RRB Nr. 92/2023
Kulturförderung, Zurich Film Festival AG, Beitragsberechtigung und Betriebsbeiträge, Neufestsetzung 2024-2027
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2023
92. Kulturförderung, Zurich Film Festival AG (Beitragsberechtigung und Betriebsbeiträge; Neufestsetzung 2024–2027)
Erwägungen
1. Die Finanzierung der Kulturförderung speist sich aus zwei Quellen: den Staatsmitteln und den Kulturfondsmitteln (vgl. Postulat KR- Nr. 248/2015 betreffend Finanzielle Neuregelung der Kulturförderung, Vorlage 5530). Im Grundsatz sollen die Betriebsbeiträge an die grossen Kulturinstitutionen und die Kulturprogramme der Gemeinden aus Staatsmitteln (Leistungsgruppe Nr. 2234), die übrigen Betriebsbeiträge sowie Projektbeiträge und Investitionsvorhaben hingegen aus Kulturfondsmitteln finanziert werden (Leistungsgruppe Nr. 2934). Vollständig umsetzen lässt sich dieses Zweisäulenmodell aber erst nach einer Aufstockung der budgetierten Staatsmittel nach 2024. In der Periode 2024 bis 2027 können darum noch nicht alle Betriebsbeiträge an die grossen Kulturinstitutionen aus Staatsmitteln finanziert werden (Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan [KEF] 2023–2026). Für die Übergangsphase 2022 und 2023 bleiben die Betriebsbeiträge der meisten Kulturinstitutionen unverändert. Für die Periode 2024 bis 2027 erfolgt eine Neufestsetzung. Die Fachstelle Kultur hat in Zusammenarbeit mit den für den Fachbereich spezialisierten Mitgliedern der kantonalen Kulturförderungskommission und einzelnen externen Expertinnen und Experten eine breite Auslegeordnung vorgenommen und die Tätigkeiten der Kulturinstitutionen vertieft geprüft und neu beurteilt. Dabei hat sie einerseits die kulturpolitische Bedeutung der Kulturinstitutionen und den Ausbau des Angebots seit der letzten Erhöhung des kantonalen Beitrags berücksichtigt. Anderseits hat sie ähnliche Kulturinstitutionen miteinander verglichen. Ein besonderes Gewicht hat die Fachstelle auf die Umsetzung der vom Regierungsrat festgelegten Schwerpunkte Teilhabe (Diversität und Vermittlung) und Kreation (faire Gagen an externe Kulturschaffende) gelegt (RRB Nr. 165/2015). Die aus Staatsmitteln finanzierten Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen richten sich nach § 2 des Kulturförderungsgesetzes (KFG, LS 440.1), wonach der Kanton an öffentliche und private Organisationen des kulturellen Lebens Subventionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gewähren kann. Diese Subventionen gelten als gebundene Ausgaben (§ 3 Abs. 2 lit. a Staatsbeitragsgesetz [LS 132.2]).
Über die Anerkennung der Beitragsberechtigung und die Gewährung von Betriebsbeiträgen über Fr. 200 000 pro Jahr entscheidet der Regierungsrat abschliessend (e contrario § 3 Abs. 2 lit. d und e Kulturförderungsverordnung [LS 440.11] in Verbindung mit § 39 lit. a Finanzcontrollingverordnung [LS 611.2], § 36 lit. b Gesetz über Controlling und Rechnungslegung [LS 611]).
2. Das von der gleichnamigen Aktiengesellschaft betriebene Zurich Film Festival (nachfolgend ZFF), dessen Betriebsbeitrag seit 2017 Fr. 268 000 beträgt (RRB Nr. 1114/2016), ersucht um Gewährung eines jährlichen Betriebsbeitrags von Fr. 500 000. Das ZFF findet jeweils Ende September während zehn Tagen in Zürich statt. 2021 besuchten mehr als 100 000 Zuschauerinnen und Zuschauer die rund 160 Filme, die in verschiedenen Kinos und im Kongresshaus gezeigt wurden. Das ZFF ist einerseits ein Nachwuchsfestival, das in den Wettbewerben nur erste, zweite und dritte Regiearbeiten zeigt; anderseits ist es international ausgerichtet mit einem Schwerpunkt auf anspruchsvolle Hollywoodfilme, aber auch – dank der langjährigen Zusammenarbeit mit den Festivals in Hongkong und San Sebastián – mit einer Auswahl an Filmen aus Asien und dem spanischsprachigen Raum. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Filmmusik: Das ZFF organisiert seit vielen Jahren den Internationalen Filmmusikwettbewerb und seit 2020 die Fachtagung Soundtrack_Zurich, bei der auch die Zürcher Hochschule der Künste mitwirkt. Mit seinem vielfältigen Programm und seiner grossen nationalen und internationalen Ausstrahlung ist das ZFF ist ein wichtiger, fester Bestandteil des Zürcher Kulturlebens. Das ZFF ist demnach mit Wirkung ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 als beitragsberechtigt zu anerkennen.
3. Bei der Bemessung des Betriebsbeitrags gilt es insbesondere zu beachten, dass das ZFF seit der letzten geringfügigen Beitragserhöhung 2017 (RRB Nr. 1114/2016: Erhöhung von Fr. 240 000 auf Fr. 268 000) sein Angebot stetig erweitert hat. Seit Jahren legt das ZFF grosses Gewicht auf die Medienbildung für Kinder und Jugendliche. So bietet es das beliebte Programm «ZFF für Kinder» an, bei dem auch eine Kinderjury mitwirkt. 2021 hat es «ZFF für Kinder» zu einem ganzjährigen Angebot ausgeweitet, indem es alle zwei Monate eintägige Workshops durchführt. Ebenfalls seit 2021 vergibt das ZFF Freikarten an Kinder aus benachteiligten Verhältnissen. Bereits 2020 hat das ZFF in Zusammenarbeit mit der Zürcher Filmstiftung den Tag des Zürcher Films eingeführt, der die Aufmerksamkeit des Publikums und der Branche auf den Filmstandort Zürich richtet.
Ebenfalls seit einigen Jahren setzt sich das ZFF ganzjährig für die Zürcher Filmkultur ein, indem es unter anderem in seinem vielbeachteten Newsletter Filme, die am Festival gezeigt wurden und nun in die Kinos kommen, ausführlich bewirbt. Im Hinblick auf die neue Beitragsperiode plant das ZFF einen weiteren Ausbauschritt, der mit erheblichen Mehrausgaben verbunden ist: Die Wettbewerbe sollen gestärkt werden, einerseits durch eine Erhöhung der Anzahl der programmierten Filme von 12 auf 14 und anderseits durch eine gezieltere Bewerbung. Neu wird eine Sektion «Sounds» eingeführt, die Filme zum Thema Musik umfasst. Zudem will das ZFF das erwähnte «ZFF für Kinder» ausweiten und auch Jugendlichen zugänglich machen. Ferner soll das Festival ab 2024 in weiteren Stadtkreisen und der Zürcher Region stattfinden. Schliesslich ist zu erwähnen, dass das ZFF seit Jahren eine hervorragende Eigenwirtschaftlichkeit (Anteil der eigenen Erträge am Gesamtertrag) aufweist, die 2021 rund 82% betrug. Als Ergebnis der erfolgten Leistungsüberprüfung mit vergleichender Betrachtung ähnlicher Kulturinstitutionen und unter Berücksichtigung der weiteren genannten Gründe erweist sich ein jährlicher Betriebsbeitrag von Fr. 400 000 als angemessen. Dieser steht in einem adäquaten Verhältnis zum vorgesehenen Beitrag der Standortstadt Zürich von Fr. 450 000 für 2023 bis 2026 (Weisung des Stadtrates an den Gemeinderat Nr. 941/2022). Der Betriebsbeitrag von Fr. 400 000 steht zudem in Einklang mit § 2 KFG, zumal er tiefer als die Hälfte des anrechenbaren Defizits ist. Er ist im KEF 2023–2026 in der Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur, eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Zurich Film Festival AG wird mit Wirkung ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2027 als beitragsberechtigt anerkannt.
II. Der Zurich Film Festival AG wird ein Betriebsbeitrag, bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite, von jährlich höchstens Fr. 400 000 (insgesamt höchstens Fr. 1 600 000) als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur, zugesichert.
III. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, Auf- lagen zu den Auszahlungsmodalitäten und zur Berichterstattung festzulegen.
IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
V. Mitteilung an die Zurich Film Festival AG, Christian Jungen, Bederstrasse 51, 8002 Zürich (E), und Stadt Zürich, Kultur, Murielle Perritaz, Stadthausquai 17, 8001 Zürich, sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli