Zone mit Gestaltungsplanpflicht GP
Zonen mit Gestaltungsplanpflicht erfassen Gebiete, die insbesondere der Einpassung von Bau-
Art. 23 ff PBG
Art. 20 PBV
ten und Anlagen ins Orts- und Landschaftsbild sowie der differenzierten baulichen Verdichtung oder der Regelung von Schutzmassnahmen für Gebiete in den Gefahrenzonen dienen. 2
Bauten und Anlagen dürfen unter Vorbehalt von Absatz 3 nur erstellt, umgebaut oder erneuert
werden, wenn ein Gestaltungsplan vorliegt. 3
Einzelne Baubewilligungen für Umbauten oder Erneuerungen dürfen erteilt werden, wenn sie
den Gestaltungsplan nicht präjudizieren.
Art. 25 1
Gefahrenzone GF
Gefahrenzonen sind überlagernde Zonen und umfassen Gebiete, in denen Menschen, Tiere
Art. 20 PBG
Art. 21 PBV
oder erhebliche Sachwerte durch Rutschungen, Überschwemmungen, Steinschlag oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden auf der Grundlage der vom Kanton erarbeiteten Gefahrenkar-
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Altnau: Baureglement
Seite 10
ten festgelegt und enthalten die zur Gefahrenprävention und -abwehr notwendigen Nutzungseinschränkungen oder Massnahmen. 2
In der Gefahrenzone dürfen Baubewilligungen nur erteilt werden, wenn mit Massnahmen zum
Objektschutz gemäss dem Leitfaden des Kantons Thurgau «Objektschutznachweis gravitative Naturgefahren Kanton Thurgau» sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere und erhebliche Sachwerte nicht gefährdet sind. Die Massnahmen richten sich nach der Gefahrenart und deren Intensität. 3
Die Baubewilligungsbehörde stellt eine Ausfertigung der Baubewilligung der Gebäudeversiche-
rung Thurgau zu und teilt dieser die Fertigstellung des Bauvorhabens mit.
3
Bauvorschriften
3.1
Massvorschriften
Art. 26 1
Grenzabstände
Der grosse Grenzabstand ist auf der Hauptwohnseite einzuhalten. In Zweifelsfällen bestimmt
Art. 18 / 77 PBG
Art. 31 PBV
die Gemeindebehörde die massgebende Gebäudeseite. Für eingeschossige Gewerbebauten mit höchstens einer Wohnung und angebaute, eingeschossige Gebäudeteile (z.B. Wintergarten, gedeckte Sitzplätze usw.) gilt allseitig der kleine Grenzabstand. 2
Für An- und Kleinbauten gilt ein Grenzabstand von 3.00 m. Davon ausgenommen sind Geräte-
häuschen und Zweiradunterstände mit einer Grundfläche von weniger als 9.00 m² und einer Ge-
Art. 22 PBV
IVHB
samthöhe von maximal 2.20 m. Diese dürfen bis 0.50 m an die Grenze gebaut werden. 3
Für Unterniveaubauten, unterirdische Bauten und Unterflurcontainer für die Abfallentsorgung gilt
ein Grenzabstand von 0.50 m. 4
Art. 23 PBV
IVHB
Tiefgaragenzufahrten sowie ebenerdige Anlagen wie Zufahrten, Abstellplätze, Hauszugänge
und Spielplätze dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. 5
Für Anlagen wie Schwimmbäder, Schwimmteiche, Biotope sowie wärmetechnische Anlagen
beträgt der Grenzabstand 3.00 m. 6
Aufschüttungen, Abgrabungen, Stützbauwerke, Mauern und Wände haben einen Grenzabstand
von der Hälfte der Höhe, im Minimum 0.50 m, einzuhalten.
Art. 27 1
Grenzabstände Bepflanzungen
Sträucher, Hecken, Lebhäge und ähnliche Pflanzungen bis zu einer späteren Höhe von 1.20 m
Art. 96 PBG
(Abweichung vom Gesetz
dürfen an die Grenze gepflanzt werden.
über Flur und Garten)
2
Art. 5 FIGG
Für Bäume mit einem Grenzabstand von 5.0 m gilt in Abweichung vom Gesetz über Flur und
Garten keine Höhenbeschränkung. 3.2
Ausstattung
Art. 28 1
Parkierung für Fahrzeuge
Bei Wohnbauten sind Parkfelder oder Einstellräume für Fahrzeuge wie folgt zu erstellen:
Art. 18 / 88 PBG
Art. 46 / 47 StrWG
a) Für Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Doppel- und Reiheneinfamilienhäuser mindestens 2 Parkfelder je Wohnung. b) Für Mehrfamilienhäuser mindestens 1 Parkfeld pro Wohnung unter 3 Zimmern und 1.5 Parkfelder pro Wohnung ab 3 Zimmer. Pro 4 Wohneinheiten ist zusätzlich ein oberirdisches Parkfeld als Besucherparkfeld zu erstellen und zu bezeichnen. c) Die Parkierung ist ab 10 Parkfeldern in der Regel unterirdisch zu erstellen. Davon ausgenommen sind Besucherparkfelder. 2
Der Parkierungsbedarf anderer Bauten und Anlagen ist unter Berücksichtigung der Norm
VSS 640 281
SN 640 281, Ausgabe 2013, des VSS zu bestimmen. 3
Oberirdische Parkfelder sind mit einem sickerfähigen Belag zu versehen.
4
Garagenvorplätze werden nicht als Parkfelder angerechnet.
Art. 29 Parkierung für Zweiräder
Bei Mehrfamilienhäusern ab 4 Wohnungen, Dienstleistungs- und Gewerbebetrieben sind gut
Art. 88 PBG
VSS 640 065
beleuchtete, überdachte Parkfelder für Zweiräder zu erstellen. Der Bedarf ist unter Berücksichtigung der Norm SN 640 065, Ausgabe 2011, des VSS zu bestimmen.
Art. 30 Anforderungen Grundstückzufahrten
Grundstückzufahrten sind unter Berücksichtigung der Norm SN 640 050, Ausgabe 1993, des VSS
Art. 82 PBG
VSS 640 050
auszubilden.
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Altnau: Baureglement
Art. 31 Seite 11
Spiel- und Freizeitflächen
Art. 18 / 86 PBG
Die Erstellung und der dauernde Unterhalt von Spielplätzen oder Freizeitflächen richtet sich nach
SIA 416
Art. 86
PBG. Die Grösse des Spielplatzes oder der Freizeitfläche hat mindestens 10 % der Hauptnutzflächen zu betragen.
Art. 32 Kehrichtsammelstellen
Art. 91 PBG
Die Errichtung und dauernde Freihaltung von Kehrrichtsammelstellen richtet sich nach § 91 PBG. Soweit öffentliche Sammelstellen in angemessener Distanz vorhanden sind, kann ganz oder teilweise auf die Errichtung solcher Sammelstellen verzichtet werden. Kehrichtsammelstellen müssen optisch gut in die Umgebung eingepasst werden.
Art. 33 Schneefänge
Art. 82 PBG
Bei Dächern ab 25° Neigung, die auf Strassen, Wege, Trottoirs oder Vorplätze ausladen, sind Schneefänge anzubringen. 3.3
Weitere Bauvorschriften
Art. 34 Haushälterische Bodennutzung
Art. 18 PBG
Sofern ein Bauvorhaben die erlaubte Nutzungsziffer um mehr als 30 % unterschreitet, ist im Bau-
RPG
gesuch konzeptionell aufzuzeigen, wie auf dem Grundstück trotzdem die erlaubte Nutzungsziffer ausgeschöpft werden kann.
Art. 35 Nebennutzflächen
Art. 83 PBG
Bei Wohnungen sind mindestens 10 % der Geschossfläche als gut zugängliche Nebennutzflächen
Art. 42 PBV
zu realisieren.
SIA 416
4
Gestaltungsvorschriften
4.1
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Art. 36
Art. 18 / 78 PBG
Gesamtwirkung
Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht; dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: a) gute Einordnung in die bestehende Bebauung, die Siedlung und Landschaft, b) Stellung, Form und Proportionen sowie die architektonische Gestaltung, c) die Materialwahl und Farbgebung von Fassaden, Dächern, Dachaufbauten, Solaranlagen, Antennen und Reklamen, d) die topografische Einbettung, e) der Siedlungsrand, f)
der Strassenraum und dessen Charakter.
Art. 37 1
Art. 18 / 78 PBG
Dachgestaltung 2
Nicht begehbare Flachdächer und Dächer bis 5° Neigung mit einer Fläche über 40 m sind
gesamthaft, bei energetischer Nutzung soweit möglich, extensiv zu begrünen. 2
Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster haben sich gut in die Dachfläche ein-
zuordnen und dürfen die Gesamterscheinung des Daches nicht dominieren. Sie dürfen bis höchstens 0.5 m (senkrecht gemessen) unter die Firstlinie reichen. Die anrechenbare Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf höchstens die Hälfte der jeweiligen Dachlänge betragen. 4.2
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Dorfzone sowie die Ortsbild- und Umgebungsschutzzone
Art. 38 Einpassung in Bestand
Gebäude haben sich an der ortstypischen Bauweise, insbesondere bezüglich Gebäudeproportionen, Volumetrie, Positionierung, Fassadengestaltung, Dachformen, Dachaufbauten, Materialisierung und Farbgebung, zu orientieren.
Art. 39 1
Dachgestaltung
Art. 18 PBG
Hauptbauten müssen symmetrische Giebeldächer aufweisen. Dachaufbauten sind in der Regel
baustilgerecht als Giebellukarnen oder Schleppgauben auszubilden.
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Altnau: Baureglement 2
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Dächer inkl. Dachaufbauten sind vorzugsweise mit Tonziegeln in traditionellen Farben einzu-
decken. Bei Umbauten, Anbauten und Renovationen bestehender Dächer inkl. Dachaufbauten mit Biberschwanzziegeln ist wieder dieser Ziegeltyp zu verwenden. Dachaufbauten haben sich in der Farbgebung in das Dach einzuordnen. Ausnahmsweise, insbesondere bei Klein- und Anbauten, können auch andere dunkle Materialien und Dachformen zugelassen werden. 3
Die Länge von einzelnen Dachaufbauten darf mit Ausnahme von Quergiebeln höchstens ¼ der
jeweiligen Dachlänge betragen. Mehrlängen können aufgrund einer begründeten Fachstellungnahme bewilligt werden. 4
Offene Dacheinschnitte sind nicht zugelassen.
5
Vereinzelte, hochstehende Dachflächenfenster sind zulässig. Das einzelne Fenster darf das
Lichtmass von 0.60 m2 nicht übersteigen.
Art. 40 Fassadengestaltung (Riegel)
1
Grelle Fassadenfarben sind nicht zulässig.
2
Es sind in der Regel traditionelle Beschattungssysteme in Form von Schlag- oder Schiebeläden
Art. 18 PBG
zu verwenden.
Art. 41 Fenstergestaltung
1
Fenster haben in der Regel die Form eines stehenden Rechtecks aufzuweisen.
2
Fenster sind bezüglich Proportionen, Grösse, Achsmass, Leibungstiefe und Läden dem
Art. 18 PBG
Charakter des Gebäudes entsprechend auszubilden. Fensterflächen müssen ein ausgewogenes Verhältnis zur gesamten Fassadenfläche aufweisen.
Art. 42 Empfangsanlagen (Ortsbild- und Umgebungsschutzzone)
Sofern ein hinreichender Empfang auf andere Art und mit zumutbarem Aufwand erreicht wird, sind innerhalb der Ortsbild- und Umgebungsschutzzone keine Aussenempfangsanlagen zulässig.
4.3
Umgebungsgestaltung
Art. 43 1
Terrainveränderungen
Art. 18 / 79 PBG
Bauten und Anlagen sind insbesondere durch geeignete Grundrisskonzeption, Stellung und
Staffelung so den topographischen Verhältnissen anzupassen, dass Terrainveränderungen, künstliche Böschungen und Stützmauern auf das Minimum beschränkt bleiben. 2
Künstliche Böschungen mit einer Neigung steiler als 1:1 und Stützbauwerke sind ab 1.0 m Höhe
mit Zwischenbermen von mindestens 1.0 m Rücksprung zu versehen. 3
Stützbauwerke und Hangsicherungen sind in der Regel zu begrünen.
4
Abgrabungen sind vereinzelt bis zu 1.5 m Tiefe und bis zur Hälfte der Fassadenlänge zugelas-
sen. Nicht davon betroffen sind Haus- und Kellerzugänge und Zufahrten zu Garagen.
Art. 44 Bepflanzung
Art. 18 / 79 PBG
1 Bei Neubauten ist die Umgebung angemessen mit Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Dafür sind einheimische, standortgerechte Arten zu wählen. 2
Insbesondere in landschaftlich empfindlichen Gebieten können Auflagen bezüglich der Art der
Bepflanzungen sowie der Gestaltung von Stützmauern, Einfriedungen, etc. erlassen werden.
Art. 45 Künstliche Beleuchtung
Art. 18 PBG
Zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen ist bei Aussenbeleuchtungen sicherzustellen, dass durch
USG
eine korrekte Ausrichtung und Abschirmung nur der erforderliche Bereich beleuchtet und die
SIA 491
Betriebszeit mit technischen Hilfsmitteln (Tageslichtsteuerung, Bewegungsmelder, Zeitschalteinrichtung) auf das notwendige Minimum begrenzt wird. Die Norm SN 586 491, Ausgabe 2013, des SIA ist richtungsweisend.
Art. 46 Sicht- und Schallschutzwände
Art. 18 PBG
Sicht- und Schallschutzwände entlang öffentlicher Strassen und Wege haben sich gut in die Umgebung einzuordnen.
ERR Raumplaner AG
Gemeinde Altnau: Baureglement 4.4
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Weitere Gestaltungsvorschriften
Art. 47 Silobauten
Silobauten sind in der Regel auf der Giebelseite von Ökonomiebauten anzuordnen. Sie sind farblich zurückhaltend zu gestalten.
Art. 48 Empfangsanlagen (allgemein)
Nach aussen in Erscheinung tretende Antennen sind in ihrer Grösse auf das Minimum zu beschränken. Parabolspiegel sind nach Möglichkeit der öffentlichen Sicht zu entziehen und in einem unauffälligen Farbton zu halten.
5
Weitere Bestimmungen
Art. 49 1
Inanspruchnahme öffentlichen Grundes
Art. 34 StrWG
Die Benützung des öffentlichen Grundes zur Ausführung von Bauarbeiten ist gemäss § 34 des
Gesetzes über Strassen und Wege bewilligungspflichtig. Zur Sicherung des Verkehrs können zweckmässige Abschrankungen und Sicherungen verlangt werden. Die Ablagerung und Bearbeitung von Baumaterial ausserhalb der Abschrankungen ist nicht erlaubt. Öffentliche Verkehrswege im Bereich der Baustelle sind in gutem und sauberem Zustand zu halten. 2
Öffentliche Einrichtungen wie Werkleitungen, Vermessungsfixpunkte etc. dürfen weder beschä-
digt noch eigenmächtig verlegt werden. Hydranten, Schieber und Verteilkabinen müssen stets zugänglich sein. 3
Vor Inangriffnahme der Bauarbeiten hat der Bauherr den Verlauf von unterirdischen Werkleitun-
gen anhand der entsprechenden Werkleitungspläne festzustellen und die Leitungsbetreiber zu benachrichtigen. 4
Allfällige Schäden an öffentlichen Einrichtungen sind unter Anleitung und Aufsicht des jeweiligen
Werkeigentümers auf Kosten des Bauherrn wieder instand zustellen.
6
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 50 1
Inkrafttreten
Art. 6 PBG
Das vorliegende Baureglement und der zugehörige Zonenplan treten nach der Genehmigung
durch das Departement Bau und Umwelt zu einem durch die Gemeindebehörde bestimmenden Zeitpunkt in Kraft. 2
Mit Inkrafttreten dieses Reglements werden Baureglement und Zonenplan, genehmigt am
03. November 1998 mit RRB Nr. 910, und alle nachfolgend erlassenen Änderungen aufgehoben.
Art. 51 Übergangsbestimmungen
Art. 121 PBG
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben, über die die Gemeindebehörde bei Inkrafttreten dieses Reglements noch nicht entschieden hat, sind nach den alten Vorschriften zu beurteilen.
ERR Raumplaner AG