Teilrevision Blimoos

Plan da zonas · Zug · Abolì ils 13-05-2026

Document

Gener
Plan da zonas
Chantun
Zug
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BD
En vigur dapi
27-04-2009
Abolì
13-05-2026

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Datotecas

20090427_BD_ZP_Blimoos.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Baudirektion

Kanton Zug

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Gemeindeaufsicht Genehmigung der Zonenplanänderung "Biimoos" Gemeinde Walchwil

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Die Baudirektion,

gestützt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) des Kantons Zug vom

26. November 1998 und§ 7 Bst. b der Delegationsverordnung vom 23. November 1999,

beschliesst:

1.

Die vom Gemeinderat Walchwil am 26. Januar 2009 im einfachen Verfahren gernäss § 40 PBG beschlossene Zonenplanänderung "Biimoos" wird genehmigt.

2.

Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen nach der Mitteilung beim Verwaltungsge­ richt des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthal­ ten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu bezeichnen. Die Beweis­ mittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist tritt die Zonenplanänderung "Biimoos" in Kraft, sofern sie nicht angefochten wird.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Walchwil, Postfach 93, 6318 Walchwil (Beilage: 5 Expl. Zonenplanände­ rung "Biimoos") GIS-Fachstelle (Beilage: 1 Expl. Zonenplanänderung "Biimoos") Amt für Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilage: 2 Expl. Zo­ nenplanänderung "Biimoos")

Baudirektion

I

Heinz Tännler Regierungsrat I

Zug, 27. April 2009 I SCIL /11925

Aabachstrasse 5, 6300 Zug T 041 728 53 00, F 041 728 53 09

www.zug.ch/baudirektion

Seite 212

A.

2 Ein Landstreifen von 159m des Grundstückes Nr. 1099 soll in Form einer Landabtre-

tungs-Mutation neu dem Grundstück Nr. 1100 zugeschlagen werden. Die besagte Fläche liegt bis heute in der Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen (OeiB) und soll neu 2 in die Wohnzone 2 (W2) umgezont werden. Mit der Umzonung von 159m von der Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen in die Wohnzone 2 wird die gemeindliche Kapazität der Bauzonen nur marginal verändert.

B.

Die Zonenplanänderung "Biimoos" wurde vom Amt für Raumplanung am 30. September

2008 vorgeprüft und am 31. Oktober und 7. November 2008 im Amtsblatt publiziert. Während der öffentlichen Auflage vom 31. Oktober bis und mit 1. Dezember 2008 gingen keine Einwen­ dungen ein. Am 26. Januar 2009 wurde die Zonenplanänderung "Biimoos" vom Gemeinderat Walchwil im einfachen Verfahren beschlossen. Der Beschluss wurde am 30. Januar und

6. Februar 2009 im Amtsblatt publiziert und vom 30. Januar bis und mit 18. Februar 2009 öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist ist eine Beschwerde an den Regierungsrat ein­ gegangen, die aber zurückgezogen worden respektive abgeschrieben werden konnte.

C.

Mit Schreiben vom 18. März 2009 reichte der Gemeinderat Walchwil die Zonenplanän-

derung "Biimoos" an den Regierungsrat zur Genehmigung ein. Nach § 7 der Delegationsver­ ordnung vom 23. November 1999 ist die Baudirektion für die Genehmigung von gemeindlichen Bauvorschriften, Zonen- und Bebauungsplänen zuständig, sofern im gemeindlichen Verfahren keine Einwendungen erfolgten, oder Einwendungen gütlich beigelegt werden konnten, oder die Baudirektion nicht vorsieht, die Genehmigung nur unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die Kriterien für eine Delegation der Genehmigungsbefugnis vom Regierungsrat an die Baudirektion gegeben. Der Genehmigung der Zonenplanänderung "Biimoos" steht nichts entgegen.