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Kulturförderung, Musikkollegium Winterthur, Beitragsberechtigung und Betriebsbeiträge, Neufestsetzung 2024-2027

RRB Nr. 86/2023 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Dals 25 schan. 2023

https://lexipedia.io/rm/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-86-2023/de/kulturforderung-musikkollegium-winterthur-beitragsberechtigung-und-betriebsbeitrage-neufestsetzung-2024-2027

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Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

RRB Nr. 86/2023

Kulturförderung, Musikkollegium Winterthur, Beitragsberechtigung und Betriebsbeiträge, Neufestsetzung 2024-2027

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2023

86. Kulturförderung, Musikkollegium Winterthur (Beitragsberechtigung und Betriebsbeiträge; Neufestsetzung 2024–2027)

Erwägungen

1. Die Finanzierung der Kulturförderung speist sich aus zwei Quellen: den Staatsmitteln und den Kulturfondsmitteln (vgl. Postulat KR- Nr. 248/2015 betreffend Finanzielle Neuregelung der Kulturförderung, Vorlage 5530). Im Grundsatz sollen die Betriebsbeiträge an die grossen Kulturinstitutionen und die Kulturprogramme der Gemeinden aus Staatsmitteln (Leistungsgruppe Nr. 2234), die übrigen Betriebsbeiträge sowie Projektbeiträge und Investitionsvorhaben hingegen aus Kulturfondsmitteln finanziert werden (Leistungsgruppe Nr. 2934). Vollständig umsetzen lässt sich dieses Zweisäulenmodell aber erst nach einer Aufstockung der budgetierten Staatsmittel nach 2024. In der Periode 2024 bis 2027 können darum noch nicht alle Betriebsbeiträge an die grossen Kulturinstitutionen aus Staatsmitteln finanziert werden (Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan [KEF] 2023–2026). Für die Übergangsphase 2022 und 2023 bleiben die Betriebsbeiträge der meisten Kulturinstitutionen unverändert. Für die Periode 2024 bis 2027 erfolgt eine Neufestsetzung. Die Fachstelle Kultur hat in Zusammenarbeit mit den für den Fachbereich spezialisierten Mitgliedern der kantonalen Kulturförderungskommission und einzelnen externen Expertinnen und Experten eine breite Auslegeordnung vorgenommen und die Tätigkeiten der Kulturinstitutionen vertieft geprüft und neu beurteilt. Dabei hat sie einerseits die kulturpolitische Bedeutung der Kulturinstitutionen und den Ausbau des Angebots seit der letzten Erhöhung des kantonalen Beitrags berücksichtigt. Anderseits hat sie ähnliche Kulturinstitutionen miteinander verglichen. Ein besonderes Gewicht hat die Fachstelle auf die Umsetzung der vom Regierungsrat festgelegten Schwerpunkte Teilhabe (Diversität und Vermittlung) und Kreation (faire Gagen an externe Kulturschaffende) gelegt (RRB Nr. 165/2015). Die aus Staatsmitteln finanzierten Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen richten sich nach § 2 des Kulturförderungsgesetzes (KFG, LS 440.1), wonach der Kanton an öffentliche und private Organisationen des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren kann. Diese Subventionen gelten als gebundene Ausgaben (§ 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz [LS 132.2]).

Über die Anerkennung der Beitragsberechtigung und die Gewährung von Betriebsbeiträgen über Fr. 200 000 pro Jahr entscheidet der Regierungsrat abschliessend (e contrario § 3 Abs. 2 lit. d und e Kulturförderungsverordnung [LS 440.11] in Verbindung mit § 39 lit. a Finanzcontrollingverordnung [LS 611.2], § 36 lit. b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung [LS 611]).

2. Das Musikkollegium Winterthur (nachfolgend Musikkollegium), dessen Betriebsbeitrag seit 2017 Fr. 1 000 000 beträgt (RRB Nr. 1114/2016), ersucht um Gewährung eines jährlichen Betriebsbeitrags von Fr. 1 500 000. Das 1629 gegründete Musikkollegium, das zu den traditionsreichsten Kulturinstitutionen der Schweiz gehört, hat einen hervorragenden Leistungsausweis. Es ist ein vielseitiges, kleines Orchester mit einem breiten Repertoire. Es führt rund 60 Konzerte pro Jahr auf, die von 27 000 Zuschauerinnen und Zuschauern besucht werden. Hinzu kommen eine beachtliche Kinder- und Jugendarbeit und eine bedeutende Kooperation mit dem Opernhaus und dem Theater Winterthur. Das Musikkollegium ist demnach mit Wirkung ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 als beitragsberechtigt zu anerkennen.

3. Bei der Bemessung des Betriebsbeitrags gilt es insbesondere zu beachten, dass das Musikkollegium die beantragte Erhöhung von Fr. 500 000 mit der Notwendigkeit begründet, dass die Löhne der Musikerinnen und Musiker zu erhöhen sind, um konkurrenzfähig zu bleiben. Der vom Musikkollegium angestellte Vergleich bezieht sich nur auf eine Kategorie (Tuttistin bzw. Tuttist) und schliesst neben der Stadtverwaltung Winterthur nur wenige andere Orchester ein; er ist somit zu wenig fundiert und kann nicht als Grundlage für die Beurteilung der Angemessenheit der Löhne seiner Orchestermitglieder dienen. Um diese Beurteilung vornehmen zu können, braucht es vielmehr eine unabhängige, vertiefte Lohnanalyse, die von der Stadt Winterthur als Hauptsubventionsgeberin zu veranlassen ist. Sollte eine solche Lohnanalyse ergeben, dass ein Handlungsbedarf besteht, und sollte die Stadt Winterthur ihre Subvention erhöhen, ist der Kanton bereit, eine Erhöhung des Betriebsbeitrags um höchstens Fr. 200 000 zu prüfen. Als Ergebnis der erfolgten Leistungsüberprüfung mit vergleichender Betrachtung ähnlicher Kulturinstitutionen und unter Berücksichtigung der weiteren genannten Gründe erweist sich ein jährlicher Betriebsbeitrag von Fr. 1 000 000 als angemessen. Dieser steht in Einklang mit § 2 KFG, zumal er tiefer als die Hälfte des anrechenbaren Defizits ist. Er ist im KEF 2023–2026 in der Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur, eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Musikkollegium Winterthur wird mit Wirkung ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 als beitragsberechtigt anerkannt.

II. Dem Musikkollegium Winterthur wird ein Betriebsbeitrag, bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite, von jährlich höchstens Fr. 1 000 000 (insgesamt höchstens Fr. 4 000 000) als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur, zugesichert.

III. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, Auf- ‌lagen zu den Auszahlungsmodalitäten und zur Berichterstattung festzulegen.

IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

V. Mitteilung an das Musikkollegium Winterthur, Heinrich Hempel, Rychenbergstrasse 94, 8400 Winterthur (E), den Bereich Kultur der Stadt Winterthur, Nicole Kurmann, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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