DG020407-L
Betrug etc.
Bezirksgericht Zürich
Prozess Nr. DG020407/U 7. Abteilung |
Mitwirkende: Der Vorsitzende Dr. Altherr, die Ersatzrichterinnen lic. iur. Holzer und Dr. Reinert sowie die juristische Sekretärin lic. iur. Ziltener
Urteil und Beschluss vom 14. November 2002
in Sachen
Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich, Büro B-2, Unt.Nr. 02/00306, .Selnaustr. 28, Postfach, 8039 Zürich, Anklägerin
gegen
Angeklagte
betreffend Betrug etc.
Anklage:
Die Anklageschrift der Bezirksanwaltschaft Il für den Kanton Zürich vom 4. Sep- ternber 2002 ist diesem Urteil beigeheftet (act. 19).
An der Hauptverhandlung anwesende Parfeien:
Der amtlichen Verteidigerin und der Angeklagten wurde das persönliche Erschei- nen zur heutigen Hauptverhandlung erlassen (Prot. S. 3).
Anträge der Verteidigung: (act. 298.1.)
"1. Die Angeklagte sei des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Die Angeklagte sei vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB freizusprechen.
3. Die Angeklagte sei mit 2 Monaten Gefängnis zu bestrafen, ab- züglich der bisher erstandenen Haft.
4. Essei der Angeklagten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
5. -Es'seien die von der Kapo Zürich bereits sichergestellten beiden gefälschten Kreditkarten Mastercard und.Visacard beide lautend auf 5 einzuziehen und zu vernichten.
6. ° Es sei(en) das mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 4. September 2002 einstweilen beschlagnahmte Bargeld definitiv ein- zuziehen und zur Kostendeckung heranzuziehen.
7. Es seien die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 4. September 2002 einstweilen sichergesteliten Gegenstände (Trium und Ladegerät) definitiv zu beschlagnahmen.
8. Die Kosten für die Untersuchung, das Gerichtsverfahren und die amtliche Verteidigung seien der Angeklagten aufzuerlegen, infolge of- fensichtlicher Unerhältlichkeit jedoch einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen." -
Erwägungen
1. - Sachverhalt -
1. Die Anklagebehörde wirft der Angeklagten im Wesentlichen vor, mehrfach zusammen mit verschiedenen (separat verfolgten) Mittätern in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, den Geschädigten ‚arglistig irregeführt zu haben. Unter Vorspiegeiung oder Unterdrückung von Tatsachen seien } und dessen australischer Geschäftspartner Gewinne in der Höhe von 35 Mio. USD versprochen worden. Diese Gewinnaus-
schüttung sei davon abhängig gemacht worden, dass diese zuvor der in Wirklich-
keit nicht existierenden . . Geld zufliessen liessen. Der Geschädigte \habe daraufhin in Zürich drei Mal Zahlungen an ein Mitglied der sogenannten _ a geleistet: Am 26. April 2002 habe er der
‚, USD 26'500.-- zukommen lassen, am 29. April 2002 Fr. 8'750.-- und am 8. Mai 2002 USD 4'000.--. Der Angeklagten w wird d vorgeworfen, sich unter falschem Namen als Repräsentantin dr ° .._., ausgegeben und ‚'zu diesen Zahlungen veranlasst zu haben. Der Angeklagten sei für ihre Mithilfe ein Entgelt in der Höhe von 2 bis 3 % der betrügerisch erlangten Gel- der versprochen worden. Ausserdem sieht sich die Angeklagte dem Vorwurf aus- gesetzt, am 21. Mai 2002. ein Schreiben der mit fal- schem Namen unterzeichnet zu haben, womit ' zu ‚einer weiteren Zahlung in der Höhe von USD 36'000.-- veranlasst werden sollte. Dadurch habe sich die Angeklagte des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig
gemacht.
2. In der Untersuchung anerkannte die Angeklagte einen grossen Teil des Sachverhalts der Anklage. Sie gestand ein, von den schon lange andauernden betrügerischen Machenschaften dr _ == 7° 4 gewusst und ihrem Ehe- mann ihre Mithilfe versprochen zu haben (act. 11/10 S. 21).
Die Angeklagte gab sodann zu, von ihrem Ehemann und anderen Mitglie- dern der a Anweisungen entgegengenommen und ausgeführt zu haben: Der Geschädigte „welcher der .....) mehrfach Gelder in grossem Umfang überwiesen hatte, verlangte, endlich einen Vertreter der: Bu persönlich zu treffen, ansonsten er keine weiteren Zahlungen mehr leisten werde (act. 11/10 S. 3). Aus diesem Grund wurde die An-
geklagte dem Geschädigten ” "als. ee . vorgestellt (act. 11/10 S. 3). Damit sollte das Misstrau- en des Geschädigten, was die reale Existenz der . . an geht, zerstreut werden. Von Deutschland aus führte die Angeklagte mehrere Te- lefongespräche mit \ ‚ wobei sie sich stets als
ausgab. Die Angeklagte hatte jeweils genaue Anweisungen zu befolgen; ihr wur- de im Detail vorgegeben, welche Aussagen sie am Telefon zu machen hatte (act. 11/10 S. 4). Die Angeklagte gab in den Telefongesprächen vor, im Besitz der ver- sprochenen 35 Mio. USD zu sein. Sie teilte mit, es sei lediglich noch eine Zahlung im Umfang von USD 26'500.-- erforderlich, damit das versprochene Geld freigegeben und überwiesen werden könne. Anlässlich eines dieser Telefonge- spräche vereinbarte die Angeklagte mit ‘die Übergabe der erwähnten USD 26'500.-- in Zürich.
Die Angeklagte konzedierte ferner, dass ihr für ihre Mithilfe ein Entgelt von
2 oder 3 % des einbezahlten Geldes versprochen worden war.
Schliesslich gestand sie ebenfalls ein, im Besitz von zwei gefälschten Kre-
ditkarten gewesen zu sein.
Die Angeklagte bewirkte, dass "am 26. April 2002 im Beisein von ' die erwähnte Zahlung im Umfang von 26'500.-- USD an alias ' ebenfalls Vertreter der angeblichen . ‚ lei- stete. Das blieb in der Untersuchung im Ergebnis unbestritten. Das Geständnis der Angeklagten deckt sich mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der eingeklagte Sachverhalt insoweit rechtsgen ügend erstellt ist.
| Repräsentantin der -
3. Die Angeklagte wollte allerdings . . nicht veranlasst haben, am 235. April 2002 - einzureisen (act. 11/10 S. 18); vielmehr habe ihn
dazu bewegt. Diese Aussage konnte in der Untersuchung nicht widerlegt werden, weshalb von den Ausführungen der Angeklagten auszugehen ist. Das Fehlen der Abklärung ist darauf zurückzuführen, dass: zur Sache nicht einvernom- men wurde. Für die rechtliche Würdigung kann indessen. offen bleiben, wer ihn
zur Einreise . “ ‚veranlasste.
Es ist sodann ist nicht erstellt, welchen Beitrag die Angeklagte an die zwei weite-
ren Zahlungen, die am 29. April 2002 (Fr. 8'750.--) und am 8. Mai 2002 (USD 4'000.--) vornahm, geleistet haben soll. Die Behauptung der An- geklagten, ‘“ habe diese Zahlungen alleine eingefordert, womit sie jedenfalls
nichts zu tun habe, lässt sich nicht widerlegen (act. 11/10 S. 20; vgl. auch act. 11/5 S. 16, act. 11/7 S. 14, act. 11/10 S. 5 u. S. 13). Aus der Anklage ist nicht er- “ sichtlich, welchen Tatbeitrag die Angeklagte bei den erwähnten zwei Zahlungen leistete. Die in der Anklage erwähnten total gefälschten Belege und Gerichtsur- kunden etc., weiche bestimmt und geeignet gewesen sein sollen, die Geschädig- ten zu Zahlungen zu veranlassen, sind zum einen nicht relevant, da nicht näher ausgeführt wird, um welche Belege es sich im Einzelnen handelt, zum anderen bestritt die Angeklagte in der Untersuchung glaubhaft, darin involviert gewesen zu sein (act. 11/10 S. 22; vgl. etwa auch act. 11/5 S. 7). In der Untersuchung konnte ihr das Gegenteil jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Was die angeblich not- wendigen Bestechungsgelder und Gebühren anbelangt, gelang der Nachweis ei- ner Beteiligung der Angeklagten ebenso wenig (act. 11/10 S. 22). Zusammenfas- send ist festzuhalten, dass die Tatbeiträge, welche die Angeklagte in der Untersu- chung eingestanden hat und die ihr auch nachgewiesen werden konnten, lediglich für die erste Zahlung vom 26. April 2002 im Umfang von 26'500 USD kausal sind.
Bezüglich des Schreibens vom 21. Mai 2002, das die Angeklagte mit dem . ........' unterzeichnete ünd übergab, führt die Angeklagte aus, diesem ihre wahre Identität schon vorher offenbart zu haben. Zum Zeitpunkt der Übergabe besagten Schreibens habe . bereits gewusst, wer sie in Wahrheit sei (act. 11/10 S. 20; vgl. auch act. 11/1 S. 2, act. 11/4, act. 11/7 8. 7 f.,
S. 11 u. S. 16, act. 11/8 S. 15). Auch diese Aussagen der Angeklagten lassen sich nicht widerlegen. Zudem bestehen aufgrund der Depositionen des Geschä- digen ....; anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. Mai 2002 (act. 3 S. 4 f.) klare Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte ihre wahre Identität in der Tat vor der Übergabe der Urkunde preisgab. Dieser Schluss wird auch von einer
Aussage anlässlich der Konfrontationseinvernahme durch den Bezirksan- walt vom 28. Juni 2002 unterstützt (act. 11/2 S. 4). Es spricht mithin einiges dafür, dass sowohl ' als auch am 21. Mai 2002, als ihnen die Angeklagte
das erwähnte Schreiben überreichte, die wahre Identität der Angeklagten bereits kannten, und es ist im Folgenden zugunsten der Angeklagten davon auszugehen.
ll. - Rechtliche Würdigung -
1. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung jemanden arglistig irreführt und ihn so zu einem vermögensschädigenden Verhalten bestimmt. Die Erfüllung des Tatbe- standes des Betrugs erfordert demnach unter anderem ein irreführendes Verhal- ten des Täters, das in jedem Fall durch das Tatbestandsmerkmal der Arglist qua- lifiziert sein muss (BGE 99 IV 35; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht Il, 7. A., Zürich 1997, S. 167). Arglist im Sinne der zitierten Strafnorm ist nach Lehre und Rechtsprechung anzunehmen, wenn der Täter zur Täuschung eines anderen ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scene) bedient, aber auch dann, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Überprüfung nicht oder nur mit besonde- rer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn er den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass jener die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlasse werde (BGE 119 IV 35 mit weiteren Hinweisen; Straten- werth, Schweizerisches ‘Strafrecht, Besonderer Teil I, 5. Aufl., Bern 1995, 8 15 N 17 f.). Merkmal eines Lügengebäudes ist es, dass verschiedene Falschangaben
des Täters ein sinnvolles Ganzes ergeben, das glaubwürdig erscheint. Die Lügen
müssen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sein, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt.
Im vorliegenden Fall geht es um ein raffiniert konstruiertes, engmaschiges Netz der sog. _ 0° Die beiden australischen Geschäftsleute wur- den veranlasst, den _ "hohe Geldbeträge zu überlassen, indem man den Anlegern Gewinne in Millionenhöhe versprach, wobei ein immenses Lügen- gebäude im vorerwähnten Sinn erstellt wurde. Die Beteiligten pflegten unter fal- scher Identität aufzutreten, dies teilweise auch unter Verwendung gefälschter Pässe (sh. etwa act. 11/2 S. 2, act. 11/5 S. 21 u. act. 4115 S. 28). Es wurde die in Wahrheit inexistente , . ._ vorgeschoben, die Geschäftsbe- ziehungen zur ' _ "unterhalten soll (vgl. etwa act. 11/10 S. 3 und act. 11/2 S. 23). Zur Täuschung der Anleger wurden des Weiteren diver- se Personen (wie beispielsweise die Angeklagte) eingesetzt, welche die Anleger von der Echtheit des Geschäfts und einer unmittelbar bevorstehenden Gewinn- ausschüttung überzeugen sollten (s. auch act. 11/2 S. 12 und S. 17 f.). Zudem wurden gefälschte Urkunden und Belege verwendet, um die reale Existenz der
_ zu suggerieren und die Anleger entsprechend zu täu-
schen. Im Allgemeinen lässt sich sagen, dass die’ _ im grossen
Stil falsche Briefköpfe, Quittungen, Zahlungsgarantien, Bestätigungsschreiben und auch Schreiben vom _ zur Täuschung der
Geschädigten verwendete (vgl. act. 4, act. 11/2 S. 20 f. u. S. 24 ff., act. 11/38. 8, act. 11/5 S. 4 f.; s. auch die act. 11/2, act. 11/5, act. 11/7 und act. 11/8 beigeleg- ten Unterlagen). In casu liegt zusammengefasst einerseits ein immenses Lügen- gebäude vor, das über Jahre hinweg aufgebaut und "unterhalten" wurde. Ander- seits bediente man sich erwähnter täuschender Machenschaften, welche die auf- gestellten Behauptungen stützten. Im Weiteren hat das irreführende Verhalten beim Geschädigten tatsächlich einen Irrtum hervorgerufen; seine Vorstellung stimmte ganz offensichtlich nicht mit der Realität überein. Der getäuschte
wurde zu einer Vermögensdisposition bestimmt, die eine Vermögensverminde- rung nach sich zog. Der Vermögensschaden besteht mithin in einer Verminderung der Aktiven durch Auszahlung respektive Hingabe der Gelder. Das Tatbestands- _
merkmal der Bereicherung des Täters oder eines Dritten ist ebenfalls gegeben.
Der objektive Tatbestand von Art. 146 Ziff. 1 StGB ist im vorliegenden Fall dem- nach erfüllt.
2. Die Anklagebehörde wirft der Angeklagten vor, am geschilderten Betrug als _Mittäterin beteiligt gewesen zu sein. Mittäterschaft zeichnet sich aus durch gleichwertig koordiniertes Zusammenwirken mit den übrigen Mittätern bei der Be- gehung der Tat (so etwa: Stefan Trechsel/Peter Noll, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Zürich 1994, S. 174 ff.). Schwierig kann sich zuweilen die Abgrenzung zur Gehilfenschaft gestalten. Während der Mittäter bei der Ent- schliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massge- bender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupibeteiligter dasteht, leistet der Gehilfe lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag (Trechsel, Kurzkommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. A. Zürich 1997, vor Art. 24 N 11). Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines andern fördert. Der Gehilfe nimmt mit anderen Worten keinen bestimmenden Ein- fluss auf den Tatablauf (Trechsel/Noll, a.a.O., S. 178).
Im Rahmen des erwähnten Lügengebäudes und der täuschenden Machen-
schaften spielte auch die Angeklagte eine Rolle. Der getäuschte __ ver- langte, einen Vertreter der u . on persönlich zu treffen, an- dernfalls er keine Zahlungen mehr leiste. Auf Bitten ihres Ehemannes, seines Zei- chens (führendes) Mitglied besagter ' _ ‚ trat die Angeklagte in der Folge im Geschäftsverkehr mit den Geschädigten als ....nEr- scheinung und gab vor, eine Repräsentantin der ’ ., zu sein. Damit soliten die Zweifel, welche bei aufgekommen waren, zer-
streut und dieser zu weiteren Zahlungen bewegt werden, die er dann auch vor- nahm. Die Angeklagte erklärte, im Besitz der versprochenen 35 Mio USD zu sein. Es müsse lediglich noch eine Zahlung im Umfang von 26'500.-- USD erfolgen, dann werde das versprochene Geld freigegeben und könne überwiesen werden. Aufgrund dieser Versprechungen nahm =" am 26. April 2002 in Zürich die Zahlung im Umfang von USD 26'500.-- vor.
Der Beitrag, den die Angeklagte im vorliegenden Fall zur Tatbegehung lei-
stete, ist lediglich untergeordneter Natur: Insbesondere hatte sie keine Tatherr-
schaft inne und handelte völlig weisungsgebunden. Es wurde ihr im Detail vorge- geben, mit wem sie zu welchem Zeitpunkt zu telefonieren oder zu sprechen hatte und was sie jeweils sagen sollte (act. 11/10 S. 17). Dabei wurde sie genau über- wacht. Die Angeklagte wirkte gewissermassen als kleines Rad im grossen ganzen System, das von den _ über Jahre aufgebaut und unterhalten worden war. Der getäuschte !verlangte, ein Gesicht der Company zu sehen. Die- se Rolle wurde von der Angeklagten übernommen. Zu betonen ist auch, dass die Angeklagte nicht von sich aus Kontakt zu den Getäuschten aufnahm. Insgesamt hat die Angeklagte die Haupttat zwar gefördert; aus dem Gesagten erhellt indes, dass die Angeklagte nicht als Mittäterin, sondern lediglich als Gehilfin im Sinne von Art. 25 StGB betrachtet werden muss. In subjektiver Hinsicht ist davon aus- zugehen, dass die Angeklagte das System : _ r gar nicht im ganzen Umfang erfasste und sich ihr Vorsatz lediglich auf den - hier als untergeordnet
eingeschätzten - Tatbeitrag beschränkte.
3. Die Anklagebehörde wirft der Angeklagten mehrfachen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vor, indem sie nicht nur bei der zuvor geprüften Zahlung vom 26. April 2002, sondern auch bei den beiden weiteren Zahlungen, die Rob- bins am 29. April 2002 (in der Höhe von Fr. 8'750.--) und am 8. Mai 2002 (in der Höhe von USD 4'000.-)in . . \leistete, am Delikt beteiligt gewesen sein soll.
Wie bereits ausgeführt, ist das Verhalten der Angeklagten lediglich als Ge- hilfenschaft zu Betrug zu qualifizieren. Aus dem Sachverhalt, wie er nachgewie- sen ist, ergibt sich, dass sie in Bezug auf die Zahlungen vom 29. April 2002 und vom 8. Mai 2002 keine Handlung vorkehrte, die zum Erfolg beitrug. Ihre Behaup- tung, nicht sie, sondern habe die beiden späteren Zahlungen veranlasst, war in der Untersuchung nicht zu widerlegen. Die Angeklagte sicherte mehr- fach zu, nach der Zahlung der USD 26'500.-- würden die 35 Mio USD geliefert. Diese Zusicherungen bezogen sich jedoch einzig auf die Zahlung vom 26. April 2002. Mit den beiden späteren Zahlungen hat die Angeklagte nichts zu tun und sie trug jedenfalls nichts zur Tat bei. Im Ergebnis fehlt es, was die Zahlungen vom 29. April 2002 und 8. Mai 2002 angeht, am Erfordernis der Tatförderung. Da die Angeklagte lediglich zur Zahlung von 26'500 USD am 26. April 2002 einen Tat- beitrag leistete, hat sie sich bloss der Gehilfenschaft zu einfachem Betrug im Sin- ne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig gemacht; mehrfacher Betrug liegt dagegen, was die Angeklagte angeht, nicht vor.
4. Die Anklagebehörde wirft der Angeklagten ferner vor, gefälschte Kreditkar- ten mitgeführt und besessen zu haben. Was das Mitführen respektive den Besitz zweier gefälschter Kreditkarten betrifft, ist der Sachverhalt der Anklage erstellt. Indes ist selbst aus dieser nicht ersichtlich, unter welchen Straftatbestand die ent- sprechende Handlung der Angeklagten subsumiert werden soll und kann. In der schweizerischen Rechtsordnung gibt es keine Norm, die entsprechendes Verhal-
ten mit Strafe bedrohte,
5. Schliesslich wirft die Anklagebehörde der Angeklagten vor, eine Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB begangen zu haben. Einer solchen macht sich schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung ei- ner unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Derselben Strafandrohung untersteht, wer ei- ne Urkunde der genannten Art zur Täuschung gebraucht (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Im vorliegenden Fall steht eine Urkundenfälschung im engeren Sinn, d.h. eine materielle Fälschung, in Frage. Eine Urkunde ist dann gefälscht, wenn der Anschein erweckt wird, sie stamme von jemandem, von dem sie tatsächlich nicht stammt (vgl. etwa BGE 118 IV 259; 116 IV 51). Der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB setzt ausser der erwähnten Absicht des Täters des- sen Bewusstsein und Willen voraus, dass er selber oder ein anderer die Urkunde
als angeblich echt oder wahr verwenden werde.
Die Angeklagte hat ein Schreiben mit falschem Namen unterschrieben und dem Getäuschten \ausgehändigt. Aus dem Sachverhalt ergibt sich indes, dass die. Angeklagte nicht in Täuschungsabsicht gehandelt hat. Sie hatte keine Absicht, °"" zu einer weiteren Zahlung in der Höhe von USD 36'000.-- zu
veranlassen und sich oder einem anderen damit einen Vorteil zu verschaffen. Zu- dem war „im Zeitpunkt, in dem er die Urkunde ausgehändigt bekam, die wahre Identität der Angeklagten bekannt, wobei davon auszugehen ist, dass die Angeklagte selber ihm ihre wahre Identität preisgegeben hatte. Da der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist, ist die Angeklagte vom Vor-
wurf der Urkundenfälschung freizusprechen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Angeklagte der Gehilfenschaft zum (einfachen) Betrug im Sinne von Art. 146 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen ist.
I.
- Strafzumessung -
1. Wer sich des Betruges im Sinne von Art. 146 Ziff. 1 StGB schuldig macht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Wer hiezu le- diglich vorsätzlich Hilfe leistet, kann gemäss Art. 25 StGB milder bestraft werden (Art. 65 StGB). Im Übrigen ist die Strafe nach dem Verschulden zu bemessen, wobei das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Beweggründe des Täters zu berücksichtigen sind (Art. 63 StGB). |
2. Die Angeklagte ist ' 0.) zusammen mit vier Geschwistern bei ih- ren Eltern aufgewachsen (act. 16/6 S. 2), Nach der obligatorischen Schulzeit ab- solvierte die Angeklagte keine Berufsausbildung, sondern stieg sofort ins Er- werbsleben ein (act. 16/6 S. 3). 1990 heiratete sie €
. Aus dieser Ehe gingen zwei Kinder hervor. Im Jahre 1995 trennten sich die Ehegatten und im Jahr 1997 reichte die Angeklagte die Scheidung ein (act. 16/6 S. 2). Am 1. September 2000 heiratete die Angeklagte on
r, der sie mit in Verbindung brachte
(act. 16/6 S. 3). An ihrer letzten Arbeitsstelle erzielte die Angeklagte ein Einkom- men von rund 1'000.-- EURO, abhängig vom jeweiligen Arbeitspensum (act. 16/6 S.3f.).
Das Verschulden der Angeklagten ist noch als leicht einzustufen. Sie leiste- te, wie dargetan, lediglich einen untergeordneten Tatbeitrag, um den sie von ih- rem Ehemann gebeten worden war. Dabei handelte sie ohne jede Raffinesse, sondern führte lediglich aus, was ihr minutiös vorgeschrieben war. Sie wusste _ zwar gewiss, dass ihr Verhalten nicht rechtmässig war, und sie besass zudem - zumindest grosse modo - Kenntnis von den üblen Machenschaften der
Obgleich die Gehilfin durchaus damit rechnete, dass die einmal gelieferten Gelder für den Geschädigten wohl verloren waren, ist dennoch zu berücksichti- gen, dass sie, wie geschildert, ein kleines Rad im gesamten Gefüge darstellte und sich offenbar gegen ihren Einbezug ins Geschehen nicht effektiv zur Wehr setzen konnte. Es wurde ihr denn auch bloss ein geringes Entgelt in Aussicht gestellt. Es wirkt sich sodann schuldrelativierend aus, dass die Angeklagte das Unrecht ihres Wirkens bald einsah und dem Geschädigten schliesslich Warnungen zugehen
lassen wollte.
3. Strafschärfungs- oder Straferhöhungsgründe liegen keine vor. Strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass sich die Angeklagte lediglich als Gehilfin am Betrug beteiligt hat. Strafmindernd sind der tadellose Leumund und das Geständnis der
Angeklagten, das die Untersuchung wesentlich erleichterte, zu berücksichtigen.
4. In Würdigung aller Strafzumessungsgründe erscheint eine Freiheitsstrafe von vier Monaten Gefängnis als angemessen. Der Anrechnung von 110 Tagen Untersuchungshaft steht nichts entgegen (Art. 69 StGB).
IV. - Bedingter Strafvollzug -
1. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend in objektiver Hinsicht gegeben, da die Angeklagte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat keine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens oder Vergehens ver- büssen musste und heute eine Strafe von nicht mehr als 18 Monaten Dauer aus- gefällt wird (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB).
2. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erforderlich, dass Vorleben und Charakter der Angeklagten erwarten lassen, sie werde sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
Bei der Angeklagten als Ersttäterin ist anzunehmen, dass sie durch das Untersuchungsverfahren und insbesondere die länger dauernde Untersuchungs- haft von 110 Tagen genügend beeindruckt ist und sich durch die Ausfällung einer blossen Warnstrafe allein von weiterer Delinquenz wird abhalten lassen. Der Voll- zug: der Freiheitsstrafe ist.mithin aufzuschieben Die Probezeit ist praxisgemäss
auf zwei Jahre festzusetzen.
V.
- Einziehungen -
1. Die beiden von der Kantonspolizei Zürich am 23. Mai 2002 sichergestellten gefälschten Kreditkarten Mastercard und Visacard, beide lautend auf. de, sind gestützt auf Art, 58 StGB einzuziehen und der Kantonspolizei Zürich zur
Vernichtung zu überlassen.
. 2. Das mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro B- 2, Unt.Nr. 02/00306, vom 4. September 2002 einstweilen sichergestellte und bei der Kasse der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich unter Sachkautions- nummer 6616 gelagerte | _ . 0.007777": mit Ladegerät ACP-BE und eingesetzter SIM-Karte ist durch die Bezirksgerichtskasse Zürich zu verwerten und der Erlös ist zur (teilweisen)
Kostendeckung heranzuziehen.
3. Der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro B- 2, Unt.Nr. 02/00306, vom 4. September 2002 beschlagnahmte und bei der Kasse der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich unter Sachkautionsnummer 6616 gelagerte Bargeldbetrag von 600 EURO ist zur (teilweisen) Kostendeckung her-
anzuziehen.
v1.
- Kosten -
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Vertei- digung, der Angeklagten aufzuerlegen ($ 188 Abs. 1 StPO). Daran vermag der Freispruch im einen Anklagepunkt nichts zu ändern. Zufolge offensichtlicher Un- erhältlichkeit sind jedoch sämtliche Kosten, soweit durch die Einziehung nicht ge- deckt, einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (8 190a StPO).
Das Gericht erkennt:
- in entschuldigter Abwesenheit der Angeklagten -
1. Die Angeklagte ist schuldig
- der Gehilfenschaft zum Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB.
Der eingeklagten Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 und Abs. 2 StGB ist die Angeklagte nicht schuldig und sie wird in diesem Anklagepunkt freigesprochen.
2. ‘Die Angeklagte wird bestraft mit 4 Monaten Gefängnis, wovon 110 Tage
durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2
Jahre angesetzt.
4. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 2'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 359.-- Schreibgebühren
Fr. 57.- Zustellgebühren
Fr. 60.-- Vorladungsgebühren
Fr. 348.-- Kanzleikosten Untersuchung Fr. 1'500.-- Auslagen Untersuchung
Fr. 13'671.45 amtliche Verteidigung
Die Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Angeklagten auferlegt, jedoch, soweit nicht durch die Einziehung gedeckt,
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
-: die amtliche Verteidigerin, im Doppel für sich und die Angeklagte (ver- sandt),
- die Bezirksanwaltschaft Il für den Kanton Zürich, Selnaustr. 28, 8039 Zürich, Büro B-2, Unt.Nr. 02/00306 (überbracht),
und hernach in vollständiger Ausfertigung an - die amtliche Verteidigerin, im Doppel für sich und die Angeklagte,
- die Bezirksanwaltschaft Il für den Kanton Zürich, Selnaustr. 28, 8039 Zürich, Büro B-2, Unt.Nr. 02/00306,
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
die Strafregisterbehörden in Bern mit Formular A.
Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen von der mündlichen Eröffnung des Entscheides an oder, wo eine solche nicht erfolgt ist, von der schriftlichen Mitteilung an schriftlich beim Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, Postfach, 8026 Zürich, erklärt werden.
Dispositiv
Die von der Kantonspolizei Zürich am 23. Mai 2002 sichergestellten beiden . gefälschten Kreditkarten Mastercard und Visacard, beide lautend auf _ _ ‚ werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung
überlassen.
Das mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Selnaustr. 28, 8039 Zürich, Büro B-2, Unt.Nr. 02/00306 vom 4. September 2002 einstweilen sichergestellte und bei der Kasse der Bezirksanwaltschaft li für den Kanton Zürich unter Sachkautionsnr. 6616 gelagerte } u.
, , mit Ladegerät ACP-8E und eingesetzter SIM-Karte wird eingezogen, der Kasse des Bezirksgerichts zur Verwertung überlassen und der Verwertungserlös wird zur teilweisen Kostendeckung
herangezogen.
Der: mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Selnaustr. 28, 8039 Zürich, Büro B-2, Unt.Nr. 02/00306 vom 4. September 2002 beschlagnahmte und bei der Kasse der Bezirksanwaltschaft Il für den Kanton Zürich unter Sachkautionsnr. 6616 gelagerte Bargeldbetrag von 600 Euro wird zur teilweisen Kostendeckung verwendet.
Schriftliche Mitteilung an
- die amtliche Verteidigerin der Angeklagten, im Doppel für sich und die Angeklagte,
- die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Selnaustr. 28, 8039 Zürich, Büro B-2, Unt.Nr. 02/00306,
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Kantonspolizei Zürich,
- die Kasse des Bezirksgerichts Zürich.
Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen von der Zustel- lung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, IN. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich,
Der eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen
und zu begründen.
Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitan-
gefochten.
orsitzende Die juristische Sekretärin
BEZIRKSANWALTSCHAFT II FÜR DEN KANTON ZÜRICH
Em Unser Zeichen: B-2/2002/000306 4. September 2002 ANKLAGESCHRIFT. ZINGING an das Bezirksgericht Zürich j naar MN In Sachen FB Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich (vertreten durch BAin lic.iur. J. Bächle) Anklägerin sowie folgender Geschädigter: Schadenersatz: offen (act. 4 und act. 17) Vorladung HV: offen (act. 17) Angeklagte
betreffend Betrug etc.
erhebe ich folgende
ANKLAGE:
Die Angeklagte 'hat
* mehrfach in der'Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irregeführt oder ihn in einem Irrtum bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt,
* in der Absicht, jemanden am Vermögen oder andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
* eine Urkunde gefälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift eines andern zur Herstel- lung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkunden lassen,
indem sie
a: Vorgeschichte:
nachdem der Australier durch den Australier ‘dazu veranlasst wurde, Gelder zu investieren, jener ihm immer wieder diverse gefälschte Schreiben der - vorgelegt hatte,
insbesondere aber von ‚auf die N _ : hingewiesen wurde, mit welcher sine besondere Vereinbarung geschlossen hatte mit deı =
„, auf welche er immer wieder hinwies, welche Referenznummer dann auch wieder in einem weiteren Schreiben der \ _ für den Vollzug der Rauschgiftgesetzgebung vom 12. Oktober 2001 aufgenommen wurde und bescheini- gen sollte, dass es sich bei den 35 Mio USD nicht um Drogengelder handeln würde, dabei
hatte jwohlweislich ° ; verschwiegen, dass er selbst schon 4 Mio verloren hatte;
wobei . zudem weitere Belege vorlegte, nämlich Zahlungsgarantien, Bestätigungsschrei- ben, Garantieerklärungen jeweils mit einkopierten Logos von immer wieder verschiedenen Personen, deren Namen teilweise auch unterschiedlich geschrieben worden waren, deren Referenzen immer wieder unterschiedliche Nummern aufwiesen, zudem Briefe mit weiteren Bedingungen oder Anweisungen meist an den Adressaten } gerichtet, und Schreiben vom Bundesfinanzministerium ur
also diese Belege hatte ' zukommen lassen, in welchen 1 aufgefordert worden war, weitere Zahlungen zu leisten, teilweise mit der Androhung, dass sonst dessen Ernen- nung zu Ende gehe, falls Ison wieder verhindert sei,
indem gestützt auf diese Schreiben und Zusicherungen af. mit welchem der geschädigte Australier \eine kollegiale Bande verknüpfte, vertraute, der ihm
zudern immer wieder versicherte, er würde ihn _ ‚an seinen eigenen versprochenen 35 Mio USD mit ca. 6 Mio US Dollars gemäss . resp. gemäss : . mit 10 Mio
australischen Dollars beteiligen, wenn er ihn bis zur Auszahlung finanziell unterstützen würde, was dieser denn auch mit ca. 900'000 USD in den vergangenen zwei Jahren direkt getan hatte,
dessen Versprechungen müde, sich nebst .selbst in die Schweiz begeben wollte, um zu _ den versprochenen Geldauszahlungen zu gelangen;
dabei war . 222200... Staatsangehöriger, Anfangs Januar 2002 mit dem gefälschten | Pass lautend auf. ohne das erforderliche Visum in die “ ‚eingereist, auf welchen Namen er sich ausserdem von . “ |hatte Geldbeträge überweisen lassen, und hatte zunächst für ca. 5 Wochen bei seinem Bruder : gewohnt und war dann in einer nicht bekannten Wohnung im Raum untergetaucht;
b: Sachverhalt
zusammen mit den nachgenannten (separat verfolgten) Mittätern, aufgrund gemeinsamer Planung und durch gleichmassgebliches, arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Tataus- führung, wobei jeder mit den Tathandlungen der anderen einverstanden war,
um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, im Willen, ohne selbst eine Gegenleistung zu erbringen, ihr nämlich ein Entgelt von zugegebenermassen 2bis 3% des einbezahlten Betrages von ° * resp.. ..in Aussicht gestellt worden waren,
um mit betrügerischen Machenschaften, Vorlage von falschen Papieren, immer wieder neuen Lügen, wonach jetzt Geld ausbezahlt werden sollte, die Geschädigten zu unrecht- mässigen Zahlungen zu veranlassen,
indem diesen immer wieder die Beteiligung und Auszahlungen von grossen Geldbeträgen versprochen wurden, die angekündigte Geldüberweisung jedoch jeweils wieder neu hinaus- gezögert wurde, da erst noch aus irgendwelchen Gründen und aufgetretenen Problemen weitere Geldzahlungen zu leisten waren, dieses Geld aber immer wieder neu versprochen und gerade dann ausbezahlt werden würde, wenn einzig noch ein letztes Hindernis der Zahlung eines weiteren Geldbetrages stattgefunden hätte,
nachdem die Angeklagte bereits im Sommer 2001 von ihrem Ehemann im Gespräch mit, von den _ " "gehört hatte, zugebend, von diesen Betrügereien
und der Existenz von entsprechend abgefassten gefälschten Schreiben, Gerichtsurkunden
etc. ı j schon gewusst zu haben,
nachdem sie zunächst durch ihren Ehemann gefragt worden war, ob sie dank Ihrer Englisch- “ kenntnisse mitmachen würde bei diesem 419 - Deal, den ı 0 00 und ; (in der Schweiz) machen würden; was sie bejahte und in der Folge
auch tat:
wobei insbesondere ' die Anweisungen gab und als deren Chef auftrat, der die Anweisungen teilweise am Telefon ‘aber auch vor Ort »erteilte, was sie exakt dem vermeintlich Geschädigten « j und dem Geschädigten u ‘jeweils zu sagen hatte, wobei ; __\ihr vorschrieb, dass sie sich als
‘der angeblichen Firma’ . \ auszugeben hätte,
in der Folge auf Instruktion von ! _ ..., alias _ "und ihrem Ehemann ' beide Staatsangehörige, handelte, daher instruktionsge-
mäss die Telefonate. _ führte, so unter Veberwachung ihres Ehemannes
sinngemäss mitteilen musste, dass sie. ‚ die Repräsentantin der ' ! . sei, dass er die 32 resp. 35 Mio US Dollars bei der abholen könne, er, . ) würde dieses Geld in der Folge von derı erhalten und sie selbst, Frau Kaufmann sei im Besitze der USD 32 resp. 35 Mio. Dollars, was ihr glaubte; zudem die Termine für die Geldübergaben vereinbaren musste -
”
und. u.a. sagen musste, dass er, sobald er sein Geld bezahlt hätte, nämlich diese 26’500.-- oder 27’500.-- US Dollars, er resp. '. .eine 35 Mio bekommen würde, zudem “sagte, dass er sich bei ihr melden sollte, wenn er gelandet sei... ihm weiter mitteilen musste, dass sie die Person sei, die zuständig sei, wenn er noch Fragen hätte; zudem sollte sie für die Zeit, in der. in _ sei, die Repräsen- tantin der " ‚sein;
wobei die Ueberprüfung der Richtigkeit der Angaben insofern erschwert wurde, da sie u.a. etwa auf die Frage der Oertlichkeit der Büros vorgeben musste, diese seien in
‘sei das Hauptbüro; sie würde aber nie im Büro sein, da sie viel herumreisen müsste; daher immer wieder neue ausweichende nicht zu überprüfende vage Angaben auf Geheiss _ machen musste, wobei sie meistens die Antworten auf einen Zettel aufschrieb und dann gegenüber. und entsprechend gab ;
durch ihre instruktionsgemäss geführten Gespräche, die jeweils überwacht worden waren,
dazu veranlasste, - nachdem . schon am 4. April 2002 in ‚eingereist war, - am 25. April 2002 zur Geldübergabe zwecks angeblichen Empfangs der in Aussicht gestellten 35 Mio USD __einzureisen und sich auch nach zu begeben, sie selbst eigens im April 2002 und erneut nochmals am 21. Mai 2002 einreis-
te, wo sie instruktionsgemäss handelte und schliesslich letztmals an ihrem Verhaftstag am 23. Mai 2002 in Erscheinung trat, nämlich:
wobei sie_im April 2002 in der Wohnung von ' _ “an nicht näher bekannter Oertlichkeit im Rum auf", „Handy auftragsgemäss mit “ .telefo-
nierte resp. dessen Anruf auf diesem Handy entgegennahm und ihm mitteilte, dass er die 35 Mio USD ausbezahlt bekommen werde, er aber zunächst noch die 26’500.-- USD zahlen müsste; wobei Wert darauf gelegt wurde, dass sie den Geschädigten davon überzeugte, dass es dieses Geld wirklich gibt, so war es ihren Angaben zufolge immer wichtig gewesen, dass sie den Geschädigten, davon überzeugte, dass es dieses Geld wirklich gebe;
bewirkend, ass __\bereits am Folgetag, den 26. April 2002 die 26'500 USD im Restaurant 2.0.00 im Beisein von Jund, :anden ‚Staats- anghögen = ‚ - der ebenfalls wie die Angeklagte aus dem
\ stammte, eigens von Ehemann resp. seiner | ‚vorgängig für
die \ “ " angeworben worden war, - übergab, welcher ‘die
Funktion hatte, sich ebenfalls als Vertreter der ( “auszugeben und sich auch als solcher in Anwesenheit von _ "ausgegeben, der das empfangene Geld dann ' . übergab;
wohingegen . der sich während der Dauer der Transaktionen jeweils als 1 ausgegeben hatte, mit einer eigens hiefür ersteliten Quittung diesen Betrag über USD 26'500 für ..s und damit gleichzeitig dem mitanwesenden ‚quittierte, selbstverständlich vorgebend, die (
existiere tatsächlich, fälschlicherweise bestätigend, dass die 35 Mio auch noch "ausbezahlt würden;
mittels weiterer Aufforderungen, wonach für die Firma ı weitere Zahlungen nötig seien, wurde dazu gebracht, dass er in - am 29. April 2002 weitere Fr. 8'750.- an übergab, welche Zahlung . als
gleichentags handschriftlich bestätigte; und
am 8. Mai 2002 weitere USD 4’000.-- an ’ übergab, wobei wiederum als
ı gleichentags gegenüber “und handschriftlich bestätigte, “dass
er den Barbetrag über USD 4’000.-- erhalten hätte, resp. die erforderliche Gebühr für die
prompte Uebergabe von 400’000 US Dollars auf Rechnung von ı als Teil der 35
Millionen US Dollars, welcher Betrag den ihm durch die nigerianische Regierung über die ı geschuldeten vertraglichen Erlös darstelle”;
am 21. Mai 2002 nach ihrer erneuten Einreise nach in einem nicht näher bekannten Appartement „im Beisein von und “ dann sogar noch das bereits von " *“ vorbereitete gefälschte Schreiben zuhanden des Direktors der angeblichen
‚das' "ihr zur Unterzeichnung hingelegt hatte, an der mit dem Namenszug * vorbereiteten Stelle mit dem Schriftzug versah, welches Schreiben gleichzeitig bestätigte, “dass bei Bezahlung von weiteren 36'000 US Dollars an dieses genannte Büro betreffend die obige Referenz (Fantasiereferenz ohne
Bezug) der Betrag von 35 Mio. US Dollars bedingungslos freigegeben würden; welches
”
Schreiben sie denn auch zugegebenermassen n ‚im Hotel auf Instruktion von " übergab, nachdem auf dem Weg zu. . "und . noch - darüber diskutiert hatten, ob das Schreiben für \im Couvert oder nicht übergeben
werden solle, damit es “besser rüberkommt’”;
wobei sie zugegebenermassen während der ganzen Zeit bei Jiverse solcher Schreiben herumliegen gesehen hatte, u.a. sogar_mehrfach ein Schreiben nur mit dem Logo der 7 alleine versehen, immer wieder etwas anders ausgestaltet, von welchen Schreiben sie annahm, dass diese durch . der grosse Fachkenntnisse mit PC und Software hat, auf dessen Computer, der sich im ersten Stock befand, hergestellt worden waren, wohlwissend, dass es diese Firma gar nicht gebe;
dabei handelte sie weisungsgemäss, indem sie sich als ° 2. ‚bei den diversen Gesprächen mt ‚und ‚ ausgab, durch auch jeweils als | Repräsentantin der "vorgestellt wurde, im Wissen um den Umstand, dass der
Geschädigte "der selbst bereits Zahlungen im Umfang von rund 900'000 Austr. Dollars an ' : resp. die _ i in den letzten zwei Jahren bereits geleistet
hatte, die Bedingung gestellt hatte, dass er nun, nachdem wieder einmal versprochen wurde, es käme zur Auszahlung der 35 Mio US-Dollars in Zürich, endlich eine leibhaftige
Person der sehen wollte, vorher würde er keine weiteren Zahlun- gen leisten, weshalb sie selbst zunächst von ihrem Ehemann eingeweiht wurde, im vollen Wissen darum, dass die nie auch nur daran dachten, dass Geld gezahlt werden
sollte, weiche Umstände ihr alle bekannt waren;
im weiteren Wissen um den Umstand, dass ein ganzes Beziehungsnetz der __
_.. bestand, so hatte ihr Mann sie in die Kreise eingeführt, zugegebenermassen würde dieser alle Details kennen, durch ihren Mann habe sie ja auch alle andern kennengelernt, festgestellt, dass u.a. ein weiterer ihr unbekannter Idurch eine habe ein Bankkonto eröffnen lassen, auf welche Checks hätten einbezahit werden körinen, wobei es in einem Fall zulasten von "und. nicht zur Auszahlung gekommen sei, da dieser Dritte das Geld für sich behalten wollte; im Wissen darum, dass eine enge Bande diese . miteinander verknüpft etc. diese zusammenhalten,
dabei vorspiegelten, rechtmässige. Inhaber dieser vorgelegten total gefälschten Belege zu sein, unter Verschweigung ihres fehlenden Zahlungswillens und der tatsächlichen Herkunft der Belege und unter Ausnützung der Tatsache, dass eine sofortige Ueberprüfung ihrer Person resp. der rechtmässigen Inhaber und der Existenz dieser Firmen und imaginären Namen ohne Angaben von Adressen oder Telefonnummern etc. nicht sofort möglich sein würde,
im Wissen darum, dass vorgängig unzählige Belege, Gerichtsurkunden etc. produziert wurden, weiche Belege bestimmt und geeignet waren, war doch aufgrund dieser Belege
letztlich von den Geschädigten gezahlt worden;
jeweils vorgebend, es seien Gelder geschuldet, es müssten etwa noch Bestechungsgelder, Gebühren etc. bezahlt werden, insbesondere durch Herbeiführung von plötzlichen ausserge- -wöhnlichen Situationen, in denen man sehr schnell entscheiden musste, da man sonst alles verliert, dadurch den Geschädigten veranlassend, sofort weitere Geldbeträge zu zahlen, somit den Irrtum der Personen ausnützend und unter Vortäuschung der Berechtigung auf die versprochenen Gelder die angegangenen Geschädigten jeweils veranlassten, ihnen die Beträge ohne Gegenleistung in der Regel cash zu übergeben;
dabei im April und im Mai eigens zur Deliktsbegehung “ eingereist war, wobei sie wusste, dass die Flugkosten übernommen würden, wobei das Flugticket schon von Anfang an von ' . für sie bezahlt worden war;
wodurch sie resp. ihre Mittäter, ohne je die Absicht gehabt zu haben oder in der Lage gewesen zu sein, die bezogenen Kredite resp. bezahlten Geldsummen auf erstes Verlangen zurückzuerstatten, erreichte, dass ihnen unrechtmässig die obgenannten Geldbeträge zugin- gen, in welchem Umfang Schaden entstand;
es zu weiteren Auszahlungen nicht mehr kam, obwohl ein weiteres gemeinsames Treffen für den Nachmittag des 23. Mai 2002 geplant war, da der Geschädigte ', nachdem die Angeklagte ihm vor ihrer zweiten Einreise im Verlaufe des Mais 2002 gewarnt hatte, dass er sich mit Betrügern eingelassen hatte, bei der } am 23. Mai 2002, um 13.15 Uhr Anzeige erstattete;
anlässlich ihrer Verhaftung in Zürich im Besitz von zwei gefälschten Kreditkarten, Mastercard
LI ‚und Nr. beide lautend auf war, welche Kreditkarten sie von mit dem Auftrag übernommen hatte, diese ihrem Ehemann „....... Zu überbringen, wobei sie wusste, dass ihr Ehemann °
schon mehrmals im Besitz gefälschter Kreditkarten gewesen war.
Dadurch hat sich die Angeklagte « des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, « der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB,
schuldig gemacht, wofür sie zu bestrafen ist. IN.
Anträge: + Schuldigsprechung im Sinne der Anklage « ' Bestrafung mit 7 Monaten Gefängnis
* Gewährung des bedingten Strafvollzuges,
unter Ansetzung einer längeren Probezeit
« Einziehung und Vernichtung der von der Kapo Zürich bereits sichergestellten beiden gefälschten Kreditkarten Mastercard und Visacard beide laufend auf
+ Definitive Einziehung des mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 4. September 200. einstweilen beschlagnahmten Bargeldbetrages und Heranzie- hung zur Kostendeckung
* _ Definitive Beschlagnahmung der mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 4. Septernber 2002 einstweilen sichergestellten Gegenstände (Trium und
Ladegerät). Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich / ey Büro B- _ v2 UL BAinlic.iur. J. Bächle cc: - die Angeklagte
- deren amtl. Verteidigerin