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Sozialversicherungsgericht Zürich

Questa funtauna represchenta Sozialversicherungsgericht Zürich e reunescha ils documents correspundents dal tip giurisprudenza.

Documents
34'330
Perioda
13 mars 2000–2 zercl. 2026
Linguas
1

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tudestg
100%

Tut ils documents

  1. Nach Rückweisung eingeholtes Gutachten beweiskräftig. kein invalidisierender Gesundheitsschaden.IV.2025.0029810 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  2. Erstanmeldung. Medizinischer Sachverhalt wurde nicht genügend abgeklärt, da kein neuropsychologisches Gutachten veranlasst wurde. Gutachten der estimed AG nicht nachvollziehbar. Rückweisung.IV.2024.0075110 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  3. Beiträge; Klage teilweise gutgeheissen; Beklagte ist kosten- und entschädigungspflichtig, da sie sich mutwillig verhalten hat.BV.2025.0007710 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  4. Gerichtsentscheide sind der Wiedererwägung nicht zugänglich (Nichteintreten diesbezüglich). Für eine prozessuale Revision fehlt es an der Erheblichkeit der geltend gemachten Tatsache.ZL.2025.001019 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  5. Interkantonaler Zuständigkeitskonflikt; Zuständigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV für die Festsetzung und Ausrichtung von Zusatzleistungen. - hängigZL.2025.000409 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  6. Weiterarbeit im der AUF angestammt vorhergehenden Umfang in angepasstem Nebenerwerb kein Versicherungsbetrug, wenn AUF angepasst nie bestritten wurdeKK.2024.000219 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  7. Schriftliche Zustimmungserklärung der Erwachsenenschutzbehörde zur Prozessführung bzw. Vollmacht des Beschwerdeführers wurde durch Beiständin nicht innert Frist eingereicht; Nichteintreten.IV.2025.007259 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  8. Es kann auf Aktenbeurteilung des RAD abgestellt werden. Kein über den Pauschalabzug hinausgehender Abzug vom Tabellenlohn.IV.2024.005549 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  9. Erlass der Rückforderung der Corona-Erwerbsausfallentschädigung wurde zu Recht verneint. Guter Glaube nicht gegeben, wenn Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Position Lohn und gleichzeitig Entschädigung für (nicht gegebenen) Lohnausfall bezieht.EE.2025.000039 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  10. Anspruchsberechtigung: Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit; angesichts der erworbenen ECTS kein Vollzeitstudium während mehr als 12 Monaten; Abweisung.AL.2025.002219 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  11. Anrechnung von hypothetischen AL-Taggeldern der nicht invaliden Ehefrau für die Zeit von September 2021 bis Januar 2022 korrekt; Abweisung.ZL.2024.001008 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  12. Da die im Grundsatz nicht bestrittene Versicherungspflicht zu bejahen ist, fällt eine rückwirkende Befreiung für die Zeit vom Beginn der Versicherungspflicht bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides ausser Betracht. Abweisung der Beschwerde sowie Nichteintreten, da der beantragte Verzicht auf eine rückwirkende Prämienforderung nicht Anfechtungsgegenstand ist.KV.2025.001098 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  13. Die Einforderung der ausstehenden Prämien für die obligatorische Grundversicherung durch die Versicherung erfolgte rechtskonform und die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Argumente sind nicht begründet. Daher Abweisung der Beschwerde und Beseitigung des Rechtsvorschlages in der betreffenden Betreibung der Krankenkasse gegen den Versicherten. Zudem Kostenüberbindung wegen leichtsinniger resp. mutwilliger Prozessführung. - hängigKV.2024.000718 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  14. Die Beschwerdeführerin wurde beim RAV als stellensuchende Person abgemeldet, weil sie aufgrund einer Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig war und sich das gekündigte Arbeitsverhältnis deswegen verlängert hatte. Wiederanmeldung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beschwerdeführerin hätte während des Monats vor der Anspruchstellung Arbeitsbemühungen tätigen müssen, weil sich ihr Gesundheitszustand wieder gebessert hatte.AL.2024.001698 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  15. Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit, Fortführung Arbeitsverhältnis nicht unzumutbar, 30 Einstelltage.AL.2024.001578 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  16. Erlassgesuch: Die beschwerdeführenden Eheleute hätten bei genügender Sorgfalt erkennen müssen, dass die Durchführungsstelle die beiden Leibrenten des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 3'141.-- pro Jahr auf der Einnahmenseite nicht berücksichtigte; guter Glaube zu verneinen; AbweisungZL.2024.001015 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  17. URB im Verwaltungsverfahren; sachliche Notwendigkeit ist ausnahmsweise gegeben.IV.2025.007065 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  18. Stellungnahme Vertrauensarzt bzgl. Entlastungsbeweis bei UKS nicht beweiskräftig, Rückweisung für externes GutachtenUV.2024.001554 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  19. Hinreichende Anleitung, Aufsicht und Kontrolle des nicht ausgebildeten Pflegepersonals ist nicht beleget. Pflegeperson steht nicht in einem Anstellungsverhältnis mit der Spitex-Organisation im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Keine Leistungspflicht des Versicherers für Spitex Grundpflege. Klageabweisung und Gutheissung der Widerklage. - hängigSR.2022.000084 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  20. Neuanmeldung; keine Verschlechterung belegt; AbweisungIV.2025.002404 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  21. Die IV-Stelle gewährte dem Beschwerdeführer Eingliederungsmassnahmen und stellte nach deren Abschluss fest, dass er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Neuanmeldung zum Rentenbezug. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde zu Recht verneint, da gemäss der überzeugenden gutachterlichen Beurteilung zu keinem Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bestand. - hängigIV.2024.006394 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  22. Corona-Erwerbsausfallentschädigung. Der Beschwerdeführer hat auch nach durchgeführtem Mahn- und Bedenkzeitverfahren seine Buchhaltungsunterlagen nicht vollständig eingereicht, weshalb die Beschwerdegegnerin auf die vorhandenen Akten abgestellt hat. Die geltend gemachte erhebliche Umsatzeinbusse und der Erwerbsausfall liessen sich nicht belegen. Die Beweislosigkeit wirkt sich zu Ungunsten des anspruchsstellenden Beschwerdeführers aus. - hängigEE.2025.000014 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  23. Beschwerde nicht innert Frist nachgebessert (nur materielle Vorbringen zu den Einstelltagen bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheid wegen nicht unterzeichneter Einsprache)AL.2025.002684 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  24. Nichteintreten auf Erlassgesuch betreffend die Rückforderung der Differenz zwischen der provisorischen und der definitiven IPV 2022; guter Glaube rechtsprechungsgemäss von vornherein ausgeschlossen.KV.2025.001193 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  25. Neuanmeldung; beweistaugliches Gutachten; kein Rentenanspruch; Abweisung UP/URP GesuchIV.2025.003403 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  26. Auf die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen der Suva kann nicht abgestellt werden, bei fehlenden Berichten der behandelnden Ärzte sowie ohne RAD-Stellungnahme erweist sich die Leistungsfähigkeit als ungenügend abgeklärt.IV.2024.002503 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  27. Neuanmeldung; beweiskräftiges polydisziplinäres Gutachten; Qualifikation (50 % Erwerbsbereich, 50 % Haushalt) bestätigt; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bejaht; Rentenanspruch verneint; Gewährung UP/URV; Kürzung Honorarnote.IV.2023.006703 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  28. Rückforderung; teilweise Gutheissung, da entgegen Deklaration teilweise Zahlungen ausgerichtet wurden, welche als Lohn zu qualifizieren sind.EE.2024.000083 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  29. Rückfall/Spätfolgen. Geklagte Beschwerden nicht unfallkausal. Abweisung. - hängigUV.2024.001592 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  30. Kein Leistungsanspruch einer Nichterwerbstätigen bei Hinweisen auf mangelnde Compliance und Dekonditionierung - hängigIV.2025.003912 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  31. Beiträge; innert Frist keine Klageantwort eingereichtBV.2025.000702 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  32. Kein Anspruch auf Insolvenzentschädigung bei Verletzung der Schadenminderungspflicht während ArbeitsverhältnisAL.2025.001762 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  33. Verzugszins. Es ist nicht massgebend, ob die Steuerbehörde für eine Verfahrensverzögerung bei der Beitragsfestsetzung verantwortlich ist.AB.2024.000732 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  34. AHV-Beitragsstatut von Sexarbeiterinnen; Beiträge für KTG-Versicherung sind klageweise geltend zu machen, für Erhebung von Beiträgen der kollektiven Unfallversicherung besteht keine Verfügungsbefugnis.AB.2024.000232 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  35. AHV-Beitragsstatut einer Sexarbeiterin; Beiträge für KTG-Versicherung sind klageweise geltend zu machen, für Erhebung von Beiträgen der kollektiven Unfallversicherung besteht keine Verfügungsbefugnis.AB.2024.000652 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  36. Die Beschwerdeführerin versuchte Sozialversicherungsbeiträge einzusparen, indem sie vorgab, dass die Bauarbeiten nicht von bei ihr beschäftigten, in unselbständiger Stellung tätigten Akkordanten, sondern von beauftragten Bauunternehmen ausgeführt worden seien.AB.2024.000272 dec. 2025GiurisprudenzaDE
  37. Bei Einnahmeüberschuss ist kein Anspruch auf Zusatzleistungen ausgewiesen. Abweisung.ZL.2024.0012928 nov. 2025GiurisprudenzaDE
  38. Nichteintreten auf eine Einsprache wegen fehlendem Rechtsbegehren nicht rechtens; es liegt ein (sinngemässes) Rechtsbegehren vor; Rückweisung zur Durchführung des Einspracheverfahrens.UV.2024.0019728 nov. 2025GiurisprudenzaDE
  39. Rückforderung von provisorisch ausgerichteter Prämienverbilligung nach definitiver Festsetzung. Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt. Abweisung.KV.2025.0000728 nov. 2025GiurisprudenzaDE
  40. Revision halbe Rente auf Antrag des Beschwerdeführers. Veränderung des Gesundheitszustandes mit anspruchsrelevanten Auswirkungen seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft gemacht. Abweisung der Beschwerde.IV.2025.0050228 nov. 2025GiurisprudenzaDE
  41. Rechtsverweigerungsbeschwerde abgewiesen; kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Akteneinsicht (Tonaufnahme) nach Art. 47 ATSG.IV.2025.0047528 nov. 2025GiurisprudenzaDE
  42. Erstanmeldung zu beruflichen Massnahmen. Vorlage eines neuen Arztberichts im Einwandverfahren mit neuen Diagnosen. Arztbericht wurde RAD nicht vorgelegt, Kundenberaterin hat in Eigenregie entschieden. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.IV.2025.0044628 nov. 2025GiurisprudenzaDE
  43. Auf die psychiatrische RAD-Aktenbeurteilung kann nicht abgestellt werden, insb. da relevanten Teilaspekten der diagnostizierten Zwangsstörung nicht hinreichend Rechnung getragen wurde; Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung über den Leistungsanspruch unter Hinweis auf «Eingliederung vor/statt Rente».IV.2025.0038128 nov. 2025GiurisprudenzaDE
  44. URV im Verwaltungsverfahren nach Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur polydisziplinären Abklärung bei anwaltlicher Vertretung im Gerichtsverfahren; Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren infolge Komplexität des Sachverhalts sowie der persönlichen Umstände bejaht.IV.2025.0035428 nov. 2025GiurisprudenzaDE
  45. Rente; Rentenbeginn bei verspäteter Anmeldung, Durchschnittswert des angegebenen Bereichs der möglichen Arbeitsfähigkeit ist massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.3), leidensbedingter Abzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 und der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung. - hängigIV.2025.0035128 nov. 2025GiurisprudenzaDE
  46. Kurzurteil, übereinstimmende Parteianträge bezüglich Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid.IV.2025.0035028 nov. 2025GiurisprudenzaDE
  47. Entscheid nach Rückweisung: gemäss Gutachten führt Benzodiazepin-Abhängigkeit zu einer vollen AUF; aufgrund Prüfung der Standardindikatoren nicht ausgewiesen; Abweisung.IV.2025.0029428 nov. 2025GiurisprudenzaDE
  48. Erstanmeldung. Widersprüchliche ärztliche Angaben. Keine Einschätzung durch RAD. Rückweisung.IV.2024.0075928 nov. 2025GiurisprudenzaDE
  49. Neuanmeldung. Abstellen auf A.___-Gutachten. Keine leistungsrelevante Veränderung. Abweisung der Beschwerde und Abänderung der Verfügung der IV-Stelle, wonach dem Beschwerdeführer ab 1. März 2022 keine Rente zusteht.IV.2024.0073828 nov. 2025GiurisprudenzaDE
  50. Rente; Bindungswirkung an die Feststellungen im IV-Verfahren; Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während der Dauer der Versicherungsdeckung bei der Beklagten; Verjährung bei Rentenzusprache mit Verfügung vom 11. August 2023 mit Wirkung ab 1. November 2016 und verspätetem Verjährungseinredeverzicht. - hängigBV.2024.0002128 nov. 2025GiurisprudenzaDE