RRB Nr. 51/2010
Kulturförderung, Umsetzung von Vorlage 4460/2008, Verwendung Lotteriefondsmittel, Festlegung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 13. Januar 2010
51. Kulturförderung, Verwendung Lotteriefondsmittel
Erwägungen
1. Ausgangslage (Kantonsratsbeschluss vom 25. August 2008) Der Kantonsrat regelte mit Beschluss vom 25. August 2008 (Vorlage 4460) die Verwendung von wiederkehrenden Beiträgen aus dem Lotteriefonds zugunsten der kantonalen Kulturförderung. Mit Ziffer II des Beschlusses wurde festgelegt, dass der Lotteriefonds neu einen zusätzlichen jährlichen Beitrag von höchstens Fr. 5 000 000 an die Fachstelle Kultur für die Zusprechung wiederkehrender Betriebsbeiträge zugunsten ausgewählter Kulturinstitutionen leistet. Die Gewährung von Betriebsbeiträgen aus Lotteriefondsmitteln soll zu einer breiteren und ausgewogeneren Abstützung der kantonalen Kulturförderung führen. Gemäss Ziffer IV des Beschlusses entscheidet der Regierungsrat über die entsprechenden Beitragsberechtigungen aus diesen Lotteriefondsmitteln. Schliesslich hielt der Kantonsrat in Ziffer V seines Beschlusses fest, dass die Gewährung von Betriebsbeiträgen aus Lotteriefondsmitteln bis 2016 befristet ist und dass der Regierungsrat bis Ende 2014 einen Wirksamkeitsbericht vorzulegen hat, auf dessen Grundlage der Kantonsrat über eine allfällige Verlängerung seines Beschlusses beschliessen könne. Für die Umsetzung des Kantonsratsbeschlusses sind folgende Leitplanken zu berücksichtigen: – Dem Legislaturziel der verstärkten Förderung von Kulturangeboten ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur wird Rechnung getragen. – Die Mittelzusprechung und -verwendung erfolgt gestützt auf definierte Kriterien. – Die Zusprechung von Kleinstbeiträgen wird vermieden bzw. vermindert. – Die Förderung von kulturellen Aktivitäten in den Gemeinden wird nicht mehr auf finanzschwache Gemeinden beschränkt – eine versteckte Form des Finanzausgleichs wird somit vermieden. Betriebsbeiträge werden heute einzig in Anwendung von § 4 Staatsbeitragsgesetz und § 2 des Kulturförderungsgesetzes aus Staatsmitteln gestützt auf eine vom Regierungsrat ausgesprochene Beitragsberechtigung ausgerichtet. Mit RRB Nr. 1539/2008 legte der Regierungsrat die bis 2016 beitragsberechtigten Institutionen fest. Gestützt auf diese Festlegungen bestimmte die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfü- gung vom 14. Januar 2009 die konkreten Beiträge. Das von der Fachstelle Kultur formulierte Konzept für die Ausrichtung von Betriebsbeiträgen unterscheidet zwischen Betriebsbeiträgen aus Staatsmitteln und
Betriebsbeiträgen aus Mitteln des Lotteriefonds. Voraussetzungen sowie Grundlagen für die Zusprechung von Betriebsbeiträgen aus Staatsmitteln bleiben unverändert, die Beitragsberechtigungen bleiben bestehen. Hingegen ist vorliegend über die Umsetzung des Kantonsratsbeschlusses und somit über das Konzept der Fachstelle Kultur zur Frage der Beitragsberechtigungen aus Lotteriefondsmitteln zu entscheiden.
2. Verwendung der Lotteriefondsmittel – Förderkategorien Die zusätzlichen Mittel aus dem Lotteriefonds ermöglichen eine diversifiziertere Förderung ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur. Damit wird dem entsprechenden Legislaturziel des Regierungsrats Rechnung getragen und die kantonale Kulturförderung kann breiter abgestützt werden. Lokale und regionale Aktivitäten sollen stärker gebündelt und entsprechende Programmstrukturen gestärkt werden: a) Betriebsbeiträge an einzelne grosse Institutionen Damit sollen herausragende kulturelle Institutionen in Ergänzung zu den bisher gewährten Betriebsbeiträgen aus Staatsmitteln unterstützt werden. Für die Zusprechung derartiger Betriebsbeiträge bzw. für die Zusprechung der entsprechenden Beitragsberechtigung durch den Regierungsrat sollen folgende Kriterien gelten: – Geografische Ausstrahlung: Die Institution hat mindestens gesamtkantonale Bedeutung und Ausstrahlung. – Professionalität: Die Institution wird professionell geführt und programmiert. – Zugänglichkeit: Die Institution bzw. ihre Veranstaltungen sind für die Kantonsbevölkerung gut zugänglich. – Kontinuität: Die Institution kann eine mehrjährige, erfolgreiche Tätigkeit ausweisen. – Planungshorizont: Die Institution kann geplante Aktivitäten für das Folgejahr (einschliesslich Budgetierung) sowie eine Grobplanung für das übernächste Jahr vorweisen. – Lokale Verankerung: Die Institution wird durch die Standortgemeinde oder Region angemessen unterstützt. – Realistische Budgetierung: Die budgetierten Kosten der Institution sind angemessen, nachvollziehbar, zuverlässig und es liegt ein schlüssiges Finanzierungskonzept vor. Die Verteilung der Kosten auf verschiedene Träger ist ausgewogen.
– Exzellenz, Qualität: Die Institution bietet auf ihrem Gebiet qualitativ hochstehende Leistungen und kann diesbezüglich einem überkantonalen oder internationalen Vergleich standhalten. Bereits festgelegt sind die Beitragsberechtigung und die Finanzierung aus Lotteriefondsmitteln für die Stiftung Zürcher Festspiele (vgl. RRB Nr. 342/2009). b) Betriebsbeiträge an regionale kulturelle Institutionen Mit wiederkehrenden, jährlichen Betriebsbeiträgen sollen kulturelle Institutionen mit regionaler Ausstrahlung unterstützt werden. Zu den möglicherweise unterstützungswürdigen Institutionen gehören feste Häuser, Veranstalter von Festivals, Institutionen mit kantonsweiten Vermittlungs- oder Infrastrukturleistungen. Für die Anerkennung der Beitragsberechtigung ist die Erfüllung folgender Kriterien notwendig: – Regionalität: Die Institution hat eine regionale Ausstrahlung, d. h. ein Einzugsgebiet über die Standortgemeinde hinaus. – Professionalität: Die Institution wird professionell geführt und programmiert. Dies gilt auch für die administrativen Belange. – Zugänglichkeit: Die Institution bzw. ihre Veranstaltungen sind für die Kantonsbevölkerung gut zugänglich. – Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit: Die Veranstaltungen werden in geeigneter Form angekündigt. – Kontinuität: Die Institution besteht seit mindestens drei Jahren und hat eine klar definierte Trägerschaft. – Planungshorizont: Die Institution kann geplante Aktivitäten für das Folgejahr und eine Grobplanung für das übernächste Jahr vorweisen. – Lokale Verankerung: Die Institution wird durch die Standortgemeinde oder lokale Gruppierungen angemessen finanziell oder infrastrukturell unterstützt. – Realistische Budgetierung: Die budgetierten Kosten der Institution sind angemessen, nachvollziehbar, zuverlässig und es liegt ein schlüssiges Finanzierungskonzept vor. Die Verteilung der Kosten auf verschiedene Träger ist ausgewogen. – Programmangebot: Die Institution verfügt über ein regelmässiges Programm mit rund 30 Veranstaltungen im Jahr. Für die Festlegung der Höhe der konkreten Beiträge werden sodann auch folgende Kriterien berücksichtigt: – Offenheit: Die Institution stellt Räume und Infrastruktur auch nicht direkt kuratierten Gruppierungen zur Verfügung (z. B. Laienensembles, Kurse für Kinder, Jugendliche usw.). – Vermittlung: Die Institution bietet vermittelnde Angebote an (z. B.
kulturpädagogische Angebote, Kurse usw.).
– Programmvielfalt: Es werden Veranstaltungen in mindestens zwei Kultursparten (z. B. Theater und Musik) angeboten. – Eigenproduktionen: Die Institution ist nicht nur Veranstalter, sondern produziert auch eigene Angebote. c) Betriebsbeiträge an Saison- und Jahresprogramme in den Gemeinden Die Förderung kultureller Aktivitäten in den Gemeinden soll sich auf Saison- und Jahresprogramme und nicht mehr auf Einzelveranstaltungen konzentrieren. Damit sollen kulturell aktive Strukturen in den Gemeinden oder entsprechende Strukturen mehrerer Gemeinden zusammen mit einer gewissen Vielfalt und Dichte gestärkt und honoriert werden. Aufgrund des geltenden Finanzausgleichsgesetzes ist bei der Beitragsbemessung weiterhin auf die Finanzkraft der Gemeinden Rücksicht zu nehmen. Entgegen der bisherigen Praxis sollen jedoch künftig auch finanzstarke und kulturell initiative Gemeinden Beiträge erhalten können. Für die Anerkennung der Beitragsberechtigung ist die Erfüllung folgender Kriterien notwendig: – Saison- bzw. Jahresbezug: Unterstützt werden können kulturelle Veranstaltungen einer ganzen Saison bzw. eines Kalenderjahres in einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden zusammen. Gesuche für einzelne Veranstaltungen werden nicht mehr berücksichtigt. Die Bündelung der Veranstaltungen zu einem Jahres- oder Saisonprogramm ist durch die Gesuchsteller zu koordinieren. – Gesuchsteller: Gesuche können von politischen Gemeinden, Ortsvereinen, Kulturkommissionen und ähnlichen Organisationen eingegeben werden. Es wird nur eine Eingabe pro Gemeinde berücksichtigt. Die notwendige Koordination verschiedener Akteure ist lokal oder im Verbund mehrerer Gemeinden zu regeln. – Beitragsberechtigte Veranstaltungen: Es werden kulturelle Veranstaltungen unterstützt. Nicht unterstützt werden allgemeine Gemeindeaktivitäten wie Jungbürgerfeiern, 1.-August-Feiern, Vorträge, Märkte, Gewerbeschauen usw. – Betriebsbeiträge an lokale Veranstaltungsorte sind von der Gesuchstellung ausgeschlossen, sofern der Kanton Betriebsbeiträge gemäss lit. b ausrichtet. – Jahresbeiträge an kulturelle Vereine: Betriebsbeiträge der Gemeinden an lokale Vereine (Chöre, Dorfmusik usw.) sind von der Gesuchsstellung ausgeschlossen. Eine allfällige Unterstützung durch den Kanton erfolgt über gesonderte Betriebsbeiträge, sofern die Beitragskriterien für Verbände und Vereine (vgl. hinten lit. e) erfüllt sind.
– Anzahl Veranstaltungen: Es werden nur Saison- oder Jahresprogramme geprüft, die mindestens acht Veranstaltungen umfassen. Gemeinden mit kleineren Jahresprogrammen können sich in Verbünden zusammenschliessen und ein gemeinsames Programm einreichen, das die quantitativen und inhaltlichen Vorgaben erfüllt. – Beitragsart: Es werden Defizitdeckungsgarantien mit festzulegender Obergrenze abgegeben. Eine Auszahlung erfolgt nach entsprechender Abrechnung. – Beitragshöhe: Die Unterstützung erfolgt subsidiär, der Kantonsbeitrag entspricht höchstens demjenigen der Gemeinde. d) Betriebsbeiträge aufgrund von interkantonalen Empfehlungen und kooperativen Fördermassnahmen Wiederkehrende Beiträge aufgrund von interkantonalen Empfehlungen (z. B. der Konferenz der Kantonalen Kulturbeauftragten, KBK) oder aufgrund von kooperativen Fördermassnahmen entsprechen faktisch Betriebsbeiträgen und sollen aus den Lotteriefondsmitteln und nicht wie bisher aus dem freien Kulturkredit finanziert werden. Für Beiträge aufgrund von interkantonalen Empfehlungen gelten folgende Kriterien: – Vorliegen einer aktuellen Empfehlung: Es liegt eine aktuelle Empfehlung durch die Konferenz der kantonalen Kulturbeauftragten (KBK), durch eine KBK-Regionalkonferenz, durch die Internationale Bodenseekonferenz (IBK) oder eine andere gleichwertige Konferenz vor. – Mehrjährigkeit: Die Empfehlung bezieht sich auf eine Dauer von mindestens drei Jahren. – Kantonsübergreifende Ausstrahlung: Das zu fördernde Vorhaben hat eine kantonsübergreifende Ausstrahlung oder eine nationale Ausstrahlung. Für Beiträge aufgrund von kooperativen Fördermassnahmen gelten folgende Kriterien: – Mehrjährigkeit: Das kooperative Fördervorhaben muss sich über mehrere Jahre erstrecken. – Schriftliche Vereinbarung: Es liegt eine schriftliche Vereinbarung mit allen Kooperationspartnern vor. – Wesentliche Beteiligung der Kooperationspartner: Die beteiligten Partner (Gemeinden, andere Kantone, Bund, Stiftungen, Private) verpflichten sich, über die gesamte Laufzeit einen wesentlichen Beitrag zu leisten, d. h., die einzelnen Beiträge sind in einem sinnvollen und ausgewogenen Verhältnis. – Das kooperative Fördervorhaben zielt auf mindestens eines der folgenden inhaltlichen oder strukturellen Elemente: Exzellenz / Qualität, Nachwuchsförderung, Vermittlung / Distribution.
e) Betriebsbeiträge an Verbände und Vereine Durch entsprechende Jahresbeiträge soll sichergestellt werden, dass kantonsweit tätige Verbände und Vereine eine stabile Struktur unterhalten und gegebenenfalls eigene Projekte verwirklichen können. Zudem kann berücksichtigt werden, dass Verbandsmitglieder und andere Akteure über Verbände und Vereine mit Mitteln zur Verwirklichung ihrer Projekte ausgestattet werden, insbesondere in Tätigkeitsfeldern, in denen die Kulturförderung des Kantons keine direkte Förderung vorsieht, wie z. B. Laienkultur, Pflege von Brauchtum. Für Beiträge an Verbände und Vereine sind folgende Kriterien massgebend: – Wirkungskreis: Der Verband oder der Verein hat einen kantonalen oder zumindest regionalen Wirkungskreis. – Kontinuität: Der Verband oder der Verein kann eine erfolgreiche mehrjährige Tätigkeit im Kanton oder zumindest in Teilen des Kantons nachweisen. – Organisation: Der Verband oder der Verein ist transparent geregelt und verfügt über eine Geschäftsstelle. – Repräsentanz: Der Verband oder der Verein repräsentiert einen massgeblichen Anteil der vertretenen Kultursparten. – Personelle Mittel, Unabhängigkeit und Marktkenntnis: Der Verband oder der Verein verfügt über die notwendigen personellen Mittel und die nötige Unabhängigkeit und Kenntnis der Sparte, um die Vergabe der Projektmittel nach professionellen Standards vornehmen zu können. f) Teuerungsausgleich an Institutionen, die Betriebsbeiträge aus Staatsmitteln erhalten Die Staatsbeiträge an beitragsberechtigte Kulturinstitutionen und -organisationen sind seit 2000 nicht erhöht worden. In Anbetracht der seither eingetretenen Teuerung wird vorgeschlagen, aus den Mitteln des Lotteriefonds die Teuerung auszugleichen und die Direktion der Justiz und des Innern zu ermächtigen, die konkreten teuerungsbedingten Beträge festzulegen.
3. Festlegung der Beitragsberechtigung Da für die Verwendung der Lotteriefondsmittel aufgrund der beschriebenen Kategorien und Kriterien eine grössere Zahl von Gesuchen zu erwarten ist und hinsichtlich der Dauer der Beitragsgewährungen bzw. Beitragsberechtigungen aufgrund der unterschiedlichen potenziellen Beitragsempfänger eine gewisse Flexibilität nötig und sinnvoll sein wird, soll von einer allgemeinen Anerkennung der Beitragsberechtigung durch den Regierungsrat für sämtliche Gesuchsteller abgesehen werden. Vielmehr ist die Direktion der Justiz und des Innern zu ermächtigen, bis zu einer Beitragshöhe von Fr. 200 000 die konkreten Beitragsberechtigungen anhand der festgelegten Kriterien zu prüfen und gestützt darauf die entsprechenden Beiträge festzulegen. Für Betriebsbeiträge über Fr. 200 000 ist die Anerkennung der Beitragsberechtigung durch den Regierungsrat notwendig.
4. Umsetzung Das Konzept zur Verwendung der Lotteriefondsmittel erfordert noch verschiedene Umsetzungsarbeiten. Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu beauftragen, die notwendigen organisatorischen und soweit nötig auch rechtlichen Umsetzungsarbeiten vorzunehmen und wo nötig dem Regierungsrat entsprechende Anträge zu unterbreiten. Hinsichtlich der Verwendung von Mitteln aus dem Lotteriefonds für Betriebsbeiträge erstattet die Direktion der Justiz und des Innern dem Regierungsrat jährlich Bericht. In der Vorlage 4460 wurde festgehalten, dass die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern zu prüfen haben werden, mit welchem Modus die grossen Kunstinstitute mit Investitionsbeiträgen aus dem Lotteriefonds berücksichtigt werden können. Da es um die Verwendung von Lotteriefondsmitteln geht, ist die Direktion der Justiz und des Innern zu beauftragen, in Zusammenarbeit mit der Finanzdirektion entsprechende Kriterien auszuarbeiten und dem Regierungsrat vorzulegen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die mit Dispositiv II des Kantonsratsbeschlusses vom 25. August 2008 (Vorlage 4460) festgelegten jährlich wiederkehrenden Mittel aus dem Lotteriefonds von Fr. 5 000 000 werden bis 2016 wie folgt verwendet: a) Für grössere Betriebsbeiträge an einzelne Institutionen, für Betriebsbeiträge an regionale kulturelle Institutionen und für Betriebsbeiträge an Saison- und Jahresprogramme der Gemeinden, für Betriebsbeiträge aufgrund von interkantonalen Empfehlungen und aufgrund von kooperativen Fördermassnahmen sowie für Betriebsbeiträge an Verbände und Vereine: – Die Anerkennung der konkreten Beitragsberechtigungen erfolgt gestützt auf die in Ziffer 2 der Erwägungen aufgeführten Kriterien. – Für Betriebsbeiträge bis Fr. 200 000 wird die Direktion der Justiz und des Innern ermächtigt, in Anwendung der in Ziffer 2 der Erwägungen aufgeführten Kriterien über die konkrete Anerkennung der Bei- tragsberechtigung zu entscheiden und hernach die jährlichen Beiträge im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen festzulegen und auszurichten. – Für Betriebsbeiträge über Fr. 200 000 entscheidet der Regierungsrat in Anwendung der in Ziff. 2 der Erwägungen aufgeführten Kriterien über die konkrete Anerkennung der Beitragsberechtigung. Die Direktion der Justiz und des Innern wird in diesen Fällen ermächtigt, den jährlichen Beitrag festzulegen und auszurichten. b) Für den Teuerungsausgleich für staatsbeitragsberechtigte Institutionen: – Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, für die aus Staatsmitteln beitragsberechtigten Institutionen den Teuerungsausgleich festzulegen und auszurichten.
II. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, die für die Umsetzung des Konzepts zur Verwendung der Lotteriefondsmittel notwendigen rechtlichen und organisatorischen Massnahmen zu treffen bzw. dem Regierungsrat zu beantragen.
III. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, dem Regierungsrat über die Verwendung der Lotteriefondsmittel für Betriebsbeiträge jährlich Bericht zu erstatten.
IV. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit der Finanzdirektion Kriterien zur Verwendung von Lotteriefondsmitteln für ausserordentliche und einmalige Investitionsvorhaben grosser Kulturinstitutionen zu entwickeln.
V. Mitteilung an die Direktion der Justiz und des Innern sowie an die Finanzdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi