16.077
OR. Aktienrecht
Stöckli Hans · P-M · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
2. Obligationenrecht (indirekter Gegenentwurf zur Volksinitiative "für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt")
2. Code des obligations (contre-projet indirect à l'initiative populaire "Entreprises responsables - pour protéger l'être humain et l'environnement")
Gliederungstitel vor Art. 55; Art. 55 Titel, Abs. 1bis, 1ter; 55a; 716a Abs. 1 Ziff. 5, 10; 716abis; 759a; 810 Abs. 2 Ziff. 4; 810a; 901; 918a; Gliederungstitel vor Art. 957; IIIa. Abschnitt Titel; Gliederungstitel vor Art. 961e; Art. 961e; Gliederungstitel vor Art. 961f; Art. 961f; Gliederungstitel vor Art. 964bis; Art. 964bis-964quater; Gliederungstitel vor Art. 964a; Gliederungstitel nach Art. 964f; Art. 964g-964i; Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...; Ziff. II Ziff. 1 Art. 69abis; Ziff. 1a Art. 3 Abs. 2; 5 Abs. 1 Bst. g, j; 125 Abs. 2; Gliederungstitel vor Art. 212a; Art. 212a; 212b; Ziff. 2 Art. 139a; Ziff. 3 Art. 325ter
Antrag der Mehrheit
Festhalten
Antrag der Minderheit
(Engler, Jositsch, Levrat, Mazzone, Sommaruga Carlo, Zopfi)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Verfahrensbeitrag
Titre précédant l'art. 55; art. 55 titre, al. 1bis, 1ter; 55a; 716a al. 1 ch. 5, 10; 716abis; 759a; 810 al. 2 ch. 4; 810a; 901; 918a; titre précédant l'art. 957; section IIIa titre; titre précédant l'art. 961e; art. 961e; titre précédant l'art. 961f; art. 961f; titre précédant l'art. 964bis; art. 964bis-964quater; titre précédant l'art. 964a; titre suivant l'art. 964f; art. 964g-964i; disposition transitoire de la modification du ...; ch. II ch. 1 art. 69abis; ch. 1a art. 3 al. 2; 5 al. 1 let. g, j; 125 al. 2; titre précédant l'art. 212a; art. 212a; 212b; ch. 2 art. 139a; ch. 3 art. 325ter
Proposition de la majorité
Maintenir
Proposition de la minorité
(Engler, Jositsch, Levrat, Mazzone, Sommaruga Carlo, Zopfi)
Adhérer à la décision du Conseil national
Rieder Beat · Mit-M · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Wir befinden uns bei diesem Geschäft in der Differenzbereinigung. Wir ringen um einen Gegenvorschlag zur Volksinitiative "für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt".
Der Nationalrat hat am 4. März 2020 zum zweiten Mal eine Detailberatung des Geschäfts durchgeführt. Dabei hat er knapp, mit 102 zu 91 Stimmen bei 4 Enthaltungen, an seinem Konzept eines indirekten Gegenentwurfs gemäss Beschluss vom 14. Juni 2018 festgehalten. Der Nationalrat hat seinen Beschluss in verschiedenen Punkten überarbeitet, sich dabei aber in erster Linie an den Anträgen der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 21. November 2019 orientiert. Immerhin ist der Nationalrat bei der Volksinitiative dem Ständerat gefolgt und hat diese mit 105 zu 83 Stimmen bei 9 Enthaltungen zur Ablehnung empfohlen. Damit steht fest, dass zumindest betreffend die Volksinitiative keine Differenz mehr besteht und eine entsprechende Abstimmungsempfehlung erfolgen kann. Offen bleibt, ob und welcher Gegenentwurf dieser Initiative gegenübergestellt werden soll. Es stehen sich zwei verschiedene Konzepte eines indirekten Gegenentwurfs gegenüber: das Konzept des Nationalrates gegen das Konzept des Ständerates. Es gibt keinen übereinstimmenden Beschluss der beiden Räte, und es besteht eine Differenz bezüglich sämtlicher materieller Bestimmungen dieser Fassungen.
Ihre Kommission hat am 5. März 2020 getagt und vorerst die beiden Konzepte bereinigt. Das Konzept des Ständerates wurde aufgrund von Informationen aus der Redaktionskommission bei Artikel 964ter Absatz 2 Ziffer 4 durch die Streichung eines Relativsatzes bereinigt. Dieser Relativsatz hatte keine materiell-rechtliche, substanzielle Aussage und konnte daher problemlos gestrichen werden. Beim Konzept des Nationalrates wurden keine Bereinigungen vorgenommen. Sie haben heute also zu entscheiden, ob Sie wie beim letzten Mal dem Gesamtkonzept des Ständerates oder dem Gesamtkonzept des Nationalrates folgen.
Die Kommission hat sich mit 6 zu 6 Stimmen mittels Stichentscheid des Präsidenten für das Konzept des Ständerates ausgesprochen. Daher bin ich heute Berichterstatter, und Herr Kollege Engler wird dann entsprechend die Minderheit vertreten.
Wenn Sie die Gegenüberstellung der beiden Gegenvorschläge anschauen, dann sehen Sie, dass wir von Beginn weg einen grossen strittigen Punkt hatten: Das war die Frage der Haftung generell und im Speziellen die Frage der Einführung einer Konzernhaftung in der Schweiz. Das Bundesamt für Justiz hat diesbezüglich einen Vergleich erstellt.
Aus Sicht der Mehrheit Ihrer Kommission kann Folgendes festgehalten werden: Der indirekte Gegenvorschlag des Ständerates befürwortet im Bereich der Haftung den Status quo. Es gelten folgende Grundsätze: Für Fehlverhalten haftet auch im Konzernverbund nur die betroffene Gesellschaft. Auch für Schadensverursachung durch Dritte wird im Grundsatz nicht gehaftet. Zur Anwendung der Geschäftsherrenhaftung - Artikel 55 OR - im Konzernverhältnis, wie sie ein Teil der Lehre erwägt, gibt es keine gefestigte Rechtsprechung. Dies wird nun von den Gegnern dieser Vorlage als Rechtsunsicherheit ausgelegt; ja, zum Teil behauptet man, dass diese Haftung dann noch weiter gehen würde als jene gemäss Fassung des Nationalrates.
Hierzu eine Präzisierung des Berichterstatters: Zur heutigen Geschäftsherrenhaftung gibt es unterschiedliche Lehrmeinungen. Die meisten gehen davon aus, dass der bestehende Artikel 55 OR auch eine Geschäftsherrenhaftung im Konzernverhältnis begründe. Das Bundesgericht hat diese Haftung in seiner Rechtsprechung allerdings noch nie klar bejaht. Eine gefestigte Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es jedenfalls nicht. Es gibt auch Experten, welche das Konzept der Geschäftsherrenhaftung nach Artikel 55 OR als unvereinbar mit der Konzernhaftung betrachten, weil diese Bestimmung seinerzeit in einem ganz anderen Zusammenhang mit völlig anderen Grundkonzeptionen in das Gesetz aufgenommen wurde.
Aber nun ist Folgendes wichtig: Selbst wenn dieser Artikel 55 OR im Grundsatz auf Konzernverhältnisse anwendbar wäre, käme er nur dann in Betracht, wenn das Schadensereignis in der Schweiz erfolgt wäre. Erfolgt hingegen ein Schaden durch eine Tochtergesellschaft im Ausland, greift Artikel 55 OR infolge der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes nicht. An diesem Status will der Gegenvorschlag des Ständerates festhalten. Er will also, anders als der Gegenvorschlag des Nationalrates, keine ausdrückliche Konzernhaftung für ausländische Tochtergesellschaften.
Diese Konzernhaftung, wie sie der Nationalrat vorschlägt, wäre aus Sicht der Befürworter des ständerätlichen Beschlusses weltweit einmalig und würde die Schweiz und insbesondere die betroffenen Unternehmen angreifbar machen. Der Gegenvorschlag des Nationalrates begründet eine neue Konzernhaftung der Muttergesellschaft bei Fehlverhalten ihrer Tochtergesellschaften im Ausland auf dem Gebiet der internationalen Menschenrechte und der Umweltstandards. Er geht aufgrund der anwendbaren Rechtsgebiete sehr weit.
Die Befreiungsmöglichkeit ist der Nachweis, dass die nötigen Massnahmen getroffen wurden oder dass auf das kontrollierte Unternehmen nicht Einfluss genommen werden konnte; dieser Nachweis obliegt der beklagten Konzernmutter. Diese befindet sich dann allerdings bereits in einem Prozessverfahren, mit allen negativen Folgen für dieses Unternehmen in der Schweiz. Das vorgeschaltete Schlichtungsverfahren vor dem Nationalen Kontaktpunkt beim SECO ist unseres Erachtens nichts anderes als eine Alibiübung, weil wir in der Regel bei solchen Klagen mit enormer Publizität und sehr hohen Schadensforderungen konfrontiert sind und diese Schlichtungssitzung nur allzu sehr dazu dienen dürfte, das angeblich fehlerhafte Unternehmen noch mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu stellen.
Die Haftungsansprüche aus der Verletzung der Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und der Umwelt im Ausland würden Schweizer Recht unterstellt. Ausländische Tochtergesellschaften von Schweizer Konzernen müssten neben dem örtlichen Recht auch Schweizer Recht beachten.
Im Verlaufe der Debatte zeigte sich, dass der Gegenvorschlag des Nationalrates noch eine Vielzahl von negativen Punkten aufweist. Insbesondere ist nicht ausgeschlossen, dass es zu Doppelklagen kommen könnte. Das heisst mit anderen Worten: Die Kläger könnten versucht sein, vorerst eine Klage in der Schweiz einzuleiten, und sobald sie die notwendigen Beweismittel im Rahmen dieser Klage eingereicht hätten, könnten sie im Land des angeblichen Schadens eine zweite Klage einreichen. Dies ist nicht ausgeschlossen, da die Rechtsordnungen in einigen Ländern solches zulassen. Oder sie könnten das Gegenteil machen und zuerst eine Klage im Ausland und, falls diese nicht den gewünschten Erfolg hat, eine zweite Klage in der Schweiz einreichen.
Sie sehen: Das Prozessrisiko für die betroffenen Unternehmen ist enorm, und aufgrund unserer Schwellenwerte im Gegenvorschlag des Nationalrates wären mehrere hundert Unternehmen in der Schweiz betroffen. Es handelt sich also nicht nur um Konzerne, sondern auch um grössere Unternehmen.
Aus Sicht der Mehrheit Ihrer Kommission beinhaltet das Konzept des Nationalrates Normen, die international nicht abgestimmt sind und einen Schweizer Alleingang bedeuten würden. Dies könnte zu unabsehbaren Folgen für die Schweizer Wirtschaft führen, insbesondere auch - und dies ist das besonders Tragische - zum Rückzug von Schweizer Unternehmen aus bestimmten Ländern. Die betroffenen Unternehmen müssen sich genau überlegen, ob sie direkt oder über Tochtergesellschaften noch in Ländern tätig sein wollen, bezüglich derer sie sicher sind, dass die Menschenrechts- und Umweltstandards nach schweizerischem Recht nicht eingehalten werden beziehungsweise wo ein hohes Risiko der Nichteinhaltung besteht. Sie haben dann in der Folge eine Risikoabwägung vorzunehmen. Diese Risikoabwägung kann dazu führen, dass sie sich auf solche Risiken nicht einlassen und sich aus solchen Ländern zurückziehen.
Falls die Risiken nicht versicherbar wären, würde jedes vernünftige Schweizer Unternehmen die Geschäfte mit diesen Ländern sicherlich unterbinden. Dies bedeutet, dass dann andere Unternehmen, die weniger Skrupel haben, in diese Märkte vorrücken, wie wir dies gegenwärtig in Afrika beobachten.
Die Anwendung von schweizerischem Recht, von Schweizer Umwelt- und Menschenrechtsstandards auf ausländische Staaten entspricht nicht der Tradition und Kultur der Schweiz. Als Kleinstaat sind wir hierzu nicht geeignet und würden uns mit grösster Wahrscheinlichkeit negativ exponieren.
Die Vorlage des Ständerates gewährleistet Ihnen hingegen die Best Practice in jenen Bereichen, welche sehr sensibel sind, nämlich bei den Konfliktmineralien und bei der Kinderarbeit. Hier würde die Schweiz Bestimmungen umsetzen, die weltweit von keinem oder nur wenigen Ländern eingehalten werden. Bei der Kinderarbeit wären es noch die Niederlande - wobei diese Bestimmungen in den Niederlanden noch nicht umgesetzt worden sind. Bei den Konfliktmineralien würden wir uns auf Augenhöhe mit den EU-Staaten bewegen.
Es wäre das Vernünftigste und Beste, sich international abzustimmen und allenfalls für eine Verschärfung der notwendigen Vorschriften einzustehen. Dagegen ist auch nichts einzuwenden. Der ständerätliche Beschluss ist keinesfalls ein Papiertiger. Vielmehr würde die Schweiz Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten statuieren, welche im Gesamtbild der Vorlage weltweit führend wären. Wir fallen hier auf jeden Fall in keiner Weise hinter die EU-Staaten zurück.
In diesem Sinn bitte ich Sie, am ständerätlichen Gegenentwurf festzuhalten.
Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP.
Zusammen mit einer starken Kommissionsminderheit - der Mehrheitsantrag kam ja nur mit dem Stichentscheid des Vorsitzenden zustande - unterstütze ich den Beschluss des Nationalrates für einen indirekten Gegenentwurf. Der Nationalrat hielt sich dabei, wie Kollege Rieder ausgeführt hat, im Wesentlichen an den im Dezember im Ständerat unterlegenen Antrag der damaligen Kommissionsmehrheit.
Die Anpassungen des Nationalrates betreffen vor allem Präzisierungen. Lediglich in einem Punkt, geregelt in Artikel 125 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, hat der Nationalrat eine prozessuale Vereinfachung eingeführt, die es ermöglicht, dass der Prozessgegenstand zunächst darauf beschränkt werden kann, die Zuständigkeit, die tatsächliche Kontrolle der beklagten Partei, die Einflussmöglichkeit auf das Verhalten der kontrollierten Unternehmung oder den Sorgfalts- bzw. den Befreiungsbeweis zu überprüfen. Mit diesen prozessualen Vereinfachungen soll verhindert werden, dass materiell ein grosser Prozess geführt wird, bevor diese Voraussetzungen geprüft wurden.
Nach Meinung der Kommissionsminderheit handelt es sich beim Beschluss des Nationalrates für einen indirekten Gegenentwurf um eine glaubwürdige und wirkungsvolle Antwort auf die Forderung der Konzernverantwortungs-Initiative. Im Unterschied zur Initiative schränkt der Gegenentwurf des Nationalrates aber die Reichweite und die Strenge der Haftung für die Muttergesellschaft ein. Im Unterschied zum indirekten Gegenentwurf des Ständerates, der auf eine explizite Haftung verzichtet und die Sorgfaltsprüfungspflicht auf das Verbot von Kinderarbeit und vier Konfliktmineralien beschränken möchte, wählt der Gegenentwurf des Nationalrates den Ansatz der Gleichwertigkeit aller Menschenrechte und internationalen Umweltstandards.
Auf die drei jetzt wieder vorgebrachten Argumente gegen den nationalrätlichen Gegenvorschlag möchte ich kurz eingehen:
Es wird gesagt, der Beschluss des Ständerates für einen indirekten Gegenentwurf würde sich an die Standards der UNO und der OECD halten bzw. internationale Standards einhalten. Ich frage Sie: Was soll die sachliche Rechtfertigung dafür sein, dass Unternehmen sich nur um Kinderarbeit und vier ausgewählte Rohstoffe verbindlich kümmern müssen? Wieso sollen sie sich nicht auch um Zwangsarbeit, Sklaverei, Landkonflikte und gravierende Verletzungen von internationalem Umweltrecht kümmern müssen?
Gemäss den Standards, auf die sich die Kommissionsmehrheit beruft, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, internationale Standards zu befolgen, sind alle Menschenrechte gleichwertig. Das Unternehmen darf bei der Sorgfaltsprüfung den Blick nicht künstlich auf einige wenige Probleme wie die Kinderarbeit verengen, sondern es muss die grössten Risiken identifizieren, entsprechende Massnahmen zur Risikominimierung ableiten und die Wirkung der Massnahmen überprüfen. So unterstützt auch Unicef, trotz bzw. gerade wegen des exklusiven Fokus auf Kinderarbeit, nicht den Gegenentwurf des Ständerates, sondern jenen des Nationalrates.
Zudem fordern die internationalen Standards, dass Unternehmen aktiv nach Problemen und Risiken suchen und diese vermeiden. Das ist der Inhalt der Sorgfaltsprüfungspflicht und nicht, nur einen Bericht anzufertigen oder unter Begründung sogar darauf verzichten zu können, wie dies der ständerätliche Entwurf vorsieht.
Der zweite Einwand gegen den nationalrätlichen Gegenentwurf besteht darin, dass gesagt wird, man sei damit fernab von den aktuellen Entwicklungen in Europa, man lege quasi einen Sololauf hin, wenn es um die Frage der Konzernverantwortung gehe. Gerne verweisen die Befürworter des Gegenentwurfes des Ständerates auch heute wieder darauf, dass dieser Entwurf sich an der EU-Berichterstattungsrichtlinie oder am niederländischen Kinderarbeitsgesetz orientiere; in Bezug auf die Schwellenwerte wird gerne auf die französische "loi de vigilance" verwiesen.
Fakt ist allerdings, dass sich alle drei Gesetze zurzeit bereits in Evaluation befinden oder dass sie ergänzt werden. Der Bundesrat sowie die Mehrheit des Ständerates unterschätzen seit Anbeginn dieser Debatte die internationale Dynamik in dieser Frage, wie zum Beispiel in den Niederlanden, aber auch in der EU-Kommission generell. Sie haben es am Samstag auch lesen können: In der "Neuen Zürcher Zeitung" war von einem Bericht die Rede, der die Konsultationsergebnisse in den EU-Ländern zur Sorgfaltsprüfungspflicht zusammenfasst. In diesem Bericht kommt klar zum Ausdruck, dass die Berichterstattung nicht ausreicht.
Die zurzeit in Revision befindliche EU-Berichterstattungsrichtlinie muss also durch zusätzliche Regulierungen flankiert werden. Siebzig Prozent der befragten Unternehmen haben Vorteile in einer gesetzlichen Sorgfaltsprüfungspflicht gesehen. Eine Mehrheit will den Fokus, der auf sämtlichen Menschenrechten und allen Sektoren liegt, eingebunden wissen.
Der dritte Einwand, der heute wieder vorgebracht wurde, lautet, die Haftung zu regeln sei exotisch und die Schweiz würde unnötigerweise eine Vorreiterrolle einnehmen und damit die Wettbewerbsfähigkeit und den Wirtschaftsstandort unseres Landes gefährden. Ich verweise nochmals auf ein Interview in der "Neuen Zürcher Zeitung" mit der Vorsitzenden des OECD-Ausschusses für verantwortungsvolle Unternehmensführung, Frau Professorin Christine Kaufmann. Sie sagte unter anderem: "In vielen EU-Mitgliedstaaten ist die Einführung von Haftungsregeln [...] ein Thema. Das ist [...] logisch. Wenn es Sorgfaltspflichten gibt, muss ein Staat klären, was passiert, wenn sie nicht eingehalten werden. Wofür soll ein Unternehmen haften? Für alle Schäden oder nur für gewisse? Soll die ganze Lieferkette mit einbezogen werden, also auch Handlungen von Lieferanten? Wo über Haftung nachgedacht wird, versucht man deshalb, klar zu definieren, in welchem Bereich es eine Haftung geben soll."
Hier knüpft auch der Beschluss des Nationalrates an, indem er die Reichweite der Haftung im Vergleich zur Initiative beschränkt und klar zum Ausdruck bringt, wofür die Muttergesellschaft allenfalls haftet: nicht für die Zulieferer, sondern nur für direkt kontrollierte Unternehmungen - und nur dann, wenn es dem Geschädigten gelingt zu beweisen, dass aufgrund einer Widerrechtlichkeit ein Schaden eingetreten und der Kausalzusammenhang gegeben ist. Zusätzlich haftet die Muttergesellschaft nur dann, wenn es der Unternehmensführung der Muttergesellschaft nicht gelingt, sich von der Haftung zu befreien, indem sie den Sorgfaltsbeweis erbringt. Nochmals: Im Unterschied zur Initiative sind die Haftungsvoraussetzungen gemäss nationalrätlichem Beschluss deutlich eingeschränkt.
Auch Frankreich und Italien kennen bereits spezifische Haftungsregeln für Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte, die zugegebenermassen mit unserer Regelung, wie sie jetzt vorgeschlagen wird, nicht vergleichbar sind.
Ein Letztes noch: Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung - die Kommission hatte dort zusammen mit dem Bundesamt für Justiz ein Gutachten in Auftrag gegeben - kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass die untersuchten Rechtsordnungen im allgemeinen Haftpflichtrecht zwar nicht auf ein einheitliches Modell setzen, dass aber im Ergebnis fast überall Formen von Konzernhaftungen existieren.
Es wurde schliesslich von meinem geschätzten Kollegen Rieder gesagt, es sei ein Nachteil, wenn schweizerische Unternehmungen in der Schweiz eingeklagt und die Fälle von schweizerischen Richtern und nach schweizerischem Recht beurteilt würden. Ich halte das gerade für einen Vorteil für schweizerische Unternehmungen. Die Rechtssicherheit, auch die Kenntnisse des eigenen Rechts, der eigenen Prozessverfahren dürften grösser sein, wenn allfällige Prozesse bei uns durchgeführt und nicht von fremden Richtern entschieden würden.
Ganz zum Schluss noch: An und für sich diskutieren wir im Kern nicht über Juristerei. Sondern es geht im Kern um eine gesellschaftspolitische Frage, nämlich, wie wir mit der Verantwortung umgehen, dass schweizerische Unternehmungen auf der ganzen Welt arbeiten, meistens auch zum Vorteil der Menschen, die dort leben; dass schweizerische Unternehmen und Aktionäre davon profitieren, dass irgendwo auf der Welt schweizerisch beherrschte Tochterunternehmungen Geld verdienen. Auch dagegen ist nichts einzuwenden. Wenn sie aber davon profitieren können, sollen diese schweizerischen Unternehmungen auch dafür einstehen müssen, wenn Fehler passieren, wo Menschenrechte verletzt werden oder durch die Verletzung von Umweltvorschriften Schaden bewirkt wird.
Ich möchte Sie im Namen der Kommissionsminderheit bitten, dem nationalrätlichen Beschluss zu folgen und damit der Initiative eine glaubwürdige Alternative entgegenzusetzen.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Ständerat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Je remercie M. Engler d'avoir, pour la minorité, exposé de manière exhaustive les éléments juridiques qui font la différence avec le projet porté par la majorité. Je me permettrai quand même de faire encore quelques remarques.
Je pense qu'on peut résumer, aujourd'hui, la différence entre les deux contre-projets de manière assez simple. D'un côté, il y a, avec le contre-projet du Conseil national, une volonté d'introduire pour les entreprises suisses à l'étranger une responsabilité nettement réduite par rapport à l'exigence de l'initiative; de l'autre côté, avec le contre-projet de la majorité de la commission, soutenu par le Conseil fédéral, il y a une simple obligation de produire des rapports, sans sanction et donc sans aucune possibilité de voir avancer la protection des droits enfreints à l'étranger par les activités d'entreprises suisses, au sens du contre-projet du Conseil national.
De même, il y a dans cette différence d'opinion quelque chose d'assez surprenant. Il y a une majorité du Conseil national - et la minorité de votre commission - qui a pris acte de manière très claire que, dans de nombreux pays, on introduit ou on est en train d'introduire des normes similaires à celles qui sont proposées dans l'initiative pour des multinationales responsables, à savoir des normes qui mettent les entreprises face à leurs responsabilités et qui impliquent une responsabilité civile.
De l'autre côté, le Conseil fédéral et certains élus s'acharnent à nier cette évolution inexorable du droit national et international sur la responsabilité, en indiquant simplement qu'il faut appliquer les normes qui sont les normes minimales, celles qui consistent simplement en l'obligation de faire un rapport.
Je me suis longtemps demandé pourquoi vouloir en rester aux normes minimales. Je pense que c'est essentiellement lié à la volonté de maintenir un différentiel concurrentiel en matière de normes sur la responsabilité sociale et environnementale des multinationales; vous savez, ce même différentiel concurrentiel que nous avons connu en matière de secret bancaire, de taxation des sociétés à statut spécial, et qui a généré le mécontentement de la communauté internationale, ce qui nous a ensuite mis sous pression, de manière à devoir réagir extrêmement rapidement pour appliquer le standard international, au risque sinon de figurer sur des listes noires.
J'imagine que, comme moi, vous avez tous reçu cette "Déclaration d'investisseurs pour un devoir de diligence obligatoire en matière de droits humains en Suisse", qui réunit des investisseurs pour plus de 800 milliards de francs. Dans cette déclaration, signée par des institutions comme la banque J. Safra Sarasin, la fondation Ethos, Ircantec, les Retraites Populaires et d'autres encore, il est dit tout simplement qu'il faut suivre le Conseil national, parce que son projet donne un cadre clair concernant le respect des droits sociaux et droits environnementaux sur l'activité des entreprises à l'étranger.
Cela permet de mieux orienter l'investissement responsable au niveau boursier. J'imagine que cette lettre ne peut être en aucun cas comparée à une expression de groupes d'ONG de la société civile, souvent critiqués par d'aucuns, ou de cercles paroissiaux qui sont engagés dans la défense de l'initiative populaire "pour des multinationales responsables". Je pense qu'il faut aussi écouter ces acteurs de l'économie, et pas seulement Economiesuisse.
La majorité de la commission, en insistant sur un contre-projet, de mon point de vue sans aucune portée, si ce n'est une portée cosmétique, est en fait prête à en découdre devant le peuple, et même peut-être à accepter que l'initiative passe. Peut-être aussi parce qu'elle espère encore que, dans le cadre de la mise en oeuvre de l'initiative, on puisse encore en limiter la portée.
Aujourd'hui, le choix est relativement simple: soit on se situe dans le camp des puissants, celui des multinationales, de la défense bec et ongles de leurs intérêts économiques immédiats; soit on se situe dans le camp de celles et de ceux qui défendent les humiliés, les dominés auxquels, à défaut de partager la richesse accumulée par les multinationales, on accorde modestement des outils pour défendre et rétablir leur dignité, pour défendre leur environnement.
Je reste persuadé que la majorité des membres du conseil peut changer d'attitude, qu'elle peut renoncer à son cynisme évident. Elle peut le faire en appuyant la minorité Engler.
Zopfi Mathias · Mit-M · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion
Ich unterstütze ebenfalls den Antrag der Minderheit Engler und somit den Beschluss des Nationalrates. Ich bin überzeugt, dass die Initiative ein sehr berechtigtes Anliegen aufnimmt und wir dieses ernst nehmen sollten. Nicht Berichterstattung, nicht Hochglanzprospekte, sondern griffige Haftungsbestimmungen tragen dem Rechnung. Sie wissen, ich vertrete hier den Kanton Glarus, und Sie wissen auch, dass dies nicht gerade der am weitesten links stehende Kanton der Schweiz ist. Aber wenn ich schaue, wie die vorliegende Initiative die Menschen auch in meinem Kanton bewegt, dann sehe ich Parallelen zur Abzocker-Initiative von Kollege Minder.
Die Bürgerinnen und Bürger stellen sich Fragen. Weshalb wehren sich die Vertreter des einen Teils der Wirtschaft so stark gegen griffige Haftungsbestimmungen, wenn wir Schweizer doch stolz auf unsere Werte wie Anstand und Verantwortung sind? Unsere Wirtschaft hat weltweit einen hervorragenden Ruf, und wir wollen doch stolz auf diese Wirtschaft sein. Wieso haftet jeder von uns im Strassenverkehr, als Werkeigentümer, als Geschäftsherr oder sogar als Familienoberhaupt und so weiter, und hier soll bei einer Haftungsbestimmung die schweizerische Wirtschaft lahmliegen? Dabei wird doch nur das verlangt, was bereits heute viele Unternehmen umsetzen. Nur jene, die selber oder durch kontrollierte Unternehmungen gravierende Schäden anrichten, müssen künftig vor Gericht dafür geradestehen. Dies ist also am Schluss nichts anderes als das, was zum Beispiel ein Sicherheitsverantwortlicher einer Baufirma macht, wenn ein Unfall passiert ist. Natürlich, es ist kein Spass für die Betroffenen, aber wir sind uns alle bewusst, dass genau dies dazu führt, dass sorgfältiger gearbeitet wird.
Erklären Sie mir und den Glarnerinnen und Glarnern bitte, weshalb dies hier anders sein soll. Wieso unterstützen gemäss Umfragen 78 Prozent der Bevölkerung und über 170 Unternehmen die Initiative? Betriebe aus dem Rückgrat unserer Wirtschaft - Metallbaufirmen, Schreiner und Sanitärinstallateure - stehen hinter dieser Initiative. Wer ist wohl näher am Puls derjenigen Leute, die dann entscheiden: diese KMU oder grosse Verbände? Wieso handeln wir jeweils erst, wenn internationaler Druck kommt, nicht aber, wenn breite Kreise unserer Bevölkerung genug haben von Unternehmungen, die den guten Ruf der Schweiz für umweltschädigende, unethische und menschenverachtende Tätigkeiten missbrauchen?
Ich bin überzeugt: Die Mehrheit in unserem Land will keine reine Berichterstattungspflicht wie die Mehrheit in der Kommission, sondern sie will, dass unsere Wirtschaft für das, was sie tut, hinsteht. Das wäre es, was die Initiative will. Bereits der Beschluss des Nationalrates ist ein gutschweizerischer Kompromiss. Dieser bringt gegenüber der Initiative einen grossen Vorteil: Er bringt Rechtssicherheit. Jedes Unternehmen weiss, was es zu tun hat. Wir haben mit dem Antrag der Minderheit Engler ohne Zweifel eine klare Regelung. Es ist ja auch kein Zufall, dass mit Kollege Hans-Ueli Vogt ein Rechtsprofessor am Anfang dieses Antrages stand.
Oft wird gesagt, mit der Haftungsregelung wolle die Schweiz einen Alleingang machen und es drohten deswegen erpresserische Klagen. Schauen wir über die Grenze, stellen wir aber fest, dass es zahlreiche Regulierungen in anderen Ländern gibt. Wir stellen fest: Erstens sind die Staaten überall dort, wo enge Regulierungen auf einzelne Themenbereiche bezogen sind, daran, diese zu überarbeiten; Kollege Engler hat dies bereits eingehend ausgeführt. Zweitens ist es fundamental, nicht nur auf die spezifisch für Wirtschaft und Menschenrechte erlassenen Gesetze zu schauen, sondern auch auf die Prozessregeln und die Rechtspraxis. In den Niederlanden, Frankreich, Grossbritannien oder Kanada sind z. B. Verfahren wegen Menschenrechtsverletzungen durch Konzerne an Gerichten hängig. So entschied gerade letzte Woche der kanadische Supreme Court, eine Klage gegen eine kanadische Bergbaufirma zuzulassen. Diese besitzt zu 60 Prozent eine Goldmine in Eritrea, der die Kläger Zwangsarbeit und Körperverletzung vorwerfen. Natürlich, das ist noch kein letztinstanzliches Urteil. Aber die Klagemöglichkeit ist in anderen Ländern eben schon vorhanden. Es ist aus meiner Sicht daher unredlich, in Zusammenhang mit Haftungsregeln von einem Alleingang zu sprechen.
Zusammenfassend: Der Antrag der Minderheit Engler bringt Rechtssicherheit, ist international abgestimmt, führt zu gleich langen Spiessen für alle Unternehmen und stellt insbesondere einen gutschweizerischen politischen Kompromiss dar. Die Initianten haben zugesichert, die Initiative nur für diesen Gegenvorschlag zurückzuziehen, weil es so rascher Verbesserungen für die Menschen vor Ort gibt. Und ja: Jene Menschen, die an Blutarmut, Lähmungen oder Vergiftungen leiden, weil ihre Umwelt durch ein Schweizer Bergbauunternehmen verseucht wird, haben unser Mitgefühl verdient. Sie sollten uns mehr wert sein als der Profit einiger weniger Konzerne.
Denken Sie bitte aber auch an die zahlreichen Bürgerinnen und Bürger unseres Landes - das Anliegen ist breit abgestützt wie selten -, die Antworten und ein klares Statement wollen, dass die Schweizer Politik den Handlungsbedarf nicht erst dann sieht, wenn international Repressalien drohen oder eine Volksinitiative durchgekommen ist.
Bereinigen wir die Differenz zum Nationalrat, und bringen wir dessen ausgewogenen und guten Gegenvorschlag ins Ziel.
Noser Ruedi · Mit-M · Ständerat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion
Nachdem mein Kollege aus dem Glarnerland berichtet hat, wie schwer es sei, den Glarnern zu erklären, warum die Mehrheit richtig liegt, biete ich ihm an, jederzeit selber ins Glarnerland zu kommen und das den Glarnern ohne allzu grosse Probleme zu erklären.
Ich glaube, dass wir hier mit ein paar Vorbehalten aufräumen müssen: Wenn Sie das Gesetz in Frankreich nehmen, dann stellen Sie zuerst einmal fest, dass dieses dort nur für Firmen mit 5000 Mitarbeitenden gilt, in der Schweiz gälte es ab 500 Mitarbeitenden. Zudem stellen Sie fest, dass in Frankreich eine wesentlich höhere Klagehürde besteht, weil es keine Beweislastumkehr gibt. Das gilt übrigens für alle vergleichbaren Gesetze, d. h., dass auch im kanadischen Gesetz zuerst bewiesen werden muss, dass der kausale Zusammenhang besteht, bevor Sie klagen können. Wir machen es in der Schweiz also umgekehrt. Die Frage ist darum ganz einfach: Müssen wir das weiterhin so tun, oder sollten wir es so tun, wie es alle anderen Länder machen und wie es die Mehrheit hier drin möchte?
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Sie konnten in der "Neuen Zürcher Zeitung" am letzten Samstag eine sehr gute Analyse lesen und dabei feststellen, dass nämlich der Gegenentwurf, den uns der Bundesrat auf den Tisch gelegt hat, sehr griffig ist und auch viel verlangt. Es gibt nicht umsonst Leute, die sagen, er gehe weiter als der Entwurf des Nationalrates, was Sie feststellen, wenn Sie der Debatte drüben richtig zugehört haben.
Ich bin der Ansicht, dass die Justizministerin und das Bundesamt für Justiz mit diesem Gegenvorschlag gute Arbeit geleistet haben. Er bringt nämlich das, was Sie wollen, Herr Zopfi: mehr Verantwortung für die Unternehmen, damit sie vor Ort richtig handeln können.
Sie haben vorhin zwei, drei Dinge zum Thema Haftung gesagt. Für all die Beispiele, die Sie erwähnt haben, gibt es in der Schweiz eine Haftpflichtversicherung. Ich habe es in der letzten Debatte klar und deutlich gesagt: Wenn man diese Haftung so einführt, kann man nur noch dort tätig sein, wo es Haftpflichtversicherungen gibt. Denn niemand - auch Sie nicht, Herr Zopfi - kann ohne Haftpflichtversicherung für einen Dritten Haftung übernehmen. Das heisst, wenn wir dem Minderheitsantrag zustimmen, können Schweizer Unternehmen im Ausland nur noch tätig sein, wenn sie eine solche Haftpflichtversicherung erhalten, sonst nicht. Das ist die ganze Lösung, die Sie haben.
Schweizer Konzerne haften heute schon im Ausland - es ist überhaupt nicht so, dass sie im Ausland nicht haften. Es gibt auch einen Rechtsweg, der zuerst beschritten werden muss. Aber es gibt auch in der Schweiz Urteile zu Schweizer Konzernen, die gehaftet haben. Hier möchte ich nur auf die Swissair und die Sabena aufmerksam machen; man kann das also auch bereits in der Schweiz machen. Trotzdem muss man den lokalen Rechtsweg durchlaufen.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen. Er ist griffig, und die Kommissionsmehrheit hat einen guten Ansatz gewählt. Wir können diesen - ich glaube, das muss man einfach deutsch und deutlich sagen - in der direkten Demokratie dem Bürger auch erklären und vorstellen. Und dann schauen wir, was der Bürger damit macht.
Ich habe schon viele Initiativen gesehen, die mehr Zustimmung - 80 Prozent und höher - hatten. Hier im Ständerat wurde schon sehr oft gesagt, Meinungsumfragen kämen einem Entscheid gleich. Es gilt der Entscheid an der Urne, das wissen wir zwei als Landsgemeinde-Glarner. Bei uns gilt der Entscheid im Ring, nicht in den Meinungsumfragen. Darum bin ich der Überzeugung: Gehen wir doch als Wirtschaftsvertreter hin, und erläutern wir dem Bürger, wie Geschäftstätigkeit wirklich funktioniert. Danach lassen wir ihn entscheiden. Wir dürfen keine Angst vor dieser Volksabstimmung haben. Ich freue mich auf die Gespräche mit den Bürgern.
Keller-Sutter Karin · BR-F · Bundesrat · St. Gallen
Der Kommissionssprecher hat Ihnen die Ausgangslage eingangs ja noch einmal geschildert. Ihr Rat hat am 18. Dezember 2019 einen neuen Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungs-Initiative verabschiedet. Dieser basiert inhaltlich auf dem Entscheid des Bundesrates vom 14. August 2019. Lassen Sie mich das hier nochmals in Erinnerung rufen, da es auch einige neue Ratsmitglieder hat:
Der Bundesrat hat im August 2019 keinen Gegenvorschlag verabschiedet. Der Bundesrat war besorgt, dass nach dem Nichteintreten Ihres Rates auf den Gegenvorschlag des Nationalrates am Schluss nichts resultieren, dass es zu einem zweiten Nichteintreten kommen würde. Der Bundesrat hat ja grundsätzlich bejaht, dass es Handlungsbedarf gibt. Wenn Sie in der Botschaft von 2017 nachlesen, sehen Sie, dass der Bundesrat gesagt hat, dass er eine Vernehmlassung mache, die etwa die und die Elemente enthalte, falls der Gegenvorschlag abgelehnt wird; das ist die Geschichte. Ihre Kommission hat dann das Bundesamt für Justiz gebeten, im Sinn und Geist der Eckpfeiler des Bundesrates einen Entwurf auszuarbeiten. Wie ich es gesagt habe, bezogen sich diese Eckwerte auf die Botschaft von 2017.
Aber sehen Sie - das muss ich auch Herrn Sommaruga sagen -, wir haben schon einen Schritt gemacht, auch der Bundesrat. 2017 hat der Bundesrat Nein zur Initiative, Nein zu einem Gegenvorschlag gesagt, ob direkt oder indirekt. Das ist jetzt nicht mehr der Fall, der Bundesrat bejaht die Notwendigkeit eines Gegenvorschlages. Er hat sich aber wegen der Haftungsfrage gegen den Gegenvorschlag des Nationalrates ausgesprochen. Er ist wegen der Haftungsfrage gegen die Initiative, und er ist wegen der Haftungsfrage auch gegen den indirekten Gegenentwurf des Nationalrates.
Die Eckwerte des Bundesrates vom August 2017 bilden das ab, was 2017 in der Botschaft stand und was man international verfolgt. Eine Ausnahme ist die Kinderarbeit - ich komme noch darauf zurück. Ich wollte das einfach noch einmal kurz einbetten, auch für jene Ratsmitglieder, die damals noch nicht dabei waren.
Nun, es ist auch im Nationalrat etwas passiert: Letzte Woche hat der Nationalrat mit 102 zu 91 Stimmen bei 4 Enthaltungen den eigenen Gegenvorschlag angenommen. Aber auch hier gab es viele Nationalrätinnen und Nationalräte sowie Fraktionen, die nichts Entsprechendes wollten. Die SVP-Fraktion hat jetzt jedoch dem Gegenvorschlag des Ständerates zugestimmt. Hier, so muss man schon sagen, ist etwas in Bewegung gekommen.
Sie sind jetzt in der Differenzbereinigung und müssen entscheiden, welchem Konzept Sie folgen und ob Sie überhaupt einem Konzept folgen. Der Bundesrat hat nun also wieder die gleichen Sorgen wie im August letzten Jahres: dass nämlich kein Gegenvorschlag zustande kommt respektive dass der Gegenvorschlag des Nationalrates nicht mehrheitsfähig ist.
Anders als letzten Herbst unterstützt die Mehrheit Ihrer Kommission - wenn auch knapp, das wurde gesagt - nun den Gegenvorschlag des Ständerates, also das ursprüngliche Konzept Rieder. Ich glaube, wenn man diese Schlaufe jetzt nicht gemacht hätte und dieses Konzept Rieder nicht gekommen wäre, dann wäre wahrscheinlich das Konzept des Nationalrates bereits vom Tisch. Das muss man sich einfach auch vor Augen führen. Wir sind jetzt sozusagen noch in dieser Auseinandersetzung, in diesem Ringen - ich glaube, Herr Engler hat das gesagt oder Herr Rieder - darum, welches die bessere Lösung ist.
Ich möchte auf ein paar Fragen eingehen, die in der Debatte nun wieder aufgeworfen wurden, auch vom Sprecher der Minderheit. Zunächst einmal geht es um die Frage, ob dieses ständerätliche Konzept jetzt den internationalen Standard abbildet oder nicht. Hier muss man drei Pfeiler unterscheiden:
Der erste Pfeiler ist die Transparenzpflicht, also die Berichterstattung über die sogenannten nicht finanziellen Belange bezüglich Umwelt, Sozialem, Arbeitnehmenden, Korruptionsbekämpfung und Menschenrechten. Hier folgt der Gegenvorschlag des Ständerates der EU-Richtlinie. Eine EU-Richtlinie gibt die Hauptstossrichtung vor, lässt den Staaten, die sich dieser anschliessen, aber einen Umsetzungsspielraum. Ob der Gegenvorschlag des Ständerates nun genau das abbildet, was international Usus ist, ist deshalb schwierig zu sagen, weil es bei einer Richtlinie einen gewissen Spielraum gibt. Aber wenn Sie beispielsweise die deutsche Umsetzungsgesetzgebung anschauen, im Wesentlichen die Paragrafen 289b und 289c des deutschen Handelsgesetzbuches, dann sehen Sie, dass es hier keine wesentlichen Unterschiede zum Gegenvorschlag des Ständerates gibt.
Der zweite Pfeiler sind die Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten im Bereich der Konfliktmineralien. Hier lehnt sich der Gegenvorschlag des Ständerates an die EU-Verordnung zu den Sorgfaltspflichten in der Lieferkette von Importeuren von Zinn, Tantal, Wolfram und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten an. Das ist eine Verordnung von 2017. Sie soll 2021 in Kraft treten. Sie ist etwas detailliert, und im Gegenvorschlag ist hier deshalb nicht ganz alles übernommen worden. Es ist auch nicht Pflicht, alles genau so zu übernehmen, sondern man hat versucht, das soweit möglich in Schweizer Recht einzupassen. Wir wollen ja auch keine zusätzliche Bürokratie aufbauen.
Der dritte und letzte Pfeiler betrifft die Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten im Bereich der Kinderarbeit. Hier bildet der ständerätliche Beschluss keinen internationalen Standard ab; das ist richtig. Er geht einen Schritt weiter. Ich habe es Ihnen schon einmal gesagt: Das hat damit zu tun, dass ich neu ins Amt gekommen bin. Ich habe mich mit dieser Materie erst als Bundesrätin befasst. Ich war als Ständerätin nicht in der Kommission. Ich habe in der Debatte des Nationalrates viel über die Gesetzgebung der Niederlande gehört. Ich habe mich damit befasst. Ich war damals, als der Bundesrat die Eckpunkte im August 2019 beschlossen hat, der Meinung, dass dieses Thema, weil es so sensibel ist, zusätzlich aufgenommen werden soll. Der Bundesrat ist dieser Haltung gefolgt. Ich sage das in aller Transparenz. Ich habe das so beantragt, und das wurde dann auch als Prüfpunkt, als Eckwert im bundesrätlichen Konzept für eine allfällige Vernehmlassung aufgenommen. Auch unsere Verfassung verpflichtet in Artikel 11 den Gesetzgeber, Kinder und Jugendliche in ihrer Unversehrtheit besonders zu schützen und in ihrer Entwicklung zu fördern. Das hat sich jetzt hier abgebildet, indem man sich am holländischen Modell orientiert hat. Aber auch hier wurde das dem schweizerischen Kontext angepasst.
Das internationale Umfeld wird sich selbstverständlich weiterentwickeln. Das ist so. Der Bundesrat beobachtet insbesondere die EU oder auch einzelne Staaten. Man kann heute nicht voraussagen, was genau passieren wird. Wir hatten ja auch diesen Rechtsvergleich in der Kommission, und man muss einfach sagen, dass vieles heute nur diskutiert wird. Vieles wird in der Lehre diskutiert, aber nicht in der Rechtsanwendung.
Der Vorteil des ständerätlichen Beschlusses ist eben auch der, dass man die Entwicklung beobachten kann: Man kann sich anschliessen, wenn man weitere Entwicklungen sieht. Wenn man sieht, dass auf der Ebene der OECD, auf der Ebene der Europäischen Union eine Gesetzgebung beschlossen wird, die relevant ist, kann man diese prüfen und kann in aller Freiheit dann entscheiden, ob man hier auch gesetzgeberische Massnahmen ergreifen will. Das heisst also, es ist freiwillig. Es ist dem Parlament unbenommen, erneut zu prüfen, wo die Schweiz international steht und wo sie sich positionieren will. Klar ist, dass die Schweiz mit dem Gegenvorschlag des Nationalrates im Bereich der Sorgfaltsprüfung und der Haftung deutlich weiter gehen würde als beispielsweise die EU.
Auf die Frage, ob der ständerätliche Beschluss wirklich genau das abbilde, was international Standard sei, kann ich also sagen: Ja, aber wir gehen bei den Sorgfaltsprüfungspflichten im Bereich der Kinderarbeit einen Schritt weiter - das ist der einzige Bereich.
Nun zur Studie, die Herr Ständerat Engler angesprochen hat, der "Study on due diligence requirements through the supply chain" (Research Report 2019, Alliance for Corporate Transparency): Die erwähnte Studie hat keine gesetzlichen Due-Diligence-Regulierungen, also Sorgfalts- und Sorgfaltsprüfungspflichten, untersucht, weder generell noch in den Sektoren Konfliktmineralien und Kinderarbeit. Insoweit beansprucht sie keine Aussagekraft in Bezug auf den Gegenvorschlag des Ständerates, und die Studie macht auch keine Aussagen über die Auswirkung der EU-Richtlinie selbst. Sie beschränkt sich zeitlich und inhaltlich auf die Regulierungen im Vereinigten Königreich, in Dänemark und Frankreich. Die Studie schliesst aber explizit die Möglichkeit nicht aus, dass die EU-Richtlinie dazu beiträgt, die soziale Verantwortung der Unternehmen zu verbessern. Das ist ja auch klar, weil Transparenz in der Regel auch einen gewissen öffentlichen Druck schafft und auch zu Verbesserungen führt.
Wenn jetzt, wie auch noch erwähnt wurde, gesagt wird, der Gegenvorschlag des Nationalrates schränke die Haftung der Unternehmen ein, ist das so nicht zutreffend. Eingeschränkt wird nur die Konzernhaftung gemäss Gegenvorschlag, aber es wird nicht die Haftung im geltenden Recht eingeschränkt. Ich glaube, das muss man hier noch einmal klarstellen, auch wenn eben an verschiedenen Orten von "Juristenfutter" die Rede war. Herr Ständerat Engler hat es richtig gesagt: Es ist letztlich eine gesellschaftspolitische Frage. Da bin ich mit ihm einverstanden, und ich glaube auch, dass der Handlungsbedarf heute breit anerkannt ist. Die Frage ist einfach, wie genau Sie das dann umsetzen. Um diese Lösung ringen wir hier, dafür sind wir da.
Für den Bundesrat und die betroffenen Unternehmen ist es schwierig bis unmöglich, die genauen Risiken der Haftungsregelung des Gegenvorschlages des Nationalrates einzuschätzen. Mit welchen Schwierigkeiten unsere Gerichte zu kämpfen hätten, können sicher diejenigen unter Ihnen beurteilen, die selbst einmal ein Richteramt bekleidet haben - ich glaube, Ständerat Engler war auch einmal Richter, wenn ich mich recht erinnere.
Es gibt natürlich mit diesem Gegenvorschlag des Nationalrates schon schwierige Konstellationen, wenn eben Schweizer Recht auch im Ausland angewendet werden soll. Der Bundesrat hat in der Botschaft klar gesagt, dass er das nicht will. Es ist auch eine Frage des Respekts vor der Souveränität anderer Staaten, dass wir nicht Schweizer Recht im Ausland anwenden. Es ist eine unmögliche Situation für ein Unternehmen im Ausland, wenn es das dortige ausländische Recht und gleichzeitig auch noch das Schweizer Recht beachten muss, und wenn das Schweizer Recht strenger ist, dann greift die Haftung. Mit der neu geschaffenen Konzernhaftung für Tochtergesellschaften im Ausland käme daher eine grosse Rechtsunsicherheit auf die Unternehmen zu.
Die ständerätliche Vorlage hält sich bei der Haftung hingegen an bewährte bestehende Haftungsregeln. Es ist nicht so, wie es zuweilen geschrieben wird, dass es darum gehe, ob die Unternehmen nun haften sollen oder nicht. Die Unternehmen haften schon heute. Die Frage ist, wie weit sie haften und ob sie eben auch für ihre selbstständigen Töchter im Ausland nach Schweizer Recht haften. Das ist die Frage.
Ich sage es noch zum Schluss: Die ständerätliche Lösung mag nicht perfekt sein. Der Bundesrat unterstützt sie aber. Sie orientiert sich an den bestehenden Regelungen im Ausland, an die das Schweizer Recht angepasst wurde. Bei der Haftung verzichtet die ständerätliche Lösung auf Neuerungen und bleibt bei dem, was wir kennen. Damit sichert sie den Schweizer Unternehmen im internationalen Umfeld gleich lange Spiesse.
Der Bundesrat unterstützt deshalb die Mehrheit Ihrer Kommission.
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