AS 1998 2696
Verordnung
über Massnahmen gegenüber
der Bundesrepublik Jugoslawien
Änderung vom 28. September 1998
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom1. Juli 19981 über Massnahmen gegenüber der Bundesrepublik Jugoslawien wird wie folgt geändert:
Art. 4a Verbot von Neuinvestitionen
Es ist verboten, Gelder oder andere Finanzanlagen, die zur Herstellung einer dauerhaften wirtschaftlichen Verbindung mit der Republik Serbien dienen, zu transferieren an:
die Bundesrepublik Jugoslawien und die Republik Serbien oder deren Regierungen;
eine sich in der Republik Serbien aufhaltende oder dort ansässige Person;
eine nach dem Recht der Republik Serbien gegründete Unternehmung;
eine juristische Person, die im Eigentum oder Mehrheitsbesitz einer Regierung, Person oder Unternehmung nach den Buchstaben a–c ist;
eine Person, die im Namen einer Regierung, Person oder Unternehmung nach den Buchstaben a–c handelt.
Der Erwerb von Immobilien auf dem Gebiet der Republik Serbien ist ebenfalls untersagt.
Als Gelder oder andere Finanzanlagen gelten:
Bargeld, liquide Mittel, Dividenden, Zinserträge oder andere Erträge aus Wertpapieren, Anleihen, Schuldverschreibungen und sonstigen Anlagewerten;
Erträge aus beweglichen und unbeweglichen Finanzanlagen, einschliesslich Eigentumsrechten, oder aus Verkäufen, sonstigen Veräusserungen oder Transaktionen betreffend solche Anlagen oder Rechte.
Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen ist der Transfer zur Erfüllung von:
Verträgen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnungsänderung abgeschlossen wurden; und
Handelsverträgen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu handelsüblichen Zahlungsbedingungen.
Das Bundesamt für Aussenwirtschaft kann im Einzelfall den Transfer von Geldern oder anderen Finanzanlagen gestatten, sofern sie ausschliesslich für Vorhaben zur Unterstützung der Demokratisierung oder humanitärer Aktivitäten verwendet werden.
II
Diese Änderung tritt am1. Oktober 1998 in Kraft.
28. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates |
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Der Bundespräsident: Cotti |
Der Bundeskanzler: Couchepin |