01.076
Bürgerrechtsregelung. Revision
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Erlauben Sie mir vorerst eine persönliche Bemerkung: Diese Bürgerrechtsvorlage liegt nicht nur mir, sondern dem ganzen Bundesrat am Herzen. Eine zeitgerechte Einbürgerungsregelung würde unserem Land gut anstehen. Dass wir einerseits die Integration unserer ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger fördern und fordern, das ist ja heute unbestritten, und das freut mich. Dass wir aber andererseits diesen Menschen, die sich an unsere Regeln halten und unsere Sprache sprechen, die mit uns aufgewachsen sind und in unsere Gesellschaft gehören, nur unter erschwerten Bedingungen unseren roten Pass erteilen möchten, ist eine widersprüchliche Politik. Aus Zeitgründen war es nicht möglich, die Vorlage in der Sommersession durchzuberaten. Ich habe dies sehr bedauert, und umso mehr hoffe ich, dass Sie heute auf diese Vorlage eintreten und dass die Beratung in dieser Session abgeschlossen werden kann.
Ein paar grundsätzliche Überlegungen: Im letzten Jahr wurden rund 30 000 Ausländerinnen und Ausländer eingebürgert. Davon stammen gut drei Viertel aus europäischen Ländern. In den letzten Jahren haben verschiedene Kantone ihr Einbürgerungsverfahren vereinfacht und teilweise auch Erleichterungen für ausländische Jugendliche eingeführt. Das ist sehr erfreulich, genügt aber nicht auf dem Weg zu einem besseren Einbürgerungsrecht. Es braucht bundesrechtliche Regeln, welche die Kantone in ihren diesbezüglichen Bemühungen unterstützen und wenigstens in Teilbereichen zu einer gewissen Rechtsvereinheitlichung führen.
Wer seit vielen Jahren in der Schweiz lebt, hier integriert ist und sich an unsere Rechtsordnung hält, soll das Schweizer Bürgerrecht auf einfacherem Wege und schneller erwerben können. Weder die Gemeinde noch ein Kanton oder der Bund können irgendein Interesse daran haben, asoziale oder kriminelle Ausländerinnen und Ausländer einzubürgern. Darin sind wir uns wohl alle einig. Deshalb ist die Beachtung und Einhaltung unserer Rechtsordnung eine Grundvoraussetzung für die Einbürgerung. Das Bürgerrecht ist Grundlage für Rechte wie das uneingeschränkte Recht auf Aufenthalt und bildet die Voraussetzung für die Ausübung der politischen Rechte. Es widerspiegelt die grundlegende rechtliche Bindung einer Bürgerin oder eines Bürgers zum Staat. Es soll auch Anreiz sein, sich in unserem Land zu engagieren, einzumischen und Verantwortung zu übernehmen. Es liegt auch im Interesse der Schweiz, wenn die ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, welche seit längerer Zeit hier leben, bestens integriert sind und wie wir Steuern zahlen, den roten Pass nach einer vernünftigen Zeit erhalten. Wir haben mit gut 2 Prozent pro Jahr eine der niedrigsten Einbürgerungsquoten in Europa.
Das ist sicher auch auf die langen Wohnsitzfristen, die komplizierten Verfahren und die oft sehr hohen kantonalen und kommunalen Gebühren zurückzuführen. Diese Hürden sind hoch, zum Teil zu hoch. Viele ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger haben das Gefühl, man wolle zwar ihre Arbeitskraft, nicht jedoch ihre soziale und rechtliche Integration. Machen sich jene, die gegen die Einbürgerungsvorlage eintreten, auch solche Gedanken, wie das von den Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz verstanden werden kann?
Ich habe mit Befriedigung zur Kenntnis genommen, dass offenbar die Mehrheit von Ihnen all diesen Überlegungen gefolgt ist und die Revision in ihren Grundzügen gut aufgenommen worden ist. Andererseits habe ich aber leider auch feststellen müssen, dass das Thema Einbürgerung immer wieder dazu missbraucht wird, um Emotionen zu wecken und bei der Bevölkerung unbegründete Ängste zu schüren. Asyl-, Ausländer- und Einbürgerungspolitik dürfen nicht in unzulässiger Art und Weise miteinander vermischt werden. So ist es z. B. schlicht falsch zu behaupten, die vorgeschlagenen Einbürgerungserleichterungen würden nur dazu dienen, den Ausländeranteil künstlich zu senken. Wir sehen das eben gerade anders. Der Ausländeranteil der Schweiz ist gerade deshalb so hoch, weil viele Ausländer quasi nur noch auf dem Papier Ausländer sind und sich von Schweizern kaum unterscheiden. In Ländern mit liberaleren Einbürgerungsregelungen sind solche Menschen schon längstens eingebürgert.
Auch der Umstand, dass mit unserem Bürgerrecht besonders intensive demokratische Mitwirkungsrechte verbunden sind, ist kein Grund für besonders restriktive Einbürgerungsregeln - im Gegenteil: In einem Staat mit weitgehenden demokratischen Mitwirkungsrechten besteht ein erhöhtes Bedürfnis, sozial integrierte ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger auch rechtlich zu integrieren. Es ist ein natürlicher Prozess, dass sich solche Menschen auch stärker für unser Land engagieren, wenn dieses zum eigenen wird.
Warum braucht es nun diese Vorlage? Was dem Bundesrat am meisten unter den Nägeln brennt, ist zweifellos die erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation. Seit längerer Zeit schon engagieren sich auch Parlamentarierinnen und Parlamentarier für eine erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation.
1983 und 1994 wurden zwei ähnliche Vorlagen in Volksabstimmungen abgelehnt. Trotz des negativen Abstimmungsergebnisses ist seit 1994 aber doch eine positive Entwicklung festzustellen. Nahezu alle Kantone, in denen die Vorlage damals angenommen wurde, haben in der Zwischenzeit auf kantonaler Stufe gewisse Einbürgerungserleichterungen für ausländische Jugendliche der zweiten Generation eingeführt. Wir wollen, dass ausländische Jugendliche in der ganzen Schweiz unter einheitlichen Bedingungen in einem erleichterten Verfahren eingebürgert werden können. Die betroffenen jungen Menschen sind bei uns aufgewachsen und haben eine wesentlich nähere Beziehung zur Schweiz als zu ihrem Heimatland. Es ist also auch im Interesse von uns und im Interesse unseres Landes, wenn wir diesen Jugendlichen die Einbürgerung erleichtern. Es ist auch erfreulich, dass diese Einbürgerungserleichterungen im Vernehmlassungsverfahren auf grosse Zustimmung gestossen sind.
Für die Einführung einer erleichterten Einbürgerung ausländischer Jugendlicher braucht es nicht nur eine Revision des Bürgerrechtsgesetzes, es braucht auch eine Änderung der Bundesverfassung. Indem neben der Bundesverfassungs- auch bereits die Gesetzesvorlage in der Botschaft enthalten ist, weiss der Stimmbürger schon im Zeitpunkt der Abstimmung über die Verfassungsvorlage, wie die spätere Regelung im Bürgerrechtsgesetz aussehen wird. Dadurch wird volle Transparenz geschaffen.
Ein weiteres Thema der Revision ist der Erwerb des Bürgerrechtes mit der Geburt in der Schweiz für Personen der dritten Generation. Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation sind noch viel mehr mit der Schweiz verbunden; sie werden noch weniger als ihre Eltern das Bedürfnis haben, in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Der für diese Personen automatische Erwerb der Schweizer Staatsangehörigkeit stellt nicht ein "ius soli" dar, wie es beispielsweise in den Vereinigten Staaten existiert. Wir wollen nicht, dass alleine schon die Geburt in unserem Lande zum automatischen Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes führt. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes bei Geburt soll möglich sein, wenn eben bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Der Vorteil einer solchen Lösung, der Verleihung der Staatsangehörigkeit mit der Geburt, liegt darin, dass die betroffenen Personen bereits im Bewusstsein, Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger zu sein, in unserem Land aufwachsen können. Das ist sinnvoll, sind doch die betroffenen Personen dann noch intensiver mit unserem Land verbunden. Der Identitätsbildungsprozess entwickelt sich so wie bei den Schweizer Kindern auch. Wer als Schweizer aufwächst, ist im Verhältnis zur Schweiz, zu seinem Land, doch anders, als wenn er sich zuerst darum bemühen muss, überhaupt zu diesem Land gehören zu dürfen. In der Vernehmlassung hat der Grundsatz, dass das Schweizer Bürgerrecht unter den genannten Bedingungen mit der Geburt erworben wird, erfreulicherweise eine breite Zustimmung gefunden, auch bei den Kantonen und auch bei zahlreichen anderen Vernehmlassungsteilnehmern. Allerdings wurden über die Art und Weise, wie der Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes bei der Geburt in der Schweiz erfolgen soll, differenzierte Meinungen geäussert. Die Meinungen gingen da zum Teil sehr auseinander. Ich werde darauf in der Detailberatung zurückkommen.
In der Eintretensdebatte in der Sommersession wurde von Herrn Joder der Antrag gestellt, die verschiedenen Vorlagen zu vereinen, sodass der Bundesrat dem Parlament letztlich nur noch je eine Verfassungs- und Gesetzesvorlage unterbreiten könnte. Mich hat dieser Antrag eigentlich erstaunt. Man kann mit guten Gründen die erleichterte Einbürgerung der zweiten Generation befürworten, bezüglich einer weiter gehenden Erleichterung für die dritte Generation jedoch skeptisch sein. Genau diese Unterscheidung macht die SVP, die den Vorschlägen betreffend die zweite Generation wenigstens in Teilbereichen positiv gegenübersteht, weitere Erleichterungen für die dritte Generation jedoch strikte ablehnt.
Muss ich Ihren Antrag für eine einzige Vorlage so interpretieren, dass Sie damit auch zeigen wollen, dass Sie doch nicht so an Einbürgerungserleichterungen für die zweite Generation interessiert sind?
Schliesslich wird auch die Frage gestellt, inwieweit eine Abstimmungsvorlage in verschiedene Teilbereiche aufgeteilt werden soll und vor allem aufgeteilt werden darf.
Herr Joder, Sie haben gesagt, der Inhalt dieser Bürgerrechtsrevision sei die erleichterte Einbürgerung. Das ist so jedoch nicht richtig. Es geht bei den beiden Verfassungsvorlagen nur bei den Ausländerinnen und Ausländern der zweiten Generation um eine erleichterte Einbürgerung. Bei der dritten Generation geht es in der Vorlage des Bundesrates nicht um eine Einbürgerung, sondern um die Frage des Erwerbs des Schweizer Bürgerrechtes bereits bei der Geburt. Das sind zwei unterschiedliche Dinge. Im ersten Fall wird ein Einbürgerungsverfahren mit einer Eignungsprüfung durchgeführt. Im zweiten Fall erfolgt der Bürgerrechtserwerb unter bestimmten Voraussetzungen automatisch. Der Grundsatz der Einheit der Materie wird somit durch diese beiden Verfassungsvorlagen nicht verletzt. Hätten wir die beiden Verfassungsvorlagen zusammengelegt, wäre sicher von anderer Seite der Vorwurf gekommen, wir würden dem Bürger die Katze im Sack verkaufen und die Gelegenheit benützen, zusammen mit der erleichterten Einbürgerung für ausländische Jugendliche der zweiten Generation auch gleich noch für Ausländerinnen und Ausländer der dritten Generation den Bürgerrechtserwerb bei der Geburt einzuführen.
Hätten wir zu den beiden Verfassungsvorlagen betreffend die zweite und die dritte Generation nicht auch gleichzeitig die zwei Gesetzesvorlagen ausgearbeitet, hätte man uns mangelnde Transparenz vorwerfen können. Der Stimmbürger hätte dann nicht gewusst, wie die spätere Gesetzgebung aussehen würde. Gerade beim Thema Einbürgerungen, das stark mit Emotionen verbunden ist, wollen wir das nicht. Wir wollen Transparenz. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger sollen genau wissen, worüber sie abstimmen. Als Folge der Zweiteilung der Verfassungsvorlage ist es somit logisch, dass es auch zwei darauf beruhende Gesetzesvorlagen geben muss. Alles andere wäre in diesem Fall gar nicht möglich.
Dass es eine separate dritte Gesetzesvorlage gibt, ist auch einfach zu erklären. Darin sind alle Bestimmungen enthalten, welche keine vorgängige Revision der Bundesverfassung bedingen. Wenn beispielsweise beide Verfassungsvorlagen abgelehnt werden sollten - was ich natürlich nicht hoffe -, würden die beiden damit verbundenen Gesetzesvorlagen gegenstandslos. Nur die dritte Gesetzesvorlage würde aufrechterhalten; gegen sie könnte dann auch das Referendum ergriffen werden.
Zu einem weiteren Punkt der Revision, zu den Verfahrensvereinfachungen bei der ordentlichen Einbürgerung: Das heutige Verfahren der ordentlichen Einbürgerung ist zu kompliziert und führt zu Doppelspurigkeiten zwischen Bund und Kantonen. Der Bund möchte sich deshalb auf ein blosses Zustimmungsrecht beschränken. Dadurch wird das Verfahren gestrafft, und es wird - genauso gut wie heute - verhindert, dass Ausländerinnen und Ausländer, welche die schweizerische Rechtsordnung missachten oder die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, eingebürgert werden können.
Ein ganz zentrales Thema der Revision ist sicher auch die Beschwerdemöglichkeit gegen Ablehnungen von Einbürgerungen durch die Gemeinde. Hier haben Sie bereits die entsprechenden Gesetzesänderungen angenommen; sie sind identisch mit dem, was der Bundesrat in seinem Entwurf vorlegt.
Ein weiteres Element ist die Reduktion der Wohnsitzfristen. Im internationalen Vergleich haben wir eine sehr lange Wohnsitzfrist. Ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung kann nur stellen, wer seit mindestens zwölf Jahren in der Schweiz wohnt. Diese Frist soll nun nach Auffassung des Bundesrates auf acht Jahre herabgesetzt werden. Auch die kantonalen und kommunalen Wohnsitzfristen sollen neu höchstens nur noch drei Jahre betragen dürfen. Damit wollen wir der erhöhten Mobilität in unserem Lande auch verstärkt Rechnung tragen.
Ebenfalls dringend reformbedürftig und deshalb auch Gegenstand der Revision sind die Gebühren. Das Ziel ist, vernünftige Einbürgerungsgebühren einzuführen. Es gibt nämlich auch heute noch Kantone und Gemeinden, in denen Einbürgerungswillige ausserordentlich hohe Summen bezahlen müssen - ja sich quasi in das Bürgerrecht einkaufen müssen. Das ist stossend und lässt sich nur dadurch korrigieren, dass Kantone und Gemeinden für Einbürgerungen inskünftig nur noch kostendeckende Gebühren verlangen dürfen.
Wir bewegen uns bei der Revision der Bürgerrechtsregelung in einem sehr sensiblen politischen Umfeld. Die meisten Änderungen, welche die Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern betreffen, sind jeweils stark umstritten, ob dies nun das allgemeine Ausländerrecht, das Asylrecht oder das Bürgerrecht betrifft. Das haben die letzten Jahre gezeigt. Die Zeit ist aber reif. Wagen wir den Schritt zu einer liberalen, fairen Einbürgerungspolitik. Die Vorlage ist auf die Migrationspolitik des Bundesrates abgestimmt und soll auch ein Zeichen unserer Ausländerpolitik sein - ein Zeichen, dass wir jene ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, welche sich in unserem Land gut eingelebt und integriert haben, auch als Teil unserer Gesellschaft ansehen.
Was gewinnen wir, wenn wir Menschen, die in unserem Land integriert sind, weiterhin hohe Hürden in den Weg stellen, wenn sie Schweizer werden wollen? Wir gewinnen gar nichts, aber wir verlieren sehr viel. Es wäre bedauerlich, wenn wir es nicht schaffen würden, gewisse Leitplanken zu setzen, die es einbürgerungswilligen Menschen ermöglichen, das Schweizer Bürgerrecht auf etwas einfachere Weise als heute zu erwerben.
Deshalb möchte ich noch ein paar Fragen aufwerfen: Ist es richtig, wenn Ausländerinnen und Ausländer - in vielen Fällen - zwölf Jahre warten müssen, bis sie ein Einbürgerungsgesuch stellen können? Ist es angebracht, wenn diese Menschen - auch diejenigen unter ihnen, die bereits bestens integriert sind - noch langwierige Verfahren über sich ergehen lassen und sich zum Teil sozusagen einkaufen müssen? Ist es mit unseren Grundwerten vereinbar, dass die Einbürgerung dieser Menschen nach heutigem Recht von Kantonen und Gemeinden ohne Angabe von Gründen verweigert werden kann und dass sich die betroffene Person nicht einmal dagegen wehren kann? Ist es zeitgemäss, dass es allein von der Regelung des Wohnkantons oder der Gemeinde abhängt, ob ausländische Jugendliche der zweiten Generation erleichtert eingebürgert werden können oder nicht? Verstehen Sie im Fall der Ablehnung des Gesuches den Frust und die Enttäuschung all dieser Menschen, welche schon seit vielen Jahren bei uns leben, sich mit unseren Werten identifizieren und sich in vielen Fällen kaum von gebürtigen Schweizerinnen und Schweizern unterscheiden?
Nutzen wir doch das Potenzial dieser Leute. Verdrängen wir sie nicht auf die Zuschauerplätze, um uns dann scheinheilig darüber zu wundern, dass sie nicht aktiv mitspielen und dass Einzelne von ihnen sogar ins Abseits geraten. Ich erinnere daran, dass auch die bei uns lebenden und integrierten, jedoch noch nicht eingebürgerten Ausländerinnen und Ausländer einen wichtigen Beitrag für die Sicherung unseres Wohlstandes leisten, indem sie beispielsweise mithelfen, unser System der sozialen Sicherheit zu finanzieren. Sie sehen also: Es gibt viele gute Gründe für diese Revision der Bürgerrechtsregelung. Sie ist eine Chance auf dem Weg zu einer weltoffenen, dynamischen Schweiz, welche Veränderungen positiv gegenübersteht. Ich wünsche mir deshalb, dass auch Sie diese Revision der Bürgerrechtsregelung tatkräftig unterstützen. In der Zukunft können wir uns über das freuen, was wir heute mitgestalten.
Ich möchte zum Schluss auf das chinesische Sprichwort zurückkommen, das Frau Hubmann in der Eintretensdebatte zitiert hat: Wenn der Wind bläst, verkriechen sich die einen in die Häuser, andere aber bauen Windmühlen. Ich zähle mich zu jenen, die Windmühlen bauen und den Wind nicht fürchten.
Ich bitte Sie, sich für ein zeitgemässes Einbürgerungsrecht zu engagieren und auf diese verschiedenen Vorlagen einzutreten.
Mörgeli Christoph · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Frau Bundesrätin Metzler, Sie haben mehrmals den Begriff "ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger" verwendet. Dies ist für mich ein eigenartiger Begriff - um bei Ihnen anzuknüpfen, fast ein etwas chinesischer Begriff und, jedenfalls mir, völlig neu. Es muss eine bundesrätliche Wortschöpfung sein.
Ich ging davon aus, dass man entweder Mitbürgerin bzw. Mitbürger ist oder Ausländerin bzw. Ausländer. "Ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger", das ist mir neu. Könnten Sie mir, einem Nichtjuristen, eine Rechtserklärung geben: Was ist ein "ausländischer Mitbürger"?
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Herr Mörgeli, um das zu erläutern, braucht man nicht Jurist zu sein. Die Ausländerinnen und Ausländer in unserem Land sind in der Regel auch Staatsbürger irgendeines Staates unserer Welt, und so dürfen sie auch als Mitbürgerinnen und Mitbürger bezeichnet werden. Deshalb ist das keine neue Wortkreation, sondern ein Begriff, den wir schon seit längerem so verwenden und insbesondere auch dann verwenden, wenn es sich um Einwohnerinnen und Einwohner ausländischer Nationalität handelt, welche in unserem Lande integriert sind.
Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Dans un premier temps, nous nous prononçons sur les propositions de non-entrée en matière sur l'ensemble des projets déposées par MM. Maspoli et Hess Bernhard.
Abstimmung - Vote
Für Eintreten .... 125 Stimmen
Dagegen .... 32 Stimmen
La présidente (Maury Pasquier Liliane, présidente): Nous votons maintenant sur la proposition de renvoi Hess Bernhard au Conseil fédéral.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Hess Bernhard .... 35 Stimmen
Dagegen .... 124 Stimmen
La présidente (Maury Pasquier Liliane, présidente): Nous votons sur la proposition de renvoi de la minorité Joder au Conseil fédéral.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit .... 36 Stimmen
Dagegen .... 122 Stimmen
1. Bundesbeschluss über die ordentliche Einbürgerung sowie über die erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation
1. Arrêté fédéral sur la naturalisation ordinaire et sur la naturalisation facilitée des jeunes étrangers de la deuxième génération
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Art. 38 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction, art. 38 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 38 Abs. 2bis
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Hess Bernhard
Streichen
Art. 38 al. 2bis
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Hess Bernhard
Biffer
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 105 Stimmen
Für den Antrag Hess Bernhard .... 33 Stimmen
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 109 Stimmen
Dagegen .... 35 Stimmen
Verfahrensbeitrag
2. Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Erleichterte Einbürgerung junger Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation/Verfahrensvereinfachungen im Bereich der ordentlichen Einbürgerung)
2. Loi fédérale sur l'acquisition et la perte de la nationalité suisse (Naturalisation facilitée des jeunes étrangers de la deuxième génération/simplifications de la procédure de naturalisation ordinaire)
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Art. 1 Abs. 1; 12 Titel, Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction, art. 1 al. 1; 12 titre, al. 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Wasserfallen
Abs. 3
Das Bundesamt erteilt die Zustimmung dem ersuchenden Kanton, wenn ....
Art. 13
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Wasserfallen
Al. 3
.... alinéas 1 à 3, et il communique sa décision au canton.
Abs. 1, 2 - Al. 1, 2
Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Wasserfallen Kurt · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich ersuche Sie, den folgenden ergänzten Satz aufzunehmen: "Das Bundesamt erteilt die Zustimmung dem ersuchenden Kanton, wenn ...." Ein bestimmter Kanton, nämlich der Wohnsitzkanton, holt die Zustimmung des Bundes ein; dies steht in Absatz 1 von Artikel 13. Ergo muss die Zustimmung auch für diesen bestimmten Kanton erteilt werden und kann nicht generell erteilt werden, wie es möglich wäre, wenn wir Absatz 3 nicht mit dem Text meines Antrages ergänzen würden. Im geltenden Recht steht in Absatz 2, dass die Bewilligung "für einen bestimmten Kanton", der ja letztlich einbürgert, erteilt wird. Das fehlt hier. Wir können aber das Gleiche erreichen, wenn Sie meinem Antrag zustimmen. Somit ist die Gesetzesbestimmung klar und muss nicht interpretiert werden.
Vergleichen Sie bitte dazu auch Artikel 28a Absatz 4, wonach gemäss Entwurf des Bundesrates der Satz steht "oder vorher gewohnt hat" - wir kommen noch darauf zurück -, wonach also eine Bewerberin oder ein Bewerber irgendwo, also auch in einem anderen Kanton, die Wohnsitzpflicht erfüllt haben kann. Dies wäre eine Einmischung in die inneren Angelegenheiten von anderen Kantonen und Gemeinden durch die Erteilung des Bürgerrechtes und damit auch des Stimm- und Wahlrechtes an irgendjemanden. Es geht nicht an, dass der Bund das steuern kann; es geht nicht an, dass letztlich der Bewerber oder die Bewerberin wünschen kann, wo oder wie er oder sie sich einbürgern lassen will. Es ist also nicht angezeigt, dass man zum Beispiel während des Verfahrens seinen Wohnort wechselt. Wir haben das auch schon erlebt. Eine bestimmte Wohnsitzvoraussetzung sollen die Kantone und die Gemeinden, die jemanden einbürgern wollen, noch selbst bestimmen können. Artikel 28a ist auch entsprechend anzupassen; ich habe dazu einen Antrag eingereicht. Ich wünsche mir Klarheit, sowohl in der Gesetzgebung wie in der Gesetzesanwendung, und auch eine Bereitschaft des Bewerbenden zur Verbundenheit mit dem Einbürgerungsort muss gegeben sein.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Antille Charles-Albert · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion
La proposition Wasserfallen n'a pas été discutée en commission puisque M. Wasserfallen n'est pas membre de la commission.
Personnellement, je n'ai rien contre. Je comprends la transparence qui est demandée. Il semble aussi logique que les cantons soient informés. Par contre, si j'ai bien compris, comme ça se fait naturellement, il semble donc un tout petit peu inutile d'en rajouter. Mais je ne vais pas m'opposer à cette proposition, car la clarté est là.
Personnellement, je soutiendrai la proposition Wasserfallen.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Der Antrag Wasserfallen ist eigentlich unnötig, weil es offensichtlich ist, dass das so gemeint ist, wie auch er es will. Im Sinne einer klaren Gesetzgebung muss ich Folgendes darauf antworten: Man müsste auch umgekehrt fragen, ob es nicht so wäre, wenn man das nicht präzisieren würde. In der Sache selber habe ich nichts dagegen, aber es ist aus unserer Sicht nicht notwendig.
Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Wasserfallen .... 73 Stimmen
Für den Antrag der Kommission .... 67 Stimmen
Art. 14
Antrag der Kommission
Abs. 1
....
b. mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz und einer Landessprache vertraut ist;
....
Abs. 2
Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Vermot, Aeppli Wartmann, Bühlmann, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Tillmanns)
Streichen
Antrag Hess Bernhard
Abs. 1
....
b. mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz vertraut ist und eine Landessprache gut in Wort und Schrift beherrscht;
....
Art. 14
Proposition de la commission
Al. 1
....
b. il doit s'être familiarisé avec les conditions de vie en Suisse et connaître une langue nationale;
....
Al. 2
Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Vermot, Aeppli Wartmann, Bühlmann, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Tillmanns)
Biffer
Proposition Hess Bernhard
Al. 1
....
b. il doit s'être familiarisé avec le mode de vie et les usages pratiqués en Suisse, et maîtriser au moins une des langues nationales à l'oral comme à l'écrit;
....
Hess Bernhard · Nationalrat · Bern · Fraktionslos
Wir haben doch zusammen vereinbart, dass ich im Zusammenhang mit dem Nichteintretensantrag alle Anträge präzisiere und begründe und dass wir hier im Prinzip nicht mehr über meine Einzelanträge sprechen. Ist das so, oder ist das nicht so?
Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Nous avons fini le débat d'entrée en matière sur tous les projets. Nous nous prononcerons, s'il reste encore des propositions sur l'entrée en matière, simplement par vote. En revanche, sur les propositions individuelles, vous avez bien évidemment toujours le droit à la parole puisque nous sommes en catégorie III. Sie können über jeden Einzelantrag sprechen.
Hess Bernhard · Nationalrat · Bern · Fraktionslos
Ich werde auf diesen Antrag gerne noch zurückkommen, aber ich gehe davon aus, dass alle diese Anträge - mit einem Anteil von etwa 36 Jastimmen - sowieso durchfallen. Dementsprechend bin ich einer, der hier in diesem Saal einmal für einen effizienten Ratsbetrieb einsteht.
Vermot Ruth-Gaby · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bitte Sie, Absatz 2 von Artikel 14 zu streichen, und ich bekämpfe auch den Antrag Hess Bernhard.
Zu Artikel 14 Absatz 2: Es geht um die zusätzlichen Eignungsvoraussetzungen, die von den Kantonen gefordert werden können. Wir haben im ganzen Artikel 14 die Eignungsvoraussetzungen geregelt: Es geht um Integration, Sprache, Lebensformen und Lebensverhältnisse und darum, dass die schweizerische Rechtsordnung beachtet wird und dass die neuen Schweizerinnen und Schweizer die innere und äussere Sicherheit unseres Landes nicht gefährden dürfen. Wer diese Forderungen erfüllt - neben all den anderen, etwa die geforderte Aufenthaltsdauer -, hat wirklich sachlich und emotional bewiesen, dass ihr oder ihm das Bürgerrecht zusteht.
Zusätzliche Eignungsvoraussetzungen rufen direkt nach unklaren Kriterien: Ist der Garten in Ordnung, die Wohnung geputzt, die Hausordnung befolgt? Wir sind dann sehr schnell wieder bei den "Schweizermachern", die wir heute mit viel Schmunzeln quittieren, die jedoch noch nicht aus unseren Forderungen verbannt zu sein scheinen. In der Kommission konnte mir niemand schlüssig sagen, was denn weitere, von den Kantonen vorzusehende Eignungsvoraussetzungen sein sollen. Integration sollte doch vollkommen genügen, um auch den kantonalen Prinzipien Raum zu geben. Man hat erwähnt, dass es sich um Fürsorgeabhängigkeit handeln könnte. Aber gerade hier bewegen wir uns auf sehr heiklem Terrain, denn es gibt verschiedene Gründe, warum jemand von der Fürsorge abhängig werden kann.
Ich bitte Sie also, diese speziellen Eignungsvoraussetzungen, die die Kantone geltend machen könnten, zu streichen.
Zum Antrag Hess Bernhard: Herr Hess, Sie sagen, dass sie mit der Landessprache vertraut sein müssen. Das heisst für mich Folgendes: verstehen, einkaufen gehen, einer Arbeit nachgehen, in einem Büro mit Behörden sprechen, sich informieren lassen, an Elternabenden teilnehmen, am Grümpelturnier dabei sein, am Stammtisch sitzen, einen Text verstehen und vieles mehr. Es bedeutet jedoch auch: Fragen haben, an und in dieser Sprache etwas nicht verstehen dürfen und etwas nicht verstehen müssen.
Eine Bekannte von mir wurde kürzlich eingebürgert. Es handelt sich um eine Tibeterin, die nur radebrecht. Aber diese Frau spaziert täglich mit ihrem Hund im Quartier herum und redet mit den Leuten: Sie redet mit ihrer Wärme, mit ihrer Ausstrahlung und mit den Worten, die sie kennt. Sie ist eine richtige Persönlichkeit. Sprache bedeutet eben nicht nur Wörter und Buchstaben, sondern auch sich ausdrücken, Zuwendung zu den Menschen, denen man begegnet.
Zudem haben wir in der Schweiz Ausländerinnen, die aufgrund ihres Status und ihrer Rolle als Hausfrau und Mutter kaum in den Genuss kommen, Deutsch zu lernen. Viele dieser Frauen haben nur Kontakt zu den eigenen Landsleuten; Schweizerinnen reden kaum mit ihnen. Die Anforderung von Herrn Hess - das Beherrschen der Landessprache - würde bedeuten, dass gerade diese Frauen unverschuldet das Bürgerrecht nicht erhalten, auch wenn sie viel besser integriert sind als viele andere.
Ich bitte Sie, Absatz 2 zu streichen und den Antrag Hess Bernhard abzulehnen.
Bühlmann Cécile · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Die grüne Fraktion bittet Sie, dem Antrag der Minderheit Vermot zu folgen und Artikel 14 Absatz 2 zu streichen. Wenn Sie Artikel 14 aufmerksam durchlesen, dann merken Sie, dass die Voraussetzungen für die Einbürgerung schon relativ hoch sind. Vorausgesetzt wird, dass die Person, die sich einbürgern lassen will, in der Schweiz integriert ist, mit den Verhältnissen in der Schweiz und einer Landessprache vertraut ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit nicht gefährdet. Das sind die Kriterien, die in Artikel 14 Absatz 1 stehen. Nun hat die Kommission noch einen Absatz hinzugefügt - den wir eben nicht möchten -, wonach die Kantone darüber hinaus weitere Eignungsvoraussetzungen vorsehen können. Ich weiss nicht, was Sie sich darunter vorstellen können.
Ich habe hier einen "Beobachter"-Test, den ich mit Ihnen vielleicht einmal machen könnte, um zu zeigen, was für absurde Fragen den Leuten zum Teil gestellt werden: So wird z. B. gefragt, wo das Telldenkmal stehe. Man kann dann ankreuzen: in Bern auf dem Bundesplatz, in Altdorf im Kanton Uri oder in Bürglen, dem Geburtsort von Wilhelm Tell. Eine andere der gestellten Fragen lautet: Welches ist der grösste See, der vollständig auf Schweizer Boden liegt? Ich weiss nicht, ob Sie den Test alle bestehen würden. Die Antworten, die man ankreuzen könnte, lauten: Neuenburger See, Vierwaldstätter See oder Zürichsee. Was hat denn das damit zu tun, ob Leute fähig sind, in unserem Land zu leben und den staatsbürgerlichen Pflichten nachzukommen? Ich verzichte jetzt auf das Vortragen anderer Fragen, die auch noch gestellt werden. Ich bin mir aber nicht ganz sicher, ob Sie die alle beantworten könnten. Wir hatten nämlich den interessanten Fall von Winterthur. Da gab es Leute, die für einen Sitz in der Stadtexekutive kandidierten, denen man die gleichen Fragen wie den Einbürgerungswilligen in Winterthur stellte, und sie konnten sie nicht beantworten. Ich weiss nicht, wie viele Fragen nicht beantwortet werden konnten, aber sie hätten den Test nicht bestanden. Das sind doch wirklich Absurditäten.
Dem soll hier durch das Einfügen von Absatz 2 das gesetzliche Gütesiegel gegeben werden. Das hat doch keinen Sinn. Es ist schon genug, wenn das alles noch in Verordnungen der Kantone steht - Beispiele habe ich geschildert. Wir müssen die Kantone aber nicht praktisch noch auffordern, noch weitere Eignungsvoraussetzungen vorzusehen. Ich bitte Sie also inständig, auf diesen Absatz 2 zu verzichten.
Dann noch zum Antrag Hess Bernhard, zu Absatz 1 Buchstabe b, wonach die Leute eine Landessprache in Wort und Schrift beherrschen müssten. Hier ist wieder zu sagen: Dann müssten wir einige Schweizer - ich bin jetzt nicht so zynisch und sage: Kolleginnen und Kollegen - ausbürgern; "Pisa" lässt grüssen. Die Pisa-Studie hat bewiesen, dass es in der Schweiz - leider - viele Leute gibt, die keine Landessprache in Wort und Schrift beherrschen. Den einbürgerungswilligen Leuten will man das jetzt aber als Voraussetzung für die Einbürgerung vorschreiben. Die Kommissionsmehrheit hat ja schon vorgesehen, dass die Leute mit einer Landessprache vertraut sein müssen; das ist schon neu, das fügen wir schon ein. Mit einer Landessprache vertraut zu sein heisst, sich einigermassen in einer der Landessprachen zurechtzufinden; das genügt. Das noch in Wort und Schrift zu verlangen geht wirklich zu weit.
Ich bitte Sie, den Antrag Hess Bernhard abzulehnen und hier der Mehrheit der Kommission zu folgen.
Christen Yves · 1VP-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Le groupe démocrate-chrétien, le groupe radical-démocratique et le groupe libéral soutiennent la proposition de la majorité.
Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Wir haben in der Kommission den bundesrätlichen Entwurf etwas verändert, weil der Begriff "Lebensformen" hier ungeeignet ist. Der Begriff "Lebensform" wird in der Bundesverfassung, in Artikel 8, in einem anderen Sinn verwendet. Darum hat die Kommission hier eine andere Formulierung vorgezogen. Dabei ist auf der Fahne im deutschen Text ein Wort verloren gegangen. Er müsste lauten: ".... mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz und einer Landessprache vertraut ist ...." So lautete nämlich der entsprechende Antrag. Ich bitte Sie, das noch zu ergänzen. Diesem Antrag wurde dann mit 19 zu 4 Stimmen zugestimmt.
Zum Antrag Hess Bernhard brauche ich nicht mehr viel zu sagen. Herr Hess verlangt, dass eine Landessprache gut in Wort und Schrift zu beherrschen ist. Herr Hess, da kann ich Ihnen nur wie Frau Bühlmann sagen: Verlangen wir von den Einbürgerungswilligen nur Dinge, die wir selber auch können!
Den Streichungsantrag zu Artikel 14 Absatz 2 hat die Kommission mit 16 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung abgelehnt.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Ich bitte Sie auch, den Antrag Hess Bernhard abzulehnen. Die Vertrautheit mit der Landessprache, so, wie es jetzt von Ihrer Kommission präzisiert wird, wird auch von meiner Seite unterstützt.
Nun aber noch zum Antrag der Minderheit Vermot auf Streichung von Absatz 2: Der Bund legt ja bei der ordentlichen Einbürgerung die Grundsätze fest, so ist es in Artikel 38 Absatz 2 der Bundesverfassung festgehalten. Die Kantone sollen daher die Möglichkeit haben, Eignungsvoraussetzungen festzulegen, die über diejenigen des Bundes hinausgehen. Denn nur eine derartige Regelung entspricht der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der ordentlichen Einbürgerung. Wir denken da selbstverständlich nicht an solche Fragen, wie sie jetzt von Frau Bühlmann thematisiert worden sind.
Wir denken zum Beispiel an eine strengere Interpretation der bundesrätlichen Voraussetzungen, insbesondere dass die Kenntnis der am Wohnort gesprochenen Landessprache verlangt wird oder dass keine verschuldete Abhängigkeit von der Sozialhilfe besteht. Das sind Beispiele für solche weiteren Möglichkeiten, die wir für die Kantone vorsehen möchten.
Deshalb bitte ich Sie, Absatz 2 nicht zu streichen und dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.
Christen Yves · 1VP-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 129 Stimmen
Für den Antrag Hess Bernhard .... 16 Stimmen
Abs. 2 - Al. 2
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 83 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 56 Stimmen
Art. 15
Antrag der Kommission
Abs. 1
Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit I
(Hubmann, Bühlmann, Janiak, Leutenegger Oberholzer, Tillmanns, Vermot)
....
b. .... insgesamt sechs Jahren ....
Minderheit II
(Cina, Eberhard, Leuthard)
....
b. .... insgesamt zehn Jahren ....
Minderheit III
(Joder, Engelberger, Fehr Hans, Glur, Lalive d'Epinay, Lustenberger, Scherer Marcel, Schibli, Tschuppert, Vallender, Weyeneth)
....
b. .... insgesamt zwölf Jahren ....
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Hubmann, Aeppli Wartmann, Bühlmann, Janiak, Leutenegger Oberholzer, Tillmanns, Vermot)
.... Wohnsitzfristen von bis zu zwei Jahren ....
Art. 15
Proposition de la commission
Al. 1
Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité I
(Hubmann, Bühlmann, Janiak, Leutenegger Oberholzer, Tillmanns, Vermot)
....
b. .... pendant six ans ....
Minorité II
(Cina, Eberhard, Leuthard)
....
b. .... pendant dix ans....
Minorité III
(Joder, Engelberger, Fehr Hans, Glur, Lalive d'Epinay, Lustenberger, Scherer Marcel, Schibli, Tschuppert, Vallender, Weyeneth)
....
b. .... pendant douze ans ....
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Hubmann, Aeppli Wartmann, Bühlmann, Janiak, Leutenegger Oberholzer, Tillmanns, Vermot)
.... de la commune n'excédant pas deux ans.
Le président (Christen Yves, premier vice-président): La proposition de la minorité II (Cina) a été retirée.
Tillmanns Pierre · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
La minorité I (Hubmann) vous propose d'inscrire dans la loi une durée de résidence en Suisse de six ans. En effet, ce chiffre de six ans est eurocompatible. Il serait donc intéressant que nous soyons immédiatement eurocompatibles et que nous n'ayons pas à modifier la loi le jour où, espérons-le, nous entrerons dans l'Union européenne.
Et puis, nous ne prenons pas beaucoup de risques avec ces six ans, parce que vous savez que les enfants de la deuxième génération sont des enfants qui vont à l'école avec les nôtres, qu'ils sont intégrés et qu'ils en savent autant - ou aussi peu - que nos enfants. En tout cas, ils sont intégrés. Ce sont des enfants qui ne posent pas de problèmes dans notre pays. Il faut ajouter à ces six ans une période de procédure qui est de deux à trois ans. Si on ajoute ces deux à trois ans, on arrive de toute façon aux huit ans. Donc, on ne prend pas beaucoup de risques.
Il faut aussi avoir à l'esprit le fait que la société se modifie et qu'il faut savoir s'y adapter. La loi sur l'assurance-chômage exige par exemple des travailleurs qu'ils se déplacent d'un canton dans un autre, voire de Lausanne jusqu'à Zurich, pour obtenir un travail. Il faut tenir compte de ces obligations et diminuer la durée de résidence.
La minorité I, soutenue par le groupe socialiste, vous propose de fixer à six ans la durée de résidence en Suisse permettant de déposer une demande de naturalisation et vous invite à soutenir sa proposition.
Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit III zu unterstützen, die heutige Wohnsitzdauer von 12 Jahren als Voraussetzung für die ordentliche Einbürgerung beizubehalten und alle Anträge auf Verkürzung der Wohnsitzdauer abzulehnen. Der Bundesrat sieht eine Verkürzung dieser Wohnsitzdauer auf 8 Jahre vor, im Wesentlichen mit dem Argument, die heutigen 12 Jahre seien im internationalen Vergleich sehr lang. Diese Argumentation vermag nicht allen Aspekten des Problems gerecht zu werden. Österreich, Italien und Spanien haben immerhin eine Dauer von 10 Jahren. Es kommt hinzu, dass das Schweizer Bürgerrecht aus einem Gemeinde-, einem Kantons- und einem Bundesbürgerrecht besteht; es muss für alle drei Rechte eine genügende Integration nachgewiesen werden, was naturgemäss Zeit beansprucht.
Für die SVP steht die Einbürgerung nicht am Anfang oder im Zentrum des Integrationsprozesses, sondern ganz klar am Schluss.
Heute sind wir immer mehr mit Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern aus völlig anderen Kulturräumen und Kulturbereichen konfrontiert, sodass die Anpassung naturgemäss länger dauert. Es ist dies eine Erfahrung, die ich in einer kommunalen Einbürgerungskommission in der letzten Zeit ganz ausgeprägt gemacht habe. In letzter Zeit hat sich auch die Zahl der Einbürgerungsgesuche und -entscheide markant erhöht. Im Jahre 1990 haben wir in diesem Land 6200 Einbürgerungen vorgenommen, 1995 waren es 17 000 und im Jahre 2000 bereits 30 000 Einbürgerungen.
Man kann deshalb auch nicht sagen, dass die heutige Wohnsitzdauer von 12 Jahren eine übermässig hohe Eintrittsschwelle darstelle. Nach Schätzungen des Bundesamtes für Statistik erfüllen zurzeit rund 738 000 Ausländerinnen und Ausländer die Voraussetzung der Wohnsitzdauer von 12 Jahren und könnten das Schweizer Bürgerrecht beantragen. Diese Zahl scheint wirklich hoch genug zu sein. Sie zeigt, dass kein Bedürfnis besteht, die Wohnsitzdauer zu verkürzen.
Bei einer Verkürzung der heute geltenden Wohnsitzdauer wird aus unserer Sicht das politische Fuder ganz eindeutig überladen. Nachdem am 12. Juni 1994 die Vorlage für eine erleichterte Einbürgerung von jungen, in der Schweiz aufgewachsenen Ausländern gescheitert ist, sind alle Vorschläge für eine generelle Verkürzung der Wohnsitzdauer bei der ordentlichen Einbürgerung unverständlich und dokumentieren ein fehlendes politisches "Gschpüri".
Ich bitte Sie um Zustimmung zum Antrag der Minderheit III.
Bühlmann Cécile · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Es ist interessant, wie Herr Joder die Zahlen interpretiert. Er hat natürlich wieder nur die Länder genannt, die nach der Schweiz die zweithöchsten Einbürgerungsfristen kennen - Österreich, Italien und Spanien -, hat aber wohlweislich all die andern europäischen Länder, die wesentlich kürzere Einbürgerungsfristen kennen, ausgelassen: Dänemark und Norwegen 7 Jahre, die Niederlande, Schweden, Finnland, Belgien und England 5 Jahre. Wenn man das Gros der europäischen Staaten zusammenzählt, kommt man halt bei der Dauer der Einbürgerungsfristen auf einen Durchschnitt von ungefähr 6 Jahren. Genau das will die Minderheit Hubmann. Sie will die Frist von heute 12 Jahren auf 6 Jahre halbieren.
Es ist auch interessant, wie Herr Joder die hohe Zahl der Nichteingebürgerten, die die Einbürgerungsfristen erfüllen, interpretiert. Ich sage: Wenn sich die Leute so lange nicht einbürgern lassen können, arrangieren sie sich irgendeinmal damit, und irgendeinmal vergeht ihnen die Lust, sich einbürgern zu lassen. Ich denke, wir sollten den Leuten in den ersten Jahren ihres Aufenthalts, eben nach 6 Jahren, die Möglichkeit geben, diesen wichtigen Schritt zu tun. Das führt sie an unsere Institutionen heran. Das ist ein wichtiger Teil der Integration.
Die lange Einbürgerungsfrist ist mit ein Grund dafür, dass die Schweiz eine sehr tiefe Einbürgerungsquote kennt. Diese Zahl ist auch eindrücklich. Wir haben nebst Deutschland, wo jetzt aber eine Bürgerrechtsreform durchgeführt worden ist und wo sich die Zahlen in den nächsten Jahren ändern werden, immer noch die tiefste Einbürgerungsquote. An dieser Tatsache führt kein Weg vorbei. Die Herabsetzung der Frist wäre eine Massnahme, mit der wir uns den Einbürgerungsfristen Europas endlich etwas annähern könnten.
Der Bundesrat selber schlägt eine Reduktion auf 8 Jahre vor. Die Minderheit II (Cina) will 10 Jahre, Herr Joder will überhaupt nicht herunter, und die Minderheit I (Hubmann) will 6 Jahre.
Ich kann jetzt einfach für die grüne Fraktion sagen: je tiefer, desto besser. Wir unterstützen die 6 Jahre, können uns aber selbstverständlich, falls dies nicht durchkommt, auch mit den 8 Jahren arrangieren. Wir wären dann zumindest ein bisschen näher bei den anderen Staaten. Aber 12 Jahre sind zu lang; ich bitte Sie eindringlich, nicht an diesen 12 Jahren festzuhalten.
Es kommt dann eine weitere Hürde hinzu, nämlich dass auch Gemeinden noch Wohnsitzfristen auferlegen können. Die möchten wir auch gerne kürzen, denn das ist eine absurde Praxis. Da gibt es Leute, die 12 Jahre in der Schweiz leben und dann die Gemeinde wechseln. Die Gemeinden setzen noch einmal 5-jährige Wohnsitzfristen fest, sodass die Leute z. B. 17 Jahre bis zur Einbürgerung warten müssen.
Das sind alles so grosse Hürden, dass sich die Leute am Schluss dann eben mit der Nichteinbürgerung arrangiert haben. Ich denke, es kann nicht im Interesse des Staates, einer lebendigen Demokratie sein, die Hürden so hoch zu setzen, dass viele Leute diesen Weg, diesen Hürdenlauf zum roten Pass, gar nicht mehr unter die Füsse nehmen.
Ich bitte Sie deshalb, der Verkürzung zuzustimmen - am liebsten auf 6 Jahre, am zweitliebsten auf 8 Jahre - und die Frist ganz sicher nicht bei 12 Jahren zu belassen. 2 Jahre bei den Gemeindewohnsitzfristen, das ist eine vernünftige Zahl. Ich bitte Sie, auch hier zuzustimmen, damit die Gemeinden da nicht mehr höher fahren können.
Beck Serge · Nationalrat · Waadt · Liberale Fraktion
Le groupe libéral soutient fermement la position du Conseil fédéral et celle de la majorité de la commission pour fixer à huit ans la durée de séjour en Suisse des étrangers souhaitant obtenir la naturalisation dans notre pays. Une telle durée nous place dans la moyenne supérieure pratiquée par les pays européens. C'est une solution très logique. Ce nombre d'années est adéquat, même si l'exercice étendu des droits démocratiques qui sont rattachés à la citoyenneté dans notre pays nécessite sans doute une approche plus approfondie que dans d'autres pays, qui recourent beaucoup moins fréquemment à l'implication des citoyens dans la marche de l'Etat.
Le groupe libéral soutient - il l'a dit lors du débat d'entrée en matière - l'homogénéité des droits et des devoirs octroyés aux personnes qui souhaitent participer à la conduite de notre Etat et s'intégrer de manière plus approfondie dans notre communauté. Un assouplissement est donc nécessaire. Il s'agit de lever les obstacles tant financiers qu'administratifs sans pour autant brader la nationalité et réduire ce droit à une simple demande formelle.
En conséquence, le groupe libéral vous invite à rejeter les différentes minorités et à fixer de manière mesurée la durée de séjour, ainsi que vous le propose la majorité de la commission, huit ans de résidence dans notre pays.
Christen Yves · 1VP-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Le groupe radical-démocratique communique qu'il suit la majorité.
Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Der Bundesrat schlägt, wie Sie auf der Fahne sehen, die Herabsetzung des Wohnsitzerfordernisses von 12 Jahren auf 8 Jahre vor. Die Minderheit III (Joder) will bei 12 Jahren bleiben, während die Minderheit I (Hubmann), deren Antrag von Herrn Tillmanns begründet wurde, die Frist auf 6 Jahre herabsetzen will. Die 6 Jahre entsprechen dem europäischen Mittel. Eine solche Lösung wurde in diesem Saal bereits einmal genehmigt, nämlich als der Rat mit einer klaren Mehrheit einen Vorstoss überwiesen hat, der von 121 Ratsmitgliedern mitunterzeichnet worden war. Da ein Einbürgerungsverfahren im Schnitt 2 Jahre dauert, wären damit die 8 Jahre auch erreicht, und der bundesrätliche Entwurf wäre in diesem Sinn der gleiche.
In der Kommission fanden verschiedene Abstimmungen statt. Die Gegenüberstellung von 6 und 8 Jahren ergab eine Mehrheit - 11 zu 5 Stimmen bei 6 Enthaltungen - für die 8 Jahre, und der Antrag Cina auf 10 Jahre anstatt 12 ergab eine Bevorzugung des Antrages Cina. Zum Schluss hatten wir noch die Abstimmung 10 oder 8 Jahre, da war das Ergebnis 11 zu 11 Stimmen. Den Stichentscheid gab der Präsident gemäss dem Entwurf des Bundesrates, also 8 Jahre, während sich drei Mitglieder der Stimme enthielten.
Antille Charles-Albert · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion
Je remercie M. Cina d'avoir retiré la proposition de minorité II - qui prévoit dix ans de résidence - puisque au final, comme l'a dit Mme Hubmann, en commission c'était 11 contre 11. Finalement, avec la voix prépondérante du président - cela fait une majorité -, il a été décidé d'adopter le projet du Conseil fédéral, c'est-à-dire huit ans. Je ne vais pas refaire tout le débat que nous avons eu en commission, c'était très long - quand on voit le nombre de minorités -, mais huit ans semblent à la majorité de la commission un délai raisonnable, adapté aussi pour le futur aux pays qui nous entourent.
Je vous demande donc de soutenir la proposition de la majorité de la commission.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Ich möchte noch eine Bemerkung dazu machen: Die Herabsetzung der Wohnsitzfrist bedeutet nicht, dass alle Personen, welche die Bedingungen für die verkürzte Wohnsitzfrist erfüllen, auch automatisch alle übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Dessen muss man sich auch bewusst sein. Es ist nach wie vor abzuklären, ob auch die materiellen Eignungsvoraussetzungen, insbesondere die Integration, erfüllt sind. Die Frist von 8 Jahren hat auch im Vernehmlassungsverfahren eine breite Zustimmung gefunden. Eine Frist von 6 Jahren hat im Vernehmlassungsverfahren keine Unterstützung gefunden.
Deshalb bitte ich Sie hier, der Mehrheit der Kommission zuzustimmen. Ich bitte auch, dabei zu bedenken - es wurde bereits erwähnt -, dass diese Wohnsitzfrist von 8 Jahren eben nicht die einzige Frist ist, die zählt, sondern dass seitens der Kantone oder der Gemeinden noch zusätzliche Fristen dazukommen können. Das kann das Ganze auch noch verlängern.
In diesem Sinne bitte ich Sie, für die 8 Jahre und somit für den Entwurf des Bundesrates bzw. die Mehrheit der Kommission zu stimmen.
Tillmanns Pierre · Nationalrat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
A l'article 15 alinéa 4, la minorité de la commission vous propose d'inscrire dans la loi une durée de résidence dans la commune, fixée par les cantons, de deux ans plutôt que de trois ans.
J'aimerais d'abord dire que, contrairement à ce que pense Mme Metzler, conseillère fédérale, les enfants de la deuxième génération sont forcément des enfants intégrés. Je ne vois pas où ailleurs qu'en Suisse ils pourraient être intégrés puisqu'ils ont fait leurs classes et leurs écoles en Suisse. Ils ont reçu le même enseignement que des enfants suisses et ils sont donc forcément intégrés. Et la loi demande de s'assurer que les gens qui se font naturaliser soient intégrés dans notre pays. Il n'y a donc aucun doute que les étrangers de la deuxième génération sont intégrés.
D'autre part, et en particulier ici, il faut se rendre compte qu'on demande aux gens toujours plus de mobilité, notamment aux travailleurs. La flexibilité et le marché du travail rendent nécessaire que les gens se déplacent, qu'ils cherchent un travail dans un autre canton, dans une autre ville, voire à 100 kilomètres de distance. Il est important qu'on en tienne compte et qu'on fixe le délai à deux ans.
Il faut reconnaître que souvent, les cantons attendent les huit ans que nous venons de décider tout à l'heure, puis y ajoutent les trois ans de résidence, de sorte que de nouveau, on arrive à un nombre d'années d'attente qui est interminable, et qui fait que les gens qui demandent la naturalisation sont rapidement découragés.
Donc, au nom de la minorité de la commission, je vous demande d'adopter le principe d'une durée de résidence dans la commune n'excédant pas deux ans.
Antille Charles-Albert · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion
Je vous rappelle simplement qu'à l'alinéa 4, la commission s'est prononcée, par 16 voix contre 7, en faveur du projet du Conseil fédéral, et donc pour une durée de trois ans.
Je vous demande simplement de suivre la large majorité de la commission à l'article 15 alinéa 4.
Abstimmung
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag der Mehrheit .... 92 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit III .... 64 Stimmen
Abstimmung
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Mehrheit .... 102 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I .... 60 Stimmen
Christen Yves · 1VP-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abs. 2, 3 - Al. 2, 3
Angenommen - Adopté
Abs. 4 - Al. 4
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 92 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 53 Stimmen
Art. 16
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 28a
Antrag der Kommission
Abs. 1
Mehrheit
....
d. sie mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz und einer Landessprache vertraut sind.
Minderheit
(Janiak, Aeppli Wartmann, Bühlmann, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Tillmanns, Vermot)
....
a. sie fünf Jahre der obligatorischen Schul- oder der beruflichen Ausbildung in der Schweiz erhalten haben;
....
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
.... zwischen der Vollendung des 14. und des 24. Altersjahres ....
Abs. 4, 5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Hess Bernhard
Streichen
Eventualantrag Hess Bernhard
(falls der Hauptantrag abgelehnt wird)
Abs. 1
....
d. sie mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz vertraut sind und eine Landessprache gut in Wort und Schrift beherrschen.
Antrag Wasserfallen
Abs. 1
.... die eine Niederlassungsbewilligung oder ....
....
c. ein Elternteil eine Niederlassungsbewilligung oder ....
Abs. 1bis
Die Kriterien gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis d müssen kumulativ erfüllt sein.
Abs. 4
.... seit mindestens zwei Jahren wohnt.
Antrag Fehr Hans
Abs. 1
Junge Ausländerinnen und Ausländer, die eine Niederlassungsbewilligung oder ein anderes dauerhaftes Aufenthaltsrecht besitzen, können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn:
a. Streichen
b. Streichen
c. Streichen
dbis. sie in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind;
d. sie die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 1 erfüllen.
Abs. 5
Streichen
Art. 28a
Proposition de la commission
Al. 1
Majorité
....
d. s'il est familiarisé avec les conditions de vie en Suisse et connaît une langue nationale.
Minorité
(Janiak, Aeppli Wartmann, Bühlmann, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Tillmanns, Vermot)
....
a. s'il a accompli cinq ans de la formation scolaire ou professionnelle obligatoire en Suisse;
....
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
.... entre ses 14 ans et ses 24 ans révolus.
Al. 4, 5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Hess Bernhard
Biffer
Proposition subsidiaire Hess Bernhard
(au cas où la proposition principale serait rejetée)
Al. 1
....
d. s'il est familiarisé avec le mode de vie et les usages pratiqués en Suisse, et qu'il maîtrise au moins une des langues nationales à l'oral comme à l'écrit.
Proposition Wasserfallen
Al. 1
.... titulaire d'une autorisation d'établissement ou ....
....
c. si l'un de ses parents est ou a été titulaire d'une autorisation d'établissement ou ....
Al. 1bis
Les conditions énoncées à l'alinéa 1er lettres a à d, doivent être remplies toutes les quatre.
Al. 4
.... réside depuis deux ans au moins.
Proposition Fehr Hans
Al. 1
Le jeune étranger titulaire d'une autorisation d'établissement ou d'un autre droit de séjour durable peut former une demande de naturalisation facilitée:
a. Biffer
b. Biffer
c. Biffer
dbis. s'il est né en Suisse et qu'il y a grandi;
d. s'il remplit les conditions de l'article 14 alinéa 1er.
Al. 5
Biffer
Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Es ist unbestritten, dass von der erleichterten Einbürgerung vor allem Jugendliche profitieren sollen, Jugendliche, die einen wesentlichen Teil ihrer Jugend in der Schweiz verbracht haben. Dieser Aspekt ist unbestritten. Wir müssen uns die Frage stellen, wo und bei welcher Gelegenheit die Integration am ehesten stattfindet. Der Entwurf des Bundesrates geht zu Recht davon aus, dass der Schulbildung eine wesentliche Rolle zukommt. In der Schule werden die Jugendlichen das erste Mal nicht allein durch das Elternhaus geprägt, sondern auch durch die schulische Umgebung. Nach meiner Auffassung und nach der Auffassung der Kommissionsminderheit sollten wir den Aspekt der Bildung allerdings weiter fassen. Denn während der Schulzeit ist man noch immer viel stärker vom Elternhaus geprägt als später in der beruflichen Ausbildung, während der man sich über den Arbeitsplatz, über die Berufsschule in die hiesigen Verhältnisse integriert. Deshalb sollten wir das auf die obligatorische Schulbildung reduzierte Kriterium der Ausbildung durch das Kriterium der beruflichen Ausbildung ergänzen, wobei selbstverständlich die Meinung ist, dass das die berufliche Erstausbildung ist.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zu entsprechen, aus der Überlegung, dass die Integration hauptsächlich in der beruflichen Tätigkeit, in der beruflichen Ausbildung gefördert wird, viel mehr als während der obligatorischen Schulzeit, während der der Einfluss des Elternhauses noch wesentlich grösser ist als später.
Wasserfallen Kurt · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Mein Antrag ist dreiteilig. Es geht hier um die erleichterte Einbürgerung der zweiten Generation. Absatz 1 Einleitung und Absatz 1 Buchstabe c, die ich Ihnen vorschlage, zielen in die gleiche Richtung. Es ist richtig, dass bei der Einbürgerung der zweiten Generation Erleichterungen gemacht werden sollen, aber - das ist der Gegenpunkt oder das Gegengeschäft - es sollte deswegen von einem dauernden Aufenthaltsrecht als Grundlage ausgegangen werden. Die Aufenthaltsbewilligung ist das eben nicht; dieses Wort muss deshalb gestrichen werden. Das steht selbstverständlich im Gegensatz zu Artikel 15. Dort geht es aber um die ordentliche Einbürgerung, und deshalb habe ich dort keinen Antrag gestellt. Was ist die Aufenthaltsbewilligung, die ich hier streichen will? Darunter fallen die Aufenthaltsbewilligung B für die Jahresaufenthalter, die Bewilligung L für EU- und Efta-Bürger, die damit ein Jahr in der Schweiz arbeiten können, sowie die "Grenzgängerbewilligung" G für EU- und Efta-Bürger.
Was die Streichung des Wortes "Aufenthaltsbewilligung" in Buchstabe c betrifft, muss zudem auf die Missbrauchsgefahr aufmerksam gemacht werden. Wenn ein Kind einmal Schweizer Bürgerin oder Schweizer Bürger ist, haben die Eltern automatisch einen Aufenthaltstitel. Das heisst, sie können nicht mehr weggewiesen oder ausgewiesen werden, solange das Kind minderjährig ist.
Ich bitte Sie, diesen beiden Anträgen zuzustimmen.
Ich komme zu meinem Antrag zu Absatz 1bis. Die Formulierung im Gesetz ist meines Erachtens nicht eindeutig und kann von findigen Anwälten so ausgelegt werden, dass es einzeln zu erfüllende Kriterien seien. Der Gesetzestext kann also kumulativ oder alternativ verstanden werden. Selbstverständlich gehe ich davon aus, dass er kumulativ verstanden wird, also alle vier Kriterien gleichzeitig erfüllt sein müssen. Darum bin ich auch hier für eine klare Gesetzgebung und schlage Ihnen vor, zu sagen, dass die Buchstaben a bis d eben kumulativ erfüllt sein müssen.
Ich komme zum letzten Antrag, er betrifft Absatz 4. Dort steht die Formulierung "oder vorher gewohnt hat". Der Bewerber oder die Bewerberin muss meines Erachtens eine Affinität und einen Bezug zu der Gemeinde und dem Kanton haben, wo er oder sie sich einbürgern lassen will; er oder sie muss sich also einleben vor einer Einbürgerung. Hier besteht eine wirklich grosse Missbrauchsgefahr.
Ich komme zur ersten Missbrauchsgefahr: Ein zufälliger vor Jahren und irgendwo während zweier Jahre innegehabter Wohnsitz darf das Recht auf ein Einbürgerungsverfahren nicht begründen, weil in diesem Fall eine andere Gemeinde über die Erteilung des Stimm- und Wahlrechtes, auch des passiven, entscheidet beziehungsweise dazu Antrag stellen kann.
Ein zweiter möglicher Missbrauch ist, dass die Person eventuell sogar das Stimm- und Wahlrecht eines anderen Kantons erhält, wodurch die Kantonshoheit verletzt ist. Beides ist eine Einmischung in die innere Autonomie der Gemeinden und der Kantone.
Eine dritte Möglichkeit der Willkür ist die Ungleichbehandlung gegenüber Personen, die das 24. Altersjahr bereits überschritten haben, denn diese hätten diese Möglichkeit nicht.
Eine vierte Missbrauchsmöglichkeit schliesslich wäre, wenn sich Gemeinden bereit erklären würden, Personen bei sich einzubürgern, die in andern Gemeinden abgelehnt wurden. Dies war beispielsweise bei Personen aus Emmen der Fall. Es boten sich die Städte Genf und Bern an, diese Leute einzubürgern, weil sie in Emmen abgewiesen wurden. Oder Bewerberinnen und Bewerber sitzen ihre zwei Jahre in irgendeiner Gemeinde ab. Dort wollten sie wohnen, aber weil dort die Einbürgerung schwierig ist, gehen sie dann einfach vorübergehend in eine andere Gemeinde und lassen sich dort einbürgern und kehren dann wieder zurück. Dort fehlt einfach die Verbundenheit zur Gemeinde, und es ist ganz klar eine Einmischung in die innere Autonomie der Gemeinden und Kantone.
Darum bitte ich Sie auch hier, meinem Antrag auch zuzustimmen.
Fehr Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich glaube, wir sollten ein bisschen aufpassen, wie wir mit dem schweizerischen Bürgerrecht umspringen. Die Reform geht meines Erachtens weitgehend in eine falsche Richtung, in Richtung Verschleuderung des schweizerischen Bürgerrechtes.
Kürzlich wurde ein Pamphlet in alle Haushaltungen der Stadt Singen in Deutschland verteilt: "Wie bekomme ich einen Schweizer Pass?" Der Einzahlungsschein ist dabei, in Euro usw. Das Handling ist da; es wird gesagt, wie man vorgehen muss. Im Kreis 7 der Stadt Zürich wurde ein anderes Pamphlet in die Briefkästen verteilt. Es war nicht nur einsprachig, sondern sogar achtsprachig, von Türkisch bis Serbokroatisch. Ich sage Ihnen das nicht, weil ich jeglichen Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes negativ beurteile - aber so geht es nicht. Ich glaube, wir müssen uns bewusst sein, dass wir keine Verschleuderung betreiben sollten.
Was will - das geht nun genau in diese Richtung - mein Antrag zu Artikel 28a? Wenn Sie von erleichterter Einbürgerung sprechen, ist das gut und recht. Aber wenn man von erleichterter Einbürgerung der zweiten Generation spricht und sagt: "Ja, da muss einer ein paar Jahre in der Schweiz und noch ein paar Jahre in der Schule gewesen sein", dann genügt das nicht.
Wenn Sie Normalbürger, nicht Parlamentarier, auf der Strasse fragen, was für sie "die zweite Generation" sei, dann wird Ihnen die grosse Mehrzahl sagen, das sei ein Ausländer, der in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei. Das ist zweite Generation. Das ist die Definition des Normalbürgers, des Volkes, wie ich sie immer wieder höre. Was wir hier daraus machen, das geht nicht. Das ist eine Verwässerung dieser Kriterien. Das wird schwere Folgen haben, die ich nicht in Kauf nehmen möchte.
Ich bitte Sie darum, meinem Antrag zuzustimmen. Entscheiden Sie verantwortungsbewusst, entscheiden Sie im Sinne dieses Antrages, wonach es heisst "in der Schweiz geboren und aufgewachsen".
Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Namens der SP-Fraktion ersuche ich Sie, sämtliche Einzelanträge abzulehnen.
Der Antrag Wasserfallen erscheint mir schlicht und ergreifend unnötig, denn dass diese Kriterien kumulativ erfüllt sein müssen, ist offensichtlich. Vergleichen Sie das mit Artikel 14, in dem die Eignungsvoraussetzungen beschrieben sind. Auch dort müssen die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein; das ist absolut klar.
Wenn ich Herrn Fehr Hans gehört habe, dann muss ich sagen, dass er schlicht und ergreifend die Ausführungen gemacht hat, die wir erwartet haben. Er ist einfach gegen eine erleichterte Einbürgerung. Wenn Sie seinem Antrag folgen würden, dann könnten wir die ganze Sache gleich erledigen, dann müssten wir nicht mehr über eine Erleichterung der Einbürgerung sprechen. Sein Antrag führt ja nur dazu, dass man die bisher geltenden Vorschriften für eine ganz normale Einbürgerung im neuen Gesetz übernimmt.
Ich ersuche Sie also, sämtliche Einzelanträge abzulehnen.
Christen Yves · 1VP-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Le groupe radical-démocratique et le groupe libéral communiquent qu'ils soutiennent la proposition de la majorité.
Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Der Antrag Fehr Hans lag bereits in der Kommission vor. Wir haben ihn diskutiert. Herr Fehr möchte eine umfassendere Umschreibung des Begriffs der zweiten Generation. Das hätte aber konkret zur Folge, dass Kinder, die als Ein- oder Zweijährige in die Schweiz gekommen sind und ihre ganze Schulzeit hier verbracht haben, anders behandelt würden als Ausländerkinder, die in der Schweiz geboren wurden. Diese Unterscheidung ist nicht sehr sinnvoll. Wir haben deshalb eine realistischere und lebensnahere Definition verwendet, wie sie der Bundesrat vorschlägt und wie sie auch bei der Eidgenössischen Ausländerkommission üblich ist. Wir haben diesen Begriff vorgezogen und den Antrag Fehr Hans mit 16 zu 6 Stimmen abgelehnt.
Zum Votum von Herrn Fehr möchte ich sagen, dass es eine Einbürgerung per Einzahlungsschein bei uns nicht geben wird - da können Sie noch so viele Prospekte verteilen. Das ist ganz klar, das will niemand hier in diesem Saal. Es ist etwas populistisch, wenn Sie damit auf der Rednertribüne herumfuchteln.
Zu Herrn Wasserfallen: Es geht hier um die zweite Generation. Es geht nicht um die Eltern, sondern um die Interessen der Kinder. Was Sie beantragen, ist klar eine Erschwerung der Bedingungen. Wir haben den Antrag Wasserfallen in der Kommission nicht diskutiert, weil er nicht vorlag, aber ich würde Ihnen empfehlen, den Antrag Wasserfallen und auch den Antrag Hess Bernhard abzulehnen.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Zuerst zum Antrag der Minderheit Janiak: Nach der Definition der Eidgenössischen Ausländerkommission (EKA) gehören zur zweiten Generation eben diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, welche mehr als die Hälfte der obligatorischen Schulbildung in der Schweiz erhalten haben. Dieses Kriterium wurde so umschrieben, dass ein Schulbesuch von fünf Jahren in der Schweiz notwendig ist. Der Bundesrat hat sich also an dieser Definition der EKA orientiert.
Dasselbe Kriterium gilt auch im Zusammenhang mit dem Bürgerrechtserwerb von Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation. Ausländerinnen und Ausländer der zweiten Generation sollen somit nur dann erleichtert eingebürgert werden können, wenn sie schon seit ihrer frühen Jugend in der Schweiz leben. Das wäre eben gerade nicht der Fall, wenn man die berufliche Ausbildung der obligatorischen Schulbildung gleichsetzen würde.
Deshalb bitte ich Sie, den Minderheitsantrag Janiak abzulehnen.
Zum Antrag Wasserfallen: Nach der Vorlage setzt die erleichterte Einbürgerung voraus, dass der junge Ausländer und ein Elternteil eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Herr Wasserfallen möchte nun, dass das Erfordernis der Aufenthaltsbewilligung nicht genügt, und für alle eine Niederlassungsbewilligung voraussetzen. Dies würde eine restriktivere Lösung bedeuten als diejenige, welche der Bundesrat vorschlägt. Ich muss aber festhalten, dass es in der Praxis vermutlich kaum grosse Auswirkungen hätte, wenn man sich nur auf die Niederlassungsbewilligung und nicht auch auf eine Aufenthaltsbewilligung stützen würde.
Aber wir sind trotzdem der Auffassung, dass für die erleichterte Einbürgerung nicht auf die Qualität dieser fremdenpolizeilichen Bewilligung, also Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung, sondern eben auf den schweizerischen Schulbesuch als Kernelement abgestellt werden sollte, weil das unseres Erachtens für eine gute Integration entscheidend ist. Deshalb bitte ich Sie, dem Entwurf des Bundesrates hier den Vorzug zu geben.
Was Artikel 28a Absatz 1bis gemäss Antrag Wasserfallen betrifft, ist das Kriterium "kumulativ" nicht notwendig. Es ergibt sich aus der Gesetzessystematik und ist offensichtlich.
Noch zu Artikel 28a Absatz 4: Hier bitte ich Sie, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen, wonach das Gesuch bei dem Kanton oder der Gemeinde, in welcher die Bewerberin oder der Bewerber seit mindestens zwei Jahren wohnt oder vorher gewohnt hat, gestellt werden kann. Diese Bestimmung ist sinnvoll. Sie müssen sich vorstellen: Jemand ist irgendwo aufgewachsen, zur Schule gegangen und zieht dann weg, z. B. für eine Berufslehre, für das Studium, und müsste dann - wenn man dem Antrag Wasserfallen folgen würde - am neuen Wohnort wieder diese zwei Jahre Wohnsitzpflicht erfüllen und könnte nicht mehr dort, wo er aufgewachsen ist, das Gesuch einreichen. Deshalb bitte ich Sie, den Antrag Wasserfallen insbesondere auch in diesem Punkt abzulehnen.
Nun noch zum Antrag Fehr Hans: Der Entwurf des Bundesrates sieht ganz bewusst vor, dass nicht nur in der Schweiz geborene, sondern insbesondere eben in der Schweiz aufgewachsene Kinder, die auch im Ausland geboren sein können, in den Genuss der erleichterten Einbürgerung der zweiten Generation kommen können. Ich verweise auch hier noch einmal auf die Definition der Eidgenössischen Ausländerkommission.
Diese ausländischen Kinder der zweiten Generation, ob sie nun in der Schweiz geboren oder in die Schweiz gekommen sind, sind junge Menschen, die hier aufgewachsen sind; es sind die Spielkameradinnen und Spielkameraden der Schweizer Kinder. Es ist nicht einzusehen, weshalb dieser Unterschied zwischen den ausländischen Kindern gemacht werden soll. Wenn ein Kind in der Schweiz zur Schule geht, sollte dem unseres Erachtens Gewicht beigemessen werden und die Integration über den Schulbesuch als Hauptkriterium für die erleichterte Einbürgerung gelten.
Ich bitte Sie deshalb, dem Entwurf des Bundesrates zuzustimmen und den Antrag Fehr Hans abzulehnen.
Christen Yves · 1VP-M · Nationalrat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abs. 1 - Al. 1
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 105 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 64 Stimmen
Abs. 1, 1bis - Al. 1, 1bis
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 127 Stimmen
Für den Antrag Wasserfallen .... 41 Stimmen
Abs. 4 - Al. 4
Dritte Abstimmung - Troisième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 136 Stimmen
Für den Antrag Wasserfallen .... 36 Stimmen
Abs. 1, 5 - Al. 1, 5
Vierte Abstimmung - Quatrième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 128 Stimmen
Für den Antrag Fehr Hans .... 40 Stimmen
Abs. 1-5 - Al. 1-5
Fünfte Abstimmung - Cinquième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 138 Stimmen
Für den Antrag Hess Bernhard .... 32 Stimmen
Abs. 1 - Al. 1
Sechste Abstimmung - Sixième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 148 Stimmen
Für den Eventualantrag Hess Bernhard .... 12 Stimmen
Art. 32 Abs. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 32 al. 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 51
Antrag der Kommission
Titel
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 4
Gegen die Erteilung des Schweizer Bürgerrechtes durch erleichterte Einbürgerung nach Artikel 28a ist das Bundesamt berechtigt, kantonale Rechtsmittel zu ergreifen.
Art. 51
Proposition de la commission
Titre
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 4
L'office a qualité pour user des voies de droit cantonales contre l'octroi de la nationalité suisse par naturalisation facilitée fondée sur l'article 28a.
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 122 Stimmen
Dagegen .... 39 Stimmen
Verfahrensbeitrag
3. Bundesbeschluss über den Bürgerrechtserwerb von Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation
3. Arrêté fédéral sur l'acquisition de la nationalité par les étrangers de la troisième génération
Antrag der Kommission
Mehrheit
Eintreten
Minderheit
(Joder, Fehr Hans, Glur, Scherer Marcel, Schibli, Weyeneth)
Nichteintreten
Antrag Hess Bernhard
Nichteintreten
Proposition de la commission
Majorité
Entrer en matière
Minorité
(Joder, Fehr Hans, Glur, Scherer Marcel, Schibli, Weyeneth)
Ne pas entrer en matière
Proposition Hess Bernhard
Ne pas entrer en matière
Abstimmung - Vote
Für Eintreten .... 115 Stimmen
Dagegen .... 34 Stimmen
Le président (Christen Yves, premier vice-président): Je précise que vous avez eu l'occasion de discuter de l'entrée en matière lors du débat général.
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I, II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I, II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 111 Stimmen
Dagegen .... 31 Stimmen
Verfahrensbeitrag
4. Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtserwerb von Ausländerinnen und Ausländern der dritten Generation)
4. Loi fédérale sur l'acquisition et la perte de la nationalité suisse (Acquisition de la nationalité par les étrangers de la troisième génération)
Antrag der Kommission
Mehrheit
Eintreten
Minderheit
(Joder, Fehr Hans, Glur, Scherer Marcel, Schibli, Weyeneth)
Nichteintreten
Antrag Hess Bernhard
Nichteintreten
Proposition de la commission
Majorité
Entrer en matière
Minorité
(Joder, Fehr Hans, Glur, Scherer Marcel, Schibli, Weyeneth)
Ne pas entrer en matière
Proposition Hess Bernhard
Ne pas entrer en matière
Abstimmung - Vote
Für Eintreten .... 108 Stimmen
Dagegen .... 29 Stimmen
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Art. 1 Abs. 1
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction, art. 1 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag der Kommission
Mehrheit
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Die Eltern können zum Zeitpunkt der Geburt erklären, dass sie auf den Erwerb des Bürgerrechtes verzichten. Das Kind kann zum Zeitpunkt der Mündigkeit die Verzichtserklärung der Eltern widerrufen.
Minderheit I
(Hubmann, Aeppli Wartmann, Janiak, Leutenegger Oberholzer, Maury Pasquier, Tillmanns, Vermot)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit II
(Vallender, Antille, Engelberger, Lustenberger, Tschuppert)
Abs. 1
Das in der Schweiz geborene Kind ausländischer Eltern erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, sofern die Inhaber der elterlichen Sorge innerhalb eines Jahres nach der Geburt darum ersuchen, sofern ein Elternteil:
....
Abs. 2
.... im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches wohnt.
Antrag Wasserfallen
Abs. 1
....
b. .... fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung besitzt.
Antrag Ruey
Abs. 3
Falls die Eltern kein Gesuch stellen, erwirbt das in der Schweiz geborene Kind ausländischer Eltern das Schweizer Bürgerrecht zu gleichen Bedingungen, sofern es vor Vollendung des 24. Lebensjahres darum ersucht.
Art. 2
Proposition de la commission
Majorité
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
Les parents peuvent déclarer au moment de la naissance qu'ils renoncent à acquérir la nationalité. L'enfant peut au moment de sa majorité revenir sur cette déclaration parentale.
Minorité I
(Hubmann, Aeppli Wartmann, Janiak, Leutenegger Oberholzer, Maury Pasquier, Tillmanns, Vermot)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité II
(Vallender, Antille, Engelberger, Lustenberger, Tschuppert)
Al. 1
L'enfant de parents étrangers né en Suisse acquiert la nationalité suisse, si les titulaires de l'autorité parentale en font la demande dans l'année qui suit sa naissance, si l'un des parents:
....
Al. 2
.... au moment du dépôt de la demande.
Proposition Wasserfallen
Al. 1
....
b. .... d'une autorisation d'établissement depuis cinq ans ....
Proposition Ruey
Al. 3
Au cas où ses parents n'en font pas la demande, l'enfant de parents étrangers né en Suisse acquiert la nationalité suisse aux mêmes conditions pour autant qu'il en fasse la demande jusqu'à 24 ans révolus.
Vermot Ruth-Gaby · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht nun um die Einbürgerung der dritten Generation. Das ist eigentlich auch das Herzstück oder eines der beiden Herzstücke unseres Gesetzes, und ich denke, dass wir stolz auf unsere Arbeit sein können, wenn wir dieses Herzstück wirklich durchbringen. Wir sind nicht die Einzigen, welche die dritte Generation automatisch bei der Geburt einbürgern wollen. Es gibt andere Länder, die das tun, z. B. Deutschland, die Niederlande, Belgien und Portugal. Es sind alles ehrenwerte Nachbarn, und ich denke, dass wir diesen Ländern auch nacheifern können.
Eingebürgert werden sollen jene Kinder, die in der Schweiz geboren werden und von denen zumindest ein Elternteil mindestens fünf Jahre der obligatorischen Schulbildung hier erhalten hat und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seit fünf Jahren eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt. Die Eltern dieser dritten Generation, dieser Kinder, die hier geboren werden, leben eigentlich schon sehr lange in der Schweiz. Sie kennen die Schweiz, sie sind in der Schweiz integriert. Ich denke, wenn wir schon gute und richtige Erleichterungen für die zweite Generation haben - wie wir das jetzt beschlossen haben -, dann ist es umso wichtiger, dass wir sagen, dass es dies auch für die dritte Generation braucht. Wir können hier alle zusammen noch einen Schritt weiter gehen.
Die dritte Generation ist zusammen mit ihren Eltern sehr eng mit der Schweiz verbunden. Schon die Eltern haben hier die Schule besucht, sie haben hier ihre Arbeitsplätze. Für viele ist es nicht einmal mehr vorstellbar, wieder in ihre eigenen Länder, ihre Ursprungsländer, zurückzugehen. Sie haben sich diesen Ländern auch entfremdet; umso mehr passiert dies der dritten Generation. Für die dritte Generation ist es noch viel weniger vorstellbar, wirklich zurückzugehen. Sie lebt wirklich hier, und sie gehört wirklich hier in unser Land; es sind wirklich unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger. Es wäre sinnlos und unverantwortlich, ihnen noch besondere Hürden in den Weg zu stellen.
Wir können das Beispiel der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer nehmen: Wenn wir mit ihnen reden, dann stellen wir fest, dass diese Jugendlichen, diese Kinder, die im Ausland als Schweizerinnen und Schweizer geboren sind, sehr viel mehr Bezug zum neuen Land haben. Sie sind dort nicht mehr Ausländerinnen und Ausländer, sondern sie gehören eben dazu. Sie sind zwar noch mit der Schweiz verbunden - und diese Verbundenheit ist auch wichtig, sie ist gut, sie ist schön -, aber sie gehören als Bürgerinnen und Bürger in dieses neue Land. Sie machen dort ihre Lehre, sie haben dort ihre Freunde, sie sind dort integriert, und sie kennen die Sprache des Landes.
Es gab noch eine Schwierigkeit in der Kommission. Es ging darum: Sollen die Eltern, wenn diese Einbürgerung gemacht wird, sagen können, "ja, wir wollen dieses Bürgerrecht", und sollen sie auch sagen können, "wir verzichten auf dieses Bürgerrecht"?
Aber es geht hier eigentlich um etwas viel Wichtigeres. Es geht darum, dass Kinder der dritten Generation, die hier geboren werden, sich wirklich auch als Schweizerinnen und Schweizer fühlen können und hier in der Schweiz eben auch angenommen werden, bereits bei der Geburt willkommen geheissen werden. Wir haben die Europäische Staatsangehörigkeitskonvention unterschrieben. Dort steht explizit, dass Kinder, die bei der Geburt eine andere Staatsbürgerschaft erhalten, die ursprüngliche Staatsbürgerschaft beibehalten. Das ist eine sinnvolle Regelung.
Daher lehnen wir auch den Antrag der Minderheit II (Vallender) ab und sagen: Die Eltern, die nicht wollen, dass ihre Kinder Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger werden, können darauf verzichten, sie können Nein sagen; sonst sollen diese Kinder Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger sein.
Ich denke, dass dies eine ganz vernünftige Regelung ist, und ich bitte Sie, der Minderheit I (Hubmann) zuzustimmen.
Ich bitte Sie, den Antrag Wasserfallen abzulehnen. Er will, dass die Eltern eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Ich denke, dass auch die Aufenthaltsbewilligung gültig sein soll und nicht einfach nur die Niederlassungsbewilligung.
Den Antrag Ruey möchten wir eigentlich nicht annehmen, aber wir wollen erst hören, was er dazu zu sagen hat.
Ich bitte Sie also, den Antrag der Minderheit I zu unterstützen.
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Minderheit II hat Vorbehalte sowohl gegenüber der Regelung des Bundesrates und der Mehrheit als auch gegenüber dem Antrag der Minderheit I. Sie möchte, dass die Eltern selber aktiv bestimmen können, ob ihr Kind zusätzlich zum ausländischen Bürgerrecht auch noch das Schweizer Bürgerrecht erhalten soll. Dies namentlich aus fünf Überlegungen:
1. Es ist fraglich, warum es überhaupt eine Sondereinbürgerung für die dritte Generation geben soll. Es handelt sich hier um Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil der zweiten Generation angehört. Diesem Elternteil kommen also die zu begrüssenden Vorrechte der erleichterten Einbürgerung zu; allerdings hat dieser Elternteil bisher zumindest nicht davon Gebrauch gemacht. Hätte er sich aber bereits erleichtert einbürgern lassen, so wäre das Kind aufgrund der Abstammung bereits Schweizer oder Schweizerin. Dies ergibt sich auch aus der schon heute gültigen Regelung.
2. Daraus folgt, dass das vom Bundesrat vorgeschlagene "ius soli" eigentlich durch Zeitablauf überflüssig werden muss, weil alle Zweitgenerationenausländer von der erleichterten Einbürgerung bereits Gebrauch gemacht haben oder haben könnten. Daneben wird es allerdings auch Eltern geben, die bewusst - aus welchen Gründen auch immer - auf eine Einbürgerung verzichtet haben. Deren Kinder sollen nun nach dem Willen des Bundesrates und der Minderheit I quasi zwangsweise eingebürgert werden. Dies ist nicht einsichtig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Frage der erleichterten Einbürgerung bewusst von den Eltern abgelehnt wurde. Vielleicht haben sie andere Lebenspläne; sie wollen zurück in ihren Heimatstaat, oder sie wissen noch nicht definitiv, ob sie in einen anderen Staat gehen möchten, oder sie verzichten bewusst auf die schweizerische Staatsbürgerschaft für ihr Kind und für sich. Warum sollte nun ihr Kind das schweizerische Staatsbürgerrecht erhalten, ohne dass die Eltern selbst hier aktiv ihren Willen äussern können oder müssen?
3. Der Respekt vor dem Selbstbestimmungsrecht der Eltern in dieser Frage und der Respekt vor der Einheit des Bürgerrechtes in einer Familie gebieten es, dass die Eltern während einer Frist von einem Jahr sich dazu äussern können müssen, ob sie für ihr Kind die schweizerische Staatsbürgerschaft wollen oder nicht. Diese Selbstbestimmung sollte ihnen auch nicht unter der Annahme aberkannt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat auf das Schweizer Bürgerrecht ihres Kindes verzichten können.
4. Hinzu kommt weiter, dass verschiedene Staaten im Falle der Zwangseinbürgerung durch "ius soli" von ihrem Recht Gebrauch machen können, dem Kind die Staatsbürgerschaft der Eltern abzuerkennen, da keine echte Bindung zum Staat nachweisbar ist. Über die Auslegung der entsprechenden internationalen Abkommen besteht zumindest ein ungeklärter Widerspruch zwischen Bundesrat, Verwaltung und Lehre.
5. Auch dem Kind erwächst aus dem Antrag kein Nachteil. Sollte es sich nämlich entgegen dem Wunsch der Eltern in der Folge für das schweizerische Bürgerrecht entscheiden, so steht ihm hierzu die erleichterte Einbürgerung gemäss der Vorlage mit 15 Jahren offen.
Ich fasse zusammen: Die zwangsweise Einbürgerung eines Kindes ausländischer Eltern widerspricht dem Selbstbestimmungsrecht der Eltern über ihr Kind in Sachen Bürgerrecht. Es ist ihnen daher unbedingt zu gestatten, ausdrücklich im Interesse ihres Kindes innert eines Jahres nach der Geburt die entsprechende Wahl auszuüben, aber man darf sie nicht mit einer Schweizer Staatsbürgerschaft überrennen. Falls die Eltern das Schweizer Bürgerrecht für ihr Kind ablehnen, erwächst dem Kind kein Nachteil. Es kann mit dem Rechtsanspruch der erleichterten Einbürgerung mit vollendetem 15. Lebensjahr das entsprechende Gesuch stellen.
Ich bitte Sie um Zustimmung zum Antrag der Minderheit II.
Bühlmann Cécile · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Bei diesem Artikel 2 der Vorlage 4 geht es, wie schon gesagt, um die dritte Generation. Es geht also um Kinder von Kindern von Eingewanderten. Es geht um Kinder, deren Eltern entweder bereits in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind oder den grössten Teil ihrer Schulzeit hier verbracht haben. Es sind also Kinder, die kaum mehr eine Bindung an irgendein anderes Land, kaum mehr eine Bindung an das Herkunftsland ihrer Vorfahren haben. Für diese Kinder bedeutet die Schweiz ihre Heimat, und für diese Kinder haben wir deshalb auch eine spezielle Verantwortung.
Diesen Kindern soll das Bürgerrecht per Geburt verliehen werden, es soll also ein Wechsel vom "ius sanguinis" zum "ius soli" vollzogen werden. Andere Länder, wie z. B. die USA, kennen diese Praxis für alle im Land geborenen Kinder, unabhängig von der Aufenthaltsdauer der Mütter: Wenn eine Ausländerin z. B. in den Ferien in den USA ein Kind auf die Welt bringt, erhält dieses Kind automatisch per Geburt die amerikanische Staatsbürgerschaft. So weit wollen wir ja nicht gehen. Ich wiederhole, dass es um Kinder von Eltern geht, die entweder bereits in der Schweiz geboren sind oder die den grössten Teil ihrer Schulzeit in der Schweiz verbracht haben.
Das geht einigen leider immer noch zu weit. Da haben alle Überzeugungskünste und guten Argumente der Bundesrätin in der Kommission nichts genützt. Die Mehrheit hat leider gegen alle Vernunft einem schlechten Kompromiss zugestimmt, der verlangt, dass die Bürgerrechtsverleihung per Geburt durch eine Erklärung der Eltern widerrufen werden kann. Damit riskiert die gute Vorlage des Bundesrates, verschlechtert zu werden, weil normalerweise die Bürgerrechtsgesetzgebung derjenigen Staaten, die kein Doppelbürgerrecht akzeptieren, vorsieht, dass das Kind das ursprüngliche Bürgerrecht der Eltern verliert, wenn diese ihre Zustimmung zur Einbürgerung erteilen müssen.
Die Ausübung des Verzichtsrechtes der Eltern kann als willentlicher Akt interpretiert werden und deshalb genau das bewirken, was diejenigen befürchten, die gegen den bundesrätlichen Entwurf sind. Es kann nämlich bewirken, dass das Bürgerrecht der Eltern jenen Kindern verlustig geht, die bei der Geburt automatisch das Schweizer Bürgerrecht erhalten. Die Regelung der Mehrheit der Kommission mag ein Kompromiss sein, der sich abstimmungstaktisch besser als die Version des Bundesrates verkaufen lässt, aber für die betroffenen Kinder und deren Eltern ist diese Regelung ein Kuckucksei. Es wäre gescheiter, den Leuten zu erklären, warum die Verleihung des Bürgerrechtes bei der Geburt für die dritte Generation die richtige Lösung ist, statt aus Angst vor der Stimmung in der Bevölkerung diesen Kompromiss zu machen. Aus der erwähnten Logik heraus ist es für die Betroffenen nicht besser, wenn wir der Mehrheit zustimmen, sondern es ist eine Konzession an die vermutete Stimmung in der Bevölkerung.
Ich bitte Sie eindringlich, dem Bundesrat, d. h. der Minderheit Hubmann, zu folgen und nicht der Mehrheit der Kommission.
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion
Am Freitag hat das Bundesamt für Statistik publiziert, dass ein Viertel der Migranten zur zweiten oder dritten Generation gehört. Rund 200 000 jugendliche und erwachsene Ausländer gehören zur dritten Generation, wie auch 195 000 Kinder unter 15 Jahren zur zweiten oder dritten Generation zu zählen sind. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Systemwechsel zur automatischen Einbürgerung ist im Lichte dieser Zahlen zu begrüssen. Er wurde in der Vernehmlassung von zehn Kantonen vorbehaltlos und von neun Kantonen mit einer zusätzlichen Erklärung der Eltern unterstützt. Er liegt auch auf der Linie unserer Nachbarn: Frankreich kennt den Bürgerrechtserwerb durch Geburt, wenn bereits ein Elternteil im Land geboren wurde. Deutschland ist noch grosszügiger, indem man mit der Geburt das Bürgerrecht erwirbt, wenn ein Elternteil seit 8 Jahren im Land wohnt.
Die in der Schweiz geborenen Kinder von Einwanderern haben von Geburt an eine intensive Beziehung zu unserem Land. Sie kennen ihre Heimat oft nur von Ferien her, von Verwandtenbesuchen, vom Fernsehen und von Erzählungen. Sie leben tagtäglich bei uns und mit uns, sie lernen von klein auf unsere Gesellschaft mit unseren Regeln kennen. Ein Elternteil ist bereits hier aufgewachsen und vermittelt ebenfalls unsere Werte. Diese Kinder haben die grösste Lebensbeziehung klar zur Schweiz. Die Verbindung mit dem Boden ist eben oft stärker als die Verbindung mit dem Blut. Deshalb macht es Sinn, den Kindern der dritten Generation von Geburt weg das Schweizer Bürgerrecht zu verleihen. Wer das unterstützt, verbindet Kinder von Einwanderern mit unserem Staat. Das ist ein wichtiges Integrationselement und ein Kontrapunkt zum Nationalstaatsgedanken. Kinder von Ausländern sind nicht etwas Unerwünschtes. Schweizer können nicht nur von Schweizern abstammen; das ist eine anachronistische Vorstellung, die eine Abwehrhaltung ausdrückt, die in Zeiten der unaufhaltsamen Globalisierung unserer Welt die Realitäten verkennt. Haben Eltern der zweiten Generation bereits ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung erfolgreich durchlaufen, so sind ihre Kinder sowieso mit der Geburt Schweizerinnen und Schweizer.
In der Praxis dürfte es daher vor allem um Fälle gehen, wo die Eltern kein solches Gesuch gestellt haben. Der vom Bundesrat in Artikel 2 vorgelegte Automatismus hat aber auch seine Probleme. Es gibt Ausländerinnen und Ausländer, die unser Bürgerrecht nicht wollen, selbst wenn sie 30 Jahre bei uns leben, selbst wenn ihre Kinder hier geboren werden. Ihnen soll es mit der Fassung der Mehrheit in Absatz 3 ermöglicht werden, das Schweizer Bürgerrecht mit Geburt nicht zu erwerben, indem sie auch darauf verzichten können. Dieses Verzichtsrecht soll auch dem Kind zustehen, weil seine Interessen mit denjenigen der Eltern nicht immer identisch sein müssen. Wir wollen niemanden zwangsweise zur Schweizerin oder zum Schweizer machen.
Wichtig ist mir die Unterstützung der Mehrheit auch deswegen, weil die Frage des Doppelbürgerrechtes nicht klar geregelt ist. Viele Einwanderer wollen ihr Heimatbürgerrecht nicht aufgeben, weil es ihnen am Herzen liegt; das ist verständlich. Nun gibt es Staaten, die das aber verlangen. Es gibt Staaten wie etwa Österreich, Dänemark, Norwegen und Belgien, bei denen das Doppelbürgerrecht immer verloren geht, wenn man betreffend die neue Staatsangehörigkeit eine explizite Willensäusserung abgegeben hat. Mit der Formulierung der Minderheit II laufen diese Staatsangehörigen somit Gefahr, ihre Nationalität zu verlieren, was gerade bei diesen Staaten sicher nicht unser Ziel sein kann. Die Kinder dieser Ausländer würden wiederum in eine schwierige Rolle geraten und ein anderes Bürgerrecht aufweisen als ihre Eltern.
Mit der Revision können wir die sozialen Realitäten und deren rechtliche Erfassung in Einklang bringen. Machen wir Inländerinnen und Inländer zu Bürgerinnen und Bürgern.
Ich empfehle Ihnen daher, der Mehrheit zu folgen.
Bühlmann Cécile · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion
Frau Leuthard, gilt Ihre letzte Bemerkung für beide Minderheiten oder nur für die Minderheit Vallender?
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion
Die Bemerkung gilt selbstverständlich für die Minderheit II (Vallender), die das Gesuch propagiert, das eben genau diese Problematik mit dem Doppelbürgerrecht nicht löst, sondern im Gegenteil verschärft.
Beck Serge · Nationalrat · Waadt · Liberale Fraktion
Nous l'avons dit, le groupe libéral est attaché à un assouplissement des conditions de naturalisation, particulièrement pour les jeunes de deuxième et troisième génération. Pour les libéraux cependant, la citoyenneté postule la prise de responsabilités dans le cadre de la communauté et à son égard. Et le premier de ces actes responsables est, pour un jeune étranger de la troisième génération ou pour ses parents, de manifester une très simple mais claire volonté de choix de la nationalité suisse. C'est là également un principe fondamental de la liberté dont doit bénéficier tout être humain, de choisir s'il entend accepter la nationalité de l'endroit où il naît.
A cet égard, le projet du Conseil fédéral pour la troisième génération est, sous certains aspects, attentatoire à la liberté des individus et risque d'imposer aux jeunes "Suisses malgré eux" d'entamer par la suite une démarche de renonciation à la nationalité automatiquement octroyée à leur naissance. Les libéraux - qui n'ont jamais été séduits par le droit du sol - jugent important que l'octroi de la citoyenneté, même à une personne déjà bien intégrée - ce que postule la définition de la troisième génération -, résulte d'un choix de celle-ci ou de son représentant légal, et d'une volonté manifestée au minimum formellement.
En commission, j'avais pour ma part souhaité que la demande appartienne au seul requérant, en l'occurrence qu'elle soit offerte à un enfant de la troisième génération entre 14 et 20 ans. Je n'ai malheureusement pas trouvé d'appui.
Le groupe libéral a par la suite décidé de soutenir la proposition de minorité II (Vallender) et de proposer un complément à sa proposition, permettant aux jeunes de la troisième génération d'obtenir automatiquement la nationalité suisse s'ils en font la simple demande entre 14 et 24 ans. Un tel demandeur devrait-il être renvoyé aux procédures destinées aux personnes de la deuxième génération pour la simple raison d'une appréciation différente de ses parents à sa naissance quant à l'opportunité d'une naturalisation? Il y a là d'ailleurs, dans la proposition Ruey, une réponse à l'intervention faite par Mme Bühlmann tout à l'heure. Malheureusement, nous ne discutons pas aujourd'hui de la proposition Ruey parce que celle-ci a été déposée hors des délais fixés par le Bureau.
En conséquence, le groupe libéral vous invite à suivre la minorité II.
En outre, le Conseil des Etats est chargé d'introduire la mesure contenue dans la proposition Ruey permettant aux jeunes de la troisième génération dont les parents auraient eu une appréciation différente de demander entre l'âge de 14 et 24 ans, purement formellement, l'octroi de la citoyenneté de notre pays sans qu'aucune autre procédure ne soit nécessaire.
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion lehnt den Antrag des Bundesrates und der Mehrheit ab - dies namentlich aus den Gründen, die schon aufgeführt wurden. Unser Land kennt im Gegensatz zu anderen Ländern keine automatische Einbürgerung. Der Wechsel zum "ius soli" gemäss Bundesrat grenzt in unserer Tradition an eine Zwangseinbürgerung, die aus der Sicht der FDP unwürdig ist.
Je länger, je mehr erhält das Bürgerrecht gemäss der Diskussion in der Staatsrechtslehre den Status eines Grundrechtes. Wenn dem so ist, sollte der Staat sich eines Eingriffs in das Grundrecht des Selbstbestimmungsrechtes enthalten und den Eltern die Nationalität ihres Kindes nicht vorschreiben. Zudem ist mindestens ein Elternteil des Kindes der dritten Generation selber zweite Generation. Hier stellt sich die Frage, warum dieser Elternteil bisher auf die Erlangung der Schweizer Staatsbürgerschaft verzichtet hat, obwohl er längstens von der erleichterten Einbürgerung hätte Gebrauch machen können.
Die Fassung von Mehrheit und Bundesrat wirft zudem weitere Probleme auf. Es ist bei der Fassung der Mehrheit nämlich zu fragen, wie lange der Zeitraum nach der Geburt des Kindes ist, innert dem die Eltern eine Verzichtserklärung abgeben müssen. Wer macht die Eltern darauf aufmerksam, dass sie eventuell eine Verzichtserklärung abgeben müssen? Weit schwerer wiegt noch, dass wir hier von der Unkenntnis der Eltern ausgehen müssen. Immerhin haben wir es hier mit ausländischen Eltern zu tun, die sich im Vorfeld der Geburt nicht unbedingt mit den staatsrechtlichen Folgen und damit, dass ihr Kind ein Kind der so genannten dritten Generation sein wird, auseinander gesetzt haben. Vielmehr ist zu befürchten, dass sie gar nicht wissen, dass sie ausdrücklich auf den Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes für ihr Kind verzichten müssen, sofern sie dieses ablehnen. Zudem haben die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes wahrscheinlich andere Prioritäten als die Abklärung der Rechtsfolgen - pro und kontra - einer Verzichtserklärung. Da mindestens ein Elternteil eine Ausländerin oder ein Ausländer der zweiten Generation ist, stellt sich zudem die Frage, warum dieser Elternteil nicht schon längstens Schweizer Bürger oder Bürgerin ist.
Eine weitere Ungereimtheit ist der Widerruf der Verzichtserklärung zum Zeitpunkt der Mündigkeit und nicht etwa bis zur Mündigkeit - dies, obwohl das Kind bereits mit fünfzehn Jahren einen Antrag auf erleichterte Einbürgerung gemäss dieser Vorlage stellen kann. Auch die Fassung des Bundesrates überzeugt nicht. Der Bundesrat sieht nämlich überhaupt keine Beteiligung der Eltern in der Frage des Bürgerrechtes ihres Kindes vor. Vielmehr würden die Eltern vom Schweizer Bürgerrecht ihres Kindes überrannt und müssten dann in Kauf nehmen, dass ihr Kind Doppelbürger ist. Damit ist die Frage gestellt, ob die Eltern überhaupt das Schweizer Bürgerrecht für ihr Kind wollen und ob wir die Eltern so bevormunden wollen. Immerhin haben genau diese Eltern bzw. hat ein Elternteil für sich selber bisher das Schweizer Bürgerrecht und damit eine eventuelle Doppelbürgerschaft abgelehnt.
Die FDP-Fraktion befürwortet die Regelung der Minderheit II. Diese ermöglicht eine Selbstbestimmung der Eltern in Sachen Bürgerrecht ihres Kindes. Dabei wissen die Eltern wohl, dass das Kind eine andere Meinung haben und mit fünfzehn Jahren selber den Antrag auf erleichterte Einbürgerung gemäss Vorlage 2 stellen kann. Damit können wir sowohl die Ansprüche der Eltern als auch die der Kinder optimal erfüllen, ohne die Elternrechte in dieser wichtigen Frage zu verletzen.
Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Eigentlich ist die Sache ganz einfach. Der Bundesrat hatte die Grundidee, dass bei Kindern der dritten Ausländergeneration eine enge Verbundenheit mit unserem Land besteht, weil sie in der Schweiz geboren worden sind und hier aufwachsen. Ein Elternteil oder beide Eltern dieser Kinder gehören bereits der zweiten Generation an. Diese Kinder sollen nun mit ihrer Geburt in der Schweiz automatisch die schweizerische Staatsangehörigkeit erhalten. Denn diese Kinder wachsen hier auf; sie unterscheiden sich nicht von den Schweizer Kindern, die hier leben, von denen übrigens jedes vierte einen Elternteil mit ausländischer Herkunft hat. Solche Schweizer Kinder haben in der Regel zwei Pässe. Genauso werden die Kinder der dritten Generation der Ausländer, die in der Schweiz geboren werden, von Geburt an zwei Pässe haben: den ihres Geburtslandes, der Schweiz, und den ihres Herkunftslandes, nämlich jenes der Eltern. Das geschieht, wenn wir dem Entwurf des Bundesrates folgen.
In der Kommission ging es aber etwas anders zu. Mit ihren Anträgen verlangten Frau Vallender und Herr Cina, dass das Bürgerrecht nicht automatisch mit der Geburt erworben würde, sondern beantragt werden könnte. Sie befürchten, dass Kinder der dritten Generation - wie Sie von Frau Vallender soeben gehört haben - gegen den Willen ihrer Eltern eingebürgert werden. Sie möchten, dass diese Kinder ihr Bürgerrecht behalten können. Frau Bundesrätin Metzler und Herr Roland Schärer haben uns sehr kompetent und geduldig immer wieder erklärt, dass mit diesen Anträgen gerade das Gegenteil eintreten würde: Gerade dann nämlich, wenn sich diese Eltern aktiv durch ein Gesuch oder durch eine Willenserklärung um das Schweizer Bürgerrecht ihrer Kinder bemühen müssen, wird es bei vielen Staaten - z. B. Deutschland und Österreich - der Fall sein, dass diese Kinder ihr angestammtes Bürgerrecht verlieren, weil diese Staaten kein Doppelbürgerrecht erlauben. Das ist also genau das, was Frau Vallender und Frau Leuthard eigentlich nicht wollen.
Trotz dieser Klarstellung stimmte die Kommission in einer Eventualabstimmung mit 9 zu 5 Stimmen bei 8 Enthaltungen einem Kompromissantrag von Frau Leuthard zu und zog diesen mit 10 zu 8 Stimmen bei 5 Enthaltungen auch der Fassung des Bundesrates vor.
Ich möchte noch eine Bemerkung zu Frau Vallender und zu Frau Leuthard machen: Ich habe mich vorhin geärgert, dass Sie wiederum hier auf diesem Podium von einer zwangsweisen Einbürgerung des Kindes sprechen. Wir haben Ihnen das in der Kommission bereits erklärt: Es geht nicht um einen Zwang, sondern es geht um ein Recht. Nehmen wir einen ähnlichen Fall, Frau Vallender: Ein 18-jähriger Schweizer Jugendlicher erhält das Stimm- und Wahlrecht, weil er jetzt volljährig ist. Da können wir auch nicht sagen, er sei jetzt gezwungen, zu wählen und zu stimmen. Er hat das Recht, zu wählen und zu stimmen. Genau so ist es mit der Verleihung des Bürgerrechtes an die Kinder der dritten Generation: Es ist nicht ein Zwang, sondern es ist ein Recht. Es geht um das Wohl des Kindes, das hier aufwächst, und es geht nicht um die Lebenspläne der Eltern, die ja manchmal ändern. Wenn Kinder nämlich hier aufwachsen und wohnen, dann bleiben die Eltern sehr häufig auch hier.
Erlauben Sie mir noch eine persönliche Bemerkung: Ich habe in den letzten Wochen verschiedentlich mit Ausländerinnen und Ausländern gesprochen, die seit vielen Jahren in der Schweiz wohnen, und habe sie gefragt, was es für sie bedeuten würde, wenn ihr Kind mit der Geburt das Schweizer Bürgerrecht erhielte. Die Antwort dieser Leute war einhellig. "Das wäre schön", sagten sie, "es wäre ein Schritt der Schweiz auf uns zu, und das wäre wunderbar." Ich denke, dem bleibt nichts anzufügen.
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion
Frau Hubmann, ich danke Ihnen für den Versuch der Belehrung. Aber leider muss ich dem widersprechen, und damit komme ich zu meiner Frage: Wo sehen Sie bei der Regelung des Bundesrates das Selbstbestimmungsrecht der Eltern darüber, welches Bürgerrecht ihr Kind zusätzlich zum ausländischen Bürgerrecht haben soll? Wenn Sie mir sagen können, die Eltern seien aktiv beteiligt, wäre es keine zwangsweise Einbürgerung; genau das will ich ja erreichen. Die Eltern haben bei der Regelung gemäss Bundesrat aber kein Mitspracherecht. Ich möchte gerne von Ihnen wissen, wie Sie das bezeichnen würden.
Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht darum, Frau Vallender, dass die Eltern oder ein Elternteil bereits der zweiten Generation angehören. Das Kind der dritten Generation erhält das Schweizer Bürgerrecht gewissermassen als Geschenk der Schweiz. Wenn das Kind und die Eltern dieses Geschenk nicht haben möchten - das hat uns Herr Schärer in der Kommission auch ganz deutlich erklärt -, können sie durch eine einfache Erklärung darauf verzichten, sobald sie unser Land verlassen. Das ist überhaupt kein Problem.
Antille Charles-Albert · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion
Je suis toujours un petit peu gêné de parler, en tant que rapporteur, de la proposition de la majorité de la commission quand je fais partie d'une minorité. Comme vous l'avez vu, j'appartiens à la minorité II (Vallender). Cependant, je me fais un devoir de vous inviter à soutenir la proposition de la majorité de la commission.
C'est vrai que le débat a été très long en commission. Le Conseil fédéral, dans son projet, comme vous avez pu le voir, prévoit carrément le droit du sol. Est ensuite venue la proposition de la majorité de la commission à l'alinéa 3 d'introduire la possibilité de renoncer à l'acquisition de la nationalité suisse, puis la proposition de minorité II qui, à l'alinéa 1er, est juste le contraire: il faut demander d'acquérir la nationalité suisse, c'est-à-dire que les parents doivent déposer une demande. Voilà de quoi il s'agit.
Au vote, la commission a rejeté la proposition II (Vallender), par 10 voix contre 8.
Personnellement, je me rallierai à la proposition de minorité II, mais en tant que rapporteur je vous demanderai de soutenir la proposition de la majorité de la commission.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Der Bundesrat hat in der Vernehmlassung auch die Frage gestellt, ob der Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes durch Geburt in der Schweiz allenfalls noch an ein zusätzliches Erfordernis, nämlich eine zustimmende Erklärung durch die Eltern, geknüpft werden soll. Bei dieser Lösung hätten die Eltern die Möglichkeit, darüber zu entscheiden, ob sie den Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes für ihre Kinder wünschen oder nicht. Was auf den ersten Blick sinnvoll erscheinen mag, hat aber auch gewisse Nachteile. Darauf möchte ich jetzt eingehen.
1. Die Grundidee des Bürgerrechtserwerbs durch die Geburt im Land basiert darauf, dass das Kind alleine aufgrund seiner objektiven Verbundenheit mit der Schweiz und nicht aufgrund einer Erklärung seiner Eltern das Schweizer Bürgerrecht erwerben soll.
2. Es wurde schon verschiedentlich erwähnt, dass verschiedene Staaten eine Regelung kennen, wonach die bisherige Staatsangehörigkeit verloren geht, wenn freiwillig eine andere Nationalität erworben wird. Das führt dazu, dass viele Eltern, die mit dem automatischen Erwerb einverstanden gewesen wären, dann wohl keine Erklärung für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes abgeben würden, weil dadurch ihr Kind die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren würde. Es wurde auch von Frau Leuthard erwähnt: Die bisherige Staatsangehörigkeit geht nach dem Recht verschiedener Staaten - zum Beispiel Österreich, Dänemark oder Norwegen - immer dann verloren, wenn eine Willensäusserung hinsichtlich des Erwerbs der neuen Staatsangehörigkeit abgegeben wird.
Wenn aber der Bürgerrechtserwerb allein aufgrund der Geburt in der Schweiz erfolgt sowie aufgrund der Tatsache, dass zumindest ein Elternteil der zweiten Generation angehört und über eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügt, dann kann nicht von einem freiwilligen Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes gesprochen werden. Das Schweizer Bürgerrecht wird unter diesen Voraussetzungen vielmehr von Gesetzes wegen erworben. Aus diesen Gründen hat sich der Bundesrat gegen die Lösung des Bürgerrechtserwerbs durch Erklärung ausgesprochen. Nach dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission würden in der Schweiz geborene Kinder der dritten Generation nur dann mit der Geburt das Schweizer Bürgerrecht erwerben, wenn die Eltern innerhalb einer bestimmten Frist keine negative Erklärung abgeben.
Es stellt sich nun die Frage, ob diese Nichtabgabe der Erklärung hinsichtlich des Bürgerrechtserwerbs ebenfalls eine Willensäusserung darstellt, das heisst, ob durch diese Willensäusserung dann die bisherige Staatsangehörigkeit auch verloren gehen würde. Wir müssen davon ausgehen, dass die einzelnen Staaten das wahrscheinlich unterschiedlich handhaben und unterschiedlich interpretieren würden. Damit hat die Lösung mit der Negativerklärung, wie sie die Mehrheit der Kommission vorschlägt, gegenüber derjenigen mit der Abgabe einer positiven Erklärung gemäss der Minderheit II (Vallender) den Vorteil, dass die bisherige Staatsangehörigkeit in gewissen Fällen wohl nicht verloren gehen würde. Wenn nun aber das Kind später, nach Erreichen der Mündigkeit, das Schweizer Bürgerrecht innerhalb eines Jahres durch die Erklärung erwerben würde, wäre das sicher ein freiwilliger Erwerb des Schweizer Bürgerrechtes, und die bisherige Staatsangehörigkeit würde sicher in vielen Fällen verloren gehen.
Uns ist kein Land bekannt, das den Bürgerrechtserwerb durch Geburt im Land vorsieht und gleichzeitig noch den Eltern eine Wahlmöglichkeit gibt. Zudem wäre es stossend, wenn als Folge der Einführung einer Erklärung der Eltern je nach Nationalität - bzw. je nach Recht des Herkunftsstaates - Kinder aus bestimmten Staaten die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren würden, andere dagegen nicht, wenn eine Erklärung abgegeben wird oder nicht.
Wenn Sie sich letztlich für eine Erklärung aussprechen sollten, plädiere ich dafür, dass Sie dann die Mehrheit der Kommission unterstützen, damit wenigstens in einzelnen Fällen die Möglichkeit besteht, dass die bisherige Staatsangehörigkeit nicht verloren geht.
Ich möchte aber noch eine Frage aufwerfen: Haben Sie sich auch schon gefragt, welche Kinder der dritten Generation überhaupt von dieser Frage betroffen sind? Es sind eben gerade jene Kinder, deren Eltern aus jenen Staaten stammen, die die doppelte Staatsbürgerschaft nicht anerkennen, bzw. deren Eltern der zweiten Generation sich genau aus diesem Grund nicht haben einbürgern lassen. Noch einmal: Welche Staaten sind das zur Hauptsache? Es sind die Niederlande, Luxemburg, Belgien, Finnland, Norwegen, Dänemark, Österreich und Deutschland. Dieser Situation müssen Sie sich auch bewusst sein, wenn Sie jetzt über die verschiedenen Anträge abstimmen.
Ich bitte Sie, der Fassung des Bundesrates bzw. der Minderheit I (Hubmann) zuzustimmen, denn nur damit schaffen Sie die eigentlich von Ihnen geforderten klaren Verhältnisse.
Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Les propositions Wasserfallen et Ruey sont caduques.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire
Für den Antrag der Minderheit II .... 94 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I .... 62 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für den Antrag der Mehrheit .... 80 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit II .... 80 Stimmen
Mit Stichentscheid der Präsidentin
wird der Antrag der Mehrheit angenommen
Avec la voix prépondérante de la présidente
la proposition de la majorité est adoptée
Ziff. II
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. II
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 117 Stimmen
Dagegen .... 37 Stimmen
Verfahrensbeitrag
5. Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtserwerb von Personen schweizerischer Herkunft, Gebühren und Beschwerderecht)
5. Loi fédérale sur l'acquisition et la perte de la nationalité suisse (Acquisition de la nationalité par des personnes d'origine suisse, émoluments et voies de recours)
Antrag der Kommission
Mehrheit
Eintreten
Minderheit
(Joder, Fehr Hans, Glur, Scherer Marcel, Schibli, Weyeneth)
Nichteintreten
Antrag Hess Bernhard
Nichteintreten
Proposition de la commission
Majorité
Entrer en matière
Minorité
(Joder, Fehr Hans, Glur, Scherer Marcel, Schibli, Weyeneth)
Ne pas entrer en matière
Proposition Hess Bernhard
Ne pas entrer en matière
Abstimmung - Vote
Für Eintreten .... 104 Stimmen
Dagegen .... 37 Stimmen
Detailberatung - Examen de détail
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung; Art. 1 Abs. 1 Bst. a, Abs. 2; 18 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2; 21 Abs. 2; 23 Titel, Abs. 2; 26; 30; 31; 31a; 31b; 37
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction; art. 1 al. 1 let. a, al. 2; 18 al. 1 let. c, al. 2; 21 al. 2; 23 titre, al. 2; 26; 30; 31; 31a; 31b; 37
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 38
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Wasserfallen
Abs. 1
.... Behörden erheben für ihre Entscheide Gebühren, welche insgesamt die Verfahrenskosten decken.
Abs. 2
Bund, Kantone und Gemeinden können die Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber glaubhaft macht, dass die Entrichtung der Gebühr für sie oder ihn eine unverhältnismässige Härte darstellen würde.
Abs. 3
Für den Entscheid über das Ehrenbürgerrecht können die Gebühren erlassen werden.
Art. 38
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Wasserfallen
Al. 1
.... la commune perçoivent pour leurs décisions des émoluments couvrant la totalité des frais de procédure.
Al. 2
Les autorités fédérales, cantonales ou communales peuvent renoncer à percevoir tout ou partie des émoluments si le requérant démontre qu'au vu de sa situation financière, l'obligation de s'en acquitter le placerait dans une difficulté extrême.
Al. 3
Lorsque la décision porte sur la remise du titre de citoyen d'honneur, il peut être renoncé à la perception des émoluments.
Wasserfallen Kurt · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich beantrage Ihnen einen neuen Artikel 38 anstelle des Entwurfes des Bundesrates. Es geht mir hier um die Kostendeckung bei Bund, Kantonen und Gemeinden; das ist das Grundprinzip. Eingefügt ist das Wort "insgesamt", und das muss noch ein bisschen ausgedeutscht werden. Das besagt - so meine ich es -, dass es den Kantonen und Gemeinden freigestellt werden soll, von den materiell besser gestellten Leuten etwas mehr, von den weniger Verdienenden etwas weniger zu verlangen. Insgesamt - also in der Summe aller Gesuche, die behandelt werden - müssen jedoch die Verfahrenskosten gedeckt sein. Die Abstufung darf aber sicher auch nicht einen Steuercharakter annehmen. Frau Bundesrätin Metzler hat erwähnt, dass das heute teilweise der Fall ist. Eine zu hohe Gebühr ist damit auch ausgeschlossen.
Abstufungen auf Einkommen und Vermögen - ich sage es nochmals - werden an vielen Orten praktiziert und sollen nach wie vor möglich sein. Aber insgesamt, in der Summe aller Gesuche, sollen Bund, Kantone und Gemeinden eben auch zu ihrem Geld kommen.
Ausnahmen sind nach Absatz 2 meines Antrages möglich, wenn sie nötig sind. Bund, Kantone und Gemeinden verfügen hier zudem über einen Ermessensspielraum; es ist eine Kann-Vorschrift. Es kann der Bedürftigkeit Rechnung getragen werden. Zum Beispiel wäre eine Handhabung in dem Sinne möglich, dass man sagt: Wer Ergänzungsleistungen bezieht, bezahlt keine oder lediglich eine geringe Gebühr. Im Gegensatz zur Fassung des Bundesrates sollen dies gemäss meinem Antrag Bund, Kantone und Gemeinden entscheiden können. Dass dies gemäss Bundesrat bei Mittellosigkeit des Einzubürgernden nur der Bund erlassen kann - und erst noch zwingend erlassen muss -, ist meines Erachtens zu eng und zu unvollständig.
Die Einbürgerung gehört wohl nicht zum Service public. Daher sollte keine Finanzierung über die ordentlichen Steuern erfolgen. Mit dem Einbürgerungsverfahren wird verlangt, dass der Staat prüfe, ob jemand die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt. Es ist gewissermassen eine besondere Leistung bzw. Dienstleistung, die vom Staat verlangt und von ihm auch erbracht wird. Für solche besonderen Dienstleistungen ist daher eine Gebühr zu entrichten. Die Gebühr muss - ich sage es nochmals - insgesamt kostendeckend sein, sonst ergibt sich eine Teilfinanzierung über die Steuern. Die Gebühr darf aber die Kosten nicht überschreiten, da bin ich einverstanden, weil der Staat nicht gewinnorientiert arbeiten soll. Heute gibt es im Bereich der Gebühren in dieser Beziehung immer wieder Missbräuche, seien diese zu hoch oder zu niedrig. Auch der Gratiserwerb des Bürgerrechtes wird damit ausgeschlossen, ausser - das sieht Absatz 3 vor - im Falle des Ehrenbürgerrechtes.
Mit dem Antrag soll auch vermieden werden, dass sich Einbürgerungswillige im Prinzip dort melden, wo es die tiefsten Gebühren gibt. So wird dann auch dem Einbürgerungstourismus etwas der Riegel geschoben.
Ich bitte Sie also, dem Antrag zuzustimmen, auch um die leidigen Diskussionen in den Kantonen und in den Gemeinden über die Gebühren endgültig der Vergangenheit angehören zu lassen.
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bitte Sie, den Antrag Wasserfallen abzulehnen. Der Antrag von Bundesrat und Kommission zielt doch darauf ab, dass die heute sehr unterschiedlichen, zum Teil prohibitiv hohen Gebühren in den Kantonen und Gemeinden vereinheitlicht werden, auf ein Niveau, wie es eigentlich für Gebühren üblich ist, nämlich auf dem der verursachten Kosten. Dieses Kostenniveau ist ein Plafond. Unterhalb dieses Niveaus soll es den Kantonen und den Gemeinden freigestellt sein, jemandem die Gebühren zu erlassen oder einen reduzierten Gebührentarif anzuwenden. Der Vorschlag der Kommission verpflichtet die Kantone nicht, diese Gebühren in jedem Fall zu erheben. Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift.
Herr Wasserfallen will mit seinem Antrag die Kantone und auch die Gemeinden zwingen, in jedem Fall die Vollkosten zu verrechnen.
Ich verstehe es nicht so recht, Herr Wasserfallen - Sie legen doch sonst so viel Wert auf föderalistische Eigenständigkeit und die Autonomie der Gemeinden -, dass Sie nun ausgerechnet in diesem Bereich den Spielraum der Kantone und der Gemeinden auf diese Art und Weise einschränken und ihnen vorschreiben wollen, wie sie die Kosten für das Einbürgerungsverfahren zu regeln und zu veranschlagen haben.
Vielleicht denken ja nicht alle politischen Behörden in den Kantonen und in den Gemeinden so wie Sie, nämlich, dass die Einbürgerung sozusagen eine Dienstleistung des Staates auf privates Gesuch hin ist, nichts mit Service public zu tun hat und deshalb in jedem Fall kostendeckend sein muss. Es gibt vielleicht auch politische Behörden, die das als eine Leistung des Service public anschauen und deshalb auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesuchstellerinnen und der Gesuchsteller Rücksicht nehmen wollen. Darüber müssen wir heute nicht entscheiden.
Wir entscheiden heute darüber, ob wir die Kantone und die Gemeinden zwingen wollen, wie sie ihre Gebührenordnung zu regeln haben, oder ob wir ihnen einen Plafond geben und damit eine einheitlichere Gebührenordnung in der Schweiz anstreben wollen.
Ich bitte Sie deshalb, diesen Antrag abzulehnen.
Antille Charles-Albert · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion
C'est une proposition que nous n'avons pas traitée en commission puisque nous ne l'avions pas reçue. Vous avez entendu les arguments de Mme Aeppli Wartmann. Je dois dire que, personnellement, je suis d'accord avec elle.
Nous avions décidé en commission de régler le cas, mais de ne pas entrer dans les détails. J'ai un peu peur que la proposition Wasserfallen n'aille un peu loin et qu'il ne faille reprendre certaines choses encore dans les ordonnances. Quant à moi, tout comme la commission certainement, je ne soutiendrai pas la proposition Wasserfallen, même dans ce cas-là.
A l'article 38, je vous propose donc de vous en tenir à la proposition de la commission.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Nach dem Antrag Wasserfallen erheben Behörden für ihren Entscheid Gebühren, welche insgesamt die Verfahrenskosten decken. Es gibt jedoch bereits heute Kantone, welche Gebühren erheben, die geringer sind als die Verfahrenskosten. Deshalb soll die bundesrechtliche Gebührenvorschrift für die Kantone und Gemeinden eine Höchstbestimmung sein. Deshalb ist bei Absatz 1 der Fassung des Bundesrates der Vorzug zu geben.
Bei Absatz 2 geht es auch um eine bundesrechtliche Höchstvorschrift. Sie soll den Kantonen und Gemeinden mit Bezug auf die Gebührenermässigung volle Freiheit geben. Deshalb ist auch bei Absatz 2 die Fassung des Bundesrates vorzuziehen. Dasselbe gilt für Absatz 3. Der Entscheid über Gebühren beim Ehrenbürgerrecht - das wird ja normalerweise die Gebührenfreiheit sein - sollte auch den Kantonen und Gemeinden überlassen werden.
In diesem Sinn bitte ich Sie, dem Entwurf des Bundesrates und dem Antrag der Kommission den Vorzug zu geben.
Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission .... 119 Stimmen
Für den Antrag Wasserfallen .... 13 Stimmen
Art. 40
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 51; 51a; 58d; Ziff. II
Antrag der Kommission
Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Engelberger, Beck, Fehr Hans, Glur, Joder, Lustenberger, Scherer Marcel, Schibli, Tschuppert, Weyeneth)
Streichen
Antrag Hess Bernhard
Streichen
Art. 51; 51a; 58d; ch. II
Proposition de la commission
Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Engelberger, Beck, Fehr Hans, Glur, Joder, Lustenberger, Scherer Marcel, Schibli, Tschuppert, Weyeneth)
Biffer
Proposition Hess Bernhard
Biffer
Engelberger Eduard · Nationalrat · Nidwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Minderheit beantragt Ihnen, das Beschwerderecht in Artikel 51 sowie das Beschwerderecht gegen kantonale Einbürgerungsentscheide in Artikel 51a und 58d zu streichen. Die gleiche Minderheit hat sich schon bei der Parlamentarischen Initiative der Staatspolitischen Kommission dagegen ausgesprochen und findet heute - nur sechs Monate später - keine Veranlassung, darauf zurückzukommen. Wir finden nach wie vor, dass kein zwingender Handlungsbedarf für dieses Beschwerderecht, für eine solche Massnahme auf Gesetzesebene vorhanden ist, die alle Kantone und Gemeinden trifft. Man hat hier vorne immer von den schlechten Beispielen gesprochen. Wenn ich aber an die kleinen Kantone oder auch an meinen Kanton Nidwalden denke - man muss das wieder einmal sagen -, ist ein solches Beschwerderecht effektiv nicht notwendig, weil die Einbürgerungsverfahren korrekt verlaufen, nicht willkürlich sind und nur ganz selten zu Diskussionen führen. Es gilt in diesem Zusammenhang einmal von den guten Beispielen zu sprechen, die es nach unserem Wissen über das ganze Land - in allen Kantonen und in vielen Gemeinden - gibt, und zwar in überwältigender Mehrzahl.
Zudem ist heute mit diesem Gesamtpaket festzustellen, dass bei Annahme der Entwürfe 1 und 4 für die Einbürgerung der zweiten und dritten Generation das Beschwerderecht nicht mehr den gleichen Stellenwert haben wird, wie das bis anhin immer wieder beteuert und auch gefordert wurde. Die Entscheide zu den beiden Entwürfen bringen doch eine wesentliche Erleichterung im Einbürgerungsverfahren und damit eine wesentliche Entschärfung des gesamten Einbürgerungsprozesses mit sich. Damit werden dem Antrag für ein Beschwerderecht eigentlich "die Stockzähne" gezogen.
Wir haben bei der letzten Diskussion, jener um die Parlamentarische Initiative der Staatspolitischen Kommission im vergangenen März, unsere Begründung offen dargelegt. Ich will deshalb nicht alles wiederholen, aber im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht doch etwas bemerken: In diesem Verfahren wird bei Zustimmung zur Beschwerde nicht etwa die Aufnahme des Beschwerdeführers ins Bürgerrecht verfügt, sondern die Frage wieder an die Vorinstanz zurückgewiesen, womit die ablehnende Gemeindeversammlung erneut darüber zu entscheiden hat. So kann das doch nicht befriedigen! Denn das ganze Prozedere beginnt dann für alle von vorne: für die Gemeinde, die Betroffenen, die Gemeindeversammlung, die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger. Die Verunsicherung nimmt zu, die Emotionen gehen hoch, das Warten bis zum nächsten Entscheid einer Gemeindeversammlung wird für die Betroffenen zur unmöglichen Belastung, und schlussendlich kommt dann noch die Enttäuschung, weil die Gemeindeversammlung sicher nicht anders entscheiden wird.
Im Weiteren stellt die Minderheit einfach fest, dass in der Zwischenzeit keine neuen Argumente dazugekommen sind, die zusätzlich für das Beschwerderecht sprechen würden und uns davon überzeugen könnten. Für uns ist es nach wie vor ein entscheidendes Anliegen, dass die Volksrechte in Gemeinden und Kantonen nicht geschmälert werden.
Es ist für uns gleichzeitig aber auch wichtig, dass Behörden an den Gemeindeversammlungen und -veranstaltungen grossen Wert auf die Einhaltung der verfassungsmässigen Rechte legen und im Vorfeld die Abklärungen bei den Gesuchstellern mit der nötigen Sorgfalt und Sensibilität vornehmen. Wir wollen das Fuder dieses Gesamtpaketes hinsichtlich eines allfälligen Referendums nicht überladen und uns voll und ganz hinter die Einbürgerung der zweiten und dritten Generation stellen. Das bringt uns dem Ziel einer ordentlichen Einbürgerung derjenigen, die auch die Auflagen erfüllen und es verdienen, näher, als wenn wir zusätzlich ein unbefriedigendes Beschwerderecht - wie wir es schriftlich vor uns haben - akzeptieren und damit gegen den Willen der Gemeinden, der Gemeindeversammlungen, der Bürgergemeinden und der Korporationen handeln müssen.
Ich beantrage Ihnen im Namen einer starken Minderheit, die durch alle bürgerlichen Parteien geht, dem Minderheitsantrag zuzustimmen und gleichzeitig die Gesamtvorlage, wie ich schon gesagt habe, von zusätzlichem sensiblem Diskussionsstoff und Ballast zu befreien.
Hess Bernhard · Nationalrat · Bern · Fraktionslos
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Deshalb ist das Beschwerderecht abzulehnen. Über das Verfahrensrecht könnten Gerichte Zuständigkeiten dermassen korrigieren, dass der Einbürgerungsentscheid nunmehr zum reinen Verwaltungsakt verkommt. Der Widerspruch zwischen einem kassatorischen Gerichtsurteil und einem Volksentscheid kann nicht gelöst werden. Zudem muss die Frage aufgeworfen werden, ob konsequenterweise nicht auch ein Beschwerderecht gegen einen positiven Einbürgerungsentscheid eingeführt werden muss.
Ich möchte es an dieser Stelle nicht unterlassen, noch einmal darauf hinzuweisen, dass dieses Beschwerderecht - zusammen mit dem "ius soli" - der eigentliche Pferdefuss dieser Vorlage ist. Die Schweizer Demokraten, das ist schon jetzt klar, werden gegen das "ius soli" und gegen ein solches Beschwerderecht auf jeden Fall das Referendum ergreifen. Dann freue ich mich auf einen wirklich lebhaften Abstimmungskampf.
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion
Wir haben bereits in der Frühjahrssession über das Beschwerderecht gegen diskriminierende Einbürgerungsentscheide abgestimmt, und dieser Rat hat diesen Antrag mit 96 zu 53 Stimmen gutgeheissen. Schon damals war die gesamte SVP-Fraktion dagegen, und die FDP-Fraktion war in dieser Frage gespalten. Das Beschwerderecht ist aber sachlich absolut gerechtfertigt, und es gibt keine Gründe dafür, vom damals getroffenen Entscheid nun abzuweichen.
Die Statistik nährt den Verdacht, dass Einbürgerungswillige von Gemeinde zu Gemeinde ungleich behandelt werden und ungleiche Chancen haben. So verzeichnet die Gemeinde Horw die höchste Einbürgerungsziffer - neben Zollikon, Kloten und Pully - mit rund 2,5 Einbürgerungen pro 100 Ausländer. Umgekehrt hat Renens mit 0,53 Einbürgerungen auf 100 Ausländer die tiefste Quote, gefolgt von Grenchen und Vevey.
Einen bundesrechtlichen Rechtsanspruch auf Einbürgerungen gibt es nicht, und das wollen wir auch in Zukunft nicht. Die Einführung des Beschwerderechtes wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten ändert daran nichts, sie ist aber aus rechtsstaatlichen Gründen notwendig. Wie im Expertenbericht geschrieben steht, stellt die Nichtüberprüfbarkeit von abweisenden Entscheiden, die den Anschein von Willkür und Diskriminierung erwecken, den gravierendsten rechtsstaatlichen Mangel im schweizerischen Einbürgerungsrecht dar. So besagt Artikel 5 Absatz 1 unserer Verfassung: "Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht." Es wäre unseres Landes unwürdig, wenn mögliches und allenfalls sogar offensichtliches Unrecht nicht überprüft oder richterlich nicht festgestellt werden dürfte. Willkür verdient in unserem Rechtsstaat keinen Schutz.
Die vorgeschlagene Einführung des Beschwerderechtes zwingt die Kantone auch nicht, ihre bisherigen Entscheidungskompetenzen bei Einbürgerungen an die Exekutive zu delegieren. Hingegen muss ein abweisender Entscheid mindestens minimal begründet werden können. Dies dürfte im Normalfall auch mit sachlichen Informationen, z. B. mangelnder Integration oder fehlender Vertrautheit mit örtlichen Sitten und Gebräuchen oder fehlenden Sprachkenntnissen, möglich sein. Gelingt dies der Behörde im Beschwerdeverfahren aber nicht in glaubwürdiger Weise, so dürfte dies ein Hinweis auf Willkür oder Diskriminierung sein.
An die Grundrechte und an das Diskriminierungsverbot müssen sich in diesem Land alle halten. Die Rechtsweggarantie ist die logische Konsequenz, wenn wir diese Rechte nicht als zahnlose Papiertiger beibehalten wollen.
Stimmen Sie daher, wie die Mehrheit dieses Rates in der Frühjahrssession gestimmt hat: Stimmen Sie dem Beschwerderecht zu!
Fischer Ulrich · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Mit einer grossen Mehrheit der FDP-Fraktion empfehle ich Ihnen, diesem Beschwerderecht nicht zuzustimmen.
Zunächst ist klar festzuhalten, dass die Bundesverfassung einen Unterschied zwischen den Grundrechten und den Bürgerrechten macht. Die Grundrechte sind für alle Menschen garantiert. Es gibt auch Grundrechte, die besonders auf Ausländer zugeschnitten sind, etwa den Schutz vor Auslieferung. In diesem Bereich ist es unbestritten, dass sich jeder Einwohner unseres Landes gegen Willkürentscheide von Behörden zur Wehr setzen können soll.
Anders verhält es sich mit dem Bürgerrecht, dem in der Bundesverfassung ein eigenes Kapitel gewidmet ist. Daselbst ist festgehalten, dass der Bund Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländern erlässt, was impliziert, dass die Kantone neben den Einbürgerungskriterien gemäss Bundesrecht zusätzliche Voraussetzungen verlangen können, wozu beispielsweise die Genehmigung durch die Stimmbürgerschaft an der Urne oder in der Gemeindeversammlung gehört. Dies ist auch gerechtfertigt, denn die Verleihung des Rechtes, an der demokratischen Entscheidfindung in unserem Land teilzunehmen, ist ein eminent politischer Entscheid und mit den jedermann zustehenden Grundrechten wie Glaubens- und Gewissensfreiheit, Eigentumsgarantie und persönlicher Integrität nicht vergleichbar.
Wie auch Frau Leuthard soeben festgestellt hat, gibt es keinen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Deshalb ist es gerechtfertigt, dass eine Gebietskörperschaft in einem politischen Verfahren wie der Abstimmung durch die Gemeindeversammlung oder an der Urne entscheidet, ob einer Person das Bürgerrecht und die damit verbundenen politischen Rechte verliehen werden sollen. Dass neben den objektiven Kriterien auch gewisse irrationale Momente mitspielen können, ist jedem politischen Entscheid inhärent. Dies ist nicht nur legitim, sondern entspricht auch unserem direktdemokratischen System, in welchem das Volk in politischen Fragen - und ich wiederhole: die Einbürgerung von ausländischen Personen ist eine politische Frage - das letzte Wort hat. Es wäre falsch, diesen Volkswillen durch ein Beschwerdeverfahren illusorisch werden zu lassen. Damit würde massiv in die Rechte der Kantone eingegriffen.
Dazu kommt, dass Entscheide an der Urne oder in der Gemeindeversammlung nicht begründet werden müssen, sodass sich eine Beschwerde unter dem Aspekt Willkür auch deshalb schwer begründen liesse. Dass die Kantone überdies möglicherweise gegen ihren Willen gezwungen würden, ein entsprechendes erstinstanzliches Verfahren einzuführen, macht die Vorlage noch bedenklicher.
Damit keine Missverständnisse entstehen: Zu unterscheiden vom materiellen, politischen Entscheid über die Einbürgerung ausländischer Personen ist das Einbürgerungsverfahren. Selbstverständlich besteht eine Beschwerdelegitimation, wenn die gesetzlichen Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden. Ich meine, dieser Unterschied sei wesentlich.
Dazu kommt, dass das vorgeschlagene Verfahren untauglich wäre. Die staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht hätte nicht reformatorische, sondern nur kassatorische Wirkung. Bei Gutheissung der Beschwerde würde nicht etwa die Aufnahme des Beschwerdeführers ins Bürgerrecht verfügt, sondern die Sache würde an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das bedeutet, dass beispielsweise die ablehnende Gemeindeversammlung erneut über die Einbürgerung der Beschwerde führenden Person entscheiden müsste. Dass sich diese Versammlung durch den Entscheid des Bundesgerichtes umstimmen lassen würde, wird wohl niemand glauben, der nur einigermassen mit den Mechanismen unserer direkten Demokratie vertraut ist. Was passiert dann bei einem erneuten negativen Entscheid? Da beisst sich die Katze doch in den Schwanz! Wir haben es hier mit einer klassischen Lex imperfecta zu tun. Ein neuer Anlauf der abgewiesenen Person ohne vorgängiges Gerichtsverfahren wäre in diesem Fall doch bei weitem erfolgversprechender.
Ich bitte Sie, dieses untaugliche Beschwerdeverfahren abzulehnen.
Aeppli Wartmann Regine · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Wir diskutieren heute zum wiederholten Mal über das Beschwerderecht im Einbürgerungsverfahren. Es ist auch schon darauf hingewiesen worden, dass wir im letzten Frühling über eine identische Vorlage abgestimmt und sie mit 96 zu 53 Stimmen gutgeheissen haben. Der Ständerat hat inzwischen beschlossen, dass er auf die Materie ebenfalls eintritt, aber er hat gesagt, er wolle es erst im Rahmen der Vorlage 5 tun, die wir heute beraten. Er hat das Geschäft deshalb inhaltlich noch nicht beraten.
Sie wissen, worum es beim Beschwerderecht im Einbürgerungsverfahren geht: Abgelehnte Kandidatinnen und Kandidaten sollen, gestützt auf das Willkür- und das Diskriminierungsverbot der Bundesverfassung, eine Beschwerde einreichen können, wenn sie überzeugt sind, dass ihr Einbürgerungsgesuch aus sachfremden Gründen abgelehnt wurde. Ich kann Ihnen sagen: Es ist sehr schwierig, eine Verletzung des Willkür- und des Diskriminierungsverbotes nachzuweisen, sodass die Beschwerde vom Bundesgericht gutgeheissen werden kann. Solche Beschwerden sind schwer zu begründen und werden nur in seltenen Fällen auch gutgeheissen.
Sie wissen auch, dass mit dem Beschwerderecht nicht etwa der Entscheid über die Einbürgerung an ein Gericht delegiert werden soll, sondern das Gericht hebt einen willkürlichen oder diskriminierenden Entscheid lediglich auf und weist ihn zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurück. Herr Fischer hat einmal mehr ausgeführt, dass dies zu einem endlosen Hin und Her zwischen der politischen und der gerichtlichen Behörde führen würde, weil die Gemeinde doch auf ihrem Entscheid beharren würde, und dass damit der direktdemokratische Gang der Dinge, wie sich Herr Fischer ausdrückte, behindert würde.
Ich kann dazu bloss sagen: Sie irren sich. Ein Streit zwischen politischen und gerichtlichen Instanzen endet eigentlich nie im Waffenklirren der Erstarrung, er leitet immer einen kürzeren oder längeren Prozess ein, der dann auch zu einem Ergebnis führt. Das wohl berühmteste Beispiel in diesem Land ist das Frauenstimmrecht in Appenzell Innerrhoden. Sehen Sie, da haben die Appenzeller Männer auch gedacht: Das wäre ja noch schöner, wenn nicht mehr das Volk, d. h. die Männer, darüber bestimmen könnte, wem sie, also die Männer, das Stimmrecht geben wollen und wem nicht.
Aber eben, damals stand halt schon in der Verfassung, dass niemand aufgrund seines Geschlechtes diskriminiert werden darf, und das Bundesgericht bedeutete dem Appenzeller Souverän, dass auch er sich an die Verfassung zu halten habe. Ich frage Sie heute, also bald zwanzig Jahre nach diesem legendären Entscheid, ob Sie den Eindruck haben, dass der Kanton Appenzell Innerrhoden an Souveränität oder an Eigenständigkeit eingebüsst hat. Es gibt die Landsgemeinde immer noch, und die Frauen haben dem Ansehen des Kantons in keiner Weise geschadet, im Gegenteil.
Sie sehen, dass die Verfassung und die Gerichte sehr positive Prozesse auslösen können, und das Volk ist keineswegs unbelehrbar. Ich erinnere auch nochmals daran, dass alle Parteien in diesem Saal - mit Ausnahme der notorischen Neinsager - das Anliegen in der Vernehmlassung befürwortet haben. Zwanzig Kantone sagten ausdrücklich Ja zu einem Beschwerderecht. Von den grossen Verbänden und Organisationen, Herr Engelberger, gehörten unter anderen der Schweizerische Gemeindeverband und der Schweizerische Städteverband, aber auch Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zu den Befürwortern. Sie dürfen alle guten Gewissens und leichten Herzens Ja zum Beschwerderecht sagen, niemand wird es Ihnen übel nehmen: Alle massgeblichen Kreise sind dafür. Das Einzige, was Sie in Kauf nehmen, ist eine Meinungsdifferenz mit der SVP und das Risiko, dass Sie Ihre Meinung im Abstimmungskampf verteidigen müssen. Das kann Sie doch nicht davon abhalten, das Richtige zu tun und für die Verfassungsmässigkeit und die Einhaltung der Grundrechte im Einbürgerungsverfahren zu stimmen, oder?
Bitte folgen Sie dem Antrag der Kommissionsmehrheit. Sie haben der Einführung des Beschwerderechtes schon zwei Mal zugestimmt. Ich bitte Sie, Ihr Gedächtnis zu reaktivieren und noch einmal das Gleiche zu tun wie im Frühling. Vergessen Sie nicht, dass unser Land sehr arm dran wäre, wenn wir unsere langjährigen ausländischen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner nicht in das Schweizer Bürgerrecht aufnähmen. In der Schweiz ist nämlich jeder dritte Bewohner aus dem Ausland eingewandert oder ein direkter Nachkomme von Immigranten. Also auch in Ihrer Fraktion, Herr Mörgeli und Herr Fehr Hans, aber auch in Ihrer, Herr Fischer und Herr Bührer, hat es eine ganze Reihe von ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, wenn ich so sagen darf.
Ich bitte Sie, dieser Tatsache zu gedenken.
Joder Rudolf · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Im Namen der SVP-Fraktion bitte ich Sie ganz klar, den Minderheitsantrag Engelberger zu unterstützen.
Die SVP wehrt sich vehement gegen die Einführung dieses Beschwerderechtes. Wir wenden uns dagegen, dass Volksentscheide an Gemeindeversammlungen und bei Urnenabstimmungen sowie Parlamentsentscheide bei Einbürgerungen einer gerichtlichen Kontrolle unterstellt werden sollen. Dadurch werden diese Volksrechte und die Parlamentsrechte eingeschränkt, und der Richter wird über den Souverän oder dessen Vertretung gestellt. Das lehnen wir ganz klar ab.
Wer ein Beschwerderecht gegen Einbürgerungsentscheide verlangt, will letztlich ein Recht auf Einbürgerung. Einen solchen Rechtsanspruch lehnen wir ab.
Das immer wieder behauptete verfassungsmässige Recht auf eine willkürfreie und diskriminierungsfreie Einbürgerung steht im Gegensatz und in Konkurrenz zum verfassungsmässigen Recht des Stimmbürgers, seinen Willen an der Gemeindeversammlung oder an der Urne frei zum Ausdruck bringen zu können.
Wenn man ein Recht auf Einbürgerung und ein Beschwerderecht gegen Einbürgerungsentscheide einführen will, muss dies zwingend in der Verfassung festgeschrieben werden, und das Volk muss obligatorisch genau über diese Frage abstimmen können. Genau das will man nicht, weil man befürchtet, dass das Volk auf diese seine Rechte nicht verzichten will. Deshalb versucht man jetzt, dies über diesen Weg, über diese Vorlage, zu erwirken.
Ich bitte Sie dringend, den Minderheitsantrag Engelberger zu unterstützen.
Antille Charles-Albert · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion
Il peut paraître étonnant que sur des dispositions telles que celles que nous traitons ici, on rediscute aussi longuement. Je vous dirai qu'en commission, nous avons fait beaucoup plus court, et je vous rappellerai qu'il y a à peine six mois en arrière, notre Conseil a adopté le projet relatif à l'initiative parlementaire 01.455 de la Commission des institutions politiques à une large majorité de 96 voix contre 53, c'est-à-dire avec plus de 40 voix de différence. La commission du Conseil des Etats n'a pas abordé l'examen du projet relatif à cette initiative parlementaire pour l'instant, puisqu'elle voulait qu'on traite d'abord l'ensemble des cinq projets que nous discutons aujourd'hui. Elle l'abordera une fois que ce cinquième projet sera également adopté. Comme l'a dit M. Engelberger, moi non plus je ne vais pas refaire le débat de la commission puisqu'il y en a peu eu. Tout a été dit déjà au mois de mars dernier.
Par 14 voix contre 10, la commission propose d'adhérer au projet du Conseil fédéral aux articles 51, 51a, 58d et au chiffre II.
Je vous invite à soutenir la proposition de la majorité de la commission.
Metzler Ruth · BR-F · Bundesrat · Appenzell I.-Rh.
Ich verzichte darauf, noch einmal im Detail in diese Diskussion einzusteigen. Sie wissen, dass es ein grosses Anliegen des Bundesrates ist, dass dieses Beschwerderecht eingeführt wird. Ich möchte dazu nur noch zwei Bemerkungen machen.
1. Zu Herrn Joder: Sie haben gesagt, dass es keine Volksentscheide gebe bzw. auch in Zukunft keine geben dürfe, welche anfechtbar seien. Sie wissen, Herr Joder, dass das schon heute möglich ist. Es gibt Abstimmungsbeschwerden, es gibt Entscheide betreffend Einzonungen, die anfechtbar sind. In diesem Sinne war Ihre Aussage so nicht richtig.
2. Ich halte es mit Herrn Engelberger, der hier die Minderheit vertreten und gesagt hat, es gebe keine neuen Elemente. Das finde ich auch. Deshalb bitte ich Sie, an Ihrem Entscheid vom Frühling festzuhalten und dieses Beschwerderecht anzunehmen.
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die SVP-Fraktion erachtet die Aufteilung dieser Bürgerrechtsänderungen in fünf Vorlagen als rein abstimmungstaktisches Manöver. Es ist für uns eine Geringschätzung der Volksrechte, und wir sind der Auffassung, dass man die ganze Vorlage in eine Verfassungs- und eine Gesetzesänderung hätte verpacken können.
Dieses taktische Manöver wird uns aber nicht hindern, gegen alle Gesetzesvorlagen das Referendum zu ergreifen. Wir wehren uns dagegen, dass das Migrationsproblem nach dem Schwammprinzip gelöst wird und dass einfach die Anforderungen für die Erteilung der Bürgerrechte herabgesetzt werden, sei es durch die Verkürzung der Wohnsitzdauer von zwölf Jahren auf acht Jahre, sei es durch die Einführung des "ius soli". Auf diese Art und Weise will man nämlich letztendlich nur die Ausländerstatistik schönen. Inakzeptabel ist vor allem auch die Einführung des Beschwerderechtes gemäss Artikel 51 dieser Vorlage, weil damit kommunale Volksentscheide krass missachtet werden.
Im Hinblick auf die bevorstehenden Volksabstimmungen erwarten wir vom Bundesrat noch vor der Schlussabstimmung einen genauen Fahrplan, wann und wie diese Volksabstimmungen durchgeführt werden. Sie verstehen, dass die SVP-Fraktion unter diesen Voraussetzungen auch diese Vorlage ablehnen wird.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 93 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit/Hess Bernhard .... 61 Stimmen
Maury Pasquier Liliane · P-F · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Art. 57a; 58; 58a-58c; Ziff. III
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 57a; 58; 58a-58c; ch. III
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 103 Stimmen
Dagegen .... 52 Stimmen
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté