Gesamtrevision Zonenplan Walchwil
Zoug
Document
- Numéro
- 000.1
- Canton
- Zoug
- Niveau
- Commune
- Autorité
- Gemeinde (Gde.)
- En vigueur depuis
- 20 févr. 2007
- Source
- ÖREBlex, canton Zoug
Carte
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Fichiers
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Texte
Genehmigung Gesamtrevision Zonenplan BO.pdf
Regierungsrat
Kanton Zug
Auszug aus dem Protokoll Sitzung vom 22. Juni 2010 ek Versandt am
z S. JUt�l Z010
Gemeindeaufsicht Ortsplanung der Stadtgemeinde Zug a)
. Bauordnung vom 27. September 2009 (Gesamtrevision)
b)
Zonenplan vom 27. September 2009 (Gesamtrevision)
c)
Gefahrenzonenplan vom 27. September 2009
Kantonale Genehmigungen
Der Regierungsrat, gestotzt auf§§ 3 Abs. 3 und 42 des Planungs- und Baugesetzes (BGS 721.11; PBG) vom 26. November 1998,
beschliesst: 1.
Folgende an der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 beschlossene Bauvorschrif ten der Stadtgemeinde Zug werden unter Vorbehalt nach Ziff. 2 genehmigt:
2.
a)
Bauordnung
b)
Zonenplan
c)
Gefahrenzonenplan
Nicht genehmigt werden: a)
Bauordnung gernäss Bst. H a):
J 1.
Art. 22
Hochhäuser, Abs. 2, letzter Satz und Abs. 3 werden gestrichen.
/2.
Art. 35
Ausnahmen von der Bebauungsplanpflicht wird gestrichen.
j 3.
Art. 38 Festlegung des Mietzinses und Sicherstellung, Abs. 1, erster Satz wird
gestrichen.
I 4.
Art. 38 Festlegung des Mietzinses und Sicherstellung, Abs. 2 muss geändert
werden.
/5.
Art. 45
Bauzone mit speziellen Vorschriften Stierenmarkt wird gestrichen.
v 6.
Art. 46
Bauzone mit speziellen Vorschriften Areal Oesch wird gestrichen.
/7.
Art. 60
Übrige Zone mit speziellen Vorschriften fOr Camping (UeCa) muss geändert werden.
J 8. b)
Anhang 4, Abschnitt "Rötelberg" wird gestrichen.
Zonenplan gernäss Bst. H b) im Umfang von: 1.
Die nachfolgend genannten GrundstOcke werden in der bisherigen Zone be lassen mit der Auflage, innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft der Be schwerdeentscheide raumplanarische Abklärungen zu treffen und die Zonen zugehörigkeit erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen: ./ -
Die Grundstocke GS Nrn. 2086, 2828, 3362 und 4724 (Areal Stieren markt; bisherige Zone des öffentlichen Interesses fOr Bauten und Anla gen)
o1
-
Die Grundstocke GS Nrn. 173 und 3240 (Areal Oesch; bisherige Reser ve Wohnzone W4)
1-
Das Grundstock GS Nr. 191 (Oesch-Wiese; bisherige Zone des öffentli chen Interesses fOr Bauten und Anlagen)
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/-
Die Grundstücke GS Nrn. 1447 und 1705 (Friedhofanlage; bisherige Zo nen, teils Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen, teils
J.J 2.
Wohnzone W2a) ·
Das Grundstück GS Nr. 1718 (Rötelberg; bisherige Zone W2b) .
Das Grundstück GS Nr. 434 (SBB Ost I Ökihof) wird in den bisherigen Zonen Wohn- und Arbeitszone WA4 sowie Wohn- und Arbeitszone WAS belas sen. Innerhalb von fünf Jahren seit Rechtskraft der Beschwerdeentscheide s ind raumplanerische Abklarungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen.
/3.
Die Strassenflächen der Grundstücke GS Nrn. 1663 und 3176 (Gimenen) werden der benachbarten Zone W3 zugewiesen.
j 4.
J 5. J 6. 3.
Das Grundstück GS Nr. 1292 verbleibt in der bisherigen Altstadtzone bzw. in der Kernzone A. Kantonale Seeuferschutzzonen: Die Abbildung hat dem Schutzplan des Re gierungsrates vom 19. Mai 1998 zu entsprechen. Diverse Anpassungen in der Legende und Darstellung
Formalien; Auflagen gernäss Bst. I betreffend: Einreichung der digitalen raumbezogenen Daten innert drei Monaten nach Rechts kraft dieses Beschlusses bei der GIS-Fachstelle des Kantons. Nachreichung der bereinigten Dokumente (Bauordnung, Zonenplan, Gefahrenzo nenplan) innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses beim Amt für Raumplanung.
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der ersten Publikation im Amtsblatt beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungs gerichtsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizufügen oder genau zu be zeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen. Nach Ab
lauf der Beschwerdefrist treten die nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerden angefoch- · tenen Bauvorschriften (Bauordnung und Zonenplan) in Kraft. 5.
Die Baudirektion wird beauftragt, die Ziffern 1 und 2 sowie 4 dieses Entscheides zweimal im Amtsblatt zu publizieren und den Beschluss öffentlich aufzulegen.
6.
Mitteilung an: Stadtrat von Zug, Stadthaus am Kolinplatz, Postfach 1258, 6301 Zug (Beilagen: 6 Ex. Bauordnung, je 1 Ex. Zonenplan Mst. 1 :5'000, Gefahrenzonenplan Mst. 1: 5'000; je 5 Ex. Zonenplan Mst. 1:10'000, Gefahrenzonenplan Mst. 1:10'000) Gebäudeversicherung des Kantons Zug Direktion des lnnern Direktion für Bildung und Kultur Sicherheitsdirektion Baudirektion Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Zug, c/o Amt für Fischerei und Jagd Grundbuch- und Vermessungsamt Amt für Denkmalpflege und Archäologie Kantonsforstamt Amt für Fischerei und Jagd Direktionssekretariat Volkswirtschaftsdirektion Amt für Wirtschaft und Arbeit
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Landwirtsch aftsamt Amt fOr öffentlichen Verkehr Direktionssekretariat Baudirektion Tiefbauamt Hochbauamt Amt fOr Umweltschutz Amt fOr Raumplanung, Abteilung Natur und Landschaft Amt fOr Raumplanung, Abteilung Kantonalplanung, GIS und Administration
Amt fOr Raumplanung, Abteilung Ortsplanung und Baugesuche (Beilagen: je 6 Ex. Bauordnung; je 3 Ex. Zonenplan Mst. 1 :5'000, Gefahrenzonenplan Mst. 1 :5'000; Zonenplan Mst. 1:1 0'000, Gefahrenzonenplan Mst. 1: 10'000; 4 Ex. Beschluss des Regierungsrates)
Regierungsrat des Kantons Zug
Renee Spillmann Siegwart Landammann
stv. Landschreiberin
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A.
Die Stadt Zug hat ihre Ortsplanung vom 4. Dezember 1994 überarbeitet. Die neue
Oitsplanung besteht aus einem Richtplan Verkehr ÖV - Langsamverkehr (Karte und Text), ei nem Richtplan Verkehr Motorisierter Individualverkehr (Karte und Text), einem Richtplan Sied lung und Landschaft (Karte und Text), einer Bauordnung (BO) und einem Zonenplan sowie ei nem Gefahrenzonenplan. B. Die Baudirektion hat die Ortsplanung am 31. Oktober 2007 vorgeprüft Sie stellte fest, es handle sich um ein gutes, zweckmässiges, pragmatisches Planwerk, welches sich auf das Wesentliche beschränke. C.
Von November 2007 bis Januar 2008 erfolgte die umfassende Überarbeitung der Richt-
und Nutzungsplanung gestützt auf die Vorprüfung und die öffentliche Mitwirkung vom August bis Oktober 2007. Von Februar bis Juli 2008 wurde die Vorlage des Stadtrates zuhanden der 1. Lesung im Grossen Gemeinderat beraten. Die überarbeitete Bauordnung, der überarbeitete Zonenplan sowie der Gefahrenzonenplan wurden erstmals am 22. und 29. August sowie am 12. und 19. September 2008 im Amtsblatt publiziert und vom 22. August bis 30. September 2008 öffentlich aufgelegt. Anlässlich der öffentlichen Auflage sind rund 160 Einwendungen ein gegangen. Die Baudirektion nahm bereits nach der 1. Lesung im Grossen Gemeinderat mit Schreiben vom 26. September 2008 Stellung zur Ortsplanung. Am 11. November 2008 verab schiedete der Stadtrat die Vorlage zuhanden der 2. Lesung an den Grossen ·Gemeinderat, wel che die Stellungnahme und die Anträge des Stadtrates zu allen Einwendungen und zum Schreiben der Baudirektion enthielt. D. ·Am 7. April 2009 verabschiedete der Grosse Gemeinderat die Bauordnung, den Zonen plan sowie den Gefahrenzonenplan. An der Urnenabstimmung vom 27. September 2009 wurde die Revision der Ortsplanung, welche die Planungsinstrumente Bauordnung, Zon.enplan und Gefahrenzonenplan umfasst, von den Stimmberechtigten mit einem Ja-Anteil von 61 % be schlossen. Die Publikation des Abstimmungsergebnisses erfolgte im Amtsblatt vom 23. und 30. Oktober 2009, die öffentliche Auflage des Beschlusses fand vom 23. Oktober bis 11. No vember 2009 statt. E. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 reichte der Stadtrat von Zug die Bauordnung, den Zonenplan und den Gefahrenzonenplan zur Genehmigung ein. Gernäss§ 42 Planungs- und Baugesetz vom 26. November 1998 (PBG; BGS 721.11) sowie§ 36 Abs. 1 Ziff. 2 Gemeinde gesetz vom 4. September 1980 (GG; BGS 171.1) bedürfen allgemein verbindliche Gemeinde reglemente zu ihrer Gültigkelt der Genehmigung des Kantons. Diese Prüfung erstreckt sich auf die Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni· 1979 (RPG; SR 700), dem PBG und dem kantonalen Richtplan. Der Genehmigungsvorbehalt verpflichtet dem nach den Kanton zu prüfen, ob die vorliegenden Bauvorschriften und Pläne der Stadt Zug den rechtsstaatliehen Prinzipien der Bundes- und der Kantonsverfassung sowie den Vorschriften der Bundes - und der kantonalen Gesetze entsprechen. Die Prüfung beschränkt sich auf die Recht- und Zweckmassigkeit Hinsichtlich der Bedeutung der Genehmigung ist jedoch zu beachten, dass diese nur vorläufi ger und relativ summarischer Natur ist; ·ihr Charakter ist anders als derjenige der Überprüfung im konkreten Einzelfall (vgl. Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, S. 380/381). Die Überprüfung eines konkreten Anwendungsaktes im Be schwerdeverfahren bleibt daher vorbehalten.
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F.
Beim Regierungsrat sind acht Verwaltungsbeschwerden eingegangen, die gegen ein
zelne Punkte der Ortsplanung gerichtet waren. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheis sen. Die beiden benachbarten Areale des Stierenmarktes und der Erbengemeinschaft Oesch verbleiben vorerst in jener Zone, in der sie bis heute gelegen haben. Dasselbe gilt für die Oesch-Wiese, für ein Areal beim Friedhof Waldheim und eines auf dem Rötelberg sowie jenes östlich des Bahnhofs Zug mitsamt dem Ökihof. ln allen diesen Fällen muss die Stadt Zug die Planung nochmals überdenken und innert 2 Jahren - im Falle des Areals östlich des Bahnhofs Zug innert 5 Jahren - neue Beschlüsse fällen. Ferner werden Strassenflächen in der Gimenen der Zone W3 zugewiesen und ein Grundstück in der bisherigen Altstadtzone bzw. Kernzone A belassen. Diese Beschwerden werden in einem separaten Entscheid behandelt. Die Entschei de fliessen in das Dispositiv auch des Genehmigungsbeschlusses ein. G.
Die neue Ortsplanung entspricht im Grundsatz den Vorgaben des kantonalen Richtpla-
nes. Die nach kantonalem Richtplan möglichen Kapazitäten betragen 29'100 Einwohner und Einwohnerinnen. Der Zonenplan weist ein Fassungsvermögen von 29'050 Einwohnern und Ein wohnerinnen aus. Die Stadt Zug schöpft mit der neuen Ortsplanung das Richtplan-Potential aus. Wie sich die Auflagen der Genehmigung, für die genannten Flächen raumplanarische Ab klärungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit festzulegen, auf die Kapazitätsberechnung auswirken werden, kann noch nicht abgeschätzt werden. Dies wird zum gegebenen Zeitpunkt überprüft werden. H. Die Prüfung auf Übereinstimmung der gemeindlichen Bauvorschriften und Pläne mit dem eidgenössischen und kantonalen Recht, besonders mit dem RPG, dem PBG und dem kan tonalen Richtplan, sowie die Behandlung der Beschwerden ergaben, dass die Planwerke mit Auflagen genehmigt werden können. Der Regierungsrat wird ersatzweise die neue Bauordnung und den neuen Zonenplan aus Gründen der Dringlichkeit oder Offenkundigkeit gestützt auf
Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3 GG im Rahmen von Auflagen bzw. Änderungen nachfolgend korrigieren
(Ruch, Kommentar RPG, Art. 26, Rz. 18), weil eine vorbehaltlose Genehmigung nicht möglich ist. a) Bauordnung
Art. 22 Hochhäuser
Änderung: Der letzte Satz im Abs. 2 sowie der Abs. 3 von§ 22 werden nicht genehmigt. Sie werden gestrichen. Begründung: Diese Bestimmungen wurden nach der Vorprüfung eingefügt. Der letzte Satz im Abs. 2 und der Abs. 3 beziehen sich auf das Hochhausleitbild. Das Hochhausleitbild ist Inhalt eines stadträtlichen Entscheids. Wenn Bewilligungen für Hochhäuser nur im Rahmen . des Leitbildes erteilt werden dürfen, dann verschiebt sich der Nutzungsplan auf die Ebene der Exekutive. Gemeindliche Bauvorschriften sind jedoch von den Einwohnergemeinden zu erlassen (§ 7 Abs. 1 PBG).
Art. 35 Ausnahmen von der Bebauungsplanpflicht
Änderung: Der§ 35 wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen. Begründung: Siehe Beschwerde der R. Weidmann & Co. Immobilien, von Raffael J. Weid
mann, Erica Rickenbacher Weidmann, Dr. Lee Granziol, Themas R. Rüttimann, Peter W. und Christine E. Silberschmidt-Pfisterer und Dr. Michel Stadlin, alle Zug, betreffend Ortsplanungsrevision 2009 der Stadt Zug
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Art. 38 Festlegung des Mietzinses und Sicherstellung
Änderung: Der erste Satz von § 38 Abs. 1 wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen. Begründung: Die Verweisung auf das kantonale Wohnraumförderungsgesetz für die "we sentlichen baulichen Voraussetzungen" widerspricht der Klarheit, die mit einem Gesetz - im materiellen Sinne - erreicht werden soll. Das kantonale Wohnraumförderungsgesetz um schreibt die bauliche·n Anforderungen nicht, vielmehr ist es§ 1 Abs. 1 der Wohnraumförde rungsverordnung vom 25. März 2003 (BGS 851. 212), wo bezüglich baulicher Anforderun gen für die Erstellung und die Erneuerung und hinsichtlich des Erwerbs von Wohnraum auf die "bundesrechtlichen Vorschriften" verwiesen wird. Mit anderen Worten: Die Bauordnung der Stadt Zug verweist auf das Wohnraumförderungsgesetz, dieses mit§ 3 auf die Wahn raumförderungsverordnung und diese wiederum auf das weite Feld des Bundesrechts. Änderung: Die Bestimmungen bezüglich Kaufs- und Vorkaufsrecht werden nicht geneh-
. migt. Der Absatz 2 ist entsprechend anzupassen. Begründung: Für ein Kaufs- und Vorkaufsrecht fehlt die kantonale gesetzliche Grundlage, die es einer Einwohnergemeinde erlauben würde, solche Instrumente ins Spiel zu bringen. Die Instrumente stehen nach§ 5 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz in der Fassung ge mäss 1. Lesung im Kantonsrat vom 25. Februar 2010 (1775.9) dem Kanton zur Verfügung (siehe nun auch Referendumsvorlage 1775.11).
Art. 45 Bauzone mit speziellen Vorschriften Stierenmarkt
Änderung: Der§ 45 wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen. Begründung: Siehe Beschwerde der Erbengemeinschaft Martha Britschgi-Oesch betref
fend Revision des Zonenplans und der Bauordnung (Grundstück GS Nr. 173, Spezialzone "Areal Oesch")
9 autres articles
Art. 46 Bauzone mit speziellen Vorschriften Areal Oesch
Änderung: Der§ 46 wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen. Begründung: Siehe Beschwerde der Erbengemeinschaft Martha Britschgi- Oesch betref
fend Revision des Zonenplans und der Bauordnung (Grundstück GS Nr. 173, Spezialzone "Areal Oesch")
Art. 60 Obrige Zone mit speziellen Vorschriften für Camping UeCa
Auflage: Die Bestimmungen des § 60 sind anzupassen. Begründung: Diese Bestimmungen wurden nach der Vorprüfung eingefügt. Damit ein ge ordneter Campingbetrieb sichergestellt werden kann, hat der Setreiber einen Umgebungs gestaltungsplan und ein Betriebsreglement einzureichen. Diese Präzisierungen fehlen im
Art. 60 Anhang 4, Abschnitt "Röte/berg"
Änderung: Der Abschnitt "Rötelberg" wird gestrichen. Begründung: Siehe Beschwerde der Erbengemeinschaft Anna Weber- KOmin sei., Zug,
betreffend Ortsplanungsrevision 2009 der Stadt Zug
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b) Zonenplan
Bauzone mit speziellen Vorschriften Areal Stierenmarkt Änderung: Die Zuweisung der Grundstücke GS Nrn. 2086, 2828, 3362 und 4724 in die
Bauzone mit speziellen Vorschriften Stierenmarkt wird nicht genehmigt. Diese Grundstocke werden in der bisherigen Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen befas sen. Innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumpla narische Abklärungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Gros sen Gemeinderat zu beschliessen. Begründung: Siehe Beschwerde der Erbengemeinschaft Martha Britschgi-Oesch betref fend Revision des Zonenplans und der Bauordnung (GrundstOck GS Nr. 173, Spezialzone "Areal Oesch")
Bauzone mit speziellen Vorschriften Areal Oesch Änderung: Die Zuweisung der Grundstücke GS Nrn. 173 und 3240 in die Bauzone mit spe
ziellen Vorschriften Areal Oesch wird nicht genehmigt. Die Grundstücke GS Nrn. 173 und 3240 werden in der bisherigen Reserve Wohnzone W4 belassen. Innerhalb von zwei Jah ren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplanarische Abklärungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu be schliessen. Begründung: Siehe Beschwerde .der Erbengemeinschaft Martha Britschgi-Oesch betref fend Revision des Zonenplans und der Bauordnung (Grundstück GS Nr. 173, Spezialzone "Areal Oesch")
·Zone des öffentlichen Interesses fOr Bauten und Anlagen Änderung: Die Zuweisung des Grundstücks GS Nr. 191 (Oesch-Wiese) in die Zone des öf fentlichen Interesses für Bauten und· Anlagen wird nicht genehmigt. Das Grundstück GS Nr. 191 wird in der bisherigen Zone belassen. Innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplanarische Abklärungen zu treffen und die Zonenzuge hörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen. Begründung: Siehe Beschwerde der Erbengemeinschaft Margrit Oesch und der Erbenge meinschaft Martha Britschgi-Oesch betreffend Revision des Zonenplans und der Bauord nung (Seeufergrundstück GS Nr. 191 an der Chamerstrasse) Änderung: Die teilweise Zuweisung der Grundstocke GS Nrn. 1447 und 1705 (Friedhofan
lage) in die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen wird nicht genehmigt. Die Grundstücke GS Nrn. 1447 und 1705 werden in den bisherigen Zonen belassen. Inner halb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumpl�merische Abklärungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Ge meinderat zu beschliessen. Begründung: Siehe Beschwerde der Erbengemeinschaft Carl Dosenbach-Waser betref fend Revision des Zonenplans und der Bauordnung (GS Nrn. 1447 und 1705) Änderung: Die Zuweisung des Grundstücks GS Nr. 1718 (Rötelberg) in die Zone des öf
fentlichen Interesses für Bauten und Anlagen wird nicht genehmigt. Das Grundstück GS Nr: 1718 wird in der bisherigen Zone belassen. Innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplanerische Abklärungen zu treffen und die Zonenzuge hörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen. Begründung: Siehe Beschwerde der Erbengemeinschaft Anna Weber-Kümin sei., Zug, betreffend Ortsplanungsrevision 2009 der Stadt Zug
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Änderung: Die Zuweisung der Strassenflächen GS Nrn. 1663 und 3176 (Gimenen) in die
Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen wird nicht genehmigt. Die Flächen werden der benachbarten Zone W3 zugewiesen. Begründung: Siehe Beschwerde der R. Weidmann & Co. Immobilien, von Raffael J. Weid mann, Erica Rickenbacher Weidmann, Dr. Leo Granziol, Themas R. Rüttimann, Peter W. und Christine E. Silberschmidt-Pfisterer und Dr. Michel Stadlin, alle Zug, betreffend Ortsplanungsrevision 2009 der Stadt Zug
Bahnareal SBB-Ost Änderung: Die Zuweisung des östlichen Teils des Grundstückes .GS Nr. 434 (Ökihof) in die
Zone Bahnareal wird nicht genehmigt. Die Fläche verbleibt in der bisherigen Zone. Inner halb von fünf Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplanarische Abklärungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Ge meinderat zu beschliessen. Begründung: Siehe Beschwerde der Schweizerischen Bundesbahnen, Bern, betreffend Ortsplanungsrevision 2009 der Stadt Zug.
Kernzone A I Zone W2b Änderung: Das Grundstück GS Nr. 1292 verbleibt in der bisherigen Altstadtzone bzw. in der Kernzone A. Begründung: Siehe Beschwerde der Stockwerkeigentümergemeinschaft Bohlstrasse 7, Zug, betreffend Ortsplanungsrevision 2009 der Stadt Zug Seeuferschutzzonen Auflage: Die kantonalen Seeuferschutzzonen sind gernäss Schutzplan des Regierungsra� tes abzubilden. Begründung: ln der Ortsplanung der Stadt Zug sind die kantonalen Seeuferschutzzonen als Ausgangslage übernommen worden. Im Zonenplan sind sie als kantonale Bauverbots zone bezeichnet. Gegenüberdem vom Regierungsrat erlassenen Schutzplan der Seeufer schutzzonen ergeben sich diverse Abweichungen (z.B. im Choller, im Brüggli, etc.). Die kantonalen Seeuferschutzzonen sind korrekt zu übernehmen. GIS-Daten Auflage: Der Zonenplan ist an das harmonisierte GIS-Datenmodell anzupassen. Begründung: Diverse im Zonenplan bzw. in der Legende ver-Wendeten Darstellungen und
Bezeichnungen entsprechen nicht dem harmonisierten GIS- DatenmodelL I.
Die Bauordnung und der Zonenplan sind aufgrund der Auflagen anzupassen bzw. nachzuführen. Dem Amt für Raumplanung sind innert drei Monaten nach Rechtskraft dieses Beschlusses folgende nachgeführten Dokumente einzureichen: -
Bauordnung (3fach) Zonenplan 1 :5'000 (3fach)
.-
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J.
Gleichzeitig mit der Genehmigung der Ortsplanung (Bauordnung, Zonenplan, Gefah-
renzonenplan) ist die Genehmigung der am 20. Oktober 2009 vom Stadtrat Zug beschlossenen kommunalen Richtpläne "Siedlung und Landschaft" und "Verkehr" ( Richtplantexte, Richtplan karte, Handlungsanweisungen) durch das Amt für Raumplanung zu eröffnen. Der Stadtrat unterbreitet gemeindliche Richtplane der Baudirektion zur Genehmigung (§ 43 PBG). ln Anwendung von Ziff. 2 Bst. d der Verfügung der Baudirektion Ober die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion [. .. ]vom 12. Mai 2003 (BGS 153. 741) ist das Amt für Raum planung für die Genehmigung der Richtpläne zuständig.
Anhänge: Anhang 1: Übersicht der Auflagen und Änderungen zur Bauordnung und zum Zonenplan Anhang 2: Ausschnitt Zonenplan (von Änderungen betroffene Flächen. infolge Gutheissung der Beschwerden)
:
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Anhang 1: Übersicht der Auflagen und Änderungen zur Bauordnung und zum Zonenplan
Art. 22 Hochhäuser
- Änderung: Der letzte Satz im Abs. 2 sowie der Abs. 3 von§ 22 werden nicht genehmigt. Sie werden gestrichen.
Art. 35 Ausnahmen von der Bebauungsplanpflicht
- Änderung: § 3 5 wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen.
Art. 38 Festlegung des Mietzinses und Sicherstellung
- Abs. 1: Änderung: Der erste Satz von§ 38 Abs. 1 wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen. - Abs. 2: Änderung: Die Bestimmungen bezüglich Kaufs- und Vorkaufsrecht werden nicht genehmigt Der Absatz 2 ist entsprechend anzupassen.
Art. 45 Bauzone mit speziellen Vorschriften Stierenmarkt
- Änderung: § 45 wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen.
Art. 46 Bauzone mit speziellen Vorschriften Areal Oesch
- Änderung: § '46 wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen.
Art. 60 Obrige Zone mit speziellen Vorschriften fOr Camping UeCa
- Änderung: Die Bestimmungen des§ 60 sind anzupassen. Anhang 4, Abschnitt "Röte/berg" - Änderung: Der Anhang 4, Abschnitt "Rötelberg" wird nicht genehmigt. Er wird gestrichen. Bauzone mit speziellen Vorschriften - Änderung: Die Zuweisung der Grundstücke GS Nrn. 2086, 2828, 3362 und 4724 in die Bau zone mit speziellen Vorschriften Stierenmarkt wird nicht genehmigt. Diese Grundstücke wer den in der bisherigen Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen belassen. Innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplaneri. sehe Abklärungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen -
Gemeinderat zu beschliessen. Änderung: Die Zuweisung der Grundstücke GS Nrn. 173 und 3240 in die Bauzone mit spe ziellen Vorschriften Areal Oesch wird nicht genehmigt. Die Grundstücke GS Nrn. 173 und 3240 werden in der bisherigen Reserve Wohnzone W4 belassen. Innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplanarische Abklärungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen.
Zone des öffentlichen Interesses fOr Bauten und Anlagen - Änderung: Die Zuweisung des Grundstücks GS Nr. 191 (Oesch-Wiese) in die Zone des öf fentlichen Interesses fUr Bauten und Anlagen wird nicht genehmigt. Das Grundstück GS Nr. 191 wird in der bisherigen Zone belassen. Innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplanarische Abklärungen zu treffen und die Zonenzuge hörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen. Änderung: Die teilweise Zuweisung der Grundstücke GS Nrn. 1447 und 1705 (Friedhofanla ge) in die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen wird nicht genehmigt. Die Grundstücke GS Nrn. 1447 und 1705 werden in den bisherigen Zonen belassen. Inner halb von zwei Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplanarische Abklärungen zu treffen und die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Ge meinderat zu beschliessen.
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-
Änderung: Die Zuweisung des Grundstücks GS Nr. 1718 (Rötelberg) in die Zone des öffent lichen Interesses für Bauten und Anlagen wird nicht genehmigt. Das Grundstück GS Nr. 1718 wird in der bisherigen Zone belassen. Innerhalb von zwei Jahren seit Rechtskraft des
-
Beschwerdeentscheides sind raumplanerische Abklärungen zu treffen und die Zonenzuge h örigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen. Änderung: Die Zuweisung der Grundstücke GS Nrn. 1663 und 3176 (Gimenen) in die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen wird nicht genehmigt. Die Flächen wer den der benachbarten Zone W3 zugewiesen.
Bahnareal SBB-Ost - Änderung: Die Zuweisung des östlichen Teils des Grundstückes GS Nr. 434 (Ökihof) in die Zone Bahnareal wird nicht genehmigt. Die Fläche verbleibt in der bisherigen Zone. Innerhalb von fünf Jahren seit Rechtskraft des Beschwerdeentscheides sind raumplanarische Abklä rungen zu treffen Lind die Zonenzugehörigkeit ist erstinstanzlieh vom Grossen Gemeinderat zu beschliessen.
Kernzone A I Zone W2b - Änderung: Das Grundstück GS Nr. 1292 verbleibt in der bisherigen Altstadtzone bzw. in der Kernzone A.
. Seeuferschutzzonen - Änderung: Die kantonalen Seeuferschutzzonen sind gernäss Schutzplan des Regierungsra tes abzubilden.
GIS-Daten - Auflage: Der: Zonenplan ist an das harmonisierte GIS- Datenmodell anzupassen.
. .
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Anhang 2: Ausschnitt Zonenplan (von Änderungen betroffene Flächen infolge Gutheis sung der Beschwerden)
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r=l von Änderungen
betroffene FläQhen
1
Areal Stierenmarkt
2
ArealOeach
3
Ceseh-Wiese
4
Friadhofanla&e
5
ROtelberg
6
S8B-Oat I Öf<ihof
7
Gimenen
8
Altstadttone
i 0 '110
3SQ t?O!Jtl
Genehmigung Gesamtrevision Zonenplan_Weitere Bemerkungen.pdf
.
Baudirektion
'
Kanton Zug
Baudirektion. Postfach 6301 Zug
An den Gemeinderat Walchwil Postfach 93 6318 Walchwil
T direkt 041 728 54 88 gilles.morf@ bd.zg.ch Zug,20. Februar2007 9820
Ortsplanungsrevision - Genehmigung: weitere Bemerkungen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Frau Gemeinderätin Sehr geehrte Herren Gemeinderäte Mit Beschluss vom 20. Februar 2007 hat der Regierungsrat die Bauordnung und den Zonenplan mit Auflagen genehmigt. Das Amt für Raumplanung hat am 20. Februar 2007 den Richtplan ( Richtplan karte sowie Richtplantext) mit Änderungen und Auflagen genehmigt. ln beiden Dokumenten werden grundsätzlich nur die Änderungen und Auflagen beschlossen. Im Rahmen des Genehmigungsverfah rens haben wir aber auch weitere Punkte zu bemerken, die wir Ihnen mit diesem separaten Schrei ben zur Kenntnis bringen. Die nachfolgenden Ausführungen zu den Planungsdokumenten stellen
(
deren erfolgte Genehmigungen durch den Regierungsrat und das Amt für Raumplanung nicht in Fra ge, sondern geben aus der Vorprüfung einige Überlegungen wieder, die bei einer späteren Ausle gung der Bestimmungen von Interesse sein können. Die Punkte haben materiell keine Folgen. Sie dienen ferner der besseren Lesbarkeit und sollen Rechtsunsicherheiten verhindern. Wir empfehlen deshalb, die Punkte bei Gelegenheit umzusetzen.
1
Allgemeines
Die einzelnen Planungsdokumente Zonenplan Mst. 1 :5'000 und Mst. 1:10'000, Richtplankarte Mst. 1:5'000 und Mst. 1: 10'000, Bericht nach Art. 47 RPV sowie Erläuterungsbericht zum Richtplan sind in den vermittelten Inhalten nicht deckungsgleich. Die erwähnten Dokumente sind in ihren Aussagen aufeinander abzustimmen. Z.B. werden die Waldflächen in den Nebenkarten des Richtplanes nicht einheitlich dargestellt. ln der Richtplankarte Mst. 1: 1 0'000 sind die Waldflächen teilweise koloriert, in der Richtplankarte Mst. 1 :5'000 jedoch nicht. .
Postfach, 6301 Zug T 041 728 53 00, F041 728 53 09 www.zug.ch/baudirektion
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Richtplan
2.1
Richtplantext
Im Richtplantext Rpt. 1 1} 0 1 hat sich ein Fehler eingeschlichen. Es müsste heissen: 11 ... im Rahmen .
der Sanierung der Ufermauer für den Aufenthalt am See .. 2.2
11
Nebenkarten
Die Überschrift des Kartenausschnittes, welcher die Strassentypisierung darstellt, enthält keine An
(
gabe darüber, was der Inhalt dieser Nebenkarte ist. ln der Überschrift der Karte 11Ausgangslagell soll erwähnt werden, dass auf dieser Karte die Strassentypisierung dargestellt ist. 2.3
Kapitel 4.2.9 Panoramaweg entlang Bahndamm
Das Kapitel 4.2.9 befasst sich mit dem Panoramaweg entlang des Bahndammes. Wir stellen fest, dass der Richtplantext zum Panoramaweg nicht im Kapitel 4 . 2.9, sondern im Kapitel 7. 6.1 zu finden ist, wo kommunale Fussgängerverbindungen I kommunale Wanderwege behandelt werden. Wir emp fehlen, den Inhalt des Kapitels 4.2.9 (Panoramaweg entlang Bahndamm) in das Kapitel 7.6. 1 zu in tegrieren. 2.4
Kapitel 5.1.9 Wald
Der Inhalt dieses Kapitels ist knapp, teilweise unklar formuliert und daher unbefriedigend. Wir emp fehlen, dieses Kapitel in Zusammenarbeit mit dem Kantonsforstamt zu überarbeiten. 2.5
(
Kapitel 7.6.1 Kommunale Fussgängerverbindung I kommunaler Wanderweg
Die geplanten Fusswege F1 und F2 tangieren Wald. Es ist zu beachten, dass auch für Fusswege, die im Wald verlaufen, verschiedene forstrechtliche Bedingungen erfüllt werden müssen.
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Bauordnung
3.1
Art. 17 Kernzone
Wir verweisen auf einen sprachlichen Fehler im Absatz 4. Es sollte heissen: men ... 3.2
II
II • • •
mit gleichem Volu
Art. 18 Bauzone mit speziellen Vorschriften Seeufer
Da es sich bei dieser Bauzone um einen schmalen Streifen zwischen dem Zugersee und der Kan tonsstrasse handelt, stellen sich für die bauliche Entwicklung immer wieder Fragen der Erschlies sung. Bevor weitere planarische Abklärungen getroffen werden, sollten für alle betroffenen Parzellen Erschliessungsstudien durchgeführt werden. Die heutige Struktur der parzellenweisen Erschliessung ist zu prüfen. Die Gebiete sollen langfristig zweckmässig erschlossen werden.
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3.3
Art. 28 Massvorschriften für Wohn-, für gemischte Wohn- und Arbeitszonen sowie für
Kernzonen (Einzelbauweise)
Die Grenzabstände sollten auch gegenüber der Landwirtschaftszone oder anderen Nichtbauzonen eingehalten werden. Paragraph 28 könnte um eine Regel erweitert werden, welche dieser Forderung auch Nachdruck verleiht, wenn Zonen- und Grundstücksgrenze nicht zusammenfallen. Damit kann der Erstellung mit anschliessender Räumungspflicht von zonenfremden Bauten und Anlagen in Nichtbauzonen vorgebeugt werden. >
3.4
Wir empfehlen, die Vorschriften zu den Grenzabständen wie folgt zu ergänzen: "Liegen Zonen grenzen nicht auf Parzellengrenzen, sind die Grenzabstände auch gegenüber der Zonengrenze OeiF und den Nichtbauzonen einzuhalten."
Art. 31 Auskragende Bauteile
Auskragende Bauteile dürfen in den Grenz- oder Gebäudeabstand hinein- oder über die Baulinie hinausragen, nicht aber in den Waldabstand. Es wäre sinnvoll, wenn darauf hingewiesen würde. 3.5
Art. 45 Gebühren
Es werden keine weiteren Kriterien angegeben, wie die Gebühren zu bemessen sind. Somit gilt für die Einwohnergemeinde Walchwil der Verwaltungsgebührentarif vom 11. März 1974 (BGS 641.1) mit den Ziffern 48 ff. Die Gebühren sind damit eng begrenzt. 3.6
Weitere Bemerkungen
Aus feuerpolizeilicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Brandschutzvorschriften vorbehalten bleiben. Die Zufahrt für Rettungs- und Einsatzfahrzeuge sowie die Löschwasserversor gung muss gewährleistet sein. Weitere brandschutztechnische Auflagen können im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erhoben werden.
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Zonenplan
4.1
Waldeintrag
Der Waldeintrag entlang der SB B-Linie fehlt teilweise. Obwohl es sich mehrheitlich um Wälder mit dynamischen Waldrändern handelt, sollte der Waldeintrag korrekt sein. Die Wälder entlang der S B B Linie sind gernäss beigelegten Plänen des Waldfeststellungsverfahrens in den Zonenplan einzu zeichnen. 4.2
Darstellung, Leserlichkeit
Die kantonalen Seeuferschutzzonen sind nicht überall gut zu erkennen, z. B. zwischen Grafstatt und Hörndli. Auch die Bauzone mit speziellen Vorschriften und die Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen sind farblieh kaum zu unterscheiden. >
Wir empfehlen, die Darstellung in den erwähnten Punkten zu verbessern.
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4.3
GIS-Daten
Die nachgeführten und rechtsgültigen Zonenplandaten der Gemeinde Walchwil stehen bei der G IS Fachstelle im Zonenplan-Datenmodell Version 1.4 im INT E RLIS Format zur Verfügung. Die Daten wurden von der ursprünglichen Version 1.3 in die Version 1.4 konvertiert. Eine sinnvolle Datenüber nahme des Planungsbüros ist nur gewährleistet, wenn die Daten in Zusammenarbeit mit dem A RP und der GIS-Fachstelle auf die Version 1.4 konvertiert werden. Das heisst, dass das Planungsbüro die konvertierten Zonenplandaten der Version 1.4 des Kantons Zug übernimmt. Ein anderes Daten format ist nicht zulässig. Wir bitten das zuständige Planungsbüro, die Daten bei der G IS-Fachstelle zu beziehen und sich durch die G IS-Fachstelle instruieren zu lassen.
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Die Zonenbezeichnung "Naturschutzzone gemeindlich mit Wald (NSG)" kann im Datenmodell Version 1.4 unterschieden werden. Die Korrekte Bezeichnung lautet "NSGW". Wir empfehlen die Bezeichnung " NSGW" zu verwenden.
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Die Zonenbezeichnung "bundesrechtliche Planungswerte nach Lärmschutzverordnung" gibt es im Datenmodell Version 1.4 nicht. Wir empfehlen die Bezeichnung "Massgebende Lärmgrenzwert, Planungswert (mlpw)" zu verwenden.
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Die Bezeichnung "Naturschutzzone kantonal mit Wald (NSK)" kann im Datenmodell Version 1.4 unterschieden werden. Die Korrekte Bezeichnung lautet "NSKW". Wir empfehlen die Bezeich nung "NSKW" zu verwenden.
Bei der Abfüllung der Daten in das kantonale Datenmodell müssen Firsthöhe, Ausnutzungsziffer, Geschosszahl, Baumassenziffer, Lärmempfindlichkeitsstufe mit erfasst werden. Die Attributspalte "Zonenbeschrieb" muss gelöscht werden, da die alten Zonenbezeichnungen keine Verwendung mehr finden. Wenn diese Daten im heutigen Zeitpunkt erfasst werden, was ein sehr kleiner Aufwand ist, kann man im Intranet "ZUGIS" des Kantons Zug, wie auch im Internet "Z U G MAP" diese Informationen ohne Probleme abrufen, was einen Mehrwert für Bürger, Politik, Gemeinden und Kanton bringt.
5 5.1
Erläuternder Bericht zur Nutzungsplanung (nach Art. 47 RPV) Kapitel 3.4.1 Boden
Der quantitative Bodenschutz wird in erster Linie durch die haushälterischen Bodennutzung und durch die Konzentration der bodenverändernden Nutzungen, wie die Trennung der Bauzone von der Nichtbauzone, gewährleistet. Im Planungsbericht werden Aussagen gemacht, die der haushälterischen Nutzung entgegenlaufen (geringe Wohndichte, geringe Geschosszahl). Es wird auch festgehalten, dass "die Massnahmen zur haushälterischen Nutzung des Bodens der letzten Ortsplanungsrevision" sich bewährt haben. Wir erwarten zu diesen Aussagen, insbesondere zu den bewährten Massnahmen der letzten Ortspla nugnsrevision, substanzielle Erläuterungen. 5.2
Kapitel 3.4.4 Tierhaltungsanlagen
Tierhaltungsanlagen müssen zu bewohnten Zonen einen Mindestabstand aufweisen. Wird eine Bau zone bis in die Nähe einer Tierhaltungsanlage ausgeschieden, so sind die Probleme bezüglich Ge ruch ( Einhaltung des Mindestabstande) in der Planungsphase zu lösen. Es reicht nicht, im Planungs-
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bericht auf die Problematik hinzuweisen. Ferner weisen wir darauf hin, dass die Überarbeitung des FAT-Berichtes Nr. 476 sistiert wurde. Es gilt nach wie vor die Ausgabe von 1995. Im erläuternden Bericht werden die Konsequenzen für die Betriebe Lauihof und Oberdorf nicht aufge zeigt. Der Betrieb Lauihof weist einen Abstand von rund 35 m zur geplanten Wohnzone auf. Dies löst keine Sanierungspflicht für den bestehenden Tierbestand aus. Es bestehen noch geringe Erweite rungsmöglichkeiten. Wir weisen jedoch darauf hin, dass sich der Betrieb am Hang befindet und des halb störende Einflüsse auf die Wohnzone nicht ausgeschlossen werden können.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Abschliessend bedanken wir uns für die konstruktive Zusammenarbeit. Wir sind überzeugt, dass Sie mit Ihrer neuen Ortsplanung eine gute Plangrundlage für die Entwicklung Ihrer Gemeinde geschaffen haben.
Regierungsrat Beilage:
diverse Pläne des Waldfeststellungsverfahrens Kopie an:
Natur- und Landschaftsschutzkommission des Kantons Zug c/o Amt für Fischerei und Jagd Direktion für Bildung und Kultur Sicherheitsdirektion G IS-Fachstelle Amt für Denkmalpflege und Archäologie Kantonsforstamt (mit Beilage) Amt für Fischerei und Jagd Direktionssekretariat Volkswirtschaftsdirektion Amt für Wirtschaft und Arbeit Landwirtschaftsamt Amt für öffentlichen Verkehr Direktionssekretariat Baudirektion Tiefbauamt Hochbauamt Amt für Umweltschutz Gebäudeversicherung des Kantons Zug Amt für Raumplanung, Abteilung Siedlung und Verkehr, mit Beilage (4fach)